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GELEITWORT ZUR ERSTAUSGABE

Kurz, knapp, präzise: Hier hat jeder Jagdscheinanwärter ein Lehrbuch vor sich, das alles für die Jägerprüfung Notwendige enthält und auf allen überflüssigen Ballast verzichtet.

In den zurückliegenden Jahrzehnten wurde der Prüfungsstoff für Jagdscheinanwärter in Deutschland immer wieder um neue Fächer erweitert und mit neuen Erkenntnissen befrachtet. Längst wurde es Zeit, den Wissensstoff einmal kritisch zu durchforsten und für die Prüfung nicht unbedingt Notwen­diges wegzulassen. Das hat der Autor dieses Buches in dankenswerter Weise getan – ich bin sicher, dass Grundwissen Jägerprüfung mit seinen präzisen Begriffsdefinitionen, seiner übersichtlichen Darstellung, seiner ansprechenden Ausstattung und Gestaltung großen Anklang unter den Jagdscheinanwärtern der kommenden Jahre finden wird.

Auf jeder Seite des Buches wird deutlich, dass es dem Autor gelungen ist, seine jahrzehntelange jagd­praktische Erfahrung mit seinen eben­falls über viele Jahre im Um-gang mit Jägerkursteilnehmern erworbenen pädagogischen Fähigkeiten in idealer Weise zu verbinden.

Siegfried Seibt legt mit diesem Werk ein hervorragendes Buch für Lernende und zugleich ein wertvolles Nachschlagewerk für „alte Hasen“ vor. Der erfahrene Jungjägerausbilder vermittelt darin ein vielseitiges Grundwissen und rüstet den Jagdscheinanwärter mit den notwendigen Kenntnissen für die Jägerprüfung, darüber hinaus aber auch für ein erfülltes Jägerleben aus.

Ich wünsche den Lesern viel Freude bei der Lektüre des Buches und viel Erfolg bei der Jägerprüfung!

Dem Buch wünsche ich die weite Verbreitung, die es verdient.

Dr. Gerhard Frank

Ehrenpräsident des Deutschen Jagdverbandes 1996–2020

JÄGERAUSBILDUNG IM DIENST VON WILD UND JAGD

Die Erfahrungen aus langjähriger weltweiter Berufsjägertätigkeit – heute sind es über 50 Jahre – und hauptberuflicher Tätigkeit in der Jungjägerausbildung und der jagdlichen Fortbildung – inzwischen sind das 45 Jahre – haben mich vor fast 20 Jahren zum Schreiben dieses Buches veranlasst. Vieles hatte sich im Laufe der Jahre verändert und hat es auch seit der Erstausgabe getan.

Die Zahl der Naturnutzer und ihre Ansprüche an die Natur sind stetig gewachsen. Das Wild und die freilebende Tierwelt sind teils zurückgedrängt worden, teils sind ihnen neue Nischen und Lebensräume entstanden. Natur- und Umweltschutz werden weltweit immer stärker zu existenziell wichtigen Themen der Mensch­heit – um ihrer selbst willen. Das Jagen und zugleich die nachhaltige Siche­rung der Wildbestände müssen das Anliegen der Jäger des 21.Jahrhunderts sein.

Lassen wir allen Jägern ihre jagdliche Sicht- und Denkweise – Jagd ist Kulturgut und muss auch in ihren Ursprungsformen gepflegt und erhalten werden. Sie ist überdies der Ursprung des Überlebens. Auch wenn wir heute sehr feinfühlig mit „Leben“ und „Tod“ umgehen, bleiben diese Tatsachen doch unverändert.

Die Ausbildung der Jäger und die Anforderungen an ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sind hingegen neu zu gewichten. Die Komplexität der Materie und die Notwendig-keit, Zusammenhänge zu verstehen, haben ein neues Lehrbuch für die Jagdausbildung, jetzt bereits in der sechsten Auflage vorliegend, überfällig gemacht. Das vorliegende Buch soll und will alte Zöpfe abschneiden und dabei ausdrücklich für die Jagd werben. Jagd ist praktischer Naturschutz, der Jäger der Anwalt des Wildes, aber auch Lebensmittelproduzent. Jagen bedeutet lernen, ein Jägerleben lang – Fortbildung ist die Pflicht jeden Jägers.

Dieses Buch soll Jagdscheinanwärtern den Weg zum Jagdschein ebnen und Ausbildern sowie Prüfern als Richtschnur dienen. Ich habe es geschrieben zum Wohle des Wildes und im Interesse tier- und artenschutzgerechten Jagens.

Mein besonderer Dank gilt Horst Niesters (†). Er stellte mir zu Beginn zahlreiche Fotografien und sein fotografisches Fachwissen zur Verfügung. Ohne ihn wäre das Buch in der vorliegenden Form nicht entstanden.

Mein herzlicher Dank gilt Benedikt Meisberger für seine Mitarbeit an der Erstausgabe des Buchs. Dr. Gerhard Frank bin ich noch heute für die kritische Durchsicht des Manuskripts zur Erstausgabe und konstruktive Anregungen dankbar.

Den Firmen Dynamit Nobel, Frankonia, Merkel, RUAG Ammotec, Sauer & Sohn, Swarovski und Zeiss danke ich für die Bereitstellung von Bildmaterial.

Dem Kosmos Verlag und hier vor allem Ekkehard Ophoven danke ich für die kon­struktive und harmonische Zusammen­arbeit. Alle nicht namentlich genannten, an diesem Buch beteiligten Helfer schließe ich in meinen Dank ein.

Siegfried Seibt

DJV Wildmeister

© Shutterstock/stockwerk-fotodesign

JAGDRECHT – OHNE GEHT ES NICHT

Wer in Deutschland Jagen will, braucht einen Jagdschein. Um diesen zu erlangen, muss die Jägerprüfung bestander werden. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, vergleichbar mit dem Führerschein.

Um die Jagd ausüben zu können, braucht der Jagdscheininhaber ein Revier oder die Erlaubnis, in einem Revier jagen zu dürfen. Wir haben das „Reviersystem“.

Jeder Jäger kann eine Jagdmöglichkeit finden, wenn er denn waidgerecht jagen und sich in die Gemeinschaft der Jäger einfügen will. Das ist keine Frage des Geldbeutels! Wir haben in Deutschland eher zu wenig praktizierende Jäger als zu viele.

Das Fach Jagdrecht stellt für die meisten Kandidaten mit das schwierigste Fach in der Jägerprüfung dar, da die wenigsten Prüflinge geübt sind, mit juristischen Fachbegriffen und rechtstechnischen Formulierungen umzugehen. Die meisten Gesetzestexte sind in einer für den Laien nur schwer verständlichen Sprache abgefasst und in ihrem strukturellen Aufbau kaum geeignet, Inhalte zu erlernen. Dennoch ist es für den angehenden Jäger unabdingbar, sich mit den wichtigsten Vorschriften vertraut zu machen, zumal im Falle von schwerwiegenden Verstößen die Gefahr besteht, dass der mühsam erkämpfte Jagdschein unter Umständen wieder verloren geht.

Um dem Prüfling einen Überblick zu geben, welche Rechtsvorschriften für die Jägerprüfung bzw. die Jagdausübung ­relevant sind, wurde diese Einführung konzipiert.

In Baden-Württemberg trat am 1.4.2015 ein neues Landesjagdgesetz in Kraft. Des­sen Name „Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)“ ist Programm. Die zugehörige Durchführungsverordnung erlangte auch am 1.1.2020 Rechtskraft. In Nordrhein-Westfalen trat am 28.5.2015 unter dem Namen „Ökologisches Jagdgesetz“ ein neues Landesjagdgesetz in Kraft, die Durchführungsverordnung am Tag darauf. Diese Auflage enthält den Stand der Rechtsvorschriften vom 01.09.2021.

Dieses Buch kann und soll keineswegs den Unterricht ersetzen. Es erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, zumal auf die Darstellung aller speziellen landesrechtlichen Regelungen bewusst verzichtet wurde. Das Buch ist ein Versuch den Jagenden in spe die wichtigsten jagdrelevanten Rechtsvorschriften näherzubringen. Sofern Gesetzestexte (teilweise gekürzt) wiedergegeben werden, sind sie kursiv gedruckt. Besonders wichtige Be­griffe und Inhalte sind durch Fettdruck oder ebenfalls kursiv hervorgehoben. Insbesondere beim Jagdrecht wurden viele Sachverhalte in – z. T. bewusst vereinfachten – Schaubildern dargestellt.

Kein Anspruch auf Vollständigkeit!

Der Verfasser weist ausdrücklich darauf hin, dass der hier wiedergegebene Inhalt des Faches Jagdrecht zum Bestehen der Jägerprüfung nicht ausreicht. Jagdscheinanwärter müssen in jedem Fall die einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundeslandes hinzulernen, in dem sie sich der Jägerprüfung stellen möchten.

Allerdings müssen dann natürlich immer nur die landesrechtlichen Vorschriften eben dieses Bundeslandes gelernt werden. Es wird also z. B. in Bayern nicht nach Landesregelungen von Niedersachsen oder Mecklenburg-Vorpommern gefragt werden und umgekehrt möchten die Prüfer in Mecklenburg-Vorpommern nicht wissen, wie dies oder das in Bayern geregelt ist.

Auch die Aufzählung jagdrelevanter Gesetze ist keineswegs vollständig, sondern nennt nur die wichtigsten Rechtsnormen. Leserinnen und Leser werden beim Durcharbeiten des Buchs noch viele weitere Rechtsnormen kennenlernen.

Der Begriff „Jagdrecht“

Allgemein wird unter dem Begriff „Jagd­recht“ die jagdliche Gesetzeskunde (wir sprechen von „Jagdrecht im objektiven Sinne“) verstanden. Diese beschäftigt sich mit allen Rechtsvorschriften, also Gesetzen und Verordnungen, welche für die Jagd eine Rolle spielen. Alle Jägerinnen und Jäger müs-sen sich mit diesen Vorschriften auseinan­dersetzen und sie im täglichen Jagdbetrieb natürlich beachten.

„Jagdrecht im subjektiven Sinne“ beschreibt und befasst sich dagegen mit dem tatsächlichen Recht zu jagen, die Jagd zu nutzen, also das eigentliche „Jagdrecht“ des Eigen­tümers von Grund und Boden.

Der Rechtskreis des „Jagdrechts im objektiven Sinn“
© Wilfried Sloman

Jagdgesetze

Bundesjagdgesetz

Wichtig für Jägerinnen und Jäger sind zunächst einmal die speziellen Jagdgesetze. Dazu gehören das Bundesjagdgesetz (BJagdG), welches als Rahmengesetz das Jagdwesen in Deutschland in seinen Grundzügen regelte. Es trat erstmals am 1.4.1953 in Kraft. Durch eine Grundgesetzänderung wurde das BJagdG aus dem Rahmengesetzgebungskatalog (Föderalismus-Kommission) in die „konkurrierende Gesetzgebung“ überführt, textlich bisher aber nicht wesentlich geändert, sieht man von der Ergänzung des § 6a „Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen“ ab. Die einzelnen Bundesländer können ihre landesjagdrechtlichen Vorschriften also „modernisieren“. Das findet sowohl inhaltlich als auch sprachlich in z. B. der Verwendung moderner Begriffe aus Politik, Biologie, Ökologie und Ökonomie seinen Niederschlag. Die Länder können das Jagdwesen in ihren Gesetzen so regeln, wie sie es für richtig halten.

Der Bund hat sich das Recht der „Jagdscheine“ und teilweise die Regelungen des neu eingeführten § 6a vorbehalten. Sie können also sicher sein, dass der Jagdschein im gesamten Bundesgebiet gilt und die Jägerprüfung, egal in welchem Bundesland sie abgelegt wurde, ebenfalls anerkannt wird.

Landesjagdgesetze

Kennen müssen alle Prüflinge weiterhin die für sie jeweils relevanten Landesjagdgesetze (LJG) nebst Verordnungen, die das BJagdG in den Bundesländern z. T. unterschiedlich ausfüllen oder als „ Vollgesetze“ die Vorschriften des BJagdG weitgehend ersetzen. Solche Vollgesetze bestehen bereits in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Diesen Gesetzesmodernisierungen fielen zum Teil die Jägersprache, aber auch die normale deutsche Sprache zum Opfer: Einfache Sachverhalte lassen sich immer auch „kompliziert“ und in Fremdwörtern ausdrücken.

Die übrigen Bundesländer haben ihre Jagdgesetze zumeist an aktuelle Erfordernisse angepasst, ohne gleich alle Inhalte des BJagdG „neu“, d. h. anders zu definieren.

Jägerinnen und Jäger müssen neben den grundlegenden Bestimmungen des BJagdG auch die Regelungen der für sie gültigen Landesjagdgesetzes beherrschen und wissen, was sie „vor Ort“ dürfen und was nicht. Wichtig für die Jägerprüfung sind die grundsätzlichen Vorschriften des BJagdG sowie das LJG des Prüfungslandes nebst Verordnungen, in dem die Prüfung abgelegt wird. Auf die Vorschriften des BJagdG kann dort verzichtet werden, wo ein Land diese Vorschriften durch eigene Vorschriften ersetzt hat. Geht der erfolgreiche Prüfungsabsolvent danach überwiegend in einem anderen Bundesland der Jagd nach, muss er sich mit dessen jagdrechtlichen Vorschriften vertraut machen.

AUSGEWÄHLTE GESETZE MIT BEZUG ZUR JAGD

Weitere Gesetze mit Bezug zur Jagd

Neben diesen speziellen Jagdgesetzen gibt es noch eine Reihe weiterer Rechstnormen und Gesetze, die das Jagdwesen tangieren. Oft sind es nur wenige Paragrafen dieser Gesetze, die der Jäger im Zusammenhang mit der Jagdausübung berücksichtigen muss. Von großer Bedeutung sind vor allem die im Kasten genannten Rechstnormen.

DAS WAFFENGESETZ – WICHTIGE INHALTE

Begriffsbestimmungen

Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Feuerwaffen Schusswaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden.

Langwaffen Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossenem Zustand insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste, bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet.

Kurzwaffen Alle Schusswaffen, die keine Langwaffen sind.

Kurzwaffe: Länge Lauf mit Verschluss (A) unter 30 cm und Gesamtlänge (B) unter 60 cm
© Shutterstock/SolidMaks

Schusswaffen gleichgestellt Die wesentlichen Teile einer Schusswaffe, des Weiteren Schalldämpfer, Armbrüste, Pfeilabschuss­geräte und tragbare Geräte zum Verschießen von Munition.

Wesentliche Teile von Schusswaffen Der Lauf oder Gaslauf, das Patronenlager (soweit es nicht Bestandteil des Laufes ist), der Verschluss, Verschlusskopf und Verschlussträger (sofern teilbar) sowie das Gehäuse, welches Lauf und Abzugsgruppe aufnimmt, sowie bei Kurzwaffen auch das Griffstück.

Erwerben Im justischen Sinn das Erlangen der tatsächlichen Gewalt (durch Kauf, Leihe, Miete, Fund, Diebstahl o. Ä.). D. h. jeder erwirbt eine Waffe, wenn ihm nach eigenem Willen damit umzugehen möglich wird.

Überlassen Im juristischen Sinne jemandem die tatsächliche Gewalt über etwas einräumen.

Besitzen Im juristischen Sinne generell die Ausübung der tatsächlichen Gewalt.

Führen Im juristischen Sinne nur die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.

Langwaffe: Länge Lauf mit Verschluss (A) über 30 cm und Gesamtlänge (B) über 60 cm
© Norbert Klups

Privileg Waffenbesitz 

Das Privileg, Waffen zu besitzen, genießt nicht jeder Bürger in Deutschland. Ohne ein berechtigtes Bedürfnis wie zum Beispiel Jäger, Sportschütze, anerkannter Waffensammler, Sicherheitsdienste, Polizei, Militär u. a. gibt es keine waffenrechtliche Erlaubnis! Der Staat geht davon aus, dass Waffenbesitz in den Händen von Privatpersonen ohne berechtigtes Bedürfnis eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Politisch gewollt, wird versucht, das Volk zu entwaffnen.

Eine Besonderheit stellt das Erbwaffenprivileg dar, auf das in diesem Buch jedoch nicht speziell eingegangen wird. Gleichwohl muss sich der Jäger oder sonstige Waffenbesitzer Gedanken darüber machen, was im Alter mit seinen Waffen passieren soll. Das ist umso wichtiger, wenn es in der Familie keine Personen mit berechtigtem Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis, wie z. B. Jäger oder andere Personen als potenziell zukünftige Waffenbesitzer gibt.

VERBOTENE GEGENSTÄNDE

Grundsätzlich gibt es im Bereich der Waffen auch Gegenstände, deren Besitz verboten ist. Dies sind z. B. Kriegswaffen u. Ä. (beachten Sie hierzu auch dies hier) 

Waffenrechtliche Erlaubnis für Jäger – Voraussetzungen

Die zuständige Behörde, in der Regel die Kreispolizeibehörde (Landrat), prüft:

Schusswaffenerwerb für Jahresjagdscheininhaber

Langwaffen

Dazu zählen auch Selbstladewaffen mit beliebiger Magazinkapazität. Inhaber von Jahresjagdscheinen können Langwaffen er­werben unter Vorlage des Jahresjagdscheines und müssen den Erwerb anschließend innerhalb von zwei Wochen der Kreispolizeibehörde anzeigen. Die Kreispolizeibehörde stellt nun eine Waffenbesitz­karte (WBK) mit den entsprechenden Daten der erworbenen Waffe aus, mit deren Hilfe der legale Besitz der Schusswaffe dokumentiert werden kann.

Kurzwaffen

Für den Erwerb von Kurzwaffen benötigt der Jäger im Vorfeld eine Waffenbesitzkarte zum Erwerb. Er muss also zunächst eine WBK bei der Kreispolizeibehörde beantragen und dabei mitteilen, welche Art (Pistole oder Revolver) er erwerben möchte und in welchem Kaliber. Nach Überprüfung der allgemeinen Voraussetzungen stellt dann die Behörde eine WBK mit einem sogenannten Voreintrag (Art und Kaliber der Waffe) aus. Dieser Voreintrag ist dann zum Erwerb ein Jahr lang gültig. Der Inhaber der Erlaubnis kann damit innerhalb eines Jahres die entsprechende Waffe erwerben und muss den Erwerb wie bei der Langwaffe innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Kreispolizeibehörde anzeigen. Die Behörde trägt anschließend die Daten der erworbenen Waffe in die WBK ein.

Ausnahmen

Von den oben angegebenen Regeln gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen. So darf z. B. jeder, der bereits eine WBK besitzt, Waffen für längstens einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck ausleihen (bei Langwaffen steht der Jagdschein einer WBK gleich). In diesem Fall bedarf es weder eines Voreintrages noch einer Anzeige. Der Erwerb muss nur schriftlich auf einem so­genannten Überlassungsschein dokumentiert werden. Ebenso darf ein WBK-Inhaber vorübergehend Waffen zur sicheren Vewahrung oder zur Beförderung ohne behörd­liche Erlaubnis erwerben.

Munitionserwerb für Jäger

Achtung: Munitionserwerb und -besitz

Mit gültigem Jagdschein ist zwar der Erwerb aller Büchsen-, Schrot- und Randfeuerpatronen sowie Flintenlaufgeschosse zulässig, der Besitz von Munition aber nur dem Bedürfnis des Jägers entsprechend; er darf also nur für seine (auch geliehene) Waffen Munition besitzen. Bei Verkauf einer Waffe und Kaliberumstellung muss auch die Restmunition abgegeben werden.

Führen von Schusswaffen durch den Jäger

Grundsätzlich bedarf es zum Führen von Schusswaffen eines Waffenscheines, die WBK genügt nicht. Ein normaler Bürger bekommt keinen Waffenschein. Daher hat der Gesetzgeber für bestimmte Personengruppen, die ein berechtigtes Bedürfnis haben, Ausnahmen geschaffen. Beispielhaft genannt seien Militär, Polizei, Sicherheitsdienste und Jäger. Durch diese Ausnahmeregelungen entfällt die Notwendigkeit, einem Jäger z. B. einen Waffenschein erteilen zu müssen.

Eine zulässige Möglichkeit des Waffentransports außerhalb des Reviers: im Waffenfutteral, das nit einem Vorhängeschloss gesichert ist.
© Siegfried Seibt

Schreckschusspistole mit PTB-Prüfsiegel
© Gerd Zeller

Für den Jäger sieht das Waffengesetz eine Reihe von Ausnahmen vor. Ohne im Besitz eines Waffenscheines zu sein, darf der Jäger Schusswaffen bei der befugten Jagdausübung einschließlich Ein- und Anschießen im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz und jeweils im Zusammenhang damit (Hin- und Rückweg) führen.

Allerdings ist zu beachten, dass die Waffe nur bei den genannten Tätigkeiten im Revier geladen und zugriffsbereit getragen werden darf. Auf dem Hin- und Rückweg in das Jagdrevier muss die Waffe darüber hinaus immer auch entladen sein. Unterladen gilt waffenrechtlich als geladen! Bei allen anderen Gelegenheiten, wie z. B. bei Waffenmitnahme und -transport zum Schießstand oder Büchsenmacher (= waffenrechtlich „führen“), muss die Waffe entladen und verpackt, darf also nicht zugriffsbereit sein. Sie muss sich dann in einem verschlossenen Behältnis befinden (z. B. Futteral mit kleinem Vorhängeschloss, Zahlenschloss o. Ä.).

Mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden müssen außer dem Pass/Personalausweis der gültige Jagdschein und die Waffenbesitzkarte (WBK) oder ein Ersatzdokument (Überlasserschein, Kaufbeleg o.Ä.).

Erlaubnis zum Schießen

Im Regelfall bedarf es zum Schießen mit einer Schusswaffe einer Schießerlaubnis der Ortspolizeibehörde (wird vom Bürgermeister erteilt). Keiner Schießerlaubnis bedarf es zum Schießen auf genehmigten Schießstätten sowie im Falle von Notwehr oder Notstand. Jäger dürfen über diese Ausnahmefälle hinaus ohne Schießerlaubnis bei der befugten Jagdausübung, beim Ein- und Anschießen, zur Ausbildung von Jagdhunden und beim Jagdschutz schießen.

Sonderfall Schreckschusswaffen

Viele Bürger fühlen sich nicht mehr sicher und möchten sich schützen. Der Gesetzgeber gestattet jedem Bürger über 18 Jahren, sich Gas- und Schreckschusswaffen zu kaufen – der Markt boomt. Unbekannt ist, dass zum „Führen“ dieser Waffen der „Kleine Waffenschein“ erforderlich ist. Ihn bekommt jeder unbescholtene Bürger über 18 Jahren. Der Kleine Waffenschein muss jedoch bei der Gemeinde beantragt werden.

AUFGEPASST

Viele Jäger, die auch Schreckschusswaffen besitzen, glauben, dies allein aufgrund ihres Jagdscheins tun zu dürfen, da sie in bestimmten Fällen auch scharfe Kurzwaffen führen, der „Kleine Waffenschein“ sei also überflüssig. Ein Irrtum, der zum Entzug des Jagdscheines führen kann!

Zulässige Gas- und Schreckschusswaffen sind durch das Kürzel „PTB“ mit einer Nummer in einem Kreis gekennzeichnet oder neuerdings mit den Buchstaben „CIP“, darunter einem „T“ und einer Nummer. Die Aufbewahrung solcher Waffen muss in einem Stahlschrank ohne Klassifizierung, aber mit Schwenkriegelschloss erfolgen. Eine Alternative dazu sind „Sicherheitssprays“ mit Gas oder Pfeffer usw.

WEITERE GESETZE

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

Allgemeingültige Regelungen

Im BGB finden wir eine Vielzahl von allgemeinen Vorschriften, die auch für die Jagd relevant sind. Dazu gehören z. B. das Vertragsrecht, das auf Jagdpachtverträge anzuwenden ist. Dazu gehören auch die Vorschriften über Schadensersatzansprüche, die auch dann greifen, wenn ein Jäger bei der Jagdausübung einem anderen einen Schaden zufügt.

Weiterhin gehören dazu die Definitionen von Notwehr und Notstand, mit denen sich insbesondere die Besitzer von Schusswaffen auskennen müssen, da im Falle von Notwehr und Notstand eventuell Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Das BGB regelt also die zivilrechtlichen Folgen von Notwehr und Notstand.

Spezielle, die Jagd betreffende Regelungen

Neben diesen eher allgemeinen, die die Jagd nur am Rande berühren, finden wir im BGB aber noch eine sehr wichtige Regelung, die speziell für die Jagd von größter Bedeutung ist. § 960 BGB bestimmt nämlich, dass wild lebende Tiere (also auch unser Wild) herrenlose Sachen sind. Das heißt, das Wild, das in den Jagdbezirken frei herumläuft, gehört niemandem. Erst durch Eigentumsbegründung wird Wild zum Eigentum.

Wie eine solche Eigentumsbegründung (Aneignung) entsteht, definiert das BGB ebenfalls: durch rechtmäßige Inbesitznahme. Dies bedeutet, dass erst in dem Augenblick Wild zum Eigentum wird, in dem ein Berechtigter die sogenannte Sachherrschaft über das Wild erlangt. Dazu ist es nötig, dass der Berechtigte z. B. nach dem Erlegen eines Stück Wildes zumindest an das Wild herantreten muss, damit Eigentum entstehen kann.

NOTWEHR

Unter Notwehr verstehen wir die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Zunächst muss bei Notwehr ein Angriff von einer Person ausgehen, nicht von einem Gegenstand oder einem Umstand. Hierbei kann sich der Angriff gegen ein beliebiges Rechtsgut richten, also nicht etwa nur gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Auch alle anderen Rechtsgüter wie das Eigentum, die Ehre, der Hausfriede oder das Jagdausübungsrecht sind notwehrfähige Rechtsgüter. Die Tatsache, dass nur die erforderliche Verteidigung Notwehr darstellt, gibt uns den Hinweis auf den wichtigsten Grundsatz, der bei Notwehrhandlungen zu beachten ist, nämlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel. Wird die Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht beachtet, so liegt ein Notwehrexzess vor, der Strafbarkeit nach sich zieht. Ein Notwehrexzess kann nur in Ausnahmefällen entschuldbar sein, so z. B. wenn die Überschreitung in Verwirrung, Furcht oder Schrecken erfolgt. Weiterhin ist Notwehr nur gegeben, wenn der Angriff gegenwärtig, also nicht bereits beendet ist, und wenn es sich um einen rechtswidrigen Angriff handelt. Notwehr gegen nicht rechtswidrige Handlungen gibt es also nicht. Gegen wen sich der Angriff richtet, ist unerheblich. Es können die eigenen Rechtsgüter verteidigt werden, wie auch die Rechtsgüter von an­deren Personen. Im letzten Fall reden wir von einem Unterfall der Notwehr, der Nothilfe. Von Putativnotwehr reden wir immer dann, wenn die Verteidigungshandlung gegen einen vermeintlichen Angriff gerichtet ist, der in Wirklichkeit gar nicht vorliegt. In diesem Fall, wenn es also wie ein Angriff aussieht, ist die getroffene Verteidigungshandlung entschuldbar, wenn der Irrtum unvermeid-bar war.

NOTSTAND

Beim Notstand geht die Bedrohung eines Rechtsgutes nicht wie bei der Notwehr von einer Person aus, sondern von einer Sache oder einem Umstand. Wird ein Jäger von einem Keiler angegangen, so handelt es sich demnach um Notstand. Beim Notstand unterscheiden wir den rechtfertigenden und den entschuldigenden Notstand. Gerechtfertigt ist eine Notstandshandlung nur, wenn der Grundsatz der Güterabwägung beachtet wurde und die Gefahr mit angemessenen Mitteln abgewendet wird. Der Grundsatz der Güterabwägung besagt, dass ein fremdes Rechtsgut wie z. B. Eigentum nur dann verletzt werden darf, wenn nur dadurch ein wesentlich höherwertiges Rechtsgut, z. B. die körperliche Unversehrtheit, gewahrt werden kann. Beim entschuldigenden Notstand hingegen kann von dem Grundsatz der Güterabwägung abgesehen werden. Ein Entschuldigungsgrund liegt jedoch nur dann vor, wenn die höchsten Rechtsgüter (Leben, Leib oder Freiheit) bedroht sind und es sich um die eigenen Rechtsgüter handelt oder die von Angehörigen oder nahestehenden Personen.

Das Strafgesetzbuch (StGB)

Allgemein gültige Regelungen

Das StGB enthält im Wesentlichen die Definitionen der wichtigsten Straftaten und das Strafmaß, mit dem der Täter bestraft wird. Hier ist es ähnlich, wie oben beim BGB beschrieben: Es gibt eine Vielzahl von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Jagd verübt werden können, aber mit der Jagd speziell nichts zu tun haben.

Dazu gehören die Straftatbestände Sachbeschädigung – man denke hier z. B. an das Umsägen von Hochsitzen durch Jagdgegner und Diebstahl. Diebstahl begeht, wer eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen. D. h. im Falle des Diebstahls wird in rechtswidriger Weise fremdes Eigentum verletzt.

Der Gesetzgeber spricht hier bewusst von Zueignung im Gegensatz zur Aneignung: Unter Aneignung verstehen wir die rechtmäßige Inbesitznahme, unter Zueignung die rechtswidrige. Durch Aneignung wird Eigentum begründet, durch Zueignung lediglich Besitz. Ein Dieb wird also nie Eigentümer der gestohlenen Sache.

Weitere wichtige Regelungen des StGB betreffen Notwehr und Notstand. Anders als im BGB, wo die Frage des Schadensersatzes, also die zivilrechtliche Seite, geregelt wird, geht es im Strafgesetzbuch um die strafrechtliche Seite. Nach StGB handelt nicht rechtswidrig – und wird demnach auch nicht bestraft –, wer in Notwehr handelt.

DEESKALATION

Wir Jäger sind in unserem Jagdbezirk zum Tragen von Waffen befugt. Und auch uns stellt sich mitunter die beklemmende Frage: „Was, wenn ich jetzt überfallen würde?“ Oder was, wenn Jägerin oder Jäger von einem Quadfahrer oder einer Gruppe Jagdgegner bedroht und provoziert wird? Versuchen Sie, dem Problem von vornherein aus dem Weg zu gehen. Das ist mit etwas Vorausschau häufig möglich. Denken Sie daran, „der Klügere gibt nach“, und Konfliktvermeidung erspart Ihnen, trotz all Ihrer Rechte, vielleicht viel Ärger! Spielen Sie den Ernstfall in einer ruhigen Minute gedanklich einmal durch, und machen Sie sich klar, wie Sie sich verhalten würden.

Jagdwilderei

Da gemäß BGB unser frei lebendes Wild herrenlos ist, also keinen Eigentümer hat, kann die unrechtmäßige Inbesitznahme (Zueignung) von frei lebendem Wild auch kein Diebstahl sein. Diebstahl setzt Eigentum voraus. Aus diesem Grund enthält das StGB noch einen besonderen Straftatbestand, der nur im Zusammenhang mit der Jagd eine Rolle spielt, nämlich den Tatbestand der Jagdwilderei (§ 292 StGB):

„Jagdwilderei begeht, wer vorsätzlich unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt oder erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet, oder wer eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet oder beschädigt oder zerstört.“

Im Falle der Wilderei verletzt der Täter nicht wie der Dieb fremdes Eigentum, sondern fremdes Jagd(ausübungs)recht. Der Täter vergeht sich also an herrenlosen Sachen. Zu diesen Sachen zählen neben dem frei lebenden Wild z. B. auch Abwurfstangen und die Gelege von Federwild. Interessant ist, dass im Falle der Jagdwilderei nicht der Erfolg entscheidend ist. Bestraft wird nämlich nicht nur derjenige, der sich herrenloses Wild zueignet, sondern bereits derjenige, der demselben nachstellt oder es fängt (Unternehmensdelikt). Da wir von Nachstellen bereits dann reden, wenn eine unserer bekannten Jagdarten (Ansitz, Pirsch, Fallenjagd etc.) praktiziert wird, ist der Tatbestand der Jagdwilderei objektiv schon erfüllt, wenn jemand eine Falle, in der sich Wild fangen kann, unberechtigt im Jagdbezirk aufstellt. Fallenstellen oder Pirschen stellen also nicht etwa einen Versuch der Jagdwilderei dar, sondern erfüllen bereits den objektiven Tatbestand.

Zur Bestrafung genügt jedoch die Erfüllung des objektiven Tatbestandes alleine noch nicht. Sie kann nur erfolgen, wenn dem Täter vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. So erfüllt ein Jagdgast, der aus Unkenntnis beim Pirschen die Reviergrenze überschreitet, bereits den objektiven Tatbestand der Jagdwilderei, da er unter Verletzung des fremden Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt. Den subjektiven Tatbestand erfüllt er jedoch noch nicht, da er nicht mit Vorsatz handelt, also ohne Wissen und Wollen. Betraft wird er in diesem Falle noch nicht. Jedoch wird jemand nicht erst dann bestraft, wenn er die Tat mit Wissen und Wollen (vorsätzlich) begangen hat, sondern bereits dann, wenn er die Tat billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz): Das ist z. B. der Fall, wenn ein Jäger eine eigenständige Nachsuche im fremden Revier durchführt, ohne die Grenzen zu kennen – in der Hoffnung, die Grenze werde schon nicht so nahe sein.

Die Strafprozessordnung (StPO)

Während das Strafgesetzbuch die Voraussetzung zur Bestrafung (Straftatbestände) und die jeweilige Art und Höhe der Strafe regelt, befasst sich die Strafprozessordnung mit der Verbrechensermittlung, regelt also den Ablauf (Prozess) des Strafverfahrens von der Anzeige bis zur Strafvollstreckung (Bestrafung). Die StPO hat also mit der Jagd speziell nichts zu tun. Dennoch enthält sie eine für jedermann, also auch für Jäger, wichtige Regelung, nämlich das sogenannte „Jedermann-Recht“: das Recht zur vorläufigen Festnahme. Das Jedermann-Recht (§ 127 StPO) berechtigt jeden, einen Straftäter, der ­auf frischer Tat angetroffen oder unmittelbar im Anschluss an die Tat verfolgt wurde, vor­läufig festzunehmen, sofern die Identität des Täters nicht sofort festgestellt werden kann.

Hierbei ist jedoch peinlichst darauf zu achten, dass dieses Recht nur bei unbekannten Straftätern greift, und dass der „Jedermann“ selbst kein Recht hat, Personalien zu verlangen. Sollte sich ein Straftäter freiwillig ausweisen, so entfällt der Festnahmegrund, da nunmehr Anzeige gegen eine bekannte Person erstattet werden kann.

Wichtig ist auch zu wissen, dass diese vorläufige Festnahme zunächst rein verbal erfolgt, indem man dem Täter sagt, dass er festgenommen ist und aus welchem Grund (Straftat), z. B. mit den Worten: „Hiermit nehme ich Sie vorläufig fest, weil ich Sie beim Wildern angetroffen habe.“ Die Festnahme ist damit vollzogen und der Täter darf so lange festgehalten werden, bis z. B. die Polizei zugegen ist, um die Identität festzustellen.

Zu diesem Zweck darf einfache körperliche Gewalt (Polizeigriff), auch in Verbindung mit einfachen Hilfsmitteln (Anbinden), eingesetzt werden. Der Einsatz von Schusswaffen ist also nicht statthaft, es sei denn, es kommt im Zusammenhang mit der Festnahme zu einer Notwehrsituation, derer man sich nur mit Schusswaffengewalt erwehren kann.

Das Naturschutzrecht

Die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen des Naturschutzrechts sind im Bundesnaturschutzgesetz (2012), den entsprechenden Landesnaturschutzgesetzen und der Bundesartenschutzverordnung festgelegt. Das Naturschutzrecht beschäftigt sich sowohl mit dem Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, als auch mit dem Schutz von Lebensräumen.

Schutz wild lebender Tieraten

Hier unterscheidet der Gesetzgeber drei verschiedene Schutzkategorien.

  1. Allgemein geschützte Arten: Verletzen, Töten, In-Besitz-Nehmen ist mit vernünftigem Grund erlaubt.
  2. Besonders geschützte Arten: Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten, In-Besitz-Nehmen sind verboten.
  3. Streng geschützte Arten: Bei diesen ist über die Verbote der Ziffer 2 hinaus das Stören verboten.

Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
© Siegfried Seibt

Da die Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (= Wild), zumindest, soweit sie eine Jagdzeit haben, lediglich dem allgemeinen Schutz unterliegen, dürfen sie getötet werden. Die Jagdausübung gilt als vernünftiger Grund: Alle Jäger Europas sind Lebensmittelproduzenten. Ein weiterer vernünftiger Grund kann für den Jäger im Jagdschutz, dem Schutz des Wildes (gesetzlicher Hegeauftrag), liegen. Das bedeutet, dass im Rahmen des Jagdschutzes auch Tiere getötet werden dürfen, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, vorausgesetzt, sie sind eine Gefahr für das Wild und lediglich allgemein geschützt (ggf. z. B. Wanderratten).

Das Töten von Nutria oder dem Bisam, die ja beide reine Pflanzenfresser sind, kommt aus Jagdschutzgründen nicht infrage. Inva­sive Arten (Neozoen) zur Vermeidung der Faunenverfälschung zu töten, ist möglich, wenn diese Tiere durch ein Landesjagdgesetz für „jagdbar“ erklärt werden und eine Schusszeit erhalten. Bei Waschbär, Marderhund u. a. ist dies in vielen Bundesländern bereits geschehen.

Nach einer Änderung des Bundesjagdgesetzes (§ 28a) ist es den Jägern inzwischen grundsätzlich erlaubt, auch Tiere zu töten, die dem Naturschutzrecht unterliegen. Dazu bedarf es einer Ermächtigung im Bundesnaturschutzgesetz. Diese erteilt § 40 a BNatSchG für „invasive Arten“, darunter u. a Waschbär, Nutria, Marderhund (Enok), Muntjak, Bisam und Nilgans. Für diese Tiere kann sogar der Schutz der Elterntiere aufgehoben werden: Das kann bei Arten, die mehrfach im Jahr oder sogar ganzjährig Junge bringen, durchaus sinnvoll sein, da ihre Entnahmen ansonsten nie oder nur in einem kurzen Zeitraum möglich wären. Und dies wäre kontraproduktiv.

Schutz von Lebensräumen

Zum Schutze von Lebensräumen wild lebender Arten kennt das Naturschutzrecht viele Schutzgebietskategorien, u. a. Naturschutzgebiete und Nationalparks. Hier kann zum Schutz gefährdeter Arten die Jagd eingeschränkt oder verboten sein. Inwieweit sie im Einzelfall eingeschränkt ist, bestimmt sich nach dem Landesrecht. Weitere Schutzgebiete sind Biosphärenreservate, Naturparks, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler und nationale Naturmonumente sowie gesetzlich geschütze Biotope (siehe hier).

Naturschschutzrecht und andere Rechtskreise

Das Naturschutzgesetz regelt auch wesentliche Dinge des Baurechts, des Gewässerschutzes und Fragen im Zusammenhang mit Altlasten wie Mülldeponien, sonstigen Bodenverschmutzungen und deren Rückbau.

Natürlich muss jeder Jäger auch das EU-Recht und internationale Abkommen (z. B. FFH-Richtlinie, EU-Vogelschutzrichtlinie, Washingtoner Artenschutzübereinkommen und das europäische Biotopverbundsystem „Natura 2000“) in Grundzügen kennen (s. Kap. Naturschutz).

Das Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz (TierschG) regelt den Umgang mit Tieren generell. § 1 des Gesetzes besagt: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Damit ist das Tier in juristischer Hinsicht von einer „Sache“ zum „Mitgeschöpf“ geworden.

Ein weiterer, wichtiger Grundsatz des TierschG ist, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Leiden, Schmerzen oder Schäden zufügen darf. Erlaubte tierschutzgerechte und waidgerechte Jagdausübung ist unbestritten ein „vernünftiger Grund“ zum Töten (Nahrungsbeschaffung, Lebensmittelproduktion).

Aus dem TierschG ergeben sich auch Vorschriften über die Tierhaltung, z. B. die Haltung von Jagdhunden, die angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden müssen. Wie auch für andere Tierarten, wurde speziell für die Hundehaltung  eine Verordnung zum Tierschutzgesetz mit wichtigen Vorgaben für artgerechte Haltungsbedingungen erlassen (Tierschutz-Hundeverordnung).

Das TierschG nennt auch verbotene Handlungen hinsichtlich der Jagd mit Hunden:

Auch das Töten von Wirbeltieren ist im TierschG geregelt. So darf ein Wirbeltier grundsätzlich nur unter Betäubung getötet werden oder sonst nur unter Vermeidung von Schmerzen. Ein Wirbeltier darf zudem nur töten, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Auch ist es nach dem TierschG verboten, Körperteile eines Wirbeltieres zu amputieren. Ausnahmen sind beim Kupieren der Rute jagdlich zu führender Hunde möglich, sofern dies für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen. Den Eingriff muss ein Tierarzt unter Betäubung des Hundes vornehmen.

Das Tiergesundheitsgesetz

Nach dem Tiergesundheitsgesetz (2014) hat jeder (Beteiligte) die Pflicht, den Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruches einer anzeigepflichtigen Tierseuche der zuständigen Behörde (i. d. R. Kreisveterinärbehörde) anzuzeigen. Zu den Tierseuchen zählen auch seuchenhafte Erkrankungen des Wildes wie z. B. Tollwut, Europäische bzw. Klassische und Afrikanische Schweinepest und andere. Für den Veterinär (Tierarzt) besteht eine Meldepflicht bei bestimmten Erkrankungen.

Tollwutverordnung

Im Falle des Ausbruchs der Tollwut tritt eine bundeseinheitliche Tollwutverordnung in Kraft. Auch hier gilt es für den Jäger, wichtige Inhalte zu erkennen: Sobald der Ausbruch oder der Verdacht der Tollwut amtlich festgestellt ist, erklärt die Behörde ein Gebiet von mindestens 5000 km2 oder mit einem Radius von mindestens 40 km zum „tollwutgefährdeten Bezirk“. In einem solchen Bezirk dürfen Hunde und Katzen nicht frei herumlaufen. Ausgenommen davon sind Hunde, die unter wirksamem Impfschutz stehen und von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die wirksam geimpft sind. Ein wirksamer Impfschutz liegt vor, wenn die Impfung im Falle der Erstimpfung mindestens 30 Tage zurückliegt, im Falle einer Wiederholungsimpfung entsprechend der Empfehlung des Impfstoffherstellers durchgeführt worden ist.

Der Jagdausübungsberechtigte hat im tollwutgefährdeten Bezirk dem seuchenverdächtigen Wild unverzüglich nachzustellen, es zu erlegen und unschädlich zu beseitigen. Ausgenommen von der Beseitigung ist das Untersuchungsmaterial, das auf Anordnung der Behörde abzuliefern ist. Bis zur Größe eines Fuchses ist dabei das ganze Tier, bei größeren Tieren nur der Kopf abzuliefern.

Darüber hinaus bstimmt die Tollwutverordnung auch, dass Hunde, die sich außerhalb geschlossener Räume aufhalten, mit einem Halsband o. Ä. gekennzeichnet sein müssen, das mit Namen und Anschrift des Besitzers oder der Steuermarke versehen ist.

Schweinepestverordnung

Ebenso gibt es eine Schweinepestverordnung mit entsprechenden Vorschriften, die auch die Jäger und die Jagd betreffen. Spätestens wenn ein Jagdausübungsberechtigter davon mit seinem Revier betroffen ist, muss er sich die genauen Gesetzestexte besorgen und sich einschlägig informieren. Wichtiger Ansprechpartner ist stets der zuständige Amtstierarzt.

Fleischhygiene-Vorschriften – Lebensmittelproduzent Jäger

Alle Jäger Europas sind Lebensmittelpro­duzenten. Zu diesem Thema wird auch auf hier noch ausführlich eingegangen.

Rechtsvorschriften

Hier sind im Wesentlichen sowohl drei EU-Verordnungen als auch deren Umsetzung in nationales Recht von Bedeutung.

EU-Verordnungen:

Nationales Recht

Als wichtige Normen sind hier zu nennen

Grundsätze

Folgende Grundsätze sind zu beachten:

Verbote

Es ist verboten,

Abgabe von Tiefkühlkost

Als Jäger möchte man Wildfleisch oft auch in gefrorenem Zustand (Tiefkühlkost, TKK) abgeben. Dies ist grundsätzlich zwar möglich, aber die speziellen, hierfür geschaffenen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen müssen dabei strikt eingehalten werden. Informieren Sie sich zuvor ggf. gründlich. In einem Ausbildungsbuch für Jungjäger soll dieser Fall nicht weiter erörtert werden.

Die amtliche Fleischuntersuchung

Grundsätzlich unterliegt erlegtes Wild, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, der amtlichen Fleischuntersuchung. Die Untersuchung kann unterbleiben, wenn keine Merkmale (weder vor noch nach dem Erlegen) festgestellt wurden, die das Fleisch für den menschlichen Genuss bedenklich erscheinen lassen, und

  1. das Fleisch im privaten, häuslichen Bereich verwendet wird, oder
  2. in kleinen Mengen an den Endverbraucher abgegeben wird, oder
  3. an nahe gelegene Einzelhandelsgeschäfte mit unmittelbarer Abgabe an den Endverbraucher abgegeben wird oder
  4. an Gastronomiebetriebe, die Wildgerichte zum Verzehr herstellen, abgegeben wird.

Erläuterung zu Pkt. 2:

Begriffsdefinitionen

Primärprodukt Wild: Wild mit Lebendbeschau, Erlegung nach jagdrechtlichen Vorschriften, Fleischbeschau (Totbeschau) des Äußeren und der inneren Organe, aufgebrochen und vorschriftsmäßig gelagert durch kundige Person.

Sekundärprodukt Wild: Zunächst einmal Wildfleisch (Wildbret) in verkaufsgerechten Portionen.

„Ausreichend geschulte“ und „kundige“ Personen

Ausreichend geschult  Personen, die entsprechend aus- oder fortgebildet sind

Bei Personen, die nach dem 01.02.1987 die Jägerprüfung abgelegt haben, wird eine ausreichende Schulung vermutet. Als nachgewiesen gilt sie, wenn die Jägerprüfung nach dem 08.08.2007 absolviert wurde. Wer vor dem 01.02.1987 die Jägerprüfung abgelegt hat, gilt nicht per se als ungeschult, muss aber im Zweifelsfall seine Sachkenntnis nachweisen. Die Teilnahme an einer Schulung ist ratsam.

Kundige Person Als kundige Person im Sinne der EU-Verordnung 853/2004 kann nur gelten, wer eine entsprechende Schulung, z. B. Jägerausbildung, durchlaufen hat.