Ein Fall- und Repetitionsbuch für
Examenskandidaten
von
Dr. Susanne A. Benner
Professorin an der Alice-Salomon-Hochschule Berlin
6., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
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ISBN 978-3-8114-8747-5
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Dieses Buch wendet sich in erster Linie an Jurastudierende, die ihr Wissen im Bürgerlichen Recht vertiefen möchten und sich auf Klausuren aus dem Gebiet des Familien- und Erbrechts vorbereiten. Es ist auf die in der Schwerpunkte Reihe erschienenen Bücher zum Familienrecht von Wilfried Schlüter und zum Erbrecht von Lutz Michalski und Jessica Schmidt abgestimmt und stellt die wesentlichen examensrelevanten Inhalte in Form eines Klausurenkurses dar.
Viele der zu lösenden Fälle sind an Sachverhalten orientiert, die Bestandteil von Examenskampagnen verschiedener Bundesländer waren bzw. in den examensvorbereitenden Klausurenkursen verschiedener Universitäten ausgegeben wurden.
Zum Aufbau: Nach der im Gutachtenstil ausformulierten Musterlösung folgt ein Repetitoriums- und Vertiefungsteil mit Prüfungsschemata, Schaubildern, (weiteren) Literaturhinweisen und Rechtsprechungsnachweisen. Der Lösung vorangestellt sind jeweils fallrelevante Vorüberlegungen, z.T. mit Zeitleisten und Skizzen sowie eine Gliederung.
Durch die strukturierte Behandlung der familien- und erbrechtlichen Probleme sowie durch die Einbeziehung der angrenzenden Rechtsgebiete, insbesondere auch des Verfahrensrechts (FamFG, ZPO, GBO), eignet sich das Buch auch sehr gut zur Wiederholung und Vertiefung des Stoffes im Referendariat.
Die Klausuren sind so angeordnet, dass sie, ebenso wie die Repetitoriums- und Vertiefungsteile, inhaltlich aufeinander und auf die Gesetzessystematik abgestimmt sind.
Es bietet sich daher an, die Klausuren in der hier vorgesehenen Folge durchzuarbeiten. Dabei sollte der Sachverhalt vollständig durchdrungen und selbstständig zumindest eine Lösungsskizze angefertigt werden. Bei fehlender Kenntnis der klausurrelevanten Probleme können die in den Vorüberlegungen befindlichen Hinweise weiterhelfen.
Auch in dieses Werk der Autorin fließen ihre langjährige Erfahrung in der Lehr- und Prüftätigkeit sowie ihre intensive Auseinandersetzung mit Didaktik und aktuellen Lehr-/Lernmethoden ein.
In der hier vorliegenden 6. Auflage sind die Düsseldorfer Tabelle 2021 sowie gesetzliche Neuerungen eingearbeitet, die z.B. die Eheschließungsvoraussetzungen betreffen (und durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen, in Kraft getreten am 22.7.2017 sowie das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, in Kraft getreten am 1.10.2017, eingeführt wurden) oder für das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung relevant sind (und durch das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen, in Kraft getreten am 1.7.2018, eingeführt wurden) oder für die Thematik der elterlichen Sorge von Bedeutung sind (und durch das Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, in Kraft getreten am 22.5.2021, eingeführt wurden). Darüber hinaus sind aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung berücksichtigt.
Kontaktmöglichkeiten bei Fragen, Hinweisen und Verbesserungsideen unter: benner@jsb-berlin.de (Juristische Schulung und Bildung – Berlin) oder unter: benner@ash-berlin.eu über die Alice Salomon Hochschule Berlin.
Für wertvolle inhaltliche und didaktische Anregungen und die erneute, unermüdliche Hilfe bei den (Korrektur-)Arbeiten danke ich Elisabeth Böhm-Christl sehr herzlich.
Meinen Leser:innen[1] danke ich für die positive Resonanz und die konstruktiven Anregungen und dem C.F. Müller Verlag für die jahrelange vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Berlin, 10. Juni 2021
Susanne A. Benner
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Teil Allgemeiner Teil
I. Einführung in die Technik des Klausurenschreibens 1 – 6
II. Zur Arbeit mit diesem Buch 7 – 9
III. Zu den gesetzlichen Neuerungen im Familien- und Erbrecht 10, 11
2. Teil Familienrecht
Fall 1 Der Schein kann trügen
Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung. Eheaufhebung. Scheidung, Scheidungsfolgen. Unterhaltspflichten. Kindesunterhalt. Sorge- und Umgangsrecht. Zugewinn- und Versorgungsausgleichsrecht. Einigung über Ehewohnung und Haushaltsgegenstände.
Repetitorium und Vertiefung: Eheschließung – Aufhebung der Ehe – Ehescheidung und Scheidungsfolgen.
Fall 2 Verliebt, verlobt, verheiratet . . .
Verlöbnis. Rücktritt und Schadensersatzanspruch. Abstammungsrecht. Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren. Stiefkindadoption. Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben (Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1.1.2021). Differenzmethode. Scheinehe. Anwendung des EGBGB.
Repetitorium und Vertiefung: Rechtsnatur und Wirkungen des Verlöbnisses – Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten, Eheleuten/Lebenspartner:innen und zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern i.S.d. § 1615l[*].
Fall 3 Wer stört?
§ 1353. Herstellungsklage. § 120 III FamFG. Unterlassungsanspruch für den räumlich-gegenständlichen Lebensbereich bei Mitnahme der/des außerehelichen Geliebten in die Ehewohnung. Schadensersatz. Schmerzensgeld.
Repetitorium und Vertiefung: Allgemeine Rechtswirkungen der Ehe.
Fall 4 Szenen einer Ehe
Ehewirkungen. §§ 1353 ff. Haftungsprivileg des § 1359. Vaterschaftsanfechtung. Kindschaftsrecht. Elterliche Sorge. Maßnahmen des Familiengerichts.
Repetitorium und Vertiefung: Grundzüge des Verfahrens nach dem FamFG – Elterliche Sorge – Beschränkung/Ausschluss der Vertretungsrechts der Eltern – Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft – Beistandschaft – Annahme als Kind.
Fall 5 Sex sells, aber wer zahlt?
Ehewirkungen: Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes i.S.d. § 1357. Verfügungen über Haushaltsgegenstände i.S.d. § 1369. Revokationsrecht des § 1368.
Repetitorium und Vertiefung: Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs i.S.d. § 1357.
Fall 6 Nicht ohne meine Frau
Ehegüterrecht. Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369. Rechtsbeschwerde i.S.d. GBO.
Repetitorium und Vertiefung: Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen i.S.d. §§ 1365, 1369.
Fall 7 Der Spatz in der Hand ist besser als der Kuckuck auf dem Dach
Zivilprozessualer Aufbau. Vollstreckungserinnerung i.S.d. § 766 ZPO. Drittwiderspruchsklage i.S.d. § 771 ZPO. Gewahrsams- und Eigentumsvermutung der § 739 ZPO, § 1362.
Repetitorium: Revokationsrecht i.S.d. § 1368.
Fall 8 Ich weiß etwas, das du nicht weißt
Güterstand der Gütergemeinschaft. Problematik der heterologen Insemination. Auskunftsrecht des Kindes auf Abstammung. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ersatz des ideellen Schadens bei fehlender Auskunftsmöglichkeit.
Repetitorium und Vertiefung: Ehegüterrecht – Abstammungsrecht – Auskunftsrechte – Verwandtenunterhalt – Unterhalt gegenüber volljährigen Kindern.
Fall 9 Geschenkt ist geschenkt und wieder holen ist gestohlen?
Rechtliche Behandlung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere: Rückforderungsansprüche bei Trennung. Zeugnisverweigerungsrecht i.S.d. § 383 ZPO unter Stiefgeschwistern. Verwandtschaft und Schwägerschaft (§§ 1589, 1590). Exkurs zur Kindesannahme. Rückforderung unbenannter Zuwendungen.
Repetitorium und Vertiefung: Ausgleichsansprüche in der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft – Ehebezogene unbenannte Zuwendungen.
3. Teil Erbrecht
Fall 1 Ein Freund, ein guter Freund . . .
Gewillkürte und gesetzliche Erbfolge. Wirksamkeit eines Testamentes. Sittenwidrigkeit eines Geliebtentestamentes. Möglichkeit der Anfechtung einer Erbschaftsannahme. Abgrenzung zwischen vorläufigem Erben und Erbschaftsbesitzer. Anwendung des § 935 zu Lasten des vorläufigen Erben.
Repetitorium und Vertiefung: Gewillkürte und gesetzliche Erbfolge – Rechtsstellung des vorläufigen Erben.
Fall 2 Nachlass-Schreck oder Schreck lass nach
Gesetzliche Erbfolge (auch in der 2. und 3. Ordnung). Erbscheinserteilung. Irrtum über Nachlassverbindlichkeiten als Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Beschwerde gegen Erbschein i.S.d. §§ 58 ff. FamFG.
Repetitorium und Vertiefung: Erbfolge nach Ordnungen.
Fall 3 Marmor, Stein und Eisen bricht
Voraussetzungen eines wirksamen Testaments i.S.v. § 2247. Widerruf. Fragen der Testamentsauslegung (z.B. Abgrenzung Vermächtnis – Auflage). Miterbengemeinschaft. Erbschaftskauf. Nachlassverwaltung.
Repetitorium und Vertiefung: Testamentsauslegung und -umdeutung – Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft) – Erbenhaftung.
Fall 4 Erbe, wem Erbe gebührt?
Erbrecht bei eingetragenen Lebenspartner:innen/Ehegatt:innen. Güter- und erbrechtliche Lösung bei der Zugewinngemeinschaft. Pflichtteilsrecht.
Repetitorium und Vertiefung: Wirksamkeit eines Testaments – Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod – Pflichtteilsrecht.
Fall 5 Geteiltes Leid ist halbes Leid?
Erbschaftsbesitzeranspruch i.S.d. § 2018. Anwendung der Kommorientenvermutung des Verschollenheitsgesetzes. Problematik des Zugewinnausgleichsanspruches beim gleichzeitigen Tod beider Ehegatten. Höchstpersönlichkeit i.S.d. §§ 2064, 2065.
Repetitorium und Vertiefung: Gesetzliches Erbrecht bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft – Voraus – Dreißigster.
Fall 6 Drum prüfe, wer sich ewig bindet
Gemeinschaftliches Testament. Formprivileg des § 2267. Widerrufsproblematik i.S.d. §§ 2271, 2270. Anfechtungsmöglichkeit analog § 2281. Aushöhlungsnichtigkeit i.S.d. §§ 134, 2289 I 2. Anwendung der Verfügungsbeschränkung des § 2113. Korrektur „beeinträchtigender Schenkungen“ analog § 2287.
Repetitorium und Vertiefung: Widerruf und Auslegung gemeinschaftlicher Testamente.
Fall 7 Des Einen Freud, des Ander’n Leid
Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente. Anwendung des § 2113. Wiederverheiratungsklausel. Einheits-/Trennungsprinzip. Erbeinsetzung unter Bedingungen. Gutglaubensschutz und Erbschein (§ 2113 III i.V.m. den §§ 2366, 2365).
Repetitorium und Vertiefung: Vor- und Nacherbschaft – Ersatzerbschaft – Wiederverheiratungsklausel – Erbschein.
Fall 8 Eigener Herd ist Goldes wert?
Erb- bzw. Erbverzichtsverträge. Exkurs: Annahme des Kindes des eingetragenen Lebenspartners. Ehegattenpflichtteil. Testamentsauslegung (Abgrenzung: Teilungsanordnung – Vorausvermächtnis).
Repetitorium und Vertiefung: Erbverzicht – Testamentsvollstreckung – Erbfolge und Gesellschaftsrecht.
Fall 9 Besser spät als nie . . .?
Voraussetzung eines echten Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall. Sachenrechtlicher Bezug: Anwendung des § 952. Formerfordernisse der Schenkung von Todes wegen i.S.d. § 2301. Tatbestandsmerkmale des Erbschaftsbesitzes i.S.d. § 2018.
Repetitorium und Vertiefung: Erbschafts(-besitzer-)anspruch – Urkunden – Schenkung von Todes wegen.
Paragraphenverzeichnis
Sachverzeichnis
A. | Auflage |
a.A. | anderer Ansicht |
a.a.O. | am angegebenen Ort |
Abs. | Absatz |
AcP | Archiv für die civilistische Praxis |
a.E. | am Ende |
a.F. | alte Fassung |
AG | Amtsgericht |
AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
AGG | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz |
Alt. | Alternative |
Anh. | Anhang |
Anm. | Anmerkung(en) |
Arg. | Argument |
arg. (e contrario) | argumentum (e contrario) [=Umkehrschluss] |
Art. | Artikel |
AT | Allgemeiner Teil (des BGB) |
Aufl. | Auflage |
BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
Beschl. | Beschluss |
BetreuungsG | Betreuungsgesetz |
BeurkG | Beurkundungsgesetz |
BFH | Bundesfinanzhof |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl. | Bundesgesetzblatt |
BGH | Bundesgerichtshof |
BGHZ | Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen |
BNotO | Bundesnotarordnung |
BR-Drs. | Bundesratsdrucksache |
BSHG | Bundessozialhilfegesetz |
BT | Besonderer Teil |
BT-Drs. | Bundestagsdrucksache |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
DB | Der Betrieb |
ders. | derselbe |
d.h. | das heißt |
DNotZ | Deutsche Notar-Zeitschrift |
E | Entwurf, Entscheidung in der amtlichen Sammlung |
EG | Einführungsgesetz |
EGBGB | Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch |
EheG | Ehegesetz |
Einf. (v.) | Einführung (vor) |
Einl. (v.) | Einleitung (vor) |
entspr. | entsprechend |
ErbR | Erbrecht |
ErbV | Erbvertrag |
ESchG | Embryonenschutzgesetz |
EuGHMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
evtl. | eventuell |
FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
FamG | Familiengericht |
FamGKG | Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen |
FamR | Familienrecht |
FamRB | Familienrechts-Berater |
FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
ff. | folgende |
Ffm | Frankfurt am Main |
FGG | Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit |
FGG-RG | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
Fn. | Fußnote |
GBl. | Gesetzblatt |
GBO | Grundbuchordnung |
gem. | gemäß |
GG | Grundgesetz |
ggf. | gegebenenfalls |
GKG | Gerichtskostengesetz |
GoA | Geschäftsführung ohne Auftrag |
g.T. | gemeinschaftliches Testament |
GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
HausratsVO | Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats |
HGB | Handelsgesetzbuch |
h.L. | herrschende Lehre |
h.M. | herrschende Meinung |
Hrsg. | Herausgeber:in |
Hs. | Halbsatz |
i.d.F. | in der Fassung |
i.d.R. | in der Regel |
i.H.d. | in Höhe der/des |
i.H.v. | in Höhe von |
insbes. | insbesondere |
i.R.d. | im Rahmen der |
i.R.v. | im Rahmen von |
i.S.d. | im Sinne des/der |
i.S.e. | im Sinne eines/einer |
i.S.v. | im Sinne von |
i.Ü. | im Übrigen |
i.V.m. | in Verbindung mit |
JA | Jugendamt |
JW | Juristische Wochenschrift |
JZ | Juristenzeitung |
Kap. | Kapitel |
KG | Kammergericht |
KindRG | Kindschaftsrechtsreformgesetz |
KindUG | Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder |
KJHG | Kinder- und Jugendhilfegesetz |
Kom | Kommentar |
KV FamGKG | Kostenverzeichnis zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen |
KV GKG | Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz |
LG | Landgericht |
LM | Nachschlagewerk zu Entscheidungen des BGH: Lindenmaier/Möhring |
LPartG | Lebenspartnerschaftsgesetz |
LPartÜG | Überarbeitungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz |
LS | Leitsatz |
MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht |
m.E. | meines Erachtens |
MM | Mindermeinung |
MüKo | Münchener Kommentar |
m.w.N. | mit weiteren Nachweisen/mit weiterem Nachweis |
m.W.v. | mit Wirkung vom |
m.W.z. | mit Wirkung zum |
ne.L. | nichteheliche Lebensgemeinschaft |
n.F. | neue Fassung |
NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
NJWE-FER | NJW Entscheidungsdienst Familien-Erbrecht |
NJW-RR | NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht |
Nr. | Nummer |
NZFam | Neue Zeitschrift für Familienrecht |
OLG | Oberlandesgericht |
OLGZ | Entscheidungssammlung der Oberlandesgerichte (bzw. des Kammergerichts) in Zivilsachen |
o.Rn. | ohne Randnummer |
PflVG | Pflichtversicherungsgesetz |
ProstSchG | Prostituiertenschutzgesetz – Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen |
PStG | Personenstandsrecht |
PStRG | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts |
Rep. | Repetitorium |
RG | Reichsgericht |
RGZ | Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen |
Rn. | Randnummer bzw. Randnummern |
Rpfleger | Der Deutsche Rechtspfleger |
RPflG | Rechtspflegergesetz |
Rspr. | Rechtsprechung |
R.z.B. | Recht zum Besitz |
S. | Satz, Seite |
SaRegG | Samenspenderegistergesetz |
SchKG | Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten |
SchuldR AT | Schuldrecht Allgemeiner Teil (des BGB) |
SchuldR BT | Schuldrecht Besonderer Teil (des BGB) |
SGB | Sozialgesetzbuch |
sog. | so genannt |
Sp. | Spalte |
StGB | Strafgesetzbuch |
StPO | Strafprozessordnung |
str. | streitig |
st. Rspr. | ständige Rechtssprechung |
TV | Testamentsvollstrecker |
Tz | Textziffer |
u.a. | unter anderem |
UhVorschG | Unterhaltsvorschussgesetz |
Urt. | Urteil(e) |
u.U. | unter Umständen |
u.w. | und weitere |
v | vom/vor/von |
VA | Versorgungsausgleich |
VAHRG | Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich |
VersAusglG | Versorgungsausgleichsgesetz |
VersR | Versicherungsrecht |
vgl. | vergleiche |
VO | Verordnung |
Vor/Vorb. | Vorbemerkung(en) |
VVG | Versicherungsvertragsgesetz |
V.z.D. | Vertrag zugunsten Dritter |
WEG | Wohnungseigentumsgesetz |
z.B. | zum Beispiel |
ZEV | Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge |
zit. | zitiert |
ZPO | Zivilprozessordnung |
ZS | Zivilsenat |
z.T. | zum Teil |
zw. | zwischen |
Bassenge, Peter; Roth, Herbert u.a. | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – Rechtspflegergesetz – Kommentar, 12. Auflage 2009, |
Benner, Susanne | Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht, 2. Auflage 2007 und 4. Auflage 2013, |
Benner, Susanne | Referendarklausurenkurs Zivilrecht, 2. Auflage 2014, |
Brox, Hans; Walker, Wolf-Dietrich | Erbrecht, 29. Auflage 2021, zit.: Brox/Walker, ErbR |
Bruns, Manfred; Kemper, Rainer | LPartG, Handkommentar, 2. Auflage 2005, |
Dethloff, Nina | Familienrecht, 32. Auflage 2018, zit.: Dethloff, FamR |
Dölle, Hans | Familienrecht, Band I und II, 1. Auflage 1964, zit.: Dölle, FamR |
Ebenroth, Carsten Thomas | Erbrecht, 1. Auflage 1992, zit.: Ebenroth, ErbR |
Emmerich, Volker | BGB-Schuldrecht, Besonderer Teil, 15. Auflage 2018, |
Erman, Walter u.a. | Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, 16. Auflage 2020, |
Fischer, Thomas | Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 68. Auflage 2021, |
Flume, Werner | Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Zweiter Band: Das Rechtsgeschäft, 4. Auflage 1992, zit.: Flume, Rechtsgeschäft |
Gernhuber, Joachim; | Lehrbuch des Familienrechts, 7. Auflage 2020, |
Giesen, Dieter | BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre, 2. Auflage 1995, |
Giesen, Dieter | Familienrecht, 2. Auflage 2001, zit.: Giesen, FamR |
Gursky, Karl-Heinz; | Erbrecht, 7. Auflage 2018, zit.: Gursky/Lettmaier, ErbR |
Groll, Klaus Michael; | Praxis-Handbuch, Erbrechtsberatung, 5. Auflage 2019, |
Helms, Tobias; Kieninger, Jörg; Rittner, Christian | Abstammungsrecht in der Praxis, FamRZ Buch 33, 1. Auflage 2010 |
Henrich, Dieter | Familienrecht, Fälle und Lösungen nach höchstrichterlichen Entscheidungen, 4. Auflage 1999, zit.: Henrich, FamR |
Hoppenz, Rainer | Familiensachen, zit.: Hoppenz/Bearbeiter 9. Auflage 2009 |
Jauernig, Othmar | Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage 2021, |
Jayme, Erik | Die Familie im Recht der unerlaubten Handlungen 1971, |
Johannsen, Kurt; Henrich, Dieter; Althammer, Kurt | Familienrecht, Kommentar, 7. Auflage 2020, |
Kipp, Theodor; Coing, Helmut | Erbrecht, Ein Lehrbuch, 14. Bearbeitung 1990, |
Kroiß, Ludwig; Seiler, Christian | Das neue FamFG, 2. Auflage 2009, zit.: Kroiß/Seiler, FamFG |
Lange, Heinrich; Kuchinke, Kurt | Erbrecht, 5. Auflage 2001, zit.: Lange/Kuchinke, ErbR |
Larenz, Karl; Canaris, Claus-Wilhelm | Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage 1995, |
Leipold, Dieter | Erbrecht, Ein Lehrbuch mit Fällen und Kontrollfragen, |
Lipp, Martin; Mayer, Claudia | Examens-Repetitorium Familienrecht, 5. Auflage 2020, |
Lipp, Martin | Examens-Repetitorium Erbrecht, 4. Auflage 2017, |
Medicus, Dieter; Petersen, Jens | Bürgerliches Recht, 27. Auflage 2019, |
Michalski, Lutz; Schmidt, Jessica, | BGB-Erbrecht, 5. Auflage 2019, zit.: Michalski/Schmidt, ErbR |
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch | Band 3, Schuldrecht AT II §§ 311-432, 8. Auflage 2019 |
Müller, Lothar | Beratung und Vertragsgestaltung im Familienrecht, 3. Auflage 2010, zit.: Müller, Beratung und Vertragsgestaltung |
Olzen, Dirk; Looschelders, Dirk | Erbrecht, 6. Auflage 2020, zit.: Olzen/Looschelders, ErbR |
Palandt, Otto | Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen, Kommentar, 80. Auflage 2021, zit.: Palandt/Bearbeiter |
RGRK – Das Bürgerliche Gesetzbuch | Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des BGH, 12. Auflage 1974 Band V, 1. Teil, §§ 1922-2146, zit.: BGB-RGRK |
Roth, Andreas | Familien- und Erbrecht mit ausgewählten Verfahrensfragen, |
Röhricht, Volker; Graf von Westphalen, Friedrich; Haas, Ulrich | HGB, Kommentar, 5. Auflage 2019 |
Saenger, Ingo; Ullrich, Christoph; Siebert, Oliver | ZPO, Kommentiertes Prozessformularbuch, 4. Auflage 2019 |
Schack, Haimo | BGB Allgemeiner Teil, 16. Auflage 2019, zit.: Schack, BGB AT |
Schellhammer, Kurt | Familienrecht nach Anspruchsgrundlagen, 4. Auflage 2006, |
Schlüter, Wilfried | BGB-Familienrecht, 14. Auflage 2012, zit.: Schlüter, FamR |
Schwab, Dieter | Familienrecht, 28. Auflage 2020, zit.: Schwab, FamR |
Soergel, Hans Theodor | Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen: |
Staudinger, Julius von | Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen: |
Thalmann, Wolfgang; May, Günther; Benner, Susanne | Praktikum des Familienrechts, 5. Auflage 2006, |
Thomas, Heinz; Putzo, Hans u.a. | Zivilprozessordnung FamFG, Verfahren in Familiensachen GVG, |
Tschernitschek, Horst; Saar, Stefan | Familienrecht, Lehrbuch, 4. Auflage 2008, |
Westermann, Harm Peter; Staudinger, Ansgar | BGB-Sachenrecht, 13. Auflage 2017, |
Westermann, Harm Peter; Bydlinski, Peter; Arnold, Stefan | BGB-Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 9. Auflage 2020, |
Ziegler, Eberhard; Mäuerle, Karl-Heinz | Familienrecht, 2. Auflage 2000, zit.: Ziegler/Mäuerle, FamR |
Zöller, Richard | Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, zit.: Zöller/Bearbeiter, ZPO |
1
Im ersten juristischen Examen wird man im Rahmen von familien- und erbrechtlichen Klausuren auf Aufgabenstellungen treffen, die aus anderen Gebieten des Bürgerlichen Rechts bereits bekannt sind. So wird z.B. nach der Rechtslage gefragt, konkret die Beurteilung erbeten, ob Ansprüche auf Herausgabe, Zahlung etc. bestehen oder aber es wird z.B. die gutachterliche Beurteilung eines Sachverhalts als Vorbereitung eines anwaltlichen Rates verlangt.
Selbst wenn ein verfahrensrechtlicher Einstieg (z.B. FamFG- oder ZPO-Verfahren) verlangt sein sollte, wird der Schwerpunkt der Klausur i.d.R. im materiell-rechtlichen Bereich liegen. Soweit nicht Standardprobleme abgefragt werden, ergibt sich – insbesondere bei Verfahrensfragen – die Antwort zumeist direkt aus dem Gesetz.
2
Im ersten Examen ist es bei familien- und erbrechtlichen Klausuren – wie auch bei allen anderen juristischen Aufgabenstellungen – besonders wichtig, den Sachverhalt genau zu lesen, sich ausschließlich auf die dort aufgeworfenen Fragestellungen zu konzentrieren und den Gutachtenstil konsequent einzuhalten. Sofern nämlich der Obersatz richtig formuliert wurde, lässt sich nach Darstellung der erforderlichen Definitionen und der Subsumtion leicht überprüfen, ob die in der conclusio getroffene Aussage tatsächlich mit dem Obersatz korrespondiert. Man sollte sich zu Beginn jeder Anspruchsprüfung auch nicht scheuen, anhand der Fragestellung: „wer, von wem, was, woraus?“ zu verifizieren, dass alle erforderlichen Angaben in jedem Prüfungseinstieg und korrespondierend im Ergebnissatz enthalten sind. Auf diese Art und Weise lassen sich logische Brüche vermeiden und die Folgerichtigkeit der eigenen Ausführungen unterliegt einer Überprüfung. Wichtig ist zudem die Arbeit mit dem Gesetz im Definitions- bzw. Subsumtionsteil. Insoweit ist es unabdingbar, die entscheidungserheblichen Normen jeweils zu zitieren.
3
Selbst wenn die Art, zur richtigen bzw. vertretbaren Lösung einer Klausur zu gelangen, so individuell sein wird, wie es auch die Menschen sind, die sich mit der Suche nach der Lösung beschäftigen, gibt es doch einige Grundregeln, deren Beachtung grundsätzlich hilfreich sein könnte.
Beim ersten Lesen des Sachverhaltes ist es sinnvoll, unmittelbar zu notieren, welche Probleme direkt als solche erkannt werden, damit diese anfänglichen Gedanken, die bei der Schwerpunktbildung im Rahmen der eigenen Lösungsfindung relevant sein können, nicht in Vergessenheit geraten.
4
Im zweiten Schritt sollte mit der Grobgliederung begonnen werden, wobei insbesondere bei erbrechtlichen Klausuren Personenskizzen und evtl. Zeitleisten hilfreich sein können. Zudem muss erkannt werden, ob nach der Aufgabenstellung ein rein materieller oder ein prozessualer Aufbau geboten ist.
Bei einem prozessualen Aufbau hilft es, sich auf das Grundschema jeder Rechtsbehelfsprüfung (wie z.B. auch der des verwaltungsrechtlichen Widerspruches) zu besinnen. Stellung zu nehmen ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung insbesondere zu den Punkten: Zuständiges Gericht, Statthafte Verfahrensart, Form/Frist, Beschwer, bevor innerhalb des Begründetheitsteils mit der materiellen Prüfung begonnen wird. Entscheidend für jeden Klausuraufbau ist allein die im Anschluss an den Sachverhalt aufgeworfene Fragestellung; zu prüfen ist ausschließlich, wonach dort gefragt ist.
5
Bei der materiell-rechtlichen Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Erarbeitung von Streitständen zu richten. Unabhängig davon, ob man sich für die konventionelle, historische oder problemorientierte Darstellung von Streitständen entscheidet, sollte man – soweit möglich – bei der Diskussion folgende Reihenfolge in der Auseinandersetzung mit dem streitigen Punkt einhalten: Auszugehen ist im Sinne der grammatischen bzw. philologischen Interpretation vom Wortsinn der in Rede stehenden Norm. Fortzufahren ist im Anschluss daran mit der systematischen Interpretation, indem überlegt wird, in welchem Gesetzeszusammenhang die fragliche Norm überhaupt steht. Sodann ist, wenn ergiebig und im Einzelfall bekannt, auf die historische bzw. genetische Interpretation abzustellen und abschließend teleologisch zu interpretieren, indem Sinn und Zweck der Rechtsnorm zur Interpretation herangezogen werden. Insbesondere bei den Streitständen, die rund um die Regelungen der §§ 1365, 1369 existieren, führt eine Rückbesinnung auf Sinn und Zweck dieser Paragraphen stets zu sachgerechten Ergebnissen.
6
Etwa nach Ablauf des ersten Drittels der Zeit, die zur Bearbeitung insgesamt zur Verfügung steht, sollte mit der Reinschrift begonnen werden, wobei zu diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bereits gedanklich vollständig erfasst und die Grobgliederung erarbeitet sein müssten. Oftmals kann es hilfreich sein, vor der Niederschrift noch einmal zu versuchen, alles juristische Wissen auszublenden und zu überlegen, welches Ergebnis nach dem spontanen Rechtsempfinden für sachgerecht und richtig gehalten wird. Die so gefundene Lösung sollte (bei „gesundem Judiz“) zumeist mit der sich auf Grund von Normen ergebenden kongruent sein.
7
Das vorliegende Buch ist in dieser Form entstanden, weil die Studierenden, die ich auf das erste juristische Staatsexamen vorbereitete, den Wunsch an mich herangetragen haben, Klausurlösungen einmal in der Form nachlesen zu können, in der sie auch im Examen verlangt werden, insbesondere auch unter Verwendung des Gutachtenstils. Entsprechend ist das Buch konkret auf die studentischen Bedürfnisse zugeschnitten und als Arbeitsbuch zu verstehen.
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Sinnvoll wäre es, den Sachverhalt vollständig zu durchdringen und selbstständig zumindest eine Lösungsskizze anzufertigen. Bei Unsicherheiten können die der ausformulierten Musterlösung vorangestellten fallrelevanten Vorüberlegungen, z.T. mit Zeitleisten und Skizzen weiterhelfen. Darüber hinaus könnte auch die abgedruckte Gliederung als Grundlage für eine eigene Formulierung dienen.
Nach Erstellung einer eigenen Lösungsskizze bzw. einer ausformulierten Klausur sollte die Musterlösung nebst Repetitoriums- und Vertiefungsteilen durchgearbeitet werden. Es wird dringend empfohlen, die zitierten Paragraphen auch nachzulesen und zwar jeweils bis zum Ende bzw. ggf. auch noch die nachfolgende Norm. Dies ist insofern erforderlich, als es der Gesetzessystematik entspricht, dass am Ende des jeweiligen Absatzes oder im nächsten Absatz der Norm bzw. in der folgenden Vorschrift die Ausnahme zum Grundsatz enthalten sein kann, auf die es bei der Lösung des in Rede stehenden Falles womöglich gerade ankommt.
In den Exkurs-/Vertiefungskästen finden sich ergänzende Erklärungen, die das Verständnis der Materie fördern, jedoch über die konkrete Falllösung hinausgehen, wie z.B. auch Hinweise zur früheren Rechtslage. Die Formulierung des derzeitigen Gesetzestextes kann oft erst vollständig verstanden werden, wenn die frühere Rechtslage bekannt ist. Zudem kann die historische Entwicklung bei der Auslegung der Gesetze hilfreich sein bzw. Argumente im Rahmen von Meinungsstreitigkeiten liefern.
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Die Repetitoriums- und Vertiefungsteile enthalten wichtige Fakten in komprimierter Form und Prüfungsschemata, so dass sie insbesondere auch dazu geeignet sind, eigene Karteikarten anzufertigen. Es bietet sich an, in privaten Arbeitsgemeinschaften anhand der Kontrollfragen zu überprüfen, ob der Stoff des jeweiligen Falles bereits durchdrungen und abrufbar ist.
Es ist insofern sinnvoll, die im Buch vorgesehene Reihenfolge bei der Fallbearbeitung einzuhalten, als die Klausuren aufeinander abgestimmt sind und bestimmte Verknüpfungen und Wiederholungen dazu dienen, das bereits Erlernte richtig einzuordnen und anzuwenden.
Viel Erfolg im Examen!
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Da sich sowohl die Lebenswirklichkeit als auch die gesellschaftliche Vorstellung von Zusammenleben ständig verändert, ändern sich auch die das Leben regelnden Gesetzestexte fortwährend, insbesondere auch die des Familienrechts, wobei der Gesetzgeber z.T. auch aufgrund entsprechender Entscheidungen des BVerfG und des EuGHMR tätig werden musste.
Im Folgenden findet sich eine Auswahl derjenigen Artikelgesetze (vgl. dazu Rn. 11), die das Familien-oder/und Erbrecht geändert haben oder im Rahmen des Familien- und Erbrechts relevant sind.
• | Gesetz zum Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) vom 03.06.2021, BGBl. I Nr. 29 S. 1444, in Kraft getreten am 10.06.2021 |
• | Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung vom 12.5.2021, BGBl. I Nr. 24 S. 1082, in Kraft getreten am 22.5.2021 |
• | Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.2.2021, BGBl. I Nr. 7 S. 226, in Kraft getreten am 1.4.2021 |
• | Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien vom 19.3.2020, BGBl. I Nr. 14 S. 541, in Kraft getreten am 31.3.2020 |
• | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.6.2019, BGBl. I Nr. 23 S. 840, in Kraft getreten am 28.6.2019 |
• | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018, BGBl. I Nr. 48, S. 2639, in Kraft getreten am 22.12.2018 |
• | Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018, BGBl. I Nr. 48, S. 2635, in Kraft getreten am 22.12.2018 |
• | Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17.7.2017, BGBl. I Nr. 48 S.2513, in Kraft getreten am 1.7.2018 |
• | Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 28.7.2017, BGBl. I Nr. 52 S. 2787, in Kraft getreten am 1.10.2017 |
• | Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.7.2017, BGBl. I Nr. 52 S. 2780, in Kraft getreten am 29.7.2017 |
• | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017, BGBl. I Nr. 48 S. 2429, in Kraft getreten am 22.7.2017 |
• | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015, BGBl. I Nr. 46 S. 2018, in Kraft getreten am 1.1.2017 |
• | Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015, BGBl. I Nr. 46 S. 2010, in Kraft getreten am 26.11.2015 |
• | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.6.2015, BGBl. I Nr. 26 S. 1042, in Kraft getreten am 17.8.2015 |
• | Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28.8.2013, BGBl. I Nr. 53 S. 3393, in Kraft getreten am 1.7.2014 |
• | Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner vom 20.6.2014, BGBl. I Nr. 27 S. 786, in Kraft getreten am 27.6.2014 |
• | Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28.8.2013, BGBl. I Nr. 53 S. 3458, in Kraft getreten am 1.5.2014 |
• | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – PStRÄndG) vom 7.5.2013, BGBl. I Nr. 23 S. 1122, in Kraft getreten am 1.11.2013 |
• | Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.6.2013, BGBl. I Nr. 32 S. 1800, in Kraft getreten am 1.9.2013 |
• | Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4.7.2013, BGBl. I Nr. 36 S. 2176, in Kraft getreten am 13.7.2013 |
• | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.6.2013, BGBl. I Nr. 32 S. 1805, in Kraft getreten am 30.6.2013 |
• | Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.4.2013, BGBl. I Nr. 18 S. 795, in Kraft getreten am 19.5.2013 |
• | Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vom 15.3.2012, BGBl. II Nr. 7 S. 178, in Kraft getreten am 1.5.2013 |
• | Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts vom 20.2.2013, BGBl. I Nr. 9 S. 273, in Kraft getreten am 1.3.2013 |
• | Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.2.2013, BGBl. I Nr. 9 S. 266, in Kraft getreten am 26.2.2013 |
• | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23.1.2013, BGBl. I Nr. 3 S. 101, in Kraft getreten am 29.1.2013 |
• | Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20.12.2012, BGBl. I Nr. 61 S. 2749, in Kraft getreten am 28.12.2012 |
• | Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.6.2011, BGBl. I Nr. 34 S. 1306, in Kraft getreten am 6.7.2011 |
• | Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.6.2011, BGBl. I Nr. 33 S. 1266, in Kraft getreten am 1.7.2011 |
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Jura-Studentin Julia von Jahnsdorf (J) aus Bonn-Bad Godesberg lernt bei einem Berlin Besuch im September 2019 im b-flat den Jazz-Musiker Madu Magoro (M) kennen. Die beiden sehr unterschiedlichen Menschen verlieben sich ineinander. Obwohl ihm seine Freunde abraten, will M um jeden Preis eine Beziehung zu seiner „Prinzessin“. Da er glaubt, ihr etwas bieten zu müssen, erzählt er ihr, wie erfolgreich seine Band sei, dass eine große Konzert-Tournee in Aussicht stünde und bezahlt vor ihren Augen mit gespielter Leichtigkeit mit einem 500,– €-Schein. Er hofft darauf, dass J, wenn sie eines Tages erfahren würde, dass ihm in Wahrheit in manchen Monaten das Geld kaum zum Leben reicht und er inzwischen die Hoffnung fast aufgegeben hat, ganz von seiner Musik leben zu können, trotzdem mit ihm zusammen bleiben würde.
J, die tatsächlich keinen Freund haben will, der nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, ist von dem Auftreten des M sehr beeindruckt und zieht zu ihm in eine Luxus Dachgeschosswohnung in Berlin-Mitte, die M von seiner sich derzeit im Ausland befindlichen Ex-Freundin für wenig Miete bis Ende September 2020 überlassen worden war. Auf den dringenden Wunsch der J, die glaubt, dadurch endlich erwachsen zu werden, heiraten M und J am 2.1.2020, wobei der wenig routinierte Standesbeamte am Ende der Zeremonie vergisst, auszusprechen, dass J und M nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
In der Folgezeit wird M als Jazzer immer erfolgreicher und erwirtschaftet mit seinen Einkünften wesentlich mehr als nur seinen eigenen Unterhalt. J trägt durch einen Job als Messe-Hostess ebenfalls zum Lebensunterhalt bei. Ihr Studium hat sie mittlerweile aufgegeben, weil sie keine der angebotenen Klausuren bestanden hatte. Am 11.7.2020 kommt die gemeinsame Tochter Tina (T) zur Welt.
Als J ein Tagebuch ihres Mannes findet und liest, erfährt sie zum einen, dass M sie über seine finanziellen Verhältnisse getäuscht hat und sie bald aus der Wohnung ausziehen müssen. Zum anderen erwähnt M dort, dass er J auf einer Konzert-Tournee kurz nach der Hochzeit mit einer Sängerin betrogen hat. J ist außer sich, obwohl auch sie in dieser Zeit eine kurze Affäre mit ihrem Physiotherapeuten Leo Lohmeyer (L) hatte.
Am 9.8.2020 lässt sich J mit ihrer Tochter T von ihren Eltern abholen und zieht zu ihnen zurück nach Bad Godesberg. Sie ist sich sicher, dass sie mit M nichts mehr zu tun haben will. Ihre Eltern unterstützen sie darin und verwehren M jeglichen Kontakt mit ihr und T. Gemeinsam mit J suchen sie kurz darauf einen befreundeten Anwalt auf und wollen wissen, ob sich J noch im Jahr 2020 scheiden lassen oder ihre Ehe auf andere Weise unproblematisch beenden könne. Auf jeden Fall soll M aber den Familiennamen „von Jahnsdorf“ wieder abgeben müssen. Außerdem wollen sie wissen, ob J Anspruch auf einen Teil des Geldes habe, das sich M während der Ehe dazu verdient und erspart habe. Nach ihrer Rechtsauffassung soll M der J auch die Fortsetzung des unterbrochenen Studiums finanzieren und für ihre Altersversorgung aufkommen, da er durch seine Lügen und die Affäre die Trennung verschuldet habe.
Auch M holt sich anwaltlichen Rat. Er will wissen, was nach Beendigung der Ehe auf ihn zukommt, insbesondere interessiert ihn, ob er dann unterhaltspflichtig sei. Er äußert den (letztlich unbegründeten) Verdacht, womöglich gar nicht der leibliche Vater der T zu sein. Da er T aber vom ersten Augenblick ins Herz geschlossen habe, möchte er sie in jedem Falle in Zukunft sehen dürfen. Außerdem möchte er wissen, was mit den gemeinsamen Haushaltsgegenständen passieren wird.
Die Antworten der Rechtsanwälte sind in einem Gutachten vorzubereiten, wobei Getrenntlebensunterhaltsansprüche nicht zu prüfen sind.
Es ist davon auszugehen, dass M 3000,– € mit in die Ehe gebracht hat, jedoch noch Raten i.H.v. 2000,– € für den erworbenen VW-Bus abzahlen musste. Sein Endvermögen ist mit 5000,– € anzusetzen.
Das Anfangsvermögen der J lässt sich nicht mehr ermitteln. Ihr Endvermögen ist mit 1000,– € anzusetzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie im April 2020 700,– € für ein Flugticket nach Athen ausgegeben hat, das sie L spendiert hat, um ihn loszuwerden.
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I. | In dieser umfangreichen Klausur sind die Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung darzustellen sowie die Möglichkeiten der Beendigung einer Ehe (Eheaufhebung/Scheidung). Des Weiteren ist darauf einzugehen, welche Rechtsfolgen mit der Beendigung einer Ehe verbunden sind, wobei Getrenntlebensunterhaltsansprüche explizit nicht zu prüfen sind. | ||||||
II. | Problematisch ist hier insbesondere, die prüfungsrelevanten Punkte an den jeweils passenden Stellen zu diskutieren. Häufig wird der Fehler gemacht, im Rahmen der Prüfung einer wirksamen Eheschließung sämtliche diesbezüglich existierenden Soll-Vorschriften zu zitieren. Tatsächlich ist eine Ehe jedoch bereits wirksam geschlossen, wenn sich:
| ||||||
III. | Zeitleiste: ![]() [Bild vergrößern] |
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1. Teil: Rechtslage im Jahr 2020 – Beendigung bzw. Auflösung der Ehe | ||||
A. | Vorliegen einer wirksamen Ehe | |||
B. | Aufhebung der Ehe | |||
C. | Scheidung der Ehe | |||
I. | Scheitern der Ehe | |||
II. | Keine Härte i.S.d. § 1568 1. Fall oder § 1568 2. Fall | |||
III. | Unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II | |||
D. | Ergebnis | |||
2. Teil: Folgen bei Beendigung der Ehe gegen M gemäß §§ 1569 ff. | ||||
A. | Unterhaltsanspruch der J gemäß §§ 1569 ff. | |||
I. | Unterhaltsbeziehung | |||
II. | Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten | |||
1. | Bedarf aufgrund eines oder mehrerer Tatbestände der §§ 1570 ff. | |||
a) | Bedarf nach § 1570 | |||
b) | Bedarf nach § 1575 | |||
2. | Keine eigene Deckungsfähigkeit | |||
III. | Leistungsfähigkeit | |||
IV. | Rangfolge | |||
V. | Kein Ausschluss | |||
1. | Ausschluss wegen kurzer Ehedauer gem. § 1579 Nr. 1 | |||
2. | Ausschluss gemäß § 1579 Nr. 7 | |||
3. | Ausschluss gemäß § 1579 Nr. 8 | |||
4. | Vertraglicher Ausschluss i.S.d. § 1585c bzw. Ausschluss i.S.d. § 1586 | |||
VI. | Art der Unterhaltsgewährung | |||
VII. | Ergebnis | |||
B. | Anspruch der J gegen M auf Zugewinnausgleich i.S.d. § 1378 i.V.m. §§ 1372 ff. | |||
I. | Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft | |||
II. | Beendigung zu Lebzeiten | |||
III. | Zugewinnausgleichsforderung | |||
1. | Zugewinn des Anspruchsgegners | |||
2. | Zugewinn der Anspruchstellerin | |||
3. | Hälfte der Differenz | |||
4. | Zwischenergebnis | |||
IV. | Kein Ausschluss gemäß § 1381 | |||
V. | Keine Verjährung | |||
VI. | Ergebnis | |||
C. | Versorgungsausgleich i.S.d. § 1587 i.V.m. Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) | |||
D. | Unterhaltsanspruch der T gegen M gemäß §§ 1601 ff. | |||
I. | Unterhaltsbeziehung | |||
II. | Bedürftigkeit des Kindes | |||
1. | Bedarf i.S.v. § 1610 | |||
2. | Keine eigene Deckungsfähigkeit | |||
III. | Leistungsfähigkeit | |||
IV. | Rangfolge | |||
V. | Kein Ausschluss | |||
VI. | Art der Unterhaltsgewährung | |||
VII. | Ergebnis | |||
E. | Sorge- und Umgangsrecht | |||
I. | Elterliche Sorge | |||
II. | Umgangsrecht | |||
F. | Ehename | |||
G. | Verteilung der Haushaltsgegenstände |
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Eine Ehe kann gemäß § 1313 und § 1564 durch eine richterliche Entscheidung oder durch den Tod eines der Ehegatten beendet werden. Ob im vorliegenden Fall im Jahr 2020 die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung i.S.d. § 1313 oder Scheidung i.S.d. § 1564 erfüllt sind, muss erst beurteilt werden, wenn zwischen J und M überhaupt eine wirksame Ehe besteht.
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Fraglich ist, ob J und M rechtswirksam verheiratet sind.
Eine Ehe ist jedenfalls wirksam geschlossen, wenn sich zwei volljährige Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten gegenseitig erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, vgl. §§ 1303, 1310, 1353 I 1. Nur wenn elementare Voraussetzungen einer Eheschließung fehlen, also wenn einer der Ehegatten unter 16 Jahre alt wäre oder sich die Ehegatten nicht vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten ihren Eheschließungswillen erklärt hätten, liegt eine sog. Nichtehe vor, die keinerlei Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten begründet[2]. Andere Verstöße gegen das Eheschließungsrecht (vgl. dazu z.B.: §§ 1304, 1306, 1307 und 1311) ändern nichts daran, dass die Ehe zunächst wirksam geschlossen wurde, sie können i.S.d. § 1314 lediglich zur Aufhebung der Ehe führen. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, also z.B. ein Verstoß gegen § 1312, bleibt völlig sanktionslos[3].
Vorliegend sind die elementaren Voraussetzungen einer Eheschließung erfüllt. Selbst wenn also der Standesbeamte J und M nicht kraft Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleuten erklärt hat, wie es die Soll-Vorschrift des § 1312 vorsieht, ist dies für die Wirksamkeit der Eheschließung zwischen M und J ohne Belang.
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Möglicherweise kommt eine Aufhebung der zwischen J und M bestehenden Ehe gemäß den §§ 1313 ff. in Betracht.
Als Ansatzpunkt für einen Aufhebungsgrund ließe sich anführen, dass M die J i.S.d. § 1314 II Nr. 3 1. Hs. arglistig über seine Vermögensverhältnisse getäuscht hat[7][8]