Berger/Fuchs, Einführung in die HOAI, 4. Aufl. 2013
Berger/Fuchs/Seifert, HOAI, 2. Auflage 2020
Kleine-Möller/Merl/Glöckner, Handbuch des privaten Baurechts, 6. Aufl. 2019
Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), 9. Aufl. 2016
Lambrecht/Jungmann, GEG Navigator, Der Praxisleitfaden zur Erstellung von Energieausweisen für Wohngebäude, BKI 2021
Locher, Das private Baurecht, 8. Aufl. 2011
Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 15. Aufl. 2021
Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 7. Aufl. 2020
Neuenfeld/Baden/Dohna/Groscurth, Handbuch des Architekten- rechts, Bd. 1 Allgemeine Grundlagen (Loseblatt)
Neuenfeld/Baden/Dohna/Groscurth/Schmitz, Handbuch des Architektenrechts, Bd. 2 HOAI-Kommentar (Loseblatt)
Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2.Aufl. 2016
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020
Beck im dtv
von A–Z
Rechtslexikon für Architekten,
Bauherren und Juristen
Von Fabian Blomeyer und Erik Budiner
4. Auflage
dtv
Dieses praxisnahe Nachschlagewerk informiert knapp und verständlich über die Beauftragung von Architekten, die Haftung des Architekten, das Architektenhonorar und alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Architekten, so z. B. zu:
Leicht verständlich: Einfache Aufbereitung und klare Sprache sowie Erklärung der wichtigsten Begriffe.
Anschaulich: Zahlreiche Beispiele sowie gezielte Verweisungen und praxisnahe Stichwörter machen die Ausführungen anschaulich.
Übersichtlich: Klarer Aufbau, alphabetische Sortierung von A–Z.
Aktuell: Das Werk berücksichtigt die aktuellen Änderungen der HOAI und das Gebäudeenergiegesetz.
Fabian Blomeyer, Rechtsanwalt, ist Geschäftsführer Recht und Verwaltung der Bayerischen Architektenkammer. Erik Budiner ist Rechtsanwalt in München.
Nach § 34 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 10.1 HOAI gehört es im Rahmen der → Objektüberwachung zur Tätigkeit des Architekten, die Abnahme der Bauleistungen zu organisieren und Mängel festzustellen. Der Architekt hat dem Bauherrn die technischen Informationen zu geben, aufgrund derer dieser die Abnahme – mit oder ohne Vorbehalte – erklären oder verweigern kann (Abnahmeempfehlung).
Der Architekt kann nicht selbst die in § 640 BGB genannte Abnahme der Bauleistungen erklären. Die Abnahme ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung von erheblicher Tragweite, die der Bauherr ohne ausdrückliche → Vollmacht des Architekten nur selbst vornehmen kann. Nur in Ausnahmefällen erhält der Architekt eine entsprechende Vollmacht. Der Architekt hat aber den Bauherrn im Zusammenhang mit dessen Abnahmeerklärung darauf hinzuweisen, dass festgestellte Mängel und eine etwa im Bauvertrag vereinbarte Vertragsstrafe bei der Abnahme vorbehalten werden müssen (BGH BauR 1979, 345; NJW 1979, 1499). Die Abnahme kann auch fiktiv erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn der Bauherr nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach Fertigstellung des Werks die Abnahme ausdrücklich verweigert. Das neue Bauvertragsrecht sieht aber nun verschärfend vor, dass mindestens ein Mangel als Verweigerungsgrund genannt werden muss. Ist der Bauherr ein Verbraucher, 2greift die Abnahmefiktion nur, wenn der Bauherr zuvor vom Unternehmer in → Textform darauf hingewiesen worden ist.
Hat der Architekt seine vertraglich geschuldeten Leistungen abgeschlossen, muss der Bauherr klarstellen, ob er mit ihnen einverstanden ist oder nicht. Das geschieht durch die Abnahme, die der Bauherr erklärt oder verweigert. Liegt die Architektenleistung im Wesentlichen mangelfrei vor, ist der Bauherr zur Abnahme verpflichtet, selbst wenn noch unwesentliche Mängel beseitigt werden müssen oder noch Restarbeiten erforderlich sind. Nimmt der Bauherr das Architektenwerk ab, so bringt er damit zum Ausdruck, es für im Wesentlichen vertragsgerecht anzusehen; die Leistungspflicht des Architekten ist dann beendet. Auch bei Architektenleistungen gilt § 640 BGB, insbesondere auch im Hinblick auf die fiktive Abnahme.
Der Zeitpunkt für die Abnahme ist bei einem Vertrag über eine → Objektplanung schwer zu bestimmen, weil das Architektenwerk kein körperliches, sondern ein geistiges Werk ist – der Architekt schuldet nicht das Bauwerk selbst, sondern sein „Entstehen lassen“. Außerdem kann die Abnahme oft erst lange nach Fertigstellung des Objektes erklärt werden, wenn der Architekt im Rahmen der → Objektbetreuung und Dokumentation (Leistungsphase 9 nach § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10.1) auch die Mängelbeseitigung durch die Bauunternehmer überwachen und Objektbegehungen vor Ablauf der Verjährungsfristen durchführen muss.
Bei einem Vollauftrag über sämtliche Leistungen hat der Architekt nach § 650s BGB einen Anspruch auf Teilabnahme. Er kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmens eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen. Die Gewährleistung für seine erbrachten Leistungen beginnt damit mitunter schon zu laufen, bevor er selbst die letzten Leistungen der Leistungsphase erbracht hat.
Bezieht der Bauherr das Bauwerk nach Fertigstellung und hat der Architekt auch die → Rechnungsprüfung, → Kostenfeststellung und → Schlussrechnung erbracht, so wird unterstellt, dass der Bauherr 3das Architektenwerk durch schlüssiges Handeln abgenommen hat (BGH BauR 1982, 290; NJW 1982, 1387); die Abnahme wird aber nicht als sofort vollzogen angesehen, denn dem Bauherrn ist eine gewisse Nutzungs- und Prüfungszeit zuzubilligen (BGH BauR 1985, 200; NJW 1985, 731). Auch die Bezahlung des Architektenhonorars drückt das Einverständnis des Bauherrn mit dem Architektenwerk aus und gilt deshalb, wenn nicht gleichzeitig Vorbehalte erhoben werden, als schlüssige Abnahme (BGH vom 30.11.2016 – VII ZR 228/14). Nur wenn der Bauherr bei Einzug in das fertiggestellte Gebäude oder kurz danach unmissverständlich erklärt, er sei nicht mit den Leistungen des Architekten einverstanden, weil ein nicht unwesentlicher Mangel vorliegt, verhindert er diese Rechtsfolge.
Mit der Abnahme sind die Leistungspflichten des Architekten gegenüber dem Bauherrn beendet; der Bauherr kann ihm gegenüber ab jetzt Rechte aus → Gewährleistung geltend machen. Damit ist auch die → Beweislast umgekehrt; musste der Architekt bis zur Abnahme auf Rüge des Bauherrn beweisen, dass sein Werk mängelfrei ist, so hat nach der Abnahme im Streitfall der Bauherr substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass das Architektenwerk mangelhaft ist. Mit der Abnahme beginnt auch die → Verjährung für die Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten zu laufen.
Nach § 15 HOAI i.V.m. § 650g Abs. 4 BGB ist für die Fälligkeit des Honorars grundsätzlich die Abnahme der Architektenleistungen Voraussetzung.
Näher:
Prause, Abnahme der Architektenleistung, DAB 12/2013; Berger/Fuchs/Seifert, HOAI, 2. Auflage 2020, § 15 Rn. 5 ff.
Eine Leistung gilt als abnahmereif, wenn sie vertragsgemäß erbracht worden ist und im Wesentlichen frei von Mängeln ist. Untergeordnete Restarbeiten oder unwesentliche Mängel ändern an dieser Annahme nichts.
Der Architekt kann nach § 15 Satz 2 HOAI i.V.m. § 632a BGB in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen auf das ihm zustehende Honorar für erbrachte und nachgewiesene Leistungen fordern. Wird in einem → Formularvertrag bestimmt, dass dem Architekten lediglich Abschlagszahlungen in Höhe von 95% des Honorars ausbezahlt werden, ist dies im Hinblick auf einen Verstoß gegen AGB-Recht nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam. Nach Auffassung des BGH stellt dies eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 8 Abs. 2 HOAI 1996 (wortgleich § 15 Abs. 2 HOAI a.F., nun Leitbild des § 632a BGB) dar (BGH vom 22.12.2005, NZBau 2006, 245).
Ansprüche auf Abschlagszahlungen verjähren wie sonstige Honoraransprüche innerhalb von drei Jahren vom Ende des Jahres an, in dem die Abschlagsrechnung gestellt wurde. Diese → Verjährung bedeutet allerdings lediglich, dass die Zahlung nicht mehr als Abschlagszahlung gefordert werden kann; wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, kann die zugrunde liegende Forderung durchaus mit der Honorarschlussrechnung geltend gemacht werden. Der Anspruch aus der Schlussrechnung stellt dann eine einheitliche Forderung dar (BGH BauR 1985, 456).
Abschlagszahlungen haben nur vorläufigen Charakter und keine Anerkenntnis- oder Vereinbarungswirkung zugunsten oder zu Lasten der Beteiligten, auch wenn die Abschlagsrechnungen von einem staatlichen Hochbauamt für einen → Öffentlichen Auftraggeber vorgeprüft worden sind (OLG Düsseldorf BauR 1985, 347; BGH WM 1995, 2151).
Für die einer Abschlagsrechnung zugrunde liegenden Leistungen hat der Architekt die Beweislast (OLG Dresden IBR 1995, 529).
Im Honorarprozess kann der Architekt, wenn er verfrüht aus einer Schlussrechnung klagt, auf eine weitere Abschlagsrechnung übergehen (OLG Köln ZfBR 1994, 20). Umgekehrt kann eine Klage aus einer Abschlagsrechnung nach Fertigstellung des Bauvorhabens in eine Klage auf einen Teilbetrag der Schlussrechnung umgedeutet werden (OLG Hamm NJW-RR 1994, 1433).
5Abschlagszahlungen können dann nicht mehr gefordert werden, wenn alle Voraussetzungen in objektiver Hinsicht für die Stellung einer Schlussrechnung vorliegen (OLG Düsseldorf vom 20.8.2001, IBR 2002, 263). Übersteigen Abschlagszahlungen das den Vertrag abschließende Gesamthonorar, besteht ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch, der mit Vertragsbeendigung fällig wird (KG vom 16.6.2009, NZBau 2009, 660). Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers gegen eine Abschlagsforderung sind nur möglich, wenn die abgerechnete Leistung mit wesentlichen Mängeln behaftet ist.
Der Architektenvertrag kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Wie bei jedem Vertrag muss aber im Streitfall bewiesen werden, dass und mit welchem Inhalt ein Vertrag geschlossen wurde (→ Beweislast). Schon deshalb empfiehlt sich die Schriftform dringend für beide Beteiligte. Einen Anscheinsbeweis für die Architektenbeauftragung gibt es grundsätzlich nicht, auch wenn ein Architekt für einen möglichen Bauherrn bereits Pläne erarbeitet hat (BGH NJW 1980, 122; OLG Celle vom 17.2.2010 – 144138/09; zuletzt OLG Düsseldorf vom 1.7.2016 – 22 U 22/16).
Besonders in der Akquisitionsphase erbringen manche Architekten oder erwarten Bauherren kostenlose (Vor-)Leistungen, auch wenn der Architekt damit gegen → Standesrecht verstößt. Die → Beweislast für die Vergütungspflicht des Bauherrn für diese ersten Leistungen liegt beim Architekten, da er einen Sachverhalt mit ihm günstiger Rechtsfolge behauptet (OLG Hamm NJW-RR 1996, 83). Hat er im → Zivilprozess den Vertragsabschluss nachgewiesen, so müsste umgekehrt dann der Bauherr darlegen und beweisen, dass die Leistungen dennoch unentgeltlich erbracht werden sollten (BGH NJW 1987, 2742; BauR 1987, 454). Die Annahme, dass umfangreiche Architektenleistungen kostenlos erbracht werden, ist lebensfremd; die Verwertung dieser Leistungen führt zu einem konkludenten Vertragsabschluss (OLG München vom 18.8.2014 – 9 U 1314/14).
Wenn der Architekt weiß und zusagt, dass er zunächst „auf eigenes Risiko“ arbeitet und eine Vergütung für die von ihm erbrachten 6Leistungen nur erhalten soll, wenn eine bestimmte Bedingung eintritt, wird diese Absprache für zulässig gehalten (BGH BauR 1985, 467; NJW 1985, 2830; OLG Karlsruhe BauR 1985, 236; OLG Stuttgart BauR 1985, 346).
Eine Akquisetätigkeit hat ihre Grenzen spätestens dort, wo die Tätigkeit des Architekten absprachegemäß in die konkrete Planung übergeht (OLG Hamm NJW-RR 1996, 83). Von diesem Punkt an – so schwer er auch zu bestimmen ist – muss der allgemeine Erfahrungssatz, dass der Architekt üblicherweise nur entgeltlich tätig ist, respektiert werden (OLG Hamm NJW-RR 1990, 91).
Ein Architektenvertrag ist durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen, wenn jemand einen Architekten ohne weitere Absprachen tätig werden lässt und die Leistungen dann tatsächlich nutzt oder auf andere Weise dokumentiert, dass er mit ihnen einverstanden ist (LG Hamburg IBR 1996, 69). Da die Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, trägt der Bauherr dann die volle → Beweislast für die behauptete Unentgeltlichkeit (LG Amberg SFH § 632 BGB Nr. 14; OLG Düsseldorf BauR 1993, 108). Eine Vermutung für einen Auftrag über die vollen Leistungen des § 34 Abs. 3 Nr. 1–9 HOAI besteht allerdings nicht (OLG Düsseldorf BauR 1995, 733, NJW-RR 1995, 1425; OLG München NJW-RR 1996, 341).
Beauftragt ein Bauherr einen Architekten, Verhandlungen mit einem Grundstücksnachbarn aufzunehmen, um die Möglichkeit der Grenzbebauung des Grundstücks zu klären, und fertigt der Architekt für diese Verhandlungen Pläne und Skizzen an, so sind die Gebührentatbestände nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HOAI – → Grundlagenermittlung und → Vorplanung – erfüllt, der Architektenvertrag ist damit insoweit nachgewiesen (OLG Frankfurt BauR 1987, 479 L; DB 1987, 633; OLG München NJW-RR 1996, 341). Dasselbe gilt, wenn ein Bauherr den Architekten auffordert, eine unverbindliche, grobe Kostenschätzung zu erstellen (OLG Köln IBR 1993, 161), beispielsweise als Grundlage für die Finanzierung des Projekts.
Ein vergütungspflichtiger Architektenauftrag gilt auch dann als erteilt, wenn der Bauherr dem Architekten eine → Vollmacht zur Verhandlung mit Behörden ausgestellt hat, eine Kostenermittlung nach 7DIN 276 entgegengenommen und an Behörden weitergereicht hat und wenn er schriftliche Weisungen für die Verhandlungen mit den Behörden erteilt hat (KG BauR 1988, 624). Ein solcher Auftrag beschränkt sich in der Regel als Vertrag für die → Vorplanung.
Mit Urteil vom 16.3.2017 (VII ZR 35/14) hat der BGH nunmehr auch entschieden, dass die vergütungsfreie akquisitorische Phase jedenfalls dann endet, wenn und sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Dies bedeutet zugleich, dass die nach der Vergütungsvereinbarung erbrachten Leistungen nach HOAI zu vergüten sind, wenn und soweit sie von deren Leistungsbildern erfasst sind.
Vorarbeiten für einen (später nicht ausgeführten) Hauptvertrag können Gegenstand eines selbstständigen Vertrages sein (OLG Hamburg MDR 1985, 321), z.B. in Form eines Vorplanungsvertrages. Eine Präsentation eigener Arbeiten für einen möglichen Auftraggeber ist aber grundsätzlich als Vorarbeit nicht zu vergüten, auch wenn sie kostenintensiv ist (OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 931), ebenso wenig die Angebotsbearbeitung selbst (BGH NJW 1979, 2202). Auch aus dem hohen Umfang einer Planungstätigkeit lässt sich noch kein honorarpflichtiger Auftrag ableiten (OLG Celle vom 17.2.2010 – 14 U 138/09).
Problematisch kann der Vertragsabschluss bei Gemeinden oder Kirchengemeinden sein. So ist in etlichen Gemeinde- und Landkreisordnungen vorgegeben, dass sich die Kommune nur schriftlich verpflichten darf (exemplarisch für viele: Art. 38 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung). Bis zum Nachholen der Schriftform ist der Vertrag schwebend unwirksam. Hat nicht der zuständige Vertreter unterschrieben, kann der Architektenvertrag nichtig sein, ebenso, wenn eine erforderliche Genehmigung oder die Beschlussfassung des zuständigen Gremiums fehlt (OLG Hamm BauR 1995, 129; ZfBR 1995, 33; NJW-RR 1995, 274; BGH BauR 1993, 363; ZfBR 1994, 123; NJW 1994, 1528).
Die Abtretung von Ansprüchen ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf eine andere Person, 8§ 398 BGB; sie wirkt gegenüber dem Schuldner erst, wenn sie ihm mitgeteilt wurde, § 407 BGB. Der Forderungsabtretung liegt regelmäßig ein Forderungsvertrag oder ein Kreditsicherungsvertrag zugrunde. Der Schuldner kann seine ihm im Zeitpunkt der Abtretung zustehenden Gegenrechte und Einreden wie → Aufrechnung, → Zurückbehaltungsrecht, → Verjährung usw. dem Abtretungsempfänger ebenso wie bisher dem Gläubiger gegenüber geltend machen, § 404 BGB. Die Abtretbarkeit von Honorarforderungen oder Gewährleistungsansprüchen kann im Architektenvertrag ausgeschlossen werden.
→ Pauschalhonorar
Nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen, → VOB Teil B, die vielen Bauverträgen zugrunde gelegt wird, ist der Bauunternehmer in verschiedenen Situationen verpflichtet, gegenüber dem Bauherrn Erklärungen abzugeben bzw. Mitteilungen zu machen, die vertragsgestaltende oder rechtswahrende Funktionen haben. Dies gilt insbesondere bei der Ankündigung der Vergütungspflicht von geänderten bzw. Zusatzleistungen, bei der Anmeldung von Bedenken gegen die vorgesehene Bauausführung, sowie bei der „Vorbehaltserklärung“, also der Mitteilung, mit der Schlusszahlung nicht einverstanden zu sein. Ausgangspunkt für die Lösung dieser Frage ist der Umfang der → Vollmacht des Architekten.
Wenn der Architekt zur Vergabe von Zusatzaufträgen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben ermächtigt war, ist er auch der richtige Adressat für die Ankündigungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB Teil B, mit denen der Bauunternehmer den Anspruch auf zusätzliche Vergütung anmeldet. Der Bauunternehmer muss die Behinderungsanzeige des § 6 Abs. 1 VOB Teil B gegenüber dem Bauherrn persönlich abgeben (OLG Köln SFH § 6 VOB/B 1973 Nr. 1).
In der Regel ist der Architekt, dem die Bauüberwachung übertragen wurde, auch verpflichtet, die Rechnungen der ausführenden Firmen 9zu prüfen. In diesem Fall gilt er als der richtige Adressat der Vorbehaltserklärung nach § 16 Abs. 3 VOB Teil B, da er am besten über die Zusammensetzung der Schlusszahlung informiert ist (BGH BauR 1978, 314; NJW 1978, 1631).
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in Vertragsmustern enthaltene, von einer Vertragspartei vorformulierte Bestimmungen, mit denen oft vom Regelgehalt der jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften abgewichen wird. Sie sind deshalb nicht völlig frei vereinbar, sondern der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterworfen, die die Grenzen der → Vertragsfreiheit bei der Ausgestaltung von Architektenvertragsmustern absteckt.
Voraussetzung für eine Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB ist, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von demjenigen, der sie seinem Vertragspartner stellt (Verwender) für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Die Abgrenzung zu individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen erfolgt nach dem Maß, in dem sie zur Disposition gestellt werden und über sie verhandelt werden kann. AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurden. Außerdem haben individuelle Vertragsabreden Vorrang, § 305b BGB. Die AGB müssen in eindeutiger und wahrnehmbarer Form in den Vertrag einbezogen worden sein, § 305 ff. BGB. Sie müssen in ihrem Aussagegehalt klar sein und dürfen keine überraschenden Klauseln enthalten, § 305c BGB.
Weder der Architekt noch der Bauherr dürfen als Verwender von Architektenformularverträgen die gesetzlichen Grundregeln zu Lasten des Vertragspartners zu stark einschränken; in den §§ 307 ff. BGB sind zahlreiche einzelne Klauselverbote aufgestellt, die im Verhältnis des Verwenders zu einem Vertragspartner anzuwenden sind, der nicht Kaufmann ist.
10BEISPIELE unzulässiger Klauseln, die von Bauherren zu Lasten von Architekten verwendet wurden:
Dass ein Bauherr im Wege des einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes die anrechenbaren Kosten als endgültige Honorargrundlage im Sinn von § 10 Abs. 2 HOAI (damals gültiger HOAI) nach Erfahrungswerten schätzen darf und der Architekt an das Ergebnis gebunden sein soll, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vereinbart werden (BGH NJW 1981, 2351; BauR 1981, 582).
Die Klausel in einem Architektenvertrag, nach der die endgültige Honorarberechnung auf der Grundlage der durch eine Behörde anerkannten Gesamtkosten bei Schlussrechnung erfolgen soll, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand und ist daher unwirksam (OLG Düsseldorf BauR 1986, 733). Soweit also einseitig die Auftraggeberseite den Honorarmaßstab festlegen darf, ist dies unzulässig.
Ebenso ist es unwirksam, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Regel des § 22 Abs. 2 HOAI (damals gültige HOAI) zu Lasten des Architekten abzuweichen, also mehrere (verschiedene) Gebäude in einer einzigen Herstellungssumme zusammenzufassen und damit eine stärkere Degression der → Honorartafel zu erreichen.
Auch der Einbehalt einer Sicherheitsleistung von fälligen Honorarzahlungen durch den Bauherrn kann nicht wirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
Eine Klausel, durch die der Ablauf der Gewährleistungsfrist zu Lasten des Architekten mit einer einfachen schriftlichen Mängelbeseitigungsaufforderung unterbrochen werden kann, ist weder als Allgemeine Geschäftsbedingung noch als Individualabrede zulässig, da diese Regelung überraschend ist, und den Architekten unangemessen benachteiligt (LG Aachen BauR 1989, 225).
Dasselbe gilt für eine Bestimmung, nach der der Planer ein Mit- oder Alleinverschulden des Bauherrn nur dann geltend machen kann, wenn der Schaden auf einer ausdrücklichen Weisung des Auftraggebers beruht, die gegen den schriftlichen Vorschlag des Planers erfolgte.
Die pauschale Beschränkung des Anspruches aus § 648 Satz 3 BGB bei Vertragskündigung für abgeschlossene und nachgewiesene Einzelleistungen ist ebenfalls nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich.
Auch die Bestimmung eines Architektenvertrages über das Honorar unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, wenn darin von gesetzlich vorgeschrieben Preisen abgewichen werden soll, auch dann, wenn in den preisrechtlichen Bestimmungen keine starren Regelungen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten gegeben sind. Wenn in Vertragsmustern dementsprechend pauschal eine Honorarminderung von 15% vorgesehen ist, ist dies unwirksam (OLG Zweibrücken BauR 1989, 227).
11Vertragsklauseln, die eine strengere Form als die Textform vorsehen, sind nach § 309 Nr. 13b BGB unwirksam.
Teilweise finden sich Klauseln, wonach sich die anrechenbaren Kosten zur Bemessung des Architektenhonorars nach einer zunächst vom Bauherrn zu genehmigenden → Kostenberechnung richten sollen. Nach Beschluss des BGH vom 16.11.2016 (VII ZR 314/13) benachteiligt eine solche Klausel den Architekten unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
BEISPIELE unzulässiger Klauseln zu Lasten des Bauherrn:
Der Architekt kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vollständig die ihn belastende → Gesamtschuldnerische Haftung mit den Bauunternehmern ausschließen (OLG München NJW-RR 1988, 336).
Auch die Beschränkung der Haftung des Architekten auf die Quote, mit der er neben Dritten, also z.B. dem Bauunternehmer haftet, ist unwirksam (OLG Düsseldorf IBR 1994, 296).
Eine Einschränkung der Verjährungsregeln zugunsten des Architekten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – beispielsweise Verjährung der Ansprüche des Bauherrn innerhalb von zwei Jahren ab Ingebrauchnahme des Bauwerkes – verstößt gegen §§ 309 Nr. 8b ff. BGB (BGH NJW-RR 1987, 144, ebenso OLG München NJW-RR 1988, 85 für § 8 Abs. 1 Satz 2 AVA).
Wenn der Architekt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des von ihm verwendeten Architektenvertragsmusters vorsieht, dass der Bauherr im Falle seiner Vertragskündigung noch 40% des Vertragswertes als Entschädigung für entgangenen Gewinn und Kosten zu zahlen hat, verstößt dies gegen § 309 Nr. 5b BGB, weil mit dieser globalen Formulierung der Eindruck erweckt wird, als sei dem Bauherrn der Nachweis abgeschnitten, der Architekt hätte höhere Ersparnisse gehabt (OLG Stuttgart NJW 1981, 1105).
Ein genereller Verweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass künftige gesetzliche Regelungen auf das Vertragsverhältnis anzuwenden seien, genügt nicht den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB (OLG Nürnberg NJW-RR 1989, 407).
Die → VOB Teil B unterliegt der vollen Inhaltskontrolle nach AGB Recht, wenn sie zwischen einem Verbraucher (= privaten Bauherrn) und einem Unternehmer vereinbart wurde, § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB.
→ Vorbereitung der Vergabe
→ Berufshaftpflichtversicherung
→ Änderung der Planung
→ Störung der Geschäftsgrundlage
Im Rahmen der → Objektplanung gehört zu den Leistungen der → Vorplanung auch die „Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen“ sowie deren zeichnerische Darstellung und Bewertung. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass in dieser Leistungsphase die eigentliche Lösung der architektonischen Aufgabe offen ist und dass noch mit verschiedenen Varianten „experimentiert“ wird. Ansonsten werden durch die vertragliche Vereinbarung der Auftragsgegenstand und damit auch die erforderlichen Leistungen festgelegt. Diese Vereinbarung bildet die Nulllinie. Veränderungen an diesem Planungskonzept führen regelmäßig zu Mehr- oder Wiederholungsleistungen, die sowohl inhaltlich wie auch honorarmäßig von den Vertragsparteien einer Regelung zuzuführen sind.
Wird vom Bauherrn in einer späteren Phase des Architektenvertrages, z.B. nach Vorlage der fertigen → Entwurfsplanung, noch eine grundsätzliche Änderung der Planung verlangt, so liegt hierin keine Grundleistung, die vom Architekten kostenlos zu erbringen wäre. Bauherr und Architekt haben sich nach § 10 HOAI über den Umfang der Planungsänderungen zu einigen und eine Vereinbarung über die Honorierung zu schließen. Die neue Honorarvereinbarung gilt dann für alle Leistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs 13noch zu erbringen sind. Für die bis dahin erbrachten Leistungen bleibt es bei der ursprünglichen Honorarvereinbarung. Es bestehen bspw. die Möglichkeiten, eine neue → Kostenberechnung als Grundlage für das Honorar zu vereinbaren, einen neuen → Honorarsatz festzulegen oder den Umbauzuschlag neu auszuhandeln. Hinzutreten kann ein Honoraranspruch für Leistungen, die, bereits ordnungsgemäß erbracht, wegen der Änderung nochmals zu erbringen sind.
Kann über die gewünschte Änderung keine Einigung erzielt werden, greift nach § 650q i.V.m § 650b BGB das Anordnungsrecht des Bauherrn. Der Architekt ist in diesem Fall zunächst verpflichtet, ein Angebot über das mit der Anordnung verbundene Honorar der Änderungsleistungen zu machen. Die Honorierung richtet sich im Regelfall wiederum nach § 10 HOAI.
Anerkenntnis ist die Erklärung eines Vertragspartners, eine Leistung zu schulden oder eine Gegenleistung für erfüllt anzusehen. Sie kann in rein tatsächlichem Verhalten bestehen, wenn sich das Bewusstsein des Bestehens des Anspruchs oder der Erfüllung unzweideutig ergibt. Das Anerkenntnis unterbricht die → Verjährung. Die Zahlung seitens öffentlicher Auftraggeber an deren Auftragnehmer hat in der Regel keine Anerkenntniswirkung, da bekannt ist, dass ihre Abrechnungen von Revisionsämtern oder Rechnungshöfen überprüft werden (BGH BauR 1982, 283). Das Ergebnis der → Rechnungsprüfung durch den Architekten hat für den Bauherrn keine Anerkenntniswirkung. Die leichtfertige Anerkenntnis eines Haftungsanspruchs durch den Architekten kann zum Verlust des Versicherungsschutzes im Innenverhältnis führen. Eine vorherige Abstimmung mit dem Versicherer ist dringend geboten.
Nach dem bürgerlichen Recht ist ein Vertrag, also auch ein → Architektenvertrag, dann wirksam abgeschlossen, wenn er
auf der freien Willensbildung der Vertragspartner beruht
14wenn dieser Wille in den jeweiligen Erklärungen eindeutig zum Ausdruck gekommen ist und
wenn diese Erklärungen inhaltlich übereinstimmen.
Ist die Willensbildung „fehlerhaft“ erfolgt, also unter Zwang oder aufgrund einer Täuschung, kann der Erklärende wegen arglistiger Täuschung oder Drohung anfechten, § 123 BGB. Deckt sich das von einem Vertragspartner Erklärte nicht mit dem Gewollten, z.B. bei Bezeichnungs-, Schreib- oder Übertragungsfehlern, so kann die Erklärung wegen Irrtums nach § 119 BGB angefochten werden (Inhalts- und Erklärungsirrtum). Fehlt es an der Übereinstimmung der beiderseitigen Willenserklärungen, so ist der Vertrag wegen „Dissens“ nicht wirksam, §§ 153 und 154 BGB. Ein Irrtum im Motiv der Willenserklärung ist unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung.
Die Anfechtung ist innerhalb unterschiedlicher Fristen zu erklären. Bei Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt einer Willenserklärung muss dies unverzüglich geschehen, § 121 BGB, das heißt, es darf keine ungenutzte Zeit verstreichen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von seinem Anfechtungsgrund Kenntnis bekommen hat. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Täuschung bzw. nach Wegfall der Drohung erklärt werden, § 124 BGB. Täuscht ein Auftragnehmer den Bauherrn darüber, dass er nicht in der Architektenliste eingetragen ist, so kann der Bauherr seine Erklärung, die zum Vertragsschluss geführt hat, wegen arglistiger Täuschung anfechten (→ Nicht-Architekt).
Nur in Ausnahmefällen kommt die Anfechtung einer vertraglichen Vereinbarung über die Grundlagen der → Honorarberechnung, also z.B. der Zuordnung in eine bestimmte → Honorarzone in Betracht. Da ein (selten denkbarer) Irrtum über diese Maßstäbe bzw. ihre richtige Anwendung in der Regel bei beiden Vertragsparteien besteht, liegt in einem solchen Fall eine → Störung der Geschäftsgrundlage vor. Gerade der Architekt als Fachmann muss sehr genau wissen, wie das zu verwirklichende Bauwerk honorarmäßig einzuordnen ist. Wenn er später eine Abweichung durch Anfechtung bzw. wegen Störung der Geschäftsgrundlage durchsetzen will, muss 15er darlegen, dass sich nach Vertragsabschluss die Umstände, wie sie in §§ 5, 35 in Verbindung mit Anlage 10.1 HOAI katalogisiert sind, oder die der Vereinbarung des Honorarsatzes bzw. der Prozentsätze zugrunde lagen, deutlich, unvorhersehbar und ohne sein Verschulden geändert haben.
Folge der berechtigten Anfechtung ist die Nichtigkeit der einzelnen Willenserklärung (→ Nichtigkeit vertraglicher Vereinbarungen) im Zeitpunkt ihrer Abgabe; nur wenn die Erklärung für den Architektenvertrag von entscheidender Bedeutung ist, erfasst sie den gesamten Vertrag, § 139 BGB. Der Anfechtende hat dem anderen im Fall des Inhalts- oder Erfüllungsirrtums gem. § 119 BGB den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat, § 122 BGB („Vertrauensschaden“).
Angestellte Architekten unterscheiden sich in der Form ihrer Tätigkeit von Selbstständigen; sie sind weisungsgebundene Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts mit sämtlichen daraus folgenden Rechten und Pflichten für sie selbst und ihren Arbeitgeber. Sie erwerben unter bestimmten Bedingungen → Urheberrechte an ihren Leistungen. Die Arbeitsbedingungen richten sich nach dem individuellen Arbeitsvertrag; Kündigungsfristen und Mindesturlaubszeiten sind gesetzlich festgelegt. Der Mindesturlaub bemisst sich nach dem Bundesurlaubsgesetz und beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Wieweit ein Arbeitnehmer für fahrlässige Schädigung gegenüber seinem Arbeitgeber haftet, richtet sich nach einer Abwägung der Schadensrisiken, wobei subjektive Momente, aber auch ein etwaiges Mitverschulden und die Anfälligkeit der übertragenen Arbeitsleistung für Schäden zu berücksichtigen sind. Ein flächendeckender Tarifvertrag besteht für Architekten nicht.
Die Gebäudeausrüstung umfasst verschiedene technische Anlagen. Zu den einzelnen technischen Anlagen gehören bspw. die gesamte Haustechnik (Elektro, Heizung, Sanitär), Wärme- und Kältedämmung, Schall- und Brandschutzvorkehrungen, sowie Mess-, Steuer- und Regelanlagen. Planungsleistungen der technischen Gebäudeausrüstung werden nach den §§ 53 ff. HOAI honoriert. Darüber hinaus besteht eine teilweise Anrechenbarkeit der hierfür anfallenden Kosten bei der Objektplanung von Gebäuden. Nach § 33 Abs. 2 HOAI sind dort die Kosten der technischen Gebäudeausrüstung vollständig bis zu 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten und zur Hälfte mit dem 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag anrechenbar. Die Zuordnung der Kosten der einzelnen Anlagen erfolgt über die Kostengruppe 400 der → DIN 276.
Die → DIN 276 (2008:12) kennt gemäß Kostengruppe 400 folgende Anlagengruppen: Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, Wärmeversorgungsanlagen, lufttechnische Anlagen, Starkstromanlagen, Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, Förderanlagen, nutzungsspezifische Anlagen, sowie die Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken. Das Honorar für entsprechende Planungsleistungen richtet sich gemäß § 54 Abs. 1 HOAI nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, kommen die reduzierten Prozentsätze für die Leistungsphasen nach § 11 Abs. 3 HOAI zur Anwendung. Dasselbe gilt für Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrages derselben Vertragsparteien waren (§ 54 Abs. 3 und 4 HOAI).
Bei einer Baumaßnahme kommen auch auf den Bauherrn erhebliche Pflichten zu. Er muss entsprechend seiner Finanzierung oder 17seiner internen Willensbildung immer wieder einzelne Entscheidungen über den Fortgang der Planung bzw. der Verwirklichung treffen oder die Teilleistungen abrufen, also für den nächsten Planungs- oder Ausführungsschritt „grünes Licht“ geben. Auch die Entscheidung über die konkrete Vergabe der Bauleistungen ist eine originäre Pflicht des Bauherrn. Ebenso – wenn dies vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt (OLG Stuttgart BauR 1973, 385 für Bodenbelagsarbeiten) – die Genehmigung der einzelnen Planungsstufen.
Verletzt oder versäumt der Bauherr seine Mitwirkungspflichten, so gerät er in Annahmeverzug im Sinne von § 642 BGB mit der Folge, dass er dann den betroffenen Architekten zusätzlich zum vereinbarten Architektenhonorar entschädigen muss, soweit diesem Nachteile entstanden sind.
Ist unklar, ob der Bauherr bereit ist, die Leistungen entgegenzunehmen, so muss der Architekt sie ausdrücklich anbieten, will er sich später auf die Rechte nach § 642 BGB berufen können. Ohne dieses Leistungsangebot kann der Bauherr nicht in Verzug geraten; da er den einzelnen Planungsstand und die einzelnen Abläufe nicht kennt, muss er von sich aus nicht eingreifen (BGH SF Z 3.014 Blatt 3).
Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Bauherrn ist ein Entschädigungsanspruch des Architekten, der zum vereinbarten Honorar hinzutritt. Dies ist kein Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen, ebenso wenig ein reiner Schadensersatzanspruch, sondern eine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Billigkeit. Sie ist der Höhe nach in Anlehnung an die Verzugsdauer und das vereinbarte Honorar zu berechnen; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Büroeinsatz sind zu berücksichtigen. Eine → Umsatzsteuer kann auf einen solchen Entschädigungsbetrag nicht gefordert werden, da ihm kein Austauschverhältnis zugrunde liegt.
Entstehen durch eine Bauzeitverzögerung dem Architekten beispielsweise erhöhte Lohnaufwendungen für Mitarbeiter, und hat der Architekt keine vertragliche Möglichkeit, diese vom Bauherrn erstattet zu bekommen, so ist er bei Annahmeverzug gegebenenfalls 18nach § 642 BGB zu entschädigen (BGH BauR 1988, 739; NJW-RR 1988, 1295).
Es empfiehlt sich, für Fälle einer nicht vom Architekten verschuldeten Verlängerung der Planungs- und/oder Bauzeit im Architektenvertrag eine Regelung vorzusehen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Ansprüche auf Ersatz von Mehraufwendungen des Architekten.
Um die Honorarberechnung des Architekten für die → Objektplanung von Gebäuden, Freianlagen und Innenräumen an möglichst objektiven Kriterien zu orientieren, bestimmt die HOAI als Ausgangspunkt die Herstellungskosten des Objektes. Hieraus sind die anrechenbaren Kosten nach den Vorschriften des § 4 i.V.m. § 33 HOAI zu ermitteln; die Honorartafeln weisen die Honorarbeträge (netto) in Abhängigkeit von diesen Kosten als Honorarrahmen in den jeweiligen → Honorarzonen aus.
Anrechenbar sind bei Gebäuden, Innenräumen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen die Kosten der Baukonstruktion. Bei Gebäuden und Innenräumen sind dies die Kosten der Kostengruppe 300 der in DIN 276 aufgeführten Kosten. Bei Freianlagen sind grundsätzlich die Kosten der Außenanlagen nach Kostengruppe 500 der DIN 276 anrechenbar.
Soweit der Architekt nicht mit der fachlichen Planung und der Überwachung der Ausführung von Installationen, betriebstechnischen Anlagen und betrieblichen Einbauten im Rahmen der Objektplanung befasst ist, sieht § 33 Abs. 2 HOAI eine besondere Form der Berücksichtigung als anrechenbaren Kosten (KG 400) vor, nämlich zu 25% der sonstigen (vor allem Rohbau und Ausbau betreffenden) anrechenbaren Kosten, und zusätzlich mit dem halben Betrag, der diese 25% noch übersteigt.
§ 33 Abs. 3 HOAI beschreibt Kosten, deren Anrechnung nur möglich ist, soweit der Auftragnehmer sie plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht. Es handelt sich hierbei um Arbeiten am Grundstück sowie 19um Leistungen für Ausstattungen oder Kunstwerke, vgl. die Kostengruppen 200 und 600 der DIN 276 (2008:12).
Der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz ist bei den anrechenbaren Kosten ebenfalls zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 HOAI). Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- und Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfassung und Bewertung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz ist die Erstellung der → Kostenberechnung. Umfang und Wert bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz muss angemessen sein (§ 4 Abs. 3 HOAI). Die vom Bauherrn dem Bauunternehmer bezahlte Umsatzsteuer zählt nicht zu den anrechenbaren Kosten, § 4 Abs. 1 Satz 4 HOAI.
Maßgeblich für die endgültige Bestimmung der anrechenbaren Kosten ist die vom Architekten im Rahmen der Entwurfsplanung erstellte Kostenberechnung. Eine vertragliche Vorgabe des Bauherrn, wonach nur die von ihm genehmigte Kostenberechnung maßgeblich sein sollte, wäre AGB-widrig und damit nichtig (BGH vom 16.11.2016 – VII ZR 314/13).
Hat ein Architekt von einem anderen in einem Unterauftrag nur einen Teil des Gesamtauftrages erhalten, sind die anrechenbaren Kosten dementsprechend nur aus dem übertragenen Anteil am Auftrag zu ermitteln, nicht anteilig nach den Gesamtkosten (BGH BauR 1994, 787; ZfBR 1994, 280; NJW-RR 1994, 1295). Kann der Architekt die anrechenbaren Kosten nicht ohne Mitwirkung des Bauherrn ermitteln, so hat er insoweit einen durchsetzbaren Auskunftsanspruch gegenüber dem Bauherrn (OLG Stuttgart vom 21.10.2014 – 10 U 70/14).
Näher:
Berger/Fuchs/Seifert, HOAI, 2. Auflage 2020, § 4 Rn. 96 ff. mit ausführlicher Darstellung der Berechnungsmethoden der anrechenbaren Bausubstanz; Frik, Zur Berechnung der anrechenbaren Kosten vorhandener Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, gemäß § 10 Abs. 3a HOAI, Fassung 1.4.1988, BauR 1991, 37 ff.
→ Vollmacht
Die HOAI gilt für die Berechnung der Honorare für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen ohne Rücksicht darauf, ob der Leistende berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Ingenieur“ zu führen. Die HOAI ist weiterhin leistungsbezogen und nicht personenbezogen anzuwenden (OLG Celle vom 1.3.2006, IBR 2007, 260). Mit der Novelle der HOAI 2021 ist der Inländerbezug entfallen. Maßgeblich ist, dass die Regelungen der HOAI zum Zwecke der Berechnung eines Honorars zwischen Architekt und Bauherrn vereinbart wurden. Sie gilt dabei auch bei Auftragsverhältnissen zwischen Architekten und Subplanern, auch in Bezug auf → Freie Mitarbeiter (OLG Frankfurt vom 22.3.2002, IBR 2003, 144).
Schließen sich mehrere Architekten für die Ausführung von Planungsleistungen für ein bestimmtes Projekt zusammen, wird dies als (projektbezogene) Arbeitsgemeinschaft bezeichnet. Sie wird in der Rechtsform einer → Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben und gesondert steuerlich veranlagt. Die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften kann von der eigentlichen Bürohaftpflichtversicherung umfasst sein; es bietet sich auch der Abschluss einer objektbezogenen Haftpflicht an. In einer ARGE haften alle Mitglieder gesamtschuldnerisch.
Nach Neuenfeld/Baden/Dohna/Groscurth, Handbuch des Architektenrechts Band 1, 2. Aufl. 1990, Teil I, „Die geistigen und institutionellen Grundlagen des Architektenberufes“, Rn. 31, ist Architekt bzw. Architektin jemand, der mit künstlerischen und technischen Fähigkeiten begabt ist und den Ausbildung und praktische Erfahrung in die Lage versetzen, freischaffend und eigenverantwortlich 21oder in abhängiger Stellung, allein oder im Verbund mit anderen, Bauwerke künstlerisch, technisch und wirtschaftlich zu planen, zu gestalten und ihre Durchführung zu leiten sowie städtebauliche Pläne auszuarbeiten. Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner gehören von Studium und Aufgabenstellung besonderen Fachrichtungen an. Die Berechtigung zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung wird durch Eintragung in die örtlich zuständige Architektenliste erworben. Hinsichtlich der Ausübung ihres Berufes unterliegen sie den Berufsordnungen der Architektenkammern.
Näher:
Berger/Fuchs/Seifert, HOAI, 2016, 1. Teil: Systematische Darstellungen, F. Berufs- und Standesrecht
Architektenbindung liegt vor, wenn ein Grundstück mit der Auflage verkauft wird, dass der Käufer die Dienste eines bestimmten Architekten für die → Objektplanung des auf diesem Grundstück zu verwirklichenden Bauvorhabens in Anspruch zu nehmen hat. Diese Verknüpfung zwischen Kauf- und Architektenvertrag ist unwirksam, es greift das in § 2 ArchLG normierte Koppelungsverbot ein. Der Grundstückskaufvertrag bleibt dann zwar in Kraft; nur der in einem solchen „gekoppelten“ Vertrag geschlossene Architektenvertrag ist nichtig.
Das 1972 geschaffene Gesetz sollte verhindern, dass sich Architekten bei größeren Wohnungsbauvorhaben eine monopolartige Stellung verschaffen, indem sie persönliche Verbindungen zum Verkäufer oder eine Stellung als Makler ausnutzen und durch die Koppelung zusätzlich noch die Planungsaufträge erhalten. Durch das Verbot sollte der Wettbewerb gefördert werden; niemand sollte verpflichtet sein, die Planungsleistung „unbesehen“ mitkaufen zu müssen (BT-Drs. VI/1549, 14/15; BT-Drs. VI/2421, 6). Die Situation, die zur Einführung des Gesetzes geführt hat, hat sich mittlerweile geändert. Eine vergleichbare Monopolstellung der Architekten ist nicht mehr 22erkennbar. Verstöße gegen das Koppelungsverbot bedeuten auch nicht automatisch einen Verstoß gegen → Standesrecht.
Verweist eine Gemeinde, die eigene Grundstücke für die Wohnbebauung verkauft, die Käufer im Kaufvertrag wegen der Objektplanung an einen bestimmten Architekten, liegt beispielsweise eine unwirksame Architektenbindung vor (BGH BauR 1982, 512; NJW 1982, 2189), es sei denn, dass kein faktischer Zwang ausgeübt wird (OLG Köln NJW-RR 1990, 1110). Dasselbe gilt, wenn eine Wohnungsbaugesellschaft zugleich das Grundstück und die Architektenleistung verkauft (HessVGH BauR 1985, 224; NJW 1985, 1356). Hat die Gemeinde allerdings für die Bebauung der von ihr verkauften Grundstücke einen → Architektenwettbewerb nach den GRW 1995 (ersetzt durch die RPW 2013, → RPW) ausgelobt und verpflichtet die Käufer dann, unter mehreren Preisträgern dieses Wettbewerbs den Architekten auszuwählen, so liegt kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor (OLG Düsseldorf BauR 1979, 171). Nur wenn die Beauftragung eines bestimmten Preisträgers vorgeschrieben wird, greift zugunsten des „bevormundeten“ Käufers Art. 10 § 3 MRVG ein (OLG Hamm BauR 1986, 711).
Auch wenn Käufer und Verkäufer eine Abstandszahlung an den Architekten vereinbaren, der die Planung bis zum Verkauf durchgeführt hat, und wenn der Käufer diese Planungen benutzen darf, gilt das Koppelungsverbot (BGH BauR 1983, 93; NJW 1983, 227; BGH NJW 1995, 2547); ebenso greift Art. 10 § 3 MRVG auch ein, wenn ein freiberuflicher Architekt (oder Ingenieur) wie ein Bauträger auf einem dem Erwerber vorweg übertragenen Grundstück einen schlüsselfertigen Bau auf eigene Rechnung und eigenes Risiko errichtet (BGH BauR 1991, 114; ZfBR 1991, 14; NJW-RR 1991, 143; SFH Art. 10 § 3 MRVG Nr. 19). Dasselbe gilt für die Übernahme eines bestehenden Architektenvertrages durch den Grundstückskäufer (BGH BauR 1993, 104; ZfBR 1993, 19; NJW-RR 1992, 1372, SFH Art. 10 § 3 MRVG Nr. 20), oder für den Kauf einer Kommanditgesellschaft, deren einziges Vermögen ein Grundstück ist, für das der Kommanditist als Architekt eine Planung erstellt hat (KG IBR 1995, 394).
23Im Zuge der Vorratsteilung bei der Gründung einer → Wohnungseigentümergemeinschaft kann dagegen im Kaufvertrag über das jeweilige Wohnungseigentum zulässigerweise eine Bindung des Käufers an den Architekten vereinbart werden (BGH BauR 1986, 464; NJW 1986, 1811). Dasselbe gilt, wenn der Architekt mit dem Generalunternehmer, dem Bauträger oder dem Generalübernehmer wirtschaftlich identisch ist (BGH BauR 1989, 95).
In jüngster Zeit ist das Kopplungsverbot gelockert worden. Der Gesetzgeber hat allerdings im Zuge der HOAI-Novelle 2021 ausdrücklich und gegen die Forderungen der Architektenschaft an dieser Regelung festgehalten. Tritt ein Bauwilliger an einen Architekten mit der Bitte heran, ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, und stellt er ihm gleichzeitig in Aussicht, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, ist der in der Folge abgeschlossene Architektenvertrag nicht nach § 2 ArchLG unwirksam. Ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot liegt auch dann nicht vor, wenn der Architekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird. Dies stellt eine Aufgabe der bisherigen BGH-Rechtsprechung dar (Urteil vom 10.4.1975 – VII ZR 254/73; BGHZ 64, 173), nach der es nicht darauf ankam, von wem die Initiative zur Anbahnung des „gekoppelten“ Rechtsgeschäfts ausging.
Folge eines Verstoßes gegen die Architektenbindung ist die Nichtigkeit des Architektenvertrages; hat der Architekt dennoch zunächst im beiderseitigen Vertrauen auf die Wirksamkeit des Architektenvertrages seine Leistungen erbracht, hat er aus dem Gesichtspunkt der → Ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gegenüber dem Käufer. Diese Aufwendungen berechnen sich nach den Vorschriften der HOAI (→ Übliche Vergütung).
Näher:
Budiner, Roma locuta causa finita: Das Kopplungsverbot, NZBau 2011, 662; Doerry, Das Verbot der Architektenbindung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ZfBR 1991, 48 ff.
→ Partnerschaftsgesellschaft, → Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
Die Architekten- und Baukammerngesetze ermöglichen es Architekten, sich als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Partnerschaftsgesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zu organisieren, wenn einer oder mehrere in der Architektenliste des jeweiligen Landes eingetragene Architekten Geschäftsanteile halten. An die Satzung der Gesellschaften werden durch den Gesetzgeber Anforderungen gestellt: Der satzungsmäßige Geschäftszweck muss mit den Berufsaufgaben des Architekten identisch sein; baugewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen; die Abtretung von Geschäftsanteilen muss von der Zustimmung aller Gesellschafter abhängen; für den Erbfall sind zwingend Regelungen vorzusehen. Die Eintragung kann bei berufsbezogenen Vorstrafen, bei Insolvenz über das Vermögen oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers oder eines Gesellschafters abgelehnt werden. Der Gründungsvertrag muss notariell beurkundet werden. Der jeweilige Eintragungsausschuss entscheidet dann über die Eintragung.