Familien- und Erbrecht

 

von

Dr. Ute Brenneisen
Richterin am BGH

 

4., neu bearbeitete Auflage

 

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Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.

Dieses Skript behandelt die im Examen geforderten Grundzüge des Erb- und Familienrechts. Bereits die 1. Auflage enthielt die Änderungen, die im Familienrecht durch das Inkrafttreten des FamFG sowie durch die Güterrechtsreform am 1.9.2009 und durch die seit dem 1.1.2010 aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Erbrechts und des Verjährungsrechts sich ergebenden Neuerungen eingetreten sind. In den nachfolgenden Auflagen sind die sich daraus ergebenden Fragen anhand der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung überarbeitet worden. Im Bereich des Familienrechts ist das Unterhaltsrecht vertieft und die im Unterhaltsrecht und im Sorgerecht des nichtehelichen Vaters ergangenen Neuregelungen berücksichtigt und die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Bereich des Scheinvaterregresses dargestellt worden. In der 4. Auflage sind zahlreiche Gesetzesänderungen wie die Neuregelung zur Ehe für gleichgeschlechtliche Ehegatten und das Gesetz zum Verbot von Kinderehen sowie das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen ergangen. Die Neuauflage berücksichtigt zudem die in diesem Zeitraum fortentwickelte Rechtsprechung im Familien- und Erbrecht sowie die Hinweise aus Leserzuschriften, für die ich herzlich danken möchte.

Das Anliegen der Skriptenreihe besteht darin, den Stoff anhand von Beispielen und Übungsfällen zu veranschaulichen und vertiefend darzustellen. Das Skript ist kein Lehrbuch. Es kann wegen des Umfangs nicht sämtliche familien- und erbrechtliche Fragen umfassend behandeln. Wegen einer vertiefenden Darstellung des Erb- und Familienrechts wird auf das im C.F. Müller Verlag erschienene Examens-Repetitorium von Prof. Dr. Martin Lipp verwiesen. Das Skript erhebt indes den Anspruch, den im Examen für eine Klausurbearbeitung erforderlichen Stoff darzustellen. Familien- und erbrechtliche Probleme werden im Rahmen einer Zivilrechtsklausur oft als Einstieg bei der Bearbeitung einer Klausur verlangt. Deshalb werden im Rahmen der Übungsfälle auch allgemeine zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen behandelt, die häufig im Zusammenhang mit familien- oder erbrechtlichen Ansprüchen geprüft werden. Erläuternde Einleitungen erleichtern dabei das Verständnis des Stoffes; sie sind indes auf das notwendige Mindestmaß beschränkt. Das Skript ist für den Anfänger als Einstieg in den Stoff geeignet. Es richtet sich aber auch an Fortgeschrittene und Examenskandidaten, die den Stoff vertiefend bearbeiten und wiederholen wollen. Die angegebenen Fundstellen der zitierten Rechtsprechung sollen dabei als Leseempfehlung betrachtet werden. Die Entscheidungen sind meistens gut dargestellt, so dass sie zugleich der Wiederholung von bestimmten Themen dienen können.

Auf geht's – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!

Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an die C.F. Müller GmbH, Im Weiher 10, 69121 Heidelberg, E-Mail: kundenservice@cfmueller.de. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen.

Karlsruhe, im Januar 2020       Dr. Ute Brenneisen

JURIQ Erfolgstraining – die Skriptenreihe von C.F. Müller
mit Online-Wissens-Check

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Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt.
Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.

Was bieten wir Ihnen im Online-Wissens-Check an?

Sie erhalten einen individuellen Zugriff auf Testfragen zur Wiederholung und Überprüfung des vermittelten Stoffs, passend zu jedem Kapitel Ihres Skripts.

Eine individuelle Lernfortschrittskontrolle zeigt Ihren eigenen Wissensstand durch Auswertung Ihrer persönlichen Testergebnisse.

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Der Online-Wissens-Check und die Lernfortschrittskontrolle stehen Ihnen für die Dauer von 24 Monaten zur Verfügung. Die Frist beginnt erst, wenn Sie sich mit Hilfe des Zugangscodes in den Online-Wissens-Check zu diesem Skript eingeloggt haben. Den Starttermin haben Sie also selbst in der Hand.

Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: info@juriq.de.

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Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Codeseite

 Literaturverzeichnis

1. TeilFamilienrecht

 A.Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts

  I.Familie

  II.Verwandtschaft

  III.Schwägerschaft

 B.Verlöbnis

  I.Begriff und Rechtsnatur des Verlöbnisses

  II.Rechtswirkungen

  III.Beendigung des Verlöbnisses

   1.Rücktritt und Schadensersatz

   2.Rückgabe von Geschenken

 C.Die Ehe

  I.Begriff und Eingehung der Ehe

   1.Begriff

   2.Eingehung der Ehe

  II.Allgemeine Ehewirkungen

   1.Eheliche Lebensgemeinschaft, § 1353

    a)Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft

    b)Pflicht zur Wahrung der ehelichen Treue

    c)Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Achtung

    d)Gewährung der Mitbenutzung von Hausratsgegenständen

    e)Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356

    f)Pflicht zur Mitarbeit in Beruf und Geschäft eines Ehegatten

    g)Vergütungsanspruch des mitarbeitenden Ehegatten

   2.Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft

    a)Ansprüche gegen den Ehegatten

    b)Ansprüche gegen den Ehestörer

    c)Ansprüche wegen eines Ehebruchskindes

  III.Schlüsselgewalt, § 1357

   1.Mitverpflichtung und Mitberechtigung des anderen Ehegatten

    a)Gesamtschuldverhältnis

    b)Gesamtgläubigerschaft

   2.Voraussetzungen der Mitverpflichtung

    a)Wirksame Ehe

    b)Kein Ausschluss nach §§ 1357 Abs. 2, 1412

    c)Kein Getrenntleben, § 1357 Abs. 3

    d)Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

    e)Keine anderen Umstände

    f)Übungsfall Nr. 1

  IV.Haftungserleichterungen nach § 1359

  V.Eigentumsvermutung, § 1362

  VI.Ehename

  VII.Eheliche Unterhaltspflichten

   1.Familienunterhalt

   2.Trennungsunterhalt

   3.Hausrat und Ehewohnung während des Getrenntlebens

 D.Eheliches Güterrecht

  I.Zugewinngemeinschaft

   1.Vermögenstrennung

   2.Verfügungsbeschränkungen

    a)Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten, § 1365

    b)Verfügungen über Haushaltsgegenstände, § 1369

    c)Revokationsrecht, § 1368

    d)Übungsfall Nr. 2

   3.Zugewinnausgleich

    a)Berechnung der Ausgleichsforderung

    b)Verjährung

    c)Rechte des Ausgleichspflichtigen

   4.Ausgleichsansprüche neben dem Zugewinnausgleich

    a)Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags

    b)Ehegatteninnengesellschaft

    c)Gesamtschuldnerausgleich

    d)Miteigentümergemeinschaft

    e)Freistellungsanspruch

    f)Gesamtgläubigerausgleich

    g)Unbenannte Zuwendungen

    h)Übungsfall Nr. 3

  II.Gütertrennung

  III.Gütergemeinschaft

  IV.Ehevertrag

   1.Abschluss des Ehevertrags

   2.Inhalt des Ehevertrags

   3.Wirksamkeit des Ehevertrags

    a)Sittenwidrigkeit

    b)Ausübungskontrolle

 E.Ehescheidungsrecht

  I.Scheidungsvoraussetzungen

   1.Nachweis des Scheiterns der Ehe

   2.Vermutung des Scheiterns der Ehe

   3.Härteklausel, § 1568

   4.Getrenntleben der Ehegatten

  II.Scheidungsfolgen

   1.Ehegattenunterhalt

    a)Betreuungsunterhalt

    b)Unterhalt wegen Alters

    c)Unterhalt wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen Gebrechens

    d)Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

    e)Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung

    f)Unterhalt aus Billigkeitsgründen

    g)Unterhaltsbedarf

    h)Unterhaltsbedürftigkeit

    i)Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    j)Versagung des Unterhalts

   2.Versorgungsausgleich

   3.Sorgerecht für gemeinsame Kinder

   4.Umgangsrecht

   5.Kindesunterhalt

   6.Namensrecht

 F.Rechtsfragen außerhalb der Ehe

  I.Die Lebenspartnerschaft

   1.Eingehung der Lebenspartnerschaft

   2.Rechtswirkungen der Lebenspartnerschaft

   3.Beendigung der Lebenspartnerschaft

  II.Nichteheliche Lebensgemeinschaft

 G.Abstammung

  I.Mutterschaft

  II.Vaterschaft

  III.Anfechtung der Vaterschaft

   1.Anfechtungsberechtigung

   2.Anfechtungsfrist

  IV.Ansprüche des Scheinvaters

 H.Verwandtenunterhalt

  I.Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

  II.Rangverhältnis der Unterhaltsverpflichteten

  III.Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

  IV.Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern

 I.Elterliche Sorge

  I.Eheliche Kinder

   1.Personensorge

   2.Vermögenssorge

   3.Vertretung des Kindes

  II.Elterliche Sorge von unverheirateten Eltern

  III.Änderungen der elterlichen Sorge und Umgangsrecht

 J.Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

  I.Vormundschaft

  II.Betreuung

  III.Pflegschaft

2. TeilErbrecht

 A.Einführung in das Erbrecht

  I.Grundbegriffe des Erbrechts

   1.Erblasser und Erbfall

   2.Erbe und Erbfähigkeit

   3.Erbschaft bzw. Nachlass

  II.Grundprinzipien des Erbrechts

   1.Universalsukzession

   2.Ausnahmen von der Gesamtrechtsnachfolge

    a)Anerbenrecht

    b)Mietwohnung

    c)Nachfolge in Anteile an Personengesellschaften

  III.Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

 B.Gesetzliche Erbfolge

  I.Prinzipien des Verwandtenerbrechts

   1.Parentel- oder Ordnungssystem

   2.Stammesprinzip

   3.Linienprinzip

   4.Gradualprinzip

  II.Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten

   1.Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten

   2.Umfang des gesetzlichen Ehegattenerbrechts

    a)Einfluss der Erbordnungen, § 1931

    b)Einfluss des Güterstands der Ehegatten auf den Erbteil

    c)Übungsfall Nr. 4

   3.Der Voraus der Ehegatten, § 1932

  III.Gesetzliches Erbrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners

  IV.Gesetzliches Erbrecht des Staates

 C.Gewillkürte Erbfolge

  I.Typenauswahl im Erbrecht

  II.Testament

   1.Zustandekommen durch Äußerung eines Testierwillens

   2.Testierfähigkeit, § 2229

   3.Ggf. Inhaltsbestimmung durch Auslegung

    a)Auslegung nach § 133

    b)Ergänzende Auslegung

    c)Gesetzliche Auslegungsregeln

   4.Höchstpersönliche Errichtung der Verfügung von Todes wegen, §§ 2064, 2274

    a)Keine Stellvertretung

    b)Keine Bestimmung durch Dritte

   5.Form, §§ 2231 ff.

    a)Auslegung und Form

    b)Eigenhändiges Testament, § 2247

    c)Öffentliches Testament, §§ 2231 Nr. 1, 2232

    d)Außerordentliche Testamente, sog. Nottestamente

   6.Verstoß gegen Verbotsgesetz oder die guten Sitten (§§ 134, 138)

   7.Widerruf des Testaments

    a)Widerrufstestament

    b)Späteres Testament

    c)Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde

    d)Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung, § 2256

    e)Widerruf des Widerrufs

   8.Anfechtung eines Testaments

    a)Allgemeines

    b)Anfechtungserklärung

    c)Anfechtungsgrund

    d)Anfechtungsberechtigung, § 2080

    e)Anfechtungsfrist, § 2082 Abs. 1

  III.Erbvertrag

   1.Einführung

   2.Zustandekommen eines Erbvertrags

    a)Abschluss

    b)Inhalt und Arten eines Erbvertrags

   3.Testier- und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten

   4.Höchstpersönliche Errichtung, § 2274

   5.Form, § 2276 Abs. 1

   6.Beseitigung vertragsgemäßer Verfügungen

    a)Änderungsvorbehalt

    b)Einverständliche Aufhebung

    c)Rücktritt

    d)Anfechtung, § 2281 ff.

    e)Aufhebung der Ehe, § 2279 Abs. 2

  IV.Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten

   1.Begriff

   2.Errichtung, § 2267

   3.Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

    a)Wechselbezügliche Verfügungen, § 2270

    b)Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten

    c)Widerruf nach dem Tod eines Ehegatten

   4.Beeinträchtigende Schenkungen

   5.Berliner Testament

    a)Inhalt

    b)Auswirkungen auf den Pflichtteil

    c)Beeinträchtigende Schenkungen

    d)Wiederverheiratungsklausel

    e)Übungsfall Nr. 5

 D.Formen der Erbeinsetzung

  I.Anordnung der Vor- und Nacherbschaft

   1.Begriff

   2.Bedingte Erbeinsetzung bei Vor- und Nacherbfolge

   3.Abgrenzung Nacherbe und Ersatzerbe

   4.Rechtstellung des Vorerben

    a)Verfügungsbeschränkungen des einfachen Vorerben

    b)Zwangsvollstreckung gegen den Vorerben, § 2115

    c)Verfügungsrecht des befreiten Vorerben

   5.Rechtslage nach Eintritt des Nacherbfalls

    a)Herausgabepflicht des Vorerben

    b)Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

  II.Anordnung der Ersatzerbschaft

  III.Übungsfall Nr. 6

  IV.Sonstige letztwillige Anordnungen des Erblassers

   1.Vermächtnis, §§ 1939, 2147 ff.

    a)Begriff

    b)Der Erwerb des Vermächtnisses

    c)Vermächtnisnehmer

    d)Beschwerter

    e)Vermächtnisformen

   2.Auflage, §§ 1940, 2192 ff.

   3.Teilungsanordnung, § 2048

 E.Ausschluss von der Erbfolge

  I.Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

   1.Begriff

   2.Ausschlagung der Erbschaft

   3.Annahme der Erbschaft

   4.Anfechtung der Annahme und der Ausschlagung der Erbschaft

   5.Rechtsstellung des vorläufigen Erben

  II.Entziehung der Erbschaft wegen Erbunwürdigkeit

  III.Erbverzicht

 F.Rechtsstellung der Erben

  I.Miterbengemeinschaft

   1.Begriff

   2.Verfügungen über den Erbteil, § 2033

   3.Verwaltung des Nachlasses

    a)Verwaltungsmaßnahmen der Miterbengemeinschaft

    b)Innenverhältnis

    c)Außenverhältnis

    d)Geltendmachung von Nachlassforderungen

   4.Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

    a)Begriff

    b)Durchführung der Auseinandersetzung

  II.Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten

   1.Begriff

   2.Haftung des Alleinerben

    a)Grundsatz

    b)Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Gläubigern

    c)Aufschiebende Einreden

    d)Verlust der Haftungsbeschränkung

   3.Haftung der Miterben für Nachlassverbindlichkeiten

    a)Haftung vor der Nachlassteilung

    b)Haftung der Miterben nach der Nachlassteilung

    c)Haftung für Forderungen eines Miterben

 G.Erbschaftsanspruch, §§ 2018 ff.

  I.Begriff

  II.Schuldner und Gläubiger des Erbschaftsanspruchs

   1.Gläubiger

   2.Schuldner

  III.Inhalt des Erbschaftsanspruchs

  IV.Haftung des Erbschaftsbesitzers

   1.Unverklagter und gutgläubiger Erbschaftsbesitzer

   2.Verklagter oder böswilliger Erbschaftsbesitzer

  V.Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

  VI.Ersitzung des Erbschaftsbesitzers

 H.Erbschein

  I.Begriff

  II.Erteilung des Erbscheins

  III.Rechtswirkungen des Erbscheins

   1.Öffentlicher Glaube

   2.Erwerb vom Erbscheinserben, § 2366

   3.Leistung an den Erbscheinserben

  IV.Übungsfall Nr. 7

 I.Pflichtteilsrecht

  I.Begriff

  II.Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen

  III.Entstehung und Inhalt des Pflichtteilsanspruchs

   1.Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

   2.Besonderheiten bei der Zugewinngemeinschaft

    a)Enterbung des Ehegatten

    b)Ausschlagung der Erbschaft durch den Ehegatten

    c)Zusatzpflichtteil (§ 2305) und Restpflichtteil (§ 2307)

   3.Ermittlung der Höhe des Pflichtteils

    a)Ausgangspunkt

    b)Anrechnung und Ausgleichung

    c)Schuldner der Pflichtteilslast

  IV.Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2325

   1.Zweck

   2.Ergänzungspflichtige Schenkungen

   3.Zehnjahresfrist

   4.Wert der Schenkung

   5.Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

   6.Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

   7.Auskunftsanspruch

  V.Pflichtteilsentziehung

 J.Verjährung erbrechtlicher Ansprüche

 Sachverzeichnis

Literaturverzeichnis

Bamberger/Roth

Kommentar zum BGB, Bd. 3, 3. Aufl. 2012
(zitiert: Bamberger-Roth-Bearbeiter)

Brox/Walker

Erbrecht, 28. Aufl. 2018

Ebenroth

Erbrecht, 13. Aufl. 1992

Ermann

Kommentar zum BGB, Bd. 2, 15. Aufl. 2017
(zitiert: Ermann-Bearbeiter)

Kipp/Coing

Erbrecht, 14. Aufl. 1990

Lange/Kuchinke

Erbrecht, 5. Aufl. 2001

Münchener Kommentar
zum BGB

Bd. 9, 8. Aufl. 2019
Bd. 10, 7. Aufl. 2017
(zitiert: MüKo-Bearbeiter)

Musielak/Voit

Grundkurs ZPO, 14. Aufl. 2018

Palandt

Kommentar zum BGB, 78. Aufl. 2019
(zitiert: Palandt-Bearbeiter)

Soergel

Kommentar zum BGB, Bd. 17, 13. Aufl. 2013
(zitiert: Soergel-Bearbeiter)

Staudinger

Kommentar zum BGB,
§§ 1363-1407, (Neubearb. 2017)
§§ 1967-2063, (Neubearb. 2016)
§§ 2229-2264, (Neubearb. 2018)
(zitiert: Staudinger-Bearbeiter)

Zöller

Kommentar zur ZPO, 32. Aufl. 2018
(zitiert: Zöller-Bearbeiter)

Tipps vom Lerncoach

Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?

Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.

Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.

Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.

Wie lernen Menschen?

Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.

Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?

Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.

Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!

Lernthema 3 Leistungsfähigkeit, Ernährung und individueller Tagesrhythmus

Jura Lernen ist Kopfarbeit, die mit emotionalen und motivationalen Zuständen verbunden ist. Diese mentalen Prozesse sind physiologisch betrachtet elektrische Aktivität der Hirnzellen - also Körperarbeit. Und Körperarbeit erfordert und verbraucht Energie. Sie brauchen für eine erfolgreiche Lernarbeit eine angemessene Energiezufuhr durch passende Ernährung. Und weil es Tagesschwankungen in der Leistungsfähigkeit gibt, ist es für Sie wichtig, Ihre Lern- und Pausenplanung an einem individuell passenden Rhythmus auszurichten.

Lerntipps

Optimieren Sie Ihre Ernährung!

Zum Lernen ist es günstig, sich gut zu fühlen und geistig konzentriert zu sein. Nudeln zum Beispiel kurbeln das „Glückshormon“ Serotonin an und sind eine Langzeitenergiequelle, da der Körper die Kohlehydrate aus dem Mehl nur langsam abbaut. Aufmunternd wirken Brot, Fisch und Kartoffeln. Bananen wirken leicht beruhigend durch ihren Magnesiumgehalt. Durch zu wenig Nahrung sinkt der Blutzuckerspiegel ab, bewirkt eine Konzentrations- und damit Leistungsabnahme. Für das Gehirn sind daher kleinere Mahlzeiten (am besten fünf) optimal. Nicht umsonst wird von Ernährungsexperten nach wie vor das Schulbrot und ein Apfel empfohlen, auch wenn das bei vielen Schülern als uncool gilt. Denken Sie auch an Vitamine, besonders C, E und B und Mineralien wie Eisen und Calcium. Obst und Gemüse sind hier ideal.

AIso starten Sie mit einem stressfreien, gemütlichen Frühstück mit Zeitung, stehen Sie lieber früher auf. Nach jeder Mahlzeit sollte eine kurze Pause eingelegt werden, da die Energie (Sauerstoff) erst einmal für die Verdauung verbraucht wird und dem Gehirn nicht direkt zur Verfügung steht.

Falsches Essen und Trinken kann das Lernen ausbremsen!

Vermeiden Sie den Geschmacksverstärker Glutamat, der sich z.B. in vielen Fertiggerichten und dem allgemeinen Fast Food wie Hamburger, Würstchen und Chips befindet. Er kann zu Hitzewallungen, Kopfschmerzen und Herzklopfen führen. Und das brauchen Sie in anstrengenden Lernphasen nun wirklich nicht! Kaffee entzieht zwar keine Flüssigkeit wie Tee, wirkt wie Cola kurzzeitig aufputschend, dann aber ermüdend. Wenn Sie gerne Tee trinken – der wirkt positiv anregend – gleichen Sie das unbedingt durch die entsprechende Menge Wasser aus, denn …

… die geistige Leistung wird durch Wasser verbessert!

Wasser ist ein wichtiges Transportmittel zur Stoffverschiebung und für die Zellaktivität. Flüssigkeitsmangel reduziert die Informationsaufnahme, -verarbeitung und den Wissenserwerb, durch vermehrte Wasseraufnahme verbessern sich geistige Leistungen, z.B. erkennbar an besseren Noten. Trinken während einer Lehrveranstaltung erhöht die Aufmerksamkeit für den Lehrstoff (Ergebnisse aus der Rosbacher Studie). Im normalen Alltagsgeschehen sollten wir 1,5 bis 2 Liter Flüssigkeit zu uns nehmen. Bei größerer Beanspruchung und Hitze entsprechend mehr. Wasser ist ideal auch wegen der Spurenelemente, stilles Wasser durchspült den Körper besser als Wasser mit Kohlensäure. Fruchtsaft kann natürlich dazugemischt werden.

Es gibt erhebliche individuelle Unterschiede in den Tagesleistungskurven!

Die gegenwärtige Forschung relativiert einige Annahmen über „den Bio-Rhythmus“:

Tagesrhythmische Schwankungen beziehen sich auf unterschiedliche Leistungsfähigkeiten (körperliche vs. geistige).

Die Schwankungen hängen stark von den Rahmenbedingungen wie z.B. der Intensität der Anforderungen ab (z.B. 12 Uhr Leistungsfähigkeit für Prüfungsfach A gering, aber für Sport nicht unbedingt; 3 Uhr Discobesuch hellwach etc.)

Die Leistungsfähigkeit hängt stark mit der Motivation zusammen (z.B. Lesen eines Buches über ein Hobby oder über ein kompliziertes Prüfungsthema).

Es gibt erhebliche Unterschiede in den tagesablaufbedingten Leistungsschwankungen verschiedener Menschen (u.a. Eulen und Lerchen …), d.h. kein allgemeiner Stundenplan kann diese aus rein organisatorischen Gründen berücksichtigen.

Fazit:

Sie müssen sich auf vorgegebene Rhythmen in Stundenplänen und Vorlesungszeiten einerseits einstellen. Der Körper stellt sich bei Regelmäßigkeit auch um. Das können Sie nutzen. Wenn Sie viele Freiräume zur Gestaltung Ihres Tagesrhythmus besitzen, sollten Sie regelmäßige und feststehende Lern- und Pausenzeiten festlegen. Sie bestimmen Ihren Rhythmus selbst und nicht der Rhythmus Sie. So schöpfen Sie Ihre Leistungsmöglichkeiten besser aus.

Pausen fest einplanen und einhalten!

Nach schwerer Arbeit brauchen Sie generell angemessene Pausen. Viele Studenten lernen täglich zehn oder mehr Stunden und erzielen in Relation dazu minimale Lerngewinne. Unsere „Lernmaschine“ Gehirn benötigt Speicher- und Verarbeitungszeiten und Wartungspausen. Pausen haben arbeitsphysiologische Wirkungen.

Häufige Pausen von weniger als 20 Minuten sind besonders effektiv, erfrischend und besser als wenige lange Pausen.

Gerade zu Beginn einer Pause ist der Erholungswert am größten.

Pausen sollten nicht mit Nebentätigkeiten ausgefüllt werden.

Die Freude auf die Pause kann einen positiven Arbeitseffekt bewirken, der bereits vor der Pause eintritt.

In den Pausen arbeitet unser Gehirn weiter, es knüpft Verbindungen, startet unbewusste Suchprozesse (deshalb fällt uns nach der Pause häufig plötzlich eine Lösung ein, die wir vorher nicht finden konnten).

Pausen werden meist als Belohnung erlebt. Dadurch wirken sie verstärkend auf unser weiteres Lernverhalten.

Nicht von ungefähr haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Pausen von gewisser Dauer. Und der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht für deren Einhaltung. Sie haben ein Recht auf Pausen und die Pflicht sie einzuplanen und einzuhalten, unabhängig vom Lernerfolg. Wahrscheinlich werden Pausen so selten fest eingehalten, weil man meint, sie sind vergeudete Zeit. Also, keine Angst vor Zeitverlust.

Nutzen Sie die verschiedenen Pausenarten im Verlaufe eines Arbeitstages!

Zur Unterstützung einer gesunden und effektiven „Pausenmoral“ können Sie verschiedene Arten von Pausen unterscheiden. Alle wollen mit gutem Gefühl ausprobiert und genossen werden. Entwickeln Sie Ihre persönliche, vielleicht „etwas andere“ Pausenstrategie. Sie werden feststellen, dass Sie konzentrierter und effektiver arbeiten können. Allerdings ist ein wenig Vorsicht geboten, wenn Sie Pausen zur „Lernvermeidung“ nutzen.

Die Abspeicherpause (Augen zu) von 10 bis 20 Sekunden nach Definitionen, Begriffen und komplexen Lerninhalten zum sicheren Abspeichern und zur Konzentration.

Die Umschaltpause von 3 bis 5 Minuten nach ca. 20 bis 40 Minuten Arbeit, um Abstand zum vorher Gelernten zu bekommen und dadurch Neues besser aufzunehmen.

Die Zwischenpause von 15 bis 20 Minuten nach 90 Minuten intensiver Arbeit, also nach zwei Arbeitsphasen dient dem Erholen und Abschalten.

Die lange Erholungspause von 1 bis 3 Stunden, z.B. mittags oder zum Feierabend nach 3 Stunden Arbeit ebenfalls zum richtigen Abschalten, Regenerieren, Sich-Belohnen etc.

Ihre Mittagspause hat für Ihren Tagesrhythmus eine besondere Bedeutung!

Vor und nach dem Mittagessen sollte eine längere Erholungspause von mindestens 30 Minuten eingeplant werden, d.h. insgesamt mindestens 60 Minuten lernfreie Zeit. Ein Power Napping von ca. 20 Minuten nach dem Mittagsessen reicht oft aus. Dann ist man besonders fit. Von Arbeitsphysiologen wird der kurze und tiefe Mittagsschlaf empfohlen, womit dem Leistungstief von 13 bis 14 Uhr entgegengewirkt werden kann. Der Magen wird nach dem Mittagessen mit viel sauerstoffreichem Blut versorgt. Das fehlt ihrem Gehirn in dieser Phase also so oder so. Und durch das Nickerchen werden Aufmerksamkeit und Konzentration wieder gesteigert. Aber es sind alle Tätigkeiten erlaubt, die entspannen, schön sind, das Gehirn nicht belasten und fristgerecht beendet werden können.

Lernen am Abend ist weniger effektiv!

Das Lernen am späten Abend – also nach 22 Uhr ist wenig effektiv, da gemessen am Arbeitsaufwand weniger behalten wird. Vermeiden Sie also die Nachmittage mit Fernsehen, Verabredungen, Freizeit zu verbringen und hier viel Freizeitenergie zu investieren. Danach geistige Energie für Lernleistungen aufzubringen, fällt umso schwerer. Bei spätem Lernen schläft man erfahrungsgemäß auch schlechter und das, obwohl der nächste Tag wiederum Ihren vollen Einsatz erfordert. Seien Sie ehrlich zu sich und schauen Sie einmal, von welcher abendlichen Uhrzeit an die Lerneffektivität nachlässt.

Am Abend gut abschalten!

Planen Sie mindestens 60 Minuten vor dem Schlafengehen vollkommen zum Entspannen ein. Sie können so mehr Abstand zum Lernen gewinnen und der Schlaf wird umso erholsamer sein. Andernfalls grübeln Sie weiter über Ihren Lernstoff, und Sie stehen am nächsten Morgen mit einem „Lernkater“ auf. Alkohol oder Schlafmittel beeinträchtigen die Lernarbeit im Schlaf erheblich. Nur im erholsamen Schlaf arbeitet das Gehirn gerne für Sie eigenverantwortlich weiter.

Den Schlaf als Lernorganisator nutzen!

Es ist nachgewiesen, dass sich unser Gehirn während des Schlafens nicht ausruht, der Arbeitsmodus schaltet um und das Gehirn wird zum Verwalter und Organisator des Gelernten. Das Gehirn bzw. die neuronale Aktivität sichtet, sortiert und ordnet zu, schafft Verbindungen (Synapsen) zu bereits bestehenden Wissensinhalten und verankert Gelerntes – ohne dass wir bewusst und aktiv etwas tun müssen. Diese Erkenntnisse erklären wahrscheinlich auch die lernförderlichen Wirkungen des Kurzschlafes (Power Napping) und der kurzen und tiefen Entspannung mit Hypnose.

1. Teil Familienrecht

Inhaltsverzeichnis

A.Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts

B.Verlöbnis

C.Die Ehe

D.Eheliches Güterrecht

E.Ehescheidungsrecht

F.Rechtsfragen außerhalb der Ehe

G.Abstammung

H.Verwandtenunterhalt

I.Elterliche Sorge

J.Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

1. Teil Familienrecht › A. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts

A. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts

1

Die wichtigste Rechtsquelle für das Familienrecht ist das 4. Buch des BGB. Es enthält drei Abschnitte, nämlich das Eherecht (§§ 1297–1588), das Verwandtschaftsrecht (§§ 1589–1722) und das Recht der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (§§ 1773–1921).

Bevor wir auf die einzelnen Gebiete näher eingehen, wollen wir uns kurz mit ein paar wesentlichen Grundbegriffen beschäftigen.

1. Teil Familienrecht › A. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts › I. Familie

I. Familie

2

Der Begriff der Familie wird im BGB nicht definiert.

Unter dem Begriff der Familie ist nach dem natürlichen Sprachgebrauch die Gesamtheit aller durch Ehe, durch Verwandtschaft oder durch Schwägerschaft verbundenen Personen zu verstehen.[1]

Dabei ist die mehrere Generationen umfassende Großfamilie von der nur maximal 2 Generationen umfassende Kleinfamilie zu unterscheiden. Das BGB regelt vorrangig die Rechtsbeziehungen innerhalb der Kleinfamilie. Einige Vorschriften des BGB wie z.B. die Unterhaltspflichten unter Verwandten §§ 1601 ff. betreffen allerdings auch die Großfamilie.

1. Teil Familienrecht › A. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts › II. Verwandtschaft

II. Verwandtschaft

3

Die Verwandtschaft wird begründet durch Abstammung (Blutsverwandtschaft). Personen, die voneinander abstammen, sind in gerader Linie verwandt (Großeltern, Kinder und Enkel), § 1589 S. 1. Nach § 1589 S. 2 sind Personen, die gemeinsam von einer dritten Person abstammen, in der Seitenlinie verwandt (Geschwister, Vettern, Tanten, Onkel etc.). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Dabei wird die Person, die die Verwandtschaft herstellt, nicht mitgezählt, § 1589 S. 3.

Beispiel 1

Der Verwandtschaftsgrad von zwei Geschwistern wird durch zwei Geburten hergestellt. Die Geburt der Mutter zählt nicht mit. Deshalb sind Geschwister im zweiten Grad miteinander verwandt.

Beispiel 2

Der Verwandtschaftsgrad von Onkel und Neffe wird durch drei Geburten vermittelt (Geburt des Onkels, Geburt der Mutter des Neffen und Geburt des Neffen). Sie sind im dritten Grad miteinander verwandt.

Hinweis

Ein Verwandtschaftsverhältnis kann auch durch eine Annahme als Kind entstehen. Die Adoption von Minderjährigen ist in den Vorschriften der §§ 1741–1766, die Adoption von Volljährigen in den Vorschriften der §§ 1767–1772 geregelt. Das BVerfG[2] hält § 1754 Abs. 1, Abs. 2, § 1755 Abs. 1, Abs. 2 mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit für unvereinbar, als danach ein Kind von seinem Stiefelternteil, der mit einem rechtlichen Elternteil in nichtehelicher Beziehung lebt, nicht adoptiert werden darf. Eine entsprechende Gesetzesinitiative befindet sich zwischenzeitlich im Bundeskabinett.

1. Teil Familienrecht › A. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts › III. Schwägerschaft

III. Schwägerschaft

4

Nach § 1590 Abs. 1 S. 1 ist eine Person mit den Verwandten seines Ehegatten und mit dem Ehegatten seiner Verwandten verschwägert.

Beispiel

Eine Frau ist mit dem Bruder und den Eltern ihres Ehemannes verschwägert.

5

Verschwägert sind auch Stiefeltern und Stiefkinder. Dagegen besteht keine Schwägerschaft zwischen den Verwandten der Ehefrau und den Verwandten des Ehemannes. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach § 1590 Abs. 1 S. 2 nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.

Beispiel

Eine Ehefrau und die Schwester ihres Ehemanns sind im zweiten Grad miteinander verwandt (Geburt der Ehefrau und die Geburt der Schwester des Ehemannes sind maßgebend. Die Geburt des Ehemannes zählt nicht mit).

Hinweis

Ehegatten sind durch die Eheschließung nicht miteinander verwandt und nicht miteinander verschwägert.

Die Schwägerschaft besteht nach § 1590 Abs. 2 auch nach Auflösung der Ehe fort.

Anmerkungen

[1]

Palandt-Brudermüller Einl. v. § 1297 Rn. 2.

[2]

BVerfG Beschl. v. 26.3.2019 (Az. 1 BvR 673/17) = NJW 2019, 1793.

1. Teil Familienrecht › B. Verlöbnis

B. Verlöbnis

1. Teil Familienrecht › B. Verlöbnis › I. Begriff und Rechtsnatur des Verlöbnisses

I. Begriff und Rechtsnatur des Verlöbnisses

6

Ein Verlöbnis ist das gegenseitig gegebene Versprechen, die Ehe einzugehen.

Unter dem Begriff des Verlöbnisses wird auch das dadurch begründete Schuldverhältnis verstanden. Das Eheversprechen kann formfrei und damit auch konkludent erklärt werden.

7

Die Rechtsnatur des Verlöbnisses ist umstritten. Der Theorienstreit wirkt sich nur bei Verlöbnissen beschränkt geschäftsfähiger Personen aus.

8

Nach der Vertragstheorie[1] handelt es sich um einen formlosen Vertrag, auf den die allgemeinen Vorschriften des BGB und damit auch die §§ 104 ff. Anwendung finden. Für das wirksame Zustandekommen des Vertrags ist daher die Geschäftsfähigkeit der Vertragsschließenden bzw. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des beschränkt Geschäftsfähigen erforderlich. Allerdings benötigt der beschränkt Geschäftsfähige keine Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, wenn er von dem Verlöbnis zurücktreten will. Das ergibt sich daraus, dass niemand zur Eingehung einer Ehe nach § 1297 Abs. 1 gezwungen werden kann.[2] Ausnahmen von der Geltung des Vertragsrechts bestehen nur darin, dass die Vorschriften über die Stellvertretung nicht anwendbar sind, da das Verlöbnis ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist.

9

Nach der Theorie vom familienrechtlichen Vertrag[3] ist das Verlöbnis ein Vertrag sui generis, für den eine Geschäftsfähigkeit der Vertragsschließenden nicht erforderlich ist. Vielmehr kommt es auf die Verlöbnisfähigkeit in Form einer individuellen geistigen Reife an.

10

Nach der Lehre der Vertrauenshaftung[4] ist das Verlöbnis kein Vertrag, sondern ein gesetzliches Vertrauensverhältnis der Verlobten zueinander. Für die Begründung des Verlöbnisses ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich, sondern nur eine Einsichtsfähigkeit.

11

Stellungnahme: Die Theorie vom gesetzlichen Rechtsverhältnis (Vertrauenstheorie) berücksichtigt nicht, dass dem gegenseitigen Versprechen auf Eingehung der Ehe eine Einigung zugrunde liegen muss und dass das Verlöbnis rechtgeschäftlichen Charakter hat. Die Theorie vom familienrechtlichen Vertrag führt zu Rechtsunsicherheiten, weil das Verlöbnis bis zur Feststellung der individuellen Reife eines Minderjährigen unsicher ist. Für die Vertragstheorie spricht, dass sie Rechtsunsicherheiten vermeidet und den beschränkt Geschäftsfähigen davor schützt, bei einem Rücktritt von dem Verlöbnis Aufwendungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

1. Teil Familienrecht › B. Verlöbnis › II. Rechtswirkungen

II. Rechtswirkungen

12

Das Verlöbnis begründet zwar eine Rechtspflicht zur Eingehung der Ehe. Aus einem Verlöbnis kann indes gemäß § 1297 Abs. 1 nicht auf die Eingehung der Ehe geklagt werden. Das Versprechen zur Eingehung der Ehe ist gemäß § 120 Abs. 3 FamFG auch nicht vollstreckbar und kann nach § 1297 Abs. 2 nicht durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden.

Hinweis

Verlobte können nach § 1408 einen Ehevertrag schließen, wobei sich dessen Wirkungen erst mit der Eingehung der Ehe entfalten. Zu der Errichtung eines gemeinsamen Testaments nach § 2265 sind sie nicht berechtigt. Verlobte können sich im Zivil- und im Strafprozess auf Zeugnisverweigerungsrechte (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 52 Abs. 1 Nr. 1, 55 StPO) und im Strafprozessrecht auf Auskunftsverweigerungsrechte (§ 55 StPO) berufen. Ein Verlöbnis begründet auch eine Garantenstellung i.S.v. § 13 StGB.

1. Teil Familienrecht › B. Verlöbnis › III. Beendigung des Verlöbnisses

III. Beendigung des Verlöbnisses

13

Das Verlöbnis wird durch die Eheschließung, durch den Tod, durch eine Entlobung (Aufhebungsvertrag) oder durch Rücktritt nach §§ 1298 ff. beendet. Auf die Rücktrittsregeln wollen wir im Folgenden näher eingehen.

1. Rücktritt und Schadensersatz

14

Der Rücktritt von einem Verlöbnis wirkt nur ex nunc und hat zur Folge, dass das Verlöbnis aufgehoben wird und auch der andere Partner nicht mehr an das Heiratsversprechen gebunden ist. Ein Minderjähriger bedarf für die Erklärung des Rücktrittes nicht der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 1297 BGB, wonach niemand gegen seinen Willen an ein Verlöbnis gebunden sein soll. Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, hängen die Rechtsfolgen des Rücktritts davon ab, ob für den Rücktritt ein wichtiger Grund i.S.v. § 1298 Abs. 3 vorlag. Als wichtige Gründe i.S.v. § 1298 Abs. 3 kommen solche Gründe in Betracht, die zur Anfechtung wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung berechtigen würden und daher die Aufrechterhaltung des Verlöbnisses unter Würdigung aller Umstände unzumutbar ist.[5] Dies ist in einem Fall angenommen worden, in dem ein Verlobter verschwiegen hat, dass er noch verheiratet ist. Der Verlobten ist ein Anspruch auf Ersatz der Schäden zuerkannt worden, die ihr durch Aufwendungen in Erwartung einer Eheschließung entstanden sind.[6] Ist der Verlobte aus wichtigem Grund von dem Verlöbnis zurückgetreten, ist er nicht schadensersatzpflichtig.

15

Dagegen hat derjenige, der ohne wichtigen Grund von dem Verlöbnis zurückgetreten ist, nach § 1298 Abs. 1 dem anderen Verlobten, dessen Eltern und Dritten, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, Schadensersatz zu leisten. Der Schaden erfasst die Aufwendungen und Verbindlichkeiten, sowie sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührenden Maßnahmen, die im Hinblick auf die Erwartung der Ehe gemacht worden sind. Der Schadensersatzanspruch erfasst nur das negative Interesse.

Beispiel

Kosten der Verlobungsanzeige, Buchung der Hochzeitsreise, Kauf des Brautkleids.

16

Die Höhe des Schadens ist zudem nach § 1298 Abs. 2 auf die Maßnahmen begrenzt, die nach den Umständen angemessen waren.

Beispiel

Unangemessen kann die Kündigung des Arbeitsplatzes ohne Absprache mit dem Verlobten sein.

17

Hat der andere Verlobte schuldhaft einen wichtigen Rücktrittsgrund gesetzt, so stehen die gleichen Ansprüche gemäß § 1299 dem zurücktretenden Verlobten und dessen Verwandten zu.

Hinweis

Bei einem Rücktritt vom Verlöbnis sind neben den Ansprüchen aus §§ 1298 ff. auch Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. möglich. Für die Geltendmachung solcher Schadensansprüche ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, das über den Bruch der Verlöbnistreue hinausgeht. Die Verjährungsfrist der Schadensersatzansprüche nach §§ 1298 ff. beginnt nach § 1302 mit der Auflösung des Verlöbnisses und unterliegt seit dem 1.1.2010 den allgemeinen Verjährungsvorschriften der § 195 ff.

2. Rückgabe von Geschenken

18

Nach § 1301 S. 1 können bei der Beendigung des Verlöbnisses die beiderseits gewährten Geschenke und Verlöbniszeichen (Ringe) nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden. Nach h.M.[7] handelt es sich bei der Verweisung auf das Bereicherungsrecht um eine Rechtsfolgenverweisung, da die Vorschrift eine Erweiterung der Zweckverfehlungstheorie nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 sei. Die Herausgabepflicht ist ausgeschlossen, wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach, § 814 Alt. 2 Gleiches gilt, wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat. Dieses Tatbestandmerkmal erfordert erschwerende Umstände, die ein besonders treuwidriges Verhalten darstellen.

Beispiel

Verschweigen eines Doppelverlöbnisses.

19

Bei § 1301 handelt es sich um eine Vorschrift, die § 530 als lex specialis verdrängt.

Anmerkungen

[1]

RG Urt. v. 21.9.1905 (Az. IV 140/05) = RGZ 61, 267.

[2]

Palandt-Brudermüller § 1298 Rn. 1.

[3]

Böhmer JZ 1961, 267.

[4]

Canaris AcP 1965, 1.

[5]

Palandt-Brudermüller § 1298 Rn. 8.

[6]

OLG Oldenburg Beschl. v. 28.7. 2016 (Az. 13 UF 35/16) = NJW 2016, 3185.

[7]

BGH Urt. v. 18.5.1966 (Az. IV ZR 105/65) = BGHZ 45, 258.

1. Teil Familienrecht › C. Die Ehe

C. Die Ehe