
Ausnahmen von der unbegrenzten akzessorischen Haftung der Gesellschafter einer GbR
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Die persönliche Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in den letzten 15 Jahren durch eine Reihe von Urteilen des BGH auf eine neue Grundlage gestellt worden. Soweit die GbR durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, soll diese rechtsfähig sein und die Gesellschafter unbegrenzt akzessorisch analog § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der ...
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Die persönliche Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in den letzten 15 Jahren durch eine Reihe von Urteilen des BGH auf eine neue Grundlage gestellt worden. Soweit die GbR durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, soll diese rechtsfähig sein und die Gesellschafter unbegrenzt akzessorisch analog § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der ...
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