
Die Reichweite der analogen Anwendung des § 47 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 GmbHG bei der Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters an dem Vertragspartner der GmbH
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Damit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH nehmen kann, ist die Beschlussfassung von zentraler Bedeutung. § 47 Abs. 4 GmbHG sieht allerdings verschiedene Stimmverbote vor. So darf der Gesellschafter nach Satz 2 Alt. 1 nicht mitabstimmen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft.
Wenn aber nicht der Gesellschafter selbst Vertragsp...
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Damit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH nehmen kann, ist die Beschlussfassung von zentraler Bedeutung. § 47 Abs. 4 GmbHG sieht allerdings verschiedene Stimmverbote vor. So darf der Gesellschafter nach Satz 2 Alt. 1 nicht mitabstimmen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft.
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