Mit 54 Fällen und Lösungen
von
Hartmut Eisenmann/Ulrich Jautz/Andrea Wechsler
11., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Hartmut Eisenmann, Dr. iur., verstorben im Januar 2017. Veröffentlichungen: „Gewerblicher Rechtsschutz“, Wiesbaden 1974; „Lexikon Marketing-Recht“, Landsberg 1998 sowie zahlreiche weitere Beiträge, insbesondere zum Gewerblichen Rechtsschutz. Co-Autor von: „Praktische Investitionsgüterwerbung“, Landsberg 1981; „Einführung in die Handelswerbung“, Stuttgart 1988; „Verkaufsförderung“, Landsberg 1993; „Rechtsfälle aus dem Wirtschaftsprivatrecht“, Heidelberg, 10. Aufl. 2014; „Verkaufsförderung – Erfolgreiche Sales Promotion“, Landsberg 2000.
Ulrich Jautz, Dr. iur., Lehrgebiete: Wirtschaftsprivatrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilprozessrecht. Veröffentlichungen: Co-Autor von „Wirtschaftsprivatrecht“, München 2011, sowie von Konferenzbeiträgen zu verschiedenen rechtswissenschaftlichen Themen.
Andrea Wechsler, Dr. iur., Lehrgebiete: Wirtschaftsprivatrecht, Immaterialgüterrecht, Internetrecht, Alternative Streitbeilegung. Veröffentlichungen: „A Theory of Transnational Intellectual Property Law – Legal and Economic Perspective on Balance” (2011), „Europäische Patentorganisation“, in: Armin Hatje & Peter-Christian Müller-Graff (Hrsg.), Enzyklopädie Europarecht, Volume 1, Europäisches Organisations- und Verfassungsrecht (2014).
Die Verfasser Ulrich Jautz und Andrea Wechsler gehören, wie früher Hartmut Eisenmann, als Professoren der Hochschule für Gestaltung, Technik und Wirtschaft in Pforzheim an. Ulrich Jautz leitet die Hochschule seit 2014 als Rektor.
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Diese Auflage ist dem Begründer des Werkes Grundriss Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht Hartmut Eisenmann gewidmet, der im Januar 2017 leider nach längerer Krankheit verstorben ist.
Für die freundliche Aufnahme als Co-Autoren, für den fachlichen Austausch und die stets gute Zusammenarbeit sind ihm die beiden Verfasser sehr dankbar und werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.
Der Grundriss musste vor allem im UWG und im Bereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen umfassend neu bearbeitet werden; aber auch in anderen Teilen waren viele Änderungen und Ergänzungen erforderlich, sei es aus Gründen von Gesetzesnovellierungen oder geänderter Rechtsprechung, sei es national, sei es europäisch.
Die bewährte Konzeption des Buches ist unverändert geblieben.
Pforzheim, im Dezember 2021
Ulrich Jautz
Andrea Wechsler
Im Konkurrenzkampf der Unternehmen gewinnen Rechtsfragen der in diesem Buch behandelten Gebiete immer größere Bedeutung. Die Produkt-, Verpackungs- und Markierungspolitik, die Werbung, die Verkaufsförderung und die Distributionspolitik werfen neben absatzpolitischen viele juristische Probleme auf. Eine Zahl mag das belegen: Allein die Industrie- und Handelskammern befassen sich jährlich mit 20 000 Fällen vermuteter Rechtsverstöße.
Parallel dazu muss sich der angehende Praktiker verstärkt um diese Rechtsgebiete bemühen. Das gilt für den Studenten der Rechtswissenschaft genauso wie für die Studierenden der Wirtschaftswissenschaften, insbesondere der Absatz- und Werbewirtschaft. An diesen Personenkreis wendet sich diese Einführung in erster Linie. Der Verfasser würde sich freuen, wenn dieses Buch auch dem Praktiker in Betrieb und Agentur eine Arbeitshilfe sein könnte.
Eine solche Einführung, wie sie hier vorgelegt wird, steht vor nicht geringen Problemen: Die Gesetzeslage ist zersplittert; die Rechtsprechung ufert ständig aus. Um für eine möglichst große Transparenz zu sorgen, werden die einzelnen Vorschriften – getreu dem pädagogischen Anliegen dieses Buches – regelmäßig durch einen typischen Beispielsfall eingeführt. Die gesetzlichen Kriterien dieser Vorschriften sind übersichtlich herausgestellt und pragmatisch, vor allem durch viele Fälle aus der Praxis, durch Schaubilder und Übersichten, verdeutlicht. Diese Einzelerörterungen werden durch zahlreiche Vergleiche und Querverweise immer wieder in den Gesamtzusammenhang gestellt; dabei hat der Verfasser Wiederholungen nicht gescheut. Die Praxisorientierung steht auch bei der Auswahl der Zitate im Vordergrund. Hier wurde in erster Linie die Rechtsprechung herangezogen.
Im Schlussteil werden die erworbenen Rechtskenntnisse an 45 Fällen aus der Rechtsprechungs- und Marketingpraxis erprobt. Die Lösungen geben die gedanklichen Schritte und Begründungen kurz wieder. Die Fälle sind nach Umfang und Schwierigkeitsgrad verschieden. Sie beziehen sich insbesondere auf folgende Gebiete: Urheber-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmusterrecht, Warenzeichen, Ausstattung, berühmte Marken, irreführende Werbung, Sittenwidrigkeit, speziell bei vergleichender Werbung, Nachahmung und Preisausschreiben, sowie Aus-, Schluss- und Räumungsverkäufe, Sonderveranstaltungen, Verkaufs- und Werbehilfen, Zugaben und Rabatte.
Pforzheim, im Sommer 1984 Hartmut Eisenmann
Vorwort
Vorwort zur 1. Auflage
Abkürzungsverzeichnis
Teil 1 Allgemeine Grundlagen zum Urheberrecht und zum Gewerblichen Rechtsschutz
A. Rechtsgrundlagen1
B. Schutzgegenstand2
C. Standort in der Gesamtrechtsordnung3, 4
D. Charakterisierung des Urheberrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes5, 6
E. Entstehen der Rechte7
F. Verhältnis vom Urheberrecht zu den Sonderrechten des Gewerblichen Rechtsschutzes 8 – 12
G. Verhältnis der Rechte des Gewerblichen Rechtsschutzes untereinander13 – 17
H. Das Immaterialgüterrecht im Wirtschaftsverkehr18
Teil 2 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
A. Das Urheberrecht 20 – 152
I. Wesen und Gegenstand des Urheberrechts20
II. Rechtsvoraussetzungen21 – 34
1. Der Werkbegriff 22 – 25
2. Ergebnis persönlicher Schöpfung 26 – 28
3. Der geistige Inhalt29 – 31
4. Die wahrnehmbare Form32 – 34
III. Einzelne Werkarten35 – 50
1. Sprachwerke36 – 38
2. Werke der bildenden Kunst39 – 44
3. Lichtbildwerke45
4. Filmwerke46
5. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art47
6. Weitere selbstständige Werke48 – 50
IV. Der Urheber51 – 55
V. Rechtswirkungen des Urheberrechts56 – 113
1. Positiver Inhalt des Urheberrechts57 – 86
a) Das Urheberpersönlichkeitsrecht59 – 62
b) Die Verwertungsrechte63 – 85
aa) Allgemeines64 – 68
bb) Die Verwertung in körperlicher Form69 – 73
cc) Die Verwertung in unkörperlicher Form74 – 83
dd) Sonstige Rechte des Urhebers84, 85
c) Schutz technischer Maßnahmen 86
2. Negativer Inhalt des Urheberrechts87 – 111
a) Allgemeine Haftungsprinzipien88 – 104
b) Anwendungsbeispiele im Internet105 – 109
c) Die Haftung des Internet-Providers 110, 111
3. Strafrechtlicher Schutz112, 113
VI. Schranken des Urheberrechts 114 – 132
1. Beschränkungen zu Gunsten privater Interessen115 – 126
2. Beschränkungen zu Gunsten allgemeiner Interessen127 – 131
3. Beschränkungen zu Gunsten des Unterrichts und der Wissenschaft 132
VII. Übergang des Urheberrechts133 – 151
1. Vererbung133
2. Rechtgeschäftliche Übertragung134 – 151
a) Einräumung von Nutzungsrechten135 – 141
b) Durchführung der Einräumung von Nutzungsrechten142 – 149
aa) Der Verlagsvertrag145 – 147
bb) Der Wahrnehmungsvertrag148, 149
c) Zweckübertragungstheorie150
d) Vergütung für den Urheber151
VIII. Beendigung des Urheberrechts152
B. Verwandte Schutzrechte153 – 184
I. Überblick 154
II. Ausgewählte verwandte Schutzrechte 155 – 183
1. Computerprogramme155 – 160
2. Schutz der ausübenden Künstler161 – 168
3. Schutz des Herstellers von Tonträgern169
4. Schutz des Sendeunternehmens170
5. Schutz des Lichtbildners171, 172
6. Schutz des Datenbankherstellers173
7. Schutz des Filmherstellers174 – 183
III. Beendigung der verwandten Schutzrechte184
Teil 3 Patentrecht
A. Wesen und Gegenstand des Patents186 – 214
I. Allgemeines186
II. Rechtsvoraussetzungen187 – 196
1. Erfindung188 – 193
2. Neuheit194
3. Gewerbliche Anwendbarkeit195
4. Erfinderische Tätigkeit196
III. Schutzausschließungsgründe197
IV. Der Erfinder198 – 210
V. Belohnung des Erfinders211
VI. Hauptarten der Erfindung212 – 214
B. Entstehen des Patents215 – 226
I. Das Anmelde- und Vorprüfungsverfahren216 – 220
II. Das Prüfungs- und Erteilungsverfahren221, 222
III. Das Einspruchsverfahren223
IV. Das Beschwerdeverfahren224
V. Das Patent im Verletzungsprozess225
VI. Veröffentlichungen226
C. Rechtswirkungen des Patents227 – 235
I. Positiver Inhalt des Patents228 – 231
II. Negativer Inhalt des Patents232
III. Strafrechtlicher Schutz233
IV. Beschränkungen des Schutzumfanges des Patents234, 235
D. Übergang des Patents236 – 242
I. Vererbung236
II. Rechtsgeschäftliche Übertragung237 – 242
1. Veräußerung des Patents238
2. Patentlizenzen239 – 241
3. Durchführung der unbeschränkten und beschränkten Übertragung242
E. Beendigung des Patents243 – 247
I. Ablauf der Schutzfrist244
II. Nichtzahlen der Gebühren245
III. Widerruf246
IV. Nichtigerklärung des Patents247
Teil 4 Gebrauchsmusterrecht
A. Wesen und Gegenstand des Gebrauchsmusters249 – 261
I. Allgemeines249 – 252
II. Rechtsvoraussetzungen253 – 260
1. Erfindung254 – 257
2. Neuheit258
3. Gewerbliche Anwendbarkeit259
4. Erfinderischer Schritt260
III. Schutzausschließungsgründe261
B. Entstehen des Gebrauchsmusters262 – 271
I. Das Anmeldeverfahren263 – 265
II. Das Registrierungsverfahren266 – 268
III. Das Beschwerdeverfahren269
IV. Das Gebrauchsmuster im Verletzungsprozess270
V. Abzweigung271
C. Rechtswirkungen des Gebrauchsmusters272 – 276
D. Übergang des Gebrauchsmusters277, 278
E. Beendigung des Gebrauchsmusters279 – 281
Teil 5 Designrecht
A. Wesen und Gegenstand des Designschutzes283 – 300
I. Allgemeines283, 284
II. Begriffsbestimmungen Design 285 – 290
III. Schutzvoraussetzungen291 – 296
1. Neuheit292 – 295
2. Eigenart296
IV. Schutzausschließungsgründe297 – 300
B. Entstehen des eingetragenen Designs301 – 310
I. Das Anmeldeverfahren302, 303
II. Das Registrierungsverfahren304 – 307
III. Das Beschwerdeverfahren308, 309
IV. Das eingetragene Design im Verletzungsprozess310
C. Rechtswirkungen und Rechtsverletzungen des eingetragenen Designs311 – 322
I. Positiver Inhalt des eingetragenen Designs312 – 314
II. Negativer Inhalt des eingetragenen Designs315 – 320
III. Strafrechtlicher Schutz321
IV. Beschränkungen des Schutzumfanges des eingetragenen Designs322
D. Übergang des eingetragenen Designs323
E. Beendigung des eingetragenen Designs324 – 326
Teil 6 Kennzeichenrechte
A. Gegenstand der Kennzeichenrechte327 – 331
B. Die Marke332 – 444
I. Wesen und Gegenstand der Marke332 – 351
1. Allgemeines332 – 351
a) Begriff und Funktionen der Marke332 – 335
b) Rechtsnatur und Bedeutung der Marke336 – 338
c) Die Markenkategorien und die Markenfähigkeit339, 340
aa) Markenkategorien339
bb) Markenfähigkeit340
d) Die Zeichenformen der Marke341 – 351
II. Die eingetragene Marke352 – 424
1. Rechtsvoraussetzungen352 – 416
a) Allgemeine Voraussetzungen353 – 355
b) Absolute Schutzhindernisse356 – 391
aa) Eindeutige Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes 359 – 361
bb) Fehlende Unterscheidungskraft362 – 375
cc) Beschreibende Angaben376, 377
dd) Übliche Bezeichnungen378
ee) Täuschende Bezeichnungen379
ff) Gegen gute Sitten verstoßende Bezeichnungen380 – 382
gg) Hoheitszeichen als Bezeichnungen383
hh) Amtliche Prüf- oder Gewährzeichen384
ii) Auf EU-Verordnungen beruhende Eintragungsverbote385
jj) Außermarkenrechtliche Eintragungsverbote386
kk) Bösgläubigkeit387
ll) Ausnahmen bei Verkehrsdurchsetzung388 – 391
c) Notorisch bekannte Marken392
d) Relative Schutzhindernisse393 – 416
aa) Verwechslungsgefahr399 – 407
bb) Bekannte Marken408 – 416
2. Entstehen der eingetragenen Marke417 – 424
a) Das Anmeldeverfahren418
b) Das Prüfungs- und Entscheidungsverfahren419
c) Das Widerspruchsverfahren420
d) Das Beschwerdeverfahren421
e) Das beschleunigte Verfahren422
f) Die internationale Marke423
g) Die eingetragene Marke im Verletzungsprozess424
III. Die benutzte Marke kraft Verkehrsgeltung425
IV. Die notorisch bekannte Marke426
V. Rechtswirkungen der Marke427 – 438
1. Positiver Inhalt der Marke428
2. Negativer Inhalt der Marke429 – 437
a) Ausschluss von Ansprüchen wegen Erschöpfung433
b) Ausschluss von Ansprüchen bei Nichtbenutzung434
c) Ausschluss von Ansprüchen beim Ersatzteilgeschäft435, 436
d) Verschiedene Abwehrsituationen437
3. Strafrechtlicher Schutz438
VI. Übergang der Marke439, 440
VII. Beendigung der Marke441 – 444
C. Anhang I – Die Kollektivmarke445 – 448
D. Anhang II – Die Gewährleistungsmarke449
E. Anhang III – Schutz geografischer Herkunftsangaben450 – 460
I. Allgemeines450
II. Gattungsbezeichnungen451, 452
III. Internationale Herkunftsabkommen453
IV. Rechtswirkungen der geografischen Herkunftsangaben454 – 458
V. Gemeinschaftsrechtlicher Schutz von geografischen Angaben459, 460
F. Kollision von Zeichenrechten461, 462
G. Markenrecht im Internet463 – 477
I. Allgemeines463
II. Domain-Names464 – 473
1. Domain – eingetragene Marke466
2. Domain – Geschäftliche Bezeichnung467, 468
3. Domain – UWG469 – 472
4. Domain – Namens- und Deliktsrecht473
III. Haftungsprinzipien474
IV. Markenrechtsverletzungen475 – 477
1. Metatags476
2. Keyword-Advertising477
H. Geschäftliche Bezeichnungen478 – 495
I. Allgemeines479
II. Die Unternehmenskennzeichen480 – 482
III. Die Geschäftsabzeichen483
IV. Die Werktitel484 – 486
V. Unterscheidungskraft – Verkehrsgeltung487
VI. Rechtswirkungen der geschäftlichen Bezeichnungen488 – 495
1. Positiver Inhalt489
2. Negativer Inhalt490 – 494
3. Strafrechtlicher Schutz495
Teil 7 UWG
A. Allgemeine Grundlagen des UWG497 – 529
I. Der Wettbewerb497 – 505
1. Geschäftliche Handlung im Allgemeinen498
2. Geschäftliche Handlung im Besonderen499 – 503
3. Anerkennung des Wettbewerbs504, 505
II. Schutzfunktion des UWG506 – 511
III. Anspruchskonkurrenz512
IV. Aufbau des UWG513 – 518
1. Grundlagen513
2. Privatrecht514, 515
a) Verbotstatbestände514
b) Rechtsfolgen und Verfahren515
3. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten516
4. Überblick zum Aufbau des UWG517, 518
V. Werbung mit Äußerungen Dritter519, 520
VI. Die Zielgruppen der Werbung521 – 529
1. Die Zielgruppen im Einzelnen522
2. Die Auffassung der Zielgruppen523 – 527
3. Bewertung durch den Richter528
4. Das Verbraucherleitbild529
B. Die Generalklausel des UWG530 – 538
I. Allgemeines530
II. Rechtsvoraussetzungen531 – 538
1. Geschäftliche Handlung532
2. Unlauterkeit533 – 537
3. Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung der Marktteilnehmer538
C. Unlauterkeit im Sinne von § 3a UWG539 – 543
D. Unlauterkeit im Sinne von § 4 UWG544 – 593
I. Allgemeines544
II. Unlauterkeit nach § 4 Ziff. 1 UWG545 – 547
III. Unlauterkeit nach § 4 Ziff. 2 UWG548 – 554
IV. Unlauterkeit nach § 4 Ziff. 3 UWG555 – 575
1. Allgemeines555, 556
2. Schutzvoraussetzungen557 – 575
a) Wettbewerbsverhältnis558
b) Angebot von nachgeahmten Waren oder Dienstleistungen559
c) Wettbewerbliche Eigenart560, 561
d) Wechselwirkung562
e) Ausnahme § 4 Ziff. 3a UWG563 – 571
f) Ausnahme § 4 Ziff. 3b UWG572
g) Ausnahme § 4 Ziff. 3c UWG573
h) Weitere Unlauterkeitsmerkmale574, 575
V. Unlauterkeit nach § 4 Ziff. 4 UWG577 – 593
1. Allgemeines577 – 579
2. Unerlaubte Behinderung580 – 593
a) Behinderung durch Preiskampf 582
b) Behinderung durch Betriebsstörung 583 – 585
c) Absatz- und Werbebehinderung586 – 592
d) Weitere Arten unerlaubter Behinderung593
E. Unlauterkeit im Sinne von § 4a UWG594 – 632
I. Allgemeines594 – 596
II. Eignung zur Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit597 – 599
III. Beeinträchtigung durch Belästigung600, 601
IV. Beeinträchtigung durch Nötigung602, 603
V. Beeinträchtigung durch unzulässige Beeinflussung 604 – 632
1. Ausnutzen einer Machtposition605 – 607
2. Ausübung von Druck608
3. Wesentliche Einschränkung der Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung609 – 611
4. Beurteilungskriterien612
5. Fallgruppen613 – 632
a) Ausnutzung der Autorität614, 615
b) Moralischer Zwang616, 617
c) Anzapfen618
d) Verkaufsförderung mittels unentgeltlicher Zuwendungen619 – 621
e) Kopplungsangebote 622
f) Aleatorische Reize623
g) Ausnutzung von Gefühlen624 – 630
h) Ausnutzung der Angst631
i) Ausnutzung einer Zwangslage632
F. Unlauterkeit im Sinne von § 5 UWG633 – 747
I. Allgemeines633
II. Rechtsvoraussetzungen634 – 715
1. Angaben638 – 644
2. Irreführung645 – 715
a) Unwahre Werbung651 – 662
aa) Unwahre Angaben über die Verfügbarkeit652
bb) Unwahre Angaben über das Verfahren der Herstellung653
cc) Unwahre Angaben über die Beschaffenheit 654
dd) Unwahre Angaben über die geografische oder betriebliche Herkunft655, 656
ee) Unwahre Angaben über den Anlass des Verkaufs657
ff) Unwahre Angaben über den Preis oder die Berechnung des Preises 658
gg) Unwahre Angaben über die Identität des Werbenden 659
hh) Unwahre Angaben über geistige Eigentumsrechte des Werbenden660
ii) Unwahre Angaben über die Befähigung des Werbenden 661
jj) Unwahre Angaben über Auszeichnungen des Werbenden 662
b) Missverständliche Werbung663 – 666
aa) Werbung mit Selbstverständlichkeiten664
bb) Werbung mit mehrdeutigen Aussagen665
cc) Blickfangwerbung666
c) Unwahre / missverständliche Werbung667 – 715
aa) Irreführung in Bezug auf den Preis668 – 674
bb) Irreführung in Bezug auf besondere Aktionen675 – 682
cc) Irreführung in Bezug auf Werbung mit Testergebnissen683 – 692
dd) Irreführung in Bezug auf die Gesundheit693 – 696
ee) Irreführung in Bezug auf Werbeveranstaltungen697 – 699
ff) Irreführung in Bezug auf Alleinstellungswerbung700
gg) Irreführung in Bezug auf eine Spitzengruppenwerbung701
hh) Irreführung in Bezug auf Werbung mit Schutzrechten702 – 709
ii) Irreführung in Bezug auf umweltbezogene Werbung710 – 715
III. Irreführung nach Spezialgesetzen716 – 722
1. Irreführung in Bezug auf Preisangaben716 – 721
a) Erforderlichkeit der Preisangabe717
b) Inhalt der Preisangabe718
c) Art und Weise der Preisangabe719 – 721
2. Irreführung in Bezug auf sonstige Spezialgesetze722
IV. Unlauterkeit nach § 5a VI UWG723 – 747
1. Erkennbarkeit von Werbung in der Presse726 – 728
2. Redaktionelle Berichterstattung und getarnte Werbung in der Presse729
3. Werbung in Rundfunk, Fernsehen und Telemedien730 – 740
a) Sponsoring731 – 733
b) Product Placement734 – 740
4. Product Placement bei Kinospielfilmen und Computerspielen741, 742
5. Werbung als private Äußerungen getarnt743, 744
6. Werbung mit getarnten wissenschaftlichen Äußerungen745, 746
7. Verschleierung bei interessanten Arbeitsangeboten747
G. Unlauterkeit von Werbevergleichen748 – 782
I. Allgemeines zu § 6 UWG749 – 758
1. Das Wahrheitsproblem750
2. Begriff751 – 758
II. Unlautere vergleichende Werbung759 – 775
1. Verbotstatbestände762 – 775
a) Vergleichbarkeit von Waren oder Dienstleistungen763, 764
b) Objektiver Vergleich von wesentlichen, nachprüfbaren … Eigenschaften765 – 771
c) Keine Verwechslungen772
d) Keine unlautere Beeinträchtigung des Rufes eines Kennzeichens773
e) Keine Herabsetzung der Mitbewerber774
f) Keine Darstellung als Imitation775
III. Bezugnehmende Werbung in der Gesamtschau776 – 782
1. Bezugnahme bei konkreter Erkennbarkeit777 – 779
2. Bezugnahme ohne konkrete Erkennbarkeit780 – 782
H. Unzumutbare Belästigungen im Sinne von § 7 UWG783 – 803
I. Allgemeines783
II. Rechtsvoraussetzungen784, 785
III. Unzumutbare Belästigungen nach § 7 I UWG786 – 789
1. Ansprechen in der Öffentlichkeit786
2. Zusenden unbestellter Waren787
3. Unbestellte Dienstleistungen788
4. Haustürwerbung789
IV. Unzumutbare Belästigungen nach § 7 II UWG790 – 803
1. Allgemeines790
2. Belästigung durch Telefonwerbung nach § 7 II Ziff. 2 UWG791 – 799
a) Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern792 – 796
b) Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern797 – 799
3. Belästigung durch Fax … nach § 7 II Ziff. 3 UWG800, 801
4. Belästigung durch Briefkastenwerbung nach § 7 II Ziff. 1 UWG802
5. Belästigung wegen Verschleierung nach § 7 II Ziff. 4 UWG803
I. Tatbestände des Anhangs zu § 3 III UWG804 – 815
J. Wettbewerbsrechtliche Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten815 – 826
I. Strafbare Irreführung817, 818
II. Progressive Kundenwerbung819, 820
III. Die strafrechtlichen Sanktionen821, 822
IV. Ordnungswidrigkeiten823
K. Die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche824 – 857
I. Die einzelnen Ansprüche825 – 831
1. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche826
2. Schadensersatzansprüche827, 828
3. Der Gewinnabschöpfungsanspruch829 – 831
II. Anspruchsberechtigung und Klagerecht832 – 842
III. Das Verfahren843 – 850
IV. Wettbewerbsverstöße im Internet851 – 855
1. Haftung bei Wettbewerbsverstößen852
2. Verfolgung von Wettbewerbsverstößen853 – 855
V. Verjährung856
VI. Entwurf einer UWG-Novellierung857
Teil 8 Geschäftsgeheimnisse
A. Das Geschäftsgeheimnisgesetz858
B. Der Geschäftsgeheimnisschutz859 – 862
I. Begriffsbestimmungen859
II. Erlaubte Handlungen860
III. Handlungsverbote 861
IV. Ausnahmen 862
C. Ansprüche bei Rechtsverletzung863 – 866
D. Schutzmaßnahmen867
Teil 9 Internationale und europäische Aspekte
A. Zum internationalen und europäischen Immaterialgüterrecht 869 – 882
I. Die Pariser Verbandsübereinkunft 871 – 874
II. Das TRIPS-Abkommen875 – 880
III. Die WIPO-Internetverträge 881, 882
B. Multilaterale Markenabkommen883 – 893
I. Madrider Markenabkommen883 – 885
II. Unionsmarken 886 – 893
C. Multilaterale Designabkommen 894 – 898
I. Haager Abkommen894
II. Geschmacksmuster in der EU 895 – 898
D. Multilaterale Patentabkommen899 – 904
I. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit (PCT)900
II. Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) 901
III. Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Patent) 902 – 904
E. Zum internationalen Urheberrecht905 – 914
I. Revidierte Berner Übereinkunft906 – 909
II. Welturheberrechtsabkommen910 – 914
Fälle mit Lösungen
Formulare
Muster 1: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung
Muster 2: Schutzschrift
Muster 3: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Muster 4: Abschlussschreiben mit Abschlusserklärung
Muster 5: Unterlassungsklage
Sachverzeichnis
a.A. | anderer Auffassung |
a.a.O. | am angegebenen Ort |
a.F. | alte Fassung |
Abb. | Abbildung |
AbzG | Abzahlungsgesetz |
AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Alt. | Alternative |
ANEG | Gesetz über Arbeitnehmererfindungen |
BAG | Bundesarbeitsgericht |
BB | Betriebs-Berater (Fachzeitschrift) |
BDSG | Bundesdatenschutzgesetz |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BGH | Bundesgerichtshof |
BGHZ | Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen |
BMJ | Bundesministerium der Justiz |
BT | Deutscher Bundestag Drucksache |
DesignG | Designgesetz |
DPMA | Deutsches Patent- und Markenamt |
DSGVO | Datenschutz-Grundverordnung |
DVO | Durchführungsverordnung |
ECRL | E-Commerce-Richtlinie |
EG | Europäische Gemeinschaft |
EPA | Europäisches Patentamt |
EPO | Europäische Patentorganisation |
EPÜ | Europäisches Patentübereinkommen |
EU | Europäische Union |
EuG | Gericht der Europäischen Union |
EuGH | Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften |
EUIPO | Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante |
EWGV | Vertrag zur Begründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft |
EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
f. | ein(e) folgende(r) |
ff. | mehrere folgende |
G | Gesetz |
GebrMG | Gebrauchsmustergesetz |
GG | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
GEMA | Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte |
ges. gesch. | gesetzlich geschützt |
GeschGehG | Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen |
GGVO | Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung |
GMVO | Gemeinschaftsmarkenverordnung |
GPÜ | Gemeinschaftspatentübereinkommen |
GRUR | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Fachzeitschrift) |
GÜFA | Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mit beschr. Haftung |
GVL | Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten |
GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
HA | Haager Abkommen |
HalblSchG | Halbleiterschutzgesetz |
HGB | Handelsgesetzbuch |
HS | Halbsatz |
HWG | Heilmittelwerbegesetz |
IHK | Industrie- und Handelskammer(n) |
IuKDG | Informations- und Kommunikationsdienstegesetz |
i.V.m. | in Verbindung mit |
LFGB | Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch |
MaMoG | Markenrechtsmodernisierungsgesetz |
MarkenG | Markengesetz |
MD | Magazin Dienst |
MMA | Madrider Markenabkommen |
n.F. | neue Fassung |
NJW | Neue Juristische Wochenschrift (Fachzeitschrift) |
o.g. | oben genannt |
OLG | Oberlandesgericht |
OMPI | französisch, vgl. WIPO |
PatKostG | Patentkostengesetz |
PMA | Patent- und Markenamt |
PaMitt | Mitteilungen der deutschen Patentanwälte |
PCT | Patent Cooperation Treaty |
PAngVO | Preisangabenverordnung |
PVÜ | Pariser Verbandsübereinkunft |
RBÜ | Revidierte Berner Übereinkunft |
RfStV | Rundfunkstaatsvertrag |
RG | Reichsgericht |
RL | Richtlinie der E(W)G |
Rn. | Randnummer |
RS | Rechtssubjekt |
s. | siehe |
sog. | so genannt |
StGB | Strafgesetzbuch |
StPO | Strafprozessordnung |
TMG | Telemediengesetz |
TRIPS | Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property |
u.a. | und andere |
UH | Urheber |
UKlaG | Unterlassungsklagengesetz |
UMV | Unionsmarkenverordnung |
UrhG | Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
u.U. | unter Umständen |
UWG | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
VerlG | Gesetz über das Verlagsrecht |
VG | Verwertungsgesellschaft |
VO | Verordnung |
WahrnG | Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten |
WIPO | World Intellectual Property Organization |
WRP | Wettbewerb in Recht und Praxis (Fachzeitschrift) |
WTO | World Trade Organization |
WUA | Welturheberrechtsabkommen |
www. | World Wide Web im Internet |
ZIP | Zeitschrift für Wirtschaftsprivatrecht und Insolvenzpraxis (Fachzeitschrift) |
ZPO | Zivilprozessordnung |
ZPÜ | Zentralstelle für private Überspielungsrechte |
ZUM | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (Fachzeitschrift) |
1
Das Immaterialgüterrecht bezeichnet als Sammelbegriff diejenigen Rechtsgebiete, die den Schutz des geistigen Eigentums und somit der immateriellen Güter regelt.
Dabei ist das Urheberrecht geregelt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz = UrhG) geregelt.
Unter dem Gewerblichen Rechtsschutz versteht man herkömmlicherweise technische gewerbliche Schutzrechte wie
- | das Patent, geregelt im Patentgesetz (PatG) und |
- | das Gebrauchsmuster, geregelt im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG). |
Auch die folgenden nichttechnischen gewerblichen Schutzrechte werden herkömmlicherweise dem Gewerblichen Rechtsschutz zugeordnet:
- | das eingetragene Design, geregelt im Designgesetz (DesignG), |
- | die Kennzeichenrechte, geregelt im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG), |
- | das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), und |
- | das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). |
Der Gewerbliche Rechtsschutz ist ein bedeutsamer Teil dessen, was man gemeinhin als Wirtschaftsrecht bezeichnet. Gerade auf diesem Gebiet war und ist, um die Ziele der Europäischen Union (EU) zu erreichen, eine Rechtsvereinheitlichung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten erforderlich. Letzteres gilt – wenn auch bisher in etwas eingeschränkterem Maße – auch für das Urheberrecht.
Dieser europäische Harmonisierungsprozess ist bei den in diesem Grundriss zu behandelnden Rechtsgebieten insgesamt gesehen weit fortgeschritten. Der europäische Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Gemeinschaftsnormen geschaffen. Bei der Darstellung der einzelnen Rechtsgebiete wird kurz auf die diesbezüglichen europäischen Grundlagen hingewiesen werden. Eine detaillierte Ableitung aus den jeweiligen EU-Normen würde den Rahmen eines Grundrisses sprengen. Ausgangspunkt für unsere Arbeit ist letztlich also das nationale deutsche Recht.
Was nun das Verhältnis des deutschen Rechts zum europäischen Unionsrecht angeht, so besteht hier zunächst eine generelle, alle Gesetze betreffende Grundproblematik, deren Handhabung Vielen von uns bekannt ist. Daher hierzu nur ganz kurz und plakativ Folgendes:
Es stellen sich zwei Hauptfragen: Welches Recht ist anzuwenden, das Unionsrecht oder das jeweilige nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten? – Wie sieht es mit der Gerichtsbarkeit aus?
Das Unionsrecht hat Vorrang gegenüber den einzelnen nationalen Rechten der Mitgliedstaaten; es geht diesen vor. Dieser Anwendungsvorrang gilt nicht nur für die EU-Verordnungen – diese gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten –, sondern auch für die EU-Richtlinien. Jedoch müssen Richtlinien als Teil des sekundären Unionrechts in nationales Recht umgewandelt werden.
Auf dieser Grundlage erklärt sich, dass die nationalen Gerichte, bei uns letztlich der Bundesgerichtshof (BGH), Unionsrecht als innerstaatliches Recht anzuwenden haben. Strittige Rechtsfragen über Gültigkeit und Auslegung von EU-Normen können deutsche Gerichte, letztlich also der BGH, den europäischen Gerichten, letztlich also dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), zur Vorabentscheidung vorlegen. Wir sehen also: Was europäische Normen angeht, hat der EuGH Auslegungskompetenz in letzter Instanz. Der Urteilsspruch selbst erfolgt hingegen durch die nationalen Gerichte.
Mittels dieses Vorabentscheidungsverfahrens soll durch den EuGH die Einheitlichkeit der Anwendung des EU-Rechts gewährleistet werden.
Hieraus erklärt sich, dass als höchstrichterliche Rechtsprechung einmal der EuGH, einmal der BGH zitiert wird.
2
Der Schutzgegenstand liegt sowohl beim Urheberrecht als auch beim Gewerblichen Rechtsschutz auf geistigem bzw. immateriellem Gebiet. Es geht um Rechte, die sich auf den schöpferischen Geist oder erfinderische Tätigkeit beziehen. Plakativ spricht man häufig vom „geistigen Eigentum“.
Da es sich hier nicht um den Schutz von materiellen Gütern handelt – wie etwa beim Eigentum –, sondern um den Schutz von immateriellen Gütern, pflegt man diese Rechtsgebiete auch als Immaterialgüterrechte zu bezeichnen.
Das Urheberrecht schützt Geistesschöpfungen, Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 I UrhG).
Beim Gewerblichen Rechtsschutz schützt die Rechtsordnung die geistige gewerbliche Leistung.
- | Beim Patent: Schutz der erfinderischen gewerblichen Leistung auf dem Gebiet der Technik. |
- | Beim Gebrauchsmuster: Schutz der erfinderischen gewerblichen Leistung auf dem Gebiet der Technik. |
- | Beim eingetragenen Design: Schutz der gewerblichen Gestaltungsleistung. |
- | Bei den Kennzeichenrechten: Schutz von gewerblichen Bezeichnungen als Marketingleistung. |
- | Beim UWG: Schutz der unternehmerischen Leistung, aber auch Schutz der Verbraucher und der Allgemeinheit, dadurch, dass bestimmte geschäftliche Handlungen als „unlauter“ und damit unzulässig zu qualifizieren sind. Dieses Lauterkeitsrecht ist – im Grundsatz – als Sonderdeliktsrecht anzusehen. |
- | Beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Schutz von Informationen. |
Vgl. hierzu die folgende Übersicht:
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3
Welchem der beiden großen Rechtskreise gehören das Urheberrecht und die Rechte des Gewerblichen Rechtsschutzes an? Dem Privatrecht, bei dem sich die Beteiligten gleichberechtigt gegenüberstehen (Koordination), oder dem öffentlichen Recht, bei dem der Bürger dem Staat untergeordnet ist (Subordination)?
Unternehmer U geht vor gegen
1. | Unternehmer A, weil dieser einen Gegenstand, für den U ein Patent, ein Gebrauchsmuster oder ein eingetragenes Design hat, unbefugt gewerbsmäßig herstellt (§§ 9, 139 PatG, §§ 11, 24 GebrMG, §§ 38, 42 DesignG); |
2. | Unternehmer B, weil dieser die für U eingetragene Marke „Orizur“ widerrechtlich benutzt (§ 14 MarkenG); |
3. | Unternehmer C, weil dieser in seiner Werbung behauptet, seine Säfte schmecken besser als die des U (§§ 6,3 I, 8 I UWG); |
4. | Unternehmer D, weil dieser seinen künstlerisch gestalteten Werbeprospekt unbefugt nachahmt (§ 97 UrhG). |
In allen vier Fällen stehen sich U einerseits, A, B, C und D andererseits gleichberechtigt gegenüber: keiner ist dem anderen untergeordnet. Ergebnis also: Das Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte gehören grundsätzlich dem Privatrecht an.
Im Rahmen des Privatrechts unterscheidet man bekanntlich das allgemeine und das besondere Privatrecht. Das allgemeine Privatrecht gilt für alle Bürger; es ist das bürgerliche Recht. Das Sonderprivatrecht gilt nur für bestimmte Personenkreise, z.B. für Kaufleute, für Arbeitnehmer. Wie nun das Handelsrecht das Sonderprivatrecht der Kaufleute, das Arbeitsrecht das der Arbeitnehmer darstellt, so ist auch der Gewerbliche Rechtsschutz Sonderprivatrecht, ebenso wie das Urheberrecht.
Aus dieser systematischen Stellung der genannten Schutzrechte als Sonderprivatrecht ergibt sich eine bedeutsame Erkenntnis: Sie sind im Grundsatz Spezialnormen, leges speciales, im Verhältnis zu den allgemeinen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), den leges generales. Die lex specialis hat bekanntlich Vorrang vor der lex generalis. Dem BGB kommt daher nur lückenausfüllender Charakter zu. Diese Erkenntnis ist vor allem wichtig in Bezug auf den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, ein sonstiges Recht i.S. von § 823 I BGB.
Unternehmer A stellt eine Sache, auf die U ein Patent hat, gewerbsmäßig her. Hierbei wird neben § 9 PatG auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB, verletzt. Die letztere Vorschrift kommt hier als lex generalis nicht zur Anwendung, da wir in § 9 PatG eine Sondervorschrift haben.
Drücken wir es einmal anders aus: Das Konkurrenzproblem Sonderschutzrechte – BGB ist nach dem Prinzip der Subsidiarität zu lösen. Die Regeln des BGB sind subsidiär. Sie dürfen im Rahmen der Sonderschutzrechte nicht angewendet werden. Ausnahmen hiervon sind nur dann zulässig, wenn ergänzend Lücken zu schließen sind, die durch die Sonderschutzrechte nicht gedeckt und dennoch regelungsbedürftig sind. Für die Annahme derartiger Ausnahmefälle bedarf es jedoch konkreter Anhaltspunkte (BGH, GRUR 2009,871 – Ohrclips).
4
Wie sich in den Sonderprivatrechtsbereichen des Arbeits- und des Handelsrechts einige Gebiete finden, die dem öffentlichen Recht angehören (z.B. das Arbeitsschutzrecht sowie die Pflichten zur Anmeldung beim Handelsregister und zur Führung von Handelsbüchern), so gibt es auch bei den gewerblichen Schutzrechten Bereiche, die öffentliches Recht sind. Es sind dies zum Beispiel die zur Entstehung des Patent-, Gebrauchsmuster-, eingetragenen Design- und Markenrechts erforderliche Mitwirkung des Deutschen Patent- und Markenamtes oder die Strafbarkeit bei vorsätzlicher Verletzung der gewerblichen Schutzrechte. Auch im Urheberrecht und im UWG finden sich Teilbereiche öffentlichen Rechts, insbesondere strafrechtliche Vorschriften.
5
Gegenstand des Urheberrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes sind keine körperlichen Gegenstände im Sinne von § 90 BGB, keine Materie. Man spricht daher von Rechten an unkörperlichen Gütern (sog. Immaterialgüterrechte), auch von Rechten an verselbstständigten Geistesgütern. Verdeutlichen wir uns das an einem Beispiel:
Ein Künstler erstellt ein Gemälde.
Die bemalte Leinwand, das Werkstück, ist eine Sache, ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Hierfür gilt Sachenrecht: Der Maler ist Besitzer (§ 854 BGB) und Eigentümer (§ 903 BGB). Das Bild wird vom Künstler an einen Erwerber übereignet nach § 929 BGB. Der Maler ist gleichzeitig aber auch Schöpfer eines Kunstwerks (§§ 7, 2 I Ziff. 4 UrhG); er hat ein Urheberrecht in Bezug auf dieses Werk erworben (§ 1 UrhG).
Wir sehen also, dass hier Sachenrecht und Urheberrecht nebeneinander treten: Einerseits das Sachenrecht in Bezug auf den körperlichen Gegenstand, das Werkstück (das Gemälde), andererseits das Urheberrecht in Bezug auf das Werk, den unkörperlichen Gegenstand, das Immaterialgut. Wie wir später erkennen werden, kann das Sachenrecht (Eigentum) eine Begrenzung durch das Urheberrecht erfahren (Rn. 60, 61).
Obiges Beispiel hätte auch anders gewählt werden können, etwa so: Ein Erfinder konstruiert und baut eine technische Anlage und erwirbt hierfür einen Patentschutz. In Bezug auf die Maschine als körperlichen Gegenstand gilt Sachenrecht. Daneben tritt das Patentrecht, es bezieht sich auf das unkörperliche Gut, die Erfindung.
Entsprechendes gilt für die anderen Sonderschutzrechte des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Wir erkennen also, dass das Urheberrecht und die Sonderschutzrechte des Gewerblichen Rechtsschutzes einerseits und das Sachenrecht andererseits selbstständig nebeneinander stehen.
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Urheberrecht, Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design und Marke sind subjektive private Rechte, also von der Rechtsordnung dem Einzelnen eingeräumte Rechtspositionen. Sie sind Ausschließlichkeitsrechte, absolute Rechte, wirken also gegen jedermann. Wir können sie mit dem Sacheigentum vergleichen. Ebenso wie dieses haben sie einen
- | positiven Inhalt: nur der Inhaber hat die Verfügungsbefugnis; |
- | negativen Inhalt: ein unberechtigter Dritter hat diese Befugnis nicht; er darf die Rechte nicht ausbeuten, darf nicht nachahmen. Tut er dies doch, so hat der Inhaber der genannten Rechte gegen ihn Abwehransprüche, insbesondere solche auf Unterlassung, u.U. auf Schadenersatz; |
- | durch strafrechtliche Sanktionen gesicherten Schutz. |
Das UWG hingegen ist anders strukturiert. Es stellt in §§ 3, 7 UWG allgemeine Verhaltensnormen auf: Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen. Diese Vorschriften i.V.m. § 8 UWG sind vergleichbar mit § 823 BGB; bei allen geht es um relative Rechte. Einige öffentlich-rechtliche Vorschriften gibt es allerdings auch hier, nämlich die Straf- und Bußgeldnormen der §§ 16 und 20 UWG.
Auch das GeschGehG folgt einer eigenen Logik der subjektiven Rechte. Es sichert dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses (§ 2 GeschGehG) zu, dass kein Dritter ein Geschäftsgeheimnis ohne strafrechtliche oder zivilrechtliche Rechtsfolgen erlangen, nutzen oder offenlegen darf (§ 23 GeschGehG).
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Zum einen können Schutzrechte durch den formalen Staatsakt einer Verleihung, Erteilung, Registrierung entstehen. Dabei stellt der Bürger bei der zuständigen Behörde zunächst einen Antrag, diese prüft bestimmte Voraussetzungen und schließlich entsteht das Recht. Man spricht hier von förmlichen Rechten. Zu diesen gehören: Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design und eingetragene Marke.
Zum anderen können Rechte auf einer sachlichen Grundlage beruhen, etwa einer Schöpfung, einer Benutzung, einer „Verkehrsgeltung“. Hier erfolgt kein Verfahren, also keine Förmlichkeit, kein Antrag, keine amtliche Prüfung, keine behördliche Erteilung oder Registrierung. Man bezeichnet diese als sachliche Rechte. Solche sind: das Urheberrecht, die benutzte Marke (§ 4 Ziff. 2 MarkenG), Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§ 5 I MarkenG) sowie Geschäftsabzeichen (§ 5 II, 2 MarkenG).
Daraus ergibt sich folgender Überblick (Abb. 2) über die Entstehungstatbestände:
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Auch wenn das Urheberrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz gewisse Parallelen aufweisen, so erfahren die beiden Rechtsgebiete dennoch eine unterschiedliche dogmatische Einordnung. Das Urheberrecht liegt auf kulturellem Sektor, der Gewerbliche Rechtsschutz, wie sein Name sagt, auf dem gewerblichen Bereich.
Dies darf aber nicht dahingehend aufgefasst werden, dass mit gewerblichen Unternehmen nur Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes verbunden sein könnten. Es ist im Einzelfall durchaus möglich, dass im geschäftlichen Bereich Urheberrechte entstehen können.
Ein Unternehmer hat für seinen Betrieb einen künstlerisch gestalteten Werbeprospekt entwickelt: Urheberrecht nach §§ 1, 7, 2 UrhG.
Maßgebend, ob ein Urheberrecht entsteht, ist allein, ob die materiellen Voraussetzungen eines Werkes vorliegen (§ 2 UrhG). Ist dies der Fall, so ist es nicht urheberrechtsschädlich, wenn dabei weitere Zwecke verfolgt werden, wie hier etwa Werbezwecke.
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Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht an ein- und demselben Gegenstand sowohl ein Urheberrecht als auch ein technisches Schutzrecht bestehen könnte. Es ist möglich, dass das gleiche Produkt – etwa ein Bilderrahmen, eine Schnalle – durch seine ästhetische Form eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 2 II UrhG) und außerdem durch seine technischen Funktionen die Rechtsvoraussetzungen eines technischen Schutzrechtes erfüllt. Die Abgrenzung im Einzelfall kann recht schwierig sein, vor allem bei den Werken der angewandten Kunst (§ 2 I Ziff. 4 UrhG), die Gebrauchszwecken dienen. Bei solchen Gebrauchsgegenständen muss – über die technisch notwendigen oder auch nur technisch bedingten Gestaltungsmerkmale hinausgehend – ein durch eine künstlerische Leistung geschaffener ästhetischer Gehalt (Rn. 23 ff.) vorliegen, um als Werk im Sinne von § 2 II UrhG anerkannt zu werden. Bei der Formgestaltung eines Kletternetzes sah der BGH eine derartige künstlerische Leistung nicht. Die Formgestaltung dieses Klettergerätes mag man zwar als eine technische Leistung betrachten, jedoch nicht als eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH, 12.5.2011, Az. I ZR 53/10 – Seilzirkus).
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Abgrenzungsprobleme Urheberrecht / Patentrecht treten recht häufig bei der Schnittstelle Software auf. Letztere ist dem Urheberrecht (§ 2 I Ziff. 1 UrhG) zugeordnet und dem Patentrecht (§ 1 III Ziff. 3 PatG) nicht zugänglich. Dies gilt – und dieser Ausgangspunkt ist einfach – für die reine Software als solche. Bedeutet dies aber, dass Computerprogramme dem Patentschutz gänzlich unzugänglich sind? Oder muss die „reine Lehre“ der Patentunfähigkeit Ausnahmen erleiden? Ein Beispiel aus der Praxis mag dieses zunächst theoretisch anmutende Problem beleuchten: Denken wir etwa an eine Maschinensteuerung. Früher wurden Maschinen durch Mechanik, Hydraulik, Pneumatik oder Elektrotechnik – also zweifelsfrei durch technische Vorgänge – gesteuert, heute durch ein Computerprogramm.
Es geht hier um die Problematik der Patentierbarkeit von Erfindungen, in denen Software eine Rolle spielt, also der softwarebezogenen Erfindungen, der „computerimplementierten Erfindungen“, letztlich der Softwarepatente.
Über diese Frage ob, oder inwieweit solche computerimplementierte Erfindungen – eine verbindliche Definition dieses Begriffes gibt es nicht – patentfähig sind, wurden und werden immer wieder hitzige Diskussionen geführt, was ja durchaus verständlich ist, da es hier um massive wirtschaftliche Interessen geht.
Mit dem Ziel der Harmonisierung der Patenterteilungspraxis brachte die Europäische Kommission im Jahre 2002 eine Richtlinie über „computerimplementierte Erfindungen“ auf den Weg. Nach heftigen Grundsatzdebatten wurde diese Richtlinie im Juli 2005 vom Europäischen Parlament in Straßburg abgelehnt. Somit bleibt es bei den nationalen und europäischen Handhabungen.
Nach deutscher und europäischer Rechtspraxis wurde bei computerimplementierten Erfindungen Patentfähigkeit dann anerkannt, wenn das Computerprogramm einen Beitrag leistet, um ein technisches Problem mit technischen Mitteln zu lösen (BGH, Xa 20/08, v. 22.4.2010 – Dynamische Dokumentengenerierung). Im Einzelnen sind die Grenzen hier sehr fließend.
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Das Verhältnis zwischen dem Urheberrecht und dem eingetragenen Design ist differenziert zu sehen: Urheberrechte an Werken der Literatur und Wissenschaft haben wegen des ganz anderen Gegenstandes keine Berührungspunkte mit dem eingetragenen Design. Hingegen ist die Grenzziehung zwischen Werken der Kunst, insbesondere der angewandten Kunst, und dem eingetragenen Design nicht ganz einfach, da es vom Tatsächlichen her gesehen in beiden Fällen um gestalterische Leistungen geht. Von der gesetzlichen Terminologie her betrachtet, sind die Kriterien jedoch verschieden. Beim Urheberrecht geht es um eine eigenpersönliche Schöpfung, beim Designrecht hingegen um eine Design-Leistung mit „Eigenart“. Dementsprechend stehen diese beiden Schutzrechte aus derzeitiger Sicht – früher sah man einen engen Bezug im Sinne einer Stufung innerhalb „eines wesensgleichen Schutzrechtes“ – völlig unabhängig und eigenständig nebeneinander. Es ist durchaus möglich, dass eine bestimmte Erscheinungsform eines Objektes sowohl den Anforderungen des geschützten Designs (§ 2 DesignG) als auch denen des Urheberrechts (§ 2 II UrhG) entspricht. In derartigen Fällen besteht Koexistenz von Urheberrechtsschutz und Designschutz, so dass sowohl die Vorschriften des Urheberrechts als auch die des Designrechts Anwendung finden. Ein solcher Doppelschutz ist nicht nur im Rahmen unseres deutschen Rechts möglich, sondern auch im Verhältnis des europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu den jeweiligen nationalen Urheberrechten (Art. 96 II GGVO; vgl. Rn. 895 ff.).
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Urheberrechte und Marken schließen sich nicht aus. Sie können, je nach Sachlage, nebeneinander treten und sich gegenseitig ergänzen. Ein Beispiel:
Ein Unternehmer hat ein künstlerisch gestaltetes Zeichen entwickelt. Dieses kann Urheberrechtsschutz genießen. Wird es im Zusammenhang mit der Werbung für eine Ware oder Dienstleistung verwendet und dabei bekannt, so kann es neben dem Urheberrechtsschutz auch Schutz als Marke durch Verkehrsgeltung (§ 4 Ziff. 2 MarkenG) erlangen. Wird es als Marke eingetragen, so treffen ohnehin Markenschutz und Urheberrechtsschutz zusammen.
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Von dem Prinzip „Spezialvorschrift hat Vorrang vor Generalnorm“ ausgehend, ergibt sich im Grundsatz folgendes Rangverhältnis:
- | Patent, Gebrauchsmuster, eingetragenes Design, Marke |
- | UWG. |
Aus dieser Rangfolge ergibt sich der Aufbau des Grundrisses Gewerblicher Rechtsschutz: Zunächst werden die Sonderschutzrechte dargestellt, dann das ausgesprochen bedeutsame UWG, das etwas breiter darzulegen ist. Das Buch endet mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – also für den Fall, dass Informationen nicht für anderweitige Schutzrechte qualifizieren oder aber geheim gehalten werden sollen.
14
Patent und Gebrauchsmuster als technische Schutzrechte grenzen sich klar gegenüber dem eingetragenen Design ab. Erstere betreffen technisches Schaffen, letzteres hat eine gestalterische Leistung zum Gegenstand. Das bedeutet aber nicht, dass sie sich gegenseitig ausschließen.
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Wir haben eine neue Verpackungsform entwickelt. Was den Mechanismus angeht, können wir an ein Patent oder Gebrauchsmuster denken. Hinsichtlich der Form- und/oder der Farbschönheit werden wir Designschutz beantragen. Wir erkennen also: An der gleichen Sache können ein technisches Schutzrecht und ein eingetragenes Design bestehen. Ersteres erfasst allein die Erfindung, letzteres die gestalterische Leistung (vgl. BGH, GRUR 81, 272 f. – Haushaltsschneidemaschine II).
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Auch die Abgrenzung der technischen Schutzrechte von der Marke ist im Ansatz problemlos. Patent und Gebrauchsmuster beziehen sich auf technisches Schaffen, das Kennzeichen dient der Individualisierung von Ware und Dienstleistung. Auch diese Schutzrechte können bei ein und derselben Sache zusammentreffen. Das Produkt – oder ein Teil davon – ist patentgeschützt und trägt zugleich eine bestimmte Marke. Die Verschiedenartigkeit der Schutzgegenstände ist auch hier evident.
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Die Abgrenzung der eingetragenen Designs einerseits von Marken andererseits ist im Grunde einfach. Erstere beziehen sich auf die gestalterische Leistung, letztere auf die Kennzeichnung. Eingetragene Designs und Marken können nebeneinander treten. Ist das o.g. Zeichen (Rn. 12) als eingetragenes Design geschützt und wird es als Marke eingetragen, so bestehen Design- und Markenschutz nebeneinander.
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Das Rechtsgebiet des Immaterialgüterrechts gewinnt in der praktischen Wirtschaftsordnung zunehmend an Bedeutung.
So wird den gewerblichen Schutzrechten sowie dem Urheberrecht eine wichtige Rolle im Innovationsprozess zugeschrieben. Ganz entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen und einer Volkswirtschaft als Ganzes sind innovative Ideen, Produkte und Verfahren. Diese können sodann über gewerbliche Schutzrechte und das Urheberrecht gegen den Wettbewerb geschützt werden.
Lizenz- und Verwertungsverträgen
Digitalisierung