'Rückkehr oder Verbleib' eines Pflegekindes wurden 1991 nach langer Diskussion unter breiter Beteiligung der Fachöffentlichkeit im Sozialgesetzbuch VIII (KJHG) neu geregelt. § 37 Abs. 1 Satz 2 sieht die Rückkehr eines Pflegekindes in seine leibliche Familie immer dann - und nur dann - vor, wenn 'durch Beratung und Unterstützung (...) die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eine...