Nach der grundlegenden Bad Oeynhausen-Entscheidung des Bundes verwaltungs gerichts°°hat die Frage der Bestandserfassung und der Bewertung des Tötungsrisikos im Rahmen der°°Prüfung von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien°°zu erfolgen. Ausschließlich wissenschaftliche Kriterien meint in dem Zusammenhang die°°Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis.°°Das...