www.dtv.de
www.beck.de
Originalausgabe
Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG,
Tumblingerstraße 21, 80337 München
© 2015. Redaktionelle Verantwortung: Verlag C.H. BECK oHG
eBook Datagroup int. SRL, 300665 Timişoara, România
Umschlaggestaltung: Design Concept Krön, Puchheim,
unter Verwendung eines Fotos von © Fotolia
eBook
ISBN 978-3-406-65836-5 (C.H. Beck)
Dieser Titel ist auch als Printausgabe beim
Verlag und im Buchhandel erhältlich
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungen
1. Kapitel
Die Übertragung des Vermögens vor dem Tode – die vorweggenommene Erbfolge
2. Kapitel
Die gesetzliche Erbfolge
3. Kapitel
Die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
4. Kapitel
Der Erbschaftsanspruch
5. Kapitel
Die Haftung des Erben für die Nachlass- verbindlichkeiten
6. Kapitel
Der Nachweis des Erbrechts – der Erbschein
7. Kapitel
Die Erbengemeinschaft
8. Kapitel
Die Gestaltung der Erbfolge durch Testament
9. Kapitel
Der Widerruf des Testaments
10. Kapitel
Das nicht eindeutige oder lückenhafte Testament
11. Kapitel
Die Anfechtung des Testaments
12. Kapitel
Die Erbeinsetzung
13. Kapitel
Der Ausschluss von der Erbfolge durch Enterbung
14. Kapitel
Die Erhaltung der Nachlasssubstanz durch Vor- und Nacherbschaft
15. Kapitel
Die Zuwendung einzelner Vermögens- gegenstände durch Vermächtnis
16. Kapitel
Die Verteilung von Nachlassgegenständen unter den Miterben durch Voraus- vermächtnis oder Teilungsanordnung sowie die Auflage
17. Kapitel
Die Sicherung des letzten Willens durch Testamentsvollstreckung
18. Kapitel
Anordnungen über das Sorgerecht und die Verwaltung des Vermögens minder- jähriger Kinder
19. Kapitel
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament
20. Kapitel
Der Erbvertrag
21. Kapitel
Wichtige zusätzliche Anordnungen neben einer letztwilligen Verfügung
22. Kapitel
Das Pflichtteilsrecht
23. Kapitel
Die pflichtteilsberechtigten Personen
24. Kapitel
Die Berechnung des Pflichtteils
25. Kapitel
Der Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung
26. Kapitel
Das Recht des Pflichtteilsberechtigten bei Beschränkung und Beschwerung
27. Kapitel
Die Auswirkungen von Vermögens- übertragungen zu Lebzeiten auf das Pflichtteilsrecht
28. Kapitel
Der Pflichtteil bei Schenkungen
29. Kapitel
Der Schuldner des Pflichtteilsanspruchs
30. Kapitel
Die Verminderung und Umgehung des Pflichtteilsanspruchs
31. Kapitel
Der Erbverzicht und der Pflichtteilsverzicht
32. Kapitel
Die Veräußerung der Erbschaft und eines Erbteils
33. Kapitel
Die Erbfolge in das Einzelunternehmen und in Anteile an Gesellschaften
34. Kapitel
Die Stiftung
35. Kapitel
Die Mietverhältnisse nach dem Erbfall
36. Kapitel
Erbrechtsfälle mit Auslandsberührung
37. Kapitel
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer
38. Kapitel
Welche Maßnahmen sind nach einem Todesfall zu treffen?
Glossar
Literaturhinweise
Sachverzeichnis
Vorwort
Inhaltsübersicht
Abkürzungen
1. Kapitel Die Übertragung des Vermögens vor dem Tode – die vorweggenommene Erbfolge
I. Gründe für die Übertragung des Vermögens zu Lebzeiten
II. Der Übergabevertrag
1. Das Wohnrecht
2. Das Nießbrauchsrecht
3. Laufende Geldzahlungen
4. Die Pflegeverpflichtung
III. Die Absicherung des Übergebers – die Rückforderungsrechte
1. Gesetzliche Rückforderungsrechte
2. Vertragliche Rückforderungsrechte
IV. Die Beteiligung von Kindern an einer Familiengesellschaft
V. Die Schenkung auf den Todesfall
VI. Der Vertrag zugunsten Dritter
VII. Lebensversicherungs- und Bausparverträge
2. Kapitel Die gesetzliche Erbfolge
I. Grundbegriffe des Erbrechts
II. Die Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge
III. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
1. Die Rangfolge der gesetzlichen Erben nach Ordnungen
2. Das Erbrecht nach Stämmen
3. Das Erbrecht nach Linien
4. Das Erbrecht nach dem Grad der Verwandtschaft
IV. Das Erbrecht der Kinder und Enkel – Erben der ersten Ordnung
V. Das Erbrecht der Eltern
VI. Das Erbrecht der Geschwister und Halbgeschwister
VII. Das Erbrecht der Großeltern
VIII. Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes
IX. Das gesetzliche Erbrecht des adoptierten Kindes
X. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
1. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten
2. Das Erbrecht des Ehegatten bei der Zugewinngemeinschaft
3. Das Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung
4. Das Erbrecht des Ehegatten bei Gütergemeinschaft
5. Der Voraus des Ehegatten
6. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bei Trennung und Scheidung
XI. Das Erbrecht des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
XII. Die Erbunwürdigkeit
1. Die Gründe für die Erbunwürdigkeit
2. Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit und deren Folgen
XIII. Die Verjährung
3. Kapitel Die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
I. Die Annahme der Erbschaft
II. Die Ausschlagung der Erbschaft
III. Der vorläufige Erbe
4. Kapitel Der Erbschaftsanspruch
I. Die Ansprüche auf Herausgabe der Erbschaft
II. Die Ansprüche auf Auskunft
5. Kapitel Die Haftung des Erben für die Nachlass- verbindlichkeiten
I. Die Nachlassverbindlichkeiten
1. Die Gliederung der Nachlassverbindlichkeiten
2. Die Kosten für Pflegeleistungen
3. Die Haftung für Sozialhilfe
4. Die Bestattungskosten
5. Die Haftung der Erben bei Geschäftsschulden
II. Maßnahmen des Erben zur Haftungsbeschränkung
1. Das Aufgebotsverfahren
2. Die Dreimonatseinrede
3. Die Geltendmachung der Forderung nach 5 Jahren
4. Die Nachlassverwaltung
5. Das Nachlassinsolvenzverfahren
6. Die Dürftigkeitseinrede
7. Der Schutz Minderjähriger
III. Die Haftung der Miterben für die Nachlassverbindlichkeiten
6. Kapitel Der Nachweis des Erbrechts – der Erbschein
I. Die Erbenfeststellung
II. Der Antrag auf Erteilung des Erbscheins
III. Der Inhalt des Erbscheins
IV. Die Rechtsbehelfe gegen einen Erbschein
7. Kapitel Die Erbengemeinschaft
I. Die Rechtsnatur der Erbengemeinschaft
II. Das Vorkaufsrecht des Miterben
III. Die Verwaltung des Nachlasses durch die Miterben bis zur Teilung
IV. Die Aufteilung des Nachlasses – die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
1. Die außergerichtliche Regelung der Miterben
2. Die gerichtliche Auseinandersetzung unter den Miterben
V. Die Berücksichtigung von Zuwendungen zu Lebzeiten
1. Die Ausgleichung von Zuwendungen des Erblassers unter Abkömmlingen
2. Die Ausgleichung von besonderen Dienstleistungen eines Abkömmlings für den Erblasser
VI. Die Vermeidung von Erbengemeinschaften durch Alleinerbeneinsetzung mit Vermächtnisanordnung
8. Kapitel Die Gestaltung der Erbfolge durch Testament
I. Allgemeines
II. Wer kann ein Testament errichten?
III. Die Errichtung des Testaments
1. Das eigenhändige Testament
2. Das öffentliche Testament
3. Die Nottestamente
4. Die Testamentserrichtung im Krankenhaus
IV. Nachträgliche Änderungen des Testaments
V. Die Grenzen der Testierfreiheit
1. Der Verstoß gegen die guten Sitten
2. Das Testierverbot für Heimbewohner zugunsten des Heimträgers und des Personals
9. Kapitel Der Widerruf des Testaments
I. Der Widerruf durch ein späteres Testament
II. Der Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung des Testaments
III. Der Widerruf durch die Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
IV. Das verloren gegangene Testament
10. Kapitel Das nicht eindeutige oder lückenhafte Testament
I. Die Auslegung des Testaments
II. Die ergänzende Auslegung bei einem lückenhaften Testament
III. Der Auslegungsvertrag
IV. Die Einsetzung eines Schiedsrichters
11. Kapitel Die Anfechtung des Testaments
I. Die Anfechtungsgründe
1. Der Erblasser verschreibt oder verspricht sich
2. Der Erblasser verwendet falsche Begriffe
3. Die enttäuschten Erwartungen oder irrigen Vorstellungen des Erblassers
4. Die Beeinflussung des Erblassers durch Drohung oder Täuschung
5. Das Übergehen von späteren Kindern
6. Der übergangene neue Ehegatte
II. Die Erklärung der Anfechtung und ihre Folgen
12. Kapitel Die Erbeinsetzung
I. Die Ermittlung der Erbenstellung
II. Wer kann Erbe werden?
III. Die Erbeinsetzung unter einer Bedingung
IV. Keine bloße Verteilung des Vermögens!
V. Der Erbe stirbt vor dem Erblasser: Ersatzerben bestimmen
13. Kapitel Der Ausschluss von der Erbfolge durch Enterbung
14. Kapitel Die Erhaltung der Nachlasssubstanz durch Vor- und Nacherbschaft
I. Die zeitlich gestaffelte Erbfolge
II. Die Rechtsstellung des Vorerben
III. Die Rechte des Nacherben
1. Die Rechte vor Eintritt des Nacherbfalls
2. Die Rechte nach Eintritt des Nacherbfalls
IV. Die Stärkung der Stellung des Vorerben gegenüber dem Nacherben
V. Die Anordnung eines Vorausvermächtnisses zugunsten des Vorerben
VI. Die Testamentsvollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft
VII. Das Geschiedenentestament
VIII. Das Testament von Eltern eines behinderten Kindes
15. Kapitel Die Zuwendung einzelner Vermögens- gegenstände durch Vermächtnis
I. Der Inhalt von Vermächtnissen
II. Die Erfüllung des Vermächtnisses
III. Der vermachte Gegenstand befindet sich nicht mehr im Nachlass
IV. Die Zuwendung des vermachten Gegenstandes noch zu Lebzeiten des Erblassers
V. Wem stehen die Erträge aus dem Vermächtnis bis zur Vermächtniserfüllung zu?
VI. Das Nießbrauchsvermächtnis
VII. Die richtige Anordnung von Vermächtnissen im Testament
16. Kapitel Die Verteilung von Nachlassgegenständen unter den Miterben durch Voraus- vermächtnis oder Teilungsanordnung sowie die Auflage
I. Die Abgrenzung der Teilungsanordnung von dem Vorausvermächtnis
II. Testamente mit Vorausvermächtnissen und Teilungsanordnungen
III. Die Auflage
17. Kapitel Die Sicherung des letzten Willens durch Testamentsvollstreckung
I. Grundzüge
II. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers
III. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers
IV. Die Einschränkung der Testamentsvollstreckung
V. Die Dauervollstreckung
VI. Die Rechtsstellung der Erben während der Testamentsvollstreckung
VII. Die Beendigung der Testamentsvollstreckung
VIII. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers
18. Kapitel Anordnungen über das Sorgerecht und die Verwaltung des Vermögens minder- jähriger Kinder
I. Die Benennung eines Vormunds
II. Die Verwaltung des ererbten Vermögens der Kinder
19. Kapitel Das gemeinschaftliche Ehegattentestament
I. Die gemeinsame Vermögensnachfolgeregelung
II. Die Errichtung des Ehegattentestaments
1. Wer darf ein gemeinschaftliches Testament errichten?
2. Die Form des gemeinschaftlichen Testaments
III. Die Bindung an das gemeinschaftliche Testament
1. Die Bedeutung der Bindungswirkung
2. An welche Verfügungen sind die Ehegatten gebunden?
IV. Die Befreiung des länger lebenden Ehegatten von der Bindungswirkung
1. Die Freistellungsklausel
2. Die Ausschlagung durch den länger lebenden Ehegatten
3. Die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments
4. Die wechselbezügliche Verfügung wird gegenstandslos
5. Die schwere Verfehlung des Bedachten
6. Die Beschränkung in guter Absicht
V. Der richtige Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten mit Kindern
1. Das „Berliner Testament
2. Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft
3. Die Auslegung des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments
4. Die Nießbrauchslösung
VI. Die Wiederverheiratungsklausel
VII. Muster für gemeinschaftliche Ehegattentestamente
20. Kapitel Der Erbvertrag
I. Die Regelung der Erbfolge durch Vertrag
II. Der Abschluss des Erbvertrages
III. Inhalt und Bindung beim Erbvertrag
IV. Erbverträge zwischen Ehegatten oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
V. Die Auswirkungen der erbvertraglichen Bindung
1. Die Aufhebung früherer letztwilliger Verfügungen
2. Die Unwirksamkeit späterer letztwilliger Verfügungen
3. Die Bindung bei dem zweiseitigen Erbvertrag
VI. Der Schutz des Bedachten vor lebzeitigen Schenkungen des Erblassers
1. Die Beeinträchtigung des Erben
2. Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks
3. Missbräuchliche Schenkungen zu Lasten des Vermächtnisnehmers
4. Die Vereinbarung eines vertraglichen Veräußerungsverbots
VII. Die Beseitigung der erbvertraglichen Bindung
1. Die Aufhebung des Erbvertrages durch die Vertragsparteien
2. Der Änderungsvorbehalt
3. Der Rücktritt vom Erbvertrag
4. Die Anfechtung des Erbvertrages durch den Erblasser
5. Die Anfechtung des Erbvertrages nach dem Tod des Erblassers
6. Die Beschränkung in guter Absicht
21. Kapitel Wichtige zusätzliche Anordnungen neben einer letztwilligen Verfügung
I. Die Betreuungsverfügung
II. Die Altersvorsorgevollmacht
III. Die Patientenverfügung
22. Kapitel Das Pflichtteilsrecht
I. Bedeutung und Rechtsnatur des Pflichtteilsrechts
II. Die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs
III. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
23. Kapitel Die pflichtteilsberechtigten Personen
I. Übersicht
II. Der Pflichtteilsanspruch der enterbten Kinder und Enkel
III. Der Pflichtteilsanspruch der Eltern
IV. Der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten
1. Der Pflichtteil bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
a) Der Pflichtteil des völlig enterbten Ehegatten
b) Der Pflichtteil des testamentarisch bedachten Ehegatten
2. Der Pflichtteil bei Gütertrennung
3. Der Pflichtteil bei Gütergemeinschaft
V. Die Rechtsstellung des Lebenspartners
24. Kapitel Die Berechnung des Pflichtteils
I. Der Geldanspruch
II. Der Bestand des Nachlasses
1. Aktiva
2. Verbindlichkeiten
25. Kapitel Der Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung
I. Übersicht
II. Das Bestandsverzeichnis
III. Die Wertermittlung
IV. Die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar
V. Die Kosten der Auskunft
26. Kapitel Das Recht des Pflichtteilsberechtigten bei Beschränkung und Beschwerung
I. Die Beschränkungen und Beschwerungen
II. Das Wahlrecht des beschränkten und beschwerten Erben
III. Der Pflichtteil statt Vermächtnis
27. Kapitel Die Auswirkungen von Vermögens- übertragungen zu Lebzeiten auf das Pflichtteilsrecht
I. Die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
II. Die Ausgleichung von Vorempfängen zwischen Abkömmlingen
III. Die Ausgleichung von Pflegeleistungen des Pflichtteilsberechtigten
28. Kapitel Der Pflichtteil bei Schenkungen
I. Grundsätze
II. Die Bewertung einer Grundstücksschenkung
III. Die Ausstattung
IV. Die Gegenleistungen
V. Die Lebensversicherung
VI. Der Anspruchsgegner
VII. Die Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
VIII. Der beschenkte Pflichtteilsberechtigte
IX. Die Ergänzung bei einem pflichtteilsberechtigten Erben
29. Kapitel Der Schuldner des Pflichtteilsanspruchs
I. Die Haftung des Erben im Außenverhältnis
II. Die Haftung für den Pflichtteilsanspruch im Innenverhältnis
30. Kapitel Die Verminderung und Umgehung des Pflichtteilsanspruchs
I. Die Entziehung des Pflichtteils
II. Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
III. Die Pflichtteilsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten
IV. Die Verhinderung von Pflichtteilsansprüchen unliebsamer Enkel
V. Die Verminderung des Pflichtteils durch eine Schenkung
VI. Die Verminderung des Nachlasses durch eine unbenannte Zuwendung
VII. Die Flucht in den Pflichtteilsergänzungsanspruch
VIII. Die Verminderung des Nachlasses durch die Vereinbarung über den Güterstand
IX. Die Umgehung des Pflichtteilsanspruchs durch die Vereinbarung einer Leibrente
31. Kapitel Der Erbverzicht und der Pflichtteilsverzicht
I. Der Begriff und die Wirkung des Erbverzichts
II. Der Pflichtteilsverzicht
III. Die Verknüpfung des Erb- und Pflichtteilsverzichts mit einer Abfindung
32. Kapitel Die Veräußerung der Erbschaft und eines Erbteils
I. Form und Umfang des Erbschaftskaufs
II. Die Haftung des Verkäufers
III. Die Haftung des Käufers
33. Kapitel Die Erbfolge in das Einzelunternehmen und in Anteile an Gesellschaften
I. Die Erbfolge in das Einzelunternehmen
II. Die Erbfolge in Anteile an Gesellschaften
1. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH
2. Die offene Handelsgesellschaft – oHG
3. Die Kommanditgesellschaft – KG
4. Die GmbH & Co. KG
5. Die BGB-Gesellschaft
6. Die Stille Gesellschaft
34. Kapitel Die Stiftung
I. Die Vorteile der Gründung einer Stiftung
II. Die Errichtung einer Stiftung
1. Die rechtsfähige Stiftung
2. Die unselbständige Stiftung
III. Die Familienstiftung
1. Grundzüge
2. Die Besteuerung der Familienstiftung
IV. Die gemeinnützige Stiftung
1. Steuervorteile einer gemeinnützigen Stiftung
2. Steuervorteile für den Stifter
3. Vorteile für die Stifterfamilie
35. Kapitel Die Mietverhältnisse nach dem Erbfall
I. Eintritt in den Mietvertrag des Erblassers
II. Fortsetzung mit dem überlebenden Mieter
III. Das Kündigungsrecht der Erben und des Vermieters
36. Kapitel Erbrechtsfälle mit Auslandsberührung
I. Vermögen von Deutschen im Ausland
II. Vermögen von Ausländern in Deutschland
III. Das ab dem 17.8.2015 geltende Recht
37. Kapitel Die Erbschaft- und Schenkungsteuer
I. Der Erwerb von Todes wegen
II. Die Schenkung unter Lebenden
III. Die Steuerklassen und die Steuersätze
IV. Die allgemeinen Freibeträge
1. Die Freibeträge des Ehegatten
2. Die Freibeträge der Kinder
3. Die Freibeträge der übrigen Personen
V. Die steuerfreien Gegenstände und Zuwendungen
VI. Die steuerliche Bewertung des Nachlasses
1. Das Immobilienvermögen
2. Die Besteuerung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
3. Die Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften
VII. Der Abzug von Verbindlichkeiten
VIII. Die Steuererhebung
IX. Das Verhältnis der Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Grunderwerbsteuer
X. Spartipps zur Verringerung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
1. Freibeträge bei Ehegattentestamenten ausnützen!
2. Den Nachlass auf mehrere Personen verteilen!
3. Die Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindung
4. Die Erfüllung formunwirksamer letztwilliger Verfügungen
5. Nießbrauchsvermächtnis statt Erbeinsetzung
6. Die Adoption mit steuerlichem Hintergrund
7. Die späte Geltendmachung des Pflichtteils
8. Die Enkel statt der Kinder bedenken!
9. Unter Nießbrauchsvorbehalt schenken!
10. Freibeträge mehrmals nutzen!
11. Die Zusatzfreibeträge nicht übersehen!
12. Das Eigenheim steuerfrei auf den Ehegatten übertragen!
13. Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung wählen!
14. Vorteilhafte Kettenschenkung
15. Steuerersparnis durch großzügige Gelegenheitsgeschenke
16. Die Übernahme der Steuer durch den Schenker
17. Geld zum Kauf von Immobilien schenken!
18. Lebensversicherungen vorteilhaft gestalten!
38. Kapitel Welche Maßnahmen sind nach einem Todesfall zu treffen?
I. Der Totenschein
II. Die Sterbeurkunde
III. Die Bestattung
IV. Die Mitteilung des Todesfalls an die Versicherungen
V. Die Ablieferung von Testamenten
VI. Was geschieht mit laufenden Prozessen des Erblassers?
VII. Die rechtzeitige Einholung von Rechtsrat
VIII. Die Checkliste wichtiger Maßnahmen nach einem Todesfall
1. Rechtsverhältnisse
2. Bestattung
Glossar
Literaturhinweise
Sachverzeichnis
Beck-Wirtschaftsberater
Guter Rat zu
Testament und Erbfall
Was Erblasser und Erben wissen und beachten sollten
Von Dr. Guido Ubert, Johannes Hochmuth und Josef Kaspar
6., überarbeitete Auflage
Deutscher Taschenbuch Verlag
Dieser Rechtsberater beantwortet die wichtigen rechtlichen und praktischen Fragen rund um Testament und Erbfall.
Leicht verständlich: Die rechtlichen Aspekte sind einfach aufbereitet und in einer verständlichen Sprache dargestellt.
Anschaulich: Zahlreiche Muster, Musterberechnungen, Beispiele, praktische Tipps und Checklisten machen die Ausführungen anschaulich.
Übersichtlich: Klar aufgebaut und mit einem ausführlichen Sachregister für den einfachen, schnellen Zugriff.
Aktuell: Auf dem neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung; berücksichtigt sind etwa die praktischen Konsequenzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Erbschaften und vor allem auch die Auswirkungen der ab August 2015 anwendbaren Europäischen Erbrechtsverordnung.
Ihr Nutzen: Umfassende Antworten zu Testament und Erbfall sowie eingehende Ausführungen zu Erbschaft- und Schenkungsteuer: Neben den Steuerklassen, Freibeträgen und Berechnungsbeispielen ist eine Vielzahl von Tipps hervorgehoben, wie Sie durch rechtzeitige Vorsorge Steuern sparen können.
Verfasst von erfahrenen Beratern: Dr. Guido Ubert, Johannes Hochmuth und Josef Kaspar sind Fachanwälte für Erbrecht in München. Ihre Kanzlei (www.u-h-k.de) ist auf erbrechtliche und erbschaftsteuerliche Beratung spezialisiert.
AG |
Aktiengesellschaft |
AGBGB |
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches |
AO |
Abgabenordnung |
Art. |
Artikel |
BayObLG |
Bayerisches Oberstes Landesgericht |
BestG |
Bestattungsgesetz |
BewG |
Bewertungsgesetz |
BFH |
Bundesfinanzhof |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BGH |
Bundesgerichtshof |
BMF |
Bundesministerium der Finanzen |
BStBl |
Bundessteuerblatt |
DB |
Der Betrieb |
DStR |
Deutsches Steuerrecht |
EGBGB |
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch |
EGHGB |
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch |
EheG |
Ehegesetz |
ErbGleichG |
Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder |
ErbStG |
Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetz |
ErbStR |
Erbschaftsteuer-Richtlinien |
EStG |
Einkommensteuergesetz |
EuErbVO |
Europäische Erbrechtsverordnung |
FamFG |
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
FamRZ |
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
ff |
fortfolgende |
FG |
Finanzgericht |
FGB |
Familiengesetzbuch der DDR |
XXVIIIFGG |
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
GBO |
Grundbuchordnung |
GbR |
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts |
GmbH |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GmbHG |
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
GrEStG |
Grunderwerbsteuergesetz |
HeimG |
Heimgesetz |
HGB |
Handelsgesetzbuch |
InsO |
Insolvenzordnung |
IPR |
Internationales Privatrecht |
KG |
Kammergericht, Kommanditgesellschaft |
LG |
Landgericht |
LPartG |
Lebenspartnerschaftsgesetz |
MDR |
Monatszeitschrift für Deutsches Recht |
NJW |
Neue Juristische Wochenzeitschrift |
NJW-RR |
NJW-Rechtsprechungs-Report |
OHG |
Offene Handelsgesellschaft |
OLG |
Oberlandesgericht |
RG |
Reichsgericht |
S. |
Seite, Satz |
SGB |
Sozialgesetzbuch |
VerschollenheitsG |
Verschollenheitsgesetz |
WM |
Wertpapiermitteilungen, Zeitschrift für Wirt schaft und Bankrecht |
ZErb |
Zeitschrift für die Steuer-und Erbrechtspraxis |
ZEV |
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge |
ZPO |
Zivilprozessordnung |
ZVG |
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung |
Zur weiterführenden und vertiefenden Beschäftigung mit dem Erbrecht und zum Nachlesen von Einzelfragen können wir folgende Werke empfehlen:
Winkler, Erbrecht von A–Z, 13. A. 2013
Ubert/Hochmuth/Kaspar, Erbrecht, 8. A. 2011
Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 16. A. 2012
Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 4. A: 2011
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Erbrecht, bearbeitet von Weidlich 74. A. 2015
Scherer, Münchener Anwalts-Handbuch Erbrecht, 4. A. 2014
Jeder kann über sein Vermögen grundsätzlich frei verfügen. Er hat also die Möglichkeit, Geld, Wertpapiere oder eine Eigentumswohnung bereits zu Lebzeiten auf seine in Aussicht genommenen Erben zu übertragen. Diese „vorweggenommene Erbfolge“ tritt durch vertragliche Regelungen ein, z. B. im Wege einer Schenkung von Eltern an ihre Kinder. In die vertraglichen Regelungen kann auch der Wunsch der Eltern aufgenommen werden, ihre Versorgung im Alter abzusichern oder andere Gegenleistungen zu vereinbaren.
Die Trennung des Übergebers von seinem Vermögen stellt eine schwerwiegende Entscheidung dar und sollte sorgfältig abgewogen und durchdacht werden. Dabei wird wegen der Notwendigkeit, zahlreiche rechtliche Gesichtspunkte zu beachten, insbesondere auch in steuerlicher Hinsicht, die Einholung fachkundiger Beratung in der Regel unerlässlich sein.
Die „vorweggenommene Erbfolge“ bietet sich im Rahmen der Gesamtvermögensnachfolge als erste Stufe an, die durch eine letztwillige Verfügung ergänzt werden kann.
Es ist häufig sehr sinnvoll, die Vermögensnachfolge nicht bis zu dem Zeitpunkt seines Todes hinauszuschieben, sondern bereits zu Lebzeiten vorzunehmen. Eltern können ihren Kindern durch Geldzuwendungen den Erwerb eines Hauses erleichtern oder mit der rechtzeitigen Übergabe eines Handwerksbetriebes an einen jungen Nachfolger dessen Fortbestand sichern. Ist das Vermögen bereits zu Lebzeiten durch vernünftige Regelungen verteilt, sind Rechtsstreitigkeiten nach dem Tode kaum zu erwarten.
Zum Rechtsfrieden in einer Familie kann die Anordnung beitragen, dass die Schenkung im Erbfall unter den Miterben auszugleichen ist (§ 2050 Abs. 3), denn damit wird erreicht, dass alle Kinder gleich behandelt werden. Die Anordnung muss entweder vor oder gleichzeitig mit der Zuwendung gegenüber dem Kind erklärt werden, so dass es die Möglichkeit hat, die Zuwendung wegen der Ausgleichungspflicht abzulehnen. Nachträgliche Ausgleichungsanordnungen sind nur durch ein Testament möglich und stellen ein Vermächtnis zugunsten des anderen Miterben dar. Eine Ausstattung ist auch ohne eine Anordnung ausgleichspflichtig (§§ 2050 Abs. 1, 1624, s. S. 79). Soll die Ausgleichung der Ausstattung nicht erfolgen, muss sie von dem Erblasser bei deren Zuwendung ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Enthält ein Übergabevertrag die Klausel „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“, kann fraglich sein, ob damit im Erbfall eine Ausgleichspflicht unter den Miterben angeordnet ist. Es können Auslegungsprobleme entstehen. In der Regel dürfte jedoch eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers, wenn diese „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ geschehen ist, als ausgleichspflichtig anzusehen sein (BGH NJW-RR 1989, 259).
Der Beschenkte kann im Gegenzug für die erhaltene Schenkung mit dem Schenker auch einen Pflichtteilsverzicht, der notariell erfolgen muss, vereinbaren. Der Übergeber erlangt dadurch die Freiheit, 3über sein Restvermögen testamentarisch zu verfügen, ohne dass der Beschenkte Pflichtteilsansprüche geltend machen kann. Ferner kommt auch die Anordnung der Anrechnung des Geschenks auf den Pflichtteil in Betracht (§ 2315). Besonders zu beachten sind die steuerlichen Vorteile, die mit einer lebzeitigen Übertragung verbunden sind. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf S. 357 verwiesen.
Wichtig
Bei unentgeltlichen Zuwendungen „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ sollte, um Auslegungsprobleme zu vermeiden, stets klargestellt werden, ob eine Ausgleichung unter den Miterben oder eine Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen soll.
Für die vorweggenommene Erbfolge bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. In Betracht kommt vor allem der Übergabevertrag. Er ist ein Generationennachfolgevertrag, dessen Sinn und Zweck in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz begründende Wirtschaftseinheit des Übergebers besteht. Zu denken ist z. B. an die Schenkung eines Wohnhauses, eines landwirtschaftlichen Hofs oder eines Unternehmens. Der Übergabevertrag bedarf der notariellen Beurkundung, wenn er die Übertragung von Grundbesitz, z. B. eines Wohnhauses, enthält (§ 313).
Grundstücksschenkungen unter Lebenden unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer (§ 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG), sondern nur der Schenkungsteuer. Überträgt ein Ehegatte das selbst genutzte Familienwohnheim ganz oder teilweise seinem Ehegatten, so ist diese Schenkung von der Schenkungsteuer befreit (§ 13 I Nr. 4a ErbStG) und der Ehegattenfreibetrag bleibt unberührt. Eine Zusammenrechnung mit früheren bzw. späteren Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren (§ 14 ErbStG) erfolgt nicht.
Nicht selten wollen sich die Eltern zwar bereits zu Lebzeiten von ihrem Haus oder ihrer Eigentumswohnung zugunsten ihrer Kinder trennen, aber die Immobilie noch bis zu ihrem Tode bewohnen. Sie haben die Möglichkeit, sich in dem Übergabevertrag ein Wohnrecht an der Immobilie vorzubehalten. Zu dessen Sicherung können sie eine Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen (§ 1093).
Das Wohnrecht ist nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden (§ 1092 Abs. 1 S. 1). Grundsätzlich darf der Berechtigte die Wohnung nicht vermieten, jedoch kann er eine Vereinbarung treffen, nach der er die Nutzung der Wohnung einem anderen überlassen darf (§ 1092 Abs. 1 S. 2). Der Berechtigte kann auch einen Partner oder eine Partnerin ohne Erlaubnis des Eigentümers in die Wohnung aufnehmen. Zu empfehlen ist, die Nebenleistungspflichten, z. B. Instandsetzungs- und Betriebskosten, ausdrücklich zu regeln, um Streit zu vermeiden.
Eine Trennung der Eltern von ihrem Vermögen zugunsten ihrer Kinder bereits zu Lebzeiten wird auch dadurch erleichtert, dass sie es bis zu ihrem Ableben nutzen dürfen. Sie wollen in dem übergebenen Haus noch wohnen oder die Mieten für sich verbrauchen, desgleichen die Erträge eines Aktiendepots. Um dieses Ziel zu erreichen, können sie mit ihren Kindern in dem Übergabevertrag einen Nießbrauchsvorbehalt (§§ 1033 ff.) vereinbaren. Danach sind die Kinder zwar neue Eigentümer der Vermögensgegenstände, den Eltern steht jedoch das Nutzungsrecht daran zu. Das bedeutet: Die Eltern verlieren zwar das Eigentum an ihre Kinder, behalten aber das Recht, z. B. im Falle eines Wohnhauses, die Miete weiterhin einzuziehen oder es selber zu bewohnen.
Der Nießbrauchsvorbehalt im Falle einer Grundstücksschenkung kann durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden. Er erlischt mit dem Ableben des Nießbrauchsberechtigten (§ 1061). Zu 5beachten ist, dass die Finanzverwaltung im lebzeitigen Verzicht auf den Nießbrauch – anders als bei dem Erlöschen durch den Tod – eine erneute steuerpflichtige Zuwendung sieht.
Die Übertragung von betrieblichen Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder geschieht häufig in Verbindung mit regelmäßig monatlich zu leistenden Geldzahlungen an die Eltern. Werden diese Gegenleistungen als so genannte Versorgungsleistungen (Leibrente oder dauernde Last) vertraglich vereinbart, sind sie in einkommensteuerlicher Hinsicht bei dem Übernehmer des Vermögens als Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 1a EStG) abzuziehen und beim Übergeber als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 EStG) zu versteuern. In der Regel werden die Kinder höhere Einkünfte haben als deren Eltern, wenn diese im Ruhestand sind. Wegen der unterschiedlichen einkommensteuerlichen Progressionsbelastung der Beteiligten lassen sich so günstige steuerliche Ergebnisse erzielen.
Wichtig
Die Finanzverwaltung erkennt wiederkehrende Zahlungen in Überlassungsverträgen nur unter bestimmten Voraussetzungen als Versorgungsleistungen an, über die im Einzelnen eine eingehende Beratung durch einen Steuerexperten erforderlich ist.
In Übergabeverträgen wird häufig vereinbart, dass die Kinder sich verpflichten, ihre Eltern im Alter oder bei Krankheit zu pflegen. Die Sicherung dieser Verpflichtung geschieht durch die Eintragung einer Reallast im Grundbuch (§§ 1105 ff.). Um Streit zu vermeiden, sollte der Umfang der Verpflichtung im Vertrag genau festgelegt werden. Üblicherweise werden nur die Leistungen vereinbart, die der Übernehmer ohne besondere Ausbildung mit Unterstützung der ambulanten Pflegedienste im übergebenen Anwesen erbringen kann. Tritt 6der totale Pflegefall ein, ist also die Aufnahme in ein Pflegeheim erforderlich, ruht die übernommene Verpflichtung.
Bei der Abwicklung eines Übergabevertrages kann es zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, die die Rechte des Übergebers stark beeinträchtigen, z. B. der Übernehmer des Vermögens verstößt gegen seine Verpflichtung, die vereinbarten Versorgungsleistungen an den Übergeber zu erbringen. Hier ist zu fragen, ob das Gesetz dem Übergeber ausreichenden Schutz bietet oder es geboten ist, vorsorglich vertraglich Rückforderungsrechte zu vereinbaren.
Bei Leistungsstörungen im Rahmen eines Vertrages über die vorweggenommene Erbfolge stehen dem Übergeber grundsätzlich die gesetzlichen Rückforderungsrechte zu (vgl. §§ 323 ff.). Im Falle von Schenkungen kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn die Vollziehung einer vereinbarten Auflage unterbleibt (§ 527 Abs. 1). Verarmt der Schenker (§ 528), kommt eine Rückforderung des Geschenks in Betracht. Macht sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig, kann er die Schenkung widerrufen (§ 530).
Bei der Anwendung der gesetzlichen Rückforderungsrechte ist jedoch zu beachten, dass die einzelnen Bundesländer weitgehend von dem Recht Gebrauch gemacht haben, für den mit der Übergabe des Grundvermögens verbundenen Versorgungsvertrag ergänzende Vorschriften zu erlassen (Art. 96 EGBGB). Diese sind nicht auf landwirtschaftliches Vermögen beschränkt, sondern auch auf Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von städtischem und gewerblich genutztem Grundbesitz anwendbar. Demnach soll für den Übergabevertrag mit Altenteilsrechten, insbesondere bei der 7typischen Hof- oder Betriebsübergabe, die vorweggenommene Erbfolge grundsätzlich nicht mehr umkehrbar sein. Das Wesen eines Altenteils besteht in dem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz begründende Wirtschaftseinheit. Eine bloße Grundstücksüberlassung mit einer Wohnrechtsgewährung sowie Vereinbarung einer Pflege- und Versorgungsverpflichtung ist kein Altenteilsvertrag, so dass ein Rücktritt bei Nichterbringung der geschuldeten Pflegeleistung möglich ist (BGH ZEV 2001, 30).
Ein Rücktrittsrecht des Übergebers wegen Nichterfüllung des Altenteilsvertrages oder Verzugs (§§ 323 ff.) sowie wegen Nichtvollziehung einer Auflage bei einer Schenkung (§ 527) ist daher ausgeschlossen (so z. B. Art. 17 AGBGB von Bayern).
Ob neben den landesrechtlichen Vorschriften gemäß Art. 96 EGBGB im Falle von Altenteilsrechten die Bestimmungen des BGB über den Widerruf von Schenkungen anwendbar sind, ist umstritten. Es handelt sich um die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528) oder groben Undanks des Beschenkten (§ 530).
Falls Versorgungsansprüche wegen der Abwesenheit des Übergebers von dem Anwesen nicht mehr geltend gemacht werden können, kommt eine Umwandlung dieser Naturalversorgungsansprüche in Geldansprüche in Betracht. So ist z. B. aufgrund der Befreiung von der Pflicht zur Gewährung von Wohnung und Dienstleistung eine dem Wert der Befreiung entsprechende Geldrente zu zahlen (Art. 18 AGBGB von Bayern).
Wichtig
Im Falle von Leistungsstörungen bei Übergabeverträgen mit Altenteilsrechten ist immer zu klären, ob und in welcher Weise eine Regelung durch das zuständige Landesrecht besteht.
Die Anwendung der gesetzlichen Rückforderungsrechte bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, so dass sie dem Übergeber kaum ausreichenden Schutz bei Leistungsstörungen bieten. Auch 8die Abgrenzung von Übergabeverträgen mit Altenteilsrechten und bloßen Grundstücksüberlassungsverträgen mit Zusatzvereinbarungen ist nicht selten mit Schwierigkeiten verbunden.
Anstatt sich lediglich auf die gesetzlichen Rückforderungsrechte zu verlassen und um Auslegungsprobleme zu vermeiden, ist dem Übergeber des Vermögens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu empfehlen, sich durch Rückforderungsrechte in dem Übergabevertrag abzusichern, nach denen er unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung des geschenkten Vermögensgegenstandes verlangen kann. Treten diese Voraussetzungen ein, kann erreicht werden, dass das Vermögen an den Übergeber wieder zurückfällt. Die Rückübertragung des Vermögens kann für folgende Fälle vereinbart werden:
BEISPIEL: Die verwitwete Frau Huber schenkt ihrer ledigen Tochter Tina eine Drei-Zimmer-Eigentumswohnung in München im Wert von € 300.000. Tina errichtet ein Testament, in dem sie ihren Freund Fritz als Erben einsetzt. Bei einem Verkehrsunfall stirbt Tina.
Ohne Vereinbarung eines Rückforderungsrechts steht der Mutter gegen Fritz nur ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von ½ zu, also eine Geldforderung von € 150.000. Wäre eine Rückfallklausel für den Fall des Vorversterbens von Tina vereinbart gewesen, erhielte die Mutter die Eigentumswohnung ungeschmälert zurück. Der Rückfall 9bliebe auch steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG). Durch den Rückfall entfiele darüber hinaus die Steuerpflicht des ursprünglichen Erwerbs (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Sogar ein freier Widerrufsvorbehalt wäre zulässig, denn auch in diesem Falle ist die Schenkung wirksam ausgeführt (BFH BStBl. II 1989, 1034). Es können jedoch einkommensteuerliche Probleme auftreten. Außerdem besteht die Gefahr, dass der Anspruch auf Widerruf von einem Gläubiger gepfändet werden kann.
Wichtig
Der bedingte Rückübertragungsanspruch des Schenkers gegen den Beschenkten aufgrund der Rückforderungsrechte kann durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch gesichert werden.
Um Schwierigkeiten bei der Rückauflassung zu vermeiden, ist zu empfehlen, dem Übergeber eine Auflassungsvollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 zu erteilen.
Im Falle der Rückabwicklung der vorweggenommenen Erbfolge können insbesondere Probleme auftreten, wenn der Erwerber werterhöhende Investitionen vorgenommen oder Nutzungen gezogen hat. Es kann eine Vereinbarung getroffen werden, nach der die werterhöhenden Investitionen dem Erwerber zu dem im Zeitpunkt der Rückübertragung bestehenden Zeitwert zu ersetzen sind. In Betracht kommt ferner eine Vereinbarung, nach der eine Ersatzpflicht ausscheidet, wenn die Investitionen ohne Zustimmung des Übergebers erfolgt sind oder auf der eigenen Arbeitsleistung des Erwerbers beruhen. Angemessen ist auch eine Regelung, dass die durch die Rückübertragung entstehenden Kosten der den Rückfall verursachende Erwerber zu tragen hat.
Eltern scheuen nicht selten das mit einer Schenkung verbundene Risiko, sich bereits zu Lebzeiten von erheblichen Vermögenswerten zu trennen und dadurch zukünftig in wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Beschenkten zu geraten. Ihr wohlverstandenes Interesse besteht darin, die Erträge ihres Vermögens für das Alter zu sichern und deshalb die Kontrolle darüber zu Lebzeiten zu behalten.
Um dieses Ziel zu erreichen, können die Eltern mit ihren Kindern zu Lebzeiten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen. Sind die Kinder noch minderjährig, ist zu prüfen, ob die Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich ist (§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3).
BEISPIEL: Die Eltern sind Eigentümer mehrerer Grundstücke. Sie bringen diese durch einen notariellen Vertrag in eine GbR ein, an der ihre beiden Kinder zu jeweils 48 % und beide Eltern jeweils mit 2 % beteiligt sind. Die Eltern erhalten Stimmrechte und eine Gewinnbeteiligung von insgesamt 96 %, die Kinder nur von jeweils 2 %.
Die Eltern sind bei dieser Vertragsgestaltung an der Substanz nur mit 4 % beteiligt, behalten aber den Hauptanteil an den Stimm- und Gewinnrechten im Umfange von 96 %. Die laufenden Einkünfte aus der GbR verbleiben also im Ergebnis überwiegend bei den Eltern, so dass ihre Altersversorgung gesichert ist. Damit das Finanzamt diese Gewinnbeteiligung anerkennt, ist zusätzlich die Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs zugunsten der Eltern notwendig.
In dem Gesellschaftsvertrag kann den Eltern das Recht eingeräumt werden, die Geschäftsführung zu übernehmen. Die beschenkten Kinder haben dann keine Möglichkeit, über das Vermögen zu verfügen. Das bisherige Vermögen wird nicht zersplittert, sondern bleibt Vermögen der Gesellschaft, das sich die Kinder zu Lebzeiten ihrer Eltern im Umfang von 96 % gesichert haben. Den Rest erhalten sie beim Ableben ihrer Eltern.
11Auch eine familiengerechte Regelung für den Todesfall der Gesellschafter kann vereinbart werden. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Gesellschaft nur mit den Abkömmlingen eines Gesellschafters fortgesetzt wird, um das Eindringen familienfremder Personen zu verhindern.
Die BGB-Gesellschaft kann zusätzlich testamentarisch als Erbin eingesetzt werden.
In den Gesellschaftsvertrag können auch Regelungen aufgenommen werden, nach denen die Kinder verpflichtet werden, im Falle der Eingehung der Ehe einen Ehevertrag abzuschließen, in welchem der Zugewinnausgleich und der Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des Anteils an der Familiengesellschaft ausgeschlossen werden. Ferner kann der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthalten, dass das beschenkte Kind durch Kündigung aus der Familiengesellschaft ausscheidet, wenn der Ausschluss des Zugewinnausgleichs und der Pflichtteilsverzicht nicht erfolgen.
Da für die im Namen einer BGB-Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich haften, gewinnt die Familien-GmbH&Co.KG an Bedeutung. Der Vorteil besteht darin, dass die Haftung auf den Kommanditanteil beschränkbar ist und die Vergünstigungen für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden können.
Eine Schenkung, die erst nach dem Tod des Schenkers dem Beschenkten gegenüber erfüllt werden soll, ist nur wirksam, wenn die Formvorschriften für eine letztwillige Verfügung – Testament oder Erbvertrag – eingehalten werden (§ 2301 Abs. 1). Wird die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen, ist sie ohne Beachtung der erbrechtlichen Formvorschriften wirksam (§ 2301 Abs. 2, §§ 516 ff.).
Eine Schenkung ist vollzogen, wenn der Schenker sein Vermögen mindert, also das mit der Schenkung verbundene Vermögensopfer auch selbst erbringt. Nicht erforderlich ist, dass der verschenkte Gegenstand 12voll wirksam auf den Beschenkten übergegangen ist. Auch wenn das Vollzugsgeschäft unter der aufschiebenden Bedingung des Überlebens des Beschenkten erfolgt, ist eine vollzogene Schenkung anzunehmen. Der Beschenkte hat schon zu Lebzeiten des Schenkers eine auf den Erwerb gerichtete Anwartschaft erhalten, die sein Vermögen bereits vermehrt. Der Beschenkte kann den Gegenstand erlangen, ohne dass noch Leistungshandlungen des Schenkers dafür erforderlich sind.
BEISPIEL: Anna besucht ihre Patentante Frau Huber im Krankenhaus. In Gegenwart einer Krankenschwester erklärt Frau Huber:
„In dem Tresor meiner Wohnung befindet sich ein Sparbuch der Sparkasse mit einem Guthaben von € 50.000. Das Geld schenke ich dir. Ich gebe dir hier den Tresorschlüssel, damit du das Sparbuch an dich nehmen kannst. Aber erst nach meinem Tode darfst du das Guthaben abheben.“
Anna nimmt das Geschenk ihrer Tante dankend an.
Es liegt eine wirksame Schenkung auf den Todesfall vor. Anna wird Eigentümerin des Sparguthabens, weil nur die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung finden (§ 2301 Abs. 2, §§ 516 ff.). Frau Huber hat eine aufschiebend bedingte Abtretung ihres Sparguthabens an Anna vorgenommen, die mit ihrem Tode wirksam werden soll. Zum Beweis dafür kann Frau Huber die Krankenschwester als Zeugin benennen. Entscheidend ist, dass Anna das Bankguthaben erworben hat, ohne dass noch Leistungshandlungen von Frau Huber dafür erforderlich sind. Es besteht nicht allein eine Verpflichtung von Frau Huber, das Bankguthaben zu schenken, sondern mit der Übergabe des Tresorschlüssels hat Anna die Möglichkeit erhalten, das Sparbuch in Besitz zu nehmen. Damit ist die Schenkung vollzogen. Selbst wenn Frau Huber den Vorbehalt gemacht hätte, für sich Geld abheben zu wollen, ist eine vollzogene Schenkung anzunehmen. Das Sparguthaben fällt nicht in den Nachlass.
Ist eine Schenkung auf den Todesfall zu Lebzeiten des Schenkers noch nicht vollzogen, müssen die Formvorschriften für eine letztwillige Verfügung – Testament oder Erbvertrag – eingehalten werden (§ 2301 Abs. 1).
13Wichtig
Damit eine Schenkung auf den Todesfall nicht an Formvorschriften scheitert, muss der Beweis für deren Vollzug zu Lebzeiten gesichert werden.