Die Anerkennung der Rechtsfahigkeit der Gesellschaft burgerlichen Rechts, soweit diese durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begrundet, stellte die personliche Haftung der Gesellschafter auf eine neue Grundlage. Die Gesellschafter einer GbR sollen wie bei einer oHG einer unbegrenzten personlichen Haftung fur alle Verbindlichkeiten der GbR analog 128 HGB unterliegen. Anges...