Die mittelbare Beteiligung an Wettbewerbsverstößen stellt den Rechtsanwender erfahrungsgemäß vor größere Schwierigkeiten, ist in diesen Fällen im Vergleich zur unmittelbaren Begehung ein in der Regel besonders hoher Begründungsaufwand von Nöten, um eine Sanktionierung herzuleiten. Im Bereich des Kartellrechts hat diese Thematik mit der Entscheidung des EuG "AC-Treuhand/Kommission" erheblich an Bri...