Unterliegt die Ehegatten-Hinterbliebenenrente dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG, oder ist sie »fürsorgerisch motiviert«, wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 18.02.1998 urteilte?
Unterliegt die Ehegatten-Hinterbliebenenrente dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG, oder ist sie »fürsorgerisch motiviert«, wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 18.02.1998 urteilte?