Impressum:

 

Copyright (c) 2018 GRIN Verlag / Open Publishing GmbH, alle Inhalte urheberrechtlich geschützt. Kopieren und verbreiten nur mit Genehmigung des Verlags.

 

Bei GRIN macht sich Ihr Wissen bezahlt! Wir veröffentlichen kostenlos Ihre Haus-, Bachelor- und Masterarbeiten.

 

Jetzt bei www.grin.com hochladen und weltweit publizieren.

 

Inhaltsverzeichnis

 

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Die Gefahr der Staatsschuldenkrise: Ein etwas anderer Rückblick

1.2 Aufgabenstellung, Aufbau und Methodik

2 Die Krise, die Hilfsprogramme und ihre Haftungsrisiken

2.1 Die volkswirtschaftliche Vorgeschichte der Staatsschuldenkrise

2.2 Die Hilfsprogramme und die Haftung der Bundesrepublik Deutschland

2.2.1 Die Griechenlandhilfe

2.2.2 Temporärer Rettungsschirm aus EFSM/EFSF

2.2.3 Dauerhafter Rettungsschirm des ESM

2.2.4 Maßnahmen der EZB

2.3 Zusammenfassung der deutschen Haftung

3 Die Staatsschuldenkrise aus Sicht des deutschen Verfassungsrechts

3.1 Das Verhältnis von deutschem Verfassungs- und EU-Recht

3.2 Die Hilfsprogramme vor dem Bundesverfassungsgericht

3.2.1 Griechenlandhilfe und temporärer Rettungsschirm aus EFSM/EFSF

3.2.2 Dauerhafter Rettungsschirm des ESM

3.2.3 Maßnahmen der EZB

3.2.4 Entwicklung und Bewertung der Rechtsprechung in der Staatsschuldenkrise

4 Zur Zulässigkeit von Eurobonds

5 Bewertung und Ausblick

Literaturverzeichnis

 

Abkürzungsverzeichnis

 

 

 

Abbildungsverzeichnis

 

Abbildung 1 Verfassungsidentität des Grundgesetzes

 

Tabellenverzeichnis

 

Tabelle 1 Haftungsrisiken in Mrd. €

 

1 Einleitung

 

‚Scheitert der Euro, dann scheitert Europa.‘

 

Nur wenige Aussprüche Angela Merkels dürften ähnlichen Nachhall gefunden haben wie der vorstehende. Adressat war am 19.05.2010 der Bundestag, der in Zeiten des Aufflammens der europäischen Staatsschuldenkrise über den sogenannten Euro-Rettungsschirm zu beschließen hatte. Trotz eines immensen deutschen Haftungsanteils war er für seine Verfechter gleichwohl ‚alternativlos‘. Andernfalls drohe der Weg in eine ‚Transferunion‘ (vgl. Bundesministerium der Finanzen [BMF], o.J.a; vgl. Deutscher Bundestag, 2010a). Kritiker sehen hingegen durch derlei Maßnahmen eben letzteren bereits beschritten.

 

So kam es dazu, dass das Bundesverfassungsgericht als ‚Hüter des Grundgesetzes‘ (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], 2017a) mehrfach mit den juristischen Dimensionen dieses Feldes bemüht wurde. Auf welch unerforschtes Terrain es sich hierbei begab, bezeugt nicht zuletzt sein Beschluss vom 14.12.2011 (2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10), als es den damaligen Beschwerdeführern trotz Unterliegens den Ersatz eines Drittels ihrer Auslagen zusprach. Sie hatten nach Auffassung des Gerichts „in der Sache zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen“. Tatsächlich offenbarte sich die Staatsschuldenkrise der Europäischen Union (EU)[1] gerade in ihren Anfängen als präzedenzlose Spannungslage, im Zuge derer die sie betreffenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wie kaum andere zuvor Bedeutung für Deutschland, Europa und die gesamte Welt erlangten (vgl. Blöser & Knäpper, 2013, S. 62f.; vgl. Di Fabio, 2013, S. 9; siehe hierzu auch Kübler, 2013, S. 9 und Voßkuhle, 2015, S. 135).

 

1.1 Die Gefahr der Staatsschuldenkrise: Ein etwas anderer Rückblick

 

Mit Giorgos Papandreou gewannen die oppositionellen Sozialisten die griechischen Parlamentswahlen des 04.10.2009 (vgl. Samson, 2017). Was damals niemand ahnte: Binnen weniger Monate sollte ihn das horrende Haushaltsdefizit Athens vom Mann der Stunde zum Gesicht der Krise degradieren (siehe hierzu Böll, 2010).

 

Bestanden zuvor kaum Zweifel an der Zahlungsfähigkeit selbst leistungsschwächerer Eurostaaten, hatte die Lehman-Pleite gezeigt, dass es keine Tabus mehr gab (vgl. Jost, 2009). Infolgedessen grassierten Angst und Misstrauen an den Finanzmärkten (vgl. Liebert, 2011), was angesichts seines hohen Defizits zur Verteuerung der Kreditausfallversicherungen Griechenlands, aber auch anderer Mittelmeeranrainer führte (siehe hierzu Siddiqui & Seckelmann, 2009, S. 141f.). Hierdurch angetrieben, stiegen die Renditen derer Staatsanleihen[2] derart, dass sie binnen kurzer Zeit von einer Refinanzierung über die Kapitalmärkte faktisch ausgeschlossen wurden (siehe hierzu Deutsche Bundesbank, 2011, S. 44f.).

 

Die Eliten Europas verharrten indes in Untätigkeit – neben rechtlichen Bedenken erschienen neuerliche Steuermilliarden für Rettungspakete nach diversen Bankenstützungen kaum opportun (siehe hierzu Deutscher Bundestag, 2010b). Allzu gern schenkte man daher denen Glauben, die einen Staatsbankrott gar als Chance wirtschaftlicher Gesundung sahen (siehe hierzu Plickert, 2011).

 

Als sich die Eurostaaten dann doch zum Handeln durchrangen, hatte sich unlängst ein Teufelskreis aus Verunsicherung und weiter ansteigenden Zinsen entfesselt, in dessen Sog zunehmend auch solventere Währungsunions-Mitglieder gerieten. Die Geschwindigkeit der Krise hatte die Umfänge notwendiger Rettungspakete in solche Höhen getrieben, dass ebenso ihre Bonität in Zweifel gezogen wurde (siehe hierzu Koch, 2011 und Königkrämer, 2012). Nach dem Verweigern der Europäischen Zentralbank (EZB), entsprechend anglo-amerikanischer Vorbilder Staatsanleihen aufzukaufen, geriet die Schuldenkrise vollends außer Kontrolle (siehe hierzu Scheurer, 2015, S. 3f. und Schultz, 2010).

 

Griechenland fiel als erstes. Nach der Schließung von Banken und Geschäften eskalierten Straßenschlachten und Plünderungen zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Der Staat reagierte mit Härte. Bald waren Tote zu beklagen. Szenen des Chaos inmitten Europas (siehe hierzu Züger, 2015). Geschockt von diesen Auswirkungen und unter der Last ihrer Verschuldung verließen daraufhin zunächst Italien, Spanien und Portugal die Gemeinschaftswährung. Es war längst nicht mehr nur der Anfang vom Ende der Eurozone.

 

1.2 Aufgabenstellung, Aufbau und Methodik

 

Trotz seiner Nähe zur Realität hat sich das vorbezeichnete Szenario glücklicherweise so nicht ereignet. Angelehnt an ein altchinesisches Sprichwort, wonach einmal sehen besser als hundertmal hören ist, veranschaulicht es aber recht plastisch die Relevanz der europäischen Staatsschuldenkrise für das Leben der fast 340 Mio. Einwohner der Währungsunion (vgl. statista, o.J.). Ihr neuerliches Aufflammen zeugt überdies von der großen Tagesaktualität des Themas, worin ein weiterer Grund für die Befassung im Rahmen dieser Arbeit liegt (vgl. Handelsblatt, 2017).

 

60 Jahre nach den Römischen Verträgen und 25 Jahre nach dem Vertrag von Maastricht droht die Gemeinschaftswährung, einst als Krönung europäischer Einigung gefeiert, zum Spaltelement zu werden. Nach dem Empfinden der geretteten Länder haben aufoktroyierte Sparmaßnahmen zum Rückgang der Wirtschaftsleistung und sozialen Härten geführt. Aber auch auf Seiten der Hilfsgeber sind die Maßnahmen der Eurostabilisierung umstritten. Insbesondere in Deutschland besteht die Sorge, die Eurozone könne sich zu einem Konstrukt ähnlich des Länderfinanzausgleichs entwickeln (vgl. Heinemann & Schmuck, 2012, S. 6).

 

Die Herausforderungen der vielfach als „Eurokrise“ bezeichneten Gemengelage bestehen allerdings mitnichten ausschließlich in einer wirtschaftlichen Dimension, sondern vor allem in deren juristischer Bewertung (vgl. Huber, 2014, S. 5; vgl. Murswiek, 2016, S. 29). Während sich die politischen Rettungsaktivitäten teilweise überschlugen, kam es daher speziell hierzulande zu umfangreichen verfassungsrechtlichen Diskursen, die in mehreren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mündeten (vgl. ebd., S. 24). Primär diese sollen Gegenstand der vorliegenden Arbeit sein.

 

Für die rechtliche Bewertung der einzelnen Maßnahmen ist jedoch gerade ihr monetäres Risiko der Vergemeinschaftung von Belang. Dieses würdigend wird der Verfasser nach Skizzierung der ökonomischen Vorkrisenentwicklung als Forschungsfrage 1 zunächst die Hilfsprogramme und ihre Haftungspotentiale aus Sicht der Bundesrepublik darstellen:

 

· Welches sind die Hilfsprogramme zur Eindämmung der Staatsschuldenkrise und wie hoch ist das Haftungsrisiko Deutschlands daraus?

 

Bezugnehmend auf den Arbeitstitel bedarf es der Feststellung, dass mit der Staatsschuldenkrise in der EU lediglich die des Euroraumes[3] gemeint ist. Zwar kam es in der jüngeren Vergangenheit auch bei Nicht-Währungsunions-mitgliedern wie beispielsweise Ungarn zu fiskalischen Problemen (vgl. Seiser, 2012), allein die in Rede stehenden Schuldensummen sind hingegen weit von denen des Euroraumes entfernt.

 

Im dritten, dem Hauptabschnitt widmet sich der Verfasser vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alsdann der juristischen Betrachtung der Hilfsprogramme, wodurch er zur Forschungsfrage 2 gelangt:

 

· Die Staatsschuldenkrise in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:

 

a. Wie ist der Trend der Rechtsprechung?

 

b. Gibt es darin Anlass zu Kritik?

 

Beweggrund hierfür ist neben der hohen Bedeutung und Neuartigkeit speziell die Komplexität der besagten Entscheidungen, deren Entwicklung es insofern zu ordnen und zu analysieren gilt, was über eine rein deskriptive Wiedergabe hinausgeht. Obschon es nämlich das Gericht verneint, lassen es die immensen politischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise zumindest vermuten, dass sich die Karlsruher Richter auch von solch nicht-juristischen Erwägungen haben beeinflussen lassen (siehe hierzu Blöser & Knäpper, 2013, S. 62 und Voßkuhle, 2011). Es besteht mithin Anlass zu einer kritischen Betrachtung jener Urteile und Beschlüsse. Der Fokus des Verfassers soll dabei auf das deutsche Verfassungsrecht gerichtet sein. Gleichwohl bedingt der supranationale Charakter der Staatsschuldenkrise auch eine Berührung von EU-Normen, weshalb er eingangs des dritten Abschnittes eine Einführung zum Verhältnis beider Rechtsgebiete geben wird. Normen und Urteilsbestandteile des Unionsrechts werden ansonsten jedoch lediglich zum Verständnis des Gesamtsachverhaltes aufgezeigt.

 

 

Der vierte Abschnitt wendet sich einem Instrument zu, in dessen Umsetzung nicht wenige die Lösung der Staatsschuldenkrise sehen: den sogenannten Eurobonds. Einen Blick in die Zukunft wagend, führen sie anknüpfend an den juristischen Schwerpunkt zur sie betreffenden Forschungsfrage 3:

 

· Sind Eurobonds unter Würdigung der aktuellen verfassungsrechtlichen Statuten Deutschlands sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts möglich?

 

Seine Methodik stützt der Verfasser in diesem Zuge auf die Dokumentenanalyse möglichst aktueller juristischer und wirtschaftswissenschaftlicher Literatur bzw. Medien, wobei der begrenzte Umfang dieser Arbeit bei der Breite des behandelten Feldes dessen schwerpunktorientierte Befassung bedingt. An manchen Stellen erfordert dies freilich das Voraussetzen gewisser Grundlagenkenntnisse, ohne die sich andernfalls die Intention einer anspruchsvollen Betrachtung des Themas kaum bewerkstelligen ließe. Zum Teil kann sich daher das Erfordernis einer weitergehenden Recherche stellen.