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Barbara Stollberg-Rilinger

DAS
HEILIGE RÖMISCHE REICH
DEUTSCHER NATION

Vom Ende des Mittelalters bis 1806

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verlag C.H.Beck

 


 

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Zum Buch

Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation war ein über die Jahrhunderte des Mittelalters allmählich gewachsenes politisches Gebilde, ein lose integrierter Verband sehr unterschiedlicher Glieder, die unter einem gemeinsamen Oberhaupt, dem Kaiser, standen: geistliche und weltliche Herrschaftsträger, wenige Mächtige und viele Mindermächtige, Kurfürsten und Fürsten, Prälaten, Grafen, Ritter und Städte. Um die Wende zur Neuzeit, also um 1500, bildete dieser Verband festere institutionelle Strukturen aus – vor allem Reichstage als Foren der Konsensbildung, das Reichskammergericht und den Reichshofrat als Organe höchster Gerichtsbarkeit und die Reichskreise als regionale Exekutivinstitutionen. Über die inneren Zerreißproben der Glaubensspaltung und des Dreißigjährigen Krieges hinweg hatten diese gemeinsamen Institutionen im Kern drei Jahrhunderte lang Bestand, bevor der ganze Verband dem machtpolitischen Expansionswillen der mächtigsten Glieder – vor allem Brandenburg-Preußen und Österreich – zum Opfer fiel. Barbara Stollberg-Rilinger bietet in diesem Band eine klare und gut verständliche Einführung in die Geschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation.

Über die Autorin

Barbara Stollberg-Rilinger lehrt als Professorin für Geschichte der Frühen Neuzeit an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Ab Sommer 2018 wird sie als Rektorin das Wissenschaftskolleg zu Berlin leiten. Im Jahr 2005 wurde sie mit dem Gottfried-Wilhelm-Leibniz-Preis der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und 2013 mit dem Preis des Historischen Kollegs für ihr Werk Des Kaisers alte Kleider. Verfassungsgeschichte und Symbolsprache des Alten Reiches (22013) ausgezeichnet. 2017 erhielt sie für ihre Biographie Maria Theresia, Die Kaiserin in ihrer Zeit (52018) den Sachbuchpreis der Leipziger Buchmesse. Darüber hinaus wurde sie im selben Jahr von der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung mit dem Sigmund-Freud-Preis für wissenschaftliche Prosa geehrt.

Inhalt

    I. Was war das «Heilige Römische Reich Deutscher Nation»?

   II. Ein Körper aus Haupt und Gliedern

  III. Die Phase der institutionellen Verfestigung (1495–1521)

  IV. Die Herausforderung durch die Reformation (1521–1555)

   V. Von der Konsolidierung zur Krise der Reichsinstitutionen (1555–1618)

  VI. Dreißigjähriger Krieg und Westfälischer Frieden (1618–1648)

 VII. Die Westfälische Ordnung und der Wiederaufstieg des Kaisertums (1648–1740)

VIII. Das Zeitalter der machtpolitischen Polarisierung (1740–1790)

  IX. Das Ende des Reiches (1790–1806)

   X. Noch einmal: Was war das Alte Reich?

 

Kaiser in der frühen Neuzeit

Weiterführende Literatur

Bildnachweis

Register

I. Was war das «Heilige Römische Reich Deutscher Nation»?

Am 6. August 1806 legte Kaiser Franz II. die Kaiserkrone nieder und erklärte «das Band, welches Uns bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hat», für gelöst. Kurz zuvor, am 1. August, hatten sechzehn ehemalige Reichsmitglieder ihren Austritt aus dem Reich erklärt und sich darauf berufen, dass das «Band, welches bisher die verschiedenen Glieder des deutschen Staatskörpers miteinander vereinigen sollte», «in der That schon aufgelöst sey».

Was war das für ein politischer Verband, der sich da selbst auflöste? Auf jeden Fall ein uns heute sehr fremd gewordenes, im Geschichtsbewusstsein der Deutschen kaum noch präsentes Gebilde. Bei näherem Hinsehen hat es zwiespältigen Charakter: einerseits «römisch», andererseits «deutsch», einerseits in den Grundzügen sehr mittelalterlich, andererseits bis heute weiterwirkend, manche meinen sogar: fast modern. Auf jeden Fall ist dieses Reich nicht leicht auf den Begriff zu bringen; es entzieht sich modernen verfassungsrechtlichen Kategorien. Es war kein Staat im heutigen Sinne des Wortes, aber auch kein Staatenbund. Es hatte keine systematische schriftliche Verfassung; es kannte keine Rechtsgleichheit, auch nicht als Ideal, nicht einmal ein Reichsbürgerrecht; es hatte kein geschlossenes Territorium mit festen Grenzen; es besaß keine souveräne höchste Gewalt, verfügte nicht über eine zentrale Exekutive, eine Bürokratie, ein stehendes Heer usw. – mit anderen Worten, ihm fehlte fast alles von dem, was moderne Staatlichkeit kennzeichnet. Alle diese Kategorien führen in die Irre. Wenn man das Alte Reich erfassen will, muss man seine historische Entwicklung beschreiben und darf es nicht rückblickend an Maßstäben messen, die ihm bis zuletzt fremd geblieben sind.

Vielmehr war das Reich ein über die Jahrhunderte des Mittelalters allmählich gewachsenes Gebilde, ein lose integrierter politischer Verbund sehr unterschiedlicher Glieder, die unter einem gemeinsamen Oberhaupt, dem Kaiser, standen, dem sie in einem persönlichen Treueverhältnis verpflichtet waren. Die Kohärenz dieses Verbandes hatte im Laufe des Mittelalters eher ab- als zugenommen. Um die Wende zur Neuzeit, also um 1500, nahm dieser Verbund neue Formen an und bildete festere institutionelle Strukturen aus, die trotz erheblicher Belastungen und innerer Kriege drei Jahrhunderte Bestand hatten, die aber dennoch am Ende nicht verhindern konnten, dass das Reich sich unter dem Einfluss der Französischen Revolution selbst auflöste.

Das ruhmlose Ende dieses Reiches hat seine spätere Wahrnehmung wesentlich geprägt. Im 19. Jahrhundert, dem großen Zeitalter der deutschen Geschichtsschreibung, die preußischprotestantisch geprägt war und sich ganz in den Dienst der nationalen Identitätsstiftung stellte, erschien allein das Reich des frühen und hohen Mittelalters als die große ruhmreiche Zeit, in der die deutschen Könige als Kaiser mit imperialem Großmachtanspruch geherrscht hatten. Alles, was nach der großen Zeit der Stauferkaiser kam, erschien dagegen als kontinuierlicher Niedergang, als fortschreitender Verfall der (vermeintlichen) ehemaligen kaiserlichen Macht zugunsten der einzelnen Länder, als Verlust der (vermeintlichen) ehemaligen nationalen Einheit. Das galt ganz besonders für die Frühe Neuzeit und insbesondere für die Zeit nach dem Westfälischen Frieden, als das Reich unter die Kontrolle des «Erbfeinds Frankreich» geraten, zum «Spielball der Westmächte» geworden und in lauter «Kleinstaaten» zersplittert worden sei – eine scheinbar lineare Entwicklung, die unter der Einwirkung Napoleons am Ende zum Untergang führte. Schließlich war nicht das Reich, sondern waren seine ehemaligen Glieder, einerseits Brandenburg-Preußen, andererseits Österreich, die Kristallisationskerne, um die sich im 19. Jahrhundert moderne Staaten entwickelten. An ihnen orientierte sich die jeweilige nationale Geschichtsschreibung; ihnen lieferte sie die jeweilige Ursprungs- und Erfolgsgeschichte nach. Während sich aber die Geschichte des Alten Reiches in die österreichische Geschichte relativ gut integrieren ließ – schließlich waren fast alle Kaiser der Neuzeit Habsburger gewesen –, war das in Deutschland nicht der Fall: Hier musste eine nationalgeschichtliche Linie vom mittelalterlichen Kaisertum über den Aufstieg Brandenburg-Preußens zum neuen preußisch-kleindeutschen Kaiserreich Bismarcks konstruiert werden. Die frühneuzeitliche Reichsgeschichte fiel dabei fast völlig unter den Tisch – was bis heute in der deutschen Erinnerungskultur nachwirkt.

Eine Revision der nationalstaatlichen Geringschätzung des Alten Reiches setzte erst seit den 1960er Jahren ein, als man sich mit der Katastrophe des deutschen Machtstaats auch historiographisch auseinanderzusetzen begann. Dem Alten Reich der Frühen Neuzeit kam diese Neuorientierung zugute, weil es sich als genuin deutsche, aber unbelastete historische Tradition anbot und auch für den sich entwickelnden Europa-Gedanken anschlussfähig war. Der Perspektivwechsel wurde zusätzlich dadurch gefördert, dass die alte, protestantisch-preußisch dominierte Sicht durch eine eher katholisch, süd- und westdeutsch geprägte Perspektive abgelöst wurde. Allerdings: Das Pendel schwang nun zur anderen Seite aus. Alles das, was ehemals als Schwäche erschienen war, erschien nun als Vorzug. Aus der machtpolitischen Not des Reiches wurde mit einem Mal eine Tugend. Die einen erblickten im Reich mit seinen föderalen Strukturen ein Vorbild für Europa als Ganzes. Andere sahen darin ein von machtstaatlichen Irrwegen unbelastetes nationales Identifikationsobjekt: ein großes friedliches Deutschland in der Mitte Europas, das selbst nicht expansiv war, sondern vielmehr ausgleichend auf die Nachbarstaaten wirkte. Hier bot sich dann auch für die neue Berliner Republik eine Tradition an, auf die man guten Gewissens stolz sein zu können meinte, ohne in einem vereinten Europa Misstrauen auf sich zu ziehen.

Das vorliegende Buch versucht eine solche aktuelle politische Indienstnahme zu vermeiden und die spezifisch vormoderne Fremdartigkeit und Vielschichtigkeit des Alten Reiches deutlich zu machen. Im Gegensatz zu modernen Verhältnissen war das politische System dieses Reiches noch untrennbar verflochten mit sozialen und religiösen Strukturen. Seine Verfassung war kein geschlossenes systematisches Ganzes, sondern ein kompliziertes Geflecht von Altem und Neuem, von symbolisch-rituellen Praktiken, formellen und informellen Spielregeln, fallweise ausgehandelten Übereinkünften, von einigen schriftlich fixierten «Grundgesetzen» (leges fundamentales) und vielen traditional legitimierten Gewohnheitsrechten, nicht zuletzt auch von vielfach unvereinbaren, konkurrierenden Rechtsansprüchen. Zu jeder Regel gab es zahllose Ausnahmen, jede abstrakte Definition muss immer zugleich vielfältig eingeschränkt werden. Die Ordnung des Reiches war nicht für alle Beteiligten die gleiche, sondern sie stellte sich aus verschiedenen Perspektiven ganz verschieden dar. Und schließlich veränderte sie sich über die Jahrhunderte. Das macht es so schwierig, das Reich kurz und knapp zu beschreiben. Wenn es hier trotzdem versucht wird, so unter dem Vorbehalt: Die Wirklichkeit war viel komplizierter.

«Heiliges Römisches Reich deutscher Nation» – schon dieser merkwürdige Titel (der vollständig erst zu Beginn des 16. Jahrhunderts auftauchte und auch nie der einzig gebräuchliche, geschweige denn ein offizieller Titel war) verweist auf die Verbindung mittelalterlicher und neuzeitlicher Elemente. Da ist zunächst der Begriff «Reich», Imperium, der eine übergeordnete Herrschaftsgewalt bezeichnet, eben die des Kaisers. Im Mittelalter war das Wort auch als Synonym für den Kaiser selbst gebräuchlich. Imperium war nicht die Bezeichnung für ein bestimmtes Territorium, d.h. den geographischen Raum, über den Herrschaft ausgeübt wurde. Es handelte sich vielmehr um eine universale, transpersonale Gewalt, die sich losgelöst von einem bestimmten Land oder Volk denken ließ. «Römisch» – das stellte dieses Reich in die Tradition des antiken Kaisertums. Als erster mittelalterlicher Herrscher des Westens hatte sich Karl der Große im Jahr 800 vom Papst zum Kaiser krönen lassen und damit seiner fränkischen Königsherrschaft eine universale Qualität und heilsgeschichtliche Würde verliehen. Daran hatte Otto der Große 962 wieder angeknüpft und das ostfränkische Königtum mit der römischen Kaiserwürde verbunden. Seither erwarben fast alle deutschen Könige auch den römischen Kaisertitel. Die Vorstellung von einer translatio Imperii, einer Übertragung der Herrschaft von den Römern auf die Franken bzw. auf die Deutschen, war eine Fiktion, die auf dem symbolischen Akt der Krönung durch den Papst als Oberhaupt der römischen Kirche beruhte und auf die die mittelalterlichen deutschen Könige einen Anspruch auf Schirmherrschaft über die gesamte Christenheit und Überordnung über alle anderen Königreiche gründeten. Damit traten sie zugleich in die heilsgeschichtliche Rolle des römischen Weltreichs ein, des Reiches also, in dem Christus geboren worden war und das den Rahmen für die Ausbreitung des Evangeliums über den ganzen Erdkreis geboten hatte. Nach der spätantiken Auslegung des biblischen Buches Daniel galt das Römische Reich aber auch als das letzte von vier Weltreichen, an dessen Ende der Antichrist auftreten und das Jüngste Gericht hereinbrechen würde. «Heilig», sacrum, hatte das römische Reich in der Antike allerdings noch nicht geheißen. Erst seit der Zeit Kaiser Barbarossas und der Kreuzzüge wurde dieses Adjektiv auf das Reich bezogen, um die Gleichberechtigung der kaiserlichen und der päpstlichen Gewalt, des weltlichen und des geistlichen Schwerts zum Ausdruck zu bringen, die seit dem 11. Jahrhundert von der Papstkirche bestritten wurde.

Welches Verhältnis zwischen Papst und Kaiser sich aus der Übertragung der Kaiserwürde ergab, war im Mittelalter stets umstritten. Den Anspruch auf Überordnung, wie ihn erstmals Gregor VII. erhoben hatte, konnten spätere Päpste nicht aufrechterhalten. In der Frühen Neuzeit wurde die Bindung des Kaisertitels an die Verleihung durch den Papst schließlich endgültig abgeschüttelt. Schon König Maximilian I. nannte sich seit 1508 «Erwählter Kaiser», ohne vom Papst gekrönt worden zu sein bzw. es später zu werden. Karl V. war der letzte, der sich – nachdem er schon 1519 zum König gewählt und in Aachen gekrönt worden war – 1530 vom Papst in Bologna auch noch zum Kaiser krönen ließ. In der Folgezeit beanspruchten die Kaiser diesen Titel stets schon aufgrund ihrer Wahl durch die Kurfürsten (S. 23ff.), obwohl die Wahl zum «römischen König» und die Krönung zum «römischen Kaiser» auseinander fallen konnten – dann nämlich, wenn die Neuwahl schon zu Lebzeiten des Kaisers erfolgte, wie es in der Frühen Neuzeit zur Sicherung der dynastischen Kontinuität mehrfach vorkam. In diesem Fall nahm der neu gewählte «römische König» den Kaisertitel erst nach dem Tod des Vorgängers an. Krönung und Salbung erfolgten durch einen der rheinischen Erzbischöfe (den Kölner oder, wie in der Frühen Neuzeit die Regel, den Mainzer), und zwar seit 1562 in der Regel in Frankfurt am Main. Dem Papst zeigte man die Wahl nur noch pro forma an.

Die «Heiligkeit» des Reiches, der Anspruch auf sakrale Würde, blieb in der Frühen Neuzeit allerdings durchaus lebendig, auch über die konfessionelle Spaltung hinweg. Allgemein galt jede legitime Herrschaft bis weit ins 18. Jahrhundert hinein als göttlich gestiftet. Die Heiligkeit des Reiches im Besonderen zu betonen diente darüber hinaus dazu, seinen Anspruch auf den höchsten Rang unter allen Monarchien der Welt aufrecht zu erhalten, und nicht zuletzt auch zur Stärkung der Abwehr gegen die heidnischen Türken, die den Südosten vom späten 15. bis ins späte 17. Jahrhundert immer wieder bedrohten. «Das Röm. Reich wird ein Heilges Reich geheisset, weil es von dem Hl. Geist verordnet, bestettiget, und bis auff die ehrne Zeiten erhalten» wird, so schrieb noch im 17. Jahrhundert der Jurist Johannes Limnaeus. Allerdings fiel das Epitheton «heilig» in offiziellen Texten im 18. Jahrhundert zunehmend weg, und man sprach meist nur noch vom «Römisch-deutschen Reich», vom Imperium Romano-Germanicum, oder auch schlicht vom «Teutschen Reich».

Damit sind wir bei der Qualifikation des Reiches als «deutsch», «deutscher Nation». Auf das «Heilige Römische Reich» bezogen wurde diese Formel wörtlich zuerst in dem Landfriedensgesetz Kaiser Friedrichs III. von 1486 verwendet. Das Imperium war an sich ein transnationales Gebilde, es umfasste nach mittelalterlicher Auffassung drei Teile: Italien, Gallien (d.h. im wesentlichen Lothringen und Burgund) und Germanien. Seit dem Spätmittelalter und vor allem in der Frühen Neuzeit trat der «deutsche» Charakter – in Abgrenzung von «welsch», d.h. romanisch – aber immer mehr in den Vordergrund. Der Anspruch der Kaiser auf Herrschaft über Italien und Burgund war inzwischen weitgehend verblasst (er konnte allerdings auch wieder aufleben). Vor allem aber: Die wichtigsten Einheit stiftenden Reichsinstitutionen, die seit 1495 ins Leben gerufen wurden und bis 1806 Bestand hatten, erstreckten sich im Großen und Ganzen nur auf die deutschen Reichsglieder. Es entwickelte sich also zu Beginn der Frühen Neuzeit ein Verständnis vom Reich, das im Wesentlichen nur noch deutschsprachige Gebiete umfasste. Hinzu kam, dass historisch-kritisch arbeitende Juristen wie Hermann Conring oder Samuel Pufendorf im 17. Jahrhundert die Voraussetzungen in Frage stellten, auf denen der Titel beruhte, und die Kontinuität des römischen Kaisertums als Fiktion entlarvten. So bezeichnete Pufendorf es in seiner respektlosen, unter dem Pseudonym Severinus de Monzambano veröffentlichten Schrift über die Reichsverfassung 1667 kurz und bündig als Unsinn, die gegenwärtige deutsche res publica noch auf irgendeine Weise als mit dem alten römischen Reich identisch zu begreifen.

Wenn im alten Reichstitel von «deutscher Nation» die Rede war, so ist «Nation» allerdings nicht mit dem modernen Verständnis des Wortes zu verwechseln. Als nationes konnten zu dieser Zeit verschiedene regionale Herkunftsgruppen bezeichnet werden; so war zum Beispiel von «sächsischer» oder «fränkischer» Nation die Rede. Doch neben den vielen regionalen und lokalen Identitäten gab es in der Frühen Neuzeit auch Ansätze zu einer übergreifenden gemeindeutschen Identität. Die Entdeckung von Tacitus’ «Germania» durch die Humanisten kam dem entgegen, obwohl die Schrift ein sehr zwiespältiges Bild von den Germanen entwarf. Neben der gemeinsamen Sprache und den gemeinsamen Institutionen war es auch die Verteidigung der eigenen «Libertät», d.h. der ständischen Mitwirkungsrechte gegenüber einem Kaiser, der kein Deutscher war, Karl V. nämlich, was zu Beginn der Neuzeit die Entwicklung eines stärkeren politischen Zusammengehörigkeitsgefühls begünstigte.

II. Ein Körper aus Haupt und Gliedern

Wenn die Zeitgenossen selbst das Reich auf den Begriff bringen wollten, sprachen sie zumeist metaphorisch von einem Körper aus Haupt und Gliedern. Der Kaiser war das Oberhaupt, das den Körper überhaupt erst zu einem Ganzen machte. Die gemeinsame Bindung an den Kaiser stellte das älteste verbindende Element der Reichsverfassung dar. Er war oberster Lehnsherr, oberster Richter, oberster Wahrer von Friede und Recht. Allerdings war er alles andere als ein absoluter Herrscher, er stand nicht über den Gesetzen. Gemäß der traditionellen konsensorientierten Rechtsauffassung konnte er nichts an der hergebrachten Ordnung willkürlich ändern, sondern war stets auf Rat und Zustimmung der Betroffenen angewiesen. Weder hatte er das Recht, noch hatte er die Macht, gegen den Konsens der Reichsglieder etwas durchzusetzen. Das war schon im Mittelalter so gewesen. Im Laufe der Frühen Neuzeit wurde nur mehr und mehr festgeschrieben, dass der Kaiser in der Ausübung der Herrschaftsrechte an die Partizipation der Reichsstände gebunden war. Das geschah in später so genannten Reichsgrundgesetzen, leges fundamentales – dazu zählte man vor allem die Goldene Bulle (1356), den Augsburger Religionsfrieden (1555), den Westfälischen Frieden (1648), die kaiserlichen Wahlkapitulationen –, die den Charakter vertraglicher Vereinbarungen zwischen Kaiser und Reichsständen hatten. Was der Kaiser ausdrücklich für sich allein behielt, waren so genannte «Reservatrechte», die vor allem darin bestanden, die Standesordnung zu verändern (also Standeserhöhungen vorzunehmen, Uneheliche zu legitimieren, akademische Grade zu verleihen usw.). Der Kaiser war also weniger Herrscher als vielmehr die Spitze der Hierarchie, von der aus sich die ganze Ordnung legitimierte und der für den Bestand dieser Ordnung verantwortlich war.

Dem Kaiser als Oberhaupt wurde die Gesamtheit der Glieder gegenübergestellt; die offizielle Formel lautete «Kaiser und Reich». Bei diesen Gliedern handelte es sich um Herrschaftsträger verschiedener Art: Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Prälaten, Ritter, Städte. «Reichsunmittelbar» nennt man alle, die niemanden als den Kaiser als Herrn über sich erkannten. Von der Reichsunmittelbarkeit zu unterscheiden ist die Reichsstandschaft – damit bezeichnet man den etwas engeren Kreis aller derjenigen reichsunmittelbaren Glieder, die Sitz und Stimme auf dem Reichstag innehatten, dem wichtigsten Forum der Reichspolitik. Bis weit ins 16. Jahrhundert hinein war allerdings – vor allem für die Grafen, Ritter und Städte – noch vielfach unentschieden, wer Reichsunmittelbarkeit und Reichsstandschaft erhalten und bewahren würde und wer nicht. Die Reichsglieder waren extrem unterschiedlichen Charakters: Personen und Korporationen, Klöster und städtische Kommunen, Geistliche und Weltliche, Mächtige und Mindermächtige. Das Spektrum reichte von großen Reichsfürsten auf der einen Seite, die über ganze Konglomerate von Territorien nahezu unabhängig herrschten und mit den europäischen Herrscherdynastien verschwägert waren, bis hinunter zu kleinen Reichsrittern auf der anderen Seite, die nur über ein paar Dörfer die Niedergerichtsbarkeit ausübten. Als Erzherzöge von Österreich und Herren über eine ganze Reihe weiterer Reichsterritorien waren auch die Habsburger Glieder des Reiches, und zwar besonders mächtige. Gerade die Heterogenität der Reichsglieder ist überaus kennzeichnend für die Struktur des ganzen Verbandes. Sie hatte nämlich zur Folge, dass die verschiedenen Mitglieder sehr unterschiedlichen Einfluss auf die Reichspolitik nehmen konnten und in sehr unterschiedlichem Maße vom Reichsverband als Ganzem abhängig waren.

Aber das Reich bestand nicht nur aus den unmittelbaren Gliedern. Die meisten Reichsstände übten ihrerseits Herrschaft über Territorien aus, in denen es wiederum andere Herrschaftsträger gab, nämlich ebenfalls Adelsfamilien, Klöster, Stifte und Kommunen, die ihnen ihrerseits als konsensberechtigte Landstände gegenübertraten. Diese «landsässigen» oder «mediaten» Stände standen zu Kaiser und Reich aber eben nur in einem mittelbaren Verhältnis. Die Landstände verhielten sich zu ihrem Landesherrn ähnlich wie die Reichsstände zum Kaiser. Wie diese dem Kaiser, so leisteten die Landstände dem Landesherrn ihre Abgaben, wie die Reichsstände auf Reichstagen, so übten die Landstände auf Landtagen Partizipationsrechte aus. Während allerdings die Konsensrechte der Reichsstände im Lauf der Frühen Neuzeit immer weiter ausgedehnt wurden, konnten die Landstände ihre Konsensrechte in vielen Ländern nicht im alten Umfang behaupten. Die Landstände übten nun ihrerseits wieder Herrschaft über Hintersassen, Gutsuntertanen usw. aus, die in einem noch vermittelteren, abgestufteren Verhältnis zum Reichsganzen standen. Betrachtet man das Ganze aus der umgekehrten Perspektive des einfachen Untertanen, des «gemeinen Mannes» (der seinerseits immerhin noch Herrschaft über Frau, Kinder und Gesinde ausübte), so sieht man sich einer ganzen Stufenfolge von Obrigkeiten gegenüber, vom Grundherrn oder Stadtrat über den Landesherrn bis hinauf zum Kaiser.

Das Reich war also alles andere als ein homogener Untertanenverband. Anders als bei moderner Staatlichkeit, wo alle Bürger ein einheitliches Staatsbürgerrecht genießen, alle hoheitliche Gewalt beim Staat konzentriert ist und allein von seinen Organen ausgeübt wird, wurde im Reich auf verschiedenen Ebenen autonome Herrschaft ausgeübt, und ein Glied hatte immer andere «Rechte und Freiheiten» als das andere. Über diese heterogene Vielfalt von Reichsgliedern und deren Untertanen übte der Kaiser keine einheitliche Gewalt aus. Das Reich besaß deshalb auch kein festes Territorium mit eindeutigen Gebietsgrenzen, wie es moderne Karten suggerieren. Im Laufe des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit vollzog sich allerdings ein Prozess zunehmender Territorialisierung; das heißt, Herrschaft verwandelte sich von einer Vielzahl verschiedener Herrschaftsrechte über Personen zu einer einheitlichen Herrschaft über ein bestimmtes Gebiet (samt allen darauf lebenden Personen). Diese territoriale Herrschaft wurde aber vor allem von einzelnen Reichsfürsten als Landesherren in ihren jeweiligen Ländern ausgebildet und nicht vom Reich in seiner Gesamtheit. Das Reich war bis zu seinem Ende kein Territorialstaat, sondern ein Personenverband, ein komplexes hierarchisches System von Personen und Korporationen, an deren Spitze der Kaiser stand und dem Ganzen symbolische Einheit und Legitimität verlieh.

Die Struktur des Reiches war ganz wesentlich dadurch geprägt, dass die großen Reichsfürsten eine traditionell starke eigene Herrschaftsposition besaßen und diese im Laufe der Neuzeit weiter zur Landeshoheit auszubauen vermochten, und zwar teilweise auf Kosten der kaiserlichen Gewalt. Die Ursachen für diese starke Stellung (die vor dem 15. Jahrhundert allerdings kaum als Problem empfunden wurde) liegen im Mittelalter. Während es in anderen europäischen Monarchien – besonders in Frankreich – nach und nach zu einer Stärkung der königlichen Zentralgewalt kam, ging die Entwicklung des Reiches in eine andere Richtung, und zwar aus mehreren Gründen. Erstens: Das Reich war eine Wahl- und keine Erbmonarchie. Das Prinzip der freien Wahl hatte sich gegen das dynastische Geblütsprinzip nach dem Tod Heinrichs VI. (1197) endgültig durchgesetzt. Dadurch war der König bzw. Kaiser auf die Wahlstimmen eines sich allmählich herausbildenden Kreises von Königswählern, den Kurfürsten, angewiesen und musste ihnen Zugeständnisse machen. Zweitens wurden im mittelalterlichen Reich auf Dauer keine zentralen Verwaltungs- und Exekutivinstitutionen zur unmittelbaren Verfügung des Kaisers aufgebaut (was die Salier und Staufer mit ihrer Reichsministerialität noch versucht hatten). Das Lehnswesen wurde nicht zur Stärkung der Königsgewalt eingesetzt wie etwa in Frankreich; heimgefallene Lehen wurden nicht für den Ausbau der Zentralgewalt genutzt, sondern wieder an Vasallen ausgegeben. Das gleiche geschah mit dem Reichsgut und den finanziell nutzbaren Hoheitsrechten, den Regalien, wie Münz- und Zollrecht, Berg- und Forstregal usw. Dem Kaiser blieben daher keine Mittel mehr, um eine «administrative Infrastruktur» (Wolfgang Reinhard) im Reich aufzubauen; er konnte sich ausschließlich auf seine eigene Landesherrschaft stützen und war im Übrigen stets auf die Reichsstände angewiesen, was die Aufbringung von Finanzmitteln und die Durchführung von Entscheidungen im Reich anging. Drittens ist die Konkurrenz der kirchlichen Gewalt zu nennen. Seit dem Investiturstreit entzog sich die Kirche der herrschaftlichen Instrumentalisierung durch den Kaiser. Güter und Herrschaftsrechte, die die Herrscher der Kirche, den Bischöfen und Klöstern, im Laufe des Früh- und Hochmittelalters verliehen hatten, dienten diesen zum Aufbau eigener Herrschaftsterritorien. Dadurch kam es zu dem in Europa (abgesehen vom Kirchenstaat des Papstes) singulären Phänomen, dass Inhaber hoher geistlicher Würden, wie Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte und Äbtissinnen, zugleich in ihren Hochstiften als Reichsfürsten weltliche Landeshoheit innehaben konnten.

Schließlich machte schon die schiere Größe des Reiches angesichts der eingeschränkten vormodernen Kommunikationsmöglichkeiten eine gleichmäßige herrschaftliche Durchdringung äußerst schwer. Bis ins frühe 16. Jahrhundert gab es keine Post; das Reich zu durchqueren dauerte für einen Einzelnen rund 30 Tage. Auch das erklärt die sehr unterschiedlich enge Bindung der verschiedenen Fürsten an den Kaiser.