Der Begriff der Kindeswohlgefährdung bezeichnet keinen Sachverhalt, sondern ein rechtliches und normatives Konstrukt. Rechtlich geht der Begriff zurück auf Art 6 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz und § 1666 BGB. Hier markiert er den rechtlichen Rahmen für die Grenzen des Elternrechts bzw. für eine Eingriffsverpflichtung des Staates, wenn Eltern ihren Kindern erhebliche Schädigungen zufügen oder diese vor ...