utb 4350

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Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz ist Professor für Rechtswissenschaft, insbesondere Familien- und Kinder- und Jugendhilferecht am Fachbereich Sozialwesen, Hochschule RheinMain, Wiesbaden.

Außerdem von R. J. Wabnitz im Ernst Reinhardt Verlag erschienen:

– Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit (2., überarb. Aufl. 2014, ISBN 978-3-8252-4143-8)

– Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit (4., überarb. Aufl. 2014, ISBN 978-3-8252-4264-0)

– Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit (3., überarb. Aufl. 2012, ISBN 978-3-8252-3841-4)

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

UTB-Band-Nr.: 4350

ISBN 978-3-8252-4350-0

© 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, Verlag, München

Dieses Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne schriftliche Zustimmung der Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, München, unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen in andere Sprachen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Printed in Germany

Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart

Satz: FELSBERG Satz & Layout, Göttingen

Ernst Reinhardt Verlag, Kemnatenstr. 46, D-80639 München

Net: www.reinhardt-verlag.de E-Mail: info@reinhardt-verlag.de

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

1          Wichtige Grundbegriffe des Rechts

1.1      Rechtsnormen

1.1.1   Hierarchie von Rechtsnormen / Rechtsquellen

1.1.2   Gliederung und Zitierweise von Rechtsnormen

1.1.3   Objektive und subjektive Rechte

1.2      Zivilrecht und öffentliches Recht

1.2.1   Abgrenzung von Zivilrecht und öffentlichem Recht

1.2.2   Rechtsgebiete des Zivilrechts

1.2.3   Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts

1.3      Gerichtliche Rechtsverwirklichung

1.3.1   Gerichtsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland

1.3.2   Gerichtliches Verfahrensrecht

1.3.3   Prozesskostenhilfe

1.4      Fall: Schlägerei und Schadensersatz

2          Verfassungsrechtliche Grundlagen

2.1      Staatsprinzipien des Grundgesetzes

2.1.1   Republikanisches Prinzip und Demokratieprinzip

2.1.2   Bundesstaatsprinzip und Rechtsstaatsprinzip

2.1.3   Sozialstaatsprinzip

2.2      Bildungsrecht und Föderalismus

2.2.1   Bund und Länder im deutschen Föderalismus

2.2.2   Kompetenzen im Schulrecht

2.2.3   Kompetenzen im Sozial- und Hochschulrecht

2.3      Wichtige Grundrechte nach dem Grundgesetz

2.3.1   Art. 1, 2 und 3 GG

2.3.2   Art. 6 und 7 GG

2.3.3   Art. 12 GG

2.4      Fall: Bund und Länder

3          Bildungsrechtliche Aspekte des Familienrechts

3.1      Bildung im Eltern-Kind-Verhältnis

3.1.1   Allgemeine Vorschriften und Kindeswohl

3.1.2   Bildung und Verwandtenunterhalt

3.1.3   Religiöse Kindererziehung

3.2      Elterliche Sorge (Teil I)

3.2.1   Begriff und Erwerb der elterlichen Sorge

3.2.2   Inhalte und Ausübung der elterlichen Sorge

3.2.3   Bildung und elterliche Sorge

3.3      Elterliche Sorge (Teil II)

3.3.1   Gesetzliche Vertretung

3.3.2   Eltern, Kinder und Familiengericht

3.3.3   Umgangsrechte

3.4      Fall: Eltern und Kinder in der Ausbildung

4          Bildungsrecht in den Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB)

4.1      Bildungsrelevante Inhalte der Bücher des SGB

4.1.1   Die Bücher des SGB

4.1.2   Die Gesetze der Fürsorge und Förderung

4.1.3   Die Gesetze der (Sozial-)Versicherung

4.2      Verwaltungsverfahren: Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlicher Vertrag

4.2.1   Der Verwaltungsakt

4.2.2   Bestandskraft und Aufhebung des Verwaltungsakts

4.2.3   Öffentlich-rechtlicher Vertrag

4.3      Widerspruchsverfahren und gerichtliche Verfahren

4.3.1   Das Widerspruchsverfahren

4.3.2   Insbesondere: Zulässigkeit und Begründetheit

4.3.3   Gerichtliche Verfahren im Bildungs- und Sozialrecht

4.4      Fall: Erziehungsberatung und ihre Folgen

5          Bildungsrecht nach dem SGB VIII (Teil I)

5.1      Allgemeine Vorschriften

5.1.1   Kinder- und Jugendhilfe und SGB VIII

5.1.2   Freie und öffentliche Jugendhilfe

5.1.3   Wunsch- und Wahlrechte, Beteiligungsrechte

5.2      Prävention und Intervention bei Kindeswohlgefährdung

5.2.1   Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

5.2.2   Frühe Hilfen

5.2.3   Familienbildung

5.3      Hilfe zur Erziehung und verwandte Leistungen

5.3.1   Hilfe zur Erziehung

5.3.2   Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige

5.3.3   Mitwirkung und Hilfeplan

5.4      Fall: Bedauernswerte M

6          Bildungsrecht nach dem SGB VIII (Teil II)

6.1      Kinder- und Jugendarbeit

6.1.1   Jugendarbeit

6.1.2   Förderung der Jugendverbände

6.1.3   Kooperation mit der Schule

6.2      Jugendsozialarbeit, Schulsozialarbeit

6.2.1   Jugendsozialarbeit

6.2.2   Schulsozialarbeit

6.2.3   Kooperation mit anderen Trägern und Maßnahmen

6.3      Kinder- und Jugendschutz

6.3.1   Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

6.3.2   Jugendschutzgesetz

6.4      Fall: Schwierigkeiten bei der Jugendbildung

7          Bildungsrecht nach dem SGB VIII (Teil III)

7.1      Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

7.1.1   Überblick

7.1.2   Angebote im Einzelnen

7.1.3   Landesrecht

7.2      Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

7.2.1   Überblick

7.2.2   Angebote im Einzelnen

7.2.3   Objektive Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüche

7.3      Förderung von Kindern in Kindertagespflege und anderen Angeboten

7.3.1   Förderung in Kindertagespflege

7.3.2   Objektive Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüche

7.3.3   Andere Förderangebote

7.4      Fall: Kindertagesbetreuung für T

8          Bundesausbildungsförderungsgesetz

8.1      Förderungsfähige Ausbildungen und Leistungen

8.1.1   Förderungsfähige Ausbildungen

8.1.2   Leistungen

8.1.3   Persönliche Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

8.2      Zuständigkeiten, Verfahren, Anspruchsübergang

8.2.1   Zuständigkeiten

8.2.2   Verfahren

8.2.3   Anspruchsübergang

8.3      Weitere Möglichkeiten der Ausbildungsförderung

8.3.1   Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II und SGB XII

8.3.2   Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz 92

8.3.3   Weitere Förderungsmöglichkeiten

8.4      Fall: Studentin S und das BAföG

9          Schulische Bildung

9.1      Schulpflicht und Recht auf schulische Bildung

9.1.1   Schulpflicht

9.1.2   Recht auf schulische Bildung

9.1.3   Weitere Ansprüche auf Förderung und Unterstützung

9.2      Gliederung und Organisation des Schulwesens

9.2.1   Die verschiedenen Schularten

9.2.2   Schulträgerschaft und Schulaufsicht

9.2.3   Schulhoheit und Privatschulfreiheit

9.3      Rechtsstellung von Schülern, Eltern und Lehrern

9.3.1   Schülerinnen und Schüler

9.3.2   Eltern

9.3.3   Lehrerinnen und Lehrer

9.4      Fall: Schülerleben

10        Berufliche Bildung und berufliche Weiterbildung nach dem SGB III (Jürgen Sauer)

10.1    Berufswahl und Berufsausbildung

10.1.1 Förderung von Berufswahl und Berufsausbildung nach dem SGB III

10.1.2 Leistungen

10.1.3 Persönliche Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

10.2    Berufliche Weiterbildung

10.2.1 Förderungsfähige Weiterbildungen

10.2.2 Leistungen

10.2.3 Persönliche Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

10.3    Zuständigkeiten, Verfahren, Anspruchsübergang

10.3.1 Zuständigkeiten

10.3.2 Verfahren

10.3.3 Anspruchsübergang

10.4    Fall: Berufsausbildungsbeihilfe für F

11        Bildung für behinderte junge Menschen

11.1    Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB

11.1.1 Leistungen nach dem SGB IX und den anderen Büchern des SGB

11.1.2 Rehabilitationsträger

11.1.3 Abgrenzung und Koordination

11.2    Wichtige bildungsrelevante Leistungen nach dem SGB im Einzelnen

11.2.1 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

11.2.2 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

11.2.3 Leistungen der Eingliederungshilfe

11.3    Schule, Kinder- und Jugendhilfe und Inklusion

11.3.1 Schulrecht der Länder

11.3.2 Inklusion und Schule

11.3.3 Inklusion und Kinder- und Jugendhilfe

11.4    Fall: Förderung behinderter junger Menschen

12        Prüfungsrecht (Jürgen Sauer)

12.1    Verfassungsrecht und Prüfungsrecht

12.1.1 Gesetzesvorbehalt und Grundrechte

12.1.2 Grundrechtsschutz bei „berufsbezogenen“ Prüfungen

12.1.3 Grundrechtsschutz bei sonstigen Prüfungen

12.2    Das Prüfungsverfahren

12.2.1 Prüfungen als Verwaltungsverfahren

12.2.2 Besondere Verfahrensregelungen für berufsbezogene oder vergleichbare Prüfungen

12.2.3 Das verwaltungsinterne „Überdenkungsverfahren“ bei berufseröffnenden Prüfungen

12.3    Rechtsschutz im Prüfungsverfahren

12.3.1 Widerspruchsverfahren

12.3.2 Gerichtlicher Rechtsschutz

12.3.3 Die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen Prüfungsentscheidungen

12.4    Fall: Die Abiturprüfung

13        Aufsichtspflicht und Haftung, Datenschutz (Markus Fischer)

13.1    Aufsichtspflicht und Haftung

13.1.1 Zivilrecht

13.1.2 Arbeitsrecht

13.1.3 Strafrecht

13.2    Gesetzliche Unfallversicherung

13.2.1 Versicherter Personenkreis und Versicherungsfall

13.2.2 Leistungsumfang

13.2.3 Einschränkung der Haftung der Versicherten

13.3    Datenschutz

13.3.1 Recht auf informationelle Selbstbestimmung

13.3.2 Struktur des Datenschutzrechts

13.3.3 Haftung bei Verletzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften

13.4    Fall: Tauschbörsen und zerstochene Reifen

14        UN-Kinderrechtskonvention (Markus Fischer)

14.1    UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)

14.1.1 Bedeutung der Kinderrechte

14.1.2 Überblick über die Kinderrechte

14.1.3 Kinderrechte als Grundrechte in das Grundgesetz?

14.2    Art. 3 Abs. 1 UN-KRK

14.2.1 Inhalt des Art. 3 Abs. 1 UN-KRK

14.2.2 Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 UN-KRK im deutschen Recht

14.2.3 Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit Art. 3 Abs. 1 UN-KRK?

14.3    Art. 28 Abs. 1 UN-KRK

14.3.1 Inhalt des Art. 28 UN-KRK

14.3.2 Berücksichtigung des Art. 28 UN-KRK im deutschen Recht 156

14.3.3 Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit Art. 28 UN-KRK? 156

14.4    Fall: Der Elternabend

Anhang

Musterlösungen

Literatur

Sachregister

Abkürzungsverzeichnis

AdVermiG Adoptionsvermittlungsgesetz
AFBG Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AG Amtsgericht
AGJ Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe
AltPflG Altenpflegegesetz
ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz
Art Artikel
ASR Anwalt/Anwältin im Sozialrecht (Zeitschrift)
AsylVfG Asylverfahrensgesetz
AufenthG Aufenthaltsgesetz
BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAG Bundesarbeitsgericht
BayEUG Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BBiG Berufsbildungsgesetz
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BKGG Bundeskindergeldgesetz
BKiSchG Bundeskinderschutzgesetz
BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung
BMFSFJ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BRK (UN-)Behindertenrechtskonvention
BSG Bundessozialgericht
BSchulG Schulgesetz für das Land Berlin
BSHG Bundessozialhilfegesetz in der Fassung bis zum 31.12.2004 (jetzt: SGB II)
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
DIPF Deutsches Institut für internationale pädagogische Forschung
EGBGB Einführungsgesetz zum BGB
EStG Einkommensteuergesetz
FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FGO Finanzgerichtsordnung
Forum Jugendhilfe Zeitschrift
FuR Familie und Recht (Zeitschrift)
GG Grundgesetz
GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
IJAB Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e. V. (früher: Internationaler Jugendaustausch- und Besucherdienst)
IHKG Gesetz über die Industrie- und Handelskammern
HSchulG Hessisches Schulgesetz
HwO Handwerksordnung
JA/JÄer Jugendamt/Jugendämter
JAmt Das Jugendamt (Zeitschrift)
JGG Jugendgerichtsgesetz
JuSchG Jugendschutzgesetz
JZ Juristenzeitung
KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau
KKG Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
KRK (UN-)Kinderrechtskonvention
LG Landgericht
LJA/LJÄer Landesjugendamt/Landesjugendämter
NDV(-RD) Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (-Rechtsprechungsdienst)
NJ Neue Justiz (Zeitschrift)
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NRWSchulG Schulgesetz Nordrhein-Westfalen
NVwZ(–RR) Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (– Rechtsprechungsreport)
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
OLG Oberlandesgericht
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
RdJB Recht der Jugend und des Bildungswesens (Zeitschrift)
RG Reichsgericht
RGBl Reichsgesetzblatt
RGSt Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
Rz Randziffer(n)
SGB Sozialgesetzbuch
SGB I Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allg. Teil)
SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
SGB III Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
SGB IV Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)
SGB V Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)
SGB VI Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)
SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)
SGB VIII Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)
SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe)
SGB X Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Verwaltungsverfahren)
SGB XI Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung)
SGB XII Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
SGb Die Sozialgerichtsbarkeit (Zeitschrift)
SGG Sozialgerichtsgesetz
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
U3 Fachkürzel für Kinder im Alter von unter drei Jahren
UJ Unsere Jugend (Zeitschrift)
UN Vereinte Nationen
UN-BRK UN- Behindertenrechtskonvention
UN-KRK UN- Kinderrechtskonvention
UrhG Urheberrechtsgesetz
UVG Unterhaltsvorschussgesetz
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
WRV Weimarer Reichsverfassung
ZKJ Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe
ZPO Zivilprozessordnung

Vorwort

In den letzten Jahren sind in Deutschland neben den „klassischen“ Ausbildungsgängen für Sozialarbeit, Sozialpädagogik bzw. Sozialwesen oder Erziehungswissenschaft bzw. den Lehramts-studiengängen auch zahlreiche BA- und MA-Studiengänge „Bildung“ an Fachhochschulen, Hochschulen und Universitäten entstanden. Die genauen Bezeichnungen variieren; es gibt z. B. Studiengänge für: Frühe Kindheit, Frühkindliche Bildung, Kindheitswissenschaften, Bildung in Kindheit und Jugend, Soziale Arbeit und Bildung u. a. Dort ist oft bereits in frühen Semestern des Studiums eine Lehrveranstaltung zum Bildungsrecht für Pädagogik (und ggf. Soziale Arbeit) zu besuchen und mit einer Prüfungsleistung, häufig mit einer Klausur, abzuschließen.

Darauf will der vorliegende „Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit“ vorbereiten, der zugleich Neugierde wecken und Freude beim „ersten Einstieg“ in das Recht vermitteln soll. Das vorliegende Buch stellt in 14 Kapiteln (entsprechend den üblichen ca. 28 Semester-Wochenstunden) das relevante Basiswissen in einer speziell auf die Zielgruppe zugeschnittenen Art und Weise dar. Im Mittelpunkt der Darstellung stehen neben den einführenden Textteilen Übersichten über das „Wichtigste“, ergänzt um Erläuterungen und Fallbeispiele (mit Lösungen am Ende des Buches) für ein weitergehendes Verständnis.

Das vorliegende Werk ist am Fachbereich Sozialwesen der Hochschule RheinMain in Wiesbaden entwickelt worden. Dankenswerterweise haben meine beiden dortigen Kollegen Prof. Dr. jur. Markus Fischer und Prof. Dr. jur. Jürgen Sauer je zwei Kapitel geschrieben, und zwar die Kapitel 10 und 12 (Jürgen Sauer) sowie 13 und 14 (Markus Fischer).

Hingewiesen wird darüber hinaus auf meine drei weiteren, breiter angelegten Grundkurse, die ebenfalls im Ernst Reinhardt-Verlag erschienen sind: „Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit“, „Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit“ sowie „Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit“.

Wiesbaden, Januar 2015

Reinhard Joachim Wabnitz

1 Wichtige Grundbegriffe des Rechts

Was hat Recht, insbesondere Bildungsrecht, mit Pädagogik und Sozialer Arbeit zu tun? Sehr viel mehr, als man zu Beginn des Studiums vielleicht gedacht hätte! Bei näherer Betrachtung wird nämlich schnell deutlich, dass ebenso wie Wirtschaft und Arbeitswelt, Umwelt und Gesellschaft auch Pädagogik und Sozialarbeit durch rechtliche Dimensionen gekennzeichnet und von rechtlichen Regelungen durchdrungen sind, etwa durch:

Schulgesetze, Lehrpläne, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Regelungen über den Berufsalltag oder Gesetze, die Ansprüche von Bürgerinnen und Bürgern auf soziale Leistungen beinhalten. Um diese Regelwerke zu verstehen, ist es hilfreich, zunächst wichtige Grundbegriffe des Rechts zu kennen, die in hier in Kapitel 1 dargestellt und erläutert werden.

1.1 Rechtsnormen

1.1.1 Hierarchie von Rechtsnormen/Rechtsquellen

Es gibt in Deutschland Rechtsnormen unterschiedlicher Herkunft und Bedeutung, die in einem gestuften, hierarchischen Verhältnis zueinander stehen (Näheres bei Kievel et. al. 2013, 3.2; Trenczek et. al. 2014, I 1.1.3; Wabnitz 2014a, Kap. 2). Die verschiedenen Rechtsnormen werden häufig auch als „Rechtsquellen“ bezeichnet und stehen in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander (siehe Übersicht 1):

   Übersicht 1   

1.   Bundesrecht

1.1 Grundgesetz (GG) = Bundesverfassung

1.2 Bundesgesetz

1.3 Bundesrechtsverordnung

2.   Landesrecht

2.1 Landesverfassung

2.2 Landesgesetz

2.3 Landesrechtsverordnung

2.4 Satzung, z. B. von Gemeinden oder Sozialversicherungsträgern

Die ranghöchste („oberste“) Rechtsnorm bzw. Rechtsquelle in Deutschland ist das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik aus dem Jahre 1949 – mit vielen späteren Änderungen (im Einzelnen dazu Kap. 2). Im GG sind die zentralen Grundentscheidungen für das Verhältnis von Bürger und Staat und für den Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland getroffen worden.

„Unterhalb“ der Ebene des Grundgesetzes gibt es ca. 3.000 Bundesgesetze, die vom Deutschen Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates beschlossen worden sind. Die wichtigsten Gesetze des Bildungsrechts werden in den Kapiteln 3 bis 8 sowie 10 und 11 im Einzelnen erläutert.

Auf der dritten Ebene der bundesrechtlichen Rechtsnormen gibt es Bundesrechtsverordnungen, z. B. zum Sozialhilferecht. Dort werden weitere Einzelheiten in Ausführung eines bestimmten Bundesgesetzes geregelt. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Bundesrechtsverordnungen nicht vom Deutschen Bundestag beschlossen werden, sondern von der Bundesregierung oder einzelnen Bundesministern.

Neben den Rechtsnormen, die von der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat geschaffen worden sind (Grundgesetz, Bundesgesetze und Bundesrechtsverordnungen), gibt es in jedem der 16 Bundesländer nach demselben hierarchischen Prinzip wiederum eine Landesverfassung, gibt es Landesgesetze (z. B. im Bereich des Schulrechts; Kap. 9) und Landesrechtsverordnungen.

In den meisten Bundesländern gibt es zudem zahlreiche kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte und Landkreise). Diese sind häufig aufgrund von Landesgesetzen dazu ermächtigt, ihrerseits Rechtsnormen zu erlassen, und zwar in Form von sogenannten Satzungen. Beispiele dafür sind z. B. Satzungen einer Stadt über den Jugendhilfeausschuss, Haushaltssatzungen oder im Bereich der Hochschulen Grundordnungen sowie Studien- und Prüfungsordnungen.

Was gilt nun für das Verhältnis von Bundesrecht und Landesrecht? Hierzu gibt es in Art. 31 GG eine klare Regelung: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Das heißt: alle Rechtsnormen des Bundesrechts gehen allen Rechtsnormen des Landesrechts vor, auch ein Bundesgesetz einer Landesverfassung!

1.1.2 Gliederung und Zitierweise von Rechtsnormen

Wie sind nun Rechtsnormen gegliedert und wie werden sie zitiert (Näheres bei Kievel et. al. 2013, 3.2; Trenczek et. al. 2014, I 1.1.3; Wabnitz 2014a Kap. 2.3)? Einen Überblick dazu vermittelt die Übersicht 2:

   Übersicht 2   

1.   Gliederung von Gesetzen

– ggf. in: Bücher (im BGB oder SGB)

– ggf. in: Kapitel

– ggf. in: Abschnitte

– ggf. in: Unterabschnitte oder Titel

– grds. in: Paragrafen (§§) oder selten, etwa im GG: in Artikel (Art.)

2.   Zitierweise von Paragrafen (§§) oder Artikeln (Art.)

Paragraf: §; ggf. weiter untergliedert und zitiert wie folgt:

– Absätze: I, II, III oder Abs. 1, 2, 3 oder (1), (2), (3)

– Sätze: 1, 2, 3 oder Satz 1, 2, 3 oder S. 1, 2, 3

– ggf. Halbsätze: Halbsatz 1, 2, 3 oder Halbs. 1, 2, 3

– ggf. Nummern: Nr(n). 1, 2, 3

Die „Basiseinheit“ von Rechtsnormen ist der einzelne Paragraf. Dieser wird durch das Zeichen „§“ symbolisiert, der zwei ineinander verschlungenen Buchstaben „S“ entspricht (aus dem Lateinischen: signum sectionis = Zeichen der Abteilung/des Abschnitts). Wie umfangreich ein einzelner Paragraf gestaltet wird, entscheidet der Gesetzgeber unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Es gibt Paragrafen, die nur wenige Worte bzw. nur einen einzigen Satz enthalten (§ 1 BGB lautet: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.“). Andere Paragrafen umfassen mehrere Textseiten, z. B. im Einkommensteuergesetz.

Sehr häufig werden Paragrafen in mehrere Absätze unterteilt, die mit römischen Ziffern (I, II, III) oder abgekürzt mit „Abs.“ oder mit in Klammern gesetzten arabischen Ziffern – (1), (2), (3) – zitiert werden. Beispiel: § 38 II oder § 38 Abs. 2 oder § 38 (2). Des Weiteren werden oft Absätze eines Paragrafen nochmals in mehrere Sätze unterteilt, die mit arabischen Buchstaben (1, 2, 3) oder mit „S.“ bezeichnet werden. Beispiel: § 67 II 3 oder § 67 Abs. 2 S. 3 oder § 67 (2) 3.

Damit exakt klar wird, worüber man spricht und welche Rechtsnorm im Einzelnen gemeint ist, ist es unbedingt erforderlich, Gesetze und Paragrafen so präzise wie möglich zu zitieren, z. B.: „§ 9 Abs. 2 S. 1“ mit nachfolgender Gesetzesbezeichnung, zumeist in Kurzform (z. B. BGB oder SGB I).

1.1.3 Objektive und subjektive Rechte

Für die gesamte Rechtsordnung ist es sodann wichtig, zwischen objektivem und subjektivem Recht bzw. objektiven und subjektiven Rechtsnormen zu unterscheiden (Näheres bei Wabnitz 2014a, Kap. 2.2). Unter objektivem Recht oder objektiven Rechtsnormen versteht man die gesamte Rechtsordnung bzw. die Gesamtheit der existierenden Rechtsnormen. Dazu zählen alle Gesetze wie z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), Sozialgesetzbuch (SGB) oder das Schulgesetz des Landes X. Auf die dort enthaltenen objektiven Rechtsnormen kann sich der Einzelne allerdings nur berufen bzw. auf ihrer Grundlage nur dann Klage vor den Gerichten erheben, wenn ihm zusätzlich auch ein subjektives Recht, meist in Form eines (Rechts-)Anspruchs, zusteht. Zum Ganzen die Übersicht 3:

   Übersicht 3   

1.   Objektives Recht

= die gesamte Rechtsordnung oder die Gesamtheit der Rechtsnormen oder bestimmte Rechtsnormen

2.   Subjektive Rechte

= Rechte des Einzelnen, insbesondere (Rechts-)Ansprüche des Privatrechts (§ 194 BGB) oder des öffentlichen Rechts (z. B. §§ 24, 27 SGB VIII).

1.2 Zivilrecht und öffentliches Recht

1.2.1 Abgrenzung von Zivilrecht und öffentlichem Recht

Die verschiedenen Teilgebiete des Rechts werden in Deutschland traditionell entweder dem Zivilrecht (Privatrecht) oder dem Öffentlichen Recht zugeordnet (Näheres bei Wabnitz 2014a, Kap. 2). Diese Unterscheidung ist auch für die Pädagogik und die Soziale Arbeit von erheblicher Bedeutung und wird deshalb – in vereinfachter Form – in Übersicht 4 erläutert:

   Übersicht 4   

1.   Zivilrecht (Privatrecht): Auf beiden Seiten einer Rechtsbeziehung stehen sich Privatpersonen (als natürliche oder juristische Personen des Zivilrechts) gegenüber.

2.   Öffentliches Recht: Auf mindestens einer Seite einer Rechtsbeziehung befindet sich der „Staat“ (als Bundesrepublik Deutschland, als ein Bundesland, als eine Gemeinde oder ein Sozialversicherungsträger).

Das Zivilrecht (oder Privatrecht) regelt also die Rechtsbeziehungen der Bürgerinnen und Bürger untereinander, und zwar sowohl zwischen natürlichen Personen (Menschen) als auch sogenannten juristischen Personen des Privatrechts (z. B. eingetragener Verein/e. V. oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung/GmbH). Das öffentliche Recht hingegen regelt die Rechtsbeziehungen zwischen BürgerInnen und Staat sowie auch die Organisation von Staat und Verwaltung und die Rechtsbeziehungen zwischen mehreren Trägern hoheitlicher Verwaltung untereinander, zum Beispiel mehreren Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.

1.2.2 Rechtsgebiete des Zivilrechts

Die wichtigsten Rechtsgebiete des Zivilrechts (Näheres bei Kievel et. al. 2013, 3.2.2.1; Wabnitz 2014a, Kap. 2.4, 4) werden in Übersicht 5 genannt:

   Übersicht 5   

1.   Bürgerliches Recht (BGB)

1.1 Allgemeiner Teil (Buch 1)

1.2 Schuldrecht (Buch 2)

1.3 Sachenrecht (Buch 3)

1.4 Familienrecht (Buch 4)

1.5 Erbrecht (Buch 5)

2.   Sonstiges Privatrecht, Arbeits- und Wirtschaftsrecht

2.1 Arbeitsrecht

2.2 Handelsrecht

2.3 Gesellschaftsrecht

2.4 Banken-, Kredit-, Versicherungsvertragsrecht

2.5 Wettbewerbsrecht

Das für die Pädagogik und die Soziale Arbeit wichtigste Gesetz des Zivilrechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere dessen Viertes Buch Familienrecht (Kap. 3).

1.2.3 Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts

Dazu diese Übersicht 6:

   Übersicht 6   

1.   Völkerrecht, Recht der Europäischen Union

2.   Staats- und Verfassungsrecht

3.   Verwaltungsrecht

3.1 Allgemeines Verwaltungsrecht

3.2 Bildungsrecht als besonderes Verwaltungsrecht

3.3 Sozialrecht als besonderes Verwaltungsrecht

3.4 Steuerrecht als besonderes Verwaltungsrecht

3.5 Weitere Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts

4.   Strafrecht

5.   Prozessrecht

Im Bereich des öffentlichen Rechts (Näheres bei Kievel et. al. 2013, 3.2.2.1; Trenczek et. al. 2014, III; Wabnitz 2014a, Kap. 2) sind für die Pädagogik und die Soziale Arbeit das Bildungsrecht und das Sozialrecht als Teile des (Besonderen) Verwaltungsrechts von zentraler Bedeutung (Kap. 4 bis 12), aber auch einzelne Artikel des Grundgesetzes (Kap. 2). Teil des öffentlichen Rechts ist auch das einschlägige Prozessrecht (Kap. 1.3).

1.3 Gerichtliche Rechtsverwirklichung

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein umfassend ausgebauter Rechtsstaat (Kap. 2.1.2). Wird jemand „durch die öffentliche Gewalt“ in seinen Rechten verletzt, „so steht ihm der Rechtsweg offen“ (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Mit anderen Worten: Gegen nahezu alle Formen hoheitlichen Handelns kann sich der Bürger, soweit er in seinen Rechten betroffen ist, zur Wehr setzen, indem er ein Gericht anruft. Im Verhältnis zwischen Zivilpersonen untereinander gilt dies grundsätzlich ohnehin.

1.3.1 Gerichtsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland

In Deutschland gibt es derzeit sieben Gerichtsbarkeiten (siehe dazu Übersicht 7; Näheres bei Kievel et. al. 2013, Kap. 22; Trenczek et. al. 2014, I 5.; Wabnitz 2014a, Kap. 7.1):

   Übersicht 7   

1.   Verfassungsgerichtsbarkeit:

1.1 Bundesverfassungsgericht

1.2 Landesverfassungsgerichte (in den 16 Ländern)

2.   Zivilgerichtsbarkeiten:

2.1 Allgemeine Zivilgerichtsbarkeit (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof)

2.2 Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht)

3.   Öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeiten:

3.1 Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht)

3.2 Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht)

3.3 Finanzgerichtsbarkeit (Finanzgericht, Bundesfinanzhof)

3.4 Strafgerichtsbarkeit (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof)

Für Pädagogik, Bildungsrecht und Soziale Arbeit sind die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit von besonderer Bedeutung (Kap. 4.3). „Über“ allen anderen Gerichtsbarkeiten steht die Verfassungsgerichtsbarkeit: das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Fragen des Grundgesetzes, die 16 Landesverfassungsgerichte mit Blick auf Fragen der jeweiligen Landesverfassung. Das Bundesverfassungsgericht kann in der Regel erst dann angerufen werden, wenn der jeweilige Rechtsweg „ausgeschöpft“, also erfolglos durchlaufen worden ist.

In den meisten Gerichtsbarkeiten gibt es sogenannte (mehrstufige) „Instanzenzüge“: immer eine Eingangsinstanz, oft eine „Berufungsinstanz“ und als letzte Instanz ggf. die sogenannte „Revisionsinstanz“.

1.3.2 Gerichtliches Verfahrensrecht

Für jede der genannten Gerichtsbarkeiten gibt es spezielle Gerichtsverfahrens- oder Prozessgesetze (siehe Übersicht 8):

   Übersicht 8   

1.   Allgemein: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die Organisation der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (sog. „Ordentliche Gerichtsbarkeit“)

2.   Zivilrecht

2.1 Zivilprozessordnung (ZPO)

2.2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

2.3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

3.   Öffentliches Recht

3.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

3.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

3.3 Finanzgerichtsordnung (FGO)

3.4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

4.   Strafrecht

4.1 Strafprozessordnung (StPO)

4.2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)

1.3.3 Prozesskostenhilfe

Die Erfolgsaussichten eines Gerichtsprozesses sind oft schwer abzuschätzen. (Der Volksmund sagt dazu: „Vor den Gerichten ist es wie auf hoher See: man befindet sich allein in Gottes Hand.“) Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hat grundsätzlich die unterlegene Partei zu tragen. Bei einem vor den Zivilgerichten geführten und verlorenen Prozess über mehrere Instanzen hinweg kann es vorkommen, dass die Gerichts- und Anwaltskosten die Höhe des Streitwertes erreichen oder gar überschreiten.

Auf der anderen Seite soll grundsätzlich aus finanziellen Gründen niemand davon abgehalten werden, vor Gericht sein Recht zu suchen und durchzusetzen. Deshalb gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) nach den §§ 114 ff. ZPO zu beantragen (Näheres bei Wabnitz 2014a, Kap. 7.3; Trenczek et. al. 2014, Kap. I. 5.3.3, Kievel et. al. 2013, Kap. 22.1.4)

Literatur

Falterbaum, J. (2013): Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit. 4. Aufl.

Kievel, W., Knösel, P., Marx, A. (2013): Recht für soziale Berufe. Basiswissen kompakt.

Kropholler, J. (2013): Bürgerliches Gesetzbuch – Studienkommentar. 14. Aufl.

Palandt, O. (2015): Bürgerliches Gesetzbuch. 74. Aufl.

Trenczek, T., Tammen, B., Behlert, W., Boetticher, A. von (2014): Grundzüge des Rechts. Studienbuch für soziale Berufe. 4. Aufl.

Wabnitz, R. J. (2014a): Grundkurs Recht für die soziale Arbeit. 4. Aufl.

1.4 Fall: Schlägerei und Schadensersatz

A und B sind verfeindet. Sie treffen sich zufällig spät abends in der Stadt. A sieht B zuerst, zieht ein Messer mit feststehender Klinge aus dem Halfter und sticht auf B ein, der ihn erst in diesem Moment erkennt. Der nicht bewaffnete B duckt sich in letzter Sekunde geschickt weg, sodass A ihn nicht trifft. Blitzschnell versetzt B dem A einen gezielten Faustschlag ins Gesicht, sodass A zu Boden geht, schwer im Gesicht verletzt wird und ins Krankenhaus gebracht werden muss.

1. Kann A von B Schadensersatz verlangen?

2. Kann B von A Schadensersatz verlangen?

(Die ebenfalls einschlägigen §§ 223 ff. StGB – Strafbarkeit von Körperverletzungen – sind hier nicht zu prüfen!)

2 Verfassungsrechtliche Grundlagen

2.1 Staatsprinzipien des Grundgesetzes