AfA |
Absetzung für Abnutzung |
AfaA |
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung |
AfS |
Absetzung für Substanzverringerung |
AG |
Aktiengesellschaft |
AGB |
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
AHK |
Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
AK |
Anschaffungskosten |
AKA |
Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH |
AktG |
Aktiengesetz |
allg. |
allgemeine |
AO |
Abgabenordnung |
AOEWL |
Arbeitsorientierte Einzelwirtschaftslehre |
ArbGG |
Arbeitsgerichtsgesetz |
Art. |
Artikel |
AStG |
Außensteuergesetz |
AÜG |
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
AuslInvestG |
Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen |
AVB |
Allgemeine Versicherungsbedingungen |
BA |
Berufsakademie |
BAB |
Betriebsabrechnungsbogen |
BaFin |
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
BBiG |
Berufsbildungsgesetz |
BDA |
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. |
BDB |
Bundesverband Deutscher Banken e. V. |
BDI |
Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. |
Bek. |
Bekanntmachung |
BetrVG |
Betriebsverfassungsgesetz |
BewG |
Bewertungsgesetz |
BfA |
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
BfB |
Bundesverband der Freien Berufe |
BFH |
Bundesfinanzhof |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl |
Bundesgesetzblatt |
BGH |
Bundesgerichtshof |
BGHZ |
Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen |
BilMoG |
Bilanzrechtsmondernisierungsgesetz |
BiRiLiG |
Bilanzrichtlinien-Gesetz |
BIZ |
Bank für internationalen Zahlungsausgleich |
BKartA |
Bundeskartellamt |
BPO |
Betriebsprüfungsordnung |
BUrlG |
Bundesurlaubsgesetz |
bzw. |
beziehungsweise |
ca. |
circa |
CAD |
Computer Aided Design |
CAE |
Computer Aided Engineering |
CAM |
Computer Aided Manufacturing |
CAP |
Computer Aided Planning |
CAQ |
Computer Aided Quality Control |
CD |
Certificate of Deposit |
CIM |
Computer Integrated Manufacturing |
CPM |
Critical Path Method |
DFG |
Deutsche Forschungsgemeinschaft |
DGB |
Deutscher Gewerkschaftsbund |
DGPI |
Deutsche Gesellschaft für Produktinformation |
d. h. |
das heißt |
DHKT |
Deutscher Handwerkskammertag |
DIHT |
Deutscher Industrie- und Handelskammertag |
DIN |
Deutsche Industrienorm |
DIW |
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung |
DLG |
Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft |
DPR |
Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung |
DRS |
Deutscher Rechnungslegungs-Standard |
DRSC |
Deutsches Rechnungslegungs-Standards-Committee |
DSR |
Deutscher Standardisierungsrat |
DTB |
Deutsche Terminbörse |
DWGK |
Deutsche Gesellschaft für Warenkennzeichnung |
ECU |
European Currency Unit |
EDV |
Elektronische Datenverarbeitung |
e. G. |
Eingetragene Genossenschaft |
EHUG |
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister |
ErbStG |
Erbschaftsteuergesetz |
ESt |
Einkommensteuer |
EStG |
Einkommensteuergesetz |
EStR |
Einkommensteuerrichtlinie |
EU |
Europäische Union |
e. V. |
Eingetragener Verein |
E. V. |
Eidesstattliche Versicherung |
evtl. |
eventuell |
EWIV |
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung |
FASB |
Financial Accounting Standards Board |
FGO |
Finanzgerichtsordnung |
FIFO |
first in – first out |
FördG |
Fördergebietsgesetz |
GAAP |
Generally Accepted Accounting Principles |
GbR |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
gem |
gemäß |
GenG |
Genossenschaftsgesetz |
GesO |
Gesamtvollstreckungsordnung |
GewStG |
Gewerbesteuergesetz |
GG |
Grundgesetz |
GKR |
Gemeinschaftskontenrahmen |
GmbH |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GmbHG |
GmbH-Gesetz |
GO |
Gewerbeordnung |
GoB |
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung |
GoBil |
Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung |
GoK |
Grundsätze ordnungsmäßiger Konsolidierung |
GoS |
Grundsätze ordnungsmäßiger Systeme |
GrStG |
Grundsteuergesetz |
GTZ |
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit |
GuV |
Gewinn- und Verlustrechnung |
GWB |
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
GWG |
Geringwertige Wirtschaftsgüter |
HB |
Handelsbilanz |
HGB |
Handelsgesetzbuch |
HK |
Herstellungskosten |
hl |
Hektoliter |
h. M. |
herrschende Meinung |
h. R. |
herrschende Rechtsprechung |
IAB |
Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit |
IAS |
International Accounting Standards |
IASC |
International Accounting Standards Committee |
i. d. F. |
in der Fassung |
i. d. R. |
in der Regel |
IdW |
Institut der Wirtschaftsprüfer |
i. e. S. |
im eigentlichen Sinne |
IFRS |
International Financial Reporting Standards |
IHK |
Industrie- und Handelskammer |
IKR |
Industriekontenrahmen |
IOSCO |
International Organization of Securities Commissions |
i. R. |
im Rahmen |
i. S. |
im Sinne |
ISA |
International Standard of Auditing |
i. w. S. |
im weiteren Sinne |
JArbSchG |
Jugendarbeitsschutzgesetz |
KAGG |
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften |
KapAEG |
Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz |
KCF |
Kurs-Cashflow-Verhältnis |
kfm |
kaufmännisch |
kg |
Kilogramm |
KG |
Kommanditgesellschaft |
KGaA |
Kommanditgesellschaft auf Aktien |
KGV |
Kurs-Gewinn-Verhältnis |
KNA |
Kosten-Nutzen-Analyse |
KO |
Konkursordnung |
KonTraG |
Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich |
KSchG |
Kündigungsschutzgesetz |
KSt |
Körperschaftsteuer |
KStG |
Körperschaftsteuergesetz |
KStR |
Körperschaftsteuerrichtlinie |
KVP |
Kleinstverkaufspreis |
KVP |
Kontinuierlicher Verbesserungsprozess |
KVStG |
Kapitalverkehrsteuergesetz |
KWG |
Kreditwesengesetz |
l |
Liter |
LIBOR |
London Interbank Offered Rate |
LIFO |
last in - first out |
LOFO |
lowest in - first out |
LSP |
Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten |
LZB |
Landeszentralbank |
max. |
maximal |
Min. |
Minuten |
Mio. |
Millionen |
Mrd. |
Milliarden |
MuSchG |
Mutterschutzgesetz |
MWh |
Megawattstunde |
o.g. |
oben genannte |
OECD |
Organization for Economic Cooperation and Development |
OHG |
Offene Handelsgesellschaft |
OR |
Operations Research |
PER |
Price-Earnings-Ratio |
PERT |
Program Evaluation and Review Technique |
PIMS |
Profit Impact of Market Strategy |
PPS |
Produktionsplanungs- und Steuerungssystem (PPS-System) |
PR |
Public Relations |
PublG |
Publizitätsgesetz |
RAP |
Rechnungsabgrenzungsposten |
RoI |
Return on Investment |
RVO |
Reichsversicherungsordnung |
SAHZ |
Schütt-aus-hol-zurück |
SCHUFA |
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung |
S.E. |
Societas Europea |
SEC |
Securities and Exchange Commission |
SFAS |
Statement of Financial Accounting Standards |
SME |
Small and Medium Sized Entities |
sog. |
sogenannte(r) |
StB |
Steuerbilanz |
Std. |
Stunden |
StR |
Steuerrichtlinien |
StDV |
Steuerdurchführungsverordnung |
StGB |
Strafgesetzbuch |
TQM |
Total Quality Management |
TUG |
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz |
u. a. |
unter anderem |
US-GAAP |
United States Generally Accepted Accounting Principles |
USP |
Unique Selling Proposition |
UStG |
Umsatzsteuergesetz |
usw. |
und so weiter |
UWG |
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
VerbrKrG |
Verbraucherkreditgesetz |
VerglO |
Vergleichsordnung |
vs. |
versus |
WG |
Wechselgesetz |
WpHG |
Wertpapierhandelsgesetz |
WPO |
Wirtschaftsprüferordnung |
z. B. |
zum Beispiel |
ZBB |
Zero Base Budgeting |
ZPO |
Zivilprozessordnung |
z. T. |
zum Teil |
ZVG |
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsvollstreckung |
z. Zt. |
zur Zeit |
Möglichkeit, auf ein bestimmtes Recht zu verzichten bzw. es aufzugeben, wenn die damit verbundenen Verpflichtungen nicht erfüllbar sind bzw. nicht erfüllt werden können. Dies ist z. B. bei einem Börsentermingeschäft vereinbar, wenn am vereinbarten Tag des Kaufes bzw. Verkaufes die Lieferung vereinbarter Wertpapiere nicht möglich ist. Sofern der Verpflichtete von der Lieferung zurücktreten kann, wird dies als Abandonrecht bezeichnet. Weitere Abandone, d. h. Rücktrittsrechte, sind im Aktienrecht bei der Umwandlung von Gesellschaften und im Rahmen der Berechnung von Abfindungen bei Gesellschafterwechsel vorgesehen.
Ursprünglich Verfahren zur Analyse von Lagerbeständen. Sie basiert auf der Erkenntnis, dass meist ein relativ kleiner Teil der beschafften Güterarten den Hauptteil am gesamten Lagerbestand repräsentiert. Dementsprechend erfolgt eine Klassifizierung der Materialarten nach ihrem relevanten Anteil am Wert des Gesamtbestandes in A-, B- und C-Güter. Eine strenge Einteilung in diese drei Klassen ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Je nach Verteilung können auch weniger oder mehr Klassen berücksichtigt werden. Wichtig ist hierbei die Erkenntnis, dass nicht alle Materialklassen in der →Lagerhaltung in gleicher Weise zu behandeln sind, da sie mit unterschiedlicher Intensität zur Kostenentwicklung beitragen. Zunehmend wird die ABC-Analyse auch für Projekte bei der Einteilung in Groß- (A), Mittel- (B) und Kleinprojekte (C) und im Bereich des →Marketing bei der Segmentierung von Kundengruppen oder Absatzgebieten eingesetzt. Durch eine derartige Analyse kann z. B. festgestellt werden, dass 50 % des kumulierten Projektaufwandes durch nur 5 % der Projekte verursacht werden oder z. B. nur 5 % der Kunden zu 50 % des Umsatzes beitragen.
→Abzinsung
Möglichkeit im Rahmen der Strategischen Planung zur Definition bzw. Identifikation von Geschäftsfeldern. Hierzu werden drei Dimensionen betrachtet. Dies sind: die Kundengruppe, die angesprochen werden soll, deren zu befriedigende Bedürfnisse sowie die zur Erfüllung der Bedürfnisse verwendeten Technologien. Die Methode kann auch als Erweiterung der Ansoff-Matrix betrachtet werden.
Einmalige Geldleistung zur Ablösung von Ansprüchen, die z. B. bei →Kündigung gem. §§ 9 ff. KSchG oder dem Ausscheiden aus einem Unternehmen bzw. einem Arbeitsverhältnis erwachsen sind. Gem. §§ 304 ff. AktG ist bei Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages im Zusammenhang mit einem →Unternehmenszusammenschluss eine angemessene Abfindung zu zahlen, um eine Benachteiligung außenstehender Aktionäre zu vermeiden. Gleiches gilt bei Betriebsänderungen gem. §§ 113 ff. BetrVG. Abfindungen werden auch häufig innerhalb von Sozialplänen (§§ 112 ff. BetrVG) vereinbart. Die Bemessung der Abfindung bei Ausscheiden aus einer Gesellschaft kann z. B. mittels der →Barwertmethode erfolgen. Abfindungen sind für Arbeitnehmer gem. Sozialgesetzbuch bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei.
→Betriebsausgaben
Gem. →Abgabenordnung (AO) Oberbegriff für alle →Steuern, Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben. Während Steuern Abgaben ohne konkreten Gegenleistungsanspruch aufgrund der Finanzhoheit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft darstellen (z. B. →Einkommensteuer), sind Gebühren und Beiträge Abgaben mit einem konkreten Gegenleistungsanspruch. Während Beiträge nur anfallen, wenn die Gegenleistung in Anspruch genommen wird (z. B. Erschließungsbeitrag), müssen Gebühren auch bezahlt werden, wenn die Gegenleistung nicht genutzt wird (z. B. Rundfunkgebühren). Zölle und steuerliche Nebenleistungen (z. B. Zwangsgelder) stellen ebenfalls Abgaben dar.
Rahmengesetz für alle Steuergesetze, Richtlinien und Verordnungen, die eine Gleichmäßigkeit der Besteuerungsregelungen und den effizienten Vollzug der Steuergesetze sowie die Modalitäten der Steuerermittlungs- und -fahndungsverfahren regelt. Die Abgabenordnung ist in neun Teile gegliedert. Dies sind einleitende Vorschriften mit Abgabendefinition, das Steuerschuldrecht, weitere allgemeine Verfahrensvorschriften, Durchführungsbestimmungen bei der Besteuerung und Erhebungs-, Vollstreckungs- und Strafvorschriften bei Zuwiderhandlungen.
→Disagio
Seit Veranlagungszeitraum 2009 abgeführte Form der Steuer auf Kapitalerträge. Die Abgeltungsteuer beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Sie wird direkt von der auszahlenden Stelle einbehalten und abgeführt. Damit ist in den meisten Fällen die Besteuerung der Kapitaleinkünfte abgegolten. Da der Satz von 25 % unter dem Spitzensatz bei der Einkommensteuer von 42 %/45 % liegt, ist dies für alle Steuerpflichtige mit einem Grenzsteuersatz über 25 % eine Steuerersparnis. Haben Steuerpflichtige einen niedrigeren Steuersatz als 25 %, können sie beantragen, dass die Kapitaleinkünfte mit dem individuellen persönlichen Steuersatz versteuerte werden. In bestimmten Konstellationen von Kapitalschuldner und -gläubiger sind die Kapitaleinkünfte zwingend in die Veranlagung aufzunehmen, um Steuervermeidungsgestaltungen zu verhindern.
→Doppelbesteuerung
Räumliche und zeitliche Ordnung (Strukturierung) des Prozesses der Erledigung von Aufgaben im Betrieb, die als Ergebnis der →Aufgabenanalyse und →Aufgabensynthese erkannt und zusammengefasst wurden. Hilfestellungen zur Beurteilung, wann und wo Arbeiten erledigt werden sollen, bietet z. B. das →Operations Research (OR) in Warteschlangen-, Transport- und Reihenfolgemodellen. Im Gegensatz zu diesen Prozessüberlegungen (Rhythmisierung und Terminierung) wird im Rahmen der →Aufbauorganisation eine Ordnung der organisatorischen Einheiten nicht in raum-zeitlicher, sondern in hierarchischer Hinsicht erstellt.
Im Sinne einer Verwarnung ein mündlicher oder schriftlicher Hinweis auf ein pflicht-, treue- oder vertragswidriges Verhalten unter Androhung von Sanktionen im Wiederholungsfall. Eine Abmahnung gegenüber Mitarbeitern kann z. B. erfolgen bei Verletzung von Arbeitsvertragspflichten, bevor eine schriftliche Kündigung ausgesprochen wird, gegenüber Konkurrenten bei unlauterer Werbung (→Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG) vor einer Unterlassungsklage oder wenn →Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verletzt werden.
Abmahnungen werden außerdem häufig ausgesprochen bei missbräuchlicher Verwendung von Gebrauchsmustern, →Patenten oder →Lizenzen sowie von Firmennamen (→Firma). Wird der Verwarnung nicht nachgekommen, kann eine Klage auf Schadensersatz (→Schaden) angestrengt werden. Die Pflicht zur Abmahnung sowie die Einhaltung von Fristen ist im →Arbeitsrecht bzw. im Gesellschaftsrecht geregelt.
Sammelbegriff für die →Werbung in den klassischen Medien, zu denen Hörfunk, TV, Film, Zeitungen und Zeitschriften sowie Plakate zählen. Eine eindeutige Abgrenzung zu →Below the Line Advertising ist allerdings schwierig, da z. B. die vielfältigen Aktivitäten der Direktwerbung (→Direktmarketing) einem nicht eindeutig definierbaren Grenzbereich zuzuordnen sind.
→Asset Backed Securities (ABS)
(1) Verwertung der in einem Unternehmen erstellten Leistungen am Markt.
(2) Menge der an andere Personen überlassenen Waren oder Dienstleistungen.
(3) Alle Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, die Abgabe der vom Unternehmen geschaffenen Leistungen in den Markt zu bewirken.
Hieraus wird ersichtlich, dass es beim Absatz um mehr als nur den Verkauf von Gütern geht (→Absatzpolitisches Instrumentarium).
→Marktforschung
→Distributionsorgane
Alle Stufen, die das →Eigentum an einem →Gut durchläuft, um vom Hersteller auf den Verbraucher überzugehen (z. B. Großhandel, Einzelhandel, Konsument). Als Stufe wird hierbei der Entscheidungsträger bezeichnet, der die volle rechtliche Gewalt über die Ware erhält. Die Absatzkanalbreite beschreibt die Anzahl der Teilnehmer, mit denen ein Hersteller auf einer Stufe zusammenarbeitet, während die Absatzkanaltiefe die Anzahl der Stufen beschreibt, auf denen ein Hersteller mit Akteuren in einem Absatzkanal interagiert.
Zu unterscheiden sind:
(1) Ubiquitärer Vertrieb: Ein Produkt ist in allen verfügbaren Absatzstellen eines Absatzkanals erhältlich. Dieses in der Realität nur schwer umsetzbare Prinzip trifft am ehesten noch bei Softdrinks, Zeitungen und Zigaretten zu.
(2) Intensiver Vertrieb: Es wird versucht, mit vertretbarem Aufwand möglichst viele Absatzstellen in den Absatzkanal einzubeziehen, wobei aus Kostengründen durchaus eine Konzentration auf einzelne Absatzgebiete erfolgen kann. Innerhalb der gewählten Absatzgebiete herrscht eine hohe Erhältlichkeit der Waren.
(3) Selektiver Vertrieb: Es werden bewusst nur ausgewählte Verkaufsstellen beliefert, die den definierten Anforderungen des Herstellers genügen. Hintergrund sind eine gewünschte Exklusivität und der Vorteil von mehr Transparenz und Steuerbarkeit des Absatzkanals durch den Hersteller.
(4) Exklusiver Vertrieb: Bezeichnet die Vertriebspolitik, bei der der Absatzstelle in einem abgegrenzten Gebiet durch Gebietsschutz eine relative Monopolstellung eingeräumt wird. Beispiele hierfür sind die Absatzpolitik der Automobilhersteller oder Mineralölkonzerne, die ihren Händlern eine Exklusivität in einem regional abgegrenzten Gebiet zusichern.
(5) Paralleldistribution: Hier werden parallel zwei oder mehrere Absatzkanäle eingeschaltet, wodurch die Abhängigkeit von einem Absatzkanal sinkt und eine Risikostreuung resultiert. Andererseits kann es beim Verbraucher zu Irritationen über das Profil eines Produktes kommen, das in u. U. völlig gegensätzlichen Absatzkanälen erhältlich ist. Zusätzlich kann der heftige Wettbewerb zwischen den Absatzkanälen um den Endabnehmer zu Querelen führen.
→Distributionsorgane
Planung, Realisation und Kontrolle der Aktivitäten, die zur zielgerichteten Gestaltung des Absatzes eines Betriebes notwendig sind (→Absatzpolitisches Instrumentarium).
Alle Handlungsmöglichkeiten (marketingpolitische Instrumente), die im Bereich der Absatzpolitik eingesetzt werden, um absatzpolitische →Ziele zu erreichen. Absatzpolitische Zielinhalte können ökonomischen Charakter wie z. B. →Gewinn, →Erlös, →Kosten, Absatzmenge oder Marktanteil, psychologischen Charakter wie Bekanntheit, →Image oder Markenidentität sowie streutechnischen Charakter wie z. B. die Zahl der Ansprachen oder →Reichweite haben. Als absatzpolitische Instrumente werden die →Produktpolitik, →Sortimentspolitik, Servicepolitik (→Service), →Kontrahierungspolitik, →Kommunikationspolitik und →Distributionspolitik bezeichnet. Werden diese Instrumente kombiniert, wird von →Marketing-Mix gesprochen.
→Sortiment
→Distributionspolitik, →Distributionsweg
(1) Gesamtwirtschaftlich die Bezeichnung für den Handel.
(2) Einzelwirtschaftlich die Bezeichnung eines betrieblichen Funktionsbereiches im Gegensatz z. B. zur →Beschaffung, →Produktion oder den Finanzen, der sich mit dem →Absatz der erstellten Güter mit Hilfe des →Absatzpolitischen Instrumentariums beschäftigt (→Marketing).
Auch als Deport, →Disagio oder →Damnum bezeichnete Spanne, um die ein Kurs oder Preis unter dem Nominalbetrag veranschlagt wird. Beispiele sind der Dividendenabschlag vom Börsenkurs nach Dividendenauszahlung (→Kurszusätze), der Bezugsrechtsabschlag nach Ausgabe von Berichtigungsaktien bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, und der Zinsabschlag bei Krediten, sofern ein Disagio bzw. Damnum vereinbart wurde. Eine Zahlung vor Rechnungsabschluss wird als Abschlagszahlung bezeichnet. Im Gegensatz hierzu ist der Aufschlag (→Report, →Agio) zu beachten.
Abschlagszahlung auf die zu erwartende bzw. anfallende Dividendenausschüttung. Auch als Zwischen- oder Interimsdividende bezeichnet und im amerikanischen Sprachraum gebräuchlich (quarter dividend). Rechtliche Grundlage ist § 59 AktG, wonach der Vorstand durch Satzungsbeschluss eine derartige Abschlagszahlung an die Aktionäre leisten kann. Fristen und Höhen dieser Auszahlung sind in § 59 AktG geregelt.
→Ratenkredit
→Jahresabschluss
→Wirtschaftsprüfer
Form eines Zolls (Abgabe) im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Agrarerzeugnissen zur Erzielung einheitlicher Preise innerhalb der Europäischen Union (EU). Der Abschöpfungssatz wird im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes von der Bundesanstalt für Landwirtschaftliche Marktordnung festgelegt.
Erfassung der Wertminderung abnutzbaren Vermögens im →Rechnungswesen. Gebäude, Maschinen, Büroeinrichtungen usw. erfahren durch Abnutzung, Verschleiß oder technischen Fortschritt eine Entwertung. Diese Entwertung muss im →Jahresabschluss bei der Darstellung der Vermögenswerte in der Bilanz sowie der Ertragslage in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Abschreibungen stellen Aufwendungen im Sinne eines Güterverbrauchs dar, der in der →Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu einer Minderung des Gewinns führt. Die Abschreibung führt gleichzeitig zu einer Verminderung des Vermögenswertes in der Schlussbilanz eines Unternehmens.
Sowohl handels- als auch steuerrechtlich kann die Abschreibung als periodengerechte Verteilung von Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre der Nutzung des Vermögensgegenstandes interpretiert werden (§ 253 II HGB und § 7 I EStG). Weitere →Abschreibungsarten stellen die bilanzielle und kalkulatorische Abschreibung sowie hinsichtlich der Abschreibungsursachen die planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung dar.
Bei den →Abschreibungsverfahren lassen sich die lineare, degressive, leistungsbezogene und progressive Abschreibung unterscheiden. Im Jahresabschluss wird die Höhe und kumulierte Menge aller bisherigen Abschreibungen aus dem →Anlagenspiegel deutlich. Häufig existieren für einzelne Vermögensgegenstände so genannte Abschreibungspläne. Neben den klassischen Abschreibungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist insbesondere bei einer →Bank und einem →Finanzinstitut die →Abschreibung auf Forderungen zu beachten. Erfolgt bei Vermögensgegenständen kein Wertverfall, sondern im Gegenteil eine Zunahme des Wertes, so sieht § 253 HGB für Einzelkaufleute und Personengesellschaften ein Beibehaltungswahlrecht, für Kapitalgesellschaften gem. § 280 HGB ein Zuschreibungs- bzw. Wertaufholungsgebot im Jahresabschluss vor.
Abschreibungsverfahren (→Abschreibungsverfahren), das außergewöhnliche Wertminderungen von Vermögensgegenständen im →Rechnungswesen erfassen soll. Ursachen für eine außerplanmäßige Abschreibung können eine erhöhte Inanspruchnahme, unterlassene Instandhaltung, der technische Fortschritt, Katastrophen und andere außergewöhnliche Ereignisse oder eine anderweitige mangelnde Verwendbarkeit des Vermögensgegenstandes sein. Eine Form der außerplanmäßigen Abschreibung stellt auch die Sofortabschreibung gem. § 6 Abs. 2 EStG so genannter geringwertiger Wirtschaftsgüter, d. h. Güter mit einem Anschaffungs- oder Herstellpreis unter 410 €, dar.
Abschreibungsverfahren (→Abschreibungsverfahren), das die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes mittels anfänglich hoher und über die Nutzungsdauer kontinuierlich sinkender Abschreibungsbeträge verteilt. Im Gegensatz zur linearen Abschreibung sinkt damit der Buchwert des Vermögens anfänglich stärker, was einem anfänglich stärkeren Werteverlust aufgrund des technischen Fortschrittes und meist anfänglich stark sinkender Marktwerte entspricht. Aufgrund der stärkeren Abnahme der Buchwerte in den Anfangsjahren werden durch die höhere Abschreibung in den Anfangsjahren die Gewinne und damit die Steuerzahlungen geschmälert bzw. auf spätere Jahre verschoben. Die degressiven Abschreibungsbeträge lassen sich geometrisch oder arithmetisch fallend berechnen. Bei der geometrisch-degressiven Abschreibung wird stetig mittels eines festen Abschreibungsprozentsatzes vom Buchwert abgeschrieben. Bei der arithmetisch- degressiven Methode fallen die jährlichen Abschreibungsbeträge um denselben Abschreibungsbetrag multipliziert mit der arithmetisch sinkenden Abschreibungsrate. Die arithmetisch-degressive Abschreibung wird auch als digitale Abschreibung bezeichnet. Während in der Handelsbilanz beide Verfahren möglich und zulässig sind, kann steuerlich die geometrisch-degressive Abschreibung seit 2011 nicht mehr angewendet werden. Ein Übergang von der geometrisch-degressiven Abschreibungsmethode auf die lineare Abschreibung ist handelsrechtlich zulässig, jedoch nicht umgekehrt.
Im Rahmen der →Kostenrechnung und →Kostenvergleichsrechnung eingesetzte Größe zur Abbildung von Wertminderungen von Vermögensgegenständen. Durch den Einbezug in die Preiskalkulation soll über die verdiente →Abschreibung eine Wiederbeschaffung der Gegenstände ermöglicht werden. Da im Gegensatz zu der handelsrechtlichen Abschreibung hier in der internen Rechnungslegung keine Vorschriften über die Höhe und →Abschreibungsverfahren zu beachten sind, können angesichts regelmäßig steigender Wiederbeschaffungskosten auch höhere kalkulatorische Abschreibungen als in der Bilanz angesetzte Wertminderungen veranschlagt werden. Kalkulatorische Abschreibungen stellen wie alle kalkulatorischen Kosten so genannte →Zusatzkosten dar. Sie werden im Rahmen der Kostenvergleichsrechnung bei der Beurteilung der Vorteilhaftigkeit von alternativen Investitionen als →Fixe Kosten in die Berechnung einbezogen.
Abschreibungsverfahren (→Abschreibungsverfahren), das den Werteverzehr eines Vermögensgegenstandes nach Maßgabe der Inanspruchnahme bzw. tatsächlichen Nutzung im Abschreibungsjahr ansetzt. Problematisch bei dieser Methode ist die Prognose der zu erwartenden jährlichen Inanspruchnahme bzw. Leistungsabgabe des Vermögensgegenstandes, um einen Abschreibungsplan über die gesamte Nutzungsdauer aufstellen zu können. Häufig wird dieses Problem dadurch gelöst, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) durch die Gesamtkapazität dividiert werden und damit ein Abschreibungssatz pro erstelltem Gut entsteht (z. B. AHK = 100 000 € geteilt durch 25 maximal erstellbarer Leistungseinheiten = Abschreibungssatz 4 € pro Stück). Die Multiplikation des Abschreibungssatzes pro Stück mit der tatsächlichen Leistungsmenge eines Jahres ergibt dann den Abschreibungsbetrag des jeweiligen Rechnungsjahres. Die handelsrechtlich uneingeschränkt erlaubte Methode wird in der Steuerbilanz gem. § 7 EStG nur zugelassen, wenn sie wirtschaftlich begründbar ist, d. h. wenn die Leistungserbringung in den einzelnen Nutzungsjahren erheblich schwankt und wenn die jährliche Leistungsmenge nachgewiesen, d. h. gemessen werden kann.
Abschreibungsverfahren (→Abschreibungsverfahren), das den Werteverzehr eines Vermögensgegenstandes gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Der Abschreibungsbetrag pro Jahr wird damit durch eine einfache Division der Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) durch die in Jahren gemessene Nutzungsdauer ermittelt (z. B. 100 000 € AHK geteilt durch 8 Jahre ND = jährlicher Abschreibungsbetrag 12 500 €). Die lineare Abschreibung setzt im Gegensatz zur leistungsbedingten Abschreibung eine weitgehend gleichmäßige Nutzung bzw. Inanspruchnahme des Gegenstandes voraus. Trotz dieser meist unrealistischen Annahme (meist anfänglich höhere Wertminderung durch technischen Fortschritt) wird die lineare Abschreibung im Gegensatz zur degressiven Methode in der Praxis häufiger angewandt. Gem. § 7 EStG ist die lineare Abschreibung in der Steuerbilanz zulässig.
Abschreibungsverfahren (→Abschreibungsverfahren) mit jährlich steigenden, d. h. progressiven Abschreibungsbeträgen. Im Gegensatz zur degressiven Abschreibung darf in der Handelsbilanz z. B. für Vermögensgegenstände wie Obstplantagen oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die eine anfänglich geringe Nutzung und später höhere Nutzung des Gegenstandes voraussetzt, progressiv abgeschrieben werden. In der Steuerbilanz ist die progressive Abschreibung gem. § 7 EStG verboten.
→Absetzung für Abnutzung (AfA)
Abschreibungen (→Abschreibung) lassen sich nach mehreren Einteilungsmöglichkeiten typisieren. Hinsichtlich des Ausweises in der Bilanz einerseits bzw. des Einbezugs in der Kostenrechnung andererseits lassen sich bilanzielle und kalkulatorische Abschreibungen unterscheiden. Während in der Bilanz die Bildung der Abschreibung und damit die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Handels- bzw. Steuerrecht vorzunehmen ist (Abbildung A-1), ist der Ansatz kalkulatorischer Abschreibung zur Preisbildung im Rahmen der Kostenrechnung lediglich von den Unternehmenszielen abhängig. Während also in der Bilanz die Anschaffungs- und Herstellungskosten über die Nutzungszeit periodengerecht verteilt werden sollen, geht es bei der kalkulatorischen Abschreibung um das Verdienen des Werteverzehrs von Vermögensgegenständen über den Preis. Hinsichtlich der Abschreibungsursachen lassen sich planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen unterscheiden. Während die planmäßige Abschreibung einen normalen technischen Verschleiß oder den Ablauf der Nutzungsdauer erfasst, kann nach den Vorschriften des HGB und EStG auch eine erhöhte Inanspruchnahme oder vorzeitige Beendigung der Nutzungsmöglichkeit durch Katastrophen oder technischen Fortschritt durch eine außerplanmäßige Abschreibung erfasst werden. Die Möglichkeiten der außerplanmäßigen Abschreibung sind in Handels- und Steuergesetzen normiert. Von den Abschreibungsarten sind die verschiedenen →Abschreibungsverfahren zu unterscheiden.
Abschreibungsgründe |
Handelsrecht |
Steuerrecht |
Substanzverringerung |
– |
§ 7 VI EStG |
Außergewöhnliche Abnutzung (Katastrophe, versteckter Mangel, unterlassene Instandsetzung) |
§ 253 II, 3 HGB |
§ 7 I, 5 EStG |
Sinkende Wieder-beschaffungspreise |
– |
§ 6 I EStG |
Wirtschaftspolitische Gründe |
– |
§ 6 I EStG |
Abb. A-1: Abschreibungsarten nach Handels- und Steuerrecht
(Anlagennutzungsgrad). Grad der Abnutzung von Vermögensgegenständen. Auch Relation von kumulierter Abschreibung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten von Anlagegegenständen. Je höher der Abschreibungsgrad ist, desto kürzer ist die restliche Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände. Besonders bei anlageintensiven Unternehmen ist diese Kennzahl im →Rating von Bedeutung. Generell sollte sie möglichst klein sein.
Abschreibungsgrad = |
kumulierte Abschreibungen von Vermögensgegenständen |
Anschaffungs- und Herstellungskosten von Vermögensgegenständen |
→Abschreibungsverfahren
Nach dem Grundsatz der Planmäßigkeit (§ 253 II HGB) notwendige Aufstellung, bei der neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten beschrieben werden muss:
(1) die wirtschaftliche Nutzungsdauer,
(2) der Verkaufserlös am Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer,
(3) alle relevanten Informationen zur Bestimmung des zweckmäßigsten Abschreibungsverfahrens, wie z. B. der Verlauf der Wertminderung des in dem abzuschreibenden Vermögensgegenstand enthaltenen Nutzungsvorrats.
Zur Bestimmung des Werteverzehrs, d. h. der →Abschreibung eines Vermögensgegenstandes im →Rechnungswesen sind verschiedene Methoden bzw. Verfahren denkbar. Bei der Wahl des Verfahrens sind die →Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und damit beispielsweise die Klarheit, Übersichtlichkeit und Stetigkeit der angewandten Methode zu beachten. Es lassen sich grundsätzlich die leistungsbedingte, lineare, degressive und progressive Abschreibung unterscheiden. Die in der Praxis am häufigsten angewandten Methoden sind die lineare und die degressive Abschreibung, meist in Kombination mit Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung nach einer längeren Nutzungsdauer.
Motivationsbedingte →Fehlzeiten im Betrieb, die sich nicht medizinisch (z. B. Krankheit, Mutterschutz) oder durch vertragliche Regelungen (z. B. Urlaub) erklären lassen. Dem Problem des Absentismus wird zunehmend Bedeutung beigemessen, da zum einen durch die Fehlzeiten Personalkosten durch Überstunden, Aushilfen oder durch den Einsatz von →Personalleasing entstehen und zum anderen derartige Fehlzeiten als Indikator für eine verfehlte →Personalführung angesehen werden (→Motivationsbilanz).
Steuerrechtliche →Abschreibung, die Wertminderungen an langlebigen Wirtschaftsgütern, d. h. Wirtschaftsgütern, die länger als ein Jahr dem Betrieb dienen, erfasst. Rechtsgrundlage ist § 7 I EStG. Die AfA sind begrifflich identisch mit der handelsrechtlichen planmäßigen Abschreibung. AfA stellen steuerrechtlich →Betriebsausgaben oder →Werbungskosten dar, je nachdem, innerhalb welcher →Einkunftsarten sie vorgenommen werden können. § 7 I EStG sieht als Grundsatz die lineare Absetzung für Abnutzung in konstanten Jahresbeträgen vor. Berechnet wird die jährliche Absetzung für Abnutzung als Quotient aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten dividiert durch die betriebsgewöhnliche →Nutzungsdauer. Aus Gründen des einheitlichen Verwaltungshandelns gibt die →Finanzbehörde eine so genannte →AfA-Tabelle heraus, in denen die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer typisierend festgelegt wird. Abweichend von dem Grundsatz der linearen AfA kennt das Steuerrecht noch die Methoden der degressiven AfA, der Leistungsabschreibung, auch Absetzung für Abnutzung für Substanzverringerung genannt. Ein Wechsel der Methode der AfA ist nur von der degressiven zur linearen Methode möglich. Das →Steuergesetz setzt die AfA nicht nur als Wertminderungsfaktor ein, vielmehr werden erhöhte Absetzungen für Abnutzung und →Sonderabschreibungen als Lenkungsanreize verwendet. Erhöhte AfA gab und gibt es insbesondere für Zwecke der Altbausanierung und der Erstellung von Wohnungen mit Sozialbindung. Sonderabschreibungen sind zusätzlich zu den planmäßigen AfA vorzunehmen und können meist über einen Förderzeitraum beliebig verteilt werden.
Wenn die betriebsgewöhnliche →Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern, die länger als ein Jahr dem Betrieb dienen, durch technischen Fortschritt oder übermäßige Beanspruchung sich als kürzer herausstellt als ursprünglich angenommen, dann kann diesem Umstand durch eine AfaA Rechnung getragen werden.
→Absetzung für Abnutzung (AfA)
Recht auf eine bevorzugte Befriedigung eines Zahlungsanspruches aus einem zu einer Konkursmasse (→Insolvenzrecht) gehörenden Objekt, welches mit einem Pfandrecht oder einem pfandähnlichen Recht belegt ist. Dies ist beispielsweise bei Gläubigern der Fall, denen eine →Hypothek, →Grundschuld oder →Rentenschuld zusteht, oder denen ein Gegenstand sicherungsübereignet bzw. sicherungsabgetreten wurde. Im Gegensatz zur →Aussonderung verbleibt damit das Objekt in der Konkursmasse und ist damit Teil der Zwangsvollstreckung, wobei der Erlös aus der Konkursmasse zunächst zur Befriedigung der abgesonderten Ansprüche herangezogen wird.
Organisatorische Einheit, bestehend aus einer oder mehreren →Stellen, wobei i. d. R. eine Stelle der Abteilung, die als →Instanz bezeichnet wird, mit einer Weisungskompetenz ausgestattet ist. Im Gegensatz zu befristeten Stellenzusammenfassungen, wie z. B. bei einem →Kollegium oder einem →Projekt, wird eine Abteilung auf unbegrenzte Zeit gebildet. Normalerweise kann eine Stelle bzw. ein Mitarbeiter nur einer Abteilung angehören bzw. dieser zugewiesen sein. Eine Ausnahme dieser Regel bildet das →Gruppenkonzept von Likert. Die Größe einer Abteilung ist u. a. abhängig von der Beherrschbarkeit der in der Abteilung angesiedelten Stellen und deren Aufgaben durch die vorangestellte Instanz. Diese Problematik wird in der Literatur unter dem Stichwort →Leitungsspanne diskutiert.
→Zession
Letzte Phase im →Führungsprozess, in der die Ursachen von Abweichungen zwischen Plänen (Soll) und tatsächlichen Zuständen (Ist), die in der Kontrollphase festgestellt wurden, analysiert werden. Die Ergebnisse dieser Analysen sollen in den →Planungsprozess für die künftigen Planperioden einfließen, um zukünftige Planabweichungen zu verhindern oder zu vermindern.
→Handelsklauseln
Verschiebung von Paritäten, d. h. Austauschverhältnissen zwischen zwei Währungen. Durch die Abwertung fällt bei einer Mengennotierung (z. B. Menge US-$ pro 1 € der Wechselkurs der inländischen Währung in Relation zur ausländischen Währung (→Währungsrisiko). Wird der Wechselkurs in der Preisnotierung (€ pro 1 US-$) angegeben, ist eine Abwertung an der Erhöhung der Devisenkurse festzustellen. Umgekehrt verhält es sich bei der Aufwertung.
→Liquidation
→Ratenkredit
→Ratenkredit
Zur rechnerischen Ermittlung des Gegenwartswertes (→Barwert, →Kapitalwertmethode) einer oder mehrerer künftiger Zahlungen mittels Zinseszinsrechnung. Die Multiplikation der Zahlung mit dem so genannten Abzinsungsfaktor (→Finanzmathematik) soll den abnehmenden Wert einer künftigen Zahlung (z. B. durch Inflation) für eine heutige Finanzierungs- und Investitionsentscheidung kalkulierbar machen. Beispiel: Ein Sparer interessiere sich dafür, wie hoch seine Spareinlage heute bei einem Zinssatz von 10 % sein soll, wenn er in zwei Jahren einen Kapitalbedarf von 121 € hat. Werden die 121 € mit dem Abzinsungsfaktor (1/(1+i)n = 1/(1+0,1)2 ≈ 0,826446) multipliziert, so erhält man als notwendigen Kapitaleinsatz heute 100 € (→Aufzinsung).
Steuern (→Steuern), die als →Betriebsausgaben, →Werbungskosten oder →Sonderausgaben abzugsfähig sind. So ist insbesondere die →