Wahrend sich die Verauerung eines im Privatvermogen gehaltenen Grundstucks als letzter Akt privater Vermogensverwaltung darstellen kann, versucht die Finanzverwaltung hier oft Gewerblichkeit mit den einhergehenden steuerlichen Folgen zu unterstellen. Die Abgrenzung zwischen betrieblicher Sphare einerseits und vermogensverwaltender Tatigkeit andererseits ergibt sich aus dem klassischen Problem der ...