Falltraining Insolvenzrecht

 

 

von

Josef Parzinger

 

 

2. neu bearbeitete Auflage

 

 

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Falltraining Insolvenzrecht › Autor

Dr. Josef Parzinger, Rechtsanwalt und Partner im Restrukturierungsteam bei Kirkland & Ellis International LLP, München; seit Januar 2017 Arbeitsgemeinschaftsleiter Insolvenzrecht im OLG Bezirk München; vormals wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Professor Horst Eidenmüller LMU München und bei Jaffé Rechtsanwälte Insolvenzverwalter; Dr. jur., Bankkaufmann, Promotion zum Thema „Fortführungsfinanzierung in der Insolvenz“ 2013 (Fakultätspreis der LMU München,Wissenschaftspreis des Gravenbrucher Kreises).

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-9059-8

 

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Vorwort

Das Insolvenzrecht umfasst eine große Bandbreite juristischer Themen. Es ist eng mit anderen juristischen Bereichen wie dem Schuldrecht, Sachenrecht und Gesellschaftsrecht, aber auch dem Arbeitsrecht, Steuerrecht und Urheberrecht verwoben und bringt zahlreiche wirtschaftlichen Fragestellungen mit sich.

Dieses Falltraining macht Sie mit der Materie aus juristischer Sicht vertraut. Neben den klassisch insolvenzrechtlichen Themen, wie dem Ablauf des Insolvenzverfahrens, den Befugnissen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und den unterschiedlichen Rangklassen der Gläubiger werden Ihnen die zahlreichen Reformen des Insolvenzrechts der vergangenen Jahre (Planverfahren, Eigenverwaltung, Anfechtung, Konzerninsolvenz, Verbraucherinsolvenz) nähergebracht. Das internationale Insolvenzrecht wird in den Grundzügen abgedeckt. Zudem erwerben Sie Kenntnisse zum Schuldverschreibungsgesetz und dem zum 1.1.2021 in Kraft getretenen StaRUG, dem für die Restrukturierung finanzieller Verbindlichkeiten wie Konsortialdarlehen und Anleihen hohe Relevanz zukommen wird. Zum 1.1.2021 traten weiterhin zahlreiche Änderungen der Insolvenzordnung in Kraft.

Die Fragen zur Einführung in die InsO, die Einführungsfälle und die Abschlussfälle geben Ihnen die Möglichkeit, einen Überblick zu gewinnen. Der Vertiefung dienen zwölf ausführliche Übungsfälle. Zu empfehlen ist die Kombination dieser umfassend bearbeiteten 2. Auflage mit dem „Grundriss des Insolvenzrechts“ von Herrn Zimmermann und dem Juriq Erfolgstraining von Frau Gleußner, auf das verschiedentlich verwiesen wird. Für einen detaillierten Einblick empfiehlt sich das Lehrbuch von Klaus Reischl.

Anregungen und Hinweise für die 3. Auflage nehme ich gerne entgegen (josef.parzinger@kirkland.com).

 

München, Januar 2021        Josef Parzinger

Inhaltsverzeichnis

  Vorwort

  Übersicht der Themen

  Kommentierungsvorschläge

  Von der Krise bis zur Insolvenz

  Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1

   Lösung Fragen 1 – 10

  Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2

   Lösung Fragen 11 – 20

  Der Grundsachverhalt

  Elf kurze Einführungsfälle

  Übungsfälle

  Übungsfall 1 Der Übergang der Verfügungsbefugnis

  Übungsfall 2 Die Absonderungs- und Aussonderungsrechte

  Übungsfall 3 Erfüllungswahlrecht, Aufrechnung

  Übungsfall 4 Die Insolvenzanfechtung im Detail

  Übungsfall 5 Unternehmensverkauf in der Insolvenz (Distressed M&A)

  Übungsfall 6 Die Haftung wegen Insolvenzverschleppung

  Übungsfall 7 Das Insolvenzplanverfahren

  Übungsfall 8 Die Eigenverwaltung

  Übungsfall 9 Die Konzerninsolvenz

  Übungsfall 10 EuInsVO und internationales Insolvenzrecht

  Übungsfall 11 Die Privatinsolvenz

  Übungsfall 12 Der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG

  Der letzte Schliff – 24 Abschlussfälle

Übersicht der Themen

Fall

Inhalt

Einige Fragen zur Einführung in die InsO

Einführung in das Insolvenzrecht

Einführungsfälle

Überblick über die Regelungsbereiche der Insolvenzordnung

Übungsfall 1

Übergang der Verfügungsbefugnis, § 80 InsO

Gutgläubiger Erwerb, §§ 81 I, 91 II InsO

(Nicht-)Erfüllungswahl durch den Verwalter und Ausnahmetatbestände, §§ 103 ff. InsO

Insolvenzanfechtung wegen kongruenter und inkongruenter Deckung, §§ 129 ff. InsO

Übungsfall 2

Absonderungs- und Aussonderungsrechte

Ersatzaussonderung, Ersatzabsonderung

Eigentumsvorbehalt und Insolvenz

Verarbeitungsklauseln in der Insolvenz

Übungsfall 3

(Nicht-)Erfüllungswahl §§ 103 ff. InsO

Aufrechnung in der Insolvenz,

Ausschluss der Aufrechnung, §§ 94–96 InsO

Übungsfall 4

Insolvenzanfechtung im Detail

Die Unterbrechung und Aufnahme von Prozessen, § 240 ZPO, §§ 85, 86 InsO

Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung §§ 133, 143 InsO

Anfechtung Gesellschafterdarlehen, § 135 InsO

Kapitalerhaltung bei der GmbH, §§ 30 ff GmbHG

Übungsfall 5

Unternehmensverkauf in der Insolvenz (Distressed M&A)

Asset Deal und Share Deal

Übertragende Sanierung

Haftungskontinuität, § 25 HGB, § 75 AO, § 613a II BGB

Übernahme von Arbeitsverhältnissen, Transfergesellschaft

Gewährleistung beim Unternehmenskauf

Debt-Equity-Swap

Übungsfall 6

Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters

Geltendmachung eines Gesamtschadens

Haftung wegen Insolvenzverschleppung

Haftung aus c.i.c.

Quotenschaden

Übungsfall 7

Planverfahren

Übungsfall 8

Eigenverwaltung

Übungsfall 9

Konzerninsolvenz

Übungsfall 10

Internationale Zuständigkeit und anwendbares Insolvenzrecht nach der EuInsVO

Internationale Zuständigkeit und anwendbares Insolvenzrecht außerhalb der EuInsVO

Übungsfall 11

Privatinsolvenz

Restschuldbefreiung

Übungsfall 12

Die Instrumente des StaRUG

Der Restrukturierungsplan: Inhalt und Abstimmung

Die Pflichten des Schuldners und seiner Geschäftsleitung

Zuständiges Gericht und Rechtsmittel

Das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)

Der letzte Schliff

24 Abschlussfälle zur Wiederholung

Kommentierungsvorschläge

Eine sorgfältige Kommentierung wird Sie schnell mit dem Gesetz vertraut machen und steht daher am Beginn dieses Fallbuches. Es ist zu empfehlen, die Verweise jeweils nachzuschlagen. Soweit kein Gesetz angegeben ist, handelt es sich um die Insolvenzordnung (InsO). Ein Hinweis für Studenten und Referendare: Bitte achten Sie darauf, inwieweit Kommentierungen zugelassen sind.

Bei §

Kommentieren

Unterstreichungen in „…“ und Erläuterungen in (…)

1 S. 1

 

„gemeinschaftlich zu befriedigen“ (Im Gegensatz zur individuellen Befriedigung nach der ZPO)

1 S. 2

286 ff.

„zu befreien“ (Im Wege der Restschuldbefreiung)

2 I

 

„Amtsgericht“, „ausschließlich“ (Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der InsO, nicht aus ZPO/GVG.)

3 I 1

 

„örtlich zuständig“

3 I 1

13, 17 ZPO

„allgemeinen Gerichtsstand“

3 I 1

Art. 3 I EuInsVO

(Für die internationale Zuständigkeit im Bereich der EU mit Ausnahme Dänemarks.)

4a I 1

 

„natürliche Person“ (Verfahrenskostenstundung nur für natürliche Personen.)

6 I 1

4 InsO,
567 ff. ZPO

 

6 III

72 I GVG

An „Beschwerdegericht“

12 I Nr 2

Art. 77 BayGO

 

13 I 2

15

An „Schuldner“

14 I 1

 

„rechtliches Interesse an der Eröffnung“ „Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft“

14 I 1

294 ZPO

An „glaubhaft“

15 I 2

10 II

An „Führungslosigkeit“ (Legaldefinition)

15a I

823 II BGB, 42 I 1 StaRUG

 

15a I 1

17

An „zahlungsunfähig“

15a I 1

19

An „Überschuldung“

15a I 2

 

„spätestens drei Wochen“ „sechs Wochen“

15a III

 

„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (Nur bei der GmbH sind die Gesellschafter verpflichtet.)

15a III

10 II

An „Führungslosigkeit“ (Legaldefinition)

15b I

69 AO, 266a StGB

(Pflichtenkollision des Zahlungsverbots mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung)

15b I

IV 1

(§ 15b InsO ersetzt § 64 GmbHG. Abs. 4 regelt die Ersatzpflicht für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz.)

15b I 2

II, III

 

15b II 2

 

„gilt dies nur, solange“ „oder“

15b IV 2

 

„geringerer Schaden“ (Gesamtbetrachtung, aber Beweislast bei der Geschäftsführung)

15b VIII

69 AO

 

16

17, 18, 19

 

19 I

 

„juristischen Person“

19 II 1

 

„es sei denn“, „Fortführung“, „zwölf Monaten“ „überwiegend“ (überwiegend meint mehr als 50%)

19 II 2

 

„Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen“, „für die gemäß § 39 Abs. 2“, „nicht“, „berücksichtigen“

21 I 1

 

„alle Maßnahmen“ „erforderlich“

21 I 2

6, 567 ff. ZPO

„sofortige Beschwerde“

21 II 1

 

„insbesondere“

21 II 1 Nr. 1

Nr. 3, 22 II, 5 I 2

„vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen“

21 II 1 Nr. 1

22a

(im Fall des § 22a InsO ist der vorläufiger Gläubigerausschuss jedenfalls zu bestellen)

21 II 1 Nr. 2 Var. 1

240 S. 2 ZPO; 22 I, 23, 24 I, II

„allgemeines Verfügungsverbot“ (Sogenannter „starker“ vorläufiger Verwalter)

21 II 1 Nr. 2 Var. 2

22 II, 23, 24 I

„oder anordnen, daß Verfügungen“, „nur mit Zustimmung“ „wirksam“ (Sogenannter „schwacher“ vorläufiger Verwalter)

21 II 1 Nr. 3

88 ff.

„Zwangsvollstreckung“, „untersagen“

21 II 1 Nr. 5

 

„nicht verwertet“

22a

56a

 

23 I 1

9

 

23 I 2

8

 

27

34

 

29 I Nr. 1

156 I

 

29 I Nr. 2

176

 

34 I, II

6

 

34 I, II

571 II 2 ZPO

(Keine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Beschwerdegericht.)

34 II

15

(Für den Schuldner sind die Antragsteller beschwerdebefugt, vgl. § 15 InsO)

35

 

„zur Zeit der Eröffnung“, „und“, „erlangt“, „(Insolvenzmasse)“

38

87-89, 174 ff., 187 ff.

„zur Zeit der Eröffnung“, „begründeten“ „Insolvenzgläubiger“

39 I 1

 

„in folgender Rangfolge“ (es sind 5 eigene Klassen)

39 I 1 Nr. 5

IV 2, V, 135

„Gesellschafterdarlehens“ „wirtschaftlich entsprechen“ (IV 2 ist das Sanierungsprivileg, V ist das Kleinbeteiligtenprivileg)

39 I 2

 

„staatliche Förderbank“ (z.B. kein Nachrang für die KfW, auch wenn sie Gesellschafterin würden)

39 II

19 II 2

„Nachrang“ „vereinbart worden ist“

39 IV 1

 

„als persönlich haftenden“

39 IV 2

 

„führt dies“, „nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5“

39 V

 

„nicht geschäftsführenden Gesellschafter“, „zehn Prozent oder weniger“

41 I

 

„gelten als fällig“

45

 

„Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind“

47

985 BGB

„dinglichen“

47

48

 

49

165

 

49

1, 30d, 153b ZVG, 165 InsO

 

51 Nr. 1

 

„bewegliche Sache übereignet“, „Recht übertragen“ (Das meint insb. Sicherungsübereignungen und Globalzessionen.)

51

165 ff.

 

52

190

 

53

54

An „Kosten des Insolvenzverfahrens“

53

55

An „sonstigen Masseverbindlichkeiten“

53

90, 209 f.

(Nur bei Masseunzulänglichkeit relevant)

54 I Nr. 1

58 GKG,
Nr. 2320 KV GKG

 

54 I Nr. 2

63 ff., InsVV

 

55 I Nr. 1

61

„Handlungen des Insolvenzverwalter“

55 I Nr. 2

103 I

„gegenseitigen Verträgen“, „soweit“, „Erfüllung“, „verlangt“

55 II 1

22 I 2 Nr. 2 Alt. 1

„vorläufigen Insolvenzverwalter“, „Verfügungsbefugnis“, „übergegangen ist“

60 I

 

„schuldhaft“

65

InsVV

 

80 I

81, 117

„Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen“, „Insolvenzverwalter“

81 I 1

 

„Verfügung unwirksam“

81 I 2

 

„unberührt“, „§ 892“

81 I 3

55 I Nr. 3

 

85 I

240, 250 ZPO

 

86 I

87

 

86

240 ZPO

 

87

174 ff.

 

88 I

129 ff.

„durch Zwangsvollstreckung“, „Sicherung“, „unwirksam“

89 I

 

„Zwangsvollstreckungen“, „weder“ „noch“

92 S. 1

823 II BGB, 15a

 

92 S. 2

60

 

93

171 HGB

 

94

95, 96

„zur Zeit der Eröffnung“, „nicht berührt“

103 I

55 I Nr. 2

„gegenseitiger Vertrag“, „und vom anderen Teil“

103 II

104 ff., 174 ff.

„Lehnt“, „ab“

106 I

 

„kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung“, „verlangen“

107 I

 

„Schuldner“, „verkauft“, „Besitz an der Sache übertragen“

107 II

 

„Schuldner“, „gekauft“, „Besitz erlangt“ „erst“

108 I 1

 

„unbewegliche Gegenstände“

113 2

 

„drei Monate zum Monatsende“

129 I

130 ff., 143

„Rechtshandlungen“, „vor der Eröffnung“, „Insolvenzgläubiger benachteiligen“

129 I

140, 147

An „vor der Eröffnung“

129 I

142 I

An „benachteiligen“

130 I

 

„Rechtshandlung“, „Insolvenzgläubiger“

130 I Nr. 1

 

„in den letzten drei Wochen vor dem Antrag auf Eröffnung“, „wenn“, „und“

130 I Nr. 2

 

„nach dem Eröffnungsantrag“

131 I

 

„Rechtshandlung“, „Insolvenzgläubiger“, „die er nicht“, „zu beanspruchen hatte“

132

 

„Rechtsgeschäft des Schuldners“, „unmittelbar“

135 I

 

„Sicherung“, „Befriedigung“

135 II

143 III

 

142 I

 

„unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung“

143 I 2

819 I, 818 IV, 291, 292, 987 ff. BGB

„gelten entsprechend“, (Schadensersatz und Nutzungsherausgabe des Anfechtungsgegners.)

143

144

 

144 II 1

55 I Nr. 3

 

156 I

29 I Nr. 1

 

165

49 InsO

10 I Nr. 5, 30d ZVG

 

166 I

173

„bewegliche Sache“, „Besitz“

166 II

173

„Forderung“, „abgetreten hat“ (nicht bei Rechten und nicht bei Verpfändung)

166

170

 

170

171 I, II

 

174

28 I

 

176

29 I Nr. 2

 

178 I

179

 

178 III

201 II

 

178 III

 

„rechtskräftig“

178 III

580, 767 ZPO

(Nur noch die Rechtsmittel gegen ein rechtskräftiges Urteil sind möglich.)

179 I

256 ZPO

(Feststellungsklage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle.)

179

189

 

179 II

 

„vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil“, „Bestreitenden“ (Bei titulierten Forderungen obliegt es dem Bestreitenden, die Feststellung zu verhindern.)

180

182

(Der Streitwert richtet sich nach der voraussichtlichen Quote.)

184

201 II

(Nach Bestreiten der Forderung durch den Schuldner muss sich der Gläubiger einen Titel für die Zeit nach Aufhebung des Verfahrens erstreiten.)

189 II

198

 

201 II

178 III, 257 I

 

201 II 1

 

„vom Schuldner“

217 I 1

 

„absonderungsberechtigten Gläubiger“, „Insolvenzgläubiger“

217 I 2

225a

„auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte“

217 II

220 III, 222 Nr. 5, 223a, 230 IV, 238b

An „Schlusstermin“

218 I 3

197

An „Schlusstermin“

243

222, 244

„Gruppe“, „gesondert“

244

245

 

245 I Nr. 2

II, III

 

251 I Nr. 2

II

 

251 II

294 ZPO

 

251 III

 

„Mittel“, „bereitgestellt werden“

253 IV

 

„Beschwerde unverzüglich zurück“

270a II

270b II

 

270b I Nr. 1

270a I

An „Eigenverwaltungsplanung“

270d I 1

18

„drohender Zahlungsunfähigkeit“ „und“, „nicht offensichtlich aussichtslos“, „Vorlage eines Insolvenzplans“

274

275, 280

 

286

 

„natürliche Person“

287

II

„Antrag“ „Antrag auf Eröffnung … verbunden“

287a II

 

„unzulässig“

302 Nr. 1

 

„vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“

304 I 1

II

„natürliche Person“ „keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit“ „soweit“

304 I 2

II

An „überschaubar“

305 I Nr. 1

 

„außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung“

335

EuInsVO

 

335

 

„Recht des Staats“, „Verfahren eröffnet“

335

3

(Die internationale Zuständigkeit folgt aus entsprechender Anwendung des § 3 InsO.)

343 I 1

 

„Insolvenzverfahrens“, „wird anerkannt“, „gilt nicht“

Von der Krise bis zur Insolvenz

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Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1

Rechtsanwältin Stephanie Simon wurde vom Verband des Mittelstands (VdM) gebeten, einen Vortrag mit dem Titel „Einführung in das Insolvenzrecht“ zu halten. Im Interesse der Mandantenakquise hat Frau Simon ohne Zögern eingewilligt. Sie bittet einen Referendar, die folgenden Fragen stichpunktartig zu beantworten.

1.

Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens nach der InsO?

2.

Welche drei Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger sieht die InsO im Fall einer Unternehmensinsolvenz vor?

3.

Was ist der Sinn einer gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger?

4.

Man stelle sich vor, es gäbe keine Insolvenzordnung. Würden die Gläubiger der InsO vergleichbare Regelungen vertraglich vereinbaren?

5.

Welche Argumente könnten im Einzelfall für eine Reorganisation sprechen?

6.

Inwiefern unterscheidet sich die Vollstreckung nach der InsO zur Vollstreckung nach den §§ 704 ff. ZPO?

7.

Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? Bringen Sie die folgenden Begriffe in eine chronologische Abfolge: „Berichtstermin, Anfechtung, Verwertung der Masse, Eröffnungsverfahren, Eröffnungsbeschluss, Beendigung des Verfahrens, Prüfungstermin, Verteilung der Masse, Insolvenzantrag“.

8.

Darf ein Prokurist einen Insolvenzantrag stellen? Wie verhält es sich bei einem Gesellschafter?

9.

In welche Gruppen lassen sich die Gläubiger des Schuldners einordnen (§§ 38 ff. InsO)? Was ist für die jeweilige Gruppe kennzeichnend?

10.

Wie unterscheiden sich aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger?

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10

Lösung Fragen 1 – 10

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 1. Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens nach der InsO?

1. Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens nach der InsO?

Gemäß § 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen“. Das Insolvenzverfahren dient also der kollektiven Befriedigung der Gläubiger. Darin unterscheidet es sich wesentlich von der Einzelzwangsvollstreckung nach den §§ 704 ff. der ZPO.

Der Erhalt eines Unternehmens (oder der Erhalt von Arbeitsplätzen) ist kein primäres Ziel der InsO. Nur soweit der Erhalt eines Unternehmens, verglichen mit der Liquidation, zu einer höheren Befriedigung der Gläubiger führt, ist er geboten, um die Gläubiger zu befriedigen.

Um die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten, wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Die Kosten für den Insolvenzverwalter schmälern das Vermögen, das für die Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht. Dennoch werden die Gläubiger in vielen Fällen bessergestellt, als wenn der Schuldner sich selbst überlassen bliebe.

Natürlichen Personen wird die Gelegenheit gegeben, sich von ihren restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, soweit sie im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden und daher weiter ausstehen (siehe zur Restschuldbefreiung die §§ 286 ff. InsO).

Der Verwalter hat die Aufgabe, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verwerten (§ 159 InsO). Gegen Ende des Verfahrens müssen alle verwertbaren Vermögensgegenstände des Schuldners in Geld umgewandelt worden sein, da nur Geld an die Gläubiger ausgezahlt werden kann, um die Forderungen der Gläubiger zumindest anteilig zu befriedigen. Spiegelbildlich können auch die Gläubiger nur auf Geld gerichtete Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 II InsO, zur Umrechnung von Forderungen in Geldforderungen siehe § 45 InsO).

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 2. Welche drei Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger sieht die InsO im Fall einer Unternehmensinsolvenz vor?

2. Welche drei Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger sieht die InsO im Fall einer Unternehmensinsolvenz vor?

§ 1 InsO sieht zum einen die Liquidation des Vermögens vor („indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt“ wird). Die Liquidation kann auf zweierlei Weise vonstattengehen.

Die erste und häufigste Variante der Liquidation ist die Verwertung der einzelnen Vermögensgegenstände. Bei einem Unternehmen bedeutet das meist die Verwertung zu einem Bruchteil der Buchwerte.

Die zweite Möglichkeit der Liquidation ist bei einem Unternehmen die Verwertung des gesamten Unternehmens zu Fortführungswerten. Das ist einerseits möglich durch eine „übertragende Sanierung“. Die Vermögensgegenstände des Unternehmens (Aktiva) werden auf einem neuen Unternehmensträger fortgeführt. Das heißt anstelle des Unternehmensträgers „Blau GmbH“ wird das Unternehmen beispielsweise auf dem Unternehmensträger „Grün GmbH“ fortgeführt. Der alte Unternehmensträger, bei dem die Schulden (Passiva) verblieben sind, wird liquidiert.

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Zum anderen erwähnt § 1 InsO, dass „in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“ Im Fall dieser Reorganisation bleibt der alte Unternehmensträger erhalten, indem die Gesellschaftsanteile auf die Gläubiger oder einen Plansponsor übertragen werden.

Die drei Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger sind damit Zerschlagung, übertragende Sanierung und Reorganisation des Rechtsträgers.

(Siehe auch Übungsfall 5 „Unternehmensverkauf und Insolvenz“)

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Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 3. Was ist der Sinn einer gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger?

3. Was ist der Sinn einer gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger?

Ohne ein kollektives Vorgehen droht ein „Wettlauf“ der Gläubiger, um in einer Situation, in der nicht für alle Gläubiger genug vorhanden ist, rechtzeitig zum Zuge zu kommen. Dieser Wettlauf hätte negative Auswirkungen:

Die schnellsten Gläubiger würden voll befriedigt, die langsameren Gläubiger erhielten gar nichts.

Mehrere Verfahren führen zu höherem Zeit-/Kostenaufwand.

Um rechtzeitig zum Zuge zu kommen, müssten von jedem Gläubiger (theoretisch) höhere Risikoüberwachungskosten aufgewendet werden, um schnell reagieren zu können.[1] Diese Kosten könnten zum Beispiel Kredite teurer machen.

Dem Schuldner würde durch die Einzelzwangsvollstreckung notwendiges Betriebsvermögen entzogen. Die Fortführung des Unternehmens wird auf diese Weise schnell unmöglich. Ein stillgelegtes Unternehmen ist häufig fast nichts mehr wert.

Individuell rationales Verhalten wäre für alle Gläubiger suboptimal (Kollektivhandlungsproblem).

Anmerkungen

[1]

Diese Überwachung ist mit Kosten verbunden und lohnt sich in erster Linie für Gläubiger mit größeren Forderungen wie z.B. Banken, die sich in den Kreditverträgen entsprechende Informationsrechte (Information Undertakings) einräumen lassen.

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 4. Man stelle sich vor, es gäbe keine Insolvenzordnung. Würden die Gläubiger der InsO vergleichbare Regelungen vertraglich vereinbaren?

4. Man stelle sich vor, es gäbe keine Insolvenzordnung. Würden die Gläubiger der InsO vergleichbare Regelungen vertraglich vereinbaren?

Vermutlich nicht, auch wenn das Ergebnis der Vereinbarung für alle einen Vorteil hätte. Doch die Transaktionskosten für das Aushandeln dieses Vertrags sind hoch. Denn es müssten alle (wesentlichen) Gläubiger an dem Vertrag teilnehmen.

Verschiedene Finanzgläubiger eines Unternehmens (erstrangige Gläubiger (senior creditors), Mezzanine Gläubiger, nachrangige Gläubiger (junior creditors), Anleihegläubiger) einigen sich allerdings regelmäßig in einer separaten Vereinbarung, der sogenannten Intercreditor Vereinbarung, über den Rang ihrer Verbindlichkeiten außerhalb der Insolvenz und in der Insolvenz.

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 5. Welche Argumente könnten im Einzelfall für eine Reorganisation sprechen?

5. Welche Argumente könnten im Einzelfall für eine Reorganisation sprechen?

Der Erhalt des Unternehmensträgers ist vorteilhaft, wenn auf diese Weise unübertragbare Rechtspositionen erhalten bleiben. Dies ist der Fall bei Konzessionen oder öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die an den Unternehmensträger gebunden sind. Gleiches gilt für Zertifizierungen und für Verträge, die neu zu ungünstigeren Konditionen abgeschlossen werden müssten. Als relevanter steuerlicher Aspekt kann die Nutzung von Verlustvorträgen relevant werden.[1]

Gegen die Reorganisation spricht die Möglichkeit der übertragenden Sanierung, nur das Vermögen ohne die Verbindlichkeiten auf den neuen Rechtsträger zu übertragen.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Eidenmüller, ZHR 175 (2011), 11, 17.

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 6. Inwiefern unterscheidet sich die Vollstreckung nach der InsO zur Vollstreckung nach den §§ 704 ff. ZPO?

6. Inwiefern unterscheidet sich die Vollstreckung nach der InsO zur Vollstreckung nach den §§ 704 ff. ZPO?

Die InsO sieht eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger vor, § 1 S. 1 InsO. Die ZPO regelt hingegen die Individualvollstreckung. Nach der ZPO gilt das Prioritätsprinzip. Nach der InsO ist ein Gläubiger nur von der Teilnahme an der Verteilung ausgeschlossen, wenn er nach der Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses noch eine Forderung anmelden möchte, §§ 177, 189 I, 196, 197 I InsO.[1]

Nach § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, d.h. die Forderungen zur Tabelle anmelden, §§ 174 ff. InsO. Konsequenterweise ist nach § 89 InsO für die Dauer des Insolvenzverfahrens für Insolvenzgläubiger keine Einzelzwangsvollstreckung möglich.[2]

Durch Anordnung des Insolvenzgerichts nach § 21 II 1 Nr. 3 InsO kann das Zwangsvollstreckungsverbot in das Eröffnungsverfahren vorgezogen worden.

Eine Ausnahme von dem Vollstreckungsverbot gibt es für Massegläubiger (§§ 53–55 InsO), die lediglich für sechs Monate ab der Eröffnung des Verfahrens nicht vollstrecken können § 90 I, II InsO.[3] Dieses Vollstreckungsverbot wird bei Masseunzulänglichkeit auf bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit bereits angelaufene Masseverbindlichkeiten erweitert, § 210 InsO.

Anmerkungen

[1]

BGH, NZI 2007, 401.

[2]

Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 292 ff.

[3]

Aber nur, solange nicht Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde, § 210 InsO.

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 7. Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? Bringen Sie die folgenden Begriffe in eine chronologische Abfolge: „Berichtstermin, Anfechtung, Verwertung der Masse, ...