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Originalausgabe
dtv Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG,
Tumblingerstraße 21, 80337 München
© 2017. Redaktionelle Verantwortung: Verlag C.H. BECK oHG
eBook Datagroup int. SRL, 300665 Timişoara, România
Umschlaggestaltung: Design Concept Krön, Puchheim
unter Verwendung eines Fotos von Blende11.photo-fotolia.com
eBook
ISBN 978-3-406-70370-6
Dieser Titel ist auch als Printausgabe beim
Verlag und im Buchhandel erhältlich.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1. Kapitel Die Erbfolge
2. Kapitel Typische Fälle letztwilliger Verfügungen
3. Kapitel Rechte und Pflichten nach dem Erbfall
4. Kapitel Die Schenkung- und Erbschaftsteuer
5. Kapitel Kosten und Gebühren
Sachverzeichnis
Inhaltsübersicht
Vorwort
1. Kapitel Die Erbfolge
I. Die gesetzliche Erbfolge
1. Das Erbrecht der Verwandten
a) Grundprinzipien des Verwandtenerbrechts
b) Erbordnungen im Einzelnen
2. Das Erbrecht des Ehegatten
a) Ehegattenerbrecht bei Zugewinngemeinschaft
b) Ehegattenerbrecht bei Gütertrennung
c) Ehegattenerbrecht bei Gütergemeinschaft
3. Die Erbunwürdigkeit
4. Das Erbrecht des Staates
5. Die Nachteile der gesetzlichen Erbfolge
II. Die testamentarische Erbfolge
1. Warum testieren?
2. Die Formalien einer letztwilligen Verfügung
a) Testierfähigkeit, Testierwille und Höchstpersönlichkeit
b) Form einer Verfügung von Todes wegen
c) Arten einer Verfügung von Todes wegen
3. Das Einzeltestament
a) Erbeinsetzung
b) Enterbung
c) Ersatzerbe
d) Vor- und Nacherbschaft
e) Vermächtnis
f) Auflage
g) Teilungsanordnung
h) Auseinandersetzungsverbot
i) Ausgleichungsbestimmung
X j) Pflichtteilsentziehung
k) Pflichtteilsklausel
l) Testamentsvollstreckung
m) Familienrechtliche Anordnungen
n) Anfechtungsverzicht
4. Das Ehegattentestament
5. Der Widerruf eines Testaments
a) Widerruf eines Einzeltestaments
b) Widerruf eines Ehegattentestaments
6. Die Anfechtung eines Testaments
a) Anfechtungsgründe
b) Formalien der Anfechtung
c) Anfechtung eines Erbvertrages
d) Anfechtung eines Ehegattentestaments
7. Der Erbvertrag
a) Zweck eines Erbvertrages
b) Inhalt eines Erbvertrages
c) Form eines Erbvertrages
d) Bindungswirkung eines Erbvertrages
e) Anfechtung eines Erbvertrages
f) Schenkungen trotz Erbvertrag ?
8. Die Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen
III. Die vorweggenommene Erbfolge
IV. Exkurs: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
1. Die Patientenverfügung
a) Zweck einer Patientenverfügung
b) Inhalt einer Patientenverfügung
c) Formalien einer Patientenverfügung
2. Die Vorsorgevollmacht
a) Zweck einer Vorsorgevollmacht
b) Inhalt einer Vorsorgevollmacht
c) Formalien einer Vorsorgevollmacht
d) Missbrauch einer Vorsorgevollmacht
3. Die Vollmacht über den Tod hinaus
4. Die Betreuungsverfügung
XI 2. Kapitel Typische Fälle letztwilliger Verfügungen
I. Das Testament Alleinstehender
1. Das Testament lediger Personen
a) Testament einer ledigen Person ohne Kind
b) Testament einer ledigen Person mit Kind
c) Testament zugunsten karitativer Organisation
d) Testament zur Stiftungsgründung
2. Das Testament Geschiedener
3. Das Testament von verwitweten Personen
4. Testamentarische Vorsorge für Kinder
II. Das Testament von Ehegatten
1. Die Notwendigkeit eines Ehegattentestaments
2. Die Form des gemeinschaftlichen Testaments
3. Die Gestaltungsmöglichkeiten beim gemeinschaftlichen Testament
a) Einsetzung des Ehegatten als Vollerben
b) Einsetzung des Ehegatten als Vorerben
c) Einsetzung des Ehegatten als Vermächtnisnehmer
4. Einheits- oder Trennungsprinzip beim gemeinschaftlichen Testament
5. Die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments
6. Wiederverheiratungsklauseln
7. Regelung für den Scheidungsfall
8. Die testamentarische Absicherung der Kinder
9. Nachteile und Risiken des gemeinschaftlichen Testaments
III. Das Ehepaar ohne Kinder
1. Notwendigkeit eines Testaments bei kinderlosen Ehepaaren
2. Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament?
3. Pflichtteilshaftung des Alleinerben gegenüber den Schwiegereltern
IV. Das Testament von Paaren ohne Trauschein
1. Kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht des Lebenspartners
XII 2. Verfügung von Todes wegen für Paare ohne Trauschein
a) Notwendigkeit einer Verfügung von Todes wegen bei Paaren ohne Trauschein
b) Inhalt einer Verfügung von Todes wegen bei Paaren ohne Trauschein
c) Form einer Verfügung von Todes wegen bei Paaren ohne Trauschein
V. Das Testament bei Patchwork-Familien
1. Notwendigkeit eines Testaments bei Patchwork- Familien
2. Patchwork-Familien mit verheirateten Partnern
a) Einsetzung des Ehegatten als Vorerben und der Kinder als Nacherben
b) Einsetzung der Kinder als Erben und des Ehegatten als Vermächtnisnehmer
c) Pflichtteilsrisiko bei der Patchwork-Familie
3. Patchwork-Familien mit Partnern ohne Trauschein
VI. Das Testament zugunsten der Kinder
1. Vorsorge für minderjährige Kinder
2. Vorsorge für ein behindertes Kind
3. Vorsorge für ein überschuldetes Kind
VII. Die Stiftung von Todes wegen
1. Struktur einer Stiftung
2. Gründung der Stiftung
3. Die Stiftung im Steuerrecht
4. Alternativen zur Stiftungsgründung
3. Kapitel Rechte und Pflichten nach dem Erbfall
I. Maßnahmen nach dem Todesfall
1. Erste Schritte nach dem Todesfall
2. Eröffnung letztwilliger Verfügungen
3. Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft
4. Ermittlung und Sicherung des Nachlasses
5. Der Erbschein
6. Grundbuchberichtigung im Erbfall
XIII II. Der Alleinerbe
1. Rechte und Pflichten des Alleinerben
2. Auskunftsansprüche des Alleinerben
3. Pflichten gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten
4. Pflichten gegenüber einem Vermächtnisnehmer
5. Rechte gegenüber einem Testamentsvollstrecker
6. Die Haftung des Alleinerben
7. Steuerlichen Pflichten des Erben
III. Der Miterbe
1. Rechte und Pflichten des Miterben
2. Auskunftsansprüche des Miterben
3. Verwaltung des Nachlasses unter Miterben
4. Teilung des Nachlasses unter Miterben
IV. Der Vor- und Nacherbe
1. Rechte des Vorerben
2. Rechte des Nacherben
V. Der Vermächtnisnehmer
1. Vermächtnis, Erbe oder Pflichtteil?
2. Der Vermächtnisanspruch
a) Vermächtnisnehmer und Beschwerter
b) Annahme und Ausschlagung des Vermächtnisses
c) Inhalt eines Vermächtnisses
d) Erfüllung des Vermächtnisses
VI. Der Pflichtteilsberechtigte
1. Der Pflichtteilsanspruch
a) Entstehung des Pflichtteilsrechts
b) Pflichtteilsschuldner
c) Pflichtteilsquote
d) Pflichtteilsrelevanter Nachlass
2. Der Pflichtteilsrestanspruch
3. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
a) Pflichtteil bei Schenkungen des Erblassers
b) Zeitliche Begrenzung der ergänzungspflichtigen Schenkungen
XIV c) Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
4. Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen auf den Pflichtteil
5. Die Durchsetzung der Pflichtteilsrechte
a) Fälligkeit und Verjährung der Pflichtteilsrechte
b) Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
c) Gerichtliche Durchsetzung der Pflichtteilsrechte
VII. Die Frau im Erbfall
1. Die ledige Frau im Erbfall
a) Gesetzliche Erbfolge bei einer ledigen Frau
b) Testamentarische Vorsorge für Kinder der ledigen Frau
c) Ledige Frau als testamentarische Erbin
2. Die verheiratete Frau im Erbfall
a) Gesetzliches Erbrecht der Witwe
b) Ehefrau als testamentarische Erbin
3. Die geschiedene Frau im Erbfall
a) Verlust des Erb- und Pflichtteilsrechts
b) Unterhaltsansprüche beim Tod des Ex-Ehepartners
c) Testament der geschiedenen Frau
VIII. Das Kind im Erbfall
1. Gesetzlicher Erbteil des Kindes
2. Pflichtteilsrechte des enterbten Kindes
3. Rechte des Kindes als Schlusserbe
4. Rechte des Kindes als Nacherbe
5. Testamentarische Vorsorge für Kinder
IX. Der Erbfall mit Auslandsberührung
1. Die EU-Erbrechtsverordnung
2. Staatsangehörigkeits- oder Wohnsitzprinzip
3. Spaltung des Nachlasses
4. Formfragen beim Erbfall mit Auslandsbezug
5. Der Erbschein im deutsch-ausländischen Erbfall
X. Die Haftung des Erben
1. Haftung des Erben mit seinem Privatvermögen
2. Die Nachlassverbindlichkeiten
XV 3. Beschränkung der Erbenhaftung
XI. Der Testamentsvollstrecker
1. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers
2. Die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker
3. Die Legitimation des Testamentsvollstreckers
4. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers
5. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
6. Die Pflichten des Testamentsvollstreckers
7. Die Haftung des Testamentsvollstreckers
8. Kontrolle des Testamentsvollstreckers
9. Pflichten des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker
10. Rechte des Pflichtteilsberechtigten
11. Testamentsvollstrecker im Prozess und in der Zwangsvollstreckung
12. Beendigung der Testamentsvollstreckung
4. Kapitel Die Schenkung- und Erbschaftsteuer
I. Das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
II. Die Steuerpflicht
1. Die sachliche Steuerpflicht
2. Die persönliche Steuerpflicht
3. Die Steuerbefreiungen
4. Abzug von Verbindlichkeiten
III. Steuerklassen, Freibeträge und Steuertarife
IV. Die vorweggenommene Erbfolge
V. Zuwendungen an Kinder
VI. Zuwendungen an Ehegatten
VII. Zuwendung von Immobilien
XVI 5. Kapitel Kosten und Gebühren
I. Die Notargebühren
II. Die Gebühren des Nachlassgerichts
III. Kosten einer Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall
IV. Gerichtskosten eines streitigen Gerichtsverfahrens
V. Die Vergütung des Rechtsanwalts
Sachverzeichnis
Dieser Ratgeber führt in leicht verständlicher Form in wichtige Bereiche des Erbrechts ein. Typische erbrechtliche Fragestellungen, die in der Praxis häufig auftreten, werden klar und übersichtlich beantwortet. Zahlreiche Mustertexte und Expertentipps erleichtern die praktische Umsetzung. Auf Spezialprobleme des Erbrechts wird bewusst verzichtet. Juristische Vorkenntnisse sind für das Verständnis dieses Buches nicht erforderlich.
Im 1. Kapitel werden die gesetzliche Erbfolge sowie Testament, Erbvertrag, Schenkung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung als Mittel der Nachfolgeplanung erläutert.
Das 2. Kapitel erklärt anhand typischer Lebenssituationen, wie Sie Vorsorge zu Lebzeiten treffen können. Hierzu werden praxiserbprobte testamentarische Regelungen für Alleinstehende, Geschiedene, Ehepaare mit und ohne Kinder, Paare ohne Trauschein, Patchwork-Familien sowie letztwillige Verfügungen zur Vorsorge für Kinder und zur Stiftungsgründung dargestellt.
Im 3. Kapitel werden Fragen beantwortet, die sich unmittelbar nach dem Erbfall stellen können. Erläutert wird die Ablieferung und Eröffnung von Testamenten, die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, die Ermittlung und Sicherung des Nachlasses sowie die gerichtliche Feststellung des Erbrechts. Es werden weiter die Rechte und Pflichten der am Erbfall Beteiligten dargestellt. Erklärt werden dabei die unterschiedlichen Ansprüche des Allein- und Miterben, des Vor- und Nacherben, des Vermächtnisnehmers, des Pflichtteilsberechtigten, der Frau und des Kindes im Erbfall, des Testamentsvollstreckers sowie die Haftung des Erben und die Besonderheiten des Erbfalls mit Auslandsberührung.
Im 4. Kapitel werden das System der Erbschaftsteuer erläutert sowie Tipps und Gestaltungsvorschläge für eine steueroptimale Erbfolgeplanung gegeben.
VIDas 5. Kapitel gibt einen Überblick zu den Kosten und Gebühren der Notare, Rechtsanwälte und Nachlassgerichte, die anlässlich eines Erbfalls anfallen können.
Das Bundesministerium der Justiz stellt für interessierte Bürgerinnen und Bürger die aktuellen Gesetze und Rechtsverordnungen kostenlos im Internet unter www.gesetze-im-internet.de bereit.
Ihre Anregungen und Hinweise zu diesem Buch sind jederzeit willkommen. Meine Anschrift finden Sie auf folgender Website: www.Advocatio.de
München, im Juni 2017 |
Bernhard F. Klinger |
Was versteht man unter „Erbfolge“?
Die Erbfolge bestimmt, welche Personen nach welchen Regelungen das Vermögen des Verstorbenen erhalten. Dabei tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wenn keine wirksame letztwillige Verfügung (hierunter versteht man ein Testament oder einen Erbvertrag) vorliegt. Bestimmt sich die Erbfolge hingegen nach einem wirksamen Testament oder einem wirksamen Erbvertrag, spricht man von gewillkürter Erbfolge. Ein Erbrecht entsteht erst mit dem Tode des Erblassers. Vor diesem Zeitpunkt besteht kein Erbrecht des potentiellen Erben, da immer noch Änderungen der Erbfolge eintreten können. Unter „vorweggenommener“ Erbfolge versteht man alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, insbesondere Schenkungen, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Erwerber im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten sollte.
Wann tritt der „Erbfall“ ein?
Jeder Tod einer natürlichen Person löst einen Erbfall aus. Ob eine natürliche Person tot ist, muss nach medizinischen Gesichtspunkten festgestellt werden. Maßgeblich ist der Eintritt des Hirntodes. Bei verschollenen Menschen ist eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz möglich. Im Rahmen einer solchen Erklärung wird per Beschluss die widerlegbare Vermutung begründet, dass eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 Verschollenheitsgesetz).
Wer ist „Erblasser“ und wer „Erbe“?
Eine verstorbene Person, deren Vermögen auf einen oder mehrere Erben übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Der Begriff „Erblasser“ bezeichnet damit grundsätzlich die verstorbene Person, deren Vermögen übergeht. Jedoch verwendet das Gesetz auch für noch lebende Menschen den Begriff „Erblasser“, wenn diese eine Verfügung von Todes wegen errichten, eine solche widerrufen beziehungsweise ändern oder wenn sie erbrechtlich relevante Verträge, wie beispielsweise einen Erbverzicht, schließen. Als Erbe wird die Person bezeichnet, auf die im Falle des Todes eines Menschen dessen Vermögen übergeht. Geht das Vermögen nur auf einen Erben über, ist dieser Alleinerbe. Geht das Vermögen auf mehrere Erben über, sind diese Miterben.
Was versteht man unter „Erbfähigkeit“?
Neben Menschen, als natürliche Personen, sind auch juristische Personen (beispielsweise ein eingetragener Verein, eine GmbH oder eine Stiftung) erbfähig. Die Erbfähigkeit muss zum Zeitpunkt des Erbfalls gegeben sein. Erbe kann damit nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Absatz 2 BGB). Jedoch kann auch ein bereits gezeugter, aber noch nicht geborener Mensch (so genannter nasciturus) Erbe werden (§ 1923 Absatz 2 BGB). Voraussetzung für seine Erbfähigkeit ist aber, dass er nach dem Erbfall lebend zur Welt kommt. Tiere (§ 90a BGB) können nicht Erbe werden. Will der Erblasser ihnen etwas zuwenden, ist dies nur über so genannte Auflagen möglich, mit welchen ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer verpflichtet wird, aus dem erhaltenen Vermögen das Tier zu versorgen.
Was bedeutet „Gesamtrechtsnachfolge“?
Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 Absatz 1 BGB). Der Erbe tritt mit dem Erbfall unmittelbar und sofort in die gesamten Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Eine Einzelrechtsnachfolge, wonach nur einzelne Vermögensgegenstände (z. B. ein Grundstück) auf einen Erben übergehen, kennt das deutsche Erbrecht grundsätzlich nicht. Möglich ist aber die Zuwendung dieses Gegenstandes in Form eines Vermächtnisses.
Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?
In folgenden Fällen richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz:
Wie regelt das Gesetz die Erbfolge?
Das gesetzliche Erbrecht ist ein Familienerbrecht, da es als Erben grundsätzlich den Ehegatten und die Verwandten des Erblassers vorsieht. Nur hilfsweise, wenn solche Personen nicht vorhanden sind oder alle diese Personen die Erbschaft ausschlagen, erbt der Staat (§ 1936 BGB). Dieser kann die Erbschaft – anders als sonstige Erben – nicht ausschlagen (§ 1942 Absatz 2 BGB). Dadurch ist sichergestellt, dass es keinen Tod einer natürlichen Person gibt, ohne dass ein Erbe an die Stelle des Verstorbenen tritt.
Welche Verwandten des Erblassers zählen zu den gesetzlichen Erben?
Das Gesetz teilt die Blutsverwandten des Erblassers in verschiedene Erbordnungen ein.
Übersicht: Gesetzliches Erbrecht der Verwandten |
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Erben 1. Ordnung: |
Abkömmlinge des Erblassers, d. h. die Kinder, Enkel, Urenkel, Ur-Urenkel |
§ 1924 BGB |
Erben 2. Ordnung: |
Eltern und deren Abkömmlinge, d. h. die Geschwister, Neffen und Nichten, Großneffen und Großnichten des Erblassers |
§ 1925 BGB |
Erben 3. Ordnung: |
Großeltern und deren Abkömmlinge, d. h. Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers |
§ 1926 BGB |
Erben 4. Ordnung: |
Urgroßeltern und deren Abkömmlinge |
§ 1928 BGB |
Erben 5. Ordnung: |
Ur-Urgroßeltern und deren Abkömmlinge |
§ 1929 BGB |
Wonach richtet sich die Verwandtschaft?
Nach § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Die Abstammung vom Vater(§ 1592 BGB) kann durch drei formale Umstände begründet werden:
Expertentipp
Stiefkinder oder Personen, die mit dem Erblasser lediglich verschwägert sind (§ 1590 BGB) gehören nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben.
Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Geschwister sind somit in der Seitenlinie verwandt, weil sie von den gleichen Personen, nämlich ihren Eltern, abstammen.
Der Grad einer Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl, der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Satz 3 BGB). Geschwister sind somit im zweiten Grade in der Seitenlinie verwandt, da jeweils zwei Geburten erforderlich waren, um die Verwandtschaft herzustellen. Ein Neffe ist mit seinem Onkel im dritten Grade verwandt, da drei Geburten, nämlich die des Onkels, die seines Vaters oder seiner Mutter und seine eigene Geburt erforderlich waren, um eine Verwandtschaft zum Onkel zu begründen.
Welche Rangfolge gilt bei den Erbordnungen ?
Vorrang haben immer die Erben der niedrigsten Ordnung, die den Erblasser überleben (so genannte Sperrwirkung, § 1930 BGB). Hat der Verstorbene Kinder, sind sie die Erben (zusammen mit dem Ehepartner des Erblassers), alle anderen Verwandten sind in diesem Fall von der Erbfolge ausgeschlossen. Wer weder Kinder noch Ehegatten hat, hinterlässt sein Vermögen seinen Eltern und seinen Geschwistern, und – wenn diese bereits verstorben sind – den Neffen und Nichten.
BEISPIEL: In einer Drei-Generationenfamilie stirbt der Großvater. Dessen Sohn Anton ist bereits gestorben und hat einen Sohn Karl hinterlassen; Tochter Michaela lebt noch. Den Nachlass teilen sich Michaela und Karl. Der Sohn von Michaela, der genauso alt ist wie Karl, bekommt nichts, weil er durch seine Mutter von der Erbfolge ausgeschlossen ist.
Welche Prinzipien gelten innerhalb der einzelnen Erbordnungen?
Sind in einer Ordnung mehrere Personen vorhanden, so bestimmt sich die Erbfolge innerhalb einer Ordnung nach verschiedenen Prinzipien:
BEISPIEL: Die Erblasserin hinterlässt einen Sohn und eine Tochter, die wiederum jeweils zwei eigene Kinder haben. Nach dem Tod der Erblasserin erben der Sohn und die Tochter zu gleichen Teilen (§ 1924 Absatz 4 BGB). Sie schließen als Repräsentanten ihres jeweiligen Stammes die durch sie mit der Erblasserin verwandten Personen – also die Enkelkinder der Erblasserin – von der Erbfolge aus. Wäre hingegen die Tochter bereits vor ihrer Mutter verstorben, würden deren zwei Kinder an ihre Stelle treten (§ 1924 Absatz 3 BGB). Es entstände damit eine Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Sohn der Erblasserin mit einer Erbquote von ein Halb und den beiden Enkelkindern mit einer Erbquote von je einem Viertel.
Das Repräsentationsprinzip und das Stammesprinzip gelten in den in der ersten, der zweiten und der dritten Ordnung uneingeschränkt. Ab der vierten Ordnung gelten sie nur eingeschränkt neben dem Gradualprinzip.
Wer ist Erbe 1. Ordnung?
Das sind die „Abkömmlinge“ des Erblassers und deren „Abkömmlinge“, also Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen ebenso wie die nichtehelichen und adoptierten Kinder (§ 1924 Absatz 1 BGB).
Abb. 1: Übersicht „Erbrecht der Kinder“
Es findet dabei eine „Erbfolge nach Stämmen“ statt:
BEISPIEL: Die Erblasserin, Frau Müller, hinterlässt einen Sohn und eine Tochter, die wiederum jeweils zwei eigene Kinder haben. Nach dem Tod von Frau Müller erben Sohn und Tochter zu gleichen Teilen (§ 1924 Absatz 4 BGB).
Alternative: Wäre die Tochter vor ihrer Mutter verstorben, so würden deren zwei Kinder, also die Enkelkinder der Erblasserin, an ihre Stelle treten (§ 1924 Absatz 3 BGB). Die Kinder des Sohnes sind nicht als Erben von Frau Müller berufen, da der Sohn als „Stammoberhaupt“ seine eigenen Kinder von der Erbfolge ausschließt (§ 1924 Absatz 2 BGB). Es entsteht damit eine Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Sohn von Frau Müller mit einer Erbquote von 1/2 und den beiden Enkelkindern mit einer Erbquote von je 1/4.
Haben nichteheliche oder adoptierte Kinder die gleichen Erbrechte wie ein eheliches Kind?
– Nichteheliche Kinder, die nach dem 1.7.1949 geboren sind, sind im gleichen Umfang erbberechtigt wie eheliche Kinder. Voraussetzung dieser Erbberechtigung ist jedoch, dass die Vaterschaft des Erblassers feststeht.
– Nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, sind grundsätzlich nur am Nachlass ihrer Mutter erbberechtigt. Ein Erbrecht nach ihrem nichtehelichen Vater besteht nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vater des Kindes am 3.10. 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hatte. Dann ist auch das vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kind am Nachlass des Vaters erbberechtigt.
Die vorangehende Differenzierung nach den Geburtsdaten und den Daten des Todestages hat einen historischen Grund. So kannte die Bundesrepublik Deutschland eine Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder nur für Personen, die nach dem 1.7.1949 geboren wurden. Dagegen sah die ehemalige Deutsche Demokratische Republik eine Gleichstellung auch für vor dem 1.7.1949 geborene Kinder vor. Dies führte zu einer unterschiedlichen erbrechtlichen Behandlung dahingehend, dass eine Erbberechtigung vorlag, wenn der Vater zum Zeitpunkt des Tages der deutschen Wiedervereinigung am 3.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hatte, während ein solches Erbrecht entfiel, wenn diese nicht der Fall war.
Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.5.2009 (ZEV 2009, 510) wurde die Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, für rechtswidrig erklärt. Die heutige Gesetzeslage ist eine Reaktion auf diese Entscheidung. Sie stellt nunmehr grundsätzlich nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern völlig gleich. Nur für Erbfälle, die vor Erlass der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eingetreten sind – somit für Erbfälle bis zum 28.5.2009 – soll aus Bestandsschutzgründen keine Rückwirkung der heutigen Gesetzeslage erfolgen.
– Adoption : Durch die Annahme als Kind, die Adoption, wird eine Verwandtschaft begründet. Diese „rechtliche Verwandtschaft“ ist der „Blutsverwandtschaft“ grundsätzlich gleich gestellt. Damit werden Adoptivkinder auch erbrechtlich wie leibliche Kinder behandelt. Besonderheiten gelten nur insoweit, als das Gesetz die Adoption volljähriger Personen teilweise anders behandelt, als die Adoption Minderjähriger.
– Der angenommene Minderjährige und seine Abkömmlinge stehen, im Verhältnis zum annehmenden Elternteil und dessen Familie, den leiblichen Kindern völlig gleich. Das adoptierte Kind hat im Verhältnis zu dem annehmenden Elternteil und dessen Verwandten, somit den Eltern, Großeltern und auch den leiblichen Kindern des annehmenden Elternteils die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind. Im Verhältnis zu seiner – so das Gesetz – „leiblichen Familie“ erlöschen hingegen die Verwandtschaftsverhältnisse, so dass gegenüber den leiblichen Verwandten auch keine erbrechtlichen Ansprüche mehr bestehen.
– Anders ist dies bei einer Volljährigenadoption . Diese liegt vor, wenn die angenommene Person zum Zeitpunkt der Adoption bereits volljährig ist. Dann ist die adoptierte Person nur am Nachlass ihrer Adoptiveltern erbberechtigt, nicht aber am Vermögen der Verwandten des annehmenden Elternteils (§ 1770 Absatz 1 BGB). Andererseits bleiben im Regelfall die verwandtschaftlichen und damit auch die erbrechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Verwandten des volljährig Adoptierten bestehen (§ 1770 Absatz 2 BGB). Nur in besonderen Ausnahmefällen können auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen durch das Familiengericht auch bei einer Volljährigenadoption die Wirkungen der Adoption eines Minderjährigen bestimmt werden (§ 1772 BGB).
Wer ist Erbe 2. Ordnung?
Sind beim Tod des Erblassers keine Erben erster Ordnung vorhanden, so kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers und deren „Abkömmlinge“, also Geschwister, Neffen und Nichten (§ 1925 Absatz 1 BGB).
Abb. 2: Übersicht „Erbrecht der Eltern“
Es gelten bei Erben 2. Ordnung folgende Prinzipien:
BEISPIEL: Herr Schmid verstirbt unverheiratet und ohne Kinder zu hinterlassen. Sein Nachlass fällt zu gleichen Teilen an seine Eltern (§ 1925 Absatz 2 BGB).
Alternative: Lebt nur noch der Vater oder die Mutter von Herrn Schmid, so erbt dieser Elternteil die Hälfte des Nachlasses. An die Stelle des verstorbenen Elternteils treten dessen Abkömmlinge (§ 1925 Absatz 3 S. 1 BGB). Dies sind also die Geschwister bzw. Halbgeschwister von Herrn Schmid und deren Abkömmlinge. Sind keine Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein (§ 1925 Absatz 3 S. 2 BGB).
Expertentipp
Auch geschiedene Eltern des Erblassers sind gesetzliche Erben 2. Ordnung. Will z. B. die geschiedene Mutter eines Kindes (das selbst noch keine eigenen Kinder hat) verhindern, dass ihr Nachlass im Erbfall an das Kind und danach im Falle des Nachversterbens des Kindes an den „Ex-Mann“ und Vater des gemeinschaftlichen Kindes fällt, muss die geschiedene Mutter ein so genanntes „Geschiedenentestament“ errichten.
Wer ist Erbe 3. Ordnung?
Die Erben 3. Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn keine gesetzlichen Erben der 1. und 2. Ordnung zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden sind. Hierzu zählen die Großeltern des Erblassers und deren „Abkömmlinge“, also Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins (§ 1926 Absatz 1 BGB).
Abb. 3: Übersicht „Erbrecht der Großeltern“
Es gelten bei Erben 3. Ordnung folgende Prinzipien:
BEISPIEL: Die kinderlose ledige Erblasserin war das einzige Kind ihrer vorverstorbenen Eltern. Ihre Mutter hatte keine Geschwister. Der Vater hatte Schwester und Bruder, also Tante und Onkel der Erblasserin. Der Onkel lebt noch, die vorverstorbene Tante hinterlässt zwei Söhne, also Cousins der Erblasserin. Keiner der vier Großelternteile lebt mehr. Der Nachlass der Erblasserin geht zur Hälfte an den Onkel und zu je 1/4 an die beiden Cousins.
Wer ist Erbe 4. und 5. Ordnung?
Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren „Abkömmlinge“, also Großonkel und Großtanten (§ 1928 BGB). Erben 5. Ordnung sind die entfernteren Voreltern des Erblassers (§ 1929 BGB).
Was gilt, wenn eine Person mehrfach verwandt ist ?
Das Stamm- und Linearsystem kann dazu führen, dass eine Person in Bezug auf den Erblasser mehreren Stämmen angehört. Dies ist beispielsweise möglich, wenn die Person aus einer Ehe zwischen Verwandten im Wege einer Erwachsenenadoption so als Kind angenommen wurde, dass seine bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bestehen blieben. Für diesen Fall bestimmt § 1927 BGB, dass jeder Anteil an der Erbschaft als gesonderter Anteil gilt. Dies führt dazu, dass jeder Anteil gesondert ausgeschlagen werden kann und über ihn gesondert verfügt werden kann. Die einzelnen Erbanteile werden im Ergebnis rechtlich völlig getrennt behandelt.
Wann kann es zu einer Erhöhung des Erbrechts kommen?
Zu einer Erhöhung des Erbteils kommt es, wenn ein gesetzlicher Erbe, der neben einem anderen gesetzlichen Erben geerbt hätte, wegfällt (beispielsweise infolge eines Vorversterbens, einer Erbausschlagung oder einer Feststellung der Erbunwürdigkeit). In einem solchen Fall fällt der Erbteil des weggefallenen, gesetzlichen Erben im Wege der Anwachsung dem oder den verbleibenden Erben an. Anders als im Falle mehrfacher Verwandtschaft vereinigen sich die Erbteile jedoch grundsätzlich zu einem Erbteil. Hinterlässt beispielsweise ein Erblasser einen Sohn und eine Tochter und schlägt die Tochter die Erbschaft aus, so wird der Sohn Alleinerbe. Er erhält dann nicht zwei Erbteile zu jeweils ein Halb, sondern einen Erbteil als Alleinerbe.
Nun kann es jedoch geschehen, dass der Erbteil des weggefallenen Erben mit Auflagen und Ausgleichungsansprüchen belastet ist, die über den Wert des Erbteils hinausgehen. In einem solchen Fall könnte sich durch die Anwachsung des Erbteils des weggefallenen Erben eine wirtschaftliche Schlechterstellung des bisher unbelasteten Erben ergeben. Aus diesem Grunde bestimmt § 1935 BGB, dass dann, wenn ein gesetzlicher Erbe wegfällt und sich infolge dessen der Erbteil eines anderen Erben erhöht, der Teil, um den sich der Erbteil erhöht, in Ansehung von Vermächtnissen, Auflagen und sonstigen Beschwerungen als besonderer Erbteil gilt. Hierdurch wird vermieden, dass sich durch die Anwachsung der ursprüngliche Anteil des gesetzlichen Erben wertmäßig vermindert.
BEISPIEL: Der Erblasser hinterlässt einen Sohn und eine Tochter und ein Vermögen in Höhe von 200.000 EUR. Die Erbteile des Sohnes und der Tochter betragen jeweils ein Halb und entsprechen wertmäßig somit 100.000 EUR. Der Erbteil der Tochter ist jedoch mit Beschwerungen, wie Vermächtnissen und Auflagen im Wert von mehr als 100.000 EUR, belastet. Aus diesem Grunde schlägt die Tochter die Erbschaft aus. Durch die Ausschlagung fällt der belastete Erbteil dem Sohn zu. Dieser kann jedoch nicht den ursprünglich angefallenen Erbteil annehmen und den durch die Ausschlagung seiner Schwester erworbenen Erbteil ausschlagen, da es sich nach der Anwachsung bei ihm nicht mehr um zwei getrennte Erbteile von jeweils ½ handelt, sondern um einen Erbteil, den er erworben hat. Dies würde dazu führen, dass die Belastungen des Erbteils seiner Schwester auch seinen „originären“ Erbteil belasten würden. Um diesen Nachteil für den Erben, dem ein weiterer Erbteil angewachsen ist, zu vermeiden, regelt § 1935 BGB, dass im Hinblick auf die Auflagen und Beschwerungen die Erbteile als getrennt zu betrachten sind. Im Ergebnis muss der Sohn die Auflagen und Beschwerungen nur mit der durch die Ausschlagung der Schwester erhaltenen Hälfte erfüllen. Er kann die Erfüllung verweigern, soweit diese angewachsene Hälfte für die Erfüllung nicht ausreicht.
Hat ein verheirateter Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet, wird er von seinem Ehepartner, seinen Kindern oder sonstigen Verwandten beerbt.
Wie regelt das Gesetz die Erbfolge beim Tod des Ehepartners?
Nach den Regelungen der §§ 1931, 1371 BGB hängt die Erbquote des Ehegatten vorrangig vom ehelichen Güterstand und der Zahl der Kinder des Erblassers ab. Es muss dabei unterschieden werden zwischen Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft:
Übersicht: Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten |
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neben 1 Kind |
neben 2 Kindern |
bei mehr als 2 Kindern |
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bei Zugewinngemeinschaft |
1/4 + 1/4 = 1/2 |
1/4 + 1/4 = 1/2 |
1/4 + 1/4 = 1/2 |
bei Gütertrennung |
1/2 |
1/3 |
1/4 |
bei Gütergemeinschaft |
1/4 |
1/4 |
1/4 |
Welche vermögensrechtlichen Besonderheiten bestehen bei der Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau grundsätzlich getrennte Vermögen bleiben. Nur im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft hat derjenige Ehegatte, der während des Bestandes der Zugewinngemeinschaft einen höheren Zugewinn erzielt hat als der andere Ehegatte, einen Ausgleich zu leisten. Zu einer Beendigung der Zugewinngemeinschaft kann es durch eine Scheidung, die Wahl eines anderen Güterstandes oder durch den Tod eines Ehegatten kommen. Wird die Zugewinngemeinschaft beendet, wird für beide Ehegatten der tatsächlich eingetretene Zugewinn berechnet. Hierbei ist als Zugewinn der Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen zu Beginn der Zugewinngemeinschaft und dem Endvermögen zum Ende der Zugewinngemeinschaft zu verstehen (§ 1373 BGB). Übersteigt der während der Ehezeit erwirtschaftete Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 BGB).
BEISPIEL: Ein Ehepaar heiratet im Jahre 1987. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hat der Ehemann kein Vermögen, wohingegen die Ehefrau Vermögen in Höhe von umgerechnet seinerzeit 100.000 EUR mit in die Ehe bringt. Die Eheleute lassen sich im Jahre 2008 scheiden. Zu diesem Zeitpunkt hat der Ehemann ein Vermögen im Wert von 900.000 EUR. Das Vermögen der Ehefrau beträgt 200.000 EUR. Der Ehemann hat damit einen Zugewinn von 900.000 EUR und die Ehefrau einen Zugewinn in Höhe von 100.000 EUR erwirtschaftet. Die Differenz zwischen beiden Zugewinnen beträgt 800.000 EUR. Die Hälfte dieses Betrages, somit 400.000 EUR, kann die Ehefrau als Zugewinnausgleich vom Ehemann fordern.
Wie hoch ist der gesetzliche Erbteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft ?
Bei der Zugewinngemeinschaft, die immer dann gilt, wenn die Eheleute ehevertraglich keinen anderen Güterstand vereinbart haben, ermittelt sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten wie folgt:
BEISPIEL: Frau Müller hat ihren ersten Ehemann durch einen tödlich verlaufenden Verkehrsunfall verloren. Aus dieser ersten Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Einige Jahre später heiratet Frau Müller ihren zweiten Ehemann, der eine Tochter mit in die Ehe bringt. Als Frau Müller später verstirbt, lebte sie im gesetzlichen Güterstand (hat also keinen Ehevertrag abgeschlossen) und hinterlässt einen Nachlass von 200.000 EUR. Eine letztwillige Verfügung hat Frau Müller nicht errichtet.
Erbe wird der zweite Ehemann von Frau Müller zur Hälfte, da ihm als gesetzlichem Erben ein Viertel zusteht (§ 1931 Absatz 1 BGB) und als pauschalierter Zugewinn ein weiteres Viertel gebührt (§§ 1931 Absatz 3, 1371 Absatz 1 BGB). Die beiden Söhne von Frau Müller aus erster Ehe erben neben dem zweiten Ehemann je ein Viertel des Nachlasses. Die Stieftochter, die der zweite Ehemann von Frau Müller mit in die Ehe gebracht hat, hat kein eigenes gesetzliches Erbrecht im Verhältnis zur Stiefmutter.
Welche Ansprüche stehen dem überlebenden Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft nach Ausschlagung der Erbschaft zu ?
Es kann sein, dass der verstorbene Ehepartner während der Ehe einen Vermögenszugewinn erzielt hat, der über ein Viertel des gesamten Nachlasses hinausgeht. In diesem Fall würde der überlebende Ehegatte mit der pauschalierten Erhöhung der Erbquote schlechter stehen als bei einer konkreten Berechnung des Zugewinns. Deshalb räumt der Gesetzgeber dem überlebenden Ehegatten in § 1371 Absatz 3 BGB die Möglichkeit ein, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen zwei Forderungen gegen die Erben des verstorbenen Ehepartners geltend zu machen (so genannte „güterrechtliche“ Lösung:
Dieses Wahlrecht steht dem länger lebenden Ehegatten auch bei testamentarischer Erbfolge zu.