161Sachverzeichnis

A

Abzüge vom Einkommen 65

Alleinverdienerehe 39

Altersvorsorge 70

Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen 78

Auskunftsansprüche des Sozialhilfeträgers 148

Auskunftsansprüche innerhalb der Familie 101

Auskunftspflicht 101

   Umfang 104

Auskunftspflichtige 101

B

Barbedarf 13

Bedarf 20

Bedürftigkeit 20, 27

Belegpflichten 105

Betreuungsunterhalt 13

C

Checklisten 157

D

Doppelverdienerehe 39

Düsseldorfer Tabelle 55

E

Eheähnliche Gemeinschaft 150

Ehegattenunterhalt 57

Eigenes Vermögen 31

Einkommen, Ehepartner 4

Einkommensgrenze 2

Einkünfte

   aus nichtselbständiger Tätigkeit 62

   aus selbständiger Tätigkeit 63

   Kapitalvermögen 67

   Vermietung und Verpachtung 67

Einkunftsarten 61

Einsatz des eigenen Vermögens im Sozialhilferecht 145

Einsatz von Vermögen 75

Einzusetzendes Einkommen und Vermögen 61

Elternunterhalt 13, 16

Erwachsene Kinder 34

Existenzminimum 23

F

Familienselbstbehalt 40

Familienunterhalt 38

Fiktives Einkommen 61

162G

Gemischte Schenkung 135

Grobe Unbilligkeit 109

Grundsicherung im Alter 28

H

Haftungsquote 19

Haushaltsersparnis 40

Heimkosten 24

Hotelkosten 25

I

Individueller Familienbedarf 41

Investitionskosten 25

K

Kinder 19

Kindesunterhalt 55

Kreditschulden 66

L

Leistungsfähigkeit 20

Leistungsfähigkeit erwachsener Kinder 34

M

Mangelfallberechnung 17

Mehrbedarf 15

N

Nebenbeschäftigung 63

Nießbrauch 131

Notgroschen 90

P

Pflegeheim 24

Pflegekosten 25

Prioritätenliste 18

Privilegierter Familienbedarf 42

R

Rangfolge 18

Rücklagen 86

   Beerdigungskosten 32

S

Schenkung 126

Schenkungssteuererklärung 126

Schonvermögen 31, 78

Schwere Verfehlung 112

Selbstbehalt 35

   Alleinstehende 36

   Ehepartner 40

   Kritik 46

   Verheiratete 38

Sittliches Verschulden 110

Sonderbedarf 15

Sozialhilfe 137

Sozialhilfeträger 148

Steuererstattungen 64

163T

Teilschuldner 19

U

Übergang von Unterhaltsansprüchen 137

Überstundenvergütungen 63

Unbillige Härte 139

Unterhalt für die Vergangenheit 119

Unterhaltsanspruch 13

Unterhaltsbedarf im Sozialhilferecht 142

Unterhaltsbedarf von Eltern 22

Unterhaltsbedürftigkeit im Sozialhilferecht 144

Unterhaltsberechtigte, gleichrangige 17

Unterhaltsgläubiger, mehrere 17

Unterhaltsleitlinien Oberlandesgerichte 45

Unterhaltspflichtige Personen 15

V

Veräußerungsschutz von Grundbesitz 88

Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht 111

Vermögen 4

Verwertung, eigenes Vermögen 31

Verwirkung rückständiger Unterhaltsforderungen 121

Verwirkung von Unterhalt wegen grober Unbilligkeit 109

Verzug 119

Volljährigenunterhalt, Selbstbehalt 36

Vorrangige Unterhaltsansprüche 55

Vorsorgende Vertragsgestaltung 130

Vorweggenommene Erbfolge 126

W

Widerspruch 154

Wohnrecht 134

Wohnwertvorteil 67

Z

Zuverdienerehe 39

Cover

Impressum

www.dtv.de

www.beck.de

Originalausgabe

dtv Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG,

Tumblingerstraße 21, 80337 München

© 2020. Redaktionelle Verantwortung: Verlag C.H. Beck oHG

Druck und Bindung: Druckerei C.H. Beck, Nördlingen
(Adresse der Druckerei: Wilhelmstraße 9, 80801 München)
Satz: ottomedien GmbH, Darmstadt
Umschlaggestaltung: Design Concept Krön, Puchheim
unter Verwendung eines Fotos von Gettylmages
eBook Datagroup int. SRL, 300665 Timisoara, România

ISBN 978-3-423-51246-6 (dtv)
ISBN 978-3-406-75371-8(C.H.Beck)
ISBN 978-3-406-75372-5 (eBook)

Dieser Titel ist auch als Printausgabe beim

Verlag und im Buchhandel erhältlich.

Beck-Rechtsberater

Elternunterhalt

Das müssen Kinder für ihre Eltern zahlen

Von Gisela Lindemann-Hinz
und Jürgen Wabbel

 

4. Auflage

 

Zum Buch:

Post vom Sozialamt?

Es ist nicht zu spät! Dieser Ratgeber hilft Ihnen, unberechtigte Ansprüche abzuwehren:

Leicht verständlich: Die rechtlichen Aspekte sind einfach aufbereitet und in einer verständlichen Sprache dargestellt.

Anschaulich: Zahlreiche Beispiele machen die Ausführungen anschaulich.

Übersichtlich: Klar aufgebaut, mit vielen praktischen Tipps, Checklisten und Musterrechnungen.

Aktuell: Mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Angehörigen-Entlastungsgesetz sowie den neuesten Urteilen, etwa zur Verwirkung von Ansprüchen.

Eingehend sind u.a. behandelt:

 

Zum Autor:

Autor

Jürgen Wabbel ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Familien- und Erbrecht in Braunschweig. Daneben ist er in beiden Bereichen als Mediator tätig.

IXInhaltsübersicht

Geleitwort

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

1. Kapitel Der neue Elternunterhalt – Die Reform im Überblick

2. Kapitel Elternunterhalt – Schnittstelle zwischen bürgerlichem und öffentlichem Recht

3. Kapitel Elternunterhalt – Basiswissen

4. Kapitel Das einzusetzende Einkommen und Vermögen – mit Checkliste

5. Kapitel Auskunftsansprüche innerhalb der Familie

6. Kapitel Verwirkung von Unterhalt wegen grober Unbilligkeit

7. Kapitel Unterhalt für die Vergangenheit

8. Kapitel Vorbeugende Maßnahmen aus Elternsicht

9. Kapitel Der Elternunterhalt in der Sozialhilfe

10. Kapitel Umgang mit dem Sozialhilfeträger – mit Checklisten

Sachverzeichnis

XIInhaltsverzeichnis

Geleitwort

Vorwort

Inhaltsübersicht

1. Kapitel Der neue Elternunterhalt – Die Reform im Überblick

I. Einkommensgrenze 100.000 EUR

II. Vermutungsregel

III. Jedes unterhaltspflichtige Kind zählt für sich

IV. Einkommen des Ehepartners wird nicht hinzugerechnet

V. Vermögen wird nicht mitgezählt

VI. Höherer Selbstbehalt

2. Kapitel Elternunterhalt – Schnittstelle zwischen bürgerlichem und öffentlichem Recht

3. Kapitel Elternunterhalt – Basiswissen

I. Grundlagen des Elternunterhaltes

II. Kreis der Unterhaltspflichtigen

III. Nachrangigkeit des Elternunterhaltes

IV. Kinder als Teilschuldner

V. Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit

VI. Unterhaltsbedarf der Eltern

1. Allgemeiner Bedarf

2. Bedarf im Pflegeheim

3. Investitionskosten

VII. Bedürftigkeit der Eltern

1. Eigenes Einkommen

2. Grundsicherung

3. Vermögen der Eltern

VIII. Leistungsfähigkeit der Kinder

1. Selbstbehalt alleinstehender Kinder

2. Selbstbehalt in der Ehe

3. Leitlinien der Oberlandesgerichte

4. Kritik am aktuellen Selbstbehalt

5. Grundmuster einer Unterhaltsberechnung

IX. Vorrangige Unterhaltsansprüche

X. Komplexe Beispielsrechnung

4. Kapitel Das einzusetzende Einkommen und Vermögen – mit Checkliste

I. Einkunftsarten

II. Abzüge vom Einkommen

III. Wohnwertvorteil

IV. Zusätzliche Altersvorsorge

V. Einsatz von Vermögen

VI. Schonvermögen

1. Eigene Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen

2. Bildung von Rücklagen

3. Veräußerungsschutz von Grundbesitz

4. Notgroschen

VII. Checkliste

5. Kapitel Auskunftsansprüche innerhalb der Familie

I. Kreis der Auskunftspflichtigen

II. Umfang der Auskunftspflicht

III. Belegpflichten

6. Kapitel Verwirkung von Unterhalt wegen grober Unbilligkeit

I. Sittliches Verschulden im Sinne des § 1611 Alternative 1

II. Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht im Sinne des § 1611 Alternative 2

III. Schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Alternative 3

IV. Familiäres Spannungsfeld

V. Beweislast des Kindes

7. Kapitel Unterhalt für die Vergangenheit

I. Verzug

II. Die Verwirkung rückständiger Unterhaltsforderungen

8. Kapitel Vorbeugende Maßnahmen aus Elternsicht

I. Schenkung/Vorweggenommene Erbfolge – Chancen und Risiken

II. Vorsorgende Vertragsgestaltungen

1. Nießbrauch

2. Wohnrecht

3. Gemischte Schenkung

4. Steuerliche Auswirkungen des Nießbrauchs und des Wohnrechts

9. Kapitel Der Elternunterhalt in der Sozialhilfe

I. Übergang von Unterhaltsansprüchen

II. Einschränkung des Übergangs

III. Der Unterhaltsbedarf im Sozialhilferecht

IV. Die Unterhaltsbedürftigkeit im Sozialhilferecht

V. Einsatz des eigenen Vermögens im Sozialhilferecht

VI. Geltendmachung von Elternunterhalt für die Vergangenheit

VII. Auskunftsansprüche des Sozialhilfeträgers

1. Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB

2. Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII

3. Inhalt des Auskunftsanspruches

4. Abwehrrechte gegen den Auskunftsanspruch

VIII. Weiterer Gang der Kosteneinziehung

10. Kapitel Umgang mit dem Sozialhilfeträger – mit Checklisten

Sachverzeichnis

VGeleitwort

Elternunterhalt – ein Thema, das enorm an Brisanz gewonnen hat und durch die zunehmende Altersarmut weiter an Brisanz gewinnen wird. Denn immer häufiger muss der Staat einspringen, wenn die eigene Rente oder Pension und das erarbeitete Vermögen nicht mehr ausreichen, um die Pflegekosten zu finanzieren. Der Staat wiederum greift auf die Kinder zurück, um zu prüfen, ob diese in der Lage – und damit verpflichtet – sind, den Unterhalt der Eltern zumindest teilweise mitzufinanzieren. Schnell wird dann das Schreckgespenst „Verkauf der Immobilie“, „Einsatz des Notgroschens“ aufgebaut.

Mit diesen und vielen anderen Vorurteilen und Ängsten räumt der Ratgeber auf. Er schafft keine trügerische Idylle, sondern sagt klipp und klar, womit Kinder zu rechnen haben, wenn sie ihre Eltern im Alter unterstützen müssen. Zwar kann der Elternunterhalt zu empfindlichen finanziellen Einschnitten führen, aber durch die neuen gesetzlichen Regelungen werden Kinder in vielen Fällen nicht mehr unterhaltspflichtig sein. Das beruhigt Viele, führt aber auf der anderen Seite zu Ungerechtigkeiten und Härten, wenn Betroffene die neuen Einkommensgrenzen nur geringfügig überschreiten.

Die Autoren schaffen es anhand vieler Beispiele, meist der Rechtsprechung entlehnt, die Grenzen, aber auch die Untiefen des Elternunterhalts für Betroffene gut verständlich zu erläutern. Das ist bei einer so schwierigen Rechtsmaterie alles andere als selbstverständlich. Und doch: Immer wieder ergeben sich Probleme und Fragen, die betroffene Kinder gerne besprechen möchten, bei denen sie sich nicht sicher sind, ob die Frage tatsächlich dem beschriebenen Beispiel entspricht. Genau für diese Fälle gibt es Verbände, die Immobilieneigentümer gerade bei diesen sehr persönlichen Anliegen zur Seite stehen können.

Sie finden uns ganz in Ihrer Nähe. Haus & Grund Bayern ist der größte Landesverband der insgesamt 22 Landesverbände umfassenden Haus & Grund-Organisation. Mit 105 Ortsvereinen sind wir VIbayernweit zu finden und vertreten die Interessen der über 140.000 bei uns organisierten privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Wir beraten Sie nicht nur bei Ihren Fragen rund um die Immobilie. Mindestens genauso wichtig ist die Vertretung Ihrer Interessen, also der Interessen der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Haus & Grund Bayern ist dazu gut aufgestellt. Wir vertreten schlagkräftig Ihre Interessen im Freistaat Bayern. Und wenn Sie Probleme vor Ort haben – zum Beispiel mit einem Bauträger, einem Mieter oder der Gemeinde –, finden Sie die notwendige Hilfe in einem unserer Ortsvereine auch in Ihrer Nähe.

Dr. Ulrike Kirchhoff

Vorstand Haus & Grund Bayern

Landesverband Bayerischer

Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer e.V.

VIIVorwort zur 4. Auflage

Warum gibt es diesen Ratgeber (noch)?

In einer großen Boulevardzeitung stand einmal unter der Überschrift „Kinder haften für ihre Eltern“ folgender Satz: Wird ein Elternteil pflegebedürftig und reicht die Rente nicht, kommt Post vom Sozialamt. In der Folge musste nahezu jeder damit rechnen, von den Sozialämtern in Regress genommen zu werden, wenn die Mutter/der Vater staatliche Hilfeleistungen erhielt. In erster Linie Betroffene waren Kinder und aufgrund der „Schicksalsgemeinschaft“ auch deren Ehepartner, auch wenn es nach dem Gesetz keine Unterhaltspflicht für die Schwiegereltern gibt.

In der Regel treten die Sozialämter in Vorleistung, wenn im Alter das eigene Geld nicht mehr ausreicht, um damit seinen Lebensabend zu finanzieren. Nur allzu häufig sind die eigene Rente oder das eigene Vermögen zu niedrig, um die Kosten für das Pflegeheim bzw. vergleichbare Leistungen zu finanzieren, denn Pflegeheime sind teuer. In diesen Fällen hilft zunächst einmal der Staat aus und leistet – ergänzende – Sozialhilfe. Soweit möglich, will dann aber der Träger der Sozialhilfe seine Aufwendungen wieder zurückerhalten. Hierfür steht ihm nur der mögliche Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers zur Verfügung. Damit treffen im Bereich des Elternunterhaltes öffentlich-rechtliche Regelungen (Sozialrecht) mit dem klassischen Unterhaltsrecht nach dem BGB zusammen. Es ist in der Tat nicht einfach, das Zusammenspiel bzw. das Nebeneinander dieser Vorschriften zu überblicken und nicht nur juristische Laien tun sich schwer damit.

Für viele wurde der drohende Elternunterhalt zu einer erheblichen Belastung und auch die Sozialbehörden wurden der Menge der zu bearbeitenden Unterhaltsfälle kaum Herr. Das führte zur Einführung des sog. Angehörigen-Entlastungsgesetzes. Danach werden Kinder, die weniger als 100.000,00 EUR brutto im Jahr verdienen gar nicht mehr zum Elternunterhalt herangezogen. Verliert damit das Thema an Brisanz? Nein - denn die Behörden werden sich weiterhin VIIIdezidiert mit den Berechnungen auseinandersetzen müssen, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Viele Folgen der neuen gesetzlichen Regelungen werden im Einzelfall als nicht gerecht empfunden werden. Ist es nach bisherigem Verständnis des neuen Gesetzes zum Beispiel einsehbar, dass jemand der 99.500,00 EUR im Jahr verdient keinen Cent Unterhalt zahlt, sein Arbeitskollege, der 101.000,00 EUR brutto pro Jahr erhält bei ansonsten gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen aber rund 600,00 EUR monatlich zahlen müsste? Die neue gesetzliche Regelung hat also ihre eingebauten Tücken und der Diskussionsbedarf bleibt bestehen, jedoch auf der Basis höherer Beträge und damit weitergehender Eingriffe in die persönliche finanzielle Disposition.

Mit Inkrafttreten der neuen Rechtslage ab 1.1.2020 ergibt sich auch ein guter Zeitpunkt für einen Autorenwechsel. Frau Rechtsanwältin Lindemann-Hinz gilt mein besonderer Dank für ihre grundlegende Arbeit; es ist mir eine Freude, dieses Werk fortfahren zu dürfen.

Das Buch beleuchtet die neuen „Spielregeln“ des Elternunterhaltes und gibt zahlreiche Anregungen, wie Betroffene reagieren können, falls sie in Anspruch genommen werden. Es werden die Besonderheiten erklärt, die sich aus der Kombination mit dem öffentlichen Recht für den Unterhaltsanspruch ergeben. Außerdem wird der Ablauf der Kosteneinziehung durch die Behörden und das Verfahren bei Gericht in seinen einzelnen Schritten erläutert. Schließlich finden sich in dem Ratgeber zahlreiche hilfreiche Tipps, wie mit der Forderung auf Zahlung von Elternunterhalt umzugehen ist, und wie Betroffene ihr Einkommen und Vermögen schützen können. Denn sie wird auch weiterhin kommen: Die Post vom Sozialamt.

Braunschweig, im Juni 2020

Jürgen Wabbel

11. Kapitel

Der neue Elternunterhalt – Die Reform im Überblick

Nach der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Reform soll die Zahlung von Elternunterhalt nur noch ein „Privileg der Reichen und Gutverdienenden“ sein. Die Reform betrifft nahezu ausschließlich Fallkonstellationen, bei denen sich Eltern in einer Pflegeeinrichtung aufhalten und die eigenen Einkünfte und das eigene Vermögen nicht zur Deckung der hohen Kosten ausreichen. Dies betraf Ende 2018 rund 800.000 Personen. Für die ungedeckten Kosten tritt das Sozialamt ein und holt sich im Rahmen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts das Verauslagte ganz oder teilweise von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück. Aufgrund der hohen Anzahl der Pflegebedürftigen und den unzureichenden Leistungen aus Renten-und Pflegeversicherung war ein hoher Prozentsatz von Bürgern betroffen. Häufig trat der Pflegefall zu einem Zeitpunkt ein, als noch eigene Kinder in der Ausbildung finanziert werden mussten oder gerade die eigene Immobilie abbezahlt war und an die eigene Altersvorsorge zu denken war. Der Elternunterhalt war damit ein Thema, welches viele Sorgen und Ängste hervorrief. Ziel des reformierten Elternunterhaltes ist es, die Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Angehöriger zu modernisieren und sich den gewandelten Lebensverhältnissen der Gesellschaft anzupassen. Während nach altem Recht die Familie als Not- und Haftungsgemeinschaft gesehen wurde mit der Folge, dass Familienmitglieder für einander auch finanziell einstehen müssen, sieht das neue Gesetz jetzt die Verantwortung 2in erster Linie bei der Allgemeinheit und damit der Finanzierung durch die Sozialhilfe. Zur Entlastung der Angehörigen soll die neue Gesetzeslage mit folgenden Änderungen beitragen:

I. Einkommensgrenze 100.000 EUR

Wer als unterhaltspflichtiges Kind ein geringeres Jahreseinkommen als 100.000 EUR brutto verdient, kann nicht zum Elternunterhalt herangezogen werden. Während der Träger der Sozialhilfe, der Hilfe zur Pflege für die Eltern geleistet hat nach altem Recht den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder auf sich überleiten durfte, um ihn dann selbst geltend zu machen wurde diese Möglichkeit ab 1. Januar 2020 stark eingeschränkt. Die Überleitung von den Eltern auf den Träger der Sozialhilfe ist nur noch gestattet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein unterhaltspflichtiges Kind ein höheres Jahres-Bruttoeinkommen als 100.000 EUR hat (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das ist ein wesentlicher Unterschied zu der alten Rechtslage, bei der keine Schranke für die Überleitung bestand und alleinstehende Kinder ab einem Einkommen über 1.800 EUR netto in die Haftung genommen werden konnten. Für verheiratete Kinder galt ein geschütztes Einkommen von 3.240 EUR netto, allerdings unter Einbeziehung der Einkünfte des Ehepartners.

Bei der neuen Grenze von 100.000 EUR werden sämtliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts berücksichtigt. Neben Einkünften aus selbstständiger und nicht selbständiger Tätigkeit sind beispielhaft zu nennen: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, Zinsen und Dividenden, Spekulationsgewinne aus Wertpapierverkäufen etc. Mit anderen Worten: Die Einkommensgrenze definiert sich als die Summe aller Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 94 Abs. 1a SGB XII i.V.m. § 16 SGB IV und § 2 EStG).

3II. Vermutungsregel

Nach altem Recht durften die Sozialämter mit der sogenannten Überleitungsanzeige auch Auskunft fordern über die Einkommens-und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehepartners. Auch dies soll ausgeschlossen sein, weil nach dem Wortlaut des Gesetzes zunächst die Annahme gilt, dass die Kinder des bedürftigen Elternteils unter 100.000 EUR brutto im Jahr verdienen. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein höheres Einkommen darf die Behörde von den ihr zustehenden Auskunftsrechten Gebrauch machen. In der Praxis wird dies durch entsprechende Fragen an die bedürftigen Eltern im Zusammenhang mit dem Antrag auf Sozialhilfe geschehen.

Tipp:

Wenn ein Antrag auf Hilfe zur Pflege – wie es in der Praxis häufig vorkommt – von den Kindern selbst als Bevollmächtigte der Eltern gestellt wird, ist die Versuchung bisweilen groß, dort das eigene Einkommen geringer darzustellen, um den Rückgriff im Vorfeld zu vermeiden. Falsche Angaben im Antrag auf Sozialhilfe sind allerdings als Betrug strafbar, sodass dringend von Manipulationsversuchen abzuraten ist.

III. Jedes unterhaltspflichtige Kind zählt für sich

Sind mehrere Kinder vorhanden so richtet sich die 100.000 EUR-Grenze individuell nach dem Einkommen jedes Kindes. Es wird also keine Addition der Einkommen vorgenommen. Nur wer Einkünfte oberhalb der Grenze erzielt kann in Anspruch genommen werden, wer darunter liegt nicht.

4IV. Einkommen des Ehepartners wird nicht hinzugerechnet

Bei der Bestimmung der 100.000-Euro Grenze wird das Einkommen des Ehepartners völlig außer Ansatz gelassen. Liegt das zum Unterhalt verpflichtete Kind mit seinem Einkommen unterhalb von 100.000 EUR kann ein Rückgriff durch den Träger der Sozialhilfe nicht erfolgen, selbst wenn das Familieneinkommen aufgrund des hohen Einkommens des Ehepartners bei 300.000 EUR liegt. Steht allerdings fest, dass die Sozialbehörde Unterhalt verlangen kann, weil das Einkommen des Kindes oberhalb von 100.000 EUR liegt, so wird bei der Berechnung auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt. Nähere Einzelheiten dazu sind unten dargestellt.

V. Vermögen wird nicht mitgezählt

Die Grenze von 100.000 EUR bezieht sich ausschließlich auf das Jahresbruttoeinkommen. Eingerechnet werden Erträge aus dem vorhandenen Vermögen , nicht aber das Vermögen selbst. Liegt also das Vermögen über 100.000 EUR und das Einkommen darunter, so kann ein Rückgriff des Sozialamtes nicht stattfinden.

VI. Höherer Selbstbehalt

Der Gesetzgeber hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Kinder unterhalb eines bestimmten Einkommens von der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt verschont bleiben sollen. Allerdings wurde dies bisher in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien, an denen sich die Rechtsprechung orientiert noch nicht konsequent umgesetzt, sodass sich in diesem Bereich derzeit die meisten Unsicherheiten ergeben. In diesem Buch wird sich für eine konsequent massive Anhebung des Selbstbehaltes für unterhaltspflichtige Kinder ausgesprochen – 5deutlich oberhalb der derzeit in vielen Unterhaltsleitlinien benannten Beträge.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Kapiteln.

72. Kapitel

Elternunterhalt – Schnittstelle zwischen bürgerlichem und öffentlichem Recht

Elternunterhalt ist Teil des Verwandtenunterhaltes und hat damit die gleichen Wurzeln wie der Kindesunterhalt. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dass Kinder von ihren Eltern zu alimentieren sind, bis sie wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen können, ist hinlänglich bekannt und wird allgemein akzeptiert. An dieser uneingeschränkten Akzeptanz fehlt es jedoch, wenn es um Elternunterhalt geht. Woran liegt es aber, dass viele Kinder sich fragen, warum sie für den Lebensunterhalt ihrer Mutter im Heim oder die Betreuungskosten des Vaters aufkommen sollen? Man kann diese Frage einfach beantworten und den Betroffenen sagen: weil es im Gesetz steht. Ein kurzer Blick zurück in die Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mag dafür eine gute Erklärung geben:

Als das Bürgerliche Gesetzbuch nach jahrelangen Vorarbeiten im Jahr 1900 in Kraft trat, fehlte eine hinreichende staatlich organisierte Fürsorge für Menschen in finanziellen Notlagen. Die Absicherung der Menschen im Alter konnte nur im privaten Bereich über die eigene (Groß-) Familie erfolgen. Es entsprach dem selbstverständlichen Gebot der Solidarität, dass derjenige, der selbst für den Unterhalt seiner Kinder aufgekommen ist, im Alter erwarten konnte, dann von dem erwachsenen Sohn/der erwachsenen Tochter finanziell unterstützt zu werden. In der Regel wurde der betagte Mensch in den Haushalt des Kindes aufgenommen. Auf diese Weise wurde 8der Lebensunterhalt der Eltern mehr in Form von Naturalien gedeckt als über Geldzahlungen. Es handelte sich dabei auch um einen „Generationenvertrag“, jedoch nach alter Prägung durch tätige Unterstützung der bedürftigen Familienmitglieder. Dies veranlasste die Gründungsväter des BGB, das Verwandtschaftsverhältnis rechtlich mit gegenseitigen Beistands- und Unterhaltsansprüchen auszugestalten.

Im 20. Jahrhundert setzte nach den beiden Weltkriegen eine vollkommen neue Entwicklung ein. Mehr und mehr wurde die Fürsorge innerhalb der Familie als Schutz vor materieller Not zugunsten staatlicher Fürsorgeeinrichtungen abgelöst. Die Reform des gesetzlichen Rentensystems im Jahre 1957 war eine der wichtigsten Maßnahmen des Staates, die diese Entwicklung einleitete. Damit konnte sich das Gros der Berufstätigen aus eigener Kraft eine ausreichende Altersversorgung aufbauen. Die Abhängigkeit vom „guten Willen“ der eigenen Familie trat immer mehr in den Hintergrund.

Der moderne Sozialstaat übernahm in immer mehr Bereichen die Aufgabe, bedürftigen Menschen zu helfen. Mehr und mehr trat öffentliche Hilfe an die Stelle der Unterstützung alter und behinderter Menschen durch die Familie. Am 1.6.1962 trat das – moderne – Bundessozialhilfegesetz in Kraft, das die seit 1924 geltende Reichsfürsorgepflichtverordnung und die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge abgelöst hat. Es kam auf diese Weise ein neuer Generationenvertrag zustande, der wiederum das bürgerlich rechtliche Unterhaltsgeflecht beeinflusste. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahre 1992 als erster folgende Worte dafür gefunden:

„Die unter der Geltung des GG (Grundgesetz) vollzogene Entwicklung des Sozialrechts spiegelt die eingetretenen Veränderungen in den Rechtsbeziehungen innerhalb der Familie nicht nur wider, sondern die Sozialgesetzgebung hat ihrerseits diese Entwicklung beeinflusst. Seit der Rentenreform von 1957 obliegt es den im aktiven Berufsleben stehenden Kindern ohnehin bereits, durch ihre Rentenversicherungsabgaben i.H.v. z.Z. etwa 20 % des Einkommens die ganze Elterngeneration im Alter angemessen zu versorgen“ (BGH Urteil vom 26.2. 1992, FamRZ 1992, 795). 1995 kam die gesetzliche Pflegeversicherung noch hinzu.

9Die Kinder könnten deshalb verlangen, dass ihnen gegenüber dem Unterhaltsanspruch ihrer Eltern in jedem Fall ihr angemessener Lebensstandard erhalten bleibt. Sogar die Abschaffung des Elternunterhaltes wurde in der Öffentlichkeit diskutiert.

Mit der Einführung der Grundsicherung im Alter zum 1. Januar 2003 schuf der Gesetzgeber ein weiteres Leistungsangebot des Staates mit dem erklärten Ziel, das Existenzminimum von älteren Menschen abzudecken und die Kinder bewusst von Elternunterhalt zu entlasten. Der Elternunterhalt geriet mit der Zeit aus dem öffentlichen Bewusstsein.

Bundesverfassungsgericht