Die stete Zunahme arzthaftungsrechtlicher Streitigkeiten bietet Anlass, über alternative Konfliktlösungsmodelle nachzudenken. Dabei stellt sich die Frage, ob das streitschlichtende Beweisverfahren im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO Gutachterkommissionen, Schlichtungsstellen und Mediation in mancherlei Hinsicht überlegen ist. Gerade bei Arzthaftungssachen stellt es einen Weg dar, auf dem die Beteiligten...