Ermittlungen disziplinarrechtlicher Art konnen jeden Beamten treffen - und das in mehrfacher Hinsicht. Einerseits kann der Beamte Betroffener eines Disziplinarverfahrens sein, andererseits kann er zum Ermittlungsfuhrer bestimmt werden; dass er schlielich als Vorgesetzter die Grundzuge des Disziplinarrechts kennen muss, ist selbstverstandlich. In dieser Abhandlung gibt der Autor am Beispiel des LDG...