A
Abzüge vom Einkommen 65
Alleinverdienerehe 39
Altersvorsorge 70
Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen 78
Auskunftsansprüche des Sozialhilfeträgers 148
Auskunftsansprüche innerhalb der Familie 101
Auskunftspflicht 101
Umfang 104
Auskunftspflichtige 101
B
Barbedarf 13
Bedarf 20
Bedürftigkeit 20, 27
Belegpflichten 105
Betreuungsunterhalt 13
C
Checklisten 157
D
Doppelverdienerehe 39
Düsseldorfer Tabelle 55
E
Eheähnliche Gemeinschaft 150
Ehegattenunterhalt 57
Eigenes Vermögen 31
Einkommen, Ehepartner 4
Einkommensgrenze 2
Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit 62
aus selbständiger Tätigkeit 63
Kapitalvermögen 67
Vermietung und Verpachtung 67
Einkunftsarten 61
Einsatz des eigenen Vermögens im Sozialhilferecht 145
Einsatz von Vermögen 75
Einzusetzendes Einkommen und Vermögen 61
Elternunterhalt 13, 16
Erwachsene Kinder 34
Existenzminimum 23
F
Familienselbstbehalt 40
Familienunterhalt 38
Fiktives Einkommen 61
162G
Gemischte Schenkung 135
Grobe Unbilligkeit 109
Grundsicherung im Alter 28
H
Haftungsquote 19
Haushaltsersparnis 40
Heimkosten 24
Hotelkosten 25
I
Individueller Familienbedarf 41
Investitionskosten 25
K
Kinder 19
Kindesunterhalt 55
Kreditschulden 66
L
Leistungsfähigkeit 20
Leistungsfähigkeit erwachsener Kinder 34
M
Mangelfallberechnung 17
Mehrbedarf 15
N
Nebenbeschäftigung 63
Nießbrauch 131
Notgroschen 90
P
Pflegeheim 24
Pflegekosten 25
Prioritätenliste 18
Privilegierter Familienbedarf 42
R
Rangfolge 18
Rücklagen 86
Beerdigungskosten 32
S
Schenkung 126
Schenkungssteuererklärung 126
Schonvermögen 31, 78
Schwere Verfehlung 112
Selbstbehalt 35
Alleinstehende 36
Ehepartner 40
Kritik 46
Verheiratete 38
Sittliches Verschulden 110
Sonderbedarf 15
Sozialhilfe 137
Sozialhilfeträger 148
Steuererstattungen 64
163T
Teilschuldner 19
U
Übergang von Unterhaltsansprüchen 137
Überstundenvergütungen 63
Unbillige Härte 139
Unterhalt für die Vergangenheit 119
Unterhaltsanspruch 13
Unterhaltsbedarf im Sozialhilferecht 142
Unterhaltsbedarf von Eltern 22
Unterhaltsbedürftigkeit im Sozialhilferecht 144
Unterhaltsberechtigte, gleichrangige 17
Unterhaltsgläubiger, mehrere 17
Unterhaltsleitlinien Oberlandesgerichte 45
Unterhaltspflichtige Personen 15
V
Veräußerungsschutz von Grundbesitz 88
Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht 111
Vermögen 4
Verwertung, eigenes Vermögen 31
Verwirkung rückständiger Unterhaltsforderungen 121
Verwirkung von Unterhalt wegen grober Unbilligkeit 109
Verzug 119
Volljährigenunterhalt, Selbstbehalt 36
Vorrangige Unterhaltsansprüche 55
Vorsorgende Vertragsgestaltung 130
Vorweggenommene Erbfolge 126
W
Widerspruch 154
Wohnrecht 134
Wohnwertvorteil 67
Z
Zuverdienerehe 39
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Originalausgabe
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ISBN 978-3-406-75371-8(C.H.Beck)
ISBN 978-3-406-75372-5 (eBook)
Dieser Titel ist auch als Printausgabe beim
Verlag und im Buchhandel erhältlich.
Beck-Rechtsberater
Das müssen Kinder für ihre Eltern zahlen
Von Gisela Lindemann-Hinz
und Jürgen Wabbel
4. Auflage
dtv
Es ist nicht zu spät! Dieser Ratgeber hilft Ihnen, unberechtigte Ansprüche abzuwehren:
Leicht verständlich: Die rechtlichen Aspekte sind einfach aufbereitet und in einer verständlichen Sprache dargestellt.
Anschaulich: Zahlreiche Beispiele machen die Ausführungen anschaulich.
Übersichtlich: Klar aufgebaut, mit vielen praktischen Tipps, Checklisten und Musterrechnungen.
Aktuell: Mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Angehörigen-Entlastungsgesetz sowie den neuesten Urteilen, etwa zur Verwirkung von Ansprüchen.
Eingehend sind u.a. behandelt:
■ Elternunterhalt und Unterhaltsbedarf,
■ eigener angemessener Bedarf,
■ einzusetzendes Einkommen und Vermögen,
■ Verwirkung von Unterhaltsansprüchen,
■ Verwaltungsverfahren u.v.m.
Jürgen Wabbel ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Familien- und Erbrecht in Braunschweig. Daneben ist er in beiden Bereichen als Mediator tätig.
Geleitwort
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
1. Kapitel Der neue Elternunterhalt – Die Reform im Überblick
2. Kapitel Elternunterhalt – Schnittstelle zwischen bürgerlichem und öffentlichem Recht
3. Kapitel Elternunterhalt – Basiswissen
4. Kapitel Das einzusetzende Einkommen und Vermögen – mit Checkliste
5. Kapitel Auskunftsansprüche innerhalb der Familie
6. Kapitel Verwirkung von Unterhalt wegen grober Unbilligkeit
7. Kapitel Unterhalt für die Vergangenheit
8. Kapitel Vorbeugende Maßnahmen aus Elternsicht
9. Kapitel Der Elternunterhalt in der Sozialhilfe
10. Kapitel Umgang mit dem Sozialhilfeträger – mit Checklisten
Sachverzeichnis
Geleitwort
Vorwort
Inhaltsübersicht
1. Kapitel Der neue Elternunterhalt – Die Reform im Überblick
I. Einkommensgrenze 100.000 EUR
II. Vermutungsregel
III. Jedes unterhaltspflichtige Kind zählt für sich
IV. Einkommen des Ehepartners wird nicht hinzugerechnet
V. Vermögen wird nicht mitgezählt
VI. Höherer Selbstbehalt
2. Kapitel Elternunterhalt – Schnittstelle zwischen bürgerlichem und öffentlichem Recht
3. Kapitel Elternunterhalt – Basiswissen
I. Grundlagen des Elternunterhaltes
II. Kreis der Unterhaltspflichtigen
III. Nachrangigkeit des Elternunterhaltes
IV. Kinder als Teilschuldner
V. Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
VI. Unterhaltsbedarf der Eltern
1. Allgemeiner Bedarf
2. Bedarf im Pflegeheim
3. Investitionskosten
VII. Bedürftigkeit der Eltern
1. Eigenes Einkommen
2. Grundsicherung
3. Vermögen der Eltern
VIII. Leistungsfähigkeit der Kinder
1. Selbstbehalt alleinstehender Kinder
2. Selbstbehalt in der Ehe
3. Leitlinien der Oberlandesgerichte
4. Kritik am aktuellen Selbstbehalt
5. Grundmuster einer Unterhaltsberechnung
IX. Vorrangige Unterhaltsansprüche
X. Komplexe Beispielsrechnung
4. Kapitel Das einzusetzende Einkommen und Vermögen – mit Checkliste
I. Einkunftsarten
II. Abzüge vom Einkommen
III. Wohnwertvorteil
IV. Zusätzliche Altersvorsorge
V. Einsatz von Vermögen
VI. Schonvermögen
1. Eigene Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen
2. Bildung von Rücklagen
3. Veräußerungsschutz von Grundbesitz
4. Notgroschen
VII. Checkliste
5. Kapitel Auskunftsansprüche innerhalb der Familie
I. Kreis der Auskunftspflichtigen
II. Umfang der Auskunftspflicht
III. Belegpflichten
6. Kapitel Verwirkung von Unterhalt wegen grober Unbilligkeit
I. Sittliches Verschulden im Sinne des § 1611 Alternative 1
II. Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht im Sinne des § 1611 Alternative 2
III. Schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Alternative 3
IV. Familiäres Spannungsfeld
V. Beweislast des Kindes
7. Kapitel Unterhalt für die Vergangenheit
I. Verzug
II. Die Verwirkung rückständiger Unterhaltsforderungen
8. Kapitel Vorbeugende Maßnahmen aus Elternsicht
I. Schenkung/Vorweggenommene Erbfolge – Chancen und Risiken
II. Vorsorgende Vertragsgestaltungen
1. Nießbrauch
2. Wohnrecht
3. Gemischte Schenkung
4. Steuerliche Auswirkungen des Nießbrauchs und des Wohnrechts
9. Kapitel Der Elternunterhalt in der Sozialhilfe
I. Übergang von Unterhaltsansprüchen
II. Einschränkung des Übergangs
III. Der Unterhaltsbedarf im Sozialhilferecht
IV. Die Unterhaltsbedürftigkeit im Sozialhilferecht
V. Einsatz des eigenen Vermögens im Sozialhilferecht
VI. Geltendmachung von Elternunterhalt für die Vergangenheit
VII. Auskunftsansprüche des Sozialhilfeträgers
1. Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB
2. Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII
3. Inhalt des Auskunftsanspruches
4. Abwehrrechte gegen den Auskunftsanspruch
VIII. Weiterer Gang der Kosteneinziehung
10. Kapitel Umgang mit dem Sozialhilfeträger – mit Checklisten
Sachverzeichnis
Elternunterhalt – ein Thema, das enorm an Brisanz gewonnen hat und durch die zunehmende Altersarmut weiter an Brisanz gewinnen wird. Denn immer häufiger muss der Staat einspringen, wenn die eigene Rente oder Pension und das erarbeitete Vermögen nicht mehr ausreichen, um die Pflegekosten zu finanzieren. Der Staat wiederum greift auf die Kinder zurück, um zu prüfen, ob diese in der Lage – und damit verpflichtet – sind, den Unterhalt der Eltern zumindest teilweise mitzufinanzieren. Schnell wird dann das Schreckgespenst „Verkauf der Immobilie“, „Einsatz des Notgroschens“ aufgebaut.
Mit diesen und vielen anderen Vorurteilen und Ängsten räumt der Ratgeber auf. Er schafft keine trügerische Idylle, sondern sagt klipp und klar, womit Kinder zu rechnen haben, wenn sie ihre Eltern im Alter unterstützen müssen. Zwar kann der Elternunterhalt zu empfindlichen finanziellen Einschnitten führen, aber durch die neuen gesetzlichen Regelungen werden Kinder in vielen Fällen nicht mehr unterhaltspflichtig sein. Das beruhigt Viele, führt aber auf der anderen Seite zu Ungerechtigkeiten und Härten, wenn Betroffene die neuen Einkommensgrenzen nur geringfügig überschreiten.
Die Autoren schaffen es anhand vieler Beispiele, meist der Rechtsprechung entlehnt, die Grenzen, aber auch die Untiefen des Elternunterhalts für Betroffene gut verständlich zu erläutern. Das ist bei einer so schwierigen Rechtsmaterie alles andere als selbstverständlich. Und doch: Immer wieder ergeben sich Probleme und Fragen, die betroffene Kinder gerne besprechen möchten, bei denen sie sich nicht sicher sind, ob die Frage tatsächlich dem beschriebenen Beispiel entspricht. Genau für diese Fälle gibt es Verbände, die Immobilieneigentümer gerade bei diesen sehr persönlichen Anliegen zur Seite stehen können.
Sie finden uns ganz in Ihrer Nähe. Haus & Grund Bayern ist der größte Landesverband der insgesamt 22 Landesverbände umfassenden Haus & Grund-Organisation. Mit 105 Ortsvereinen sind wir VIbayernweit zu finden und vertreten die Interessen der über 140.000 bei uns organisierten privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Wir beraten Sie nicht nur bei Ihren Fragen rund um die Immobilie. Mindestens genauso wichtig ist die Vertretung Ihrer Interessen, also der Interessen der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Haus & Grund Bayern ist dazu gut aufgestellt. Wir vertreten schlagkräftig Ihre Interessen im Freistaat Bayern. Und wenn Sie Probleme vor Ort haben – zum Beispiel mit einem Bauträger, einem Mieter oder der Gemeinde –, finden Sie die notwendige Hilfe in einem unserer Ortsvereine auch in Ihrer Nähe.
Dr. Ulrike Kirchhoff
Vorstand Haus & Grund Bayern
Landesverband Bayerischer
Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer e.V.
Warum gibt es diesen Ratgeber (noch)?
In einer großen Boulevardzeitung stand einmal unter der Überschrift „Kinder haften für ihre Eltern“ folgender Satz: Wird ein Elternteil pflegebedürftig und reicht die Rente nicht, kommt Post vom Sozialamt. In der Folge musste nahezu jeder damit rechnen, von den Sozialämtern in Regress genommen zu werden, wenn die Mutter/der Vater staatliche Hilfeleistungen erhielt. In erster Linie Betroffene waren Kinder und aufgrund der „Schicksalsgemeinschaft“ auch deren Ehepartner, auch wenn es nach dem Gesetz keine Unterhaltspflicht für die Schwiegereltern gibt.
In der Regel treten die Sozialämter in Vorleistung, wenn im Alter das eigene Geld nicht mehr ausreicht, um damit seinen Lebensabend zu finanzieren. Nur allzu häufig sind die eigene Rente oder das eigene Vermögen zu niedrig, um die Kosten für das Pflegeheim bzw. vergleichbare Leistungen zu finanzieren, denn Pflegeheime sind teuer. In diesen Fällen hilft zunächst einmal der Staat aus und leistet – ergänzende – Sozialhilfe. Soweit möglich, will dann aber der Träger der Sozialhilfe seine Aufwendungen wieder zurückerhalten. Hierfür steht ihm nur der mögliche Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers zur Verfügung. Damit treffen im Bereich des Elternunterhaltes öffentlich-rechtliche Regelungen (Sozialrecht) mit dem klassischen Unterhaltsrecht nach dem BGB zusammen. Es ist in der Tat nicht einfach, das Zusammenspiel bzw. das Nebeneinander dieser Vorschriften zu überblicken und nicht nur juristische Laien tun sich schwer damit.
Für viele wurde der drohende Elternunterhalt zu einer erheblichen Belastung und auch die Sozialbehörden wurden der Menge der zu bearbeitenden Unterhaltsfälle kaum Herr. Das führte zur Einführung des sog. Angehörigen-Entlastungsgesetzes. Danach werden Kinder, die weniger als 100.000,00 EUR brutto im Jahr verdienen gar nicht mehr zum Elternunterhalt herangezogen. Verliert damit das Thema an Brisanz? Nein - denn die Behörden werden sich weiterhin VIIIdezidiert mit den Berechnungen auseinandersetzen müssen, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Viele Folgen der neuen gesetzlichen Regelungen werden im Einzelfall als nicht gerecht empfunden werden. Ist es nach bisherigem Verständnis des neuen Gesetzes zum Beispiel einsehbar, dass jemand der 99.500,00 EUR im Jahr verdient keinen Cent Unterhalt zahlt, sein Arbeitskollege, der 101.000,00 EUR brutto pro Jahr erhält bei ansonsten gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen aber rund 600,00 EUR monatlich zahlen müsste? Die neue gesetzliche Regelung hat also ihre eingebauten Tücken und der Diskussionsbedarf bleibt bestehen, jedoch auf der Basis höherer Beträge und damit weitergehender Eingriffe in die persönliche finanzielle Disposition.
Mit Inkrafttreten der neuen Rechtslage ab 1.1.2020 ergibt sich auch ein guter Zeitpunkt für einen Autorenwechsel. Frau Rechtsanwältin Lindemann-Hinz gilt mein besonderer Dank für ihre grundlegende Arbeit; es ist mir eine Freude, dieses Werk fortfahren zu dürfen.
Das Buch beleuchtet die neuen „Spielregeln“ des Elternunterhaltes und gibt zahlreiche Anregungen, wie Betroffene reagieren können, falls sie in Anspruch genommen werden. Es werden die Besonderheiten erklärt, die sich aus der Kombination mit dem öffentlichen Recht für den Unterhaltsanspruch ergeben. Außerdem wird der Ablauf der Kosteneinziehung durch die Behörden und das Verfahren bei Gericht in seinen einzelnen Schritten erläutert. Schließlich finden sich in dem Ratgeber zahlreiche hilfreiche Tipps, wie mit der Forderung auf Zahlung von Elternunterhalt umzugehen ist, und wie Betroffene ihr Einkommen und Vermögen schützen können. Denn sie wird auch weiterhin kommen: Die Post vom Sozialamt.
Braunschweig, im Juni 2020 |
Jürgen Wabbel |
Nach der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Reform soll die Zahlung von Elternunterhalt nur noch ein „Privileg der Reichen und Gutverdienenden“ sein. Die Reform betrifft nahezu ausschließlich Fallkonstellationen, bei denen sich Eltern in einer Pflegeeinrichtung aufhalten und die eigenen Einkünfte und das eigene Vermögen nicht zur Deckung der hohen Kosten ausreichen. Dies betraf Ende 2018 rund 800.000 Personen. Für die ungedeckten Kosten tritt das Sozialamt ein und holt sich im Rahmen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts das Verauslagte ganz oder teilweise von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück. Aufgrund der hohen Anzahl der Pflegebedürftigen und den unzureichenden Leistungen aus Renten-und Pflegeversicherung war ein hoher Prozentsatz von Bürgern betroffen. Häufig trat der Pflegefall zu einem Zeitpunkt ein, als noch eigene Kinder in der Ausbildung finanziert werden mussten oder gerade die eigene Immobilie abbezahlt war und an die eigene Altersvorsorge zu denken war. Der Elternunterhalt war damit ein Thema, welches viele Sorgen und Ängste hervorrief. Ziel des reformierten Elternunterhaltes ist es, die Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Angehöriger zu modernisieren und sich den gewandelten Lebensverhältnissen der Gesellschaft anzupassen. Während nach altem Recht die Familie als Not- und Haftungsgemeinschaft gesehen wurde mit der Folge, dass Familienmitglieder für einander auch finanziell einstehen müssen, sieht das neue Gesetz jetzt die Verantwortung 2in erster Linie bei der Allgemeinheit und damit der Finanzierung durch die Sozialhilfe. Zur Entlastung der Angehörigen soll die neue Gesetzeslage mit folgenden Änderungen beitragen:
Wer als unterhaltspflichtiges Kind ein geringeres Jahreseinkommen als 100.000 EUR brutto verdient, kann nicht zum Elternunterhalt herangezogen werden. Während der Träger der Sozialhilfe, der Hilfe zur Pflege für die Eltern geleistet hat nach altem Recht den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder auf sich überleiten durfte, um ihn dann selbst geltend zu machen wurde diese Möglichkeit ab 1. Januar 2020 stark eingeschränkt. Die Überleitung von den Eltern auf den Träger der Sozialhilfe ist nur noch gestattet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein unterhaltspflichtiges Kind ein höheres Jahres-Bruttoeinkommen als 100.000 EUR hat (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das ist ein wesentlicher Unterschied zu der alten Rechtslage, bei der keine Schranke für die Überleitung bestand und alleinstehende Kinder ab einem Einkommen über 1.800 EUR netto in die Haftung genommen werden konnten. Für verheiratete Kinder galt ein geschütztes Einkommen von 3.240 EUR netto, allerdings unter Einbeziehung der Einkünfte des Ehepartners.
Bei der neuen Grenze von 100.000 EUR werden sämtliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts berücksichtigt. Neben Einkünften aus selbstständiger und nicht selbständiger Tätigkeit sind beispielhaft zu nennen: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, Zinsen und Dividenden, Spekulationsgewinne aus Wertpapierverkäufen etc. Mit anderen Worten: Die Einkommensgrenze definiert sich als die Summe aller Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 94 Abs. 1a SGB XII i.V.m. § 16 SGB IV und § 2 EStG).
Nach altem Recht durften die Sozialämter mit der sogenannten Überleitungsanzeige auch Auskunft fordern über die Einkommens-und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehepartners. Auch dies soll ausgeschlossen sein, weil nach dem Wortlaut des Gesetzes zunächst die Annahme gilt, dass die Kinder des bedürftigen Elternteils unter 100.000 EUR brutto im Jahr verdienen. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein höheres Einkommen darf die Behörde von den ihr zustehenden Auskunftsrechten Gebrauch machen. In der Praxis wird dies durch entsprechende Fragen an die bedürftigen Eltern im Zusammenhang mit dem Antrag auf Sozialhilfe geschehen.
Tipp:
Wenn ein Antrag auf Hilfe zur Pflege – wie es in der Praxis häufig vorkommt – von den Kindern selbst als Bevollmächtigte der Eltern gestellt wird, ist die Versuchung bisweilen groß, dort das eigene Einkommen geringer darzustellen, um den Rückgriff im Vorfeld zu vermeiden. Falsche Angaben im Antrag auf Sozialhilfe sind allerdings als Betrug strafbar, sodass dringend von Manipulationsversuchen abzuraten ist.
Sind mehrere Kinder vorhanden so richtet sich die 100.000 EUR-Grenze individuell nach dem Einkommen jedes Kindes. Es wird also keine Addition der Einkommen vorgenommen. Nur wer Einkünfte oberhalb der Grenze erzielt kann in Anspruch genommen werden, wer darunter liegt nicht.
Bei der Bestimmung der 100.000-Euro Grenze wird das Einkommen des Ehepartners völlig außer Ansatz gelassen. Liegt das zum Unterhalt verpflichtete Kind mit seinem Einkommen unterhalb von 100.000 EUR kann ein Rückgriff durch den Träger der Sozialhilfe nicht erfolgen, selbst wenn das Familieneinkommen aufgrund des hohen Einkommens des Ehepartners bei 300.000 EUR liegt. Steht allerdings fest, dass die Sozialbehörde Unterhalt verlangen kann, weil das Einkommen des Kindes oberhalb von 100.000 EUR liegt, so wird bei der Berechnung auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt. Nähere Einzelheiten dazu sind unten dargestellt.
Die Grenze von 100.000 EUR bezieht sich ausschließlich auf das Jahresbruttoeinkommen. Eingerechnet werden Erträge aus dem vorhandenen Vermögen , nicht aber das Vermögen selbst. Liegt also das Vermögen über 100.000 EUR und das Einkommen darunter, so kann ein Rückgriff des Sozialamtes nicht stattfinden.
Der Gesetzgeber hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Kinder unterhalb eines bestimmten Einkommens von der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt verschont bleiben sollen. Allerdings wurde dies bisher in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien, an denen sich die Rechtsprechung orientiert noch nicht konsequent umgesetzt, sodass sich in diesem Bereich derzeit die meisten Unsicherheiten ergeben. In diesem Buch wird sich für eine konsequent massive Anhebung des Selbstbehaltes für unterhaltspflichtige Kinder ausgesprochen – 5deutlich oberhalb der derzeit in vielen Unterhaltsleitlinien benannten Beträge.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Kapiteln.
Elternunterhalt ist Teil des Verwandtenunterhaltes und hat damit die gleichen Wurzeln wie der Kindesunterhalt. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dass Kinder von ihren Eltern zu alimentieren sind, bis sie wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen können, ist hinlänglich bekannt und wird allgemein akzeptiert. An dieser uneingeschränkten Akzeptanz fehlt es jedoch, wenn es um Elternunterhalt geht. Woran liegt es aber, dass viele Kinder sich fragen, warum sie für den Lebensunterhalt ihrer Mutter im Heim oder die Betreuungskosten des Vaters aufkommen sollen? Man kann diese Frage einfach beantworten und den Betroffenen sagen: weil es im Gesetz steht. Ein kurzer Blick zurück in die Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mag dafür eine gute Erklärung geben:
Als das Bürgerliche Gesetzbuch nach jahrelangen Vorarbeiten im Jahr 1900 in Kraft trat, fehlte eine hinreichende staatlich organisierte Fürsorge für Menschen in finanziellen Notlagen. Die Absicherung der Menschen im Alter konnte nur im privaten Bereich über die eigene (Groß-) Familie erfolgen. Es entsprach dem selbstverständlichen Gebot der Solidarität, dass derjenige, der selbst für den Unterhalt seiner Kinder aufgekommen ist, im Alter erwarten konnte, dann von dem erwachsenen Sohn/der erwachsenen Tochter finanziell unterstützt zu werden. In der Regel wurde der betagte Mensch in den Haushalt des Kindes aufgenommen. Auf diese Weise wurde 8der Lebensunterhalt der Eltern mehr in Form von Naturalien gedeckt als über Geldzahlungen. Es handelte sich dabei auch um einen „Generationenvertrag“, jedoch nach alter Prägung durch tätige Unterstützung der bedürftigen Familienmitglieder. Dies veranlasste die Gründungsväter des BGB, das Verwandtschaftsverhältnis rechtlich mit gegenseitigen Beistands- und Unterhaltsansprüchen auszugestalten.
Im 20. Jahrhundert setzte nach den beiden Weltkriegen eine vollkommen neue Entwicklung ein. Mehr und mehr wurde die Fürsorge innerhalb der Familie als Schutz vor materieller Not zugunsten staatlicher Fürsorgeeinrichtungen abgelöst. Die Reform des gesetzlichen Rentensystems im Jahre 1957 war eine der wichtigsten Maßnahmen des Staates, die diese Entwicklung einleitete. Damit konnte sich das Gros der Berufstätigen aus eigener Kraft eine ausreichende Altersversorgung aufbauen. Die Abhängigkeit vom „guten Willen“ der eigenen Familie trat immer mehr in den Hintergrund.
Der moderne Sozialstaat übernahm in immer mehr Bereichen die Aufgabe, bedürftigen Menschen zu helfen. Mehr und mehr trat öffentliche Hilfe an die Stelle der Unterstützung alter und behinderter Menschen durch die Familie. Am 1.6.1962 trat das – moderne – Bundessozialhilfegesetz in Kraft, das die seit 1924 geltende Reichsfürsorgepflichtverordnung und die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge abgelöst hat. Es kam auf diese Weise ein neuer Generationenvertrag zustande, der wiederum das bürgerlich rechtliche Unterhaltsgeflecht beeinflusste. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahre 1992 als erster folgende Worte dafür gefunden:
„Die unter der Geltung des GG (Grundgesetz) vollzogene Entwicklung des Sozialrechts spiegelt die eingetretenen Veränderungen in den Rechtsbeziehungen innerhalb der Familie nicht nur wider, sondern die Sozialgesetzgebung hat ihrerseits diese Entwicklung beeinflusst. Seit der Rentenreform von 1957 obliegt es den im aktiven Berufsleben stehenden Kindern ohnehin bereits, durch ihre Rentenversicherungsabgaben i.H.v. z.Z. etwa 20 % des Einkommens die ganze Elterngeneration im Alter angemessen zu versorgen“ (BGH Urteil vom 26.2. 1992, FamRZ 1992, 795). 1995 kam die gesetzliche Pflegeversicherung noch hinzu.
9Die Kinder könnten deshalb verlangen, dass ihnen gegenüber dem Unterhaltsanspruch ihrer Eltern in jedem Fall ihr angemessener Lebensstandard erhalten bleibt. Sogar die Abschaffung des Elternunterhaltes wurde in der Öffentlichkeit diskutiert.
Mit der Einführung der Grundsicherung im Alter zum 1. Januar 2003 schuf der Gesetzgeber ein weiteres Leistungsangebot des Staates mit dem erklärten Ziel, das Existenzminimum von älteren Menschen abzudecken und die Kinder bewusst von Elternunterhalt zu entlasten. Der Elternunterhalt geriet mit der Zeit aus dem öffentlichen Bewusstsein.
Bundesverfassungsgericht