„Willkommen in der Planungswirklichkeit des 21. Jahrhunderts“ möchte man allen Architekten und Ingenieuren im Hinblick auf die Honorierung ihrer Leistungen zurufen. Was mit der HOAI 2009 begonnen hat, wurde mit der Fassung der HOAI 2013 abgeschlossen. Bereits mit Abkoppelung des Honorars von der Baukostenentwicklung und der starken Bindung an die Kostenberechnung hat sich sehr viel Planungsleistung an den Beginn des Planungs- und Bauprozesses verschoben. Gleichzeitig mussten bereits Ergebnisse von Fachplanern zu einem viel früheren Zeitpunkt vorliegen und von den Architekten in ihre Planung integriert werden. Diesen Weg ist der Gesetzgeber mit der HOAI 2013 weiter vorangeschritten. Die Erhöhung der Termin- und Kostensicherheit stand im Mittelpunkt der Reform. Erstmals seit 40 Jahren wurden die Leistungsbilder überarbeitet und an die tatsächliche Planungswelt angepasst. Damit sollte zum einen den geänderten Arbeitsbedingungen, vor allem dem Einzug des CAD, in den Büros Rechnung getragen werden. Zum anderen wurden viele Leistungen, die von der Auftraggeberseite immer öfter verlangt wurden und tatsächlich die Termin- und Kostensicherheit erhöhen, in den Katalog der Grundleistungen aufgenommen. Die Reaktionen des Berufsstandes sind gespalten. Dabei wurden auch die Mitwirkungspflichten der Bauherren für einen reibungslosen Planungsablauf verstärkt. Fakt ist jedenfalls, dass sich Auftragnehmer und Auftraggeber mit den neuen Leistungsbildern vertraut machen müssen. Um die vom Gesetzgeber erwünschte neue Transparenz wirksam zu nutzen, müssen Dialog und Zusammenarbeit von Architekten und Bauherren intensiviert genutzt werden. Rechtsprechung zur HOAI 2013 kann natürlich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Dieser Ratgeber soll dabei helfen, sich schnell in den neuen Leistungsbildern zurechtzufinden. Gleichzeitig wurden die weiteren Begriffe überarbeitet und an den Stand der Rechtsprechung angepasst.
München, im Sommer 2013 |
Die Verfasser |
Hinweis zur Nutzung dieses Nachschlagewerkes:
Die im Folgenden angeführten Begriffe sind in der alphabetischen Reihenfolge im Buch erläutert. Wenn bei einem Stichwort durch → auf ein anderes verwiesen wird, finden sich Erläuterungen unter diesem Stichwort.
a.a.O. |
am angegebenen Ort |
ABl. |
Amtsblatt |
Abs. |
Absatz |
ACE |
Architects Council of Europe |
a. F. |
alter Fassung |
AG |
Amtsgericht |
AGB |
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
AHB |
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung |
AHO |
Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten e.V. Berlin |
ArbGG |
Arbeitsgerichtsgesetz |
ARGEBAU |
Arbeitsgemeinschaft der Bauminister der Länder |
Art. |
Artikel |
Aufl. |
Auflage |
BAK |
Bundesarchitektenkammer |
BAnz. |
Bundesanzeiger |
BauGB |
Baugesetzbuch |
BauNVO |
Baunutzungsverordnung |
BauO |
Bauordnung |
BauPrVO |
Bauprodukteverordnung |
BauR |
Baurecht |
BayBauKaG |
Bayerisches Baukammerngesetz |
BayBO |
Bayerische Bauordnung |
BayBS |
Bereinigte Sammlung der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern |
BayGO |
Bayerische Gemeindeordnung |
BayObLG |
Bayerisches Oberstes Landesgericht |
BayVBl |
Bayerische Verwaltungsblätter |
BayVerfGH |
Bayerischer Verfassungsgerichtshof |
BB |
Betriebsberater |
BBR |
Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren |
BDA |
Bund Deutscher Architekten |
BFH |
Bundesfinanzhof |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl. |
Bundesgesetzblatt |
BGH |
Bundesgerichtshof |
BKI |
Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern GmbH |
Bl. |
Blatt |
BMVBS |
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
BPR |
Bauprodukterichtlinie |
BPVO |
Bauprodukteverordnung |
BR-Drs. |
Bundesratsdrucksache |
BT-Drs. |
Bundestagsdrucksache |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |
BVerwG |
Bundesverwaltungsgericht |
CEN |
Comité Européen de Normalisation, Europäisches Komitee für Normung |
DAB |
Deutsches Architektenblatt |
DB |
Der Betrieb |
DIBt |
Deutsches Institut für Bautechnik |
DIN |
Norm des Deutschen Instituts für Normung e.V. |
DÖV |
Die öffentliche Verwaltung |
EDV |
Elektronische Datenverarbeitung |
EnEV |
Energieeinsparverordnung |
EStG |
Einkommensteuergesetz |
EU/EuGH |
Europäischer Gerichtshof |
EuGVÜ |
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen |
e.V. |
eingetragener Verein |
GBl. |
Gesetzblatt |
GbR |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
GewO |
Gewerbeordnung |
GFZ |
Geschossflächenzahl |
GG |
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
GIA |
Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG Art. 10) |
GmbH |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GOA |
Gebührenordnung für Architekten |
GOI |
Gebührenordnung für Ingenieure |
GRUR |
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Zeitschrift |
GRW |
Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens |
GRZ |
Grundflächenzahl |
GVBl. |
Gesetz- und Verordnungsblatt |
GWB |
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
HOAI |
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
IBR |
Immobilien und Baurecht |
InsO |
Insolvenzordnung |
KG |
Kammergericht Berlin |
KGaA |
Kommanditgesellschaft auf Aktien |
LBauO |
Landesbauordnung |
LG |
Landgericht |
MB |
Ministerialbekanntmachung |
MBl. |
Ministerialblatt |
MBO |
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MDR |
Monatsschrift für deutsches Recht |
MRVG |
Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen |
MwSt |
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n. F. |
neue Fassung |
NJW |
Neue Juristische Wochenschrift |
NStZ |
Neue Zeitschrift für Strafrecht |
NVwZ |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
NZBau |
Neue Zeitschrift für Baurecht |
OLG |
Oberlandesgericht |
RBBau |
Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen |
RLBau |
Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben |
Rn. |
Randnummer, Randnote |
RPW |
Richtlinien für Planungswettbewerbe |
SF Z |
Schäfer/Finnern, Rechtsprechung der Bauausführung, Loseblattsammlung mit Ziffernangabe |
SFH |
Schäfer/Finnern/Hochstein, Rechtsprechung zum privaten Baurecht, Loseblattsammlung |
SiGeKo |
Sicherheits- und Gesundheitskoordinator |
TGA |
Technische Gebäudeausrüstung |
UG |
Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt |
UrhG |
Urheberrechtsgesetz |
UStG |
Umsatzsteuergesetz |
UVPG |
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VBG |
Verwaltungsberufsgenossenschaft |
VE |
Verrechnungseinheit(en) |
VersR |
Versicherungsrecht, Zeitschrift |
vgl. |
vergleiche |
VGH |
Verwaltungsgerichtshof |
VGV |
Vergabeverordnung |
VO |
Verordnung |
VOB |
Verdingungsordnung für Bauleistungen |
VOF |
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen |
VOL |
Verdingungsordnung für Leistungen |
Vorbem. |
Vorbemerkung |
VVG |
Versicherungsvertragsgesetz |
WEG |
Wohnungseigentümergemeinschaft |
WM |
Wertpapiermitteilungen |
ZfBR |
Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht |
ZIP |
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis |
Ziv-MediatG |
Zivilrechts-Mediations-Gesetz, Österreichisches Bundesgesetz über Mediation in Zivilsachen |
ZPO |
Zivilprozessordnung |
ZUM |
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht |
ZuSEG |
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen |
Berger/Fuchs, Einführung in die HOAI, 4. Aufl. 2013
Budiner (Hrsg.), Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Textausgabe mit Einführung, 2013
Kleine-Möller/Merl/Oelmaier, Handbuch des privaten Baurechts, 3. Aufl. 2005
Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), 8. Aufl. 2013
Locher, Das private Baurecht, 8. Aufl. 2011
Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 11. Aufl. 2012
Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Aufl. 2011
Maibaum (Hrsg.), Praxishandbuch HOAI BGB JVEG UrhG, 2010
Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 3. Aufl. 2003
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Neuenfeld/Baden/Dohna/Groscurth/Schmitz, Handbuch des Architektenrechts, Bd. 2 HOAI-Kommentar (Loseblatt)
Schmalzl, Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und des Bauunternehmers, 2. Aufl. 2005
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2012
Nach § 34 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 10.1 HOAI gehört es im Rahmen der → Objektüberwachung zur Tätigkeit des Architekten, die Abnahme der Bauleistungen zu organisieren und Mängel festzustellen. Der Architekt hat dem Bauherrn die technischen Informationen zu geben, aufgrund derer dieser die Abnahme – mit oder ohne Vorbehalte – erklären oder verweigern kann (Abnahmeempfehlung).
Der Architekt kann nicht selbst die in § 640 BGB genannte Abnahme der Bauleistungen erklären. Die Abnahme ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung von erheblicher Tragweite, die der Bauherr ohne ausdrückliche → Vollmacht des Architekten nur selbst vornehmen kann. Nur in Ausnahmefällen erhält der Architekt eine entsprechende Vollmacht. Der Architekt hat aber den Bauherrn im Zusammenhang mit dessen Abnahmeerklärung darauf hinzuweisen, dass festgestellte Mängel und eine etwa im Bauvertrag vereinbarte Vertragsstrafe bei der Abnahme vorbehalten werden müssen (BGH BauR 1979, 345; NJW 1979, 1499).
Hat der Architekt seine Leistungen abgeschlossen, muss der Bauherr klarstellen, ob er mit ihnen einverstanden ist oder nicht. Das geschieht durch die Abnahme, die der Bauherr erklärt oder verweigert. Nimmt der Bauherr das Architektenwerk ab, so bringt er damit zum Ausdruck, es für im Wesentlichen vertragsgerecht anzusehen; die Leistungspflicht des Architekten ist dann beendet.
Der Zeitpunkt für die Abnahme ist bei einem Vertrag über eine → Objektplanung schwer zu bestimmen, weil das Architektenwerk kein körperliches, sondern ein geistiges Werk ist – der Architekt schuldet nicht das Bauwerk selbst, sondern sein „Entstehen lassen“. Außerdem kann die Abnahme oft erst lange nach Fertigstellung des Objektes erklärt werden, da der Architekt im Rahmen der → Objektbetreuung und Dokumentation (Leistungsphase 9 nach § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10.1) auch die Mängelbeseitigung durch die Bauunternehmer überwachen und Objektbegehungen vor Ablauf der Verjährungsfristen durchführen muss.
Anders ist das, wenn nur Leistungen bis einschließlich zur Leistungsphase 8 des § 34 in Verbindung mit Anlage 10.1 HOAI vereinbart sind oder wenn die Vertragsparteien eine Teilabnahme nach Abschluss der Leistungsphase 8 vereinbart haben (BGH BauR 1994, 392; NJW 1994, 1276). Es empfiehlt sich, bereits im Architektenvertrag den Zeitpunkt der Abnahme festzulegen.
Bezieht der Bauherr das Bauwerk nach Fertigstellung, und hat der Architekt auch die → Rechnungsprüfung, → Kostenfeststellung und → Schlussrechnung erbracht, so wird unterstellt, dass der Bauherr das Architektenwerk durch schlüssiges Handeln abgenommen hat (BGH BauR 1982, 290; NJW 1982, 1387); die Abnahme wird aber nicht als sofort vollzogen angesehen, denn dem Bauherrn ist eine gewisse Nutzungs- und Prüfungszeit zuzubilligen (BGH BauR 1985, 200; NJW 1985, 731). Auch die Bezahlung des Architektenhonorars drückt das Einverständnis des Bauherrn mit dem Architektenwerk aus und gilt deshalb, wenn nicht gleichzeitig Vorbehalte erhoben werden, als schlüssige Abnahme. Nur wenn der Bauherr bei Einzug in das fertiggestellte Gebäude oder kurz danach unmissverständlich erklärt, er sei nicht mit den Leistungen des Architekten einverstanden, verhindert er diese Wertung.
Mit der Abnahme sind die Leistungspflichten des Architekten beendet; der Bauherr kann ihm gegenüber nur noch Rechte aus → Gewährleistung geltend machen. Damit ist auch die → Beweislast umgekehrt; musste der Architekt bis zur Abnahme auf Rüge des Bauherrn beweisen, dass sein Werk mängelfrei ist, so hat nach der Abnahme im Streitfall der Bauherr substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass das Architektenwerk mangelhaft ist. Mit der Abnahme beginnt auch die → Verjährung für die Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten zu laufen.
Nach § 15 HOAI 2013 ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars grundsätzlich die Abnahme der Architektenleistungen. Da es angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten nicht immer möglich ist, eine schriftliche Abnahme zu erhalten, sollte als Fälligkeitsvoraussetzung das Kriterium der → Abnahmereife schriftlich vereinbart werden.
Näher:
Trapp, Die Beendigung der vertraglichen Leistungspflicht des planenden und bauleitenden Architekten, BauR 1977, 322 ff.; Jagenburg, Die Abnahme des Architektenwerkes und die Tätigkeitspflicht des Architekten bei Mängeln, BauR 1980, 406 ff.; Wolfensberger/Moltrecht, Die „Abnahme“ des Architektenwerkes, BauR 1984, 574; Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 8. Aufl. 2013, Einf. Rn. 269 ff.
Eine Leistung gilt als abnahmereif, wenn sie im Wesentlichen frei von Mängeln ist.
Der Architekt kann nach § 15 Abs. 2 HOAI in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen auf das ihm zustehende Honorar für erbrachte und nachgewiesene Leistungen fordern. Damit wird die Regelung des § 641 BGB abgeändert, nach der der Werklohn beim → Werkvertrag erst nach → Abnahme des Architektenwerkes fällig ist. Von diesen Abschlagszahlungen kann der Bauherr keine Sicherheitsbeträge einbehalten, es sei denn, dass dies schriftlich vereinbart wurde.
Wird in einem → Formularvertrag bestimmt, dass dem Architekten lediglich Abschlagszahlungen in Höhe von 95% des Honorars ausbezahlt werden, ist dies im Hinblick auf einen Verstoß gegen AGB-Recht nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam. Nach Auffassung des BGH stellt dies eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 8 Abs. 2 HOAI 1996 (wortgleich § 15 Abs. 2 HOAI) dar (BGH, Beschluss vom 22. 12. 2005, NZBau 2006, 245).
Ansprüche auf Abschlagszahlungen verjähren wie sonstige Honoraransprüche innerhalb von drei Jahren vom Ende des Jahres an, in dem die Abschlagsrechnung gestellt wurde. Diese → Verjährung bedeutet allerdings lediglich, dass die Zahlung nicht mehr als Abschlagszahlung gefordert werden kann; wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, kann die zugrunde liegende Forderung durchaus mit der Honorarschlussrechnung geltend gemacht werden. Der Anspruch aus der Schlussrechnung stellt dann eine einheitliche Forderung dar (BGH BauR 1985, 456). Abschlagszahlungen können nicht mehr verlangt werden, sobald die Schlussrechnung gestellt werden kann (OLG Celle BauR 1991, 371), oder wenn das Vertragsverhältnis gekündigt ist (KG BauR 1994, 791; NJW-RR 1994, 1298). Zur Verjährung von Abschlagszahlungen siehe Korbion/Mantscheff/Vygen, 8. Aufl., § 15 Rn. 53.
Abschlagszahlungen haben nur vorläufigen Charakter und keine Anerkenntnis- oder Vereinbarungswirkung zugunsten oder zu Lasten der Beteiligten, auch wenn die Abschlagsrechnungen von einem staatlichen Hochbauamt für einen → Öffentlichen Auftraggeber vorgeprüft worden sind (OLG Düsseldorf BauR 1985, 347; BGH WM 1995, 2151).
Für die einer Abschlagsrechnung zugrunde liegenden Leistungen hat der Architekt die Beweislast (OLG Dresden IBR 1995, 529).
Im Honorarprozess kann der Architekt, wenn er verfrüht aus einer Schlussrechnung klagt, auf eine weitere Abschlagsrechnung übergehen (OLG Köln ZfBR 1994, 20). Umgekehrt kann eine Klage aus einer Abschlagsrechnung nach Fertigstellung des Bauvorhabens in eine Klage auf einen Teilbetrag der Schlussrechnung umgedeutet werden (OLG Hamm NJW-RR 1994, 1433).
Abschlagszahlungen können dann nicht mehr gefordert werden, wenn alle Voraussetzungen in objektiver Hinsicht für die Stellung einer Schlussrechnung vorliegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.8.2001, IBR 2002, 263). Übersteigen Abschlagszahlungen das den Vertrag abschließende Gesamthonorar, besteht ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch, der mit Vertragsbeendigung fällig wird (KG Urteil vom 16.6.2009, NZBau 2009, 660).
Ob ein Architektenvertrag wirksam abgeschlossen wird, ist keine Frage der Form. Der Architektenvertrag kann mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Wie bei jedem Vertrag muss aber im Streitfall bewiesen werden, dass und mit welchem Inhalt ein Vertrag geschlossen wurde (→ Beweislast). Schon deshalb empfiehlt sich die Schriftform dringend für beide Beteiligte. Einen Anscheinsbeweis für die Architektenbeauftragung gibt es jedenfalls nicht, auch wenn ein Architekt für einen möglichen Bauherrn bereits Pläne erarbeitet hat (BGH NJW 1980, 122; OLG Oldenburg NJW-RR 1987, 1166; zuletzt OLG Celle, Urteil vom 17.2.2010 – 144138/09).
Besonders in der Akquisitionsphase erbringen manche Architekten – und erwarten viele Bauherren – kostenlose Leistungen, auch wenn der Architekt damit gegen → Standesrecht verstößt. Die → Beweislast für die Vergütungspflicht des Bauherrn für diese ersten Leistungen liegt beim Architekten, da er einen Sachverhalt mit ihm günstiger Rechtsfolge behauptet (OLG Hamm NJW-RR 1996, 83). Hat er im → Zivilprozess den Vertragsabschluss nachgewiesen, so müsste umgekehrt dann der Bauherr darlegen und beweisen, dass die Leistungen dennoch unentgeltlich erbracht werden sollten (BGH NJW 1987, 2742; BauR 1987, 454).
Wenn der Architekt weiß und zusagt, dass er zunächst „auf eigenes Risiko“ arbeitet und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur erhalten soll, wenn die Planung gefällt, wird diese Absprache für zulässig gehalten (BGH BauR 1985, 467; NJW 1985, 2830; OLG Karlsruhe BauR 1985, 236; OLG Stuttgart BauR 1985, 346).
Eine Akquisetätigkeit hat ihre Grenzen spätestens dort, wo die Tätigkeit des Architekten absprachegemäß in die konkrete Planung übergeht (OLG Hamm NJW-RR 1996, 83). Von diesem Punkt an – so schwer er auch zu bestimmen ist – muss der allgemeine Erfahrungssatz, dass der Architekt üblicherweise nur entgeltlich tätig ist, respektiert werden (OLG Hamm NJW-RR 1990, 91).
Ein Architektenvertrag ist durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen, wenn jemand einen Architekten ohne weitere Absprachen tätig werden lässt und die Leistungen dann tatsächlich in Anspruch nimmt oder auf andere Weise dokumentiert, dass er mit ihnen einverstanden ist (LG Hamburg IBR 1996, 69). Da die Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, trägt der Bauherr dann die volle → Beweislast für die behauptete Unentgeltlichkeit (LG Amberg SFH § 632 BGB Nr. 14; OLG Düsseldorf BauR 1993, 108). Eine Vermutung für einen Auftrag über die vollen Leistungen des § 34 Nr. 1–9 HOAI besteht allerdings nicht (OLG Düsseldorf BauR 1995, 733, NJW-RR 1995, 1425; OLG München NJW-RR 1996, 341).
Beauftragt ein Bauherr einen Architekten, Verhandlungen mit einem Grundstücksnachbarn aufzunehmen, um die Möglichkeit der Grenzbebauung des Grundstücks zu klären, und fertigt der Architekt für diese Verhandlungen Pläne und Skizzen an, so sind die Gebührentatbestände nach §§ 34 Satz 1 Nr. 1 und 2 HOAI – → Grundlagenermittlung und → Vorentwurf – erfüllt, der Architektenvertrag ist damit insoweit nachgewiesen (OLG Frankfurt BauR 1987, 479 L; DB 1987, 633; OLG München NJW-RR 1996, 341). Dasselbe gilt, wenn ein Bauherr den Architekten auffordert, eine unverbindliche, grobe Kostenschätzung zu erstellen (OLG Köln IBR 1993, 161), beispielsweise als Grundlage für die Finanzierung des Projekts.
Ein vergütungspflichtiger Architektenauftrag gilt auch dann als erteilt, wenn der Bauherr dem Architekten eine → Vollmacht zur Verhandlung mit Behörden ausgestellt hat, eine Kostenermittlung nach DIN 276 entgegengenommen und an Behörden weitergereicht hat und wenn er schriftliche Weisungen für die Verhandlungen mit den Behörden erteilt hat (KG BauR 1988, 624). Ein solcher Auftrag beschränkt sich in der Regel als Vertrag für die → Vorplanung.
Vorarbeiten für einen (später nicht ausgeführten) Hauptvertrag können Gegenstand eines selbstständigen Vertrages sein (OLG Hamburg MDR 1985, 321). Eine Präsentation eigener Arbeiten für einen möglichen Auftraggeber ist aber grundsätzlich als Vorarbeit nicht zu vergüten, auch wenn sie kostenintensiv ist (OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 931), ebenso wenig die Angebotsbearbeitung selbst (BGH NJW 1979, 2202). Auch aus dem hohen Umfang einer Planungstätigkeit lässt sich noch kein honorarpflichtiger Auftrag ableiten (OLG Celle, Urteil vom 17.2.2010 – 14 U 138/09).
Problematisch kann der Vertragsabschluss bei Gemeinden oder Kirchengemeinden sein. So ist in etlichen Gemeinde- und Landkreisordnungen vorgegeben, dass sich die Kommune nur schriftlich verpflichten darf (exemplarisch für viele: Art. 38 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung). Hat nicht der zuständige Vertreter unterschrieben, kann der Architektenvertrag nichtig sein, ebenso, wenn eine erforderliche Genehmigung oder die Beschlussfassung des zuständigen Gremiums fehlt (OLG Hamm BauR 1995, 129; ZfBR 1995, 33; NJW-RR 1995, 274; BGH BauR 1993, 363; ZfBR 1994, 123; NJW 1994, 1528).
Die Abtretung von Ansprüchen ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf eine andere Person, § 398 BGB; sie wirkt gegenüber dem Schuldner erst, wenn sie ihm mitgeteilt wurde, § 407 BGB. Der Forderungsabtretung liegt regelmäßig ein Forderungsvertrag oder ein Kreditsicherungsvertrag zugrunde. Der Schuldner kann seine ihm im Zeitpunkt der Abtretung zustehenden Gegenrechte und Einreden wie → Aufrechnung, → Zurückbehaltungsrecht, → Verjährung usw. dem Abtretungsempfänger ebenso wie bisher dem Gläubiger gegenüber geltend machen, § 404 BGB. Die Abtretbarkeit von Honorarforderungen oder Gewährleistungsansprüchen kann im Architektenvertrag ausgeschlossen werden.
→ Pauschalhonorar
Nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen, → VOB Teil B, die vielen Bauverträgen zugrunde gelegt wird, ist der Bauunternehmer in verschiedenen Situationen verpflichtet, gegenüber dem Bauherrn Erklärungen abzugeben bzw. Mitteilungen zu machen, die vertragsgestaltende oder rechtswahrende Funktionen haben. Dies gilt insbesondere bei der Ankündigung der Vergütungspflicht von geänderten bzw. Zusatzleistungen, bei der Anmeldung von Bedenken gegen die vorgesehene Bauausführung, sowie bei der „Vorbehaltserklärung“, also der Mitteilung, mit der Schlusszahlung nicht einverstanden zu sein. Ausgangspunkt für die Lösung dieser Frage ist der Umfang der → Vollmacht des Architekten.
Wenn der Architekt zur Vergabe von Zusatzaufträgen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben ermächtigt war, ist er auch der richtige Adressat für die Ankündigungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB Teil B, mit denen der Bauunternehmer den Anspruch auf zusätzliche Vergütung anmeldet. Der Bauunternehmer muss die Behinderungsanzeige des § 6 Abs. 1 VOB Teil B gegenüber dem Bauherrn persönlich abgeben (OLG Köln SFH § 6 VOB/B 1973 Nr. 1).
In der Regel ist der Architekt, dem die Bauüberwachung übertragen wurde, auch verpflichtet, die Rechnungen der ausführenden Firmen zu prüfen. In diesem Fall gilt er als der richtige Adressat der Vorbehaltserklärung nach § 16 Abs. 3 VOB Teil B, da er am besten über die Zusammensetzung der Schlusszahlung informiert ist (BGH BauR 1978, 314; NJW 1978, 1631).
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in Vertragsmustern enthaltene, von einer Vertragspartei vorformulierte Bestimmungen, mit denen oft vom Regelgehalt der jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften abgewichen wird. Sie sind deshalb nicht völlig frei vereinbar, sondern der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterworfen, die die Grenzen der → Vertragsfreiheit bei der Ausgestaltung von Architektenvertragsmustern absteckt.
Voraussetzung für eine Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB ist, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von demjenigen, der sie seinem Vertragspartner stellt (Verwender) für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Die Abgrenzung zu individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen erfolgt nach dem Maß, in dem sie zur Disposition gestellt werden und über sie verhandelt werden kann. AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurden. Außerdem haben individuelle Vertragsabreden Vorrang, § 305b BGB. Die AGB müssen in eindeutiger und wahrnehmbarer Form in den Vertrag einbezogen worden sein, § 305 ff. BGB. Sie müssen in ihrem Aussagegehalt klar sein und dürfen keine überraschenden Klauseln enthalten, § 305c BGB.
Weder der Architekt noch der Bauherr dürfen als Verwender von Architektenformularverträgen die gesetzlichen Grundregeln zu Lasten des Vertragspartners zu stark einschränken; in den §§ 307 ff. BGB sind zahlreiche einzelne Klauselverbote aufgestellt, die im Verhältnis des Verwenders zu einem Vertragspartner anzuwenden sind, der nicht Kaufmann ist.
BEISPIELE unzulässiger Klauseln, die von Bauherren zu Lasten von Architekten verwendet wurden:
Dass ein Bauherr im Wege des einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes die anrechenbaren Kosten als endgültige Honorargrundlage im Sinn von § 10 Abs. 2 HOAI (damals gültiger HOAI) nach Erfahrungswerten schätzen darf und der Architekt an das Ergebnis gebunden sein soll, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vereinbart werden (BGH NJW 1981, 2351; BauR 1981, 582).
BEISPIELE UNZULÄSSIGER KLAUSELN zu Lasten des Bauherrn:
Die → VOB Teil B unterliegt der vollen Inhaltskontrolle nach AGB Recht, wenn sie zwischen einem Verbraucher (= privaten Bauherrn) und einem Unternehmer vereinbart wurde, § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB.
→ Vorbereitung der Vergabe
→ Berufshaftpflichtversicherung
→ Änderung der Planung
→ Störung der Geschäftsgrundlage
Im Rahmen der → Objektplanung gehört zu den Leistungen der → Vorplanung auch die „Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen“ sowie deren zeichnerische Darstellung und Bewertung. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass in dieser Leistungsphase die eigentliche Lösung der architektonischen Aufgabe offen ist und dass noch mit verschiedenen Varianten „experimentiert“ wird.
Eingriffe in ein fertiges Planungskonzept, die nicht aus dem Genehmigungsverfahren oder besonderen Umständen bei der Ausführung des Objektes resultieren, sind von im Allgemeinen zu erbringenden Leistungen nicht erfasst. Die Untersuchung von Planungsalternativen („Varianten“) nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen ist eine besondere Leistung der Leistungsphase 2.
Wird vom Bauherrn in einer späteren Phase des Architektenvertrages, also nach Vorlage der fertigen → Entwurfsplanung, noch eine grundsätzliche Änderung der Planung verlangt, so liegt hierin keine Nebenleistung, die vom Architekten kostenlos zu erbringen wäre. Bauherr und Architekt haben sich nach § 10 HOAI über den Umfang der Planungsänderungen zu einigen und eine Vereinbarung über die Honorierung zu schließen. Die neue Honorarvereinbarung gilt dann für alle Leistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs noch zu erbringen sind. Für die bis dahin erbrachten Leistungen bleibt es bei der ursprünglichen Honorarvereinbarung. Es bestehen bspw. die Möglichkeiten, eine neue → Kostenberechnung als Grundlage für das Honorar zu vereinbaren, einen neuen → Honorarsatz festzulegen oder den → Umbauzuschlag neu auszuhandeln.
Anerkenntnis ist die Erklärung eines Vertragspartners, eine Leistung zu schulden oder eine Gegenleistung für erfüllt anzusehen. Sie kann in rein tatsächlichem Verhalten bestehen, wenn sich das Bewusstsein des Bestehens des Anspruchs oder der Erfüllung unzweideutig ergibt. Das Anerkenntnis unterbricht die → Verjährung. Die Zahlung seitens öffentlicher Auftraggeber an deren Auftragnehmer hat in der Regel keine Anerkenntniswirkung, da bekannt ist, dass ihre Abrechnungen von Revisionsämtern oder Rechnungshöfen überprüft werden (BGH BauR 1982, 283). Das Ergebnis der → Rechnungsprüfung durch den Architekten hat für den Bauherrn keine Anerkenntniswirkung.
Nach dem bürgerlichen Recht ist ein Vertrag, also auch ein → Architektenvertrag, dann wirksam abgeschlossen, wenn er
Ist die Willensbildung „fehlerhaft“ erfolgt, also unter Zwang oder aufgrund einer Täuschung, kann der Erklärende wegen arglistiger Täuschung oder Drohung anfechten, § 123 BGB. Deckt sich das von einem Vertragspartner Erklärte nicht mit dem Gewollten, z. B. bei Bezeichnungs-, Schreib- oder Übertragungsfehlern, so kann die Erklärung wegen Irrtums nach § 119 BGB angefochten werden (Inhalts- und Erklärungsirrtum). Fehlt es an der Übereinstimmung der beiderseitigen Willenserklärungen, so ist der Vertrag wegen „Dissens“ nicht wirksam, §§ 153 und 154 BGB. Ein Irrtum im Motiv der Willenserklärung ist unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung.
Die Anfechtung ist innerhalb unterschiedlicher Fristen zu erklären. Bei Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt einer Willenserklärung muss dies unverzüglich geschehen, § 121 BGB, das heißt, es darf keine ungenutzte Zeit verstreichen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von seinem Anfechtungsgrund Kenntnis bekommen hat. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Täuschung bzw. nach Wegfall der Drohung erklärt werden, § 124 BGB. Täuscht ein Auftragnehmer den Bauherrn darüber, dass er nicht in der Architektenliste eingetragen ist, so kann der Bauherr seine Erklärung, die zum Vertragsschluss geführt hat, wegen arglistiger Täuschung anfechten (→ Nicht-Architekt).
Nur in Ausnahmefällen kommt die Anfechtung einer vertraglichen Vereinbarung über die Grundlagen der → Honorarberechnung, also z. B. der Zuordnung in eine bestimmte → Honorarzone in Betracht. Da ein (selten denkbarer) Irrtum über diese Maßstäbe bzw. ihre richtige Anwendung in der Regel bei beiden Vertragsparteien besteht, liegt in einem solchen Fall eine → Störung der Geschäftsgrundlage vor. Gerade der Architekt als Fachmann muss sehr genau wissen, wie das zu verwirklichende Bauwerk honorarmäßig einzuordnen ist. Wenn er später eine Abweichung durch Anfechtung bzw. wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchsetzen will, muss er darlegen, dass sich nach Vertragsabschluss die Umstände, wie sie in §§ 5, 35 in Verbindung mit Anlage 10.1 HOAI katalogisiert sind, oder die der Vereinbarung des Honorarsatzes bzw. der Prozentsätze zugrunde lagen, deutlich, unvorhersehbar und ohne sein Verschulden geändert haben.
Folge der berechtigten Anfechtung ist die Nichtigkeit der einzelnen Willenserklärung (→ Nichtigkeit vertraglicher Vereinbarungen) im Zeitpunkt ihrer Abgabe; nur wenn die Erklärung für den Architektenvertrag von entscheidender Bedeutung ist, erfasst sie den gesamten Vertrag, § 139 BGB. Der Anfechtende hat dem anderen im Fall des Inhalts- oder Erfüllungsirrtums gem. § 119 BGB den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat, § 122 BGB („Vertrauensschaden“).
Angestellte Architekten unterscheiden sich in der Form ihrer Tätigkeit von Selbstständigen; sie sind Arbeitnehmer im Sinne des → Arbeitsrechts mit sämtlichen daraus folgenden Rechten und Pflichten für sie und ihren Arbeitgeber. Sie erwerben unter bestimmten Bedingungen → Urheberrechte an ihren Leistungen und können – je nach Gestaltung der Auslobung – an → Architektenwettbewerben teilnehmen.
Die Arbeitsbedingungen richten sich nach dem Arbeitsvertrag; Kündigungsfristen und Mindesturlaubszeiten sind gesetzlich festgelegt. Ist individuell oder durch Tarifvertrag nichts anderes geregelt, beträgt die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu zwei Jahren bestanden hat, vier Wochen zum 15. oder dem Ende des Kalendermonats. Diese Frist verlängert sich um je einen Monat bei Betriebszugehörigkeit von 5, 8, 10, 12, 15 und 20 Jahren bis insgesamt sieben Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 BGB). Der Angestellte kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Der Mindesturlaub bemisst sich nach dem Bundesurlaubsgesetz und beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Außerdem hat der Angestellte einen Anspruch, eine schriftliche Bestätigung über die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu bekommen. Wieweit ein Arbeitnehmer für fahrlässige Schädigung gegenüber seinem Arbeitgeber haftet, richtet sich nach einer Abwägung der Schadensrisiken, wobei subjektive Momente, aber auch ein etwaiges Mitverschulden und die Anfälligkeit der übertragenen Arbeitsleistung für Schäden zu berücksichtigen sind.
Ein flächendeckender Tarifvertrag besteht für Architekten nicht.
Die Gebäudeausrüstung umfasst verschiedene technische Anlagen. Zu den einzelnen technischen Anlagen gehören bspw. die gesamte Haustechnik (Elektro, Heizung, Sanitär), Wärme- und Kältedämmung, Schall- und Brandschutzvorkehrungen, sowie Mess-, Steuer- und Regelanlagen. Planungsleistungen der technischen Gebäudeausrüstung werden nach den §§ 53 ff. HOAI honoriert. Darüber hinaus besteht eine teilweise Anrechenbarkeit der hierfür anfallenden Kosten bei der Objektplanung von Gebäuden. Nach § 33 Abs. 2 HOAI sind dort die Kosten der technischen Gebäudeausrüstung vollständig bis zu 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten und zur Hälfte mit dem 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag anrechenbar. Die Zuordnung der Kosten der einzelnen Anlagen erfolgt über die Kostengruppe 400 der → DIN 276.
Die → DIN 276 (2008:12) kennt gemäß Kostengruppe 400 folgende Anlagengruppen: Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, Wärmeversorgungsanlagen, lufttechnische Anlagen, Starkstromanlagen, Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, Förderanlagen, nutzungsspezifische Anlagen, sowie die Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken. Das Honorar für entsprechende Planungsleistungen richtet sich gemäß § 53 Abs. 1 HOAI nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe. Umfasst ein Auftrag mehrere Anlagen muss ggf. § 11 HOAI angewendet werden (§ 54 HOAI).