von
Dr. Daniela Schroeder, LL.M.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
AnwaltMediatorin (DAA), Wirtschaftsmediatorin (CfM)
5., neu bearbeitete Auflage
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Köln, im Juni 2019
Daniela Schroeder
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zurück zu Rn. 169, 390, 589, 706, 771
Vorwort
Codeseite
Literaturverzeichnis
1. TeilEinführung
2. TeilGrundlagen
A.Allgemeine Grundrechtslehren
I.Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte
II.Bundes- und Landesgrundrechte
III.Rang der Bundesgrundrechte innerhalb der (inländischen) Normenhierarchie
IV.Funktionen der Grundrechte
1.Doppelfunktion der Grundrechte
2.Subjektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte
a)Grundrechte als Freiheitsrechte
b)Grundrechte als Leistungsrechte
c)Gleichheitsrechte
d)Mitwirkungsrechte
3.Objektiv-rechtliche Funktionen der Grundrechte
a)Einrichtungsgarantien
b)Staatliche Schutzpflichten
c)Ausstrahlungswirkung (mittelbare Drittwirkung)
4.Verfahrens- und organisationsrechtliche Funktionen der Grundrechte
a)Verfahrensrechtliche Funktion
b)Organisationsrechtliche Funktion
c)Subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz durch Verfahren und Organisation
V.Grundrechtsverpflichtete
1.Legislative als Grundrechtsverpflichtete
2.Exekutive als Grundrechtsverpflichtete
a)Der Exekutive zurechenbare Stellen
b)Formen exekutiven Handelns
c)Sonderstatusverhältnisse
3.Judikative als Grundrechtsverpflichtete
B.Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung
I.Vorbemerkung und Obersatz
II.Eröffnung des Schutzbereichs des Freiheitsrechts
1.Sachlicher Schutzbereich
2.Persönlicher Schutzbereich
a)Grundrechtsfähigkeit
b)Grundrechtsberechtigung
c)Grundrechtsmündigkeit
3.Grundrechtskonkurrenzen
a)Begriff
b)Grundsatz
c)Ausnahme
III.Eingriff in den Schutzbereich des Freiheitsrechts
1.Vorliegen eines Eingriffs
a)Klassischer Eingriffsbegriff
b)Neuer Eingriffsbegriff
c)Besonderheit: Grundrechte mit normgeprägtem Schutzbereich und Grundrechte unter Regelungsvorbehalt
2.Grundrechtsverzicht
IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1.Freiheitsrechte unter Gesetzesvorbehalt
a)Beschränkbarkeit des Freiheitsrechts („Schranke“)
b)Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkung des Freiheitsrechts („Schranken-Schranken“)
c)Grundrechtsverwirkung
2.Vorbehaltlos gewährleistete Freiheitsrechte
3.Maßnahme der Exekutive oder der Judikative
a)Grundrechtsschranken
b)Verfassungsmäßige gesetzliche Grundlage für die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative
c)Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme der Exekutive oder der Judikative
3. TeilFreiheitsrechte
A.Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)
I.Bedeutung und Grundrechtscharakter
II.Schutzbereich
1.Sachlicher Schutzbereich
a)Begriff der Menschenwürde
b)Relevante Fallkonstellationen
2.Persönlicher Schutzbereich
III.Eingriff in den Schutzbereich
B.Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
I.Überblick
II.Eröffnung des Schutzbereichs
1.Sachlicher Schutzbereich
a)Allgemeine Handlungsfreiheit
b)Allgemeines Persönlichkeitsrecht
2.Persönlicher Schutzbereich
a)Allgemeine Handlungsfreiheit
b)Allgemeines Persönlichkeitsrecht
III.Eingriff in den Schutzbereich
1.Allgemeine Handlungsfreiheit
2.Allgemeines Persönlichkeitsrecht
3.Grundrechtsverzicht
IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1.Beschränkbarkeit (Schranken)
a)Überblick
b)Verfassungsmäßige Ordnung
c)Rechte anderer
d)Sittengesetz
2.Verhältnismäßigkeit
V.Übungsfall Nr. 1
C.Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)
I.Überblick
II.Eröffnung des Schutzbereichs
1.Sachlicher Schutzbereich
a)Recht auf Leben
b)Recht auf körperliche Unversehrtheit
2.Persönlicher Schutzbereich
III.Eingriff in den Schutzbereich
1.Vorliegen eines Eingriffs
2.Einwilligung
IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1.Beschränkbarkeit (Schranke)
2.Schranken-Schranken
a)Spezielle Schranken-Schranken
b)Allgemeine Schranken-Schranke (Verhältnismäßigkeit)
V.Objektiv- und verfahrensrechtliche Funktion des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
1.Objektiv-rechtliche Funktion des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
2.Verfahrensrechtliche Funktion des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
D.Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)
I.Überblick
II.Eröffnung des Schutzbereichs
1.Sachlicher Schutzbereich
a)Begriff der Freiheit der Person
b)Positive Bewegungsfreiheit
c)Negative Bewegungsfreiheit
2.Persönlicher Schutzbereich
III.Eingriff in den Schutzbereich
1.Freiheitsentziehung
2.Sonstige Freiheitsbeschränkungen
IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1.Schrankenvorbehalt
2.Verfahrensregeln für Einschränkungen
3.Verhältnismäßigkeit
E.Grundrechte aus Art. 4 GG
I.Überblick
II.Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG)
1.Eröffnung des Schutzbereichs
a)Sachlicher Schutzbereich
b)Persönlicher Schutzbereich
2.Eingriff in den Schutzbereich
3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
a)Beschränkbarkeit (Schranke)
b)Schranken-Schranke
4.Objektiv-rechtliche Funktionen des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG
III.Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG)
1.Überblick
2.Eröffnung des Schutzbereichs
a)Sachlicher Schutzbereich
b)Persönlicher Schutzbereich
3.Eingriff in den Schutzbereich
4.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
a)Beschränkbarkeit (Schranke)
b)Praktische Konkordanz (Schranken-Schranke)
IV.Übungsfall Nr. 2
F.Kommunikationsgrundrechte (Art. 5 Abs. 1 GG)
I.Überblick
II.Eröffnung des Schutzbereichs
1.Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG)
a)Sachlicher Schutzbereich
b)Persönlicher Schutzbereich
2.Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG)
a)Sachlicher Schutzbereich
b)Persönlicher Schutzbereich
3.Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)
a)Sachlicher Schutzbereich
b)Persönlicher Schutzbereich
4.Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)
a)Sachlicher Schutzbereich
b)Persönlicher Schutzbereich
5.Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG)
a)Sachlicher Schutzbereich
b)Persönlicher Schutzbereich
III.Eingriff in den Schutzbereich
IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1.Beschränkbarkeit (Schranken)
a)Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG
b)Art. 17a Abs. 1 GG
2.Schranken-Schranken
a)Sog. Wechselwirkungslehre
b)Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG)
G.Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG)
I.Überblick
II.Eröffnung des Schutzbereichs
1.Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)
a)Sachlicher Schutzbereich
b)Persönlicher Schutzbereich
2.Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG)
a)Sachlicher Schutzbereich
b)Persönlicher Schutzbereich
III.Eingriff in den Schutzbereich
IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1.Beschränkbarkeit (Schranke)
2.Praktische Konkordanz (Schranken-Schranke)
H.Schutz von Ehe und Familie sowie Elternrecht (Art. 6 GG)
I.Überblick
II.Eröffnung des Schutzbereichs
1.Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)
a)Sachlicher Schutzbereich
b)Persönlicher Schutzbereich
2.Elternrecht (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG)
a)Sachlicher Schutzbereich
b)Persönlicher Schutzbereich
III.Eingriffe in den Schutzbereich
IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1.Beschränkbarkeit (Schranken)
a)Beschränkbarkeit des Rechts auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)
b)Beschränkbarkeit des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG)
2.Schranken-Schranken
a)Schranken-Schranke hinsichtlich des Rechts auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)
b)Schranken-Schranken hinsichtlich des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG)
I.Schulwesen (Art. 7 GG)
I.Überblick
II.Eröffnung des Schutzbereichs
1.Grundrecht aus Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG
a)Sachlicher Schutzbereich
b)Persönlicher Schutzbereich
2.Grundrecht aus Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG
a)Sachlicher Schutzbereich
b)Persönlicher Schutzbereich
3.Grundrecht aus Art. 7 Abs. 2 GG
a)Sachlicher Schutzbereich
b)Persönlicher Schutzbereich
4.Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG
a)Sachlicher Schutzbereich
b)Persönlicher Schutzbereich
III.Eingriff in den Schutzbereich
IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1.Beschränkbarkeit (Schranke)
2.Praktische Konkordanz (Schranken-Schranke)
J.Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
I.Überblick
II.Eröffnung des Schutzbereichs
1.Sachlicher Schutzbereich
a)Begriff der Versammlung
b)Friedlich und ohne Waffen
c)Gewährleistungsumfang
2.Persönlicher Schutzbereich
III.Eingriff in den Schutzbereich
IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen
1.Beschränkbarkeit (Schranken)
a)Versammlungsspezifische Schranken
b)Art. 17a Abs. 1 GG
2.Schranken-Schranken
a)Verhältnismäßigkeit
b)Praktische Konkordanz
V.Übungsfall Nr. 3
K.Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)
I.Überblick
II.Eröffnung des Schutzbereichs
1.Sachlicher Schutzbereich
a)Begriff der Vereinigung
b)Gewährleistungsumfang
2.Persönlicher Schutzbereich
a)Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Individualgrundrecht
b)Allgemeine Vereinigungsfreiheit als Kollektivgrundrecht
3.Eingriff in den Schutzbereich
III.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1.Beschränkbarkeit (Schranke)
a)Art. 9 Abs. 2 GG
b)Kollidierendes Verfassungsrecht
2.Schranken-Schranke
L.Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)
I.Überblick
II.Eröffnung des Schutzbereichs
1.Sachlicher Schutzbereich
a)Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Var. 1 GG)
b)Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Var. 2 GG)
c)Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG)
2.Persönlicher Schutzbereich
III.Eingriff in den Schutzbereich
IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1.Beschränkbarkeit (Schranken)
a)Einfacher Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG
b)Besonderer Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG
2.Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranke)
M.Freizügigkeit (Art. 11 GG)
I.Überblick
II.Eröffnung des Schutzbereichs
1.Sachlicher Schutzbereich
a)Begriff der Freizügigkeit
b)Gewährleistungsumfang
2.Persönlicher Schutzbereich
III.Eingriff in den Schutzbereich
IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1.Beschränkbarkeit (Schranken)
a)Art. 11 Abs. 2 GG
b)Art. 17a Abs. 2 GG
2.Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranke)
N.Berufsfreiheit, Arbeitszwang, Zwangsarbeit (Art. 12 GG)
I.Überblick
II.Eröffnung des Schutzbereichs
1.Sachlicher Schutzbereich
a)Berufsfreiheit im engeren Sinne (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Var. 1 und S. 2 GG)
b)Arbeitsplatzwahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG)
c)Ausbildungsstättenwahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Var. 3 GG)
2.Persönlicher Schutzbereich
III.Eingriff in den Schutzbereich
IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1.Beschränkbarkeit (Schranke)
a)Einheitlicher Regelungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 GG
b)Regelungsvorbehalt als Gesetzesvorbehalt
2.Verhältnismäßigkeit (Drei-Stufen-Theorie) (Schranken-Schranke)
V.Übungsfall Nr. 4
O.Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
I.Überblick
II.Eröffnung des Schutzbereichs
1.Sachlicher Schutzbereich
2.Persönlicher Schutzbereich
III.Eingriff in den Schutzbereich
IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1.Rechtfertigung von Durchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG)
a)Vorliegen einer Durchsuchung
b)Richtervorbehalt
2.Rechtfertigung von technischen Überwachungen (Art. 13 Abs. 3 bis 5 GG)
a)Rechtfertigung von akustischen Überwachungen mit Hilfe technischer Mittel aus repressiven Gründen (Art. 13 Abs. 3 GG)
b)Rechtfertigung von Überwachungen mit Hilfe technischer Mittel aus präventiven Gründen (Art. 13 Abs. 4 GG)
c)Rechtfertigung von Überwachungen mit Hilfe technischer Mittel zur Eigensicherung (Art. 13 Abs. 5 GG)
3.Rechtfertigung von sonstigen Eingriffen (Art. 13 Abs. 7 GG)
a)Art. 13 Abs. 7 Hs. 1 GG
b)Art. 13 Abs. 7 Hs. 2 GG
c)Verhältnismäßigkeit
4.Ungeschriebene Rechtfertigung von Eingriffen in den Schutzbereich
P.Garantie von Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG), Sozialisierung (Art. 15 GG)
I.Überblick
II.Eröffnung des Schutzbereichs
1.Sachlicher Schutzbereich
a)Eigentum
b)Erbrecht
2.Persönlicher Schutzbereich
III.Eingriff in den Schutzbereich
1.Mögliche Beeinträchtigungen
2.Insbesondere: Formen imperativer Beeinträchtigungen
a)Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)
b)Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)
c)Sonstige imperative Beeinträchtigungen
IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
a)Gesetz i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
b)Verhältnismäßigkeit
c)Institutsgarantie als äußerste Grenze von Inhalts- und Schrankenbestimmungen
2.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG
a)Allgemeinwohlklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG)
b)Junktimklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG)
c)Verhältnismäßigkeit
d)Institutsgarantie als äußerste Grenze einer Enteignung
3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung sonstiger Eingriffe
V.Übungsfall Nr. 5
Q.Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG)
I.Überblick
II.Anspruchsvoraussetzungen
1.Jemand
2.Öffentliche Gewalt
3.Rechtsverletzung
a)Recht i.S.d. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG
b)Eigenes Recht
c)Rechtsverletzung
III.Rechtsfolgen bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
1.Rechtswegeröffnung
2.Gewährung effektiven Rechtsschutzes
4. TeilGleichheitsrechte
A.Überblick
I.Allgemein
II.Gleichheitsrechte im Grundgesetz
III.Verhältnis der Gleichheitsrechte untereinander
IV.Rechtsanwendungs- und Rechtsetzungsgleichheit
1.Rechtsanwendungsgleichheit
2.Rechtsetzungsgleichheit
B.Gleichheitsrechte in der Fallbearbeitung
I.Überblick
II.Prüfung im Einzelnen
1.Spezielles Gleichheitsrecht einschlägig?
a)Spezielle Gleichheitsrechte in Art. 3 GG
b)Spezielle Gleichheitsrechte in Art. 6 GG
c)Spezielle Gleichheitsrechte in Art. 33 GG
d)Spezielle Gleichheitsrechte in Art. 38 GG
e)Zwischenergebnis
2.Wenn nein: Allgemeiner Gleichheitssatz
a)Vorliegen einer Ungleichbehandlung
b)Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
C.Übungsfall Nr. 6
5. TeilVerfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1
Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG
A.Überblick
B.Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
I.Antragsberechtigter
1.Prozessuale Grundrechtsfähigkeit
2.Prozessfähigkeit
a)Natürliche Personen
b)Juristische Personen
II.Beschwerdegegenstand
1.Begriff „Akt öffentlicher Gewalt“
2.Akte der Legislative
3.Akte der Exekutive
4.Akte der Judikative
III.Beschwerdebefugnis
1.Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
2.Betroffenheit
a)Selbst betroffen
b)Gegenwärtig betroffen
c)Unmittelbar betroffen
IV.Rechtswegerschöpfung
1.Grundsatz (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)
a)Rechtsweg
b)Erschöpfung
2.Ausnahmen
V.Subsidiarität
VI.Form
VII.Fristen
VIII. Keine entgegenstehende Rechts- oder Gesetzeskraft
1.Keine entgegenstehende Rechtskraft
2.Keine entgegenstehende Gesetzeskraft
IX. Rechtsschutzbedürfnis
C.Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
I.Prüfungsmaßstab
1.Allgemein
2.Akte der Legislative (Rechtssatzverfassungsbeschwerde)
3.Akte der Judikative (Urteilsverfassungsbeschwerde)
4.Akte der Exekutive
II.Prüfungsreihenfolge der möglicherweise verletzten Grundrechte und/oder grundrechtsgleichen Rechte
III.Exkurs: Entscheidungsinhalt und -wirkungen
1.Entscheidungsinhalt
2.Entscheidungswirkungen
D.Übungsfall Nr. 7
Sachverzeichnis
Dietlein/Hellermann | Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl. 2019 |
Dreier | Grundgesetz Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013 |
Epping/Hillgruber (Hrsg.) | Beckʼscher Onlinekommentar Grundgesetz, 2018 |
Fleury | Verfassungsprozessrecht, 10. Aufl. 2015 |
Hillgruber/Goos | Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015 |
Hufen | Staatsrecht II – Grundrechte, 7. Aufl. 2018 |
Ipsen | Staatsrecht II – Grundrechte, 21. Aufl. 2018 |
Jarass/Pieroth | Grundgesetz Kommentar, 15. Aufl. 2018 |
Kingreen/Poscher | Grundrechte – Staatsrecht II, 34. Aufl. 2018 |
Manssen | Staatsrecht II – Grundrechte, 16. Aufl. 2019 |
Michael/Morlok | Grundrechte, 6. Aufl. 2017 |
Münch, von/Kunig (Hrsg.) | Grundgesetz Kommentar, Band I, 6. Aufl. 2012 |
Papier/Krönke | Grundkurs Öffentliches Recht 2 – Grundrechte, 3. Aufl. 2018 |
Sachs (Hrsg.) | Grundgesetz Kommentar, 8. Aufl. 2018 |
Sachs | Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2016 |
Sachs | Verfassungsrecht II – Grundrechte, 3. Aufl. 2017 |
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge | Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2019 |
Schroeder | Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2019 |
Sodan/Ziekow | Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018 |
Wermeckes | Der erweiterte Grundrechtsschutz in den Landesverfassungen, 2000 |
Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.
Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.
Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.
Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.
Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.
Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!
In jedem Beruf ist der Arbeitsplatz ein sehr wichtiger Einflussfaktor auf unsere Leistung, natürlich auch während des Studiums. Günstige oder ungünstige Arbeitsbedingungen entscheiden mit darüber, wie wohl wir uns fühlen, ob wir uns gut konzentrieren können oder schnell ermüden. Vielleicht wird es jetzt etwas unbequem für Sie, weil Sie sich an bestimmte Grundregeln gewöhnen müssen, Ihren Schreibtisch aufräumen, Ihre Arbeitsplatzergonomie verändern. Alle Tipps und Hinweise werden Ihnen aber das Lernleben erleichtern.
Wenn Sie einmal am Schreibtisch, dann auf dem Sofa und später im Bett lernen, dann ist das zwar bequem und abwechslungsreich, nur es wird Ihnen schwer fallen, die richtigen Funktionen zu erkennen. Was ist Arbeit, was ist Freizeit, was lenkt mich ab etc.? Bei Pausen- und Freizeittätigkeiten wird der Schreibtisch verlassen. Dies sollten Sie konsequent auch beim Essen, Telefonieren mit Freunden, Musik hören, Computer spielen einhalten. Der Freizeitbereich wird dadurch für Sie attraktiver.
Der Schreibtisch ist nur für die Arbeit bestimmt. Überprüfen Sie Ihren Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn auf sachfremde Gegenstände – die können ablenken, Sie an Ihr Hobby erinnern. Sie möchten dann am liebsten das tun, was mehr Spaß macht und Sie von den vermeintlich unangenehmen Dingen abhält. Suchen Sie erst alle arbeitsrelevanten Unterlagen zusammen, damit Sie Ihre Arbeit nicht immer wieder unterbrechen. Sie fangen sonst die Arbeit stets wieder neu an. Das hört sich alles sehr diszipliniert an. Es verbessert aber Ihre Arbeitsmoral und damit gleichzeitig Ihren raren Freizeitausgleich.
Der Freizeitbereich sollte so abgeschirmt sein, dass Sie dort nur die angenehmen, entspannenden und ausgleichenden Dinge tun – und das mit gutem Gewissen. Sie haben es sich ja mit Disziplin verdient. Auch hier bitte konsequent bleiben. Falls Ihnen z. B. ein Fachbuch in die Hände fällt, so sollten Sie es von dort entfernen. Entscheiden Sie sich bewusst – entweder weiter auf dem Sofa entspannen oder an den Schreibtisch gehen und es dort lesen. Ein Fachbuch im Bett zu lesen, führt nicht selten zu schlechterem Behalten oder sogar Schlafstörungen.
Richten Sie Ihre Büromöbel so ein, dass Sie gesundheitliche Schäden vermeiden und vorzeitige Ermüdungen verhindern. Dazu folgende Hinweise:
• | Arbeitsplatte ca. 75 cm hoch einstellen, so dass Unterarme im aufrechten Sitz locker aufliegen können. |
• | Sitzhöhe so einstellen, dass bei aufgestellten Füßen, die Oberschenkel waagerecht ausgerichtet sind und ohne Druck aufliegen. |
• | Wählen Sie einen Stuhl mit fester Rückenlehne, damit Sie sich häufig anlehnen können, das Gesäß weit nach hinten. |
• | Licht von vorne oder seitlich, d. h. bei Rechtshändern von links. |
• | Arbeitsmittel wie Schreibgeräte liegen für den direkten Zugriff bereit. |
• | Gleiches gilt für Gesetzestexte, Lehrbücher und Nachschlagewerke. |
• | Am besten in Reichweite eine Pin-Wand für Merkzettel mit Regeln, Terminen, Notizen. |
• | Monitor so aufstellen, dass sich weder Licht noch Fenster darin spiegeln. |
• | Möglichst wenig Helligkeitsunterschiede zwischen Raumlicht und Monitorhelligkeit. |
• | Höhe des Monitors: Mittelachse des Monitors knapp unter Augenhöhe des Betrachters. |
• | Entfernung zwischen Monitor und Auge mindestens 30 cm, Schriftgröße auf 120 bis 150% anpassen |
• | Brillenträger benötigen eventuell eine sog. „Computerbrille“, also eine Lesebrille für eine etwas größere Distanz. |
PC oder Notebook sind aus Lernsituationen kaum wegzudenken und stellen eine große Hilfe dar. Bitte beachten Sie aber auch folgende Hinweise:
• | Aus (heruntergeladenen) Texten am Bildschirm zu lernen, ist ungünstig, da die jeweils vorherigen Seiten und die folgenden nicht sichtbar sind. Damit fehlt uns eine Gesamtorientierung zum Beispiel zum schnellen Vor- und Zurückblättern wie in einem Skript oder Buch. |
• | Wenn z. B. bei einer Lernsoftware stets neue Seiten aufgerufen werden, dann ist das zwar interessant und animierend, das Kurzzeitgedächtnis wird aber zu stark beansprucht. Uns fehlt die manchmal zwar langweilige, aber lerntechnisch wichtige Redundanz der Inhalte. |
• | Die Augenermüdung am Bildschirm ist insgesamt größer als beim Buchlesen, deshalb sind spezielle sehr einfache Augenentspannungsübungen (z. B. mit Akupressur) sinnvoll. |
• | Viele nutzen den PC dazu, um sich in einer Pause abzulenken oder sich zu belohnen. Problematisch ist, dass sich das frisch gelernte Material noch im Kurzzeitspeicher des Gehirns befindet und noch nicht verankert ist. Für ein PC-Spiel wird jetzt dort sehr viel Arbeitspeicher in Anspruch genommen und das „alte“ Lernmaterial rausgeworfen. Schade, oder? Aber etwa 30 Minuten nach der Lerneinheit geht es wieder, die Lerndaten sind dann auf der „Lernfestplatte gespeichert“. |
• | Auch Hintergrundmusik belegt den Arbeitsspeicher. Werden unterschiedliche Sinneskanäle bedient, konkurrieren sie miteinander. Lesen erfolgt zum Beispiel über inneres Mitsprechen und Musik hindert an diesem Mitsprechen. |
• | Also schalten Sie ab, auch wenn Musik angenehme Emotionen auslöst und grundsätzlich motivierend und lernförderlich wirken kann. Am besten hören Sie Musik in Ihrer Erholungspause. |
Es gibt natürlich Ausnahmen, wenn der Wohnbereich beengt ist und eine Differenzierung durch verschiedene Räume schwer möglich ist. Denken Sie daran, dass das Lernen nicht auf Ihren Wohnbereich beschränkt sein muss. In einem Lesesaal oder einer Bibliothek lässt es sich vielleicht sogar besser lernen, wenn man dazu neigt, sich von der Arbeit abzulenken – hier herrscht eher „Arbeitsatmosphäre“.
Die Universitätsbibliothek verfügt meist über stille Arbeitsbereiche, Sie können auch in öffentliche Bibliotheken gehen. Meist sind dort auch Getränkeautomaten, Kopierer etc. vorhanden. Falls Sie viele Freunde und Bekannte haben, sollten Sie die Institutsbibliothek vielleicht meiden. Ein Schwätzchen ist gut, zu viel Ablenkung addiert sich aber schnell zu einem Nachmittag ohne Lernen – und das kann frustrieren. Suchen Sie sich einen entlegenen und schwer einsehbaren Bereich. Setzen Sie sich mit dem Rücken zum Zugangsbereich.
Lernen Sie, arbeitshemmende Kontaktmöglichkeiten zu vermeiden. Man kann sich für einen gemeinsamen Kaffee, ein gemeinsames Essen verabreden. Das hat die angenehme Nebenwirkung, dass Sie eine schöne Perspektive für die anstehende Arbeitspause haben. Also fleißig arbeiten und sich dann für sein Lernverhalten belohnen.
Wählen Sie möglichst stets den gleichen Arbeitsplatz, damit Sie sich nicht immer wieder eingewöhnen müssen und Sie das Gefühl bekommen „das ist mein Arbeitsplatz“. Richten Sie sich ein transportables „Kleinbüro“ ein, das in Ihre Aktentasche oder einen Rucksack passt. In diesem mobilen Büro sollten enthalten sein: Schreibbuch oder Ringbuch mit diversen Einlagen, Schreibgeräte nebst Ersatz, diverse Karteikarten, Schnellhefter mit Unterlagen, Schmierzettel für Zwischennotizen, falls zulässig und vorhanden, ein Notebook. Auch Kleingeld für Automaten, Schließfächer, Snacks.
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Dieses Skript behandelt die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verbürgten Grundrechte. Grundrechte gehören im Examen zum Kernbereich des Prüfungsstoffs, weshalb Sie ihnen beim Lernen besondere Aufmerksamkeit widmen sollten!
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Im Grundgesetz gibt es Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte. Grundrechte sind in Abschnitt I des Grundgesetzes verbürgt. Grundrechtsgleiche Rechte enthält das Grundgesetz an verschiedenen Stellen: das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG), den Anspruch auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG), das (aktive und passive) Wahlrecht (Art. 38 GG) und die sog. Justizgrundrechte (u.a. Art. 101, 103 GG). Diese Rechte werden grundrechtsgleiche Rechte genannt, weil sie von ihrer Struktur und ihrer Geschichte her den Grundrechten gleichstehen.[1]
In Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG sind alle grundrechtsgleichen Rechte abschließend aufgezählt.
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Soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges erwähnt wird, steht der Begriff der Grundrechte als Oberbegriff für die eigentlichen Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte.
Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 404.
A.Allgemeine Grundrechtslehren
B.Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung
2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren
2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › I. Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte
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Grundrechte sind subjektiv-öffentliche Rechte. Als subjektiv-öffentliche Rechte verleihen sie dem Einzelnen die Rechtsmacht, von der öffentlichen Gewalt ein Handeln oder Unterlassen zu verlangen.
Eine Umweltschutzorganisation demonstriert friedlich vor dem Brandenburger Tor für niedrigere Abgaskonzentrationen bei Automobilen. Eine Gruppe von Autolobbyisten versucht, die Demonstration durch Störmanöver zu torpedieren. – Das Grundrecht aus Art. 8 GG gewährleistet das Recht auf friedliche Versammlung unter freiem Himmel. Dazu gehört das Recht der Umweltschutzorganisation, vom Staat ggf. ein Einschreiten gegen Versammlungsstörer zu verlangen.
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Die Grundrechte sind daher unmittelbar geltendes Recht (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG).
Wann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung ein subjektiv-öffentliches Recht ergibt, bestimmt sich nach der sog. Schutznormtheorie, die im 20. Jahrhundert von Ottmar Bühler entwickelt wurde und weitestgehend anerkannt ist.[1] Die Frage, wann ein subjektiv-öffentliches Recht vorliegt, ist vor allem im Verwaltungsrecht relevant. Hier müssen Sie u.U. genau prüfen, ob eine Norm nicht nur eine Verpflichtung der öffentlichen Gewalt ausspricht, sondern zugleich auch dem Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, das auf Durchsetzbarkeit gerichtet ist.
2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › II. Bundes- und Landesgrundrechte
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Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat. Neben dem Bund gibt es 16 Länder. Bund und Länder sind jeweils eigenständige Staaten. Dies hat zur Folge, dass der Bund und die 16 Länder jeweils eigene Verfassungen besitzen, die auch Grundrechte enthalten. Grundrechte sind somit nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in den Landesverfassungen verbürgt. Dabei decken sich die grundrechtlichen Gewährleistungen im Grundgesetz und in den Landesverfassungen oftmals. In manchen Landesverfassungen gibt es aber auch grundrechtliche Gewährleistungen, die das Grundgesetz nicht enthält.[2] So begründet z.B. Art. 141 Abs. 3 S. 1 Verf. Bayern ein Recht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur.
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In diesem Skript konzentrieren wir uns auf die im Grundgesetz garantierten Grundrechte. Sie bilden den Prüfungsmaßstab in den examensrelevanten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Sofern sich aus dem Bearbeitervermerk nichts Gegenteiliges ergibt, brauchen Sie Landesgrundrechte in der Fallbearbeitung daher in der Regel nicht zu prüfen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Landesgrundrecht ausnahmsweise für die Auslegung eines Bundesgrundrechts herangezogen werden kann. So hat das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf die Vorschriften von acht Landesverfassungen seine Auffassung begründet, der Gesetzgeber selbst sei auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.[3] In Ihrer Fallbearbeitung dürfte eine solche Vorgehensweise allerdings nur ganz ausnahmsweise notwendig sein.
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Vor dem Hintergrund, dass Grundrechte nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in den Landesverfassungen gewährleistet werden, stellt sich prinzipiell das Problem, in welchem Verhältnis die Bundes- und Landesgrundrechte zueinander stehen. Zur Lösung dieses Problems merken Sie sich zwei Grundsätze:[4]
1. | Soweit Landesgrundrechte enger als Bundesgrundrechte gefasst sind oder im Widerspruch zu ihnen stehen, gehen die Bundesgrundrechte gemäß Art. 31 GG vor. |
Art. 29 Abs. 5 Verf. Hessen enthält ein Verbot der Aussperrung. Diese Bestimmung widerspricht Art. 9 Abs. 3 GG und ist deshalb unwirksam.[5]
2. | Soweit Landesgrundrechte mit Bundesgrundrechten inhaltlich übereinstimmen oder hinsichtlich ihrer Gewährleistungen über die Bundesgrundrechte hinausgehen, sind sie gemäß Art. 142 GG gültig und binden die öffentliche Gewalt des Landes entsprechend. |
Art. 141 Abs. 3 S. 1 Verf. Bayern (s.o. Rn. 6) begründet ein subjektiv-öffentliches Recht, das auf Bundesebene grundrechtlich nicht gewährleistet ist.
Art. 4 Abs. 2 S. 1 Verf. Nordrhein-Westfalen gewährleistet ein Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten und damit ein subjektiv-öffentliches Recht, das das Grundgesetz nicht (ausdrücklich) garantiert.
Das in Art. 78 Abs. 2 Verf. Sachsen verbürgte Recht auf rechtliches Gehör deckt sich inhaltlich mit dem grundgesetzlich gewährleisteten Recht auf rechtliches Gehör in Art. 103 Abs. 1 GG.[6]
In allen drei Beispielen sind die grundrechtlichen Gewährleistungen der Landesverfassungen daher gemäß Art. 142 GG gültig und binden die öffentliche Gewalt des jeweiligen Landes.
Art. 142 GG schränkt Art. 31 GG teilweise ein. Die Formulierung „. . . auch insoweit . . ., als . . .“ ist leichter zu verstehen, wenn Sie statt dessen „. . ., soweit . . .“ in den Verfassungstext hineinlesen.
2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › III. Rang der Bundesgrundrechte innerhalb der (inländischen) Normenhierarchie
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Wiederholen Sie an dieser Stelle zunächst die (inländische) Normenhierarchie und ihre einzelnen Bestandteile im Skript „Staatsorganisationsrecht“!
Die Grundrechte des Grundgesetzes stehen als Bestandteil des Bundesverfassungsrechts an der Spitze der (inländischen) Normenhierarchie und nehmen daher eine herausragende Stellung innerhalb der Normenhierarchie ein. Dies hat zur Folge, dass die Grundrechte für das Handeln der öffentlichen Gewalt richtungsweisend sind. Die gesamte (inländische) öffentliche Gewalt ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden (s. oben Rn. 5 und unten Rn. 51). Alle (Bundes- und Landes-)Gesetze gelten daher nur im Rahmen der grundrechtlichen Verbürgungen des Grundgesetzes.[7]
Der einfache Gesetzgeber kann das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nur insoweit einschränken, als eine solche Einschränkung ihrerseits am Maßstab des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gerechtfertigt ist.