Die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge im Falle der elterlichen Trennung oder Scheidung sagt inhaltlich nichts darüber aus, von welchem Elternteil und in wessen Elternhaushalt das Kind dann betreut wird. Darüber müssen sich die Eltern bestenfalls einigen. Gelingt ihnen das nicht, könnte die scheinbar salomonische Antwort der dann zur Entscheidung berufenen Juristen lauten, dass die Eltern aus Grün...