Ulrich Manthe
GESCHICHTE DES RÖMISCHEN RECHTS
C.H.Beck
Das Rechtswesen der Römer bildete eine der tragenden Säulen des Imperium Romanum und erlangte schließlich einen so hohen Entwicklungsgrad, dass es in Teilen weit über die Antike hinaus in Geltung blieb. Das römische Recht prägte nicht nur während des Mittelalters und der Frühen Neuzeit die Rechtsordnungen in vielen Ländern Europas, seine Wirkmacht ist vielmehr bis auf den heutigen Tag erkennbar geblieben. Kenntnis und Verständnis dieses überzeitlichen Kulturgutes sind daher nicht nur für den angehenden Juristen, sondern letztlich auch für jeden historisch Interessierten unverzichtbar. Ulrich Manthe hat in dem vorliegenden, ausgezeichnet verständlichen und anregenden Buch die Entwicklung des römischen Rechts von den frühesten Anfängen bis zur Spätantike beschrieben und erklärt sowie die großen Linien der Rezeptionsgeschichte aufgezeigt. Verweise auf moderne Rechtsnormen veranschaulichen das Nachleben antik-römischer Rechtsgelehrsamkeit.
Ulrich Manthe lehrte als Professor für Bürgerliches und Römisches Recht an der Universität Passau. Er hat zahlreiche Publikationen zur römischen Rechtsgeschichte vorgelegt. Im Verlag C.H.Beck sind von ihm erschienen: Ulrich Manthe/Jürgen von Ungern-Sternberg (Hrsg.), Große Prozesse der römischen Antike (1997) und Rechtskulturen der Antike (hrsg. 2003).
Vorwort zur 6. Auflage
Einführung
I. Die Vor- und Frühgeschichte bis zu den XII Tafeln
1. Die Verfassung der Königszeit und das ius civile
2. Spuren archaischer Strafgesetze
3. Der älteste Eigentumsprozess: die legis actio sacramento in rem
4. Die rituelle Übereignung durch mancipatio
5. Die formfreie Übereignung durch traditio
6. Die auctoritas-Haftung
7. Die Schuldbegründung durch stipulatio und nexum
8. Die Hausgewalt
9. Die Eheschließung und der manus-Erwerb
10. Das Erbrecht der Frühzeit und die adrogatio
II. Das neue Recht der XII Tafeln
1. Die Verfassung der Republik
2. Die Entstehung der XII Tafeln
3. Die Reform der mancipatio: nuncupatio und usucapio
4. Die Reform des Familienrechts: trinoctium und emancipatio
5. Die Reform des Erbrechts: Erbteilung; Agnatenerbrecht; Manzipationstestament
6. Die Rechtsfolgen unerlaubter Handlungen
III. Von den XII Tafeln bis zum Ende der Republik
1. Von der archaischen zur hellenistischen Jurisprudenz
2. Vom XII-Tafel-Prozess zum Formularprozess
3. Die Sachmängelgewährleistung
4. Die Schuldbegründung durch Briefvertrag
5. Die Entwicklung im Erbrecht: Testamentsgesetze; prätorisches Erbrecht; Fideikommisse
6. Das Schadensersatzrecht der lex Aquilia
7. Das öffentliche Strafrecht der Republik
IV. Die klassische Zeit des römischen Rechts
1. Die Verfassung des Prinzipats
2. Die klassische Rechtswissenschaft
3. Die Weiterentwicklung des Vertragsrechts: Innominatkontrakt; Einrede der Nichtauszahlung
4. Kausale oder abstrakte traditio?
5. Ehe und Hausgewalt
6. Erbrecht: Testament; Kadukarrecht; Pflichtteil
7. Das Strafrecht der Kaiserzeit
V. Die nachklassische Entwicklung bis zu Justinian
1. Ein Rückblick auf die Klassik
2. Der Dominat
VI. Justinianisches Recht
1. Justinian und das Corpus Iuris Civilis
2. Die Überlieferung vorjustinianischen Rechts
VII. Das Weiterleben des justinianischen Rechts
1. Römisches Recht im Byzantinischen Reich
2. Römisches Recht im Westen: Rezeption und Gemeines Recht
Literaturverzeichnis
I. Quellen
II. Darstellungen der Rechtsgeschichte
III. Römisches Privatrecht und Zivilprozessrecht
IV. Öffentliches Recht und Strafrecht
V. Gemeines Recht und Pandektenrecht
VI. Nachschlagewerke
VII. Zeitschriften (Auswahl)
Register
Die Neuauflagen dieses Buches zeigen, dass es seine Interessenten gefunden hat. Ursprünglich für Leser geschrieben, die nicht notwendigerweise Juristen sind oder Latein verstehen, ist das Buch gerade bei Studierenden der Rechtswissenschaft gut angekommen, die entdeckt haben, dass die Betrachtung der Geschichte unseres Rechts ebenso interessant sein kann wie die Beschäftigung mit dem modernen Recht.
Es freut mich sehr, dass in Italien, dem Mutterland des römischen Rechts, eine Übersetzung erschienen ist und auch die beiden großen ostasiatischen Völker, welche das mitteleuropäische und damit römisch-rechtliche System in ihr Zivilgesetzbuch übernommen haben – Japan (Zivilgesetzbuch von 1896) und China (Zivilgesetzbuch von 1929–1931) –, dieses Buch in ihren eigenen Sprachen lesen können. Für die hervorragenden Übersetzungen danke ich Herrn Prof. Filippo Briguglio (Bologna), Herrn Prof. Tanaka Minoru (Nagoya) und Herrn Prof. Takizawa Eiji (Kobe) sowie Frau Prof. Chi Ying (Peking) und Frau Prof. Zhou Mei (Nanking).
Seit Erscheinen der ersten Auflage haben kritische Leseraugen einige Ungenauigkeiten und Lücken bemerkt und mir diese mitgeteilt. Ihre Anregungen wurden in die verschiedenen Auflagen eingearbeitet, und ich danke allen sehr herzlich. Besonders danke ich Herrn Prof. Detlef Liebs aus Freiburg, der mit seinen umfassenden Kenntnissen vieles berichtigt hat.
Herr Dr. Stefan von der Lahr hat mich vor über zwanzig Jahren ermuntert, dieses Buch zu schreiben, und es in allen Stadien seines Entstehens und bisherigen Lebens hervorragend betreut. Auch ihm gebührt mein herzlicher Dank.
Passau, im Februar 2019 |
Ulrich Manthe |
Das römische Recht ist die einzige nationale Rechtsordnung, die sich bis zum heutigen Tag zu einem wirklichen Weltrecht entwickelt hat. Seit dem 14. Jh. galt es als «Gemeines Recht» in Mitteleuropa, und im 19. Jh. ging es in die großen Privatrechtskodifikationen ein (Code Civil des Français 1804, österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch 1811, Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich 1896 und Schweizerisches Zivilgesetzbuch 1907), welche über ihre Tochtergesetze (die Gesetzbücher der romanischen Länder stehen dem Code Civil nahe, die Nachfolgestaaten des k.u.k-Reiches sind vom Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch beeinflusst, und die Türkei, Japan, Thailand und China haben mehr oder weniger deutsches und schweizerisches Recht rezipiert) das römisch-rechtliche System in alle Welt getragen haben.
Es ist kein historischer Zufall, dass das römische Recht die Welt erobert hat. Sein hoher Abstraktionsgrad erlaubt, es für beliebige Gesellschafts- und Wirtschaftsformen anzuwenden, was etwa für das ständestaatliche und jede winzige Einzelheit mit äußerster Akribie regelnde preußische Allgemeine Landrecht 1794 mit seinen 20.000 Paragraphen ausgeschlossen wäre. Das römische Recht beruft sich nicht auf eine religiöse Legitimierung, wie es etwa das talmudische Recht tut, und ist daher unbeschränkt in Länder anderer Religion und Kultur exportierbar; es ist ein Recht der reinen Vernunft, und nicht ohne Grund basiert das grundlegende Werk unseres Völkerrechts De jure belli ac pacis («Das Recht des Krieges und des Friedens») des großen Philosophen des Naturrechts Hugo Grotius (1583 bis 1645) auf dem römischen Privatrecht. Schließlich ist das römische Recht auch kaum von nationalen ethischen Vorgaben abhängig (wie etwa das Recht des konfuzianischen China) und daher von zeitlich bedingten Anschauungen frei.
Die Universalität des römischen Rechts zeigt sich vor allem im Vermögensrecht, die Geschäfte der Lebenden ebenso betreffend wie die Verfügungen von Todes wegen. Zeitgebunden ist es im Personen- und Familienrecht und im Strafrecht; das Verfassungsrecht hat über Montesquieu auf unsere Zeit gewirkt, das Verwaltungsrecht und vor allem die Organisation des römischen Kaiserreiches hat eine erstaunliche Ähnlichkeit mit der Verwaltungsorganisation des britischen Empire des 19. Jh.s.
F. Engels hat das römische Recht als «das erste Weltrecht einer Waren produzierenden Gesellschaft» bezeichnet (MEW 21,301), was dazu führte, dass die sozialistischen Staaten Forschung und Lehre im römischen Recht pflegten. Dass heute in Japan, Südkorea und in der Volksrepublik China ein großes Interesse am römischen Recht besteht, zeigt die Aufmerksamkeit, die der Ferne Osten den Wurzeln der abendländischen Rechtskultur schenkt. Bereits im Jahre 1948, am Vorabend der Gründung der Volksrepublik China, hat der frühere Dekan der Harvard Law School und namhafte Rechtsphilosoph, der Amerikaner Roscoe Pound, der sich zu dieser Zeit als Berater der Nationalregierung in China aufhielt, eindringlich auf den Wert des römischen Rechtes für die Ausbildung der chinesischen Juristen hingewiesen. Äußerste Präzision der Darstellung, Beschränkung auf die Mitteilung des juristisch Wesentlichen und Folgerichtigkeit der Lösung gaben den Entscheidungen der römischen Juristen eine Qualität, die nicht wieder erreicht wurde. Daher hat die Wissenschaft vom römischen Recht auch als allgemeine Rechtswissenschaft einen nicht zu unterschätzenden Wert für die Ausbildung heutiger junger Juristen in aller Welt.
Eine Geschichte des römischen Rechts in ein Taschenbuch zu zwängen, trifft auf dieselben Schwierigkeiten, wie in kurzer Fassung eine Geschichte der griechischen Philosophie oder des Buddhismus darzustellen. Daher musste, um nicht nur eine grundrissartige Ansammlung von Fakten zu bieten, eine Auswahl getroffen werden. Ein Schwerpunkt liegt im vorliegenden Buch auf dem Privatrecht, weil dieses die Neuzeit ganz entschieden beeinflusst hat; das öffentliche Recht (Strafrecht und Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erweckt zwar großes historisches Interesse, hat aber geringere Auswirkungen auf unser modernes Recht und ist daher nur am Rande dargestellt worden. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Recht der Republik; hier wurden die Weichen gestellt, während in der sogenannten klassischen Zeit (der Kaiserzeit) die Feinarbeit geleistet wurde. Die wichtigsten Rechtsgeschäfte des römischen Rechts haben sich schon in der Vor- und Frühgeschichte entwickelt und sind nur aus ihrer Entwicklung her verständlich. Der Leser wird daher längere Zeit mit den XII Tafeln und der Rechtsentwicklung der Republik verbringen, während das Recht der Klassik nur kurz betrachtet wird. Der Klassik das größere Gewicht einzuräumen, hätte bedeutet, ein Panorama eines schon im Wesentlichen fertigen Systems zu bieten, anstatt die historische Entwicklung darzustellen. Der dritte Schwerpunkt ist auf den ersten Blick kaum sichtbar. Das römische Recht ist geprägt von einem eigentümlichen Rechtsgeschäft, welches archaisches, vorgeschichtliches Ritual und höchste Stufe juristischer Konstruktion verbindet. Der Leser wird bald entdecken, dass die Geschichte des römischen Rechts die Geschichte der mancipatio ist; bis 200 n. Chr. gab es keine Epoche, in der die mancipatio keine Rolle spielte, existierte kaum ein Lebenssachverhalt, für den die mancipatio nicht nutzbar gemacht wurde. Jeder Römer kannte dieses Rechtsgeschäft und seine unglaubliche Fähigkeit, als Transmissionsriemen beliebiger Rechtsveränderungen zu funktionieren. Ein römischer Leser verstand auch sofort, dass der Dichter Horaz mit libra et aere (epistulae 2,2,158) die Manzipation (S. 21), mit usus (2,2,159) die usucapio («Ersitzung», S. 45, nicht etwa den «Gebrauch» oder gar den «Nießbrauch») meinte:
Si proprium est, quid quis libra mercatus et aere est, |
Wenn es Eigentum ist, was jemand mit Waage und Erz erworben hat, |
quaedam, si credis consultis, mancipat usus … |
und die Ersitzung gewisse Dinge, wenn man Juristen glaubt, (wie) durch Manzipation übereignet … |
Von einem Historiker, der das beginnende 21. Jahrhundert beschreibt, erwarten wir, dass er auch grundlegende rechtliche Phänomene unserer modernen Gesellschaft – z.B. juristische Personen des Wirtschaftsrechts, Datenschutz, Sozialversicherung – untersucht und darstellt. Aber das Phänomen der mancipatio wird in den wenigsten heutigen Darstellungen der römischen Geschichte auch nur erwähnt, während es im 19. Jh. für B. G. Niebuhr und Th. Mommsen noch selbstverständlich war, die römische Gesellschaft auch aus ihrem Privatrechtsleben zu erklären.
Um dem Leser den Brückenschlag zum heutigen Recht zu erleichtern, wird hier und dort ein Hinweis auf Vorschriften moderner Gesetze gegeben, in denen das Nachleben des römischen Rechts besonders deutlich ist. Wer sich näher informieren will, findet im Anhang zur Institutionenübersetzung von Behrends / Knütel / Kupisch / Seiler (Literaturverzeichnis) ein reichhaltiges Verzeichnis der Herkunftsstellen unserer modernen Paragraphen.
Die Gründung Roms liegt im Dunkel der Vorgeschichte. Jedenfalls ist im 8. Jh. v. Chr. eine städtische Ansiedlung auf den sieben Hügeln archäologisch fassbar, so dass das traditionelle Datum der Gründung der Stadt (21. April 753 v. Chr.) einigermaßen in die richtige Zeit weist. Alteingesessene Bürger hatten die Macht als «Väter» der Stadt (patres) inne, das Volk (plebs) bestand aus Hinzugezogenen; so bildeten sich die beiden Stände der Patrizier und Plebejer. Ein König stand den Bürgern vor.
Das Volk nahm durch Volksversammlungen Anteil an der politischen Willensbildung. Die sicher älteste Art der Volksversammlung war die nach den 30 Sakralverbänden (curiae) gegliederte Kurienversammlung (comitia curiata). Sie assistierte bei der Amtseinführung des Königs, bei welcher ein Augur (ein Priester, der Vorzeichen deutete und die magische Wirksamkeit von Handlungen beurteilte) in ritueller Handlung magische Kraft übermittelte (Inauguration); sie war ferner zuständig für die Adoption eines römischen Bürgers, der nicht in der Gewalt eines Dritten stand (Adrogation, S. 35), und für die Erbeinsetzung durch Testament vor der Volksversammlung (S. 35) – beide Akte berührten den Familienkult und bedurften daher der Mitwirkung der sakralen Verbände, die über den Kultus wachten. In einer zweiten Art der Volksversammlung, die frühestens gegen Ende der Königszeit, eher aber erst in der Republik entstanden ist, traten die Bürger nach Hundertschaften (centuriae) gegliedert an; der militärische Ursprung der comitia centuriata ist offensichtlich, zumal die Zenturiatversammlung auf dem nach dem Kriegsgott genannten «Marsfeld» außerhalb der Stadtmauern abgehalten wurde. Diese Versammlung übte in der Republik die höchste politische Macht aus, indem sie die Oberbeamten wählte, über Krieg und Frieden abstimmte, Gesetze beschloss und für Kapitalprozesse zuständig war (S. 39 f.).
Ein «Rat der Alten» (senatus) hat sicher schon zur Königszeit als Versammlung der patrizischen Familienoberhäupter existiert.
Der König war als sakrales Oberhaupt Leiter des Kultes und konnte diese Aufgabe nur deshalb erfüllen, weil ihm durch die Inauguration magische Kraft übertragen worden war (augur und inauguratio «Übertragung der auguralen Fähigkeit» hängen wahrscheinlich mit augere «die Kraft verstärken» zusammen). Die politische Macht des Königs hatte ihren Ursprung in seiner sakralen Kraft; ob und wie sehr er sie ausüben konnte, hing natürlich davon ab, in welchem Maße er sich gegen Volksversammlung und Senat durchsetzen konnte. Es scheint, dass die drei letzten Könige, welche Etrusker waren, eher absolutistische Herrscher waren, während die Könige der Frühzeit mehr die Funktionen eines heutigen Staatspräsidenten ausgeübt hatten. Der legendenhaften Überlieferung nach wurde der letzte König Tarquinius Superbus im Jahre 510 v. Chr. gestürzt; Anlass waren Gewalttaten, die er und seine Anhänger sich erlaubt hatten, Ursache das Aufbegehren der patrizischen Familien gegen das immer größere Machtstreben der etruskischen Fremdherrscher.
Das altüberlieferte Recht der Königs- und XII-Tafel-Zeit war ius civile («Recht der römischen Bürger, Zivilrecht»), ein Recht, welches nur für römische Bürger (cives) galt; nach der uralten Bezeichnung für die Bürger (Quirites) wurde dieses Sonderrecht der römischen Bürger auch ius Quiritium genannt. Angehörigen fremder Völker war das Recht der römischen Bürger nicht zugänglich, es sei denn, man hatte diesen in einem Staatsvertrag den Rechtsverkehr in den Formen des Bürgerrechts (das commercium) zugestanden.
Der römische Begriff ius civile bezeichnet das gesamte spezifisch römische private und öffentliche Recht. Heute verstehen wir unter «Bürgerlichem Recht» (Zivilrecht) nicht das Recht, welches für die Bürger im Sinne von eigenen Staatsangehörigen (cives) gilt, sondern das Recht, welches für Rechtsbeziehungen von Bürgern, die kein Handelsgewerbe betreiben, gilt; für Kaufleute gilt zusätzlich das Handels- und Gesellschaftsrecht. Alles zusammen bildet das Privatrecht in Abgrenzung vom öffentlichen Recht (Staats- und Verwaltungsrecht sowie Strafrecht). In anderem Sinne bezeichnet ius civile dasjenige römische Recht, welches auf Herkommen und Gesetzen beruht, während das vom Gerichtsbeamten, dem Prätor, kraft seiner Amtsgewalt (imperium) geschaffene und in seinem edictum niedergelegte Recht (S. 67 f.) das ius honorarium bildet. In noch anderem Sinne meint ius civile in «Corpus Iuris Civilis» das gesamte weltliche Recht (Privat-, öffentliches und Strafrecht) in Abgrenzung zum Recht der Kirche (ius canonicum).
Mit dem XII-Tafel-Gesetz (etwa 450 v. Chr.) trat das römische Recht in die Geschichte ein. Aus mancherlei Überlieferungen kann aber auch schon ein bruchstückhaftes Bild der Rechtszustände vor den XII Tafeln gewonnen werden; es steht auch fest, dass charakteristische Züge der römischen Rechtsordnung schon vor der XII-Tafel-Gesetzgebung existierten. Bevor wir uns den archaischen Rechtsinstituten zuwenden, werfen wir einen Blick auf die Strafgesetzgebung der Königszeit.
Die Überlieferung schreibt dem König Numa Pompilius (er soll von 716 bis 673 regiert haben) ein Gesetz zu, welches zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung unterschied:
Si qui hominem liberum dolo sciens morti duit, paricidas esto. |
Wer vorsätzlich und wissentlich einen freien Menschen dem Tod gegeben hat, soll paricidas sein. |
Si quis imprudens occidisset hominem, pro capite occisi agnatis eius in contione offerret arietem. |
Wenn jemand unvorsichtig einen Menschen getötet hat, soll er für das Leben des Getöteten seinen Verwandten in der Versammlung einen Widder opfern. |
Nicht sicher feststellbar ist die Bedeutung des Wortes paricidas. Wahrscheinlich ist das Wort aus par («gleich», urspr. «Verwandter») und caedere («erschlagen») zusammengesetzt; paricidas ist dann einer, der einen ihm Gleichgestellten, einen Angehörigen derselben Sippe, getötet hat. Archaische Gesellschaften kennen kein staatliches Strafrecht. Wer einen Angehörigen einer fremden Sippe getötet hat, ruft Blutrache hervor, denn die Sippengenossen des Getöteten werden den Totschläger oder einen seiner Sippengenossen töten. Gehörte aber der Getötete derselben Sippe wie der Totschläger an, so ist Blutrache nicht möglich, denn die Sippe darf sich nicht selbst bekämpfen; die einzige mögliche Sanktion ist Ausstoßung aus der Sippe. Wird der Ausgestoßene danach getötet, so wird kein Sippenblut vergossen. Der Ausgestoßene ist friedlos, sacer – das Wort bedeutet «der menschlichen Gemeinschaft entzogen», in positivem Sinne: «den Göttern heilig», in negativem Sinne: «verflucht». Vor diesem Hintergrund wird die Bedeutung des paricidas-Gesetzes deutlich: Wer einen anderen vorsätzlich getötet hatte, sollte die Strafe des Verwandtenmörders, nämlich Ächtung, erhalten. Jetzt führte eine vorsätzliche Tötung stets zur Ächtung, auch wenn der Getötete nicht derselben Sippe angehört hatte. Damit war Blutrache schlechthin verboten. Wer nur fahrlässig gehandelt hatte, konnte die Ächtung durch ein Sühneopfer abwenden. Natürlich ist die traditionelle Zuweisung des Tötungsgesetzes an König Numa sehr unsicher, und die Vorstellung, durch einen Akt der Gesetzgebung sei sowohl die «moderne» Unterscheidung der Schuldstufen als auch das Verbot der Blutrache von heute auf morgen in Kraft getreten, ist unrealistisch – wir dürfen uns aber vorstellen, dass der allmähliche rechtszivilisatorische Fortschritt im 7. und 6. Jh. v. Chr. stattgefunden hat.
Die antiken Geschichtsschreiber berichten über zahlreiche «Königsgesetze»; ein wenig davon dürfte auf gute Überlieferung zurückgehen, anderes mag erfunden sein. Freilich waren Gesetze nicht sonderlich bedeutend für das antike Rechtsleben; soziale Regeln, Sitte und Herkommen hatten in den antiken Gesellschaften einen viel höheren Stellenwert als das gesetzte Recht. Das archaische römische Recht wird uns daher durch die Praxis viel deutlicher sichtbar als durch Gesetze. In ganz erstaunlichem Traditionsbewusstsein vollzogen die Römer der Kaiserzeit noch dieselben Rechtsgeschäfte wie fast ein Jahrtausend früher. Von der Urzeit bis zur Spätantike begründeten sie Geldforderungen durch stipulatio, übertrugen sie das Eigentum an Sachen durch das Ritual der mancipatio, nahmen sie andere Bürger an Sohnes statt durch adrogatio (S. 35) auf und klagten sie ihr Eigentum vor Gericht durch legis actio sacramento in rem ein. Wir werden uns zunächst dem letztgenannten Ritual, der legis actio, zuwenden, da es das Verständnis anderer Rechtsgeschäfte erschließt.
Für den, der eine Sache in seiner tatsächlichen Gewalt hat («besitzt»), macht es einen Unterschied, ob er ein Recht zum Besitz hat oder nicht. Besitzrecht haben grundsätzlich nur der Eigentümer, d.h. derjenige, dem die Sache gehört, oder derjenige, dem der Eigentümer den Besitz gestattet hat, indem er ihm die Sache z.B. geliehen, vermietet, in Verwahrung gegeben oder auch unter «Eigentumsvorbehalt» verkauft und schon übergeben, aber eben noch nicht übereignet hat. Wer hingegen ohne Gestattung des Eigentümers besitzt – der Dieb oder derjenige, der irrtümlich annimmt, der Eigentümer habe ihm die Sache geliehen, oder der Mieter nach Ablauf der Mietzeit –, hat kein Recht zum Besitz und muss dem Eigentümer auf dessen Verlangen die Sache herausgeben. Der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer wurde mit der archaischen «Spruchformelklage zur Herausgabe einer Sache mittels Prozesseinsatzes» (legis actio sacramento in rem) geltend gemacht.
Einem glücklichen Umstande ist es zu verdanken, dass wir über die legis actio sacramento in rem informiert sind. Im Jahre 1816 reiste der preußische Gesandte beim Heiligen Stuhl, B. G. Niebuhr, nach Rom und entdeckte in der Dombibliothek zu Verona einen sogenannten Palimpsest, eine zweimal beschriebene Pergamenthandschrift. Der obere Text, leicht lesbar, enthält eine im 8. Jh. n. Chr. angefertigte Abschrift der Briefe des Kirchenvaters Hieronymus; für diese Abschrift verwandten die Mönche ein schon beschriebenes Pergament, dessen Text sie mehr oder weniger sorgfältig abschabten, um nach diesem «Recycling» wieder genügend teures Pergament für neue Texte zur Verfügung zu haben. Freilich gelang die Entfernung der vorhandenen Schrift nicht besonders gut, und dem sorgfältigen Auge Niebuhrs blieb nicht verborgen, dass die Handschrift zweifach, an manchen Blättern dreifach beschrieben war. Es stellte sich alsbald heraus, dass der untere Text eine Abschrift der «Institutionen» (eines Elementarlehrbuchs) eines römischen Rechtslehrers namens Gaius (S. 90) enthielt; Gaius hat sein Lehrbuch um 160 n. Chr. verfasst, und die Abschrift im Veroneser Codex wurde etwa um 500 n. Chr. angefertigt, wobei der Abschreiber die Vorlage getreu, wenn auch nicht fehlerfrei kopiert hat. Die Entdeckung war eine wissenschaftliche Sensation ersten Ranges. Zum ersten und bisher letzten Mal war ein vollständiges Lehrbuch des römischen Rechts aus der Antike aufgefunden worden – alle anderen Quellen sind nur bruchstückhaft erhalten.
Mit Hilfe chemischer Substanzen machte man die untere Schrift lesbar. Leider hat der spätantike Kopist oft fehlerhaft gearbeitet, so dass manche Stellen, auch wenn sie lesbar sind, doch zweifelhaft bleiben; und leider haben die chemischen Substanzen (Galläpfeltinktur und die sogenannte Giobertische Tinktur) die Buchstaben zwar für einige Stunden lesbar gemacht, aber danach fast endgültig zerstört, so dass eine Nachprüfung kaum mehr möglich ist. Dennoch gelang es, etwa 90 % des Textes zu entziffern.
Gaius hatte in sein Lehrbuch manche Relikte des archaischen Rechts aufgenommen, die zu seiner Zeit noch existierten; später verbot Kaiser Justinian alles, was nicht mehr galt, zu gebrauchen (S. 112, 116), und daher ist Gaius für vieles der einzige Zeuge. Er beschrieb die legis actio sacramento in rem:
Gaius, institutionesvindiziert