Impressum

www.dtv.de

www.beck.de

Originalausgabe

dtv Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG,

Tumblingerstraße 21, 80337 München

© 2019. Redaktionelle Verantwortung: Verlag C.H. BECK oHG

Druck und Bindung: Druckerei C.H. Beck, Nördlingen
(Adresse der Druckerei: Wilhelmstraße 9, 80801 München)
Satz: ottomedien GmbH, Darmstadt
Umschlaggestaltung: Design Concept Krön, Puchheim,
unter Verwendung eines Fotos von Gettylmages
eBook Datagroup int. SRL, 300665 Timisoara, România

ISBN 978-3-423-51214-5 (dtv)
ISBN 978-3-406-71212-8 (C.H.Beck)
ISBN 978-3-406-71213-5 (eBook)

Dieser Titel ist auch als Printausgabe beim

Verlag und im Buchhandel erhältlich.

VIIInhaltsübersicht

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

1. Kapitel Rechte und Pflichten in der Ehe

I. Eherecht

II. Verlöbnis und nichteheliche Lebensgemeinschaft

III. Die Eheschließung

IV. Die allgemeinen Ehewirkungen

V. Eheliches Güterrecht

VI. Nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich

VII. Gemischt nationale und Ausländerehen und -lebenspartnerschaften, im Ausland lebende Deutsche

2. Kapitel Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge, Vereinbarungen zu den persönlichen Beziehungen

I. Vereinbarungsmöglichkeiten

II. Musterformulierungen für notarielle Eheverträge

Sachverzeichnis

175Sachverzeichnis

A

Arbeitsverträge, stillschweigende 47

Aufenthaltserlaubnis 76

Aufenthaltsrecht 76

Aufstockungsunterhalt 130

Ausländerehen 133

B

Berliner Testament 166

Berufstätigkeit 42

Besitz 57

Bestandsschutz 58

Betreuerbestellung 17

Bewertung, Grundstücke 108

Bürgschaft 61

D

Doppelehe 32

E

Ehefähigkeit 30

Ehefähigkeitszeugnis 32

Ehegatteninnengesellschaft 49

Eheherstellungsantrag 39

Eherecht 1

Eheschließung 30

Eheverbote 31

Einbenennung 67

eingetragene Lebenspartnerschaft 30

Einkommensteuer 77

elterliche Sorge 15

Enterbung 82

Erbschaftsteuer 21

G

Gesamtverzicht 163

Gleichberechtigung 39

Grundstücksgeschäfte 50

Gütergemeinschaft 88, 120

Güterrechtsregister 54, 170

Güterstand 88

– Anfangsvermögen 98

– Beendigung 99

– Endvermögen 98

– Gütergemeinschaft 88, 120

– Gütertrennung 88, 117

– Verfügungsbeschränkungen 89

– Vorschriften des FGBDDR 128

– Zugewinngemeinschaft 88

Gütertrennung 117

gutgläubiger Erwerb 96

H

Haushaltsführung 44

Haushaltsführungsschaden 17

176Haushaltsgeld 69

Hinterbliebenenversorgung 85

I

Insemination 63

Insolvenz 87

K

Kinderehe 33

Kindergeld 67

Kirchliche Trauung 34

Kontovollmacht 50

Krankenversicherung 85

L

Lastenverteilung, einseitige 142

Lebenspartnerschaft, Umwandlung 35

Leihmutterschaft 63

M

Mietverhältnis, Eintrittsrecht des Lebensgefährten 18

Mitarbeitspflicht 46

Mithaftung, Bankschulden 60

N

Name 71

– Begleitname 71

– Ehename 71

– Einbenennung 74

– Geburtsname 71

– Kinder 71, 73

– Scheidung 72

– Tod 72

– Vorname 74

Nichteheliches Zusammenleben 10

Notargebühren 169

P

Pflichtteil 21

Pflichtteilsanspruch 82

Pflichtteilsergänzung 87

Pflichtteilsergänzungsanspruch 116

S

Scheidungsvoraussetzungen 83

Schlüsselgewalt 51

Schmerzensgeld 7, 20

Sorgeerklärung 15

Sorgerecht 15, 66

Staatsangehörigkeit 75

Stalking 3

Steuer

– Erbschaftsteuer 80

– getrennte Veranlagung 78

– Grunderwerbsteuer 80

– Schenkungsteuer 80

– Splitting-Tabelle 78

– Zusammenveranlagung 78

Steuerklassen 77

T

Totenfürsorge 84

177U

Umgangsrecht 16

– Haustiere 24

– Kinder 66

Unterhalt 68

– Ausschluss 159

Unterhaltspflicht 64

V

Vaterschaft 12

Verbleibensanordnung 66

Verbraucherpreisindex 102

Verfügungsbeschränkungen 89

Verjährung 56

Verkehrswert 107

Verlöbnis 4

Vermögensverzeichnis 59

Versorgungsausgleich 131

– Ausschluss 159

Verwaltungsverträge 158

Vollmacht 50

Vorsorgevollmacht 50

W

Witwen- /Witwerrente 9, 86

Z

Zugewinn 83, 97

Zugewinnausgleich 97

– pauschale Abgeltung 113

– Vermögensminderungen 104

– Wertsteigerungen 101

zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte 94

Beck-Rechtsberater

Rechtsfragen

zur Ehe

Voreheliches Zusammenleben · Ehevermögensrecht · Unterhalt ·
Vereinbarungen

Von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Notar in Regen,
Honorarprofessor an der Universität Regensburg

 

5., vollständig überarbeitete Auflage

 

Zum Buch:

Verheiratet sein

hat auch zahlreiche rechtliche Fragen zur Folge und bedarf deshalb kompetenter Beratung. Dabei hilft Ihnen dieser Ratgeber:

Leicht verständlich: Die rechtlichen Aspekte sind einfach aufbereitet und in einer verständlichen Sprache dargestellt.

Anschaulich: Zahlreiche Muster, Musterberechnungen, Beispiele und praktische Tipps machen die Ausführungen anschaulich.

Übersichtlich: Klar aufgebaut und mit einem ausführlichen Sachregister.

Aktuell: Berücksichtigt die Rechtsprechung zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die „Ehe für alle“ und auch die Lebenspartnerschaften; daneben etwa die aktuellen Gerichtsentscheidungen zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.

Ihr Nutzen: Umfassende Antworten zu den rechtlichen Aspekten der Ehe von der Begründung über Vereinbarungen zum Zusammenleben bis zu Vermögenszuordnung, Güterrecht und Unterhalt.

 

Zum Autor:

Von einem erfahrenen Praktiker: Professor Dr. jur. Dr. phil. Herbert Grziwotz ist Notar und Honorarprofessor an der Universität Regensburg. Er hat bereits zahlreiche Beiträge und Ratgeber zum Thema veröffentlicht.

VVorwort

„Die Ehe ist der Anfang und der Gipfel aller Kultur“ Dieses „Loblied“ der Ehe stammt von Johann Wolfgang Goethe. Der Philosoph Fichte hat es noch romantischer formuliert: Die Ehe ist die vollkommene Umtauschung der Herzen und Willen. Seit 1.Oktober 2017 können auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Der „Postillon“ hat dies satirisch folgendermaßen kommentiert: „Vergessene Hochzeitstage, schleichende Entfremdung, Hass auf lästige Angewohnheiten des Partners: Auch Homosexuelle wollen endlich die Vorzüge offener Partnerschaften zugunsten der zermürbenden, lebenslangen Hölle einer durchschnittlichen deutschen Ehe aufgeben dürfen.“ Die Wirklichkeit ist tatsächlich wenig romantisch: Immer mehr Ehen werden geschieden. Aber wer denkt daran beim Standesamt? Und kaum jemand wird sein „Ja“ auch als Zustimmung zu mehr als hundert Paragraphen verstehen, die die Rechte und Pflichten in der Ehe, das eheliche Güter- und Unterhaltsrecht, das Erbrecht sowie die Vermögensauseinandersetzung und die Verteilung der Haushaltsgegenstände anlässlich einer Scheidung, die nachehelichen Unterhaltspflichten und den Ausgleich der Alters- und Invaliditätsrenten betreffen. Während bei weniger „gefährlichen“ Rechtsgeschäften ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, ist der Ehegatte „vom (risikolosen) Umtausch ausgeschlossen“. Da eine Beratung über die Rechtsfolgen der Eheschließung beim Standesamt nicht erfolgt, erfahren Betroffene meist erst im Scheidungsverfahren, welche finanziellen Folgen das aus Liebe gegebene Jawort für sie hatte.

Dieser Ratgeber wendet sich zunächst an Paare, die eine Eheschließung erst planen. Aber auch frisch getraute und bereits „erprobte“ Ehegatten und Lebenspartner können gemeinsam faire Vereinbarungen in guten Tagen ihrer Partnerschaft nachholen. Mitunter müssen ältere Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge angepasst werden, um nicht von den Gerichten für unwirksam erklärt zu werden. Schließlich können juristische Gestaltungen helfen, den Partner vor Ansprüchen Dritter zu schützen und Steuern zu sparen.

VIImmer mehr Paare leben in Deutschland unverheiratet zusammen. Bereits jedes dritte Kind wird außerhalb einer Ehe geboren. Auch für nichteheliche Paare können sich bei einer Erkrankung und beim Tod des Partners sowie bei einer Trennung Probleme ergeben. Auf sie und auf die Frage, wann es ratsam ist zu heiraten, wird deshalb ebenfalls kurz eingegangen.

Im ersten Teil des Buches werden Paare über die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung der Familiengerichte anhand von praktischen Beispielen informiert. Der zweite Teil stellt dar, was in Eheverträgen vereinbart werden kann. Paare können selbst prüfen, welche Regelung für ihren individuellen Fall geeignet und vor allem auch fair ist. Die im 2. Kapitel abgedruckten Muster enthalten in der Praxis häufige und steuerlich vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten für bestimmte gelebte Konstellationen.

In der fünften neu bearbeiteten Auflage werden die Rechtsprechung zur Auseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften, die Vorschriften zur „Ehe für alle“ und zu den auslaufenden Lebenspartnerschaften sowie die aktuellen Gerichtsentscheidungen zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen berücksichtigt. Der Ratgeber soll zwar jeden Partner über die ihm zustehenden Rechte informieren. Dies soll aber nicht dazu dienen, den Partner „über den Tisch zu ziehen“, sondern Ausgangspunkt für faire und damit auch „gerichtsfeste“ Gestaltungen sein. Da eingetragene Lebenspartnerschaften nicht neu begründet werden können und die für sie geltenden Regelungen dem Eherecht weitgehend entsprechen, werden sie nur dort erwähnt, wo weiterhin Besonderheiten bestehen.

Regen, im August 2019

Herbert Grziwotz

11. Kapitel

Rechte und Pflichten in der Ehe

I. Eherecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in seinen §§ 1297 bis 1588 das Recht der Bürgerlichen Ehe, und zwar von Personen verschiedenen und gleichen Geschlechts, aber auch von Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören. Das Recht des Versorgungsausgleichs ist in einem eigenen Gesetz, dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG), in 54 Paragraphen enthalten. Die Bestimmungen über die Führung der Personenstandsregister durch den Standesbeamten finden sich im Personenstandsgesetz (PStG). Für Eintragungen im Güterrechtsregister, für dessen Führung die Amtsgerichte zuständig sind, gelten §§ 374 Nr. 5, 377 Abs.3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Von besonderer Bedeutung für die Entwicklung des Eherecht s sind schließlich der in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der Ehe und Familie gewährte besondere staatliche Schutz sowie die in Art. 3 Abs. 2 GG verankerte Gleichberechtigung von Mann und Frau. Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet das Recht auf Achtung des Familienlebens; Art. 12 EMRK garantiert Männern und Frauen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, als individuelles Grundrecht. Homosexuellen Paaren muss ein rechtlicher Rahmen für eine Anerkennung 2einer stabilen Partnerschaft zur Verfügung gestellt werden. Art. 9 Europäische Grundrechte-Charta (GRCh) gewährleistet die Eheschließungsfreiheit und das Recht, eine Familie gründen. Nachdem dieser Vorschrift kein bestimmter Ehebegriff zugrunde liegt, wird auch die mitgliedstaatlich zugelassene Zivilehe unter Gleichgeschlechtlichen geschützt.

Für die Rechtsverhältnisse gleichgeschlechtlicher Paare galten bis zum 1.Oktober 2017 nur die §§ 1 bis 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). Lebenspartnerschaften können seit diesem Zeitpunkt nicht mehr begründet werden. Für diejenigen Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft nicht beim Standesamt in eine Ehe umwandeln, gelten diese Vorschriften weiter.

Das gerichtliche Verfahren in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen regeln die §§ 121 ff. FamFG. Zuständig sind die Amtsgerichte (§ 23a GVG), und zwar die Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte, § 23b GVG). Diese entscheiden auch in Gewaltschutzsachen (§ 210 FamFG). Dagegen sind für Streitigkeiten nichtehelicher Partner die allgemeinen Zivilgerichte zuständig.

II. Verlöbnis und nichteheliche Lebensgemeinschaft

Früher war es nahezu selbstverständlich, dass man sich vor einer Eheschließung verlobte. Gegenwärtig verzichten immer mehr Paare auf eine Verlobung und ziehen zunächst „auf Probe“ zusammen. Das faktische Zusammenleben tritt bei immer mehr Paaren, auch wenn Kinder vorhanden sind, an die Stelle einer Ehe. Dies ist mit Risiken vor allem für den Partner verbunden, der zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit einschränkt.

31. Das Verlöbnis

a) Aufdringliche Verehrer/innen

Beispiel: Dagmar erhält von einem unbekannten Verehrer jeden Tag einen Strauß roter Rosen. Dann kommen glühende Liebesbriefe, zunächst mit Liebeserklärungen und dann mit erträumten unvergesslichen gemeinsamen erotischen Erlebnissen. SMS, E-Mails und anonyme Anrufe folgen. Als sie ein Päckchen mit Fotos bekommt, die sie insbesondere beim Umziehen, Oben-ohne-Sonnen am Balkon und beim Nacktbaden am Baggersee zeigen, wird sie wütend. Der Verehrer kann nur ihr Nachbar Stefan sein. Sie schreibt ihm auch einen (wenig freundlichen) Brief und, als die Nachstellungen weitergehen, noch einen zweiten durch ihren Rechtsanwalt. Allerdings hören auch dann die Avancen nicht auf. Im Gegenteil – überall, wo sich Dagmar befindet, taucht auch der „Typ“ mit Kamera auf. Dagmar möchte ihm sein „Werben“ gerichtlich verbieten lassen.

Moderne Formen einer psychischen Gewaltanwendung sind das wiederholte Nachstellen und Überwachen einer Person. Dies widerfährt nicht nur Stars durch Paparazzi. Das sogenannte Stalking ist auch im Privatbereich mehr als lästig. Eindeutige Angebote per SMS oder im Internet, terrorisierende Telefonanrufe und ständige Nachstellungen sind keine „Kavaliersdelikte“. Zum Schutz des Opfers kann das Gericht (§ 1 GewSchG) deshalb einen „Bannkreis“ um dessen Wohnung legen sowie Aufenthalts- und Kontaktaufnahmeverbote verfügen. Handelt der Täter einer Anordnung des Gerichts zuwider, kann er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Die Verpflichtung, bestimmte Orte, an denen sich das Opfer aufhält, zu meiden, kann sogar per Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden. Daneben sind als weitere Zwangsmittel das Zwangsgeld und die Zwangshaft möglich.

Beispiel Nachdem Stefan vom Familiengericht u. a. verboten wurde, mit Dagmar – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – Verbindung aufzunehmen, postet er auf Facebook den Gerichtsbeschluss, sodass Name und Adresse von Dagmar zu lesen sind. Er verfasst zahlreiche Beiträge über Dagmar, stellt eine Fotomontage mit ihrem 4Kopf ein, schreibt dazu einen Kommentar über ihren schlechten Charakter und garniert dies mit dem Mittelfinger-Emoji. Dagmar wendet sich an Facebook wegen der Löschung der Inhalte und das Familiengericht mit der Bitte um Verhängung von Ordnungsmitteln.

Die Betreiber Sozialer Netzwerke sind verpflichtet Posts, die gegen bestimmte Gesetze verstoßen (§ 1 Abs.3 NetzDG), zu denen auch Beleidigungsdelikte gehören, zu löschen. Hierzu müssen sie ein leicht erkennbares unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen (§ 3 Abs. 1 NetzDG). Teilweise bestehen so komplizierte Meldeverfahren, dass der gesetzliche Löschungsanspruch leer läuft. Meist greifen die Betreiber selbst bei offensichtlich strafbaren Inhalten im privaten Bereich nicht ein. Es bleibt dann nur eine Beschwerde wegen mangelhafter Löschung an das Bundesamt für Justiz (BfJ). Alternativ ist eine Klage gegen den Betreiber des Netzwerks auf Löschung möglich. Bis der Betroffene die Rechtsbehelfe durchsetzt, hat der Beleidiger allerdings längst wiederum neue Inhalte gepostet.

b) Wann ist man verlobt?

Beispiel: Lisa hat mit ihrem Freund Fritz Sex, nachdem ihr dieser erklärt hat, er werde sie heiraten, sie seien jetzt „heimlich“ verlobt. Später wendet er ein, sie hätten zwar Zärtlichkeiten, aber keine Ringe ausgetauscht, außerdem hätten sie ihre Verlobung niemandem bekannt gegeben.

Das Verlöbnis ist das gegenseitige Versprechen von zwei Personen, künftig miteinander die Ehe einzugehen. Gleichzeitig wird so auch das dadurch begründete familienrechtliche Gemeinschaftsverhältnis, der Brautstand, bezeichnet.

Das Verlöbnis ist an keine Form gebunden, kann also auch in schlüssiger Weise erfolgen. Ein Ringwechsel, eine öffentliche Anzeige und die Bezeichnung als „Verlobte“ im gesellschaftlichen Verkehr sind nicht wesentlich. Auch der einseitige geheime Vorbehalt, nicht heiraten zu wollen, ist unbeachtlich.

5Beispiel: Die 17-jährige Nadine und ihr 20-jähriger Freund Gerd verloben sich heimlich ohne Zustimmung ihrer Eltern, die gegen diese Verbindung sind. Später löst der junge Mann die Verlobung und lehnt Schadensersatzansprüche wegen der Unwirksamkeit des „Vertrages“ ab. Da „Kinderehen“ verboten seien, könne auch eine Verlobung mit einer noch nicht volljährigen Person nicht wirksam sein.

Das Verlöbnis ist ein Vertrag. Es kann auch unter einer Bedingung, z. B. der Gewährung irgendeines Vorteils einschließlich der persönlichen Zuneigung, vereinbart werden. Sein Abschluss ist jedoch nur höchstpersönlich, nicht durch einen Stellvertreter möglich. Bei Minderjährigen sind Einsichtsfähigkeit und die Zustimmung der Eltern als gesetzliche Vertreter erforderlich. Eine Eheschließung ist dann allerdings erst nach Eintritt der Volljährigkeit möglich (§ 1303 S. 1 BGB). Ein Verlöbnis bei noch bestehender Ehe ist, auch wenn das Scheidungsverfahren läuft, sittenwidrig. Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter noch in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt. Eine zweite Verlobung neben einer noch bestehenden ist ebenfalls nichtig. Die Unwirksamkeit des Verlöbnisses schließt allerdings nicht aus, dem minderjährigen bzw. ungebundenen Partner die Ersatzansprüche der §§ 1298 ff. BGB zuzubilligen.

c) Wirkungen des bestehenden Verlöbnisses

Beispiel: Lisa möchte ihren Verlobten Viktor notfalls mit dem Gerichtsvollzieher zum Standesamt bringen lassen. Schließlich hätten sie mit zahlreichen Freunden ihre Verlobung gefeiert. Viktor hat jedoch die attraktive Gerda kennengelernt und möchte sich das Ganze nochmal überlegen.

Das Verlöbnis begründet zwar eine Rechtspflicht zur Eingehung der Ehe. Dennoch soll der Wille zur Eheschließung frei bleiben. Auf die Eheschließung kann deshalb nicht geklagt werden: eine Vollstreckung ist nicht möglich (§§ 1297 BGB, § 120 Abs. 3 FamFG). Auch das Versprechen einer Strafe, z. B. einer Geldzahlung für den Fall, dass die versprochene Eheschließung unterbleibt, ist nichtig.

6Das Verlöbnis begründet kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht; auch erbschaftsteuerlich werden Verlobte wie Fremde behandelt und nach der Steuerklasse III mit einem derzeitigen Freibetrag von 20.000 EUR besteuert. Während des Brautstandes bestehen gegenseitige Pflichten, insbesondere zu gegenseitiger Hilfe. Der Verlobte ist ferner „Angehöriger“ im Sinne der Strafgesetze (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB); ihm stehen im Straf- und im Zivilprozess Zeugnisverweigerungsrechte zu (§§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO, 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

d) Beendigung

Beispiel: Die minderjährige Nadine hat einen neuen „Schwarm“ und möchte die Verlobung mit Gerd lösen, zu der die Eltern nach anfänglicher Weigerung schließlich doch ihre Zustimmung erteilt hatten. Nunmehr stehen die Eltern auf dem Standpunkt, dass Gerd eine gute Partie sei, und sind mit der „Neuorientierung“ ihrer Tochter nicht einverstanden.

Das Verlöbnis kann durch Eheschließung, einverständliche Aufhebung oder den Tod eines Partners enden. Jeder Verlobte kann ferner einseitig den Rücktritt erklären. Eines Grundes, z. B. der Untreue des Partners, bedarf es nicht. Die Erklärung muss jedoch höchstpersönlich und gegenüber dem anderen Teil erfolgen. Auch ein Minderjähriger soll nicht gegen seinen Willen gebunden bleiben und kann deshalb ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters die Verlobung „platzen“ lassen.

e) Rechtsfolgen der „geplatzten“ Verlobung

Beispiel: Lisa fordert nunmehr wenigstens eine „Entschädigung“ von Fritz für die ihm gestatteten sexuellen Handlungen und eine Erstattung der von ihr erbrachten finanziellen Beträge für die gemeinsame Urlaubsreise. Ihre Eltern verlangen den Ersatz der Kosten, die ihnen durch die beabsichtigte Verlobungsfeier entstanden sind. Fritz wendet ein, Lisa habe bereits mit einem früheren Verlobten „geschlafen“.

7aa) Schadensersatzansprüche des verlassenen Partners: Der Verlobte, der ohne wichtigen Grund (z. B. Untreue, Verfehlungen des Partners, Zerwürfnisse mit den Schwiegereltern oder eigene schwere Erkrankung) vom Verlöbnis zurücktritt, ist dem Partner zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 1297 ff. BGB, § 1 Abs. 4 LPartG). Zu ersetzen sind angemessene, aber nun überflüssige Aufwendungen; typische Beispiele sind das Hochzeitskleid, die Kosten der Verlobungsfeier und die Mitarbeit im Geschäft. Den Ersatz dieser Schäden kann nicht nur der verlassene Verlobte fordern, sondern auch seine Eltern und dritte Personen, die anstelle der Eltern gehandelt haben. Zu ihnen gehören auch Verwandte. Dem verlassenen Verlobten – aber nicht Dritten – muss auch der Schaden ersetzt werden, der dadurch entstanden ist, dass dieser sein Arbeitsverhältnis gekündigt oder sein Geschäft aufgegeben hat. Nicht zu ersetzen sind dagegen Unkosten für die gemeinsame Lebensführung schon während der Verlobungszeit (Reisen, Miete, Lebensunterhalt usw.) und die Aufwendungen für die Hochzeitsfeier bei Scheitern der Ehe nach wenigen Tagen.

Schadensersatzpflichtig macht sich auch der Verlobte, der durch sein Verschulden einen wichtigen Grund für den Rücktritt des Partners gegeben hat. Dies gilt auch für den fremdgehenden Verlobten, der nach dem Motto „Festhalten und weiter suchen“ verfährt und (zunächst) bei seiner Braut „bleiben“ möchte.

Eine Entschädigungspflicht für einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr sieht das Gesetz – auch für Frauen – nicht mehr vor. Ein Schmerzensgeld kann allerdings bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts zur sexuellen Selbstbestimmung (§§ 823, 825, 235 BGB) gefordert werden. Beispiele sind die Bekanntgabe von Details über die frühere Liebesbeziehung, die Veröffentlichung eines für private Zwecke gemachten Nacktfotos, ein Heiratsversprechen unter Verschweigung der bestehenden Ehe und wohl auch die Vorspiegelung einer Scheidungsabsicht zur Gewährung des Geschlechtsverkehrs.

8Beispiel: Franziska lernte Ludwig über eine Partnerbörse im Internet kennen. Dort gab er an, verwitwet zu sein. Tatsächlich war er jedoch seit zwei Jahren mit einer jüngeren Frau aus Lettland verheiratet, von der er getrennt lebte. Dies verschwieg Ludwig seiner Partnerin, als er sich mit ihr verlobte. Franziska gab daraufhin ihre Wohnung auf und zog zu Ludwig. Nachdem sie von Dritten von der lettischen Ehefrau erfahren hatte, verließ sie Ludwig. Sie fordert Ersatz für die Wohnungsauflösung und immateriellen Schaden wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Ludwig erklärt, er wolle Franziska weiterhin heiraten, sobald das von ihm eingeleitete Scheidungsverfahren beendet wäre. Er habe Franziska nur deshalb nicht über das Bestehen der Ehe aufgeklärt, weil er befürchtet habe, dass sie ihn dann sofort wieder verlassen würde.

Ein Verlöbnis mit einer noch verheirateten Person ist auch dann sittenwidrig und nichtig, wenn ein Partner hiervon keine Kenntnis hat. Allerdings steht demjenigen Partner, der den Mangel nicht kennt, ein Schadensersatzanspruch zu. Zu diesem Schaden gehören die Kosten der Entsorgung von Mobiliar der alten Wohnung, Reisekosten an den neuen Wohnort, Umzugskosten, die Kosten einer Wohnungssuche sowie auch ein Nachsendeauftrag. Der Umstand, dass das Zusammenleben mit einem Partner ohne Trauschein nicht mehr zu einem Ansehens- und Ehrverlust in der Öffentlichkeit führt, ändert nichts daran, dass derjenige, der auf die Wirksamkeit eines Eheversprechens vertraut, in seinen Werte- und Moralvorstellungen empfindlich getroffen sein kann, wenn ihn der Partner darüber täuscht, dass er noch verheiratet ist. Auch insofern kann ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehen.

bb) Rückgabe von Geschenken, Briefen und Fotos:

Beispiel: Lisa möchte sämtliche Geburtstags-, Namenstags- und Weihnachtsgeschenke sowie ihre Liebesbriefe und „nicht ganz anständige“ Fotos von Fritz zurück, weigert sich aber, diesem ihren Verlobungsring zurückzugeben, da er die Verlobung habe „platzen“ lassen.

Kommt es nicht zur Eheschließung kann jeder Verlobte vom anderen die Herausgabe seiner Geschenke fordern (§ 1301 BGB). Dieses 9Recht steht auch demjenigen zu, der selbst das Verlöbnis gelöst hat. Anders ist dies nur, wenn er seinen Partner grob getäuscht hat. Ausgeschlossen ist eine Rückforderung, wenn das Geschenk oder ein Ersatzgegenstand nicht mehr vorhanden ist, und bei Anstandsgeschenken. Unter diesen Begriff fallen gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke, insbesondere zu Geburts- und sonstigen Festtagen. Beim Tod eines Verlobten geht das Gesetz von einem stillschweigenden Verzicht auf die Rückforderung aus (§ 1301 S. 2 BGB). Die Gerichte nehmen zunehmend an, dass auch andere Zuwendungen nach Scheitern des Verlöbnisses erstattet werden müssen. Ob bei einer Trennung auch Briefe und Fotos zurückgegeben werden müssen, ist unter Juristen umstritten, aber jedenfalls dann zu bejahen, wenn sie nur für die Dauer des Verlöbnisses gewährt wurden.

2. Risiken und Rechte beim nichtehelichen Zusammenleben

a) Neue Ehe und Witwenrente

aa) Führt eine Eheschließung zum Verlust der Witwen- bzw. Witwerrente?

Beispiel: Franziska und Martin leben schon zehn Jahre ohne Trauschein zusammen. Eigentlich wollen sie heiraten. Franziska möchte wissen, ob sie dann noch die Witwenrente nach ihrem verstorbenen ersten Ehemann bekommt.

Eine Witwen- oder Witwerrente erhalten hinterbliebene Ehegatten nur, wenn sie nicht wieder heiraten (§ 46 Abs.1 S. 1 und Abs. 2 SGB VI). Bei der ersten „Wiederheirat“ werden große Witwen- oder Witwerrenten mit dem 24-fachen Monatsbetrag der Rente abgefunden (§ 107 SGB VI). Bei kleinen Witwen- oder Witwerrenten vermindert sich der 24-fache Monatsbetrag um die Anzahl der Kalendermonate, für die die Rente geleistet wurde (§ 107 Abs. 1 SGB VI). Wird die neue Ehe geschieden, lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente gegenüber dem früheren Ehegatten wieder auf (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, § 46 Abs. 3 SGB VI). Sie wird sogar unabhängig davon gezahlt, ob im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente bestand. 10Allerdings wird eine bereits gezahlte Abfindung angerechnet (§ 90 Abs. 2 SGB VI).

bb) Erhält der nichteheliche Partner beim Tod seines Lebensgefährten eine Hinterbliebenenrente?

Beispiel: Franziska überlegt, nachdem Martin eine hohe Rente bezieht, ob sie nach so langer faktischer Lebensgemeinschaft beim Tod vom Martin eine Witwenrente nach ihm bekommt?

Nach dem Tod eines nichtehelichen Partners besteht für den Überlebenden kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Dieser setzt nämlich eine gültige Ehe voraus. Auch die Trauung am Sterbebett, um eine Rente zu erhalten, führt zu keiner Witwen- bzw. Witwerrente. Voraussetzung für den Erhalt einer Witwen- oder Witwerrente ist nämlich, dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme besteht dann, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs.2a SGB VI).

b) Steuern beim nichtehelichen Zusammenleben

aa) Ehegattensplitting für nichteheliche Paare?

Beispiel: Franz, der mit Hinnerk seit Jahren glücklich zusammenlebt, hat gelesen, dass nach § 2 Abs.8 EStG die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf „Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden“ sind. Er beantragt deshalb gemeinsam mit seinem Partner bei der Einkommensteuer die Durchführung des Ehegattensplittings.

Der in § 2 Abs.8 EStG verwendete Begriff „Lebenspartner“ betrifft nur eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem LPartG, nicht jedoch verschieden- und gleichgeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Rechtfertigung der steuergesetzlichen Privilegierung der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber anderen Lebensformen beruht darauf, dass die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft mit rechtlicher Verbindlichkeit 11und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten ausgestattet sind. Dadurch unterscheiden sie sich von anderen weniger verbindlichen Paarbeziehungen. Dies gilt auch, wenn im Sozialhilferecht und bei Hartz-IV die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft von Paaren weitgehend der Ehe gleichgestellt ist. Unterhaltsleistungen an den mittellosen Lebensgefährten, dem wegen des gemeinsamen Haushalts keine Sozialleistungen gewährt werden, sind steuerlich jedoch nach § 33 a Abs. 1 EStG absetzbar.

bb) Schenkungsteuerpflicht bei Mitfinanzierung des Immobilienerwerbs des Partners?

Beispiel: Elvira erwirbt eine Eigentumswohnung, in der sie und ihr Lebensgefährte Heinrich gemeinsam einziehen. Heinrich hat ihr zum Erwerb ein Darlehen von 100.000 EUR gewährt. Zinsen verlangt er von Elvira nicht, da bei einem derzeitigen banküblichen Zinssatz von unter 2% jährlich die anteiligen Kosten einer gleichwertigen Mietwohnung höher werden. Das Finanzamt nimmt in Höhe der Zinsen eine Schenkung von Heinrich an Elvira an. Heinrich meint, dass dies die nächsten zehn Jahre ohnehin gleichgültig wäre. Das Finanzamt sieht dies mangels eines vereinbarten Zinssatzes anders.

Gewährt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen ein zinsloses Darlehen, so stellt dies eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung unter Lebenden dar. Dies gilt auch dann, wenn der Partner die mit dem Darlehen angeschaffte Wohnung ohne Entrichtung eines Nutzungsentgelts mitbewohnt. Haben die Partner keinen Zinssatz vereinbart, ist grundsätzlich von einem Kapitalisierungszinssatz von 5,5% jährlich auszugehen, auch wenn der marktübliche Zinssatz sowohl für eine Kapitalanlage als auch für ein Bankdarlehen im Zeitraum der Darlehensgewährung weit darunter liegt. Damit kommt es bei einem höheren Geldbetrag relativ schnell zu einer Schenkungsteuerpflicht des Lebensgefährten. Dies lässt sich durch Vereinbarung eines marktüblichen Zinssatzes zumindest teilweise vermeiden.

12c) Kinder in der Partnerschaft

aa) Wird der nichteheliche biologische Vater auch automatisch rechtlicher Vater?

Beispiel: Ella und Maximilian leben ohne Trauschein zusammen. Sie wünschen sich ein gemeinsames Kind. Als Ella schwanger ist möchte sie wissen, ob Maximilian automatisch als Vater in der Geburtsurkunde des Kindes aufgeführt wird. Außerdem hat sie Angst, dass er später vielleicht abstreitet, Vater des Kindes zu sein, und sie dann ledige Mutter ohne Vater für ihr Kind ist.

Ist der Vater eines Kindes mit dessen Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet, wird er automatisch auch rechtlicher Vater. Dies gilt selbst dann, wenn er nicht Erzeuger des Kindes ist, weil er beispielsweise in eine heterologe Insemination eingewilligt hat (§§ 1592 Nr.1, 1600 Abs. 4 BGB). Dagegen muss ein Mann, der mit der Mutter seines Kindes nicht verheiratet ist, die Vaterschaft persönlich beim Jugendamt oder einem Notar anerkennen (§§ 1592 Nr. 2, 1594, 1596, 1597 BGB). Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB). Erkennt der Erzeuger eines Kindes die Vaterschaft nicht an, kann diese familiengerichtlich festgestellt werden (§ 1592 Nr. 3 BGB).

bb) Welche Risiken bestehen für die nicht verheiratete Frau bei einer heterologen Insemination?

Beispiel: Lena und Helmut wollen unbedingt ein Kind. Nachdem Helmut zeugungsunfähig ist, denken beide über eine Samenspende nach. Lena hat im Internet gelesen, dass Helmut später die Vaterschaft nicht anfechten kann, wenn er mit der künstlichen Befruchtung einverstanden war. Nachdem die medizinische Behandlung nicht gerade billig ist, informiert sie sich weiter im Internet. Sie findet diverse Portale, in denen Männer gegen eine geringe Gebühr bereit sind, Samen anonym zu spenden. Lena denkt ernsthaft über diesen „kostengünstigen“ Weg nach.

Willigt ein Mann in die Zeugung eines Kindes durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten ein, kann er später die 13Vaterschaft nicht anfechten (§ 1600 Abs.4 BGB). Allerdings gilt dies beim nicht verheirateten Paar erst dann, wenn die Vaterschaft durch den Partner der Frau anerkannt wurde. Dies ist nach überwiegender Auffassung erst nach Zeugung des Kindes, also nicht bereits gemeinsam mit Einwilligung in die heterologe Insemination möglich. Bis zu einer geplanten Gesetzesänderung geht die Frau somit das Risiko ein, dass der Partner später die Vaterschaft nicht anerkennt. Nachdem er auch nicht der biologische Vater ist, kann die Vaterschaft in diesem Fall nicht gerichtlich festgestellt werden. Der Mann bleibt aufgrund seiner Einwilligung zwar gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig, die weiteren Folgen einer Vaterschaft treffen ihn jedoch nicht. Ob der Ausschluss des Anfechtungsrechts bei einer Vaterschaftsanerkennung auch für den Fall einer privaten sogenannten Becherspende gilt, ist umstritten. Wird die Insemination durch einen Arzt mittels eines von einer Samenbank gelieferten Spermas vorgenommen, kann später der Samenspender nicht als Vater des Kindes festgestellt werden (§ 1600d Abs. 4 BGB). Anders ist dies bei einer privaten Samenspende.

cc) Kann der biologische Vater auch rechtlicher Vater werden?

Beispiel: Siegfried und Kriemhild haben eine Ehekrise. Kriemhild zieht aus der Ehewohnung aus und zu Gunther, ihrer neuen Liebe; ihr Mann und der gemeinsame sechsjährige Sohn bleiben zurück. Nach einem Vierteljahr wird sie schwanger. Gunther begleitet sie zu den ersten Untersuchungen beim Frauenarzt sowie zur Schwangerschaftsvorbereitung. Als sie im dritten Monat ist, kehrt sie reumütig zu ihrem Mann und ihrem Sohn zurück. Gunther möchte nach der Geburt die Feststellung seiner Vaterschaft sowie zumindest ein Umgangs- und ein Auskunftsrecht gerichtlich durchsetzen. Kriemhild möchte nicht, dass Gunther sich nochmals in ihre Familie „einmischt“.

Nachdem der Ehemann automatisch rechtlicher Vater des von seiner Frau geborenen Kindes wird, kann der nichteheliche Partner einer verheirateten Frau nur nach einer Anfechtung der Vaterschaft selbst die Vaterschaft anerkennen. Dies setzt voraus, dass er an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, wie dies das Gesetz formuliert (§ 1600 Abs.1 14Nr. 2 BGB). Allerdings hilft ihm das wenig, wenn zwischen seinem Kind und dem Ehemann der Mutter eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Hierzu reicht es aus, dass der Ehemann der Mutter mit dieser verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt (§ 1600 Abs. 3 BGB). Allerdings kann solange die Vaterschaft des Ehemanns seiner Ex-Partnerin besteht, der leibliche Vater, der ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind und auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes familiengerichtlich durchsetzen. In diesem Verfahren wird seine biologische Vaterschaft implizit festgestellt (§ 1686a BGB, § 167a FamFG).

dd) Kann der mit der Mutter des Kindes unverheiratet zusammen- lebende Partner zweiter rechtlicher Elternteil des Kindes werden?

Beispiel: Lisa, die mit Christina seit Jahren in einer festen Partnerschaft ohne Trauschein zusammenlebt, hat aufgrund der Samenspende eines befreundeten homosexuellen Mannes ein Kind bekommen. Christina hat im Internet gelesen, dass sie Mit-Mutter dieses Kindes werden kann, wenn sie das Kind adoptiert. Sie möchte deshalb zum Notar gehen und einen diesbezüglichen Adoptionsantrag stellen.

Die Adoption des Kindes des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann wie bei der Stiefkindadoption eines verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Paares entgegen der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten gesetzlichen Regelung zu einer gemeinsamen Elternschaft führen. Die Voraussetzungen muss der Gesetzgeber noch festlegen (§ 1754 Abs.1 BGB, § 9 Abs. 7 S. 2 LPartG). Bei der Annahme eines volljährigen Kindes mit sogenannten schwachen Wirkungen erlöschen bereits nach der geltenden Regelung die Rechte und Pflichten des angenommenen Kindes aus dem Verwandtschaftsverhältnis mit dem leiblichen Elternteil nicht (§ 1770 Abs. 2 BGB).

15ee) Können nicht verheiratete Paare ein gemeinsames Sorgerecht für ihre Kinder erlangen?

Beispiele: Fritz und Frieda leben ohne Trauschein zusammen und haben zwei gemeinsame Kinder. Als Fritz sie ins Bett bringen will, erklären sie ihm, er hätte ihnen gar nichts „anzuschaffen“, da er mit der „Mama nicht verheiratet sei“.

Christina, die das Kind ihrer Partnerin Lisa nicht adoptiert hat, geht davon aus, dass ihr als sozialer Mit-Mutter automatisch zumindest ein kleines Sorgerecht zustehen würde.

Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Sie ist zum Wohl des Kindes auszuüben; zu diesem gehört in der Regel auch der Umgang mit beiden Elternteilen. Den beiden Paaren steht das Sorgerecht nur dann gemeinsam zu, wenn sie diesbezügliche Sorgeerklärungen abgeben. Diese müssen persönlich beim Notar oder dem Jugendamt abgegeben und dort beurkundet werden. Dies ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich, setzt jedoch durch den Vater die Anerkennung der Vaterschaft voraus. Die Sorgeerklärung darf zudem einer gerichtlichen diesbezüglichen Entscheidung nicht widersprechen. Werden keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu (§ 1626 Abs.3 BGB). Der Vater kann allerdings die gemeinsame elterliche Sorge beim Familiengericht beantragen. Trägt die Mutter keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen und sind diese auch sonst nicht ersichtlich, erhalten beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Die gemeinsame Sorge kann unabhängig davon bestehen, ob ein Partner noch verheiratet ist. Auch bei einem Getrenntleben der Eltern können diese gemeinsame Sorgeerklärungen abgeben. Das sogenannte kleine Sorgerecht für Stiefkinder, das eine Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes gibt, steht nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu (§ 1687 b BGB, § 9 Abs. 1 S. 1 LPartG). Im Rahmen des nichtehelichen Zusammenlebens kann der alleinsorgeberechtigte Elternteil lediglich seinem Partner eine diesbezügliche Vollmacht erteilen.

16Ein Umgangsrecht mit dem Kind des Partners steht dem nichtehelichen Lebensgefährten dann zu, wenn dieser für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat, also eine sozial-familiäre Beziehung entstanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Lebensgefährte mit dem Kind seines Partners längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. In diesem Fall hat er ein Recht auf Umgang mit dem Kind seines Partners, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Abs.1 und 2 BGB). Das Umgangsrecht dient nicht dazu, eine Beziehung zu dem Kind aufzubauen. Ob das Verbringen gemeinsamer Wochenende und Ferienaufenthalte ausreichend zum Aufbau einer sozial-familiären Beziehung ist, ist umstritten. Bloße sporadische Kontakte genügen jedenfalls nicht.

d) Krankheit und Verletzung

aa) Welche Leistungen erhält der Partner bei Krankheit?

Beispiel: