Die Regelungen zur natürlichen Geschäftsunfähigkeit in §§ 104 Nr. 2, 105 BGB sind seit Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 unverändert geblieben. Angesichts der für den historischen Gesetzgeber unabsehbaren Entwicklungen seither stellt sich die Frage, ob das diesen Regelungen zugrundeliegende Verständnis einer absoluten Reichweite der Geschäfts(un)fähigkeit noch haltbar ist. Dieses bietet für Perso...