
Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes?
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Ein Sozialplan hat nach der Legaldefinition des 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Funktion, wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmer durch eine geplante oder durchgefuhrte Betriebsanderung erleiden konnen, durch eine Ausgleichs- und Uberbruckungsfunktion zu erleichtern. Gegenstand des Sozialplans ist daher nicht die Betriebsanderung oder die mit ihr zusammenhangenden unternehmerischen Entscheidungen,...
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Ein Sozialplan hat nach der Legaldefinition des 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Funktion, wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmer durch eine geplante oder durchgefuhrte Betriebsanderung erleiden konnen, durch eine Ausgleichs- und Uberbruckungsfunktion zu erleichtern. Gegenstand des Sozialplans ist daher nicht die Betriebsanderung oder die mit ihr zusammenhangenden unternehmerischen Entscheidungen,...
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