Sanierungsmaßnahmen, die im Vorfeld einer Insolvenz vorgenommen werden, sind im Falle ihres Scheiterns an den Regelungen des Insolvenzanfechtungsrechts zu messen. Privilegierungswürdige Maßnahmen sollten in ihrem Bestand erhalten bleiben. Nicht privilegierungswürdige Maßnahmen dürfen hingegen im Interesse einer bestmöglichen Befriedigung der Gläubigergesamtheit keiner Sonderbehandlung unterliegen....