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Originalausgabe
Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG,
Tumblingerstraße 21, 80337 München
© 2014. Redaktionelle Verantwortung: Verlag C.H.BECK oHG
eBook-Produktion: Datagroup int. SRL, www.datagroup.ro
Umschlaggestaltung: Design Concept Krön, Puchheim
unter Verwendung eines Fotos von GettyImages
eBook
ISBN 978-3-406-65356-8 (C.H.BECK)
Dieser Titel ist auch als Printausgabe beim
Verlag und im Buchhandel erhältlich.
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Kapitel
Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt
2. Kapitel
Die einzelnen Aufgabenkreise des Betreuers
3. Kapitel
Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer
4. Kapitel
Öffentlich-rechtliche Unterbringung
5. Kapitel
Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt
6. Kapitel
Tod des Betreuten
7. Kapitel
Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden
Sachverzeichnis
Vorwort
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Kapitel Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt
I. Wann kann ein Betreuer bestellt werden?
1. Voraussetzungen im Allgemeinen
a) Volljährigkeit des Betroffenen
b) Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten zu besorgen
c) Medizinische Voraussetzungen
d) Erforderlichkeit der Betreuung
e) Zwangsbetreuung
2. Betreuung auf Antrag des Betroffenen
a) Anordnung der Betreuung
b) Aufhebung der Betreuung
3. Betreuung auf Antrag Dritter
4. Überblick über die verschiedenen Aufgabenkreise
a) Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
b) Vertretung in persönlichen Angelegenheiten
c) Aufenthaltsbestimmung
d) Zuführung zur ärztlichen Behandlung
e) Überwachung des Bevollmächtigten
f) Der Aufgabenkreis „Alle Angelegenheiten des Betroffenen“
II. Vorsorgevollmacht
1. Zweck der Vollmacht
2. Vorsorgevollmacht
3. Form der Vollmacht
a) Notariell beglaubigte Vollmacht
b) Behördlich beglaubigte Vollmacht
c) Notariell beurkundete Vollmacht
d) Registrierung und Prüfung
4. Wann wird die Vorsorgevollmacht wirksam?
5. Wer überwacht den Bevollmächtigten?
6. Ersatzbevollmächtigter
7. Grundverhältnis
III. Betreuungsverfügung
1. Sinn der Betreuungsverfügung
2. Inhalt der Betreuungsverfügung
a) Auswahl des Betreuers.
b) Wahrnehmung der Betreuung.
3. Maßgeblichkeit der Betreuungsverfügung
4. Ablieferungspflicht
IV. Stellung des Betreuers
1. Auswahl
a) Wer ist als Betreuer geeignet?
b) Einzelbetreuer, Vereins- und Behördenbetreuer
c) Mehrere Betreuer
d) Als Betreuer ungeeignete Personen
e) Bedeutung von Vorschlägen
f) Feststellung der Eignung und Zumutbarkeit
g) Übernahmepflicht?
2. Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betreuers im Allgemeinen
a) Persönliche Betreuung
b) Pflegeleistung
c) Urlaubsvertretung
d) Erörterungspflichten
e) Wohl und Wünsche des Betreuten
f) Zwangsbefugnisse des Betreuers
g) Gesetzliche Vertretung
h) Betreuungsgerichtliche Genehmigungen
i) Vertretung im Prozess
j) Schenkungen
k) Berichtspflicht
l) Meldepflichten
3. Aufwendungsersatz und Vergütung (Übersicht)
a) Einzelbetreuer
b) Betreuungsverein
c) Vereinsbetreuer
d) Betreuungsbehörde
e) Behördenbetreuer
4. Aufwendungsersatz
5. Aufwandspauschale
6. Vergütung
a) Nichtberufsmäßige Betreuer
b) Berufsbetreuer
c) Rechtsanwälte als Berufsbetreuer
d) Abrechnungsfähige Stunden
7. Haftung des Betreuers
a) Haftung gegenüber dem Betreuten
b) Haftung gegenüber Dritten
c) Versicherung
8. Beratung des Betreuers
a) Durch das Gericht
b) Durch die Betreuungsbehörde
9. Kontrolle des Betreuers durch das Gericht
a) Aufsicht
b) Zweckmäßigkeitsfragen
10. Entlassung des Betreuers
a) Auf Verlangen des Betreuers
b) Von Amts wegen
c) Auf Wunsch des Betreuten
11. Rechtsmittel des Betreuers
a) Erinnerung, Beschwerde
b) Beschwerde im eigenen Namen
c) Beschwerde im Namen des Betreuten
d) Einzelfälle
V. Stellung des Betreuten
1. Im Verfahren vor Bestellung des Betreuers
a) Verfahrensfähigkeit
b) Anhörung
c) Beauftragung eines Rechtsanwalts
d) Anhörung der sonstigen Beteiligten
e) Vollmachtserteilung
f) Sachverständigengutachten
g) Rechtsmittel
2. Nach Bestellung des Betreuers
a) Geschäftsfähigkeit
b) Geschäfte des täglichen Lebens
c) Aufgabenkreis
d) Anhörungspflicht
e) Anregungen an das Betreuungsgericht
f) Wechsel des Betreuers
g) Aufhebung der Betreuung
h) Rechtsmittel
i) Beratung des Betreuten
VI. Stellung der Angehörigen des Betreuten
1. Vor Bestellung eines Betreuers
2. Die Angehörigen als Beteiligte am Verfahren
3. Person des Betreuers
4. Verhältnis Betreuer/Angehörige
5. Akteneinsicht
6. Rechtsmittel
VII. Änderungen des Aufgabenkreises
1. Erweiterung des Aufgabenkreises
a) Antrag
b) Voraussetzungen der Erweiterung
c) Mehrere Betreuer
d) Verfahren bei der Erweiterung des Aufgabenkreises
2. Einschränkung des Aufgabenkreises
a) Antrag
b) Voraussetzungen
c) Mehrere Betreuer
d) Verfahren bei der Einschränkung des Aufgabenkreises
VIII. Verlängerung und Ende der Betreuung
1. Verlängerung der Betreuung
a) Wann wird darüber entschieden?
b) Verlängerungsverfahren
2. Ende der Betreuung
a) Tod des Betreuers
b) Tod des Betreuten
c) Wegfall der Voraussetzungen
d) Auf Antrag des Betreuten
e) Auf Antrag anderer Personen oder Stellen
f) Ablauf der Überprüfungsfrist
IX. Verfahren des Gerichts
1. Zuständiges Gericht
a) Internationale Zuständigkeit
b) Örtliche Zuständigkeit
c) Abgabe des Verfahrens
d) Sachliche Zuständigkeit
e) Richter oder Rechtspfleger?
2. Antrag
3. Verfahrensgrundsatz
4. Anhörung des Betroffenen
a) Wer muss die Anhörung durchführen?
b) Wo muss die Anhörung durchgeführt werden?
c) Wer darf bei der Anhörung anwesend sein?
d) Was geschieht, wenn der Betroffene nicht freiwillig erscheint?
e) Was wird bei der Anhörung geklärt?
f) Wann ist eine Anhörung entbehrlich?
5. Bestellung und Aufgaben des Verfahrenspflegers
a) Aufgaben des Verfahrenspflegers
b) Wann muss ein Verfahrenspfleger bestellt werden?
c) Wann ist ein Verfahrenspfleger entbehrlich?
d) Wer wird zum Verfahrenspfleger bestellt?
e) Bezahlung des Verfahrenspflegers
f) Ende der Verfahrenspflegschaft
6. Sachverständigengutachten
a) Auswahl des Sachverständigen
b) Gegenstand des Gutachtens
c) Verfahren des Sachverständigen
d) Inhalt des Gutachtens
e) Unterbringung des Betroffenen zur Beobachtung
f) Nichterscheinen zur Untersuchung
g) Rechtliches Gehör zum Gutachten
h) Einsichtsrecht der Angehörigen?
i) Honorierung des Sachverständigen
j) Ablehnung des Sachverständigen, neue Gutachten
k) Verwertung des Gutachtens durch das Gericht
l) Entbehrlichkeit des Gutachtens
m) Haftung des Sachverständigen
7. Beteiligung weiterer Personen und Stellen
a) Wem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben?
b) Wie werden diese Personen angehört?
c) Verwertung der Stellungnahmen
8. Sonstige Beweiserhebungen
9. Entscheidung des Gerichts
a) Ablehnung der Betreuung
b) Anordnung der Betreuung
c) Sonstige Entscheidungen
10. Wer trägt die Kosten?
a) Anwaltskosten
b) Gerichtskosten
c) Ersatz der Zahlungen, welche die Staatskasse an den Betreuerleistete
d) Ersatz der Zahlungen durch Unterhaltspflichtige
e) Kostenerstattung
f) Kostenbeschwerde
11. Bekanntgabe der Entscheidung
12. Wirksamwerden der Entscheidung
13. Weiteres Verfahren
X. Eilfälle
1. Gewöhnliche einstweilige Anordnungen
2. Eilige einstweilige Anordnungen
3. Vorläufige Maßregeln
XI. Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren
1. Befristete Erinnerung
2. Befristete Beschwerde
a) Der Betroffene
b) Betreuungsbehörde
c) Angehörige
d) Vertrauensperson
e) Verfahrenspfleger
f) Betreuer
g) Vorsorgebevollmächtigter
h) Staatskasse
3. Sofortige Beschwerde
4. Verfahren des Beschwerdegerichts
a) Nochmalige Anhörung des Betroffenen
b) Wiederholung der Begutachtung
c) Zeugen, Beteiligte
d) Verfahrenspfleger
5. Rechtsbeschwerde zum BGH
a) Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
b) Zulassungspflichtige Rechtsbeschwerde
c) Einstweilige Anordnungen
d) Frist und Form der Rechtsbeschwerde
6. Kosten
a) Gerichtskosten
b) Rechtsanwaltshonorar
2. Kapitel Die einzelnen Aufgabenkreise des Betreuers
I. Vermögenssorge
1. Ermittlung des Vermögens
2. Sicherung des Vermögens
a) Kontovollmachten
b) Rückforderungsansprüche
c) Freistellungsauftrag
d) Sperrvermerk
e) Verwaltungsunterlagen
f) Einzahlung von Bargeld
g) Verfügungen des Betreuten
3. Einreichung des Vermögensverzeichnisses
a) Inhalt des Verzeichnisses
b) Kosten
c) Stichtag
d) Unterlassen der Vermögensaufzeichnung
4. Verwaltung des Vermögens
a) Einrichtung eines Girokontos
b) Kontrolle der laufenden Einnahmen
c) Kontrolle der laufenden Ausgaben
d) Verzinsliche Anlage des Überschusses
e) Betreuungsgerichtliche Genehmigungen
5. Rechnungslegung
II. Personensorge, Aufenthaltsbestimmung
III. Kündigung und Auflösung der Wohnung des Betreuten
1. Wohnungsangelegenheiten
2. Wenn der Betreute Eigentümer der Wohnung ist
3. Wenn der Betreute Mieter der Wohnung ist
a) Genehmigungsbedürftigkeit
b) Genehmigungsvoraussetzungen
4. Einverständliche Auflösung des Mietverhältnisses
5. Kündigung und Räumungsklage des Vermieters
a) Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung
b) Mitteilung an das Betreuungsgericht
c) Einzelne Kündigungsgründe
6. Rechtsmittel
IV. Ärztliche Behandlung des Betroffenen
1. Zulässigkeit ärztlicher Behandlung im Allgemeinen
2. Richtige Beschreibung des Aufgabenkreises
3. Durchführung der Betreuung
a) Allgemein
b) Bedeutung der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen
c) Gespräch Arzt/Betreuer
d) Zwangsbehandlung
4. Bedeutung einer Patientenverfügung
a) Begriff
b) Voraussetzungen, Form, Beglaubigung, Registrierung
c) Bindung, Reichweite der Patientenverfügung
d) Auswirkungen
e) Aufgabe des Betreuers bzw. Bevollmächtigten
f) Wann ist eine Patientenverfügung beachtlich?
g) Rechtslage bei fehlender oder nicht einschlägiger Patientenverfügung
h) Abbruch der künstlichen Ernährung („Sterbehilfe“)
5. Betreuungsgerichtliche Genehmigung
a) Fälle, in denen eine Genehmigungsbedürftigkeit denkbar ist
b) Fälle, in denen keine Genehmigung des Gerichts erforderlich ist
c) Verfahren bei der Genehmigung
d) Schutz des Betroffenen
6. Arzt- und Krankenhausvertrag
7. Organspenden
8. Arzneimittelerprobung
9. Schwangerschaftsabbruch
10. Untergebrachte Patienten
11. Eilfälle
V. Sterilisation des/der Betreuten
1. Materielle Voraussetzungen
2. Genehmigung des Gerichts
3. Genehmigungsverfahren des Gerichts
4. Durchführung der Sterilisation
5. Rechtsmittel
VI. Postkontrolle
1. Allgemeines
2. Voraussetzungen der Anordnung
3. Umfang der Befugnisse des Betreuers
4. Durchführung der Kontrolle
VII. Überwachung eines Bevollmächtigten
3. Kapitel Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer
I. Rechtsgrundlagen
II. Was ist Unterbringung?
1. Unterbringung im engeren Sinn
2. Unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906 Abs. 4 BGB)
III. Voraussetzungen der Unterbringung durch den Betreuer
1. Aufgabenkreis des Betreuers
2. Wohl des Betreuten
a) Selbstgefährdung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
b) Notwendigkeit der Heilbehandlung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
3. Erforderlichkeit
4. Verhältnismäßigkeit
5. Genehmigung des Gerichts
IV. Genehmigungsverfahren bei der Unterbringung durch den Betreuer
1. Antrag
2. Zuständigkeit des Gerichts
a) Internationale Zuständigkeit
b) Sachliche Zuständigkeit
c) Örtliche Zuständigkeit
d) Abgabe
e) Funktionelle Zuständigkeit
3. Verfahrensfähigkeit des Betroffenen
4. Bestellung eines Verfahrenspflegers
a) Voraussetzungen der Bestellung
b) Unterbleiben der Bestellung
c) Wer wird zum Verfahrenspfleger bestellt?
d) Stellung und Aufgaben des Verfahrenspflegers
5. Anhörung des Betroffenen durch den Richter
a) Welcher Richter muss anhören?
b) Wo muss angehört werden?
c) Wer darf anwesend sein?
d) Inhalt der Anhörung
e) Wann ist die Anhörung entbehrlich?
f) Vorführung des Betroffenen
6. Beteiligung weiterer Personen und Stellen
a) Mögliche Beteiligte
b) Anhörungsverfahren
c) Unterbleiben der Anhörungen
7. Sachverständigengutachten und ärztliches Zeugnis
a) Sachverständigengutachten
b) Ärztliches Zeugnis
8. Entscheidung des Gerichts
a) Inhalt der Entscheidung
b) Bekanntgabe der Entscheidung
c) Kosten
9. Ärztliche Behandlung des Untergebrachten
V. Eilfälle
1. Ein Betreuer ist schon bestellt
a) Voraussetzungen einer gewöhnlichen einstweiligen Anordnung
b) Voraussetzungen einer eiligen einstweiligen Anordnung
c) Handeln ohne Genehmigung bei Gefahr in Verzug
2. Es ist noch kein Betreuer bestellt
3. Eigene Maßnahmen des Betreuungsgerichts
4. Öffentlich-rechtliche Unterbringung
VI. Verlängerung und Aufhebung der Unterbringung
1. Verlängerung
2. Aufhebung durch das Gericht
3. Beendigung durch den Betreuer
VII. Vollzug der Unterbringung
VIII. Unberechtigte Unterbringung
1. Feststellung der Rechtswidrigkeit
2. Kosten des Verfahrens
3. Schadensersatz, Schmerzensgeld
IX. Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren
1. Rechtsmittel
a) Befristete Beschwerde
b) Unanfechtbare Beschlüsse und Anordnungen
c) Sofortige Beschwerde
2. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde
a) Beschwerdeberechtigter
b) Beschwerdeschrift
c) Frist
d) Entscheidendes Gericht
3. Beschwerdeverfahren
4. Rechtsbeschwerde
4. Kapitel Öffentlich-rechtliche Unterbringung
I. Rechtsgrundlagen
II. Verfahren
III. Vorläufige Maßnahmen
IV. Vollzug
5. Kapitel Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt
I. Sinn des Einwilligungsvorbehalts
II. Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
1. Betreuerbestellung
2. Erhebliche Gefahr und Erforderlichkeit
a) Erhebliche Gefahr
b) Gefahr für den Betreuten
c) Erforderlichkeit
d) Psychischer Zustand
III. Folgen der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts
1. Geschäftsfähiger Betreuter
a) Vertragsschluss
b) Geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens
c) Taschengeld
d) Rechtlicher Vorteil
e) Verjährung von Ansprüchen
f) Arbeit
g) Einseitige Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung des Betreuers
h) Gegenüber dem Betreuten abgegebene Willenserklärungen
2. Geschäftsunfähiger Betreuter
IV. Auswirkungen im Erbrecht
1. Testament
a) Errichtung
b) Widerruf
2. Erbvertrag
V. Auswirkungen im Eherecht
VI. Weitere vorbehaltsfreie Willenserklärungen
VII. Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
1. Dauer des Einwilligungsvorbehalts
2. Aufhebungsvoraussetzungen
3. Wirksamkeit von zwischenzeitlichen Rechtsgeschäften
VIII. Verfahrensfragen
1. Einheitliches Verfahren
2. Isoliertes Verfahren
3. Entscheidung
4. Einstweilige Anordnungen
5. Rechtsmittel
6. Kapitel Tod des Betreuten
I. Beendigung der Betreuung
II. Fortführung der Geschäfte bei Gefahr in Verzug
III. Anregung einer Nachlasspflegschaft
IV. Auftrag zur Nachlassregulierung
V. Herausgabe des Vermögens
VI. Organspende
VII. Haftung der Erben für Betreuerkosten der Staatskasse
7. Kapitel Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden
I. Betreuungsvereine
1. Anerkennungsvoraussetzungen
2. Verein als Betreuer
3. Vereinsbetreuer als Betreuer
4. Vergütungen und Aufwendungsersatz
II. Betreuungsbehörde
1. Stellung und Aufgaben der Betreuungsbehörde
2. Behörde als Betreuer
3. Behördenbetreuer als Betreuer
4. Vergütung und Aufwendungsersatz
Sachverzeichnis
Beck-Rechtsberater
Ratgeber
Hilfe für Betreute und Betreuer
Von Prof. Dr. Walter Zimmermann
10., vollständig überarbeitete Auflage
Deutscher Taschenbuch Verlag
Ein Betreuer kann nach § 1896 BGB vom Betreuungsgericht (idR Amtsgericht) bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Ist der Betroffene minderjährig, wird er von den Eltern oder einem Vormund betreut; deshalb scheidet die Bestellung eines Betreuers aus. Zeigt sich allerdings schon bei einem 17-Jährigen, dass er bei Volljährigkeit einen Betreuer brauchen wird, ermöglicht § 1908a BGB eine vorsorgliche Bestellung eines Betreuers.
Jeder hat andere Angelegenheiten zu besorgen. Eine Rentnerin, die in einer gemieteten Wohnung lebt, hat sich um die Rente, ihre Wohnung, ihr Mietverhältnis, ihren Aufenthaltsort, ihre medizinische Behandlung, ihre Versorgung zu kümmern. Hat sie Wertpapiere, ein Mietshaus oder ein Unternehmen, hat sie weitere Angelegenheiten zu besorgen. Es lässt sich also verhältnismäßig einfach sagen, welche Angelegenheiten jemand hat. Schwieriger dagegen ist die Frage zu beantworten, ob jemand diese Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann; denn viele sind in irgendeinem Bereich nachlässig, gehen zu spät zum Arzt, sind gegenüber Behörden säumig, lassen in der Wohnung leere Flaschen herumstehen, zahlen ihre Schulden schleppend. Schon jede Vertragsverletzung (zB die unterlassene Wartung der Heizungsanlage, obwohl sie im Mietvertrag vereinbart ist) wäre ein Nichtbesorgen-Können von Angelegenheiten.
Eine Betreuung kann auch im Interesse Dritter angeordnet werden, zB weil der Mieter dem geschäftsunfähigen Vermieter kündigen will (BayObLG FamRZ 1996, 1369) oder der Arbeitnehmer seinen Lohn gegenüber dem geschäftsunfähig gewordenen Arbeitgeber geltend machen will.
Dass jemand seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, genügt allein nicht, denn sonst müsste jeder geistig gesunde, aber nachlässige Mensch einen Betreuer bekommen. Das Gesetz verlangt zusätzlich in § 1896 Abs. 1 BGB, dass das Nichtbesorgen-Können bestimmte Ursachen hat. Vier Ursachen kommen in Betracht:
(bb) Geistige Behinderungen: Darunter fallen die angeborenen oder durch Hirnschädigung erworbenen Intelligenzschwächen, zB Debilität, ferner später aufgetretene (zB altersbedingte) geistige Behinderungen.
(cc) Seelische Behinderungen: Das sind psychische Beeinträchtigungen als Folge von psychischen Erkrankungen.
(dd) Körperliche Behinderungen: Das sind zB Blindheit, Taubheit. In diesen Fällen darf ein Betreuer aber nur auf Antrag des Betroffenen bestellt werden (§ 1896 Abs. 1 Satz 3 BGB). Wenn der Betroffene aber seinen Willen nicht kundtun kann, kann der Betreuer auch ohne Einwilligung und ohne Antrag des Betroffenen bestellt werden.
Keine Rolle spielt dagegen, ob der Betroffene geisteskrank oder geistesschwach ist, ob er geschäftsfähig ist oder geschäftsunfähig. Die Gerichte gehen davon aus, dass Geisteskrankheit vorliegt, wenn eine geistige Störung so erheblich ist, dass die verbleibende geistige Leistungsfähigkeit der eines Kindes unter sieben Jahren entspricht; Geistesschwäche hingegen, wenn die verbleibende geistige Gesamtleistung der eines Minderjährigen über sieben Jahren gleichkommt. Beides sind juristische Begriffe, die von der medizinischen Terminologie abweichen.
Der erforderliche Grad der Normabweichung ist in § 1896 BGB nicht angegeben.
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn und soweit dies erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Diese Einschränkung hat zur Folge:
(aa) Notwendige Aufgaben: Die Aufgabenkreise des Betreuers sind auf die notwendigen Bereiche zu beschränken und so konkret wie möglich zu fassen (OLG Schleswig FamRZ 2007, 2007). Beispielsweise darf kein Betreuer für „Gesundheitsfürsorge“ bestellt werden, wenn nur eine nervenärztliche Behandlung notwendig ist. Unzulässig ist der Aufgabenkreis „Organspende nach dem Tode“; vgl. aber S. 275. Unzulässig ist auch eine rein vorbeugende Vorsorgebetreuung (BayObLG BtPrax 1995, 64); dass zeitweise kein Handlungsbedarf besteht, hindert die Betreuerbestellung dagegen nicht.
(bb) Andere Hilfen: Eine Bestellung scheidet aus, wenn andere Möglichkeiten der Hilfe bestehen. Darunter fallen zB Hilfe durch Familienangehörige, Bekannte, Nachbarn, soziale Dienste. Allerdings schränkt das Gesetz hier ein: Die Betreuung ist in diesen Fällen nur dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen „ebenso gut“ wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Diese Ersatzform entfällt vor allem, wenn der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter braucht. Denn die freundliche Nachbarin kann zwar täglich das Mittagessen besorgen, sie kann aber keinen Rentenantrag stellen, wenn sie vom Betroffenen nicht wirksam bevollmächtigt wird.
(cc) Bevollmächtigte: Ein Betreuer ist ferner dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. Der Betreuer ist ein vom Gericht eingesetzter Bevollmächtigter; wenn der Betroffene selber einen Bevollmächtigten einsetzt, ist das genauso gut. Einzelheiten vgl. S. 10.
(dd) Keine Aufgaben: Ein Betreuer ist nicht erforderlich, wenn keine Angelegenheiten zu besorgen sind (BayObLG FamRZ 1994, 1551).
(ee) Pflegeversicherung: Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung nur auf Antrag (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Der behandelnde 5Arzt hat (mit Einwilligung des Gebrechlichen) die Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich Pflegebedürftigkeit abzeichnet; personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung des Gebrechlichen genutzt werden (§ 7 Abs. 2 SGB XI). Der medizinische Dienst der Pflegekassen hat den Gebrechlichen in seiner Wohnung zu untersuchen, damit die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden kann (§ 18 Abs. 2 SGB XI); notwendig ist dazu das Einverständnis des Gebrechlichen, ggf. eine Entbindung von Schweigepflichten. Steht der Gebrechliche nicht unter Betreuung, fragt sich, ob eine Betreuung allein deswegen angeordnet werden muss, damit der Antrag gestellt werden kann und die erforderlichen Einverständnisse erteilt werden können. Das ist meines Erachtens zu bejahen; die Leistung der Pflegeversicherung setzt eine rechtsgeschäftliche Handlung des Gebrechlichen (Antrag oder Zustimmung zum Antrag eines anderen) voraus; ist der Gebrechliche dazu nicht mehr in der Lage, ist eine Betreuung erforderlich.
Wenn der Betroffene mit der Bestellung eines Betreuers nicht einverstanden ist, dann kommt es darauf an, ob der Betroffene seinen Willen aufgrund der Erkrankung frei bestimmen kann.
Die Bestellung eines Betreuers kann auch auf Antrag des Betroffenen erfolgen (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB), selbst wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist. Auch bei einem Antrag ist aber zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1896 BGB (Behinderung, medizinischer Befund; Erforderlichkeit) vorliegen.
Lediglich das Verfahren ist bei einer Betreuung auf Antrag des Betroffenen etwas vereinfacht:
Die Betreuung auf Antrag ist nicht etwa wieder aufzuheben, wenn der Betroffene seinen Antrag zurücknimmt. Denn wenn der Betreute einem solchen Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellt, ist vom Gericht zu prüfen, ob die Betreuung von Amts wegen erforderlich 7ist (§ 1908d Abs. 2 Satz 1 BGB). Zu diesem Zweck ist nun nachträglich ein Sachverständigengutachten einzuholen (§ 294 Abs. 2 FamFG).
Nur der Betroffene hat ein Antragsrecht. Dritte – wie Verwandte, Freunde, Nachbarn, soziale Dienste, Pfarrer, Sozialamt, Polizeibehörde, Staatsanwaltschaft, Betreuungsbehörde usw. – haben kein eigenes Antragsrecht; Ausnahmen bestehen für Behörden im Rahmen von Disziplinarverfahren, Verwaltungsverfahren, der Abgabenordnung. Sie können aber den Sachverhalt, der ihres Erachtens eine Betreuung rechtfertigt, dem Betreuungsgericht mitteilen; dort wird er als Anregung behandelt. Das Gericht muss dann den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln (§ 26 FamFG) und gegebenenfalls ein Amtsverfahren auf Bestellung eines Betreuers einleiten. Die Rücknahme eine solchen „Antrags“ ist rechtlich bedeutungslos.
Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer vom Gericht nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Diese Aufgabenkreise werden im Beschluss des Gerichts angegeben. Nur in diesem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betroffenen (§ 1902 BGB). Das schließt aber nicht aus, dass der Betreuer dem Betroffenen auch in anderen Bereichen behilflich ist. Die einzelnen Aufgabenkreise werden später (S. 159 ff.) ausführlich dargestellt. Im Folgenden sollen nur die Grundzüge aufgezeigt werden.
Manchmal ist es schwierig, festzustellen, welchen Umfang im Einzelfall ein Aufgabenkreis hat. So ist zweifelhaft, ob der Betreuer, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen ist, auch den Heimvertrag mit dem Altenheim schließen kann (oder ob dafür angesichts der hohen Kosten eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ erforderlich ist). Auch bei der Wohnungsauflösung ist zweifelhaft, ob sie zu den persönlichen und/oder vermögensrechtlichen 8Angelegenheiten gehört. Aus diesen Unklarheiten kann sich eine Haftung für den Betreuer ergeben.
Die Rechtsprechung hat bestimmte typische Aufgabenkreise herausgebildet. Beispiele sind:
Darunter fallen alle Vorgänge in Zusammenhang mit dem Vermögen, zB die Verwaltung der Rente, der Sparguthaben, Verwaltung von Einfamilien- oder Mietshäusern, auch Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen, Geldanlage, Schuldenregulierung. Nur Teilbereiche sind erfasst, wenn die „Rentenverwaltung“ als Aufgabenkreis angegeben wird.
In diesen Fällen ist der Betreuer zB berechtigt, die ärztliche Behandlung zu veranlassen; Verträge mit sozialen Diensten zu schließen; Lebensmittel und Wäsche für den Betroffenen zu kaufen.
Viele Betroffene sind verwirrt und müssen in einem Altenheim untergebracht werden. Der Betreuer mit diesem Aufgabenkreis kann dann als Aufenthaltsort ein bestimmtes (offenes) Altenheim bestimmen. Eine geschlossene Unterbringung setzt eine Genehmigung des Betreuungsgerichts voraus, § 1906 BGB.
Hier ist dem Betreuer nur ein Teil der persönlichen Angelegenheiten des Betroffenen übertragen. Die Formulierung „Zuführung“ sollte vermieden werden, weil sie den Eindruck erweckt, als könnte der Arzt mit der „zugeführten“ Person nach eigenem Ermessen verfahren. Einzelheiten, auch zur Sterilisation, vgl. S. 184 ff.
Es gibt Fälle, in denen der Betroffene zB einem Verwandten Bankvollmachten oder sonstige umfassende Vollmachten eingeräumt 9hat. Mit zunehmendem geistigen Abbau kann er dann den Bevollmächtigten nicht mehr kontrollieren. In solchen Fällen kann eine Betreuung angeordnet werden, bei der der Betreuer den speziellen Aufgabenkreis der Überwachung des Bevollmächtigten hat; das Gesetz nennt das: „Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten“ (§ 1896 Abs. 3 BGB). Einzelheiten vgl. S. 209.
In vielen Fällen, zB bei Schwachsinnigkeit, Idiotie, schweren Formen der Alzheimerschen Krankheit, der Parkinsonschen Krankheit, ist der Betroffene so hilfsbedürftig, dass er keine seiner Angelegenheiten mehr selbstständig erledigen kann, sondern eine umfassende Betreuung erforderlich ist. Dann wird vom Gericht als Aufgabenkreis angegeben: „alle Angelegenheiten“.
(aa) Ausgeschlossene Aufgaben: Auch in einem solchen Fall sind aber mehrere Bereiche kraft Gesetzes ausgeklammert:
Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen (Telefon) und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post (§ 1896 Abs. 4 BGB). Der Aufgabenkreis kann aber dahingehend erweitert werden.
Die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation (§ 1899 Abs. 2 BGB). Es kann aber ein besonderer Sterilisationsbetreuer bestellt werden.
Die Testierfähigkeit und die Ehefähigkeit bleiben unberührt von einer Betreuerbestellung. Der Betreuer kann nicht im Namen des Betreuten ein Testament schreiben. Der Betreute andererseits kann nach Belieben weiterhin Testamente verfassen; ob sie wirksam sind, richtet sich danach, ob der Verfasser testierfähig war (§ 2229 BGB). Ebenso kann der Betreute heiraten; der Standesbeamte muss beurteilen, ob die Ehegatten geschäftsfähig sind (§ 1304 BGB); war einer der Ehegatten geschäftsunfähig, kann die Ehe aufgehoben werden (§ 1314 BGB).
(bb) Wahlrecht: Der Betreute, für den ein Betreuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten bestellt ist, kann nicht mehr wählen 10(§ 13 BundeswahlG) und ist auch nicht wählbar. Entsprechendes gilt für die Europa-, Landtags- und Kommunalwahlen. Schreibt der Betreuungsrichter aber in den Beschluss nicht „alle“ Angelegenheiten, sondern zählt er alle Angelegenheiten des Betreuten im Beschluss einzeln auf, dann behält nach derzeitiger Praxis der Betreute das Wahlrecht.
Ein Betreuer ist dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Betreuer ist ein vom Gericht eingesetzter Bevollmächtigter; wenn der Betroffene selber einen Bevollmächtigten einsetzt, ist das genauso gut. Der Betroffene kann die Vollmacht vor oder während des Betreuungsverfahrens erteilen.
Hier muss allerdings beachtet werden, dass die Erteilung einer Vollmacht (§ 167 BGB) Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, also des Betroffenen, voraussetzt (OLG München FGPrax 2010, 29); war der Betroffene bei Erteilung geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), ist seine Vollmacht unwirksam; eine „andere Hilfe“ liegt nicht vor, die Betreuung ist erforderlich. In zweifelhaften Fällen muss also der Richter mit Hilfe eines Sachverständigen prüfen, ob der Betroffene bei Vollmachtserteilung geschäftsfähig war.
Geschäftsunfähigkeit liegt vor, wenn sich der Betroffene in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand. Die „freie Willensbestimmung“ war bei Vollmachterteilung ausgeschlossen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage war, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (BGH NJW 1970, 1681).
Zur Ermächtigung für eine Einwilligung in medizinische oder freiheitsentziehende Maßnahmen genügt es die bloße Einsichtsfähigkeit, die Schwere- und Tragweite des Eingriffs zu beurteilen (Palandt/Götz Vor § 1896 Rn. 5).
Eine Vorsorgevollmacht ist rechtlich eine bedingte Vollmacht. Der Vollmachtgeber (dh der Betroffene, der Betreute) erteilt hierbei einer Person für einen bestimmten Fall (zB Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, der Betreuungsbedürftigkeit) eine allgemeine Vollmacht (Generalvollmacht) oder eine Vollmacht für bestimmte Angelegenheiten (zB eine Bankvollmacht). Bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit erlischt diese Vollmacht nicht (§§ 168, 672, 675 BGB); vgl. OLG München NJW-RR 2009, 1599.
BEISPIEL: Ein 50-jähriger Mann – Eigentümer mehrerer Mietshäuser – leidet an der Alzheimerschen Krankheit. Er spürt das Nachlassen seiner geistigen Kräfte und erteilt seiner Frau eine Generalvollmacht. Hier ist die Vollmacht sofort wirksam, die Frau kann für ihren Mann tätig werden. Wenn nach einigen Jahren der Mann völlig verwirrt und geschäftsunfähig ist, ist die Vollmacht nicht unwirksam geworden; sie besteht fort. Die Frau kann weiterhin mit Wirkung für den Mann Mietverträge abschließen usw.
Der Mann kann seine Vollmacht aber auch bedingt erteilen: „Für den Fall meiner Geschäftsunfähigkeit erteile ich meiner Frau Frieda, geb. am 1.1.1950, zeitlich unbeschränkt Generalvollmacht.“ Dann kann die Frau den Mann erst vertreten, wenn er geschäftsunfähig geworden ist.
Wohnt der Betreute in einem Heim, kann dem Heimpersonal keine Vollmacht erteilt werden, welche eine Betreuung überflüssig machen würde (§§ 1896 Abs. 2 Satz 2, 1897 Abs. 3 BGB).
Die Vorsorgevollmacht (teils Altersvorsorgevollmacht genannt) wirft zahlreiche Probleme auf. Ihr Vorteil liegt vor allem darin, dass sich der Betroffene hier die Personen selbst aussuchen kann, von denen er im Alter betreut werden will, dass die Umstände der späteren gerichtlichen Bestellung eines Betreuers erspart werden, dass der Einblick unerwünschter und unbekannter Dritter in die Vermögensverhältnisse unterbleibt. Der Nachteil liegt im Wesentlichen in den Missbrauchsmöglichkeiten und darin, dass der Bevollmächtigte später nicht so gewissenhaft ist wie erwartet.
12Gegenstand der Vollmacht kann auch die Einwilligung in eine Heilbehandlung, die Aufenthaltsbestimmung, die freiheitsentziehende Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen sein (§§ 1904 Abs. 5, 1906 Abs. 5 BGB); die Vollmacht muss in diesem Fall aber schriftlich sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen. Ferner braucht der Bevollmächtigte die Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn ein Betreuer in einer vergleichbaren Lage eine solche Genehmigung bräuchte.
Grundsätzlich bedarf die Erteilung einer Vollmacht keiner bestimmten Form; sie ist auch mündlich wirksam (Ausnahmen: Vollmacht für ärztliche Behandlung, Unterbringung; s. oben). Der Rechtsverkehr akzeptiert mündliche Vollmachten aber meist nicht; wer zB zu einer Bank geht und behauptet, der Kontoinhaber habe ihn mündlich bevollmächtigt, Geld vom Konto des Inhabers abzuheben, wird von der Bank kein Geld bekommen, weil die Bank einen Nachweis verlangt. Die Vollmacht muss deshalb (aus Zweckmäßigkeit) schriftlich erteilt sein. Aber auch dann wird sie oft vom Vertragspartner zurückgewiesen, weil Fälschungsgefahr besteht. Banken verlangen zB in der Regel zumindest, dass die Unterschrift bankintern beglaubigt ist.
Die Fälschungsgefahr kann durch Einschaltung eines Notars oder der Betreuungsbehörde beseitigt werden.
Bei der notariell beglaubigten Vollmacht wird die Unterschrift des Vollmachtgebers von einem Notar beglaubigt. Der Notar bestätigt, dass die Unterschrift tatsächlich von einer bestimmten Person stammt und sich diese Person durch ihren Personalausweis oder auf andere Weise ausgewiesen hat. Den Inhalt der Vollmacht überprüft der Notar nicht. Für die Beglaubigung der Unterschrift verlangt der Notar eine Gebühr nach § 45 KostO bzw. KV 25100 GNotKG. Bei einem Aktivvermögen von ca. 100.000 EUR beträgt zB die Gebühr ca. 70 EUR.
13Auch hier hat der Geschäftspartner das Risiko der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Vollmachterteilung; er sieht nur den völlig vergreisten Betroffenen und die vor fünf Jahren erteilte Vollmacht und weiß nicht, in welchem Geisteszustand der Betroffene vor fünf Jahren war. Der Notar selbst hat die Geschäftsfähigkeit damals nicht überprüft, weil er nur die Identität des Unterschreibenden prüfte.
Eine Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde kann die Unterschrift ebenfalls beglaubigen (§ 6 Abs. 2 BtBG), was nur 10 EUR kostet, egal wie hoch das Vermögen ist. Eine solche „öffentlich“ beglaubigte Vollmacht kann auch beim Grundbuchamt und Handelsregister verwendet werden.
Die notariell beurkundete Vollmacht ist meist vorzuziehen: Hier beurkundet der Notar die Vollmacht (er beglaubigt nicht nur die Unterschrift) und prüft deshalb die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers (§§ 11, 17, 28 BeurkG), indem er sich zB anlässlich der Beurkundung mit ihm unterhält. Wenngleich dies keine für ein Gericht verbindliche Bejahung der Geschäftsfähigkeit bedeutet, wird in der Praxis die Gültigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht fast nie angezweifelt, weil der Notar im Prozess als Zeuge die Geschäftsfähigkeit laienhaft bestätigen würde. Eine notariell beurkundete Vollmacht kann auch im Grundbuchverkehr verwendet werden, wenn zB später Immobilien veräußert werden sollen. Für die Beurkundung einer solchen Vollmacht erhält der Notar Gebühren nach §§ 38 Abs. 2 Nr. 4, 41 Abs. 2 KostO bzw. § 98 GNotKG mit KV 21200. Bei einem Aktivvermögen des Vollmachtgebers von 50.000 EUR betragen die Gebühren ca. 140 EUR; bei 250.000 EUR: ca. 360 EUR. Schulden werden beim Gebührenwert nicht abgezogen.
Vorsorgevollmachten können bei der Bundesnotarkammer in Berlin gebührenpflichtig (ca. 18,50 EUR) registriert werden (zentrales Vorsorgeregister), § 78a BNotO. Bei Beginn eines Betreuungsverfahrens 14prüft das Betreuungsgericht durch Anfrage beim Vorsorgeregister, ob eine Vollmacht existiert (§ 6 VRegV). Der Text der Vollmacht ist aber beim Vorsorgeregister nicht gespeichert, muss also noch ermittelt werden (indem vom Bevollmächtigten die Vorlage verlangt wird).
Dies hängt von der Formulierung der Bedingung ab. Im oben genannten Beispiel lautete sie: „für den Fall meiner Geschäftsunfähigkeit“. Ob der Geschäftsverkehr solche Vollmachten akzeptieren wird, ist sehr fraglich. Denn wie soll der Geschäftspartner feststellen, ob diese Bedingung eingetreten ist? Wenn zB im obigen Beispiel die Frau eine freigewordene Wohnung im Mietshaus des Mannes vermieten will: Soll der Mietinteressent den Mann in Augenschein nehmen und so selbst die Überzeugung vom Wirksamsein der Vollmacht gewinnen? Wie soll die Bank des Mannes bei jeder Auszahlung das Wirksamwerden der Vollmacht feststellen? Von einer derartigen Bedingung ist daher abzuraten.
Zweckmäßiger ist, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht unbedingt erteilt und die Originalvollmacht dem Bevollmächtigten vorerst nicht aushändigt; zwar ist die Vollmacht (als sog. Innenvollmacht) auch ohne Aushändigung der Vollmachtsurkunde wirksam, der Bevollmächtigte findet aber in der Praxis keinen Geschäftspartner, der die Vollmacht ohne Urkundenvorlage anerkennt. Der Vollmachtgeber kann dann zu einem beliebigen Augenblick die Vollmachtsurkunde dem Bevollmächtigten aushändigen und diesem dann das Tätigwerden ermöglichen.
Eine andere Möglichkeit ist, dass der Vollmachtgeber eine unbedingte Vollmacht erteilt und den Notar anweist (§ 51 Abs. 2 BeurkG), dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde erst dann auszuhändigen, wenn dieser dem Notar eine fachärztliche Bescheinigung vorlegt, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist oder die Geschäftsfähigkeit zumindest zweifelhaft ist. Derartige Konstruktionen werden nur bei großen Vermögen in Betracht kommen.
Der Bevollmächtigte wird vom Vollmachtgeber überwacht. Ist dieser dazu geistig nicht mehr in der Lage, erfolgt die Überwachung nicht etwa durch das Betreuungsgericht, sondern durch einen Betreuer, der lediglich den Aufgabenkreis „Überwachung des Bevollmächtigten X“ hat (§ 1896 Abs. 3 BGB). Der Betroffene kann aber auch zwei Bevollmächtigte benennen, die nur gemeinschaftlich tätig werden können.
Zumindest bei größeren Vermögen sollte der Vollmachtgeber zwei Bevollmächtigte bestellen, die nach außen gleichrangig sind, damit bei Wegfall eines Bevollmächtigten keine Unterbrechung der Handlungsmöglichkeiten eintritt. Im Übrigen sollte ein Ersatzbevollmächtigter bestellt werden, für den Fall, dass der ursprüngliche Bevollmächtigte, zB durch Tod, wegfällt.
Der Vollmacht liegt ein Rechtsverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber zugrunde (zB ein Auftrag, Dienstvertrag, Werkvertrag). Es sollte bei Erteilung der Vollmacht mitgeregelt werden: zB die Vergütung des Bevollmächtigten, Ersatz der Aufwendungen (pauschaliert oder gegen Einzelnachweis?); Verpflichtung des Bevollmächtigten zur getrennten Vermögensverwaltung und zur Buchführung nebst Belegsammlung; Benennung einer Person, an die die (zB jährlichen) Abrechnungen zu leiten sind; Regelungen über die Art der Vermögensverwaltung (zB die Anlage der Erträgnisse in Aktien oder festverzinslichen Papieren); Verbot der Unterbevollmächtigung.
BEISPIEL: Ein Geschäftsmann erteilt einem Rechtsanwalt Vollmacht zur Verwaltung eines Hauses, zum Abschluss von Mietverträgen und zur Verwaltung von Wertpapieren. In einem Vertrag wird vereinbart, welche Vergütung der Anwalt für seine Tätigkeit erhält.
16Wer vom Betroffenen einseitig zum Bevollmächtigten bestellt wird, muss das „Amt“ nicht annehmen. Insgesamt zeigt sich, dass die Vorsorgevollmacht nur eine brauchbare Lösung ist, wenn erbberechtigte nahe Verwandte als Bevollmächtigte bestellt werden können oder wenn das Vermögen so groß ist, dass Rechtsanwälte, Steuerberater und sonstige Fachleute bezahlt werden können. In den sonstigen Fällen dürfte sich kaum jemand finden, der kostenlos die Aufgabe des Bevollmächtigten wahrnimmt.
Aus § 1901c Satz 2 BGB ergibt sich eine Verpflichtung zur Ablieferung einer Kopie der Vorsorgevollmacht an das Betreuungsgericht; das Original kann der Bevollmächtigte behalten. Zur Feststellung, ob eine Betreuung erforderlich ist, kann das Gericht ferner beim zentralen Vorsorgeregister anfragen (S. 13).
Muster
Vollmacht
Hiermit bevollmächtige ich, (Name, Geburtsdatum, Adresse), meinen Sohn Y …, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten. Er muss von den Ärzten Auskunft über meinen Gesundheitszustand erhalten, darf auch die Einwilligung in Heilbehandlungen erteilen bzw. versagen, meinen Aufenthaltsort bestimmen, an meiner Stelle in eine freiheitsentziehende Unterbringung und in unterbringungsähnliche Maßnahmen (wie zB Bettgitter, Fesselung, Einschließen) einwilligen. Zu Schenkungen (ausgenommen Anstandsschenkungen) ist er nicht berechtigt.
Diese Vollmacht und der zugrundeliegende Auftrag bleiben auch wirksam, wenn ich geschäftsunfähig werden sollte. Der Bevollmächtigte kann Ersatz seiner Aufwendungen und eine angemessene Vergütung beanspruchen. Sollte Y wegfallen, bestimme ich meine Tochter Z als Ersatzbevollmächtigte.
München, den ...
gez. X
Jeder kann in gesunden Tagen in einem Schriftstück Regelungen für den Fall treffen, dass er einmal betreuungsbedürftig werden sollte 17(§§ 1897 Abs. 4 Satz 3; 1901c Satz 1 BGB). Beachtlich sind solche Wünsche zwar auch, wenn sie nicht schriftlich niedergelegt sind; sie können aber dann schwer bewiesen werden. Handschriftlich muss diese Verfügung (anders als das Testament) nicht geschrieben werden; handschriftliche Unterzeichnung ist aber ratsam, da nur dann klar ist, dass nicht nur ein Entwurf vorliegt. Die Verfügung ist auch dann beachtlich, wenn der Verfasser geschäftsunfähig ist, falls es sich um verständliche, sinnvolle Äußerungen handelt.
In Frage kommen:
Vorschläge zur Auswahl des Betreuers; zB „Betreuer soll einmal meine Nichte Hilde werden, hilfsweise meine Nichte Gertrud“; oder: „Betreuer soll auf keinen Fall mein Enkel Oskar werden“.
Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung. Beispielsweise:
Die Anordnungen in der Betreuungsverfügung sind nicht verbindlich. Schlägt der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer vor, ist diesem Wunsch vom Betreuungsgericht nicht zu entsprechen, wenn der Vorschlag dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1) oder wenn der Betroffene an seinem Vorschlag erkennbar nicht festhalten will (§ 1897 Abs. 4 Satz 3 BGB). Wer also ungeeignet ist oder die Betreuung nicht übernehmen will, kann trotz Benennung in der Betreuungsverfügung nicht zum Betreuer bestellt werden. Hat der Betroffene in der Betreuungsverfügung jemanden zum Betreuer vorgeschlagen und äußert er bei der persönlichen Anhörung, dass er nun lieber eine andere Person hätte, ist der aktuelle Wunsch maßgeblich.
Die Wünsche des Betroffenen in der Betreuungsverfügung sind vom Betreuer nicht zu beachten, wenn sie außerhalb des Aufgabenkreises des Betreuers liegen, wenn sie dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen (BGH NJW 2009, 2814), wenn ihre Erfüllung dem Betreuer nicht zuzumuten ist oder wenn der Betroffene erkennbar an den in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünschen nicht festhalten will (§ 1901 Abs. 2 BGB).
Problematisch ist, wie das Gericht von der Existenz einer solchen Betreuungsverfügung Kenntnis erlangt, wenn der Betroffene selbst ihre Errichtung oder den Verwahrungsort vergessen hat. Man kann die Verfügung zB bei zuverlässigen Verwandten oder Bekannten in Aufbewahrung geben.