Verbrauch- und Aufwandsteuerbegriff sind weder in der Verfassung noch in den einfachen Gesetzen explizit definiert. Hieraus ergibt sich die Fragestellung, welche Begriffsmerkmale vorliegen müssen, um eine Steuer den Verbrauch- oder Aufwandsteuern zuzuordnen. Allein aufgrund der finanzverfassungsrechtlichen, insbesondere der kompetentiellen Komponente, ist eine solche begriffliche Präzisierung notw...