Angelika Nußberger, geb. 1963, ist seit 2011 Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Zuvor war sie Professorin für Verfassungs- und Völkerrecht und Direktorin des Instituts für Ostrecht an der Universität zu Köln. Bei C.H.Beck erschien von ihr außerdem «Das System Putin» (mit Margareta Mommsen, 2. Auflage 2009).
In den letzten Jahren ist eine Vielzahl von Lehrbüchern zum Völkerrecht erschienen, die regelmäßig neu aufgelegt werden und die nicht nur eine gute Einführung zu den Grundstrukturen des Völkerrechts geben, sondern auch auf aktuelle Probleme und Diskussionen eingehen. Daneben gibt es eine Reihe von Klassikern, die es noch immer wert sind, konsultiert zu werden. Die Literatur zu den einzelnen Sachgebieten ist unüberschaubar. Im Folgenden werden daher nur einzelne Bücher und Aufsätze vermerkt, die für die Darstellung unmittelbar herangezogen wurden. Aufgelistet sind auch aktuelle, gut zugängliche Textsammlungen sowie die zitierten Gerichtsentscheidungen. Aus pragmatischen Gründen wird in dem Literaturverzeichnis mit wenigen Ausnahmen darauf verzichtet, fremdsprachige Literatur aufzuführen. Insbesondere sei aber auf die Einzelbeiträge in der Encyclopedia of International Law verwiesen. Die von Rudolf Bernhardt herausgegebene erste Auflage stammt aus den Jahren 1981–1990 (zweite Auflage 1992–2001); die von Rüdiger Wolfrum herausgegebene Neuauflage ist im Internet abrufbar unter: http://www.mpepil.com.
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Sartorius II, Internationale Verträge, Europarecht, München 2008
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Case of the S. S. Lotus (France v. Turkey), Urteil vom 7.9.1927 PCIJ Ser. A, No. 10
Exchange of Greek and Turkish Populations, Gutachten vom 21.2.1925, PCIJ Ser. B, No. 10
Certain German Interests in Polish Upper Silesia (Germany v. Poland), Merits, Urteil vom 25.5.1926, PCIJ Ser. A No. 7
Reparation Suffered in the Service of the United Nations, Gutachten vom 11.4.1949, ICJ Reports 1949, S. 174ff
Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. United States of America), Merits, Urteil vom 27.6.1986, ICJ Reports 1986, S. 116ff
Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Gutachten vom 8.7.1996, ICJ Reports 1996 (I), S. 65ff
Gabčikovo-Nagymaros Project (Hungary v. Slovakia), Urteil vom 25.9.1997, ICJ Reports 1997, S. 7ff
LaGrand (Germany v. United States of America), Urteil vom 27.6.2001, ICJ Reports 2001, S. 466ff
Legality of Use of Force (Serbia and Montenegro v. United Kingdom), Preliminary Objections, Urteil vom 15.12.2004, ICJ Reports 2004, S. 1304ff
Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory, Antrag der UN-Generalversammlung, Gutachten vom 9.7.2004, ICJ Reports 2004, S. 136ff
Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Bosnia and Herzegovina v. Serbia and Montenegro), Urteil vom 26.2.2007, http://www.icj-cij.org/docket/files/91/13685.pdf
Banković u.a. ./. Belgien und 16 andere Vertragsparteien [GK], Nr. 52207/99, 12.12.2001, ECHR 2001–XII
Broniowski ./. Polen [GK], Nr. 31443/96, 22.6.2004, ECHR 2004–V
Burdov ./. Russische Föderation, Nr. 59498/00, 7.5.2002, RJD 2002–III
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Fürst Adam II von Liechtenstein ./. Deutschland [GK], Nr. 42527/98, ECHR 2001–VIII
Kalashnikov ./. Russische Föderation, Nr. 47095/99, 15.7.2002, RJD 2002–VI
Loizidou ./. Türkei, Nr. 15318/89, 18.12.1996, RJD 1996-VI
López Ostra ./. Spanien, Nr. 16798/90, 9.12.1994, Series A no. 303–C
Maltzan u.a. ./. Deutschland [GK], Nr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, 2.3.2005, ECHR 2005–V
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Von Hannover ./. Deutschland, Nr. 59320/00, 28.7.2005, ECHR 2004–VI
BVerfG E («Maastricht») BVerfGE 89, 155
BVerfG E («Von Hannover») BVerfGE 101, 361
BVerfG E («Görgülü») BVerfGE 111, 307
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Abchasien-Konflikt 25, 38, 45
Afghanistan-Krieg 66, 68
Afrikanische (Banjul) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker 95, 120
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 28
Al-Qaida 68
Amerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte 110
Anerkennung von Staaten 21, 45
Angriffskrieg 65, 112
Annexion 41
Atomwaffen 79f.
Baltische Staaten 41
Bankovič-Entscheidung 103f.
Bellum iustum 57ff.
Bewaffneter Angriff 65
Broniowski-Entscheidung 104ff.
Briand-Kellogg-Pakt 8, 65, 112
Bürgerkrieg 40, 64, 102, 113
Bundesverfassungsgericht 17f., 37, 39, 105, 107
Charta der Grundrechte der Europäischen Union 18, 30, 96
Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) 20, 36, 51, 66
Clausula rebus sic stantibus 16f.
Consuetudo 21
De-facto-Regime (faktisches Regime) 55f., 102
Definition of Aggression 28
Dekolonialisierung 41
Diskriminierung(sverbot) 19, 96
Dismembration 41ff.
Distomo 75
Drei-Elemente-Lehre 38ff.
Dschihad 35, 61
Dualistisches System 36
Effektive Kontrolle 68
Enteignung 88
Entwicklung, nachhaltige 118
Ergaomnes-Verpflichtung 15
Estoppel-Grundsatz 27
Europäische Menschenrechtskonvention 30, 37, 53, 96, 99ff.
Europäische Union 18, 39, 122
Europäische Verfassung 39
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 31, 56, 98ff.
Europarat 29, 53, 103
Failed State 40
Failing State 40
Faires Verfahren 100
Folterverbot 95
Fremdenrecht 87f.
Friedliche Streitbeilegung 28
Friendly Relations Declaration 25, 28
Gaza-Jericho-Abkommen 56
Geltungsgrund des Völkerrechts 9ff.
Gemeinschaft Unabhängiger Staaten 54
Generalsekretär der Vereinten Nationen 51
Generalversammlung der Vereinten Nationen 28f., 32, 43, 46, 52, 80, 83, 114
Genfer Abkommen 48, 64, 69f., 113
Gesandtschaftswesen 23
Gewaltverbot 20, 55, 72, 79
Görgülü-Entscheidung 37
Grundgesetz 37f.
Guantánamo 12, 34, 69ff.
Haager Abkommen 63, 112
Haager Friedenskonferenz 63
Haager Landkriegsordnung 63, 65
Heiliger Stuhl 46f.
Helsinki-Schlussakte 29
Humanitäre Intervention 61, 71ff.
Humanitäres Völkerrecht 63f., 70, 80, 83
Instant custom 23, 29
Internationale (Rechts-)Gemeinschaft 36, 123
Internationale Arbeitsorganisation 30, 53, 90f., 97
Internationale Organisationen 29, 42, 48ff.
Internationaler Gerichtshof 13, 16, 25, 31, 49, 68, 75, 77ff.
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 93
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 93
Internationaler Strafgerichtshof 31, 51, 114ff.
Internationales Komitee vom Roten Kreuz 46f.
Irak-Krieg 34, 40, 66
Ius ad bellum 59
Ius cogens 19ff., 27, 75
Ius gentium 10
Ius in bello 59, 62ff., 88
Jugoslawien-Tribunal 113ff.
Klimaschutz 15, 119
Kombattanten (illegale) 70
Konferenz von Rio 119
Konkordat 47
Konsensualismus 11
Kosovo 25, 45, 72f., 82f.
Kriegserklärung 22
Kriegsgefangene 48, 62ff., 69, 89
Kriegsverbrechen 7, 74, 110f., 115f.
Kyoto-Protokoll 15, 119
LaGrand-Fall 84
Lissabonner Vertrag 18, 32, 39
Loizidou-Entscheidung 101f.
Lotus-Entscheidung 77ff., 80
Malteser Ritterorden 46, 48
Menschenrechte 8, 15, 31, 37, 56, 61, 72, 85ff.
Minderheitenschutz 91f.
Monistisches System 36
NATO 7, 72, 82f.
Naturrecht 10ff.
Nicaragua-Fall 68
Nicht-Regierungs-Organisation 54, 97
Nordzypern, Türkische Republik 38, 45, 101
Nürnberger Prozesse 56, 110ff.
Opinio iuris 21, 72
Pacta sunt servanda 14ff., 26
Palästina 38, 83
Persistent objector 24
Piraten 23
Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) 56
Präventivschlag 66
Positivismus 11, 61
Rassendiskriminierung 30, 78, 95
Pretty-Entscheidung 108f.
Ratifizierung der Verträge 17
Recht auf Leben 93, 100, 108
Rechtsgrundsätze, allgemeine 13, 26ff.
Rechtsquelle 9ff.
Repressalie 14
Resolution der Generalversammlung 13, 25, 29
Retorsion 14
Rom-Statut 114ff.
Rückwirkungsverbot 112
Ruanda-Tribunal 113ff.
Scharia 19, 35
Schiedsgericht 76f., 118
Seerecht, internationales 117
Selbstbestimmungsrecht der Völker 25, 83, 93, 121
Selbstverteidigungsrecht 21, 65ff., 80, 83
Self-executing norm 36
Sezession 25, 41ff.
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 13, 21, 23, 32, 43, 51ff., 65ff., 72, 113
Sklavenhandel 19, 89f.
Soft law (Weiches Recht) 13f., 27ff.
Souveränität 17, 41, 68, 74, 77, 84, 86, 97, 121
Sozialistisches Völkerrecht 14
(Staaten-)Immunität 74ff.
Staatensukzession (Staatennachfolge) 21, 42ff.
Staatsgebiet 38ff., 46
Staatsgewalt 38ff., 46
Staatsvolk 38ff., 46
Ständiger Internationaler Gerichtshof 31, 78, 92
Strafrecht, internationales
Südossetien-Konflikt 25, 38, 45
Territoriale Unversehrtheit 21, 72
Targeted killing (gezielte Tötungen) 68
Terrorismus 67ff., 123
Todesstrafe 36, 96, 99
Trail-Smelter-Fall 118
Umweltschutz, völkerrechtlicher 117ff.
Unternehmen, transnationale 55, 57
Uti possidetis 44f.
Vereinte Nationen 13, 21, 46, 50ff.
Verhältnismäßigkeitsprinzip 14, 67
Versailler Vertrag 90
Verträge, völkerrechtliche 13ff., 37
Viermächte-Abkommen 111
Völkerbund 51, 77, 92
Völkergewohnheitsrecht 13, 21ff., 42, 72, 74, 88
Völkermord (Genozid) 8, 81f., 95, 113
Völkerrechtliche Verantwortlichkeit 21
Völkerrechtssubjekte 48ff.
Von-Hannover-Entscheidung 107f.
Vorbehalte 18f., 78
Währungsfonds, Internationaler 53
Westfälischer Friede 11
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 17ff.
Zivilbevölkerung, Schutz der 62, 88
Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen 64
«Angriffskriege sind verboten.» «Jeder Staat hat ein Recht auf Selbstverteidigung.» «Verträge sind einzuhalten.» – All dies sind Rechtssätze des Völkerrechts. Aber wo kommen sie her? Wieso haben sie Geltung für alle Staaten dieser Erde? In welchem Gesetzbuch sind sie nachzulesen? Und – ist dieses «Recht», so es denn Recht ist, vergleichbar mit den Regeln zum Erwerb von Waren oder zur Klärung der Folgen einer Scheidung, oder ist es eher eine Art «Weltmoral», an die sich die hohe Politik hält, wenn es für sie opportun ist, und die sie zur Seite schiebt, wenn imperiale Gelüste anderes als vorteilhafter erscheinen lassen? Gilt, was heute gilt, auch morgen noch, galt es schon gestern? Einen Angriffs- oder Eroberungskrieg zu planen, hatte nicht immer den negativen Beigeschmack von völkerrechtlichem Unrecht, zumindest nicht in einer Zeit, in der man mit Carl von Clausewitz den Krieg als «Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln» ansah. Vermag das Völkerrecht die Zeit zu überdauern?
Wer Recht und Unrecht auf der Grundlage des Völkerrechts zu bestimmen versucht, steht auf schwankendem Boden. Geltungsgrund und Rechtsquellen werden fortwährend in Frage gestellt, bleiben immer Gegenstand der Diskussion. Völkerrecht ist bereits in ältester Zeit, bei den Sumerern und Ägyptern, nachzuweisen. Und doch hatte es sich seit jeher gegenüber Zweiflern und Nihilisten zu behaupten. Immer gab und gibt es Ansätze, die gesicherten Fundamente der Normen zu untergraben – das Spektrum reicht von Hobbes und Spinoza über die Positivisten des 19. Jahrhunderts bis zu den Vertretern der «Critical Legal Studies» Ende des 20. Jahrhunderts.
Anders als im nationalen – deutschen, englischen, französischen – Recht gibt es im Völkerrecht keinen Gesetzgeber, kein hierarchisches Verhältnis wie zwischen Bürger und Staat, kein «Oben» und «Unten». Alle Staaten sind grundsätzlich gleichberechtigt und in gleicher Weise für die Entstehung und Durchsetzung des Rechts verantwortlich. «Internationales Recht» ist das Recht inter nationes, das zwischen den Staaten gilt. Der in der deutschen Sprache übliche Begriff «Völkerrecht» leitet sich vom lateinischen ius gentium (Recht der Völker) ab. Es gilt grundsätzlich weltweit und ist von Sydney bis New York, von Rejkjavik bis Lesotho in gleicher Weise einzuhalten.
Wieso aber sind souveräne Staaten, die keinem Gesetzgeber unterworfen sind, an rechtliche Regelungen gebunden? Auf diese Frage gibt es im Grunde drei mögliche Antworten. Entweder man verweist auf ein den Staaten vorgegebenes Recht, das für alle einsehbar und grundsätzlich nicht abdingbar ist, oder man stellt auf den Konsens zwischen den durch das Recht Gebundenen ab. Mit diesen beiden Antworten erkennt man an, dass Völkerrecht «gilt». Die dritte, radikalste Antwort ist, die Geltung des Völkerrechts abzustreiten und die Einhaltung der Normen damit letztlich als eine dem politischen Ermessen unterstellte Entscheidung anzusehen. Im Lauf der Völkerrechtsgeschichte wurde – eingebunden in unterschiedliche Weltanschauungen und Religionen – eine Vielzahl von Nuancen und Varianten dieser drei Grundpositionen debattiert; die Diskussion ist offen, einen Schlusspunkt wird man kaum je setzen können.
In der Scholastik, die von einem mehrstufigen Aufbau der Rechtsordnung ausgeht, wurde das Völkerrecht als das der menschlichen Natur durch die Schöpfungsordnung beigegebene göttliche Gesetz geachtet. Aus dem Naturrecht abgeleitet, war es damit nach Thomas von Aquin Widerschein der lex aeterna, des ewigen Gesetzes, und so ein der menschlichen Disposition entzogenes Axiom. Zum Naturrecht wurden all jene Regeln gezählt, die keiner Begründung bedürften, da ihre Verbindlichkeit evident sei – würde man sie nicht einhalten, wäre ein Zusammenleben zwischen Menschen schlicht nicht möglich. Auch in der Zeit vor der Etablierung des modernen Völkerrechts, zwischen der Entdeckung Amerikas im Jahr 1492 und dem Westfälischen Frieden im Jahr 1648, beruhte die völkerrechtliche Lehre noch auf der christlich-scholastischen Naturrechtslehre. In dieser Denktradition stand auch der «Vater des Völkerrechts», Hugo Grotius. Die Zwangsgewalt des Völkerrechts wurde, so sein Grundverständnis, nicht nur aus dem Willen der Menschheit oder der souveränen Staaten begründet, sondern ruhte auf der «sittlichen Norm des gerechten Zusammenlebens der Völker». Grotius argumentierte zwar, dass das Naturrecht auch existierte, wenn es Gott nicht gäbe («etsi non daretur Deus»), blieb aber dennoch der christlichen Tradition verhaftet. Thomas Hobbes dagegen erkannte Recht nur an, wenn seine Durchsetzung durch Befehl auch erzwingbar war: «Auctoritas, non veritas facit legem» (Die Macht, nicht die Wahrheit schafft das Recht), schrieb er im «Leviathan». Damit waren die beiden gedanklichen Pole in dem Theorienstreit besetzt; Naturrechtslehre und Konsensualismus standen einander unversöhnlich gegenüber. Baruch Spinoza ging noch einen Schritt weiter. Für ihn war das auf dem Naturrecht beruhende Völkerrecht abhängig von der jeweiligen internationalen Machtkonstellation. Seine Aussage, die Staaten seien von Natur aus Feinde, ihr Recht reiche genauso weit wie ihre Macht, klingt sehr modern und könnte genauso gut aus dem 21. Jahrhundert stammen.
Auch die Positivisten des 19. Jahrhunderts standen dem Völkerrecht sehr skeptisch gegenüber. Mit Blick auf den fehlenden Zwangscharakter völkerrechtlicher Normen behauptete der englische Rechtstheoretiker John Austin, Völkerrecht sei law, unproperly so called (Recht, zu Unrecht als solches bezeichnet), eine Formel, die zum geflügelten Wort wurde, auch wenn spätere Rechtswissenschaftler, die in der Tradition des Positivismus standen, nicht unbedingt so weit gingen, die Rechtsnatur des Völkerrechts generell zu leugnen. Hans Kelsen argumentierte zwar gleichermaßen, dass Sanktionen ein konstitutives Element des Rechts – im Gegensatz etwa zur Moral – seien. Allerdings sah er auch im internationalen Recht Sanktionsmöglichkeiten und bestritt daher nicht die Normativität.
Der Rückblick auf all diese Theorien führt allerdings nicht weiter. Der finnische Völkerrechtstheoretiker Martti Koskenniemi zerlegt oder, in der Diktion der Zeit gesprochen, «dekonstruiert» in seinem berühmten Buch «From Apology to Utopia» (1989) gängige Argumentationsmuster und zeigt, dass alle Versuche, die Geltung des Völkerrechts theoretisch zu begründen, in eine logische Sackgasse führen müssen: Konsens könne nicht ausreichen, müsse doch vorausbestimmt sein, welche Wirkung Konsens habe. Damit aber müsse man eben jene Vorausbestimmung als Geltungsgrund des Völkerrechts annehmen, so dass es auf den Konsens nicht mehr ankommen könne. «Consensualism» und «Non-consensualism» bedingen einander und schließen einander aus – jeder Versuch, die Geltung des Völkerrechts rational zu begründen, ist nach Koskenniemi als Zirkelschluss zu entlarven.
In der gegenwärtigen Völkerrechtslehre wird diese Debatte mit einer gewissen Gelassenheit geführt. Denn trotz aller «Dekonstruktionen» gewinnt Völkerrecht zunehmend an Bedeutung, wird es umso dringender gebraucht, je mehr im Rahmen der Globalisierung Abhängigkeiten entstehen und Erschütterungen auch in abgelegenen Teilen der Welt wellenartig weiterwirken; man denke nur an die Auseinandersetzung um Südossetien, ein karges Bergland im Kaukasus, das vor dem Ausbruch des Konflikts zwischen Russland und Georgien kaum jemand auf der Weltkarte gefunden hätte, und dessen Schicksal doch zu einer Diskussion über grundlegende Konzepte des Völkerrechts geführt habe.
Problematisch ist allerdings, wenn dem Völkerrecht jede normative Geltungskraft abgesprochen wird. So schrieb der deutsche Staats- und Völkerrechtslehrer Erich Kaufmann im Jahr 1911, für das Völkerrecht stelle sich der siegreiche Krieg als die letzte Norm heraus, die darüber entscheide, welcher der Staaten Recht habe. Einem derartigen Fatalismus steht aber die Praxis in der globalisierten Welt entgegen. Der Vorwurf, geltendes Völkerrecht gebrochen zu haben, wird auch militärisch überlegenen Staaten nicht erspart, man denke an die heftige Diskussion über das Gefangenenlager auf Guantánamo oder über den Einsatz von Streubomben im israelisch-palästinensischen Konflikt Anfang 2009.
Hat Völkerrecht aber keinen göttlichen Nimbus und kann sich auch nicht als Naturrecht durchsetzen, so ist es angreifbar und gefährdet. Es ist von Menschen für Menschen gemacht und bleibt – in den Worten Theodor Fontanes – «Tand, Tand, Gebild von Menschenhand».
Dem Praktiker hilft als Orientierungspunkt das Statut des 1945 ins Leben gerufenen Internationalen Gerichtshofs. Denn darin ist festgelegt, welche rechtlichen Regeln die fünfzehn höchsten Richter, die ihre Autorität auf ein Mandat der Vereinten Nationen gründen, zur Entscheidung von Streitigkeiten anzuwenden haben: Verträge, Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze. Es mag viel darüber gestritten werden, was dies im Einzelnen bedeutet. Aber grundsätzlich wird die «Trias der völkerrechtlichen Quellen» doch anerkannt. Hilfsweise, so bestimmt das Statut weiter, können auch richterliche Entscheidungen und die «Lehrmeinungen der fähigsten Völkerrechtler der verschiedenen Nationen» berücksichtigt werden.
Damit scheint das Feld abgesteckt zu sein. Und doch gilt auch dies nicht unbedingt. Denn was ist mit den Regeln, die der Sicherheitsrat erlässt, etwa mit dem Verbot, terroristische Aktivitäten zu finanzieren? Welche Bedeutung haben Resolutionen, die die Vollversammlung der Vereinten Nationen, manchmal einstimmig, verabschiedet? Kommt auch den Abschlusserklärungen von Weltkonferenzen wie der 1992 in Rio de Janeiro abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung Rechtsqualität zu? All dies ist in der Völkerrechtswissenschaft überaus strittig. So wird einerseits ein numerus clausus, eine begrenzte Zahl, der Völkerrechtsquellen behauptet, andererseits auch verschiedenen Formen von soft law (weichem Recht) eigenständige rechtliche Bedeutung beigemessen und damit die «Trias der Völkerrechtsquellen» gesprengt.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen bindendem und nicht-bindendem Völkerrecht, da Staaten nur bei der Verletzung von bindendem Völkerrecht zur Beseitigung des rechtswidrig herbeigeführten Zustandes und zur Wiedergutmachung verpflichtet sind. Und auch nur in diesem Fall sind Gegenmaßnahmen der in ihren Rechten verletzten Staaten, etwa Repressalien und Retorsionen, möglich. Eine Repressalie ist ein an sich völkerrechtswidriges Handeln, das aber bei Rechtsverletzungen als Gegenmaßnahme gerechtfertigt ist, etwa die Beschlagnahme der Vermögenswerte eines Staates als Antwort auf die rechtswidrige Enteignung eigener Staatsangehöriger. Unter einer Retorsion dagegen versteht man ein lediglich unfreundliches, nicht aber rechtswidriges Handeln, etwa die Beendigung der Zusammenarbeit im kulturellen Bereich oder die Einstellung der Entwicklungshilfe. In jedem Fall müssen derartige Gegenmaßnahmen aber verhältnismäßig sein und dürfen auch nicht zwingendes Recht, elementare Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen. Die Verletzung von soft law kann, anders als die Verletzung von Verträgen, Völkergewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen, nicht auf diese Weise geahndet werden.
Zweiseitige und mehrseitige Verträge. Verträge sind das Rückgrat des Völkerrechts; es gibt sie seit Menschengedenken. Schon in der Ilias wird von der Abmachung zwischen Griechen und Trojanern berichtet, den Krieg durch einen Zweikampf zwischen Menelaos und Alexander entscheiden zu lassen. Im Angesicht der feindlichen Heere und in Gegenwart des Priamos und des Agamemnon werden den als Schwurzeugen angerufenen Göttern Lämmer zum Opfer gebracht. Der Vertragsbrüchige soll verflucht sein, sein Gehirn und das seiner Kinder sollen blutig fließen wie der vergossene Opferwein, seine Frauen soll der Feind schänden – auf sehr drastische Weise wird damit der Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) bekräftigt. Wer sich vertraglich verpflichtet, muss zu seinem Wort stehen, gleich, ob es um einen Friedensschluss, um die Bestätigung eines Grenzverlaufs oder die Einräumung günstiger Zollsätze geht.
Mit Verträgen lässt sich grundsätzlich alles regeln, sei es im