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Originalausgabe
dtv Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG,
Tumblingerstraße 21, 80337 München
© 2017. Redaktionelle Verantwortung: Verlag C.H. BECK oHG
eBook Datagroup int. SRL, 300665 Timişoara, România
Umschlaggestaltung: Design Concept Krön, Puchheim
unter Verwendung eines Fotos von © Christiane Landeck – Fotolia.com
eBook
ISBN 978-3-406-68065-6
Dieser Titel ist auch als Printausgabe beim
Verlag und im Buchhandel erhältlich.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einleitung
1. Kapitel Grundlagen des Vereinsrechts
2. Kapitel Privates Vereinsrecht
3. Kapitel Hinweise zum Steuerrecht
Anhang
Anmerkungen
Sachverzeichnis
Inhaltsübersicht
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einleitung
1. Kapitel Grundlagen des Vereinsrechts
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen
1. Allgemeine Vereinigungsfreiheit
2. Koalitionsfreiheit
3. Politische Parteien
4. Versammlungsfreiheit
5. Exkurs: Garantien der Vereinigungsfreiheit in internationalen Verträgen
II. Bürgerlich-rechtliche Grundlagen
1. Begriff des Vereins nach BGB
2. Abgrenzung des BGB-Vereins zu anderen Vereinigungsformen
a) Die wirtschaftlichen Vereine kraft Sonderrechts
b) Personengesellschaften
c) Öffentlich-rechtliche Körperschaften
d) Stiftungen und Anstalten des privaten Rechts
3. Gestaltungsmöglichkeiten des Vereins nach BGB
4. Die Wahl der zweckmäßigen Vereinsform
2. Kapitel Privates Vereinsrecht
I. Die Gründung des Vereins
1. Die Vorgründungsgesellschaft
2. Vorverein
X 3. Der Gründungsakt
4. Minderjährige als Vereinsgründer
II. Die Rechtsfähigkeit
1. Bedeutung der Rechtsfähigkeit des eingetragenen Vereins
2. Erlangung der Rechtsfähigkeit als juristische Person
a) Idealverein, § 21 BGB
b) Wirtschaftlicher Verein, § 22 BGB
c) Ausländische Vereine
3. Erlöschen der Rechtsfähigkeit
III. Der nicht eingetragene Verein
1. Begriff des nicht eingetragenen Vereins
2. Unterschiede zum eingetragenen Verein
3. Rechtsstellung vor Gericht
IV. Die Vereinssatzung
1. Notwendiger Inhalt der Satzung
a) Der Name des Vereins
b) Der Sitz des Vereins
c) Eintragung in das Vereinsregister
d) Der Zweck des Vereins
e) Die Form des Eintritts und Austritts von Mitgliedern
f) Die Beitragspflicht
g) Zusammensetzung des Vorstands
h) Berufung der Mitgliederversammlung
i) Beurkundung von Vereinsbeschlüssen
2. Zweckmäßiger Inhalt der Satzung
a) Weitere Vereinsorgane, Organzuständigkeiten
b) Untergliederungen
c) Inkompatibilitätsregeln
d) Wählbarkeit, Amtsdauer
e) Formalien für die Einberufung und Leitung von Vereinsgremien
f) Formalien der Beschlussfassung einschließlich der Wahlen
g) Sonderrechte
h) Vereinsstrafen, Ausschluss
XI i) Schiedsgericht
j) Steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere Gemeinnützigkeit
k) Auflösungsbestimmungen
3. Exkurs: „Vereinsordnungen“
V. Die Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
2. Mitgliedschaftsrechte
a) Allgemeines
b) Verwaltungsrechte
c) Wertrechte
d) Gläubigerrechte
3. Mitgliedschaftspflichten
a) Treuepflichten
b) Zahlungspflichten
c) Sonderpflichten
4. Erlöschen der Mitgliedschaft
5. Vereinsstrafen
a) Zulässigkeit
b) Vereinsstrafverfahren
c) Anfechtbarkeit
VI. Die Mitgliederversammlung
1. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
2. Berufung der Mitgliederversammlung
a) Zuständigkeit zur Einberufung
b) Pflicht zur Einberufung
c) Formalien der Einberufung
3. Leitung der Mitgliederversammlung
4. Beurkundung der Beschlüsse
5. Mangelhafte Beschlüsse
VII. Der Vorstand
1. Rechtsstellung des Vorstands
a) Vertretungsorgan
b) Geschäftsführungsorgan
2. Willensbildung beim mehrgliedrigen Vorstand
XII 3. Bestellung des Vorstands
a) Wahl des Vorstands
b) Anstellung des Vorstands
c) Eintragung im Vereinsregister
4. Rechtsverhältnis des Vorstands zum Verein und den Vereinsmitgliedern
5. Beendigung des Vorstandsamts
a) Zeitablauf
b) Widerruf
c) Rücktritt
d) Folgen der Beendigung
6. Der Notvorstand
VIII. Haftungsfragen
1. Eingetragener Verein und Verein kraft Verleihung
2. Der nicht eingetragene Verein
3. Strafrechtliche Haftung
4. Eingeschränkte Haftung ehrenamtlicher Vorstände
IX. Das Ende des Vereins
1. Auflösung des Vereins
2. Erlöschen der Rechtsfähigkeit, Insolvenz des Vereins
3. Rechtsfolgen der Auflösung des Vereins
a) Liquidation
b) Vermögensübergang an den Fiskus
c) Anhängige Rechtsstreite
X. Fusion, Spaltung und Formwechsel von Vereinen
1. Systematik des Umwandlungsgesetzes
2. Verschmelzung
3. Spaltung
4. Formwechsel
5. Umwandlungen außerhalb des Umwandlungsgesetzes
XI. Der Verein im Prozess
XII. Registergericht und Kosten
1. Anmeldungen zum Vereinsregister
2. Verfahren und Rechtsmittel
XIII 3. Kosten
a) Gerichts- und Notarkosten
b) Rechtsanwaltskosten
3. Kapitel Hinweise zum Steuerrecht
I. Steuerrechtliche Pflichten
II. Hinweise auf einige Steuerarten
1. Körperschaftsteuer
2. Gewerbesteuer
3. Umsatzsteuer
III. Die steuerliche Behandlung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen
1. Voraussetzung für den Spendenabzug
2. Zuwendungsbestätigungen
3. Besondere Spendenarten
a) Sachspende
b) Aufwandsspende
4. Vertrauensschutz und Spendenhaftung
Anhang
1. Protokoll einer Vereinsgründung
2. Einfache Vereinssatzung eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins
3. Checkliste für notwendigen Satzungsinhalt und die Anmeldung eines eingetragenen Vereins
4. Mustersatzung eines gemeinnützigen Vereins (Anlage 1 zu § 60 AO)
5. Anmeldung eines Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister
6. Anmeldung einer Änderung des Vorstands
7. Schreiben des BMF vom 7.11.2013 betr. die Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigung (BStBl. I 1333)
8. Amtliches Muster einer Zuwendungsbestätigung: Geldzuwendung/Mitgliedsbeitrag an einen gemeinnützigen Verein
XIV 9. Amtliches Muster einer Zuwendungsbestätigung: Sachzuwendung an einen gemeinnützigen Verein
10. Amtliches Muster einer Zuwendungsbestätigung: Geldzuwendung/Mitgliedsbeitrag an eine politische Partei
11. Amtliches Muster einer Zuwendungsbestätigung: Sachzuwendung an eine politische Partei
12. Amtliches Muster einer Zuwendungsbestätigung: Geldzuwendung/Mitgliedsbeitrag an eine unabhängige Wählervereinigung
13. Amtliches Muster einer Zuwendungsbestätigung: Sachzuwendung an eine unabhängige Wählervereinigung
14. Amtliches Muster einer Sammelbestätigung: Geldzuwendung/Mitgliedsbeitrag an einen gemeinnützigen Verein
Anmerkungen
Sachverzeichnis
Seit über 30 Jahren begleitet dieses Buch, welches von Sieghart Ott begründet und von Christof Wörle-Himmel fortgeführt wurde, bürgerschaftlich Engagierte und Vereinsvorstände bei ihrer Arbeit. Sieben Jahre nach der letzten Auflage haben nun wir diese Aufgabe übernommen, das Buch auf den aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung zu bringen.
Die Vereinsarbeit wird immer anspruchsvoller, da gerade der Vereinsbereich immer stärker Lücken füllt, welche durch den Staat geschaffen werden. Dabei sind die Vereine nicht nur im Freizeitbereich aktiv, wo sie z. B. Kinder und Jugendliche betreuen, sondern auch im sozialen Bereich, wo sie Menschen Unterstützung bieten, welche durch den Staat nicht mehr geleistet wird. Der Gesetzgeber fördert diese Bemühungen, zuletzt durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz von 2013, welches in diesem Buch Eingang gefunden hat.
Ein Buch dieser Art lebt von Anregungen aus der Praxis. Die Autoren freuen sich über Lob und Kritik, aber auch über Anregungen, damit dieses Buch auch weiter künftigen Generationen von Ehrenamtlichen eine Hilfe sein kann.
Drefahl/Bonn, im Juli 2016 |
Wolfgang Pfeffer |
Abs. |
Absatz |
AG |
Aktiengesellschaft |
AGB |
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
AktG |
Aktiengesetz |
Alt. |
Alternative |
a. M. |
anderer Meinung |
AO |
Abgabenordnung 1977 |
ArbGG |
Arbeitsgerichtsgesetz |
Art. |
Artikel |
BAG |
Bundesarbeitsgericht |
BayObLGZ |
Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen (Band und Seite) |
BayVBl. |
Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift, Jahrgang und Seite) |
BB |
Betriebs-Berater (Zeitschrift, Jahrgang und Seite) |
BerHG |
Beratungshilfegesetz |
Betrieb |
Der Betrieb (Zeitschrift, Jahrgang und Seite) |
BetrVG |
Betriebsverfassungsgesetz |
BFH |
Bundesfinanzhof |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl. |
Bundesgesetzblatt |
BGH |
Bundesgerichtshof |
BGHZ |
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (Band und Seite) |
BMF |
Bundesminister der Finanzen |
BStBl. |
Bundessteuerblatt (Teil, Jahrgang, Seite) |
BVerfGE |
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Band und Seite) |
DL-InfoV |
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung |
DNotZ |
Deutsche Notar-Zeitschrift (Jahrgang und Seite) |
XVIDtZ |
Deutsch-deutsche Rechtszeitschrift (Jahrgang und Seite) |
EBE |
Eildienst: Bundesgerichtliche Entscheidungen (Zeitschrift, Jahrgang und Seite) |
e. V. |
eingetragener Verein |
EG |
Europäische Gemeinschaft |
EGBGB |
Einführungsgesetz zum BGB (enthält das deutsche Internationale Privatrecht und Überleitungsvorschriften für neue Gesetze) |
ErbStG |
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz |
EStG |
Einkommensteuergesetz |
EU |
Europäische Union |
EU-Vertrag |
Vertrag über die Europäische Union |
f |
folgende |
ff |
folgende |
FamFG |
Gesetz in Verfahren über Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kraft ab 1.9.2009 |
FGG |
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
FGO |
Finanzgerichtsordnung, außer Kraft ab 1.9.2009 |
FGPrax |
Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zeitschrift, Jahrgang und Seite) |
Fn. |
Fußnote |
GBO |
Grundbuchordnung |
GbR |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
GenG |
Genossenschaftsgesetz |
GG |
Grundgesetz |
GmbH |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GmbHG |
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
GNotKG |
Gerichts- und Notarkostengesetz |
GrEStG |
Grunderwerbsteuergesetz |
GrStG |
Grundsteuergesetz |
HGB |
Handelsgesetzbuch |
InsO |
Insolvenzordnung |
XVIIJuMiG |
Justizmitteilungsgesetz und Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18.6.1997, BGBl. I S. 1430 |
KG |
Kammergericht |
KG |
Kommanditgesellschaft |
KO |
Konkursordnung |
KostO |
Kostenordnung |
KStG |
Körperschaftsteuergesetz |
KV |
Kostenverzeichnis |
LFGG |
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit Baden-Württemberg |
MarkenG |
Markengesetz |
MDR |
Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift, Jahrgang und Seite) |
NJW |
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift, Jahrgang und Seite) |
NJWE-MietR |
NJW-Entscheidungsdienst Mietrecht |
NJW-RR |
NJW-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift, Jahrgang und Seite) |
npoR |
Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen (Zeitschrift, Jahrgang und Seite) |
Nr. |
Nummer |
NVwZ |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift, Jahrgang und Seite) |
NVwZ-RR |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift, Jahrgang und Seite) |
NZA |
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Jahrgang und Seite) |
OFD |
Oberfinanzdirektion |
OHG |
Offene Handelsgesellschaft |
OLG |
Oberlandesgericht |
OLG-Report |
Schnelldienst zur gesamten Zivilrechtsprechung einzelner OLGe (Jahrgang und Seite) |
OLGZ |
Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (Band und Seite) |
OrtsGG |
Ortsgerichtsgesetz Hessen |
XVIIIOWiG |
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
PartG |
Gesetz über die politischen Parteien (ParteienG) |
Rn |
Randnummer |
Recht |
Das Recht (Zeitschrift, Jahrgang und Entscheidungsnummer) |
Rechtspfleger |
Der deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift, Jahrgang und Seite) |
RGZ |
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (Band und Seite) |
RPflG |
Rechtspflegergesetz |
RVG |
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
S. |
Satz, Seite |
SGG |
Sozialgerichtsgesetz |
s. o. |
siehe oben |
StPO |
Strafprozessordnung |
s. u. |
siehe unten |
TVG |
Tarifvertragsgesetz |
u. Ä. |
und Ähnliches |
UKlaG |
Unterlassungsklagengesetz |
UmwG |
Umwandlungsgesetz |
Urt. |
Urteil |
UStG |
Umsatzsteuergesetz |
usw. |
und so weiter |
UWG |
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
VA |
VA-Verwaltungsrecht für die Anwaltspraxis (Zeitschrift, Jahrgang und Seite) |
VAG |
Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (Versicherungsaufsichtsgesetz) |
VereinsG |
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) |
VerglO |
Vergleichsordnung |
VersammlG |
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) |
VGH |
Verwaltungsgerichtshof |
vgl |
vergleiche |
XIXVRV |
Vereinsregisterverordnung |
VStG |
Vermögensteuergesetz |
VV |
Vergütungsverzeichnis |
VwGO |
Verwaltungsgerichtsordnung |
VwVfG |
Verwaltungsverfahrensgesetz |
VZ |
Veranlagungszeitraum |
WRV |
Weimarer Reichs-Verfassung |
ZPO |
Zivilprozessordnung |
ZStV |
Zeitschrift für das Stiftungs- und Vereinswesen (Zeitschrift, Jahrgang, Seite) |
Hinweis: Das Bundesministerium der Justiz bietet im Internet unter der Adresse www.gesetze-im-internet.de die jeweils aktuellen Fassungen der geltenden Gesetze zur Einsicht und zum Download an.
Das Verzeichnis enthält Hinweise auf weiterführende vereinsrechtliche und steuerrechtliche Literatur.
Buchna, Johannes/Leichinger, Carina/Seeger, Andreas/Brox, Wilhelm, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015
Burhoff, Detlef, Vereinsrecht, 9. Auflage 2014
Geckle, Gerhard, Der Verein, Loseblattsammlung, erschienen 2001
Hardtwig, Wolfgang, Genossenschaft, Sekte, Verein in Deutschland. Vom Spätmittelalter bis zur Französischen Revolution, 1997
Katschinski, Ralf Joachim, Die Verschmelzung von Vereinen, 1999
Lutter, Marcus/Winter, Martin (Hrsg.), Umwandlungsgesetz, 5. Auflage 2014
Märkle, Rudi/Alber, Matthias, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Auflage 2016
Paschen, Joachim, Demokratische Vereine und preußischer Staat, 1977
Rebmann, Kurt/Säcker, Jürgen/Rixecker, Roland, Münchener Kommentar zum BGB, Band 1/1, 7. Auflage 2015
RGRK/Steffen (Reichsgerichtsräte-Kommentar), hrsg. von Mitgliedern des BGH, Band I, 12. Auflage 1982
Reichert, Bernhard/Dauernheim, Jörg/Schimke, Martin, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 13. Auflage 2016
Röcken, Michael, Vereinssatzungen, 2. Auflage 2015
Sauer, Otto/Luger, Franz, Vereine und Steuern, 6. Auflage 2009
Sauter, Eugen/Schweyer, Gerhard/Waldner, Wolfram, Der eingetragene Verein, 20. Auflage 2016 (mit einführenden Hinweisen zum Steuerrecht)
Schauhoff, Stephan, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Auflage 2010
XXIISchleder, Herbert, Steuerrecht der Vereine, 11. Auflage 2015
Schmidt, Karsten, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2016
Schmidt, Karsten, Verbandszweck und Rechtsfähigkeit im Vereinsrecht, 1984
Schmitt, Joachim/Hörtnagl, Robert/Stratz, Rolf-Christian, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 7. Auflage 2016
Soergel, Theodor/Siebert, Wolfgang, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Kommentar. Allgemeiner Teil 1 (§§ 1–103 BGB), 13. Auflage 2000
Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 15. Auflage 2011
Stöber, Kurt/Otto, Dirk-Ulrich, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Auflage 2016
Wallenhorst, Rolf/Halaczinsky, Raymond, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 6. Auflage 2009
Wörle-Himmel, Christof, Vereinsrecht, 132 Tipps für die Vereinsarbeit, 2009
Umfragen zufolge ist die weitaus überwiegende Mehrheit der volljährigen Bürger im Bundesgebiet Mitglied in mindestens einem Verein. Mitgliedschaften in mehreren Vereinen sind keine Seltenheit. Das Interesse für ein Engagement in einem Verein ist ungebrochen. Das gilt nicht nur für Beitritte in bestehende Organisationen, sondern auch für Neugründungen.
Die Ursachen für die Zunahme des Vereinswesens sind vielfältig. Wachsendes politisches (gerade auch regional- und umweltpolitisches) Engagement (z. B. in Bürgerinitiativen), der Wunsch nach gesellschaftlichen Kontakten in einer sich mehr und mehr in Kleingruppen isolierenden Gesellschaft (etwa in Freizeit-Clubs) mögen ebenso maßgebend sein wie die Wahrnehmung materieller Vorteile (beispielsweise durch Beitritt zu einer Buchgemeinschaft) und der beruflich gebotene Zusammenschluss in Berufsverbänden (etwa Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände). Die Rechtsform des Vereins ist so flexibel, dass er sich zur Erreichung der unterschiedlichsten Ziele eignet. Es kann (nach dem Prinzip der Gleichberechtigung und des freien Zugangs) egalitär oder (nach einem Ausleseprinzip) elitär strukturiert werden. Der Verein eignet sich zur Befriedigung rein geselliger, privater Bedürfnisse ebenso wie als Instrument öffentlicher Einflussnahme.
In Vereinsform bestehen üblicherweise Sport- und Turnvereinigungen, Gewerkschaften, Verbände und sonstige berufsständische Vereinigungen, politische Parteien, religiöse und mildtätige Vereinigungen, 2gemeinnützige Einrichtungen (etwa zur Förderung von Kunst, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Jugendpflege, Altenhilfe, Wohlfahrtswesen, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz, Fremdenverkehr, Völkerverständigung, Tier- und Naturschutz, Feuerwehr), Bürgerinitiativen, gesellige Vereinigungen aller Art (Schützen- und Kegelvereine, Faschings- oder Karnevalgesellschaften, Clubs zur Freizeitgestaltung), Interessengemeinschaften (wie Gartenbau- und Kleintierzüchtervereine, Laienspielgruppen) sowie eine Vielzahl von Zusammenschlüssen zur Verfolgung sonstiger spezieller Zwecke. Vereine können als internationale Einrichtungen tätig sein oder sich auf örtliche Aktivitäten beschränken, sie können 10, 10.000 oder 10 Millionen Mitglieder haben. Für sie alle stellt das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich eine geeignete, praktikable Rechtsform zur Verfügung, die vielfältigste Gestaltungsmöglichkeiten zulässt. Daneben gelten für Vereinigungen bestimmter Art Sondergesetze (z. B. das Parteiengesetz für die politischen Parteien). Besonderheiten ergeben sich, wenn der Verein sich wirtschaftlich betätigen möchte. Wenn hier gewisse Grenzen überschritten werden (sog. „Nebenzweckprivileg“), ist die Eintragung im Vereinsregister nicht möglich.
Jeder dieser Vereine benötigt eine nach seinen individuellen Bedürfnissen ausgerichtete Organisation, die in einer Satzung, der Verfassung des Vereins, niedergelegt wird. Jedes Mitglied eines Vereins – auch wenn es vorwiegend passiv teilnimmt – sollte seine Rechte und Pflichten kennen, jeder Funktionsträger (etwa als Vorstandsmitglied, Delegierter, Revisor usw.) hat bestimmte Förmlichkeiten zu beachten und öffentlich-rechtliche Pflichten zu erfüllen (Anmeldungen zum Vereinsregister etwa oder die Abgabe von Steuererklärungen). Dieses Buch möchte dazu beitragen, im Einzelfall die geeignete Form des Zusammenschlusses, die zweckmäßige Gestaltung der Satzung zu finden und über Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder einschließlich der Funktionsträger zu unterrichten.
In Beispielen verwendete Personen- und Vereinsnamen sind erfunden. Etwaige Ähnlichkeiten mit existierenden (natürlichen oder juristischen) Personen sind zufällig.
Das Recht, sich freiwillig auf eine gewisse Dauer zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke in einem privatrechtlichen Verein zusammenzuschließen, gehört zu den elementaren, individuellen und sozialen, vorstaatlichen Menschenrechten. Die Möglichkeit des Zusammenschlusses in Vereinen ist vielfältige Grundlage unseres sozialen Lebens. Sie ist auch die Grundlage jeden demokratischen Staates. Daher unterwarf der Polizeistaat des 18. und 19. Jahrhunderts das Assoziationsrecht – wie man damals sagte – weitgehenden Beschränkungen. Insbesondere „politische“ und „geheime“ Vereine waren verboten: als politisch aber sah man jegliche Forderung nach Reform der Verfassung oder Verwaltung des Staates an, später auch arbeits- und sozialpolitische Themen. Als geheim galten alle nicht registrierten Vereine, zum Teil wurden sie auch der Pflicht ausdrücklicher landesherrlicher Bestätigung unterworfen. Bis zur zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts war das Konzessionssystem – die staatliche Verleihung des Korporationsrechts nach Ermessen der Verwaltung – allgemein herrschend. Auch bei den Beratungen zum Entwurf des BGB wurde dies noch ernsthaft diskutiert. So standen die Fragen der Staatsaufsicht, also öffentlich-rechtliche Grundentscheidungen, im Vordergrund der Beratungen über das privatrechtliche Vereinsrecht. Hieraus sind manche Ungereimtheiten der auch heute noch geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB zu erklären. Hier ist insbesondere die mehr als hundert Jahre währende rechtliche Benachteiligung des nicht eingetragenen Vereins 4und seiner Mitglieder in § 54 BGB zu nennen, die von der Gründung solcher als nicht rechtsfähig angesehener Organisationen, die sich dadurch auch der staatlichen Kontrolle entzogen, abschrecken sollte. Diese noch unverändert bestehende Gesetzeslage wird jedoch zunehmend durch die Rechtsprechung korrigiert. So wird auch der nicht eingetragene Verein weitestgehend als rechtsfähig angesehen.1
Das NS-Regime beseitigte mit der Außerkraftsetzung der Grundrechte auch das Vereins- und Versammlungsrecht. Eine Vielzahl von Vereinen wurde aufgelöst, andere wurden „gleichgeschaltet“.
Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wurde daher in Art. 9 auch das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit – wie alle übrigen Grundrechte – mit besonderem Schutz ausgestattet. Die allgemeine Grundrechtsgewährleistung der Vereinigungsfreiheit schützt jeden Verein, seine Gründer und Mitglieder. Sie gilt für den Kegelklub ebenso wie für politische Zusammenschlüsse aller Art. Man spricht in diesem Zusammenhang von der sog. „Vereinsautonomie“. Damit werden auch die allgemeinen vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB auf den nicht eingetragenen Verein angewandt, soweit sie nicht die Eintragung in das Vereinsregister voraussetzen.
Ein aktives Vereinswesen ist zwar noch nicht Gewähr, aber jedenfalls Grundlage für eine demokratisch verfasste Gesellschaft, auch wenn eine Vielzahl von Vereinen sich mit scheinbar unpolitischen Gegenständen befassen mag. Denn der Verein und sein satzungsmäßiges Leben ist praktizierte Demokratie im Kleinen. Daher sollte auch jeder, der sich für Vereinsrecht interessiert, sich der Quellen des Vereinsrechts und dessen bewusst sein, dass es eines jahrhundertelangen Ringens um die Vereinigungsfreiheit bedurfte. Die vorstehenden Hinweise können nur Stichworte sein, für weiterführende Literatur wird auf das Literaturverzeichnis verwiesen.
Das Grundgesetz garantiert in Art. 9 Abs. 1 die allgemeine Vereinigungsfreiheit (Vereinsfreiheit), die den Schranken des Art. 9 Abs. 2 GG unterliegt. In Art. 9 Abs. 3 GG wird das Koalitionsrecht (für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen) gewährleistet, Art. 21 GG garantiert das Recht der politischen Parteien.
Nach Art. 9 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, „Vereine und Gesellschaften zu bilden“. Dieses Grundrecht gewährleistet den Bürgern die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen, zu rechtsfähigen ebenso wie zu nicht rechtsfähigen. Der von Art. 9 Abs. 1 GG verwendete Begriff „Vereine und Gesellschaften“ bezieht sich auf privatrechtliche Vereinigungen aller Art, ohne Rücksicht auf die Rechtsform. Es handelt sich um einen Sammelbegriff, der den BGB-Verein mit umfasst, jedoch darüber hinaus auch weitere Zusammenschlüsse schützt. Der verfassungsrechtliche Begriff der „Vereinigung“ (und die Legaldefinition in § 2 VereinsG) ist daher auf die Begriffsbestimmung des BGB-Vereins (hierzu S. 14 ff.) nicht ohne weiteres übertragbar. Der Schutzzweck der allgemeinen Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) ist der der Persönlichkeitsverwirklichung in Gruppenform. Ähnlich wie das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ist das der allgemeinen Vereinigungsfreiheit ein politisches (im allgemeinen Sinn des Wortes) und ein Kommunikationsgrundrecht. Es gewährleistet – wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat – „ein konstituierendes Prinzip der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes: das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung“.2 Die Vereinigungsfreiheit ist daher sowohl Abwehrrecht gegen den Staat als auch soziales und privates Grundrecht auf Persönlichkeitsverwirklichung zusammen mit anderen, in der Gruppe, speziell auch im Verein.
6Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet das allgemeine Vereinigungsrecht (im Gegensatz zur Koalitionsfreiheit) nur Deutschen. Nichtdeutsche (Ausländer und Staatenlose) können sich daher nicht auf den Grundrechtsschutz berufen. Sie sind allerdings weitgehend geschützt durch einfaches Recht. Das Vereinsgesetz statuiert die Freiheit der Bildung von Vereinen allgemein und für jedermann, unterwirft allerdings Ausländervereine und ausländische Vereine weitergehenden Verbotsnormen und Auflagen als Art. 9 Abs. 2 GG für Deutsche zulässt. Ferner garantieren auch eine Reihe von internationalen Verträgen, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, auch Nichtdeutschen das Recht der Vereinsfreiheit (vgl. S. 12 f.).
Träger des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit sind sowohl die Bürger als auch die Vereine selbst. Art. 9 Abs. 1 GG verbürgt nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluss in Vereinen und Gesellschaften, sondern gewährleistet auch diesen Vereinigungen, unbeschadet der Frage ihrer Rechtsfähigkeit, das Recht auf Entstehen und Bestehen.3 Auch der nicht eingetragene Verein ist also insoweit Rechtsträger. Näheres hierzu vgl. S. 63 ff.
Der Umfang des Grundrechtsschutzes der Vereinigungsfreiheit erstreckt sich vor allem auf die Gründung und den Bestand des Vereins, die Vereinstätigkeit als solche, die Vereinsautonomie, das Recht zur Mitgliederwerbung und den Namensschutz. Geschützt ist allerdings jeweils nur der Kernbereich. So umfasst der Schutz des Grundrechts sowohl für die Mitglieder als auch für die Vereinigung die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte, denn ohne solche Selbstbestimmung könnte von einem freien Vereinigungswesen keine Rede sein, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat. Andererseits ist Vereinen, die ja der kollektiven Grundrechtsausübung dienen, nicht mehr gestattet, als ihren Mitgliedern als natürlichen Personen nach der Verfassung erlaubt ist. Insbesondere kann das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz vermitteln als einem individuell verfolgten. Der Grundrechtsschutz der Vereinigung bezieht sich also auf das Recht zur Vereinigung und alle die zur 7Gründung, zum Bestand und zur Funktion einer Vereinigung erforderlichen Aktivitäten.
Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht der „negativen Vereinigungsfreiheit“, also das Recht, einer privatrechtlichen Vereinigung fernzubleiben, ihr nicht zwangsweise angeschlossen zu werden (dagegen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Verbänden zulässig, soweit diese der Wahrnehmung legitimer öffentlicher Aufgaben dienen). Dies findet sich auch in § 39 BGB bestätigt, aus welchem sich der Grundsatz der Austrittsfreiheit4 ergibt.
Die Vereinigungsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Die Aufzählung der Verbotsgründe ist abschließend. Umstritten ist, ob das Verbot bei Vorliegen der genannten Gründe zwingend aus der Verfassung folgt und die Verbotsverfügung nach § 3 Abs. 1 VereinsG nur ein feststellender Verwaltungsakt ist, oder ob er konstitutiv wirkt und Art. 9 Abs. 2 GG lediglich die Rechtsgrundlage für die Verbotsverfügung darstellt. In der Rechtsprechung und in der Rechtsliteratur hat sich die letztgenannte Ansicht durchgesetzt, wonach die Verbotsverfügung rechtsgestaltend wirkt, wenngleich die Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts nicht eindeutig ist. Es sieht in seinem Beschluss vom 15.6.1989 in Art. 9 Abs. 2 GG ein „Instrument des präventiven Verfassungsschutzes“ und einen Ausdruck des Bekenntnisses des Grundgesetzes zu einer „streitbaren Demokratie“ und sieht infolgedessen in § 3 VereinsG ein adäquates Mittel zur Ausgestaltung des Vereinsverbotes.
Stimmt man dem zu, so muss es auch zulässig, ja geboten sein, anstelle eines Vereinsverbotes als „milderes Mittel“ ein Tätigkeitsverbot auszusprechen, wenn dieses genügt, die vom Verein ausgehenden Gefahren zu bannen. Dieses Tätigkeitsverbot kann sich auf bestimmte Handlungen beziehen oder auf bestimmte Personen, sich also gegen bestimmte Vereins- oder Organmitglieder richten.
Besonderen Grundrechtsschutz genießt das Koalitionsrecht. Nach Art. 9 Abs. 3 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Das Koalitionsrecht steht also auch Nichtdeutschen als Grundrecht zu. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig. In Art. 9 Abs. 3 S. 3 GG näher bezeichnete Maßnahmen im Fall des „inneren Notstands“ und im Verteidigungsfall dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen geführt werden, die durch die Koalitionsfreiheit geschützt werden.
Gegenüber der Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ist die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG ein eigenständiges Grundrecht. Es schützt insbesondere die Tätigkeit der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen. Koalitionen sind jedoch nur solche Vereinigungen, die unabhängig und gegnerfrei (Grundsatz der Koalitionsreinheit) sind. Das Erfordernis der Gegnerfreiheit ist jedoch nicht formalistisch zu verstehen, materielle Unabhängigkeitsgarantie genügt. Es schadet deshalb nicht, wenn einer Gewerkschaft Mitglieder angehören, die nicht oder nicht mehr Arbeitnehmer oder die der Gegenseite zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Unternehmerverbände. Wesentlich ist, dass die Koalition sich nach ihrer eigenen mitgliedschaftlichen Struktur so zusammensetzt, dass sie von ihre Unabhängigkeit gefährdenden Einflüssen der Gegenseite frei bleibt. Art. 9 Abs. 3 GG will nach Sinn und Zweck solche frei gebildeten Vereinigungen schützen, die nach ihrer Gesamtstruktur unabhängig genug sind, um die Interessen ihrer Mitglieder auf arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet wirksam und nachhaltig zu vertreten. Besondere Regelungen gelten für Beamte, da sie von der tariflichen Lohngestaltung ausgenommen sind.
Art. 9 Abs. 3 GG sichert sowohl den Mitgliedern einer Koalition das Recht, an der verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeit ihrer Koalition teilzunehmen, er schützt auch die Koalition als solche (wie aus 9dem Bekenntnis des Grundgesetzes zum sozialen Rechtsstaat folgt). Die Koalitionsfreiheit, die im Element des „Sich-Vereinigens“ die gleiche Bedeutung hat wie die allgemeine Vereinigungsfreiheit, schützt die Koalitionstätigkeit im Außenverhältnis wie auch im Innenbereich: sie schützt auch die Selbstbestimmung der Koalition über ihre eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte. Zur ebenfalls geschützten Verteidigung der inneren Ordnung einer Koalition gehört auch die Abgrenzung gegenüber gegnerischen Organisationen, auch durch Ausschluss eines Mitglieds.5 Eine fachberufliche Organisation des Verbandes ist für die Anerkennung als Koalition nicht erforderlich.
Umstritten ist, ob der Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG auch für die von der Koalitionsfreiheit begünstigten Vereinigungen gilt. Die Frage wird überwiegend bejaht. Versteht man – wie hier – Art. 9 Abs. 2 GG als zusätzlichen Garanten der Freiheitsverbürgung, bestehen jedenfalls keine Bedenken, Art. 9 Abs. 2 GG auch auf Koalitionen anzuwenden.
Traditionellerweise sind politische Parteien in Deutschland als nicht in das Vereinsregister eingetragene Vereine, nur selten als eingetragene Vereine organisiert. Der historische Grund hierfür ist, dass auch nach Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 die Rechtsfähigkeit nur durch Eintragung in das Vereinsregister erlangt werden konnte. Der damit verbundenen mittelbaren Staatsaufsicht wollten sich insbesondere die oppositionellen Parteien entziehen. Sie wählten daher die Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins, deren Flexibilität sich offenbar auch trotz mancher damit verbundener Unwägbarkeiten bewährt hat. So sind auch die großen politischen Parteien der Bundesrepublik Deutschland nicht eingetragene Vereine: die Bundesparteien CDU, FDP, SPD, ferner die meisten ihrer Untergliederungen; eingetragene Vereine hingegen sind beispielsweise die CSU, sowie einige Landesverbände der CDU und FDP.
Das Parteiengesetz trägt dieser Tatsache Rechnung, indem es in § 2 den Begriff der Partei so fasst, dass er auch für den privatrechtlichen 10Verein passt. In § 37 ParteienG wird ausdrücklich die Unanwendbarkeit von § 54 S. 2 BGB (persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds gegenüber Dritten) bestimmt, um die Unabhängigkeit der politischen Parteien zu gewährleisten.
Im Übrigen unterliegen auch die politischen Parteien den – weitgehend dispositiven und daher durch Satzungsrecht verdrängbaren – Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht, soweit nicht Art. 21 GG und die strengeren und zwingenden Vorschriften des Parteiengesetzes vorgehen.
Nach Art. 21 Abs. 1 GG wirken die politischen Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei und ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Über die Herkunft ihrer Mittel müssen sie öffentlich Rechenschaft geben. In Art. 21 Abs. 2 GG ist bestimmt, dass Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, verfassungswidrig sind. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht („Parteienprivileg“, Art. 21 Abs. 2 GG).
Die politischen Parteien unterliegen daher – auch als privatrechtliche Vereine – nicht dem Schutz des Art. 9 Abs. 1 GG, sondern ausschließlich dem stärkeren Schutz des Art. 21 GG.
Streit besteht darüber, ob zu den politischen Parteien im Sinne dieser Verfassungsvorschrift auch die Wählervereinigungen („Rathausparteien“) zählen. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre verneint dies. Auch das Bundesverfassungsgericht hat ihnen den Schutz des Art. 21 GG abgesprochen. Die Gründe hierfür überzeugen nicht. Ob diese Meinung im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung der Wählervereinigungen bei Kommunalwahlen aufrechterhalten werden kann, mag dahinstehen. Soweit diese Wählervereinigungen nicht den Schutz des Art. 21 GG genießen, sind sie selbstverständlich nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützt.
Fraktionen sind (wohl auch nach dem Urteil des BGH vom 29.1.2001)6 weiterhin nicht rechtsfähige, nicht wirtschaftliche Vereine, 11für deren Verbindlichkeiten nur sie selbst, nicht ihre Mitglieder persönlich haften.7
Als weiteres für den Verein bedeutsames Grundrecht kommt der Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG in Betracht. Danach haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden (das ist geschehen durch das Versammlungsgesetz und die Bannmeilengesetze).
Für den BGB-Verein typisch ist, dass ein Teil des Vereinslebens in Versammlungen abläuft, seien es Mitgliederversammlungen, Delegiertenversammlungen oder öffentliche Veranstaltungen.
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG gilt für alle Versammlungen, sowohl für öffentliche wie auch für nichtöffentliche (geschlossene). Das Versammlungsgesetz jedoch gilt nur für öffentliche Versammlungen; einzige Ausnahme ist § 3 VersammlG, der verbietet, öffentlich oder in einer Versammlung (also auch einer geschlossenen) Uniformen, Uniformteile, oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. Von diesem Uniformverbot kann Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, für ihre Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Auch Mitgliederversammlungen von Vereinen sind nicht selten öffentlich, indem Gästen der Zutritt gestattet wird. Häufig werden auch generell für die Öffentlichkeit bestimmte Veranstaltungen abgehalten. Soweit es sich hier um Versammlungen im Sinn des Versammlungsgesetzes handelt, sind dessen Bestimmungen zu beachten.
Eine Versammlung im Sinn des Versammlungsgesetzes liegt vor bei der Zusammenkunft einer zahlenmäßig nicht bestimmten Mehrheit von Menschen an einem gemeinsamen Ort zu dem gemeinsamen Zweck, bestimmte Angelegenheiten gemeinsam zu erörtern, zu beraten oder kundzugeben. Rein kulturelle Veranstaltungen zählen also nicht hierzu.
12BEISPIELE:
Wird eine Versammlung unter freiem Himmel oder ein Aufzug durchgeführt, ist insbesondere die Anmeldepflicht des § 14 VersammlG zu beachten, wonach ein Veranstalter, der beabsichtigt, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden hat. Auch der Leiter einer solchen Veranstaltung sollte sich, da auch er im Falle der Unterlassung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, vergewissern, ob die Anmeldung erfolgt ist.
Die Vereinigungsfreiheit wird auch in einigen internationalen Verträgen, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, garantiert. Diese Garantien sind insbesondere für Nichtdeutsche 13von Bedeutung. Zwar gelten die Bestimmungen ebenfalls nur als einfaches Bundesrecht, doch können sie – anders als § 1 Abs. 1 VereinsG – nicht ohne weiteres aufgehoben, oder zum Nachteil der Betroffenen abgeändert werden. Deutsche hingegen sind durch Art. 79 Abs. 3 GG gegen eine Verschlechterung des Grundrechtsschutzes der Vereinigungsfreiheit weitgehend geschützt, weil danach eine Änderung des Grundgesetzes unzulässig ist, durch welche die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätzen berührt werden. Eine Einschränkung der vom Grundgesetz garantierten Vereinigungsfreiheit aber würde das in Art. 20 Abs. 1 GG niedergelegte Prinzip der Demokratie im Kern treffen.
In Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist „allen Menschen“ (mit Vorbehalten) das Recht garantiert, sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. Fast wörtlich gleich lautet Art. 22 Abs. 1 des Internationalen Pakts der bürgerlichen und politischen Rechte vom 19.12.1966, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 23.3.1976. Art. 13 der Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten des Europäischen Parlaments vom 12.4.1989 statuiert das unbeschränkte Recht zur Gründung von Vereinen, Gewerkschaften und politischen Parteien.
Schließlich ist noch auf die Art. 49 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hinzuweisen, wo bestimmt ist, dass als Gesellschaften, deren Niederlassungs recht liberalisiert werden soll, auch alle „sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen“ gelten. Die Entwicklungen im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften – insbesondere der englischen Limited – sind daher auf einen nicht wirtschaftlichen Verein nur insoweit übertragbar, als er für seinen nicht wirtschaftlichen Zweck Mittel durch wirtschaftliche Aktivitäten erzielt und damit zumindest mittelbar einem Erwerbszweck dient.
Im BGB wird der Begriff des Vereins nicht definiert, sondern als bekannt vorausgesetzt. Im Anschluss an gemeinrechtliche Vorstellungen wird der Verein im Sinn des BGB definiert als
freiwilliger, auf eine gewisse Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängiger Zusammenschluss mehrerer Personen unter einem Gesamtnamen (Vereinsnamen) zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke.
So hat das Reichsgericht in einer Entscheidung vom 2.2.1905 den Verein angesehen als „eine dauernde Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines ihnen gemeinsamen Zwecks …, die sich eine die wesentlichen Merkmale korporativer Organisation enthaltende Gestaltung gegeben hat, einen Gesamtnamen führt, und bei welcher ein Wechsel in dem Mitgliederbestande, und zwar nicht vermöge besonderen Ausnahmerechts, sondern naturgemäß, infolge des Wesens der Vereinigung, stattfindet“.8 In einer Entscheidung von 1934 heißt es, ein Verein sei „eine auf die Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist“.9
Die Rechtsfähigkeit hingegen ist kein typisches Vereinsmerkmal, weshalb auch der nicht eingetragene Verein, wenn er nach seiner Satzung körperschaftlich organisiert ist und die übrigen genannten Merkmale aufweist, Verein im Sinn des BGB ist. Er wird jedoch nicht als „juristische Person“ verstanden.
Zivilrechtlich unbrauchbar ist die Legaldefinition des Vereins in § 2 Abs. 1 VereinsG.
15Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
Diese dient nach bürgerlich-rechtlich nicht relevanten Kriterien des öffentlichen Rechts dazu, die Verbotsnorm des Art. 9 Abs. 2 GG gegenüber Vereinigungen jeglicher Art (nicht nur Vereinen im Sinn des BGB) durchzusetzen.
Für den Begriff vgl.