für Schwerpunktbereich und Masterprüfung
von
Dr. Dr. h.c. Thomas Rauscher
Professor an der Universität Leipzig
Professor h.c. der Eötvös Loránd Universität Budapest
4., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-9186-1
E-Mail: kundenservice@cfmueller.de
Telefon: +49 89 2183 7923
Telefax: +49 89 2183 7620
www.cfmueller.de
© 2019 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg
Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)
Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert.
Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.
Wer sich im Schwerpunktstudium oder einem Master-Studiengang dem zunehmend europäisierten IPR und IZPR widmet, muss neben neuen Themen auch neue Darstellungsweisen erlernen. Die vorliegende Fallsammlung will beiden Herausforderungen mit einer möglichst breit angelegten Wiederholung der gesamten prüfungsrelevanten Materie anhand von Fällen genügen. Diesem Zweck dienen auch die thematischen Hinweise auf mein Lehrbuch (Internationales Privatrecht, 5. Aufl., 2017).
Mit diesem systematischen Ansatz erscheint es sinnvoll, die Grundthematik der einzelnen Fälle auch in der 4. Auflage nicht zu ändern. Gleichwohl wird für Nutzer der Vorauflage das Gefühl des deja vu nur von kurzer Dauer sein; alle Fälle sind, teils durch Verschiebung von Daten, teils durch Änderungen oder Erweiterungen des Sachverhalts, so umgestaltet, dass sich in der Lösung die jüngeren Entwicklungen des IPR und IZPR widerspiegeln. Für langjährige Nutzer des Werkes eröffnet sich nebenbei die durchaus spannende Möglichkeit, den massiven Einfluss insbesondere des Europäischen Kollisionsrechts auf die Falllösung im IPR über die beiden letzten Dekaden zu beobachten.
Zeitangaben für die Bearbeitung der Fälle habe ich entfernt; die Fälle haben zwar das Anforderungsniveau von Examens- bzw Masterprüfungen, sind aber in 5 Stunden nicht zu bearbeiten. Die abgestuften Fallfragen erlauben jedoch abschnittsweise Lösungen und ein Aufbautraining für die in den Prüfungsordnungen vorkommenden Prüfungszeiten von zwei bis fünf Stunden. Alle Fälle sind mit den in der universitären Schwerpunktprüfung üblicherweise zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen.
Die Europäisierung des Kollisionsrechts hat eine erhebliche Breite erreicht; mit Inkrafttreten der EU-ErbrechtsVO, für die erstmals Irland und das UK nicht optiert haben, sowie der beiden Güterrechtsverordnungen, die angesichts des offenen Dissenses zwischen Modernisten und Traditionalisten des Familienrechts nur in Verstärkter Zusammenarbeit erlassen wurden, ist, bis auf das eher begrenzte Projekt einer Verordnung über die Drittwirkungen der Zession, das derzeit anhängige Programm abgeschlossen. Ein Vorschlag zu einer Reform der Brüssel IIa-VO, der auch Anpassungen an die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 6 ff Brüssel IIa-VO enthält, liegt seit 30.6.2016 vor; der Rat hat am 12.12.2018 einen Gemeinsamen Standpunkt mit Änderungen beschlossen.
Freilich spiegelt sich auch in unserem EU-rechtlichen Segment ein großes Problem der gegenwärtigen Lage der EU: Kompromisse erscheinen nicht mehr selbstverständlich. Das „Europa der zwei Geschwindigkeiten“, welches im Modell der Verstärkten Zusammenarbeit Ausdruck findet, erlaubt es den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sich als die „moderneren“ Europäer zu fühlen, sendet aber Mitgliedstaaten, denen die Abkehr von nationaler Rechtstradition gerade im Familien- und Erbrecht zu schnell geht, in die Resignation. Der Brexit, der jeden Europäer schmerzen muss, aber gewiss nicht allein die Schuld des UK ist, ist nur ein vorläufiger Gipfel eines Problems. Die EU spaltet nicht nur, wer dem Zeitgeist nicht immer bedingungslos folgt. Die EU spaltet auch, wer nur seine Vision eines modernen Europa gelten lässt. Ein Verzicht auf die Provokation eines Nein der Mitgliedstaaten in Ost-Mitteleuropa durch zwei Güterrechtsverordnungen hätte zur gemeinsamen Verabschiedung einer rein ehegüterrechtlichen VO für alle Mitgliedstaaten führen können, wobei sodann jedem Mitgliedstaat, wie bei Rom III, freistünde, was er unter „Ehe“ verstehen will.
Ich wünsche allen, die sich mit diesem Buch auf Modulprüfungen, Schwerpunktprüfungen und andere Examina vorbereiten, viel Erfolg und wachsende Freude an der grenzenlosen und faszinierenden Welt des internationalen und europäischen Privatrechtsverkehrs.
Meinen Mitarbeitern danke ich herzlich für fruchtbare Diskussionen, wertvolle Hinweise zur Rechtsentwicklung und motivierende Kritik, nicht zuletzt aber für unermüdliche sorgsame Korrekturen des Manuskripts.
Leipzig, im Juni 2019 Thomas Rauscher
Vorwort
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. TeilHinweise zur Bearbeitung von Fällen mit Auslandsbezug
I.Zur Arbeit mit diesem Buch
1.Wiederholen
2.Falllösung üben
3.Prüfung simulieren
II.Besonderheiten des Falles mit Auslandsbezug
1.Generell zum Aufbau
2.Prozessuale Fragen
3.IPR
4.Interpersonale, interlokale und intertemporale Fragen
5.Materielles ausländisches Recht
6.Völkervertragliche und europarechtliche Instrumente
2. TeilKlausuren
I.Namens- und Personenrecht
Fall 1Der vietnamesische Name
(Namensrecht)
Fall 2Gesellschaftsform (un)limited
(Gesellschaften)
II.Familienrecht
Fall 3Eine dänische Bigamie
(Eheaufhebung–Ehescheidung–Ehetrennung)
Fall 4Morgen- und andere Gaben
(Scheidungsfolgen)
Fall 5Griechisch-deutsches Patchwork
(Abstammung – Kindesname)
Fall 6Opas Grundstück in Sachsen und das Kind aus Salvador
(Adoption)
III.Erbrecht
Fall 7Alfonsos Vermächtnisse
(Testamente – ausländische Rechtsinstitute)
Fall 8Kroatisch-slowenisches Gelato
(Erbrecht – Ehegüterrecht – lebzeitige Geschäfte)
IV.Vertragliches Schuldrecht
Fall 9Sammelbestellung in Benz
(Vertragsstatut – CISG)
Fall 10Ein internationaler Lackschaden
(CISG – Deliktsrecht)
Fall 11Jobs im Tourismus
(Arbeitsvertrag)
Fall 12Off-shore Geldgeschäfte
(Verbrauchervertrag)
Fall 13Wer zahlt für das Flugzeug im Kraftwerk?
(Versicherungsvertrag)
V.Außervertragliches Schuldrecht
Fall 14Tod auf der Heimreise
(Delikt)
Fall 15Ein Möchtegern-„King of Torts“
(Ausländisches Deliktsurteil)
Fall 16Eine Null zu viel überwiesen
(Bereicherungsrecht)
VI.Sachenrecht
Fall 17Richards Wohnung in Torremolinos
(Immobilien)
Fall 18Verschobene Sportwagen
(Bewegliche Sachen)
Sachverzeichnis
von Bar/Mankowski | Internationales Privatrecht Band 2: Besonderer Teil (2. Aufl., 2019) |
von Bar/Mankowski | Internationales Privatrecht Band 1: Allgemeine Lehren (2. Aufl., 2003) |
Geimer | Internationales Zivilprozessrecht (7. Aufl., 2014) |
von Hoffmann/Thorn | Internationales Privatrecht (10. Aufl., 2019) |
Kegel/Schurig | Internationales Privatrecht (9. Aufl., 2004) |
Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels | IPR und Rechtsvergleichung (4. Aufl., 2010) |
Kropholler | Internationales Privatrecht (6. Aufl., 2006) |
Linke/Hau | Internationales Zivilverfahrensrecht (7. Aufl., 2018) |
Rauscher | Internationales Privatrecht (5. Aufl., 2017) |
Schack | Internationales Zivilverfahrensrecht (7. Aufl., 2017) |
Zweigert/Kötz | Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des |
Gebauer/Wiedmann | Zivilrecht unter europäischem Einfluss (2. Aufl., 2010) |
Geimer/Schütze | Europäisches Zivilverfahrensrecht (3. Aufl., 2010) |
Johannsen/Henrich | Familienrecht (6. Aufl., 2015) |
Kropholler/von Hein | Europäisches Zivilprozessrecht (9. Aufl., 2011, demnächst 10. Aufl., 2019) |
Krüger/Rauscher (Hrsg) | Münchener Kommentar ZPO (5. Aufl., 2016–2017), dort: Band 3 (2017) |
Palandt | Bürgerliches Gesetzbuch (78. Aufl., 2019 [Thorn]) |
Rauscher (Hrsg) | EuZPR/EuIPR (4. Aufl. 2015/2016) |
Rauscher (Hrsg) | Münchener Kommentar zum FamFG (3. Aufl., 2018–2019), |
Säcker/Rixecker (Hrsg) | Münchener Kommentar BGB (7. Aufl., 2016–2019), |
Schlosser/Hess | EU-Zivilprozessrecht (4. Aufl., 2015) |
von Staudinger | Kommentar zum BGB (13. Bearbeitung 1993 ff) |
Zöller | Zivilprozessordnung (32. Aufl., 2018), dort: Anh I, II |
von Bar | Ausländisches Privat- und Privatverfahrensrecht in deutscher Sprache (10. Aufl., 2017) |
Bergmann/Ferid/Henrich | Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (Loseblatt) |
Ferid/Firsching/Dörner/ | Internationales Erbrecht (Loseblatt) |
Geimer/Schütze (Hrsg) | Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen |
Jayme/Hausmann | Internationales Privat- und Verfahrensrecht (19. Aufl., 2018) |
Rieck | Ausländisches Familienrecht (2005 ff, Länderfaszikel) |
Süß | Erbrecht in Europa (3. Aufl., 2015) |
Süß/Ring | Eherecht in Europa (3. Aufl., 2017) |
Basedow/CoesterWaltjen/ | Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht (1965-) |
Carl/Franke/Ghassabeh/Hanke | Examenskurs: IPR, IZVR, EuR (2005) |
Coester-Waltjen/Mäsch | Übungen in Internationalem Privatrecht und Rechtsvergleichung (5. Aufl., 2017) |
Elwan/von Menhofer/Otto | Gutachten zum ausländischen Familien- und Erbrecht (2005) |
Fuchs/Hau/Thorn | Fälle zum Internationalen Privatrecht (5. Aufl., 2019) |
Max Planck Institut für ausländisches und internationales Privatrecht (Hrsg) | Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des Internationalen Privatrechts (1926 ff) |
Rösler | Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht – Prüfe Dein Wissen (6. Aufl., 2019) |
Schack | Höchstrichterliche Rechtsprechung zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht (2. Aufl., 2000) |
(nur abgekürzt zitierte Rechtsquellen)
ABGB | Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Österreich) |
AdÜbAG | Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5.11.2001 |
AdWirkG | Adoptionswirkungsgesetz vom 5.11.2001 |
AEntG | Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26.2.1996 |
AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union idF vom 9.5.2008 |
AK | Astikos Kodix (Griechisches Zivilgesetzbuch) |
ANNSICL | Annual Survey of International & Comparative Law |
ArbN-EntsendeRiLi | Richtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen |
AsylG | Asylgesetz vom 2.8.2008 |
AuslG | Ausländergesetz vom 1.7.1996 |
AußStrG | Außerstreitgesetz (Österreich) |
AVAG | Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz idF vom 3.12.2009 |
BeitrittsÜbk | Beitrittsübereinkommen zum EuGVÜ |
BeurkG | Beurkundungsgesetz vom 28.8.1969 |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch idF vom 2.1.2002 |
BRAO | Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1.8.1959 |
Brüssel I-VO | Verordnung (EG) Nr 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen |
Brüssel Ia-VO | Verordnung (EU) Nr 1215/2012 vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen |
Brüssel II-VO | Verordnung (EG) Nr 1347/2000 vom 29.5.2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung |
Brüssel IIa-VO | Verordnung (EG) Nr 2201/2003 vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit etc in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der VO (EG) Nr 1347/2000 |
cc | codice civile / código civil / code civil |
CISG | Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 |
DDR-RAG | Rechtsanwendungsgesetz der DDR vom 5.12.1975 |
Disp.s.l.in gen | Disposizioni sulla legge in generale (Vorbemerkungen zum ital cc, abgelöst durch ital IPRG 1995 |
EGBGB | Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18.8.1896 |
EG-UntVO | Verordnung (EG) Nr 4/2009 vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen |
EGV | Vertrag über die Europäische Gemeinschaft idF vom 2.10.1997 (Amsterdam) |
EG-VollstrTitelVO | Verordnung (EG) Nr 805/2004 vom 21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen |
EGVVG | Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz vom 30.5.1908 |
EG-ZustDG | EG-Zustellungsdurchführungsgesetz vom 9.7.2001 |
EG-ZustellVO | Verordnung (EG) Nr 1393/2007 vom 13.11.2007 (Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke) |
EheG | Ehegesetz vom 20.2.1946 aufgehoben mit Wirkung vom 1.7.1998 |
EPTL | Estates Powers and Trust Law (New York) |
ErbRÄndG (2015) | Österreichisches Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 |
EU-EheGüterVO | Verordnung (EU) 2016/1103 vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstandes. |
EU-ErbVO | Verordnung (EU) Nr 650/2012 vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses |
EuGVÜ | Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 |
EuKEntfÜbk | Luxemburger Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20.5.1980 |
EV | Einigungsvertrag vom 31.8.1990 |
EVÜ | Römisches EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980 |
EWGV | Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.3.1957 |
FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 |
FamNamRG | Familiennamensrechtsgesetz vom 16.12.1993 |
FamRÄndG | Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.8.1961 |
FGG | Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.5.1898 aufgehoben mit Wirkung vom 1.9.2009 |
FGG-RG | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 |
GBO | Grundbuchordnung idF vom 26.5.1994 |
GFK | Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) |
GG | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.5.1949 |
GmbHG | Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20.4.1892 |
GVG | Gerichtsverfassungsgesetz idF der Bekanntmachung vom 9.5.1975 |
HAdoptÜbk 1993 | Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 |
HausTWiG | Haustürwiderrufsgesetz vom 16.1.1986 aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.2002 |
HBÜ | Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18.3.1970 |
HGB | Handelsgesetzbuch vom 10.5.1897 |
HKiEntÜ | Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 |
HöfeO | Höfeordnung idF vom 26.7.1976 |
HUntStProt 2007 | Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 |
HUÜbk 1973 | Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 |
HZÜ | Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15.11.1965 |
ILRG | Gesetz betreffend das Interlokale Kollisionsrecht (jeweils mit Länderangabe, soweit nicht aus dem Fallzusammenhang eindeutig) |
IntErbG | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften des zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.6.2015 |
IntErbRVG | Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz vom 29.6.2015 |
IntGüRG | Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des IPR vom 17.12.2018 |
IPRG | Gesetz betreffend das Internationale Privatrecht (jeweils mit Länderangabe, soweit nicht aus dem Fallzusammenhang eindeutig) |
IWRZ | Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht |
Kfz-HaftpflichtRiLi | Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung |
KindRG | Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 |
KSÜ | Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen) vom 19.10.1996 |
Luganer Übk | Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 |
MSA | Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzabkommen) vom 5.10.1961 |
MuSchG | Mutterschutzgesetz vom 24.1.1952 idF vom 20.6.2002 |
ncpc | nouveau code de procedure civile (Frankreich) |
OR | Obligationenrecht (Schweiz) |
PflVG | Pflichtversicherungsgesetz idF vom 5.4.1965 |
PStG | Personenstandsgesetz vom 19.2.2007 |
PStRG | Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19.2.2007 |
RechtsAnwVO | Rechtsanwendungsverordnung idF vom 21.2.1936 aufgehoben mit Wirkung vom 1.6.1999 |
Rom I-VO | Verordnung (EG) Nr 593/2008 vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht |
Rom II-VO | Verordnung (EG) Nr 864/2007 vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht |
Rom III-VO | Verordnung (EU) Nr 1259/2010 vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts |
RPflG | Rechtspflegergesetz vom 5.11.1969 |
RuStAG | Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.7.1913 |
RVG | Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) vom 5.5.2004 |
StAG | Staatsangehörigkeitsgesetz vom 15.7.1999 |
StVG | Straßenverkehrsgesetz idF vom 5.3.2003 |
TestFormÜbk | Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 |
TVG | Tarifvertragsgesetz idF vom 25.8.1969 |
UmwG | Umwandlungsgesetz vom 28.10.1994 |
UNÜ | New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 |
USC | United States Code |
VAG | Versicherungsaufsichtsgesetz idF vom 17.12.1992 |
VAHRG | Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983 |
VerbR | Zeitschrift für Verbraucherrecht (Österreich) |
VermG | Vermögensgesetz idF vom 9.2.2005 |
VersAusglG | Versorgungsausgleichsgesetz vom 3.4.2009 |
VVG | Versicherungsvertragsgesetz idF vom 23.11.2007 |
WpHG | Wertpapierhandelsgesetz idF vom 9.9.1998 |
ZfPW | Zeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft |
ZGB | Zivilgesetzbuch (mit Länderangabe) |
ZPO | Zivilprozessordnung idF vom 5.12.2005 |
ZustAusfG | Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22.12.1977 |
ZustRG | Zustellungsreformgesetz vom 25.6.2001 |
1. Teil Hinweise zur Bearbeitung von Fällen mit Auslandsbezug › I. Zur Arbeit mit diesem Buch
1
Wer mit diesem Buch arbeitet, möchte bereits vorhandenes Wissen vertiefen.
Die in diesem Buch gesammelten Fälle decken thematisch die Anforderungen eines Curriculums im Schwerpunktstudium IPR/IZPR/EuIPR/EuZPR sowie zu Modulen dieser Fächer in Masterstudiengängen im Wesentlichen ab. Es versteht sich von selbst, dass nicht das gesamte Detailwissen zu diesen Themen hier vermittelt werden kann. Deshalb ist das Buch eng verknüpft mit dem vom selben Autor verfassten „Schwerpunktbereich IPR“ in der Reihe „Schwerpunkte“. Am Ende jeder Falllösung wird auf die Behandlung der relevanten Themen dort hingewiesen. Das UN-Kaufrecht (CISG) gehört häufig zu solchen Curricula, ist aber im vorliegenden Buch nur punktuell erfasst.
2
Wer mit diesem Buch arbeitet, möchte lernen, in welcher Weise das Wissen in eine praktische Falllösung umzusetzen ist.
Die Fälle haben durchweg den Schwierigkeitsgrad von Modulprüfungen in Masterstudiengängen, Abschlussklausuren im universitären Schwerpunktbereich oder Seminararbeiten zur Lösung auslandsrechtlicher Fälle, insoweit allerdings ohne größere auslandsrechtliche Herausforderungen, die im Seminar, für dessen Bearbeitung eine Bibliothek zur Verfügung steht, üblich sind. Auslandsrechtliche Kenntnisse sind nicht gefordert, rechtsvergleichende insoweit, als mit auslandsrechtlichen Normen sinnvoll umzugehen ist. Der Umfang der Fälle überschreitet hingegen den üblicher Klausuren, die in Abhängigkeit von den jeweiligen Prüfungsordnungen meist zwischen 2 und 5 Stunden Bearbeitungszeit haben.
3
Wer mit diesem Buch arbeitet, möchte Sicherheit gewinnen, die Prüfung zu bestehen.
Dazu gehört Ehrlichkeit sich selbst gegenüber, die das Buch ermöglicht, aber nicht überwachen kann. Alle Hinweise, auch diejenigen auf die behandelten Themen, finden sich nach der Überschrift „Strukturierung des Falles“. Wer sich selbst einer Prüfungssituation aussetzen will, legt nur den Falltext und die anschließenden Materialien zugrunde. Wie in jeder juristischen Falllösung bedeutet die Strukturierung des Falles, also eine gründliche Skizze, welche die Probleme abarbeitet und logisch aufbauend löst, eine unverzichtbare Grundlage. Hierauf sollten 50–60 % der verfügbaren Zeit verwendet werden. Je besser die Skizze ist, um so mehr wird der Rest zur bloßen Ausformulierung bereits gelöster Fragen. Wer keine Probleme hat, fließend zu formulieren, kann getrost die Fälle auch nur als vollständige Lösungsskizze bearbeiten und seine Lösung an der jeweils ausführlichen „Strukturierung des Falles“ messen.
1. Teil Hinweise zur Bearbeitung von Fällen mit Auslandsbezug › II. Besonderheiten des Falles mit Auslandsbezug
4
Noch weniger als bei der Klausur zum BGB ist es beim Auslandsfall ratsam, auswendig gelernten Aufbauschemata zu folgen. Die Fallgestaltungen sind vielfältig und die logisch geordnete Darstellung lässt sich nicht universell tauglich schematisieren. Im Übrigen gilt wie in jedem juristischen Gutachten auch hier das Prinzip, Fragen dort zu erörtern, wo sie sich stellen, weil die systematisch nachfolgende Norm in einem Regelungskomplex oder das nächste Tatbestandsmerkmal einer Norm die Frage aufwirft. Gewisse Unterschiede ergeben sich bei der groben Gliederung von Themenkomplexen und der Feingliederung einzelner Probleme.
5
Wird man nicht ohnehin durch Fallfragen zu einer bestimmten Grobgliederung aufgefordert, so empfiehlt sich in den recht häufigen Fällen, in denen nach der Entscheidung des angerufenen Gerichts oder der Beurteilung einer inhaltlich bereits bezeichneten Klage gefragt wird, ein Aufbau, der nacheinander Zulässigkeit (überwiegend die internationale, teils auch die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit), Kollisionsnormen und materielle Rechtslage behandelt.
Ist hingegen in einer Beratungssituation nach den rechtlichen Möglichkeiten in einer Fallsituation gefragt, kann es zunächst erforderlich sein, das anwendbare Recht zu bestimmen, und erst danach die internationale Zuständigkeit für ein nach dem materiellen Recht aussichtsreiches Begehren.
Sind im selben Verfahren mehrere Gegenstände zu behandeln, die verschiedenen Regeln unterliegen (zB der Scheidungsverbund, in dem die Scheidung selbst und jede Folgesache bei Zuständigkeit und IPR eigenen Regeln folgen), so dient es meist der Verständlichkeit der Darstellung, zuerst für alle Gegenstände die Zulässigkeit/Zuständigkeit zu prüfen und dann zum IPR überzugehen.
Die Sorge, den „Gutachtenstil“ nicht zu verletzen, darf nicht dazu verleiten, einen Aufbau nach der letztlich angewendeten Anspruchsgrundlage des vom IPR berufenen Rechts zu wählen. Fälle mit Auslandsbezug sind in der gerichtlichen Praxis oft Gegenstand von „echten“ Rechtsgutachten und kein Gericht hätte Verständnis, wenn die systematische Verständlichkeit unter einem gezwungen wirkenden Gesamtaufbau leidet. Aufteilung einzelner Problemfelder in der Gesamtgliederung ist hier gefordert.
6
Die Feingliederung wird nicht von Grundregeln bestimmt, sondern von der Normlogik. In welcher Reihenfolge in einer Zuständigkeitsprüfung die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit stehen, ob man zuerst das KSÜ oder zuerst die Brüssel IIa-VO prüft, ob man bei einer doppelstaatigen Person mit Art. 7 Abs. 1 EGBGB oder mit Art. 5 Abs. 1 EGBGB beginnt, kann kein noch überschaubar gehaltenes Schema (das dann wenn es darauf ankommt, nicht als zulässiges Hilfsmittel zur Hand ist) entscheiden. Logische Einordnung erklärt die Stellung des Problems im Fallaufbau zwanglos: Die internationale steht vor der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit – ehe wir nicht wissen, dass deutsche Gerichte zuständig sind, stellt sich die Frage nach dem örtlich zuständigen Gericht nicht. Die Brüssel IIa-VO ist vor dem KSÜ zu prüfen, denn sie regelt ihr Verhältnis zum Anwendungsbereich des KSÜ in Art. 61 Brüssel IIa-VO. Art. 5 Abs. 1 EGBGB interessiert so lange nicht, wie nicht eine Verweisungsnorm die Staatsangehörigkeit ins Spiel bringt, also ist erst Art. 7 Abs. 1 EGBGB zu prüfen, der die Frage impliziert, wie mit einem Doppelstaater als Anknüpfungssubjekt zu verfahren ist.
7
Hilfreich als Wegweiser in der Fülle gelernter Fragestellungen können Checklisten sein, die für die großen Themen in einer Grobgliederung die in Betracht zu ziehenden Aspekte und die sie regelnden Rechtsinstrumente auflisten. Nicht nach Art eines Aufbauschemas, sondern als Gedächtnisstütze, die der Bearbeiter wie ein Pilot vor oder nach einem bestimmten Abschnitt der Reise durch den Fall in Gedanken „abhakt“, um zu prüfen, ob etwas womöglich Relevantes übersehen wurde. Eine Checkliste übt im Gegensatz zu einem Aufbauschema auf Prüfungskandidaten nicht den magischen Zwang aus, jeden Punkt zu erörtern. Sind Aspekte unproblematisch, so bedeutet die Erwähnung auf der Checkliste nicht, dass man darüber im Gutachten Worte verliert. So ist der in Klausuren äußerst beliebte Prüfungspunkt „Qualifikation“ zwar eine schöne Ovation an den Savigny‘schen „Sitz des Rechtsverhältnisses“, wirkt aber ziemlich aufgesetzt, wenn man ihn ohne Anlass in die Breite zieht. Die Qualifikation hat allerdings in jüngerer Zeit eine neue, nicht zu unterschätzende Facette hinzugewonnen, weil EG/EU-Verordnungen manches anders qualifizieren als wir es vom EGBGB gewohnt sind; berühmtes Beispiel ist die – in Verkennung der auch vom EuGH immer vertretenen funktionalen Qualifikation judizierte – erbrechtliche Behandlung des § 1371 Abs. 1 BGB durch den EuGH.
Auch Checklisten sind als Hilfsmittel nicht zugelassen – was bedauerlich ist, denn kein vernünftiger Praktiker wird der Selbstüberschätzung erliegen, alle in einem Fall in Betracht kommenden Aspekte und Regeln auswendig zu kennen. Nun sollen sich ja deutsche juristische Prüfungskandidaten in einem später nie mehr erreichten Zustand der Allwissenheit befinden, was aber die Verwendung der Checkliste nicht ausschließt; sie ist nämlich im Vergleich zu Schemata eher kurz. Und wenn sie im Laufe des Lernens mit diesem Buch selbst erstellt wird, dann prägt sie sich durchaus ein.
8
Europarecht
• | Brüssel Ia-VO // Brüssel I-VO |
• | EG-VollstrTitelVO, EG-Mahn-VO, EG-BagatellVO |
• | EG-UntVO– Brüssel II-VO // Brüssel IIa-VO |
• | EU-ErbVO, EU-EheGüterVO, EU-ELPGüterVO |
• | sachlich – zeitlich – räumlich(-persönlich) |
Völkerverträge
• | MSA |
• | KSÜ |
• | EuKEntfÜbk |
• | Luganer Übk 2007 |
• | sachlich – zeitlich – räumlich(-persönlich) |
Deutsches IZPR
• | §§ 12 ff ZPO entsprechend |
• | §§ 98, 100, 102, 103 FamFG |
• | §§ 99, 101, 104 |
• | § 105 FamFG |
• | sachlich-zeitlich |
Wer mehr Details aufnehmen möchte, etwa verschiedene Zuständigkeitsgründe und -systeme (Verbraucher, Versicherte, Arbeitnehmer) der Brüssel Ia-VO, sollte bedenken, dass eine schlanke und einprägsame Checkliste nur zu den Normen führen muss, die als zulässige Hilfsmittel beim Lösen des Falles verfügbar sind. Man will nicht in das Stichwortverzeichnis sehen müssen, aber muss nicht das Inhaltsverzeichnis des Rechtsinstruments auswendig lernen. Speicherplatz überlassen wir getrost der „künstlichen Intelligenz“ und lösen unsere Fälle mit der nur dem menschlichen Denken eigenen Mischung aus Wissen, Logik und Phantasie.
9
Während in Klausuren des Ersten Staatsexamens das Zivilprozessrecht fast ausschließlich in kleinen Zusatzfragen vorkommt, spielt das Internationale Zivilprozessrecht (IZPR), vor allem aber das Europäische Zivilprozessrecht (EuZPR), im Fall mit Auslandsbezug eine tragende Rolle. Sowohl aus Gerichts- als auch aus Anwaltsperspektive wird häufig danach gefragt sein, ob ein Gericht oder deutsche Gerichte, manchmal auch ausländische Gerichte, international zur Entscheidung zuständig sind. Gerade der Aspekt einer ausländischen Zuständigkeit wird in der deutschen Beratungspraxis oft nicht ausreichend einbezogen, was das in den USA als Kunst geübte, dem Mandanten nützliche forum shopping blockiert. Es ist praktisch, wenn man den Mandanten vor einem deutschen Gericht vertreten kann, kann aber im Ergebnis oder auch bei den Rechtsermittlungskosten in Anwendung ausländischen Rechts Nachteile haben.
Hinzu kommen Fragen der Partei- und Prozessfähigkeit ausländischer Parteien, die Ausländersicherheit und Zustellungsprobleme.
Als Hauptfrage, oft aber auch als Vorfrage innerhalb einer Verfahrenssituation, kann sich die Anerkennung ausländischer Entscheidungen oder die Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit stellen.
10
Zulässigkeitsfragen, insbesondere die internationale Zuständigkeit, sind regelmäßig zuerst zu prüfen.
Gerichtsbarkeit, Partei- und Prozessfähigkeit, Klageerhebung (Zustellung!) und Ausländersicherheit werden (nach der Zuständigkeit) nur geprüft, wenn sich nach dem Sachverhalt Probleme ergeben. Auch eine anderweitige Rechtshängigkeit wird meist auf der Zulässigkeitsebene relevant.
Hingegen kann die Anerkennung ausländischer Entscheidungen die Zulässigkeit beeinflussen (jemand erhebt den Einwand der res iudicata oder des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses); sie kann aber auch die materielle Ebene betreffen (Scheidungsantrag unbegründet, weil die Ehe bereits – in Deutschland anerkennungsfähig – im Ausland geschieden oder aufgehoben ist).
Auch wenn Bearbeitern im Kenntnisstand des Ersten Staatsexamens jede prozessrechtliche Erkenntnis eher hochwertig erscheinen mag: Trotz des oft prozessualen Bezuges sind gerade Fälle mit Auslandsbezug nicht der Ort, um banale Grundkenntnisse der ZPO auszubreiten. Ist in einem Fall mit Auslandsbezug nach der Zulässigkeit der Klage gefragt, so geht es um spezifisch auslandsrechtliche Probleme. Das Abarbeiten banal erfüllter Prozessvoraussetzungen („Der deutsche Kläger ist parteifähig, wenn er rechtsfähig ist; ja, er wurde geboren und ist noch nicht verstorben“) ist zeitraubender Ballast. Hingegen kann die Parteifähigkeit und die prozessfähige Vertretung einer ausländischen juristischen Person durchaus eine zentrale Frage eines auslandsrechtlichen Falles bedeuten („der Senior Vice President X der als corporation des Rechts von Hong Kong in London gegründeten Klägerin erteilt Rechtsanwalt R Prozessvollmacht“). Auch bei der örtlichen Zuständigkeit bedarf es eines Instinkts für erörterungsbedürftige und für banale Fragen.
11
Die Suche nach dem im Fall anwendbaren Recht ist Gegenstand vieler Fälle mit Auslandsbezug; rein prozessuale Fälle kommen freilich im Bereich der Anerkennung ausländischer Entscheidungen vor. Selbst wenn deutsche Gerichte nicht international zuständig sind, wird die Fallfrage oft deutlich machen, dass auch das anwendbare Recht [hilfsgutachtlich] zu ermitteln ist. Auch in diesem Bereich haben völkervertragliche und europarechtliche Instrumente einen zunehmend größeren Anwendungsbereich, aus dem sich Abgrenzungsprobleme (welche Fragen des Vertrages unterliegen dem CISG, welche dem Vertragsstatut?) ergeben.
Eine wichtige Aufgabe besteht hier zunächst darin, die Fragen des Falles zutreffend zu qualifizieren. Dabei muss immer in Betracht gezogen werden, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt mehreren Rechtsordnungen untersteht. Zunehmend Bedeutung hat die durchaus vom deutschen Recht abweichende Qualifikation in EU-Instrumenten, die deren Anwendungsbereich bestimmt (zB Anwendung der Rom III-VO auf private Scheidungen oder die Scheidung gleichgeschlechtlicher Ehen).
12
Die Anspruchsprüfung, in Fällen mit Auslandsbezug häufig als Begründetheitsprüfung in einem Klagefall enthalten, beginnt im Gegensatz zum gewohnten internen Fall nicht mit einer Anspruchsgrundlage. Ehe nicht das anwendbare Recht ermittelt ist, hat es keinen Sinn, eine Anspruchsgrundlage voranzustellen und künstlich zu fragen, ob das dazugehörige Recht anwendbar ist. Es ist im Gutachten sachgerecht, vorab das – für jeden Teilbereich des Falles – anzuwendende Recht in einem dem Anspruchsaufbau nachgebildeten „Verweisungsnormaufbau“ zu prüfen.
Am Anfang steht immer die letztlich das anwendbare Recht bestimmende Verweisungsnorm. Sonstige Kollisionsnormen, etwa zu Staatenlosigkeit oder Mehrstaatigkeit folgen in diesem Aufbau, wenn sich zeigt, dass es auf diese Normen ankommt, zB, weil an die Staatsangehörigkeit einer Person angeknüpft wird und diese (womöglich) zwei Staatsangehörigkeiten hat oder staatenlos ist.
Geht es im Fall um mehrere Statuten, so ist es eine Frage verständlicher Darstellung, ob man einheitlich die IPR-Ebene prüft und anschließend die materiellen Rechtsprobleme nach dem jeweils anwendbaren Recht, oder ob man nach Einzelfragen gliedert und dort jeweils IPR und materielles Recht abarbeitet. Geringere Schwierigkeiten ergeben sich meist, wenn man zunächst das IPR „abarbeitet“. Damit ist dann der Fundus der materiellen Normen bestimmt, mit dem man den Fall lösen darf.
Vorfragenanknüpfungen bringen Bearbeiter leicht in Aufbaunöte. Hier lässt es sich oft nicht vermeiden, eine IPR-Prüfung (Anknüpfung der Vorfrage) in die materielle Prüfung einzuflechten. ZB lässt es sich aufbaulogisch nicht begründen, einen Ehescheidungsfall – vermeintlich historisch – mit der Prüfung der wirksamen Eheschließung zu beginnen. Ob die Parteien verheiratet sind, ist eine Vorfrage, die sich erst im materiellen Scheidungstatbestand stellt. Dort muss sie dann auch behandelt werden. Doch auch hier gilt: Es gibt Probleme und es gibt Selbstverständliches: Wer in jedem Scheidungsfall die Wirksamkeit der im Sachverhalt nicht problematisierten Eheschließung („die Parteien haben am … in … geheiratet“) prüft, oder gar, ob der Standesbeamte bei der unverdächtigen Eheschließung ordnungsgemäß bestellt und mitwirkungsfähig war, schreibt nicht nur Überflüssiges in zu knapper Zeit, sondern langweilt auch den Leser.
13
Interpersonale und interlokale Fragestellungen ergeben sich, wenn in der vom deutschen IPR verwiesenen Rechtsordnung eine Rechtsspaltung im IPR und/oder im materiellen Recht besteht. Abhängig von den im jeweiligen Studium erwarteten rechtsvergleichenden Kenntnissen wird darauf durch die Mitteilung von Normen des betreffenden Staates hingewiesen oder die Kenntnis einiger Grundbegriffe vorausgesetzt.
Intertemporale Fragen können sich auf jeder Stufe der Prüfung ergeben; mit Ausnahme deutscher Normen, bei denen die Kenntnis der Standorte intertemporaler Regelungen erwartet wird (Art. 219 ff EGBGB, Schlussbestimmungen in Artikelgesetzen), werden dazu intertemporale Regeln der von eine Rechtsänderung betroffenen Rechtsordnung mitgeteilt. Zunehmende Bedeutung haben intertemporale Fragen im Kontext von EU-Rechtsinstrumenten, die regelmäßig ihren zeitlichen Anwendungsbereich in Schlussbestimmungen detailliert regeln.
14
Die Behandlung der Rechtsspaltung bei gespaltenem IPR erfolgt auf der Stufe der Rückverweisungsprüfung; also anlässlich der Suche nach dem anwendbaren fremden IPR. Ist das IPR einheitlich geregelt, das materielle Recht aber gespalten, so ist die Rechtsspaltung erst zu prüfen, wenn das ausländische Recht die Verweisung angenommen hat.
Intertemporale Kollisionen werden immer erst dort geprüft, wo es für die Falllösung darauf ankommt, ob die alte oder die neue Regelung Anwendung findet. Gelangt man erst im materiellen ausländischen Recht zu einer intertemporalen Frage, kann es dennoch der Übersichtlichkeit dienen, die intertemporale Frage vor der materiellen Lösung des Falles zu behandeln, wenn ein ganzes Rechtsgebiet (zB eine Reform des Kaufrechts, des Eherechts, des Erbrechts) betroffen ist.
15
Materielles ausländisches Recht wird wohl in jeder universitären Schwerpunktprüfung mitgeteilt; bei Masterstudiengängen kommt es darauf an, ob ggf materiellrechtliche Kenntnisse einer bestimmten ausländischen Rechtsordnung zum Curriculum gehören. Selbst wenn man für seine bevorstehende Prüfung danach von der Mitteilung ausländischer Normen ausgehen darf, lohnt sich das rechtsvergleichende Studium. Durchaus erwartet werden kann nämlich ein vernünftiges Verständnis einer mitgeteilten ausländischen Regelung, das nicht selten systematische und dogmatische Grundkenntnisse voraussetzt. Wer eine legítima als Pflichtteil behandelt, im französischen Sachenrecht das Abstraktionsprinzip sucht, das domicile für den ins Englische übersetzten Wohnsitz hält und die mailbox theory noch nie gegen die Zugangstheorie abgegrenzt hat, hat es sicher schwerer, grundlegende auslandsrechtliche Zusammenhänge zu erfassen. Die oft gestellte Frage, „wie viel und welche Rechtsvergleichung zu lernen“ sei, lässt sich schwer beantworten.
Sich hier ein Fundament von Kenntnissen zu schaffen, ist in systematischer Weise mit dem wegweisenden und leider nicht neu verlegten Werk von Zweigert/Kötz[1] möglich, gewiss auch mit Leitfäden oder dicken Lehrbüchern zur Rechtsvergleichung jüngeren Datums. Die Faszination ausländischen Rechts, dessen Studium in historischem und sozialem Kontext auch Verständnis der fremden Kultur fördert, entsteht freilich nur, wenn man es nicht bei der Methodenlehre der Rechtsvergleichung belässt, der sich manche Werke nach dem eher praktisch orientierten Geschmack des Verfassers etwas zu breit widmen: Die in den letzten zwei Jahrzehnten zahlreich publizierten kleinen Lehrbücher zur Einführung in dieses und jenes Recht sind zwar nicht immer im methodischen Sinn Rechtsvergleichung, also Spiegelung des eigenen Rechtsverständnisses am fremden Recht; aber sie bieten beste Einstiege in die unbegrenzte spannende Welt der Verschiedenheit von Recht, Gesellschaft und Kultur. Vieles, was sich beim Nachschlagen der dort gefundenen Rechtsbegriffe (Sprachkenntnisse vorausgesetzt) bei Wikipedia findet – auch wenn diese Quelle nicht wissenschaftlich zitationsfähig ist – ist jedenfalls in den größeren Rechtsordnungen (USA, UK, Frankreich, Italien, Spanien) von durchaus ordentlicher Qualität. Überhaupt hat das Internet die rechtsvergleichenden Erkenntnisquellen revolutioniert und Studenten sollten sich in der Kunst der Quellen- und Entscheidungssuche üben. Nicht zuletzt die aus der gerichtlichen Praxis im Familien- bzw Erbrecht nicht wegzudenkenden Nachschlagewerke Bergmann/Ferid und Ferid/Firsching sollten jedenfalls bei der Falllösung im Seminar vertraut sein.
Schließlich sollten entsprechende Vorlesungen besucht werden, zumal wenn sie von muttersprachlichen Juristen aus der behandelten Rechtsordnung angeboten werden, auch wenn kein unmittelbarer Zwang dazu besteht. Es macht aber bei aller Breite dieses Studiums einen ganz besonderen Reiz der hier behandelten Fächer aus, dass man, ob im Studium oder später als Praktiker, immer wieder vor neuen Phänomenen steht.
16
Art. 6 EGBGB ist eine Bestimmung, die in Praxis und Prüfung § 242 und § 138 BGB ähnelt. In der Praxis eine wichtige Generalklausel, mit der unerträgliche Ergebnisse, hier solche, die uns eine ausländische Rechtsordnung beschert, abgewehrt werden. In der Prüfung sind beide Normen nicht selten Anreiz, im Kandidaten die Sehnsucht nach individueller Gerechtigkeit zu wecken. Prüfungskandidaten sollten sich hier bremsen. Art. 6 EGBGB kann natürlich in einem Prüfungsfall vorkommen; dann liegt aber das Augenmerk darauf, ob sorgsam Inlandsbezug, Fallbezug und Verstoß gegen elementare Grundsätze deutschen Rechts geprüft werden. Wortreich lebenserfahrene Ausführungen zur Unerträglichkeit ausländischen Rechts sind nicht erwartet, kosten Zeit und schaden nicht selten der Arbeit in den Augen des Prüfers, zumal wenn es sich um wohlfeile Phrasen eines politisch korrekten Grundkonsenses handelt. So schwer es manchem Prüfling fällt: Art. 6 EGBGB ist nicht dazu da, andere Rechtsordnungen zu belehren, wie gerecht das deutsche Rechtssystem ist.
17
Völkervertragliche und europarechtliche Instrumente des IPR und IZPR haben einen definierten sachlichen Anwendungsbereich, den man behandeln muss, sobald man positiv zu dem jeweiligen Instrument greift. Das Haager KSÜ gilt im Zuständigkeitsbereich für Schutzmaßnahmen über Kinder, also sind zunächst beide Begriffe zu behandeln; die Brüssel IIa-VO erfasst Ehescheidungen, -trennungen etc, also wird man schon an dieser Stelle die Frage behandeln, ob die Scheidung der Ehe zweier niederländischer Frauen unter die Verordnung fällt. Greift das Instrument für die zu lösende Frage nicht ein, so kann man sich alle weiteren Überlegungen, auch hilfsweiser Natur, ersparen. Kein Prüfer möchte Ausführungen zu den Vertragsstaaten eines Abkommens lesen, das schon in der Sache nicht anwendbar ist.
18
Nicht ebenso eindeutig lässt sich der Standort der Behandlung des zeitlichen Anwendungsbereichs festlegen, da die zeitliche Geltung mit der Vertrags- oder Mitgliedstaatseigenschaft eines Staates zu tun haben kann. Ist ein Übereinkommen loi uniforme, gilt also unabhängig von Gegenseitigkeit, dann kommt es nur auf die intertemporale Geltung in Deutschland an. Andererseits kann die Anwendbarkeit von räumlich-persönlichen Voraussetzungen abhängen, die sich mit der intertemporalen Frage mischen: Wenn Art. 5 Abs. 1 Brüssel Ia-VO die Anwendung vom Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat abhängig macht, dann lässt sich bei Wohnsitz in einem Beitrittsstaat die zeitliche Anwendbarkeit erst beantworten, sobald man die Kriterien der räumlich-persönlichen Anwendbarkeit behandelt hat.
Geltung eines Rechtsinstruments, im Sinn der Anwendbarkeit im Fall, kann hierbei deutlich später eintreten als das Inkrafttreten. Vor allem EU-Instrumente des EuZPR und EuIPR treten meist erst einige Zeit nach der Veröffentlichung im ABl. EU in Geltung und verfügen in Schlussbestimmungen häufig über detaillierte intertemporale Regeln. Beim Übergang zu EU-Instrumenten wird es häufig sinnvoll sein, die intertemporale Anwendung vorab zu prüfen, wenn der sachliche Anwendungsbereich naheliegt, aber das neue EU-Instrument zeitlich noch nicht anwendbar ist (zB wird man derzeit nicht – auch nicht hilfsgutachtlich – in einem Erbfall die bereits existente, aber noch nicht anwendbare EU-ErbVO auf ihren potentiellen materiellen Anwendungsbereich hin untersuchen).
19
Völker- und europarechtliche Rechtsinstrumente, die nicht loi uniforme sind, haben einen begrenzten räumlich-persönlichen Anwendungsbereich, der ebenfalls vor Anwendung des regelnden Teils des Instruments zu prüfen ist. Hier unterläuft nicht selten der Fehler, dass instinktive Ansichten zum Anwendungsbereich an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen des Instruments gesetzt werden. Wenn im Fall ein deutscher und ein polnischer Staatsangehöriger vorkommen, dann bedeutet dies, auch wenn Polen Vertragsstaat ist, selbstverständlich nicht, dass der Fall den zB vom UN-Kaufrecht geforderten Bezug zu einem anderen Vertragsstaat hat.
20
Die völkervertraglichen, vor allem aber die in den letzten zwei Jahrzehnten in großer Zahl geschaffenen europarechtlichen Instrumente bringen es mit sich, dass in vielen Fällen mit Auslandsbezug mehrere materiell einschlägige Rechtsinstrumente existieren. Ob ein deutsches Gericht seine internationale Zuständigkeit für eine Sorgerechtsregelung nach Art. 1 KSÜ, 1 MSA, 9 ff Brüssel IIa-VO oder § 99 FamFG bestimmt, ist in der Prüfung nicht zuletzt ein Aufbauproblem. Hierbei empfiehlt es sich in der Reihenfolge Europarecht – Völkerrecht – Deutsches Recht vorzugehen. Europarechtliche Instrumente zur Zuständigkeit regeln in ihren Schlussartikeln nämlich ihr Verhältnis zu Völkerverträgen. Völkerverträge verdrängen in ihrem Anwendungsbereich das nationale IZPR. Gelangt man im Beispiel tatsächlich zu deutschem Verfahrensrecht, dann stellt sich für einen in dritter Instanz (Revision bzw Rechtsbeschwerde) noch anhängigen Fall – knapp 10 Jahre nach Inkrafttreten des FamFG nur noch selten – die Abgrenzung zwischen §§ 43, 35b FGG aF und § 99 FamFG als intertemporales Problem, das aus Sicht der jüngeren Norm zu beantworten ist.[2]
Einführung in die Rechtsvergleichung (3. Aufl., 1996).
In diesem Fall Art. 111 FGG-RG.
I.Namens- und Personenrecht
II.Familienrecht
III.Erbrecht
IV.Vertragliches Schuldrecht
V.Außervertragliches Schuldrecht
VI.Sachenrecht
2. Teil Klausuren › I. Namens- und Personenrecht
2. Teil Klausuren › I. Namens- und Personenrecht › Fall 1 Der vietnamesische Name
21
Die vietnamesische Staatsangehörige Hu Thi Ying und der vietnamesische Staatsangehörige Thieu Phan John haben sich 1980 in Ho-Chi-Minh-Stadt (Saigon) kennengelernt. Da John in der ehemaligen Republik Vietnam (Süd-Vietnam) einer pro-amerikanischen Partei angehört hatte und nach dem Sieg der Viet Kong in der Volksrepublik Vietnam deshalb Verfolgungen ausgesetzt war, floh das Paar 1980 auf einem Fischkutter in das Südchinesische Meer. Dort wurden sie mit anderen Flüchtlingen von einem italienischen Handelsschiff aufgegriffen und gelangten nach Italien, wo sie um Asyl nachsuchten.
Auf ihren Antrag wurde Ying am 10.11.1981 aus der vietnamesischen Staatsangehörigkeit entlassen. Am 20.12.1981 schlossen Ying und John vor dem Personenstandsbeamten der Stadt Bologna die Ehe.
Aufgrund von Absprachen zwischen Italien und Deutschland über die Aufnahme von Flüchtlingen wurde den Ehegatten eine Aufnahme in Deutschland angeboten; hier leben sie seit Oktober 1982.
Da der Untergang der kommunistischen Herrschaften in Osteuropa auch einen allmählichen Liberalisierungsprozess in Vietnam zur Folge hatte, bemühte sich John seit 1990 um Kontakte zu in Deutschland lebenden Vietnamesen. Im Jahr 1993 ließ er sich schließlich durch das vietnamesische Generalkonsulat in Bonn wieder einen vietnamesischen Pass ausstellen.
Am 25.2.1996 wurde in Frankfurt/Main der gemeinsame Sohn Frank geboren. Aus diesem Anlass wurde beim Standesamt Frankfurt/Main ein Familienbuch angelegt. Der notariell beglaubigte Antrag der Ehegatten vom 27.2.1996 enthielt die Erklärung: „Wir bestimmen als Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB den Namen des Ehemannes „Thieu“. Die Eintragung im Familienbuch erfolgte entsprechend.
1998 erwarb Ying auf ihren Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit.
Art. 47 EGBGB
Ist der Antrag der Ying beim Standesbeamten erfolgreich? |
Trifft die im Familienbuch eingetragene Namensführung zu? |
Welchen Familien- und Vornamen führt Ying nunmehr? |
Nach welchem Recht beurteilt sich der Familienname von Frank? Ist eine Rechtswahl zu deutschem Recht möglich? |