Paare ohne Trauschein
Dank
Ein herzliches Dankeschön geht an meine Kolleginnen und Kollegen vom Beobachter-Beratungszentrum für die kritische Durchsicht dieser Auflage des Ratgebers.
Download-Angebot zu diesem Buch
Alle Mustertexte in diesem Ratgeber stehen online zum Herunterladen bereit unter www.beobachter.ch/download (Code 0017).
Stand Gesetze und Rechtsprechung: Juli 2019
Beobachter-Edition
9., aktualisierte Auflage, 2019
© 1998 Ringier Axel Springer Schweiz AG, Zürich
Alle Rechte vorbehalten
www.beobachter.ch
Herausgeber: Der Schweizerische Beobachter, Zürich
Lektorat: Käthi Zeugin, Zürich
Umschlaggestaltung: fraufederer.ch
Umschlagfoto: Anzeletti/iStockphoto, Atakan/iStockphoto, Hidesy/iStockphoto (2),
Visarute Angkatavanich/123rf, Mihalis Athanasopoulos/123rf
Fotos: iStock
Reihenkonzept: buchundgrafik.ch
Satz: Rebecca De Bautista
Herstellung: Bruno Bächtold
e-Book: mbassador GmbH, Basel
ISBN 978-3-03875-205-9
eISBN 978-3-03875-238-7
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Inhalt
Vorwort
Konkubinat – eine Einführung
Was gilt rechtlich für das Konkubinat?
Kein Artikel im ZGB
Rechtsverhältnisse zu Dritten und untereinander
Richterrecht, wenn eigene Regeln fehlen
Die Regeln der einfachen Gesellschaft
Das Nötige regeln im Konkubinatsvertrag
Heiraten – eine Option?
Zehn Kriterien für Ihren Entscheid
Zusammenziehen
Neue Wohnung für beide
Gemeinsamer Mietvertrag
Trennungsstreit vorbeugen
Beim Partner einziehen
Im Eigenheim des Partners
Zur Untermiete bei der Partnerin
Wenn Abmachungen fehlen
Mein + dein = unser?
Zu viele Möbel, doppelter Hausrat
Klarheit dank Inventar
Gemeinsame Anschaffungen
Die Sachen des anderen mitbenutzen
Versicherungen anpassen
Das gilt für binationale Paare
Einreise und Aufenthalt für Partner aus der EU und der EFTA
Menschen aus Drittstaaten sind benachteiligt
Integration und Heimatanschluss
Sozialversicherungen auch für Ausländer
Das Leben zu zweit
Der Alltag kehrt ein
Haushalten ohne Spannungen
Lohn für die Hausarbeit?
Wir leisten uns eine Putzfrau
Budgetfragen
Was kostet unser Haushalt?
Gemeinsame Kosten fair aufteilen
Die Erwerbsarbeit aufgeben?
Angestellte sind besser versichert
Lücken vermeiden, Einbussen auffangen
Arbeit im Betrieb des Liebsten
Vorteilhafter Arbeitsvertrag
Gratisarbeit?
Den Partner vertreten
Vollmachten und Vorsorgeauftrag
Gemeinsame Konten
Gemeinsames Wohneigentum
Das richtige Objekt finden
Gemeinsames Eigentum oder Alleineigentum?
Regeln für die Trennung
Steuern
Getrennte Veranlagung im Konkubinat
Erbschafts- und Schenkungssteuern
Spezielle Lebenssituationen meistern
Verheirateter Partner, geschiedene Partnerin
Konkubinat und Noch-Ehe
Konkubinat und Scheidungsalimente
Der Ex zahlt die Alimente nicht
Familienzulagen und Kinderrenten
Schulden und finanzielle Not
Schulden beim Partner
Keine Haftung für Schulden bei Dritten
Wenn der Partner betrieben wird
Schuldensanierung
Wenn die Partnerin Sozialhilfe benötigt
Der Partner wird krank
Den Partner pflegen
Wer entscheidet über die Behandlung?
Gute Zeiten, schlechte Zeiten
Professionelle Hilfe für Paare
Lebenspartner im Zivil- oder Strafprozess
Gewalt in der Partnerschaft
Kinder im Konkubinat
Eltern werden
Der Vater muss sein Kind anerkennen
Wenn die Mutter noch verheiratet ist
Name und Bürgerrecht des Kindes
Der Alltag mit dem Kind
Die elterliche Sorge
Alles anders mit dem Kind
Die Kinderbetreuung organisieren
Kinder und Finanzen
Familienzulagen: Zustupf vom Staat
Der Unterhaltsvertrag
So berechnen Sie den Unterhalt
«Stiefkinder» im Konkubinat
Der Unterhalt für das Kind
Besuchsrecht – ein Störfaktor?
Umteilung der Obhut
Füreinander vorsorgen
Mangelnder gesetzlicher Schutz
Die gesetzliche Erbfolge
Keine obligatorischen Witwen- und Witwerrenten
Sich gegenseitig begünstigen
Pflichtteile berücksichtigen
Begünstigen mit Testament und Erbvertrag
Vermögen zu Lebzeiten verschenken
Begünstigung in der 2. Säule
Privat vorsorgen über die Säule 3a
Die Todesfallversicherung
In reifen Jahren zusammenziehen
Neue Lebensphase
Neue Beziehung – alte Familie
Zusammenziehen
Ein Partner wird pensioniert
Und die Sozialversicherungen?
Leistungen der AHV
Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente
Witwen- und Witwerrenten der 2. Säule
Überlegungen zum Nachlass
Erbauskauf
Teilungsanordnung oder Vermächtnis
Wohnrecht für die Partnerin
Auseinandergehen
Die Wohnsituation klären
Formalitäten des Mietrechts beachten
Gemeinsames Wohneigentum aufgeben?
Den Hausrat gerecht aufteilen
Wenn Mein und Dein strittig sind
Geschenkt ist geschenkt
Fairness beim Finanziellen
Im Gesetz ist nichts vorgesehen
Vertraglich vorsorgen
Wenn noch Rechnungen offen sind
Die Sachen des Ex entsorgen?
Was geschieht mit den Kindern?
Wer erhält die elterliche Sorge?
Das Besuchsrecht
Gemeinsam oder allein entscheiden
Kinderunterhalt
Anhang
Mustertexte
Berechnungsbeispiele für den Kinderunterhalt
Nützliche Adressen
Beobachter-Ratgeber
Stichwortverzeichnis
Vorwort
Grosse Freiheit! Was einer jungen Traumschiff-Flotte als Motto recht ist, schätzen Konkubinatspaare schon lange. Anders als bei verheirateten Paaren kennt das Gesetz keine besonderen Vorschriften für diese Lebensform. Diese grosse Freiheit bedeutet allerdings auch eine grosse Eigenverantwortung.
Gerät das Traumschiff auf hoher See in ruppige Gewässer, kann es seine vorsorglich eingebauten Stabilisatoren ausfahren. Nach den Erfahrungen des Beobachter-Beratungszentrums wird es für Paare meist dann ruppig, wenn die Zeiten eh schon hart sind: bei einer Trennung und bei einem Todesfall. Wer böse Überraschungen vermeiden will, muss darum selbst für die nötigen Stabilisatoren sorgen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, was Sie für jede Lebenssituation vorkehren können, aber auch, was in Streitfällen gilt und wie Sie alternativ zur juristischen Schiene zu verträglichen Lösungen kommen.
Welche Vorsorge Sie schliesslich treffen, werden Sie nach Ihrer eigenen Risikoeinschätzung entscheiden, ähnlich wie vor einer Reise auf hoher See oder in ein fremdes Land. Auch dann fragt man sich doch, ob es den empfohlenen Annullationsschutz, die Impfung oder die Medikamente gegen Seekrankheit wirklich braucht. Im Nachhinein wären die getroffenen Vorsichtsmassnahmen für die einen dann tatsächlich nicht nötig gewesen. Andere dagegen waren heilfroh über ihre Umsicht. Schliesslich ist vorsorgen doch besser als heilen.
Karin von Flüe
im September 2019
Konkubinat – eine Einführung
In diesem Kapitel lesen Sie, wie sich das Konkubinat von der Antike bis zur heutigen Zeit entwickelt hat, mit welchen Rechtsproblemen ein Paar ohne Trauschein konfrontiert sein kann und wie man diese mit einem Konkubinatsvertrag elegant umschifft. Am Kapitelende finden Sie eine kurze Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile von Ehe und Konkubinat.
Schon das römische Recht anerkannte neben der Ehe auch das Konkubinat als legale Lebensform zweier Menschen. Dies vor allem deshalb, weil es vielen Personen, zum Beispiel Sklaven oder Schauspielern, verboten war, eine Ehe einzugehen. Auf dem Konzil von Toledo im Jahr 633 nach Christus bestätigte auch die katholische Kirche die Zulässigkeit des Konkubinats. Erst im Mittelalter änderte sich die Einstellung zum Konkubinat als legaler Lebensform radikal. Und in der Schweiz? 1984 kannten noch acht Kantone ein Konkubinatsverbot, 1995 schaffte das Wallis als letzter Kanton dieses Verbot ab.
Heute ist die Gründung eines gemeinsamen Haushalts immer seltener mit einer Heirat verbunden. Im Zeitraum von 2014 bis 2016 lebten laut den neuesten Zahlen des Bundesamts für Statistik 235 957 kinderlose Paare und 85 526 Paare mit Kindern im Konkubinat. Die Tendenz bei den unverheirateten Paaren mit Kindern ist weiterhin steigend.
Trotz dieser Zahlen weigert sich der Gesetzgeber, das Konkubinat gesetzlich zu regeln. Noch im September 2005 hat sich der Bundesrat ablehnend zur Einführung einer registrierten Partnerschaft für heterosexuelle Paare geäussert. Immerhin dürfen die Kantone das Konkubinat gesetzlich regeln. Bis jetzt können sich aber erst in Genf und Neuenburg sowohl hetero- wie auch homosexuelle Paare offiziell registrieren lassen. Und die Rechtswirkungen sind beschränkt auf die Kantonseinwohner sowie die Lebensbereiche, in denen die Kantone überhaupt eigene Rechtsregeln aufstellen dürfen, zum Beispiel im Steuer- und Sozialhilfebereich.
Als ein Meilenstein in der jüngeren Geschichte des Familienrechts darf gewiss die Einführung der eingetragenen Partnerschaft für homosexuelle Paare gelten. Seit dem 1. Januar 2007 können schwule und lesbische Paare mit der Eintragung ihrer Partnerschaft in der ganzen Schweiz von ähnlichen Rechtsregeln profitieren wie Eheleute.
Im März 2016 hat der Nationalrat den Bundesrat beauftragt, die Ein-führung einer registrierten Partnerschaft für alle nach französischem Vorbild (Pacs) zu prüfen, quasi eine Ehe «light». Das Geschäft ist noch hängig.
INFO Ist von Konkubinat die Rede, sind üblicherweise heterosexuelle Paare gemeint. Die meisten Informationen und Tipps gelten aber genauso für homosexuelle Paare, die ihre Partnerschaft nicht haben eintragen lassen.
Kein Artikel im ZGB
Eheleuten widmet das Zivilgesetzbuch (ZGB) weit über 100 Gesetzesartikel. Vom Konkubinat ist darin nicht die Rede. Deshalb gibt es auch keine gesetzliche Definition für diese Art der Partnerschaft.
Die Gerichte beschäftigen sich erst dann mit einem Konkubinat, wenn seine rechtlichen Auswirkungen zu beurteilen sind. So bescherte uns das Bundesgericht immerhin eine Definition für ein gefestigtes Konkubinat. Es versteht darunter eine «auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte, umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistigseelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird dies etwa auch als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet». Hat ein Paar keine sexuelle Beziehung oder fehlt die wirtschaftliche Komponente, liegt laut Bundesgericht immer noch ein gefestigtes Konkubinat vor, sofern der Partner und die Partnerin in einer festen, ausschliesslichen Zweierbeziehung leben, sich gegenseitig die Treue halten und sich umfassenden Beistand leisten.
Erst ganz vereinzelt hat das Konkubinat im Gesetz Spuren hinterlassen. Dazu gehören die im Jahr 2000 eingeführte gemeinsame elterliche Sorge für unverheiratete Eltern, die 2014 zur Regel erkärt wurde, sowie die Möglichkeit, dass die Pensionskasse auch an die Konkubinatspartnerin, den Lebensgefährten Hinterlassenenleistungen ausrichtet.
Rechtsverhältnisse zu Dritten und untereinander
Dass zwei Menschen im Konkubinat leben, hat keine Auswirkungen auf ihre Rechtsgeschäfte mit privaten Drittpersonen. Insbesondere gibt es kei-ne automatische gemeinschaftliche Haftung. Kauft der Partner zum Beispiel eine neue Espressomaschine oder nimmt die Partnerin einen Kleinkredit auf, hat die andere Seite damit nichts zu tun.
Für eine solidarische Haftung der Lebenspartner braucht es immer eine entsprechende vertragliche Verpflichtung. Dies kommt allerdings relativ häufig vor. Etwa, indem beide den Mietvertrag für die Wohnung unter-zeichnen, zusammen ein Auto leasen oder Partnerkreditkarten beantragen. Nicht immer sind sich die betroffenen Paare der Tragweite ihrer Unterschriften bewusst.
CORNELIA UNTERZEICHNET Daniels Antragsformular für eine Partnerkreditkarte zu ihrer Hauptkreditkarte. Damit verpflichtet sie sich der Kreditkartenfirma gegenüber, auch für die Bezüge von Daniel aufzukommen. Wenn dieser also seine Kreditkartenrechnung nicht bezahlt, muss Cornelia seine Schulden begleichen.
Soll der Partner für die Partnerin rechtsgültig handeln können, braucht es eine Vollmacht. Damit wird er zum Stellvertreter seiner Lebensgefährtin. Er kann in ihrem Namen und auf ihre Rechnung rechtsgültig Verbindlich-keiten eingehen oder Bezüge tätigen, zum Beispiel mit einer Vollmacht für das Bankkonto. Solche Vollmachten sind jederzeit widerrufbar und er löschen automatisch, wenn die Vollmachtgeberin urteilsunfähig wird oder stirbt – Ausnahme: Auf der Vollmachtsurkunde steht das Gegenteil (mehr dazu auf Seite 72).
Konkubinat und Staat
Im Verhältnis zum Staat kann das Konkubinat Vorteile und Nachteile haben. So fahren manche Doppelverdiener bei den Steuern besser, wenn sie nicht verheiratet sind. Das Gleiche gilt für AHV-Rentner: Eheleute erhalten maximal 3555 Franken pro Monat, Konkubinatspaare können dagegen auf 4740 Franken kommen (Stand 2019).
Nachteilig ist das Konkubinat ausgerechnet für die wirtschaftlich Schwachen: Geht es um staatliche Leistungen wie Sozialhilfe, Ergänzungsleistun-gen, Stipendien oder die Alimentenbevorschussung, kann das Konkubinat zu einer Kürzung oder gar Einstellung der Zahlungen führen. Dies, obwohl keine gesetzliche Unterstützungspflicht unter Lebenspartnern existiert (mehr dazu auf Seite 100 und 178).
Eigene Regeln: Vertragsfreiheit
Dass das Konkubinat gesetzlich nicht geregelt ist, bedeutet nicht, dass Sie in einem rechtsfreien Raum leben. Lebenspartner können sich selbstverständ lich aller Vertragsarten bedienen, die unsere Rechtsordnung ermöglicht.
Häufig ist am Beratungstelefon des Beobachters zu hören: «Ich habe keinen Vertrag.» Meist liegt dann aber doch ein Vertragsverhältnis vor. Denn die meisten Verträge können mündlich oder auch ohne Worte, durch konkludentes Verhalten, abgeschlossen werden.
FERNAND LEGT IM SUPERMARKT ohne ein Wort seine Einkäufe aufs Band. Damit gibt er konkludent zu verstehen, dass er die Ware kaufen, also einen Kaufvertrag abschliessen möchte.
Nur in wenigen Fällen verlangt das Gesetz einen schriftlich abgeschlossenen Vertrag. Dennoch ist es aus Beweisgründen oft sinnvoll, die Abmachungen schwarz auf weiss zu dokumentieren. Denn ohne etwas Schriftliches können Sie im Streitfall Ihre Behauptung kaum beweisen und kommen dann nicht zu Ihrem Recht.
Ein wichtiger Grundsatz im Schweizer Privatrecht ist die Vertragsfreiheit. Privatpersonen sind frei, ob und mit wem sie einen Vertrag abschliessen, und sie können den Inhalt ihrer Vereinbarung frei bestimmen. Man kann also auch Verträgeeingehen, die nicht im Obligationenrecht vorge sehen sind. Bekannte Beispiele sind der Leasing-, der Franchising- und eben der Konkubinatsvertrag.
Beim Abfassen von Verträgen sind aber gewisse Grenzen zu beachten. Von Bedeutung ist vor allem Artikel 27 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs (ZGB) über den Schutz der Persönlichkeit vor übermässiger Bindung.
BEAT, 30-JÄHRIG und Automechaniker, verpflichtet sich, seiner gleichaltrigen Partnerin Bettina, sollte es zur Trennung kommen, eine lebenslängliche Rente von 2000 Franken im Monat zu zahlen.
Eine solche Verpflichtung wäre übermässig im Sinn von Artikel 27 ZGB und daher ungültig. Denn wer weiss, was das Leben für Beat noch parat hat. Vielleicht möchte er in zehn Jahren eine andere Frau heiraten und Vater werden. Würde seine Abmachung mit Bettina gelten, könnte er sich diesen Lebensweg kaum mehr leisten.
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Verpflichtung zur Unterhalts-zahlung nach einer Trennung unmöglich wäre. Solange sie der konkreten Situation angemessen ist, greift Artikel 27 ZGB nicht ein. Beat könnte Bettina zum Beispiel gültig versprechen, ihr bis zum 16. Geburtstag des gemeinsamen Kindes einen seinen finanziellen Umständen angemessenen Unterhalt zu zahlen.
Richterrecht, wenn eigene Regeln fehlen
Wenn weder das Gesetz noch die Lebenspartner Regeln aufstellen, muss im Konfliktfall das Gericht eine Lösung finden. Es stützt sich dabei auf Artikel 1 ZGB: «Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.» Muss die Richterin eine Streitfrage unter Lebenspartnern klären, prüft sie somit als Erstes, ob sie irgendwo im ZGB oder im Obligationenrecht (OR) eine Regel findet, die passt.
WERNER HAT EIN EIGENES GESCHÄFT. Seine Lebenspartnerin Christina macht die Buchhaltung. Als sich die beiden trennen, verlangt Christina nachträglich eine Entschädigung für die jahrelangen Buchhaltungsarbeiten. Hat sie Anspruch auf eine solche Zahlung, und wenn ja, in welcher Höhe?
Das Gericht findet, dass folgende Regel passt: Laut Artikel 320 Absatz 2 OR gilt ein Arbeitsvertrag auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeit-geber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Das Gericht qualifiziert die Rechtsbeziehung von Christina und Werner bezüglich der Buchhaltungsarbeiten also als Arbeitsvertrag und spricht Christina einen marktüblichen Lohn zu.
Nicht immer finden Richter im Gesetz eine passende Regel. Dann gilt der zweite Teil von Artikel 1 ZGB: Das Gericht muss selber eine passende Regel aufstellen. Dabei haben sich die Richter mit den Meinungen aus der Rechtslehre auseinanderzusetzen, was manchmal in seitenlange Ausfüh-rungen mündet.
URTEIL BGE 114 II 295: Dieser Bundesgerichtsentscheidist ein Paradebeispiel für das Vorgehen. Das Gericht musste entscheiden, ob die Ex-Ehefrau, die ohne Trauschein mit einem neuen Partner zusammenlebt, ihre Scheidungsrente genauso verliert wie die Ex-Ehefrau, die wieder heiratet. Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht das Beharren der Frau auf Zahlung der Scheidungsalimente als rechtsmissbräuchlich, weil sie schon seit fünf Jahrenin einem stabilen Konkubinat lebte. Der Ex-Mann musste die Alimente nicht mehr länger zahlen.
Gesetze gelten für alle. Richterrecht dagegen gilt immer nur für die vor Gericht stehenden Parteien. Die in den beiden Beispielen angewandten Regeln gelten also nicht automatisch auch für andere Konkubinatspaare. Natürlich haben die Entscheide des Bundesgerichts einiges Gewicht, wenn eine Richterin einen ähnlichen Fall zu beurteilen hat. Sie kann aber auch anders entscheiden. Gerade deshalb ist es so schwierig, bei Streitig-keiten rund um das Konkubinat die Prozesschancen einzuschätzen. Umso wichtiger, dass Sie selber verbindliche Regeln aufstellen.
Die Regeln der einfachen Gesellschaft
Der Name ist Programm: Die einfache Gesellschaft (Art. 530ff. OR) gehört juristisch zum Handels- und Wirtschaftsrecht. Was hat das Konku-binat hier zu suchen? Fehlen klare schriftliche Abmachungen, greifen die Gerichte gern auf diese Regeln zurück.
Das OR definiert die einfache Gesellschaft in Artikel 530 wie folgt: «Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Sie ist eine einfache Gesellschaft [...], sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Ge-sellschaft zutreffen.»
Eine einfache Gesellschaft ist schnell entstanden. Es braucht dazu nichts Schriftliches. Man muss sich nicht einmal bewusst sein, dass man eine einfache Gesellschaft eingeht. Es genügt der Wille, mit gemeinsamen Mit-teln einen gemeinsamen Zweck zu erreichen.
SUSAN UND VERENA organisieren für ihr Zehn-Jahre-Jubiläum eine tolle Party. Sie mieten einen Partyraum, engagieren eineDJane und bestellen Essen und Getränke. Zweck der einfachen Gesell-schaft: gemeinsam eine Party schmeissen.
Die einfache Gesellschaft kann auch ganz rasch wieder beendet sein. Im Party-Beispiel endet sie, nachdem Verena alle damit verbundenen Rech-nungen bezahlt und mit Susan abgerechnet hat. Statt nur der Abwicklung eines einzelnen Geschäfts kann die einfache Gesellschaft aber auch länger dauernden Zwecken dienen.
PETER KAUFT EIN NEUES AUTO für 30 000 Franken. Seine Lebenspartnerin Katrin steuert 10 000 Franken an den Kaufbei. Katrin nutzt das Auto, um zur Arbeit zu fahren, Peter braucht es vorwiegend für seine Freizeitaktivitäten. Haben die beiden nichtsweiter vereinbart, könnte eine einfache Gesellschaft entstanden seinmit dem Zweck: Erwerb und gemeinsames Nutzen eines Autos.
Das bedeutet aber nicht, dass jede Paarbeziehung automatisch zur einfa-chen Gesellschaft wird. Das Gericht muss für jede Rechtsfrage prüfen, ob die Regeln passen. Und wenn das so ist, dann kommen diese Regeln nur für einzelne Bereiche zum Tragen. Auch wenn also durch den Kauf und die gemeinsame Benützung punkto Auto eine einfache Gesellschaft ent standen ist, muss dies nicht für alle anderen Vermögenswerte von Peter und Katrin gelten.
Eine einfache Gesellschaft in einem Konkubinat entsteht am ehesten bei folgenden Rechtsgeschäften:
gemeinsamer Erwerb und gemeinsame Nutzung einer Sache, zum Beispiel einer Eigentumswohnung
Führen einer gemeinsamen Haushaltskasse
Mieten und Nutzen einer gemeinsamen Wohnung
Wirkungen der einfachen Gesellschaft
Die Auswirkungen der einfachen Gesellschaft werden meist erst spürbar, wenn es Differenzen gibt. Also zum Beispiel, wenn Katrin und Peter über den Wiederverkauf des Autos streiten. In der einfachen Gesellschaft ent-steht Gesamteigentum. Deshalb kann weder Peter noch Katrin das Auto als Ganzes oder den eigenen Anteil daran ohne Einwilligung des anderen verkaufen. Können sie sich nicht darauf einigen, was mit dem Auto passieren soll, gelten die Auflösungsbedingungen der einfachen Gesell schaft und die sagen:
Jeder Partner kann mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Eine Abkürzung dieser Frist ist nur über das Gericht möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen, häusliche Gewalt zum Beispiel.
Liquidiert wird die Gesellschaft nach folgenden Regeln:
–Rückzahlung der Einlagen nach dem Wert, der zur Zeit der Investition galt
–Teilung des Gewinns oder Verlustes nach Köpfen
Peter erhält also seine Einlage von 20 000 Franken und Katrin ihre 10 000 Franken zurück. Theoretisch. Leider ist das Auto inzwischen nur noch 20 000 Franken wert. Die einfache Gesellschaft hat einen Verlust von 10 000 Franken erlitten. Dieser wird nach Köpfen aufgeteilt, jede Seite muss 5000 Franken übernehmen. Katrin trifft der Verlust härter, sie erhält mit 5000 Franken nur noch die Hälfte ihrer Investition (10 000 Einlage minus 5000 Verlust). Peter erhält dagegen 15 000 Franken zurück (20 000 Einlage minus 5000 Verlust). Hätten die beiden einen wertvollen Oldtimer erstanden und mit Gewinn weiterverkauft, wäre dagegen Katrin bes-ser weggekommen. Sie hätte ihre volle Einlage und die Hälfte des Gewinns einstreichen können.
TIPP Passen Ihnen diese Regeln nicht, treffen Sie andereAbmachungen, und zwar schriftlich. Hätte Katrin Peter folgenden Satz unterzeichnen lassen, wäre von einer einfachen Gesellschaft nie die Rede gewesen: «Peter bestätigt, für denKauf eines Autos von Katrin ein Darlehen von 10 000 Franken erhalten zu haben.»
Das Nötige regeln im Konkubinatsvertrag
DEN Konkubinatsvertrag gibt es nicht. Wie viel und was Sie in Ihrer Vereinbarung regeln, hängt von Ihren persönlichen Bedürfnissen ab. Ein Paar mit Kindern, das zusammen ein Eigenheim kauft, wird mehr regeln müssen als kinderlose Doppelverdiener, die in einer Mietwohnung leben. Und nicht jedes Paar braucht unbedingt einen Konkubinatsvertrag. Solan-ge keine Seite von der anderen wirtschaftlich abhängig ist, das Paar keine grösseren Anschaffungen tätigt oder gar Wohneigentum erwirbt, ist ein Konkubinatsvertrag zwar sinnvoll, aber nicht dringend notwendig. Wo-rauf Sie aber nicht verzichten sollten, ist, ein Inventar zu erstellen und dieses regelmässig zu aktualisieren (siehe Seite 39).
Im Anhang finden Sie einen Mustervertrag mit verschiedenen Inhalts-modulen (Seite 190). Pflücken Sie sich einfach diejenigen Teile heraus, die Sie im Moment benötigen, und setzen Sie so Ihren eigenen Konkubinats vertrag zusammen. Ändern sich Ihre Bedürfnisse später, können Sie Ihren Vertrag jederzeit anpassen. Tun Sie das auch!
TIPPS Sinnvoll ist es, den Konkubinatsvertrag etwa alle zwei Jahre zu überprüfen. Datieren und unterzeichnen Sie ihn danach erneut, egal ob Sie Anpassungen vorgenommen haben oder nicht.
—
Die Regelungen für gemeinsame Kinder gehören nicht in den Konkubi-natsvertrag. Denn solche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie vom Gericht oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) genehmigt wurden. Kinderfragen regelt man deshalb in einem separaten Unterhaltsvertrag oder in einer Elternvereinbarung (mehr dazu in Kapitel 5, Seite 119 und 127).
—
Ihre beiden Unterschriften unter dem Vertrag genügen. Es braucht keine notarielle Beglaubigung.
Wie unromantisch geschäftlich, finden Sie? Das Beobachter-Beratungs-zentrum sieht das anders. Verbindliche Regeln schaffen klare Verhältnisse. Dadurch lassen sich unnötige Missverständnisse und Enttäuschungen am ehesten verhindern. Und damit die Romantik nicht zu kurz kommt: Krönen Sie den Abschluss Ihres Konkubinatsvertrags mit einem feinen Nachtessen zu zweit.
Es gibt viele gute Gründe, auch nach langen Konkubinatsjahren nicht zu heiraten: Weil man das Zusammensein lieber selber regelt, als sich von Gesetzen bestimmen zu lassen. Weil man nicht mehr Steuern zahlen will. Weil sonst die Partnerin die Witwenrente verliert. Weil eine Seite einen erbitterten Scheidungskampf hinter sich hat. Weil beiden die Freiwilligkeit der Beziehung wichtig ist. Ebenso gute Gründe gibt es, sich für die Heirat zu entscheiden: Weil man sich vor Gott und der Welt zueinander bekennen will. Weil ein Kind unterwegs ist. Weil man gemeinsam Wohneigentum erwerben will. Weil die Altersvorsorge dann viel einfacher ist. Weil beide nach einigen Jahren «Probeehe» sicher sind, den Partner, die Partnerin fürimmer gefunden zu haben.
Was sind ganz sachlich die Vorteile, was die Nachteile des Trauscheins? Die folgende Übersicht soll Ihnen den Entscheid erleichtern.
Zehn Kriterien für Ihren Entscheid
Was für den Partner von Vorteil ist, kann von seiner Lebensgefährtin als Nachteil empfunden werden – und umgekehrt. Auf eine Gewichtung nach Pro und Kontra wird hier deshalb verzichtet. Sie entscheiden!
1. Name
Im Konkubinat behalten Mann und Frau ihre bisherigen Namen. Die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens ist nicht möglich. Gemeinsame Kinder erhalten entweder den Ledignamen der Mutter oder den des Vaters.
Eheleute haben die Wahl: Nach der Heirat kann das Paar einen ge-meinsamen Familiennamen tragen, oder Mann und Frau können je ihren ledigen Namen behalten. Gemeinsame Kinder tragen den Familiennamen oder, wenn die Eltern nicht gleich heissen, einen ihrer Ledignamen.
SANDRO MÜLLER UND MELANIE SIEBER wählen als Familiennamen Müller. Ihre Kinder werden ebenfalls den Nachnamen Müller tragen.
CARO HUG UND FRITZ LANG behalten ihre Ledignamen. Sie müssen sich entscheiden, ob ihre Kinder Huber oder Lang heissen werden.
2. Kinder
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern, wenn es um ihre Rechte gegenüber den Eltern geht. Das gilt auch beim Bürgerrecht: Ist ein Elternteil Schweizer, erhalten die Kinder das Schweizer Bürgerrecht – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind (vom Vater wird aber verlangt, dass er sein uneheliches Kind aner-kannt hat oder dass die Vaterschaft per Gerichtsurteil festgestellt wurde).
Das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder erhalten Konkubinatseltern jedoch nicht automatisch wie Eheleute. Sie müssen dafür eine gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt oder bei der Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde (Kesb) abgeben. Eine Vereinbarung, in der sie festlegen, wer die Kinder wann und wie häufig betreut und wie die Unterhaltskosten aufgeteilt werden, wird aber heute nicht mehr verlangt. Ohne gemeinsame Erklärung der Eltern steht das Sorgerecht allein der Mutter zu.
3. Binationale und ausländische Paare
Für Konkubinatspaare ist es sehr schwierig, eine Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Partner zu erhalten, wenn dieser aus einem Land ausserhalb des EU-/EFTA-Raums stammt. Heiratet das Paar, gelten ein-fachere Regeln punkto Aufenthalts- und Niederlassungsrecht sowie für eine spätere Einbürgerung.
4. Steuern
Ehepartner werden gemeinsam besteuert. Insbesondere werden die Einkommen addiert, und das kann wegen der progressiven Steuertarife für Verheiratete zu einer höheren Besteuerung führen als für Konkubinatspaare mit gleichem Haushaltseinkommen. Gut verdienende Paare fahren deshalb dank der getrennten Besteuerung im Konkubinat in der Regel besser. Das kann mehrere Tausend Franken ausmachen. Seit dem 1. Januar 2008 wird diese Ungleichbehandlung bei der direkten Bundessteuer mit einem erhöhten Zweitverdiener- und Verheiratetenabzug gemildert. Politische Vorstösse wollen diese sogenannte Heiratsstrafe ganz beseitigen. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist der Unter-schied schon heute in den meisten Kantonen nur noch gering.
Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die Situation anders: Ehe-partner müssen diese Steuer nicht mehr abliefern. Konkubinatspaare dagegen sind nur in den Kantonen Graubünden, Obwalden und Schwyz von Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit. In einigen Kantonen wie Nidwalden, Uri und Zug entfallen diese Steuern ebenfalls, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel gemeinsame Kinder oder eine mindestens fünfjährige Wohngemeinschaft. Andere Kantone gewähren immerhin Freibeträge oder tiefere Steuersätze.
5. Scheidungsalimente
Mit einer Heirat erlischt der Anspruch auf Alimente vom früheren Ehegat-ten. Die neue Lebensgemeinschaft dagegen führt nur dann zu einem Verlust, einer Kürzung oder einer einstweiligen Einstellung, wenn dies in einer Konkubinatsklausel im Scheidungsurteil so festgehalten ist oder wenn der Ex-Gatte einen Prozess anstrengt und das Gericht zum Schluss kommt, es liege ein stabiles Konkubinat vor.
INFO Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder bleiben weiterhin geschuldet – sowohl bei einer neuen Heirat wie auch bei einem stabilen Konkubinat.
6. Erbrecht
Die hinterbliebene Ehefrau oder der Ehemann gehören immer zum Kreis der gesetzlichen Erben. Ihre erbrechtliche Stellung gegenüber den Kindern oder den Eltern kann mit einem Ehevertrag und einem Testament oder einem Erbvertrag noch erheblich gestärkt werden. Für Konkubinatspaare gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Lebenspartner können sich zwar im Testament oder im Erbvertrag begünstigen. Sind Nachkommen, Eltern oder ein Noch-Ehegatte da, müssen aber deren Pflichtteile respektiert werden. Das schränkt die erbrechtliche Begünstigung stark ein.
7. Witwen- und Witwerrenten
Verheiratete erhalten – wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen – so-wohl von der AHV wie auch aus der Pensionskasse und der Unfallversicherung Witwen- oder Witwerrenten. Lebenspartner erhalten keine Hinterlassenenleistungen der AHV oder der Unfallversicherung. Pensionskassen dürfen freiwillig Leistungen an Konkubinatspartner vorsehen, wenn das Paar mindestens fünf Jahre zusammengelebt hat, wenn für ein gemeinsames Kind zu sorgen ist oder wenn der Verstorbene zu Lebzeiten mindestens für die Hälfte des Lebensunterhalts der Partnerin aufgekommen ist.
Erhält der Partner oder die Partnerin bereits eine Witwen- oder Witwer-rente von der AHV, der Pensionskasse oder der Unfallversicherung, erlischt der Anspruch, wenn das Paar heiratet. Beim Konkubinat bleibt der Anspruch bestehen.
8. Altersrenten
Haben der Partner und die Partnerin das gesetzliche Rentenalter von 65 bzw. 64 Jahren erreicht, erhalten Verheiratete im gleichen Haushalt wegen der sogenannten Plafonierung zusammen höchstens 3555 Franken. Un-verheiratete Paare hingegen bekommen zwei ungekürzte Renten ausge zahlt – zusammen maximal 4740 Franken (Stand 2019).
9. Ergänzungsleistungen
Ist der Partner, die Partnerin oder sind beide auf Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente angewiesen, werden bei der Berechnung für Un-verheiratete höhere Beträge für den Lebensbedarf berücksichtigt. Das kann zu höheren Leistungen führen als bei Eheleuten. Mit der Gesetzesrevision, die voraussichtlich 2021 in Kraft tritt, werden die gleichen Beträge gelten wie für verheiratete Paare.
10. Trennung und Scheidung
Lässt sich ein Ehepaar scheiden, hat die wirtschaftlich schwächere Seite unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Alimente. Das in der AHV und in der Pensionskasse während der Ehe gesparte Guthaben wird hälftig aufgeteilt. Auch das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird halbiert, falls die Eheleute nicht in einem Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben.
Bei Konkubinatspaaren gilt das alles nicht. Die wirtschaftlich schwächere Seite zieht den Kürzeren. Freiwillig lassen sich immerhin im Konkubinats-vertrag ein Trennungsunterhalt und /oder eine Abfindung vereinbaren.
Zusammenziehen
Sie möchten zusammenziehen? Wunderbar! Ob Sie zum Partner, zur Partnerin ziehen oder ob Sie beide gemeinsam eine neue Wohnung mieten, es gibt viel zu tun. In diesem Kapitel finden Sie Anregungen, wie Sie Ihr Vorhaben optimal umsetzen und welche Versicherungen Sie abschliessen sollten. Binationale Paare erfahren, mit welchen behördlichen Hürden zu rechnen ist.
Sie leben in einer WG, noch bei den Eltern oder in einer für zwei Personen zu kleinen Wohnung? Dann sind Sie sicher mit der Suche nach einem passenden Heim für Sie beide beschäftigt.
Wegen der solidarischen Haftung gegenüber dem Vermieter mieten Sie mit Vorteil eine Wohnung, die zur Not auch jeder Wohnpartner allein bezahlen kann. Ist ein Partner dazu nicht in der Lage, sollte er den Mietvertrag besser nicht mitunterzeichnen. Oft haben Konkubinatspaare allerdings keine Wahl, wenn der Vermieter auf zwei Unterschriften besteht. Achten Sie in diesem Fall auf möglichst kurze Kündigungsfristen und -termine.
Gemeinsamer Mietvertrag
Unterzeichnen beide den Mietvertrag, werden sie der Vermieterin gegenüber gleich berechtigt und verpflichtet. Die Vermieterin muss also beide Mieter gleich behandeln, insbesondere beiden eine allfällige Mietzinserhöhung oder Kündigung mitteilen. Umgekehrt müssen die beiden Mieter der Vermieterin gegenüber immer gemeinsam handeln. Beide müssen also die Mietzinserhöhung anfechten oder im Fall einer Kündigung eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Selbstverständlich kann sich der Einfachheit halber ein Partner vom anderen dazu bevollmächtigen lassen (siehe Seite 72).
Solidarische Haftung gegenüber der Vermieterin