Eherecht
KARIN VON FLÜE
Eherecht
Was wir beim Heiraten wissen müssen
Die Autorin dankt ihren Kolleginnen und Kollegen vom Beobachter-Beratungszentrum für ihre wertvollen Anregungen. Ein besonderer Dank geht an die Lektorin Martina Plüss für ihre geschätzte Unterstützung.
Download-Angebot zu diesem Buch
Unter www.beobachter.ch/download (Code 8905) finden Sie weitere Informationen, Checklisten sowie Mustertexte, die Sie herunterladen und an Ihre Situation anpassen können.
Stand Gesetze und Rechtsprechung: Mai 2015
Beobachter-Edition
© 1987 Axel Springer Schweiz AG, Zürich
11., aktualisierte Auflage, 2015
Alle Rechte vorbehalten
www.beobachter.ch
Herausgeber: Der Schweizerische Beobachter, Zürich
Lektorat: Käthi Zeugin, Zürich; Martina Plüss, Zug
Umschlaggestaltung: Cornelia Federer, Zürich
Umschlagfoto: Ayala Studio/iStockphoto
Fotos Inhalt: S. 13: Digital Vision/Thinkstock/Gettyimages; S. 42: Mediaphotos/iStockphoto; S. 73: Yuri/iStockphoto; S. 109: Edyta Pawlowska/Shutterstock; S. 143: Monkey Business Images/Shutterstock; S. 161: Aleandr/Thinkstock/Gettyimages; S. 183: Petrenko Andriy/Shutterstock; S. 211: Oneinchpunch/Shutterstock
Bildredaktion: Mena Ferrari, Zürich
Reihenkonzept: buchundgrafik.ch
Satz: Focus Grafik, Zürich
E-Book: Schwabe AG, www.schwabe.ch
ISBN 978-3-85569-890-5
eISBN (ePUB) 978-3-85569-933-9
eISBN (mobi) 978-3-85569-934-6
eISBN (PDF) 978-3-85569-932-2
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Vorwort
Heiraten
Warum heiraten?
Ehe gestern und heute
Zehn Kriterien für Ihren Entscheid
Zweitehe: auch eine Frage der Finanzen
Die Zivilheirat vorbereiten
Wann ist man verlobt?
Bräuche rund um die Verlobung
Wer darf heiraten, wer nicht?
Das Vorbereitungsverfahren
Im Ausland heiraten
Den Familiennamen bestimmen
Das Bürgerrecht
Wohnsitz, eheliche Wohnung, Familienwohnung
Braucht es einen Ehevertrag?
Den Versicherungsschutz überprüfen
Der schönste Tag
Die Ziviltrauung
Die kirchliche Trauung
Unvergessliches Hochzeitsfest
Hochzeitsbräuche und ihre Bedeutung
Die Heirat melden
Die Ehe leben
Den Alltag gestalten
Knigge für Paare oder: Liebe ist
Miteinander reden
Wer macht was im Haushalt?
Mann und Frau sind gleichberechtigt
Das Leitprogramm der Ehe
Der Richter kann nicht alles richten
Rechtsgeschäfte von Eheleuten
Verträge mit dem Ehepartner
Die eheliche Gemeinschaft vertreten
Keine Angst vor Schulden des Partners
Vollmacht für die Ehepartnerin
Die Finanzen
Gemeinsame Bankkonten?
Gegenseitig Auskunft geben
Der Unterhalt für die Familie
Was tun bei Streit ums Geld?
Das Haushaltsbudget
Das eheliche Vermögen
Was versteht man unter Güterrecht?
Drei eheliche Güterstände
Der Ehevertrag
Von Vorteil: ein Inventar
Die Errungenschaftsbeteiligung
Mein, dein, unser Vermögen
Errungenschaft und Eigengut
Die gesetzlichen Vorgaben abändern
Beteiligungsrechte
Die güterrechtliche Auseinandersetzung
Alle Regeln an einem Beispiel
Die Gütergemeinschaft
Was ist das Besondere bei der Gütergemeinschaft?
Die güterrechtliche Auseinandersetzung
Die Gütertrennung
Wann ist die Gütertrennung sinnvoll?
Die güterrechtliche Auseinandersetzung
Die eheliche Liegenschaft
Alleineigentum oder gemeinsames Eigentum?
Regeln bezüglich der Familienwohnung
Die Kinder
Eltern werden
Die Paarbeziehung pflegen
Die Rollen verteilen
Schwangere und Mütter am Arbeitsplatz
Name und Bürgerrecht des Kindes
Die Versicherungen fürs Kind
Ist es meins?
Künstliche Befruchtung und Adoption
Eltern sein
Die elterliche Sorge
Kinder erziehen
Die Kinderbetreuung organisieren
Wann dürfen Kinder Verträge abschliessen?
Das Kindesvermögen
Wann haften Eltern wirklich für ihre Kinder?
Was gilt, wenn die Eltern sterben?
Wenn die Behörde sich einmischt
Finanzen fürs Kind
Was kostet ein Kind?
Kinder- und andere Zulagen
Das Familienbudget anpassen
Das Taschengeld der Kinder
Eltern dürfen ein Kostgeld verlangen
Patchworkfamilien
Rechte und Pflichten der Stiefeltern
Erziehung hoch 3?
Finanzielle Fragen
Die Beziehung zum leiblichen Elternteil
Das Stiefkind zu sich nehmen
Die Stiefkindadoption
Gleicher Name für alle?
Einen Ausländer, eine Ausländerin heiraten
Heirat in der Schweiz
Die Heirat vorbereiten
Welches Recht gilt?
Was passiert bei einer Scheinehe?
Aufenthaltsrecht für ausländische Ehepartner
Ehepartner aus EU und EFTA
Ehepartner von ausserhalb der EU und der EFTA
Ausländische Stiefkinder in die Schweiz holen
Die Niederlassungsbewilligung C
Erleichterte Einbürgerung
Integration und Heimatanschluss
Spezielle Lebenssituationen meistern
Wenn das Geld knapp wird
Unterstützung von der Arbeitslosenversicherung
So rechnet das Sozialamt
Mit Schulden umgehen
Betreibungsregeln für Eheleute
Ehekrisen bewältigen
Professionelle Hilfe einschalten
Hilfe vom Eheschutzgericht
Häusliche Gewalt
Es kommt zur Trennung
Darf man einfach ausziehen?
Das Gericht einschalten
Das ist zu regeln
Die rechtlichen Auswirkungen der Trennung
Und wie geht es weiter?
Füreinander vorsorgen
Vorsorgen für Krankheit, Unfall und Invalidität
Heilungskosten bei Unfall und Krankheit
Das Unfall- und das Krankentaggeld
Was gilt bei einer Invalidität?
Risiken selber absichern
Vorsorgen fürs Alter
Die AHV-Rente
Die Ergänzungsleistungen
Die Altersleistungen der Pensionskasse
Lücken durch private Vorsorge abdecken
Vorsorgen für den Todesfall
Die gesetzliche Erbfolge und die Pflichtteile
Den Ehepartner bestmöglich begünstigen
Die Nutzniessung
Der Erbvertrag – ideal für Patchworkfamilien
Damit die Erbabwicklung nicht zum Albtraum wird
Was die Sozialversicherungen beisteuern
Die Todesfallversicherung
Anhang
Überblick über die Gesetze
Mustertexte
Nützliche Adressen
Literatur
Stichwortverzeichnis
Sie wollen heiraten? Obwohl heute bereits jede zweite Ehe wieder geschieden wird? Dem sei entgegnet: Immer noch bleibt jedes zweite Ehepaar verheiratet! Wie glücklich und beständig Ihre Ehe wird, haben Sie beide selber in der Hand.
Die Schweiz kennt keine Rechtsform zwischen dem Konkubinat und der Ehe. Was die Franzosen schon lange dürfen, ist nach dem Bericht des Bundesrates für ein modernes Familienrecht auch für die Schweiz zu prüfen. In Frankreich können Paare mit dem Pacte civil de solidarité (Pacs) rechtliche Bindungen eingehen, die weitergehen als das Konkubinat, aber weniger weit als die Ehe. Ob eine solche Zwischenform dereinst auch hierzulande möglich ist, steht noch in den Sternen und wird derzeit als «Ehe light» diskutiert.
Noch heisst es also: ganz oder gar nicht! Das aktuelle Eherecht lässt allerdings schon heute einigen Spielraum zu. Dieser aktualisierte Beobachter-Ratgeber will Ihnen helfen, Ihr eigenes Eheprogramm erfolgreich zu gestalten – innerhalb des Rahmens, den das Gesetz vorgibt.
Das Buch ermuntert Sie, bei aller Gemeinsamkeit Ihre Eigenständigkeit zu behalten – besonders auch, wenn es um finanzielle Fragen geht. Es zeigt Ihnen, wie Sie sich gegenseitig absichern und füreinander vorsorgen können, und enthält viele praktische Hinweise für den Familienalltag (ob mit oder ohne Kinder, ob mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern). Und nicht zuletzt sollen Tipps und Anregungen rund um den Hochzeitstag zu einem gelungenen Start ins Abenteuer Ehe beitragen.
Ob Sie nun frisch verlobt sind oder schon länger als Ehepaar durchs Leben gehen, ich wünsche Ihnen alles Glück und alle Herrlichkeit auf Erden.
Karin von Flüe
Im Juni 2015
Heiraten ist nicht das Happy End, sondern immer erst der Anfang – sagte Filmregisseur Federico Fellini. Und nun trauen auch Sie sich? In diesem Kapitel finden Sie die wichtigsten Unterschiede zur «Ehe ohne Trauschein», Hinweise, was Sie vor der Hochzeit rechtlich und organisatorisch vorkehren müssen, sowie Tipps für Ihr unvergessliches Hochzeitsfest.
Pro Jahr geben sich rund 40 000 Paare in der Schweiz das Jawort, und jährlich lassen rund 700 gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft eintragen. Im Durchschnitt heiraten Frauen mit rund 30, Männer mit 32 Jahren. Die beliebtesten Heiratsmonate sind Mai bis September.
Längst dürfen Mann und Frau auch ohne Trauschein zusammenwohnen. Dennoch gibt es viele gute Gründe, sich für die Heirat zu entscheiden: weil man sich vor Gott und der Welt zueinander bekennen will; weil ein Kind unterwegs ist; weil man gemeinsam Wohneigentum erwerben will; weil die Altersvorsorge dann viel einfacher ist. Weil beide nach einigen Jahren des Zusammenlebens sicher sind, den Partner, die Partnerin für immer gefunden zu haben. Oder weil es einfach schöner ist, den Liebsten den Bekannten als «mein Mann» vorzustellen statt als «mein Lebenspartner» und von «meine Frau» zu sprechen statt von «meine Freundin».
Früher ging es beim Heiraten nicht so sehr um Liebe und Romantik. Die Ehe war eher Zweck- als Liebesgemeinschaft. Sie war die wichtigste Schutzinstitution für Mann, Frau und Kinder. Erst im 17. Jahrhundert wandelte sich die Vorstellung von der Ehe zur heutigen von der romantischen Liebesehe.
Im Mittelalter gab es nur die kirchliche Ehe. Sie galt als unauflösbares Sakrament. Die Reformatoren hielten jedoch nichts vom sakramentalen Status der Ehe. Ihnen genügte der Ehewille für eine gültige Eheschliessung. Eine kirchliche Trauung war damals in den reformierten Orten nicht unbedingt nötig. Gemischtreligiöse Ehen waren in der Schweiz bis 1850 verboten. 1874 wurden schliesslich das Recht auf Eheschliessung und die Zivilehe eingeführt.
Unter den Eheleuten war die Arbeits- und Rollenverteilung bis ins letzte Viertel des 20. Jahrhunderts streng festgelegt: Der Mann sicherte die Existenz, die Frau kümmerte sich um Kinder und Haushalt. Der Ehemann galt als das Oberhaupt der Familie; die Frau brauchte seine Erlaubnis, wenn sie ausser Haus arbeiten wollte. Erst in den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts setzte sich langsam eine partnerschaftliche Vorstellung von der Ehe durch. 1984 wurde das Eherecht entsprechend revidiert; es ist seit 1988 in Kraft. Seither gab es kleinere Anpassungen, zum Beispiel die Vereinfachung des Ehevorbereitungsverfahrens und andere Wahlmöglichkeiten beim Namen.
INFO Gleichgeschlechtliche Paare dürfen nicht heiraten. Seit dem 1. Januar 2007 können sie aber ihre Partnerschaft eintragen lassen. Damit erhalten schwule und lesbische Paare in fast allen Lebensbereichen die gleiche Rechtsstellung wie Eheleute.
GLEICHGESCHLECHTLICHE PAARE
Während die Rechte und Pflichten von Eheleuten im Zivilgesetzbuch geregelt sind, gilt für eingetragene Partnerschaften das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG). Die Bestimmungen dazu finden Sie leicht kommentiert als Download.
Grundsätzlich gilt dieser Ratgeber sowohl für Eheleute wie auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Paare. Ist von Ehepaaren die Rede, sind eingetragene Paare immer mitgemeint. Wo etwas Abweichendes gilt, wird dies in den einzelnen Kapiteln speziell vermerkt. Zusammengefasst gelten abweichende Regeln punkto Verlobung, Vermögensrecht, Kinder, Einbürgerung, Hinterlassenenleistungen, Trennung / Scheidung und Alimente.
Rund 95 Prozent der Paare heiraten heute aus Liebe – so das Resultat der Umfrage eines Hochzeitsmagazins. Was aber sind sachliche gute Gründe für eine Heirat? Was spricht allenfalls eher für eine «wilde Ehe»? Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:
Seit dem 1. Januar 2013 gilt das neue Namensrecht. Das Ehepaar kann wählen, ob beide ihren bisherigen Namen behalten oder ob ein gemeinsamer Familienname vor der Heirat bestimmt werden soll. Die Eheleute können sich dabei zwischen dem Ledignamen der Frau und dem Ledignamen des Mannes entscheiden. Gemeinsame Kinder tragen den Familiennamen oder, wenn Mutter und Vater nicht gleich heissen, einen ihrer Ledignamen (mehr dazu auf Seite 114).
Im Konkubinat behalten Mann und Frau ihre bisherigen Familiennamen. Gemeinsame Kinder erhalten entweder den Namen der Mutter oder den des Vaters.
Das Gesetz unterscheidet schon lange nicht mehr zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern, wenn es um ihre Rechte gegenüber den Eltern geht. Das gilt auch beim Bürgerrecht: Ist ein Elternteil Schweizer, erhalten die Kinder das Schweizer Bürgerrecht – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind (bei unehelichen Kindern eines Schweizer Vaters wird verlangt, dass sie von ihm anerkannt wurden oder dass ein Gericht die Vaterschaft festgestellt hat).
Verheiratete Eltern erhalten die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder automatisch, Konkubinatseltern nicht. Sie müssen das gemeinsame Sorgerecht ausdrücklich auf dem Zivilstandsamt oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erklären. Tun sie das nicht, steht die elterliche Sorge der Mutter allein zu.
Heiratet ein Paar, gelten punkto Aufenthalts- und Niederlassungsrecht sowie für eine spätere Einbürgerung einfachere Regeln (mehr dazu auf Seite 151). Für Konkubinatspaare dagegen ist es sehr schwierig, eine Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Partner zu erhalten, wenn dieser aus einem Land ausserhalb des EU- und EFTA-Raums stammt.
Ehepartner werden gemeinsam besteuert. Die Einkommen werden addiert, und dies kann wegen der progressiven Steuertarife zu einer höheren Besteuerung führen als für ein Konkubinatspaar mit gleichem Haushaltseinkommen. Doppelverdiener mit hohem Einkommen fahren deshalb dank der getrennten Besteuerung im Konkubinat in der Regel besser.
Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die Situation umgekehrt: Verheiratete müssen diese Steuer nicht mehr abliefern. Nur der Kanton Solothurn verlangt eine generelle Nachlasssteuer. Konkubinatspartner dagegen sind nur in den Kantonen Nid- und Obwalden, Schwyz, Uri sowie Zug ganz von Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit. Einige Kantone gewähren immerhin Freibeträge oder tiefere Steuersätze.
ERBSCHAFTSSTEUERREFORM
Falls die Initiative zur Reform der Erbschaftssteuer am 14. Juni 2015 vom Volk angenommen wird, erhebt künftig der Bund in allen Kantonen eine einheitliche nationale Erbschaftssteuer. Eheleute bleiben von dieser Steuer verschont. Alle anderen – also auch Konkubinatspaare – wären abgabepflichtig. Betroffen wären aber nur Nachlässe über zwei Millionen Franken.■
Heiratet eine geschiedene Frau wieder, erlischt ihr Anspruch auf Alimente vom früheren Ehegatten automatisch. Lebt sie im Konkubinat, kommt es auf die Umstände an. In vielen Scheidungsurteilen findet sich heute eine Konkubinatsklausel, in der festgehalten ist, wann und wie das Zusammenleben mit einem neuen Partner zu einer Kürzung, zu einer Sistierung oder zu einem definitiven Ende der Alimentenzahlungen führt. Ohne Konkubinatsklausel werden die Zahlungen eingestellt, wenn der Exgatte dem Gericht glaubhaft macht, dass ein stabiles Konkubinat vorliegt.
ACHTUNG Die Kinderalimente bleiben weiterhin geschuldet – sowohl bei einer Heirat wie auch bei einem Konkubinat.
Die hinterbliebene Ehefrau oder der hinterbliebene Ehemann gehört immer zum Kreis der gesetzlichen Erben. Ihre erbrechtliche Stellung gegenüber den gemeinsamen Kindern oder den Eltern lässt sich mit einem Ehevertrag, einem Testament oder einem Erbvertrag noch erheblich stärken.
Für Konkubinatspaare gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Lebenspartner können einander zwar mit einem Testament oder einem Erbvertrag begünstigen. Sind Nachkommen oder Eltern da, müssen aber deren Pflichtteile respektiert werden. Das schränkt die erbrechtliche Begünstigung stark ein.
Verheiratete erhalten, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen, sowohl von der AHV wie auch aus der Pensionskasse und der Unfallversicherung Witwen- bzw. Witwerrenten.
Lebenspartner erhalten keine Hinterlassenenleistungen von der AHV oder der Unfallversicherung. Die Pensionskassen dürfen freiwillig Leistungen vorsehen, wenn das Paar mindestens fünf Jahre zusammengelebt hat, wenn die hinterbliebene Seite für ein gemeinsames Kind sorgen muss oder wenn der Verstorbene zu Lebzeiten mindestens für die Hälfte des Lebensunterhalts der Partnerin aufgekommen ist.
Finanziell negativ wirkt sich eine Heirat dagegen aus, wenn die Partnerin oder der Partner bereits eine Witwen- bzw. Witwerrente von der AHV, Pensionskasse oder Unfallversicherung erhält. Mit der neuen Ehe erlischt dieser Anspruch; bei einem Konkubinat bleibt er bestehen.
Haben Mann und Frau das gesetzliche Rentenalter von 65 bzw. 64 Jahren erreicht, erhalten Verheiratete im selben Haushalt wegen der sogenannten Plafonierung zusammen höchstens 3525 Franken. Unverheiratete Paare hingegen erhalten zwei ungekürzte Renten ausgezahlt – zusammen maximal 4700 Franken (Stand 2015).
Ist der Partner und/oder die Partnerin auf Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente angewiesen, werden bei der Berechnung für Unverheiratete höhere Beträge für den Lebensbedarf berücksichtigt. Das kann zu höheren Leistungen führen als bei Eheleuten.
Lässt sich ein Ehepaar scheiden, hat die wirtschaftlich schwächere Seite grundsätzlich Anspruch auf Alimente. Das in der AHV und in der Pensionskasse während der Ehe gesparte Guthaben wird hälftig aufgeteilt. Auch das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird halbiert, sofern die Eheleute in einem Ehevertrag nicht etwas anderes vereinbart haben.
Für Konkubinatspaare gilt dies alles nicht. Die wirtschaftlich schwächere Seite zieht den Kürzeren. Freiwillig lassen sich immerhin im Konkubinatsvertrag ein Trennungsunterhalt und /oder eine Abfindung vereinbaren.
INFO Bei der eingetragenen Partnerschaft geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass keine Scheidungsalimente geschuldet sind. Wenn ein Partner aber darauf angewiesen ist, kann das Gericht Unterhaltsbeiträge festlegen. Hat das Paar keinen öffentlich beurkundeten Vermögensvertrag gemacht, gibt es keine Teilung des während der Partnerschaft erwirtschafteten Vermögens. Für das Pensionskassen- und AHV-Splitting gilt dagegen das Gleiche wie für Eheleute.
Müssen Sie Alimente für die Exfrau und die Kinder zahlen, ist das Budget oft strapaziert. Nochmals zu heiraten und Kinder zu kriegen, ist trotzdem kein unerschwinglicher Luxus. Sie müssen aber damit rechnen, dass das Familienbudget für lange Zeit eng bleibt. Solange sich kein Nachwuchs ankündigt, wird Ihnen in der Regel nicht erlaubt, die Alimente an die Erstfamilie zu reduzieren. Der Einwand, Sie müssten nun für Ihre neue Ehefrau sorgen, wird grundsätzlich nicht akzeptiert.
Kündigt sich aber Nachwuchs an und reichen die finanziellen Mittel nicht aus, um den Unterhalt der Zweitfamilie zu gewährleisten, wird das Gericht einer Reduktion der Alimente zustimmen. In welchem Umfang liegt dabei ganz im Ermessen des Gerichts. Es berücksichtigt immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. Deshalb lassen sich keine allgemein gültigen Aussagen zur Berechnung machen. Auch wenn es nicht alle Betroffenen so empfinden: Die Gerichte versuchen jeweils eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden.
Versuchen Sie, eine gütliche Einigung mit Ihrem Exmann, Ihrer Exfrau zu finden, bevor Sie einen Prozess anstrengen. Gewähren Sie vollständige Einsicht in Ihre finanziellen Verhältnisse (bei einem allfälligen Gerichtsprozess kommen Sie ohnehin nicht darum herum). Gelingt es, einen Kompromiss zu finden, können Sie die neuen Ehegattenalimente in einem von Ihnen beiden unterzeichneten Schriftstück verbindlich festlegen. Sind auch Kinderalimente von einer Reduktion betroffen, brauchen Sie die Genehmigung des Gerichts oder der KESB.