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Originalausgabe

dtv Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG,

Tumblingerstraße 21, 80337 München

© 2020. Redaktionelle Verantwortung: Verlag C.H. Beck oHG
Druck und Bindung: Druckerei C.H. Beck, Nördlingen
(Adresse der Druckerei: Wilhelmstraße 9, 80801 München)
Satz: ottomedien GmbH, Darmstadt
Umschlaggestaltung: Design Concept Krön, Puchheim
unter Verwendung eines Fotos von Fotolia
eBook Datagroup int. SRL, 300665 Timisoara, România

ISBN 978-3-423-51239-8 (dtv)
ISBN 978-3-406-73911-8 (C.H.Beck)
ISBN 978-3-406-73912-5 (eBook)

Dieser Titel ist auch als Printausgabe beim

Verlag und im Buchhandel erhältlich.

VIIInhaltsübersicht

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturhinweise

1. Kapitel Von der Bewerbung bis zur Einstellung

2. Kapitel Der „richtige“ Vertrag

3. Kapitel Ein „Neuer“ kommt

4. Kapitel Weisungsrecht

5. Kapitel Arbeits- und Beschäftigungspflicht

6. Kapitel Arbeitszeit

7. Kapitel Entgelt

8. Kapitel Dienstreisen

9. Kapitel Kurzarbeit

10. Kapitel Urlaub, persönliche Arbeitsverhinderung, Elternzeit, Pflegezeit, Familienpflegezeit

VIII11. Kapitel Krankheit und Krankfeiern

12. Kapitel Alkohol, Rauchen

13. Kapitel Mitarbeiterkontrolle

14. Kapitel Mobbing

15. Kapitel Disziplinarmaßnahmen

16. Kapitel Diskriminierungsverbot

17. Kapitel Haftung für Schäden

18. Kapitel Beendigung von Arbeitsverhältnissen

19. Kapitel Kündigung

20. Kapitel Beteiligung von Betriebsrat und Sprecherausschuss

21. Kapitel Die Gewerkschaften im Betrieb

22. Kapitel Vom Umgang mit den Rechtsquellen oder Hilfe zur Selbsthilfe

Anmerkungen

Sachverzeichnis

IXInhaltsverzeichnis

Vorwort

Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

Literaturhinweise

1. Kapitel Von der Bewerbung bis zur Einstellung

I. Personalanforderung

II. Personalsuche

1. Interne Stellenausschreibung

2. Externe Stellenausschreibung

3. Agentur für Arbeit

4. Personalberater

5. Empfehlungen, Eigenbewerbungen

6. Wege zur Stellenbesetzung

III. Vorauswahl

1. Anschreiben

2. Zeugnisse

3. Auskunft

4. Einladung zum Vorstellungsgespräch

IV. Vorstellungsgespräch

1. Mitteilungspflichten

2. Fragerecht

V. Tests, graphologische Gutachten

VI. Ärztliche Untersuchung

VII. Abbruch von Verhandlungen

VIII. Vorstellungskosten

IX. Mitbestimmung des Betriebsrats

XX. Vertragsschluss

XI. Musterarbeitsvertrag

XII. Kündigung vor Dienstantritt

2. Kapitel Der „richtige“ Vertrag

I. Arbeitnehmer/freier Mitarbeiter

II. Dienst- oder Werkvertrag

III. Arbeitsvertrag

IV. Abgrenzungskriterien

V. Rechtsfolgen bei freier Mitarbeit

VI. Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung)

1. Begriffsbestimmung

2. Abgrenzung Verleiher/Fremdfirma (Subunternehmer)

3. Rechte und Pflichten von Entleihern und Leiharbeitnehmern

a) Bei wirksamer Arbeitnehmerüberlassung

b) Bei unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung

4. Mitbestimmung des Betriebsrats

VII. Teilzeitarbeit

1. Begriffsbestimmung

2. Diskriminierungsverbot

3. Besonderheiten für Teilzeitarbeitnehmer

4. Stellenausschreibung, Information über freie Arbeitsplätze

5. Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

a) Verringerung der Arbeitszeit ohne zeitliche Begrenzung

b) Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit („Brückenteilzeit“)

6. Verlängerung der Arbeitszeit

7. Mitbestimmung des Betriebsrats

XIVIII. Befristeter Arbeitsvertrag

1. Grundsatz

2. Sachgründe

3. Vorbeschäftigung

4. Ältere Arbeitnehmer, Pensionäre und Rentner

5. Form

6. Rechte und Pflichten

7. Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags

8. Beendigung durch Fristablauf oder Zweckerreichung

9. Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

10. Klagefrist

11. Mitbestimmung des Betriebsrats

IX. Bedingter Arbeitsvertrag

X. Abrufarbeit

XI. Telearbeit (Homeoffice, Mobile Working)

3. Kapitel Ein „Neuer“ kommt

I. Unterrichtung über den Arbeitsplatz

II. Sicherheitsbelehrung

III. Erprobung

IV. Kündigung in der Probezeit

V. Verlängerung der Probezeit

VI. „Einfühlungsverhältnis“

VII. Festanstellung

4. Kapitel Weisungsrecht

I. Inhalt

II. Umfang

XIIIII. Ausübung

IV. Erlöschen

V. Unzulässige Weisungen

VI. Mitbestimmung des Betriebsrats

5. Kapitel Arbeits- und Beschäftigungspflicht

I. Art der Arbeit

II. Versetzung, Umsetzung

III. Umfang der Arbeit

IV. Güte der Arbeit

V. Ort

VI. Vergütung bei Versetzung, Versetzungskosten

VII. Beschäftigungspflicht

VIII. Mitbestimmung des Betriebsrats

6. Kapitel Arbeitszeit

I. Begriffe von A–Z und Vorbemerkung

II. Dauer der Arbeitszeit

1. Wie lange muss gearbeitet werden?

2. Änderung der Arbeitszeit

3. Überstunden

III. Lage der Arbeitszeit

1. Wann hat der Arbeitnehmer zu arbeiten?

2. Variable Arbeitszeit

IV. Wie lange und wann darf der Arbeitnehmer arbeiten?

1. Dauer

2. Lage

XIII3. Ruhepausen

4. Ruhezeiten

5. Nacht- und Schichtarbeit

6. Sonn- und Feiertagsarbeit

7. Sonderfälle

8. Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde

9. Frauen in Mutterschutz

10. Jugendliche

11. Aufzeichnungspflicht

12. Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften

a) Rechte des Arbeitnehmers

b) Bußen und Strafen

c) Schadensersatz

V. Vergütung von Überstunden

1. Vergütungspflicht

2. Zuschlag

3. Andere Verteilung der Arbeitszeit

VI. Mitbestimmung des Betriebsrats

1. Lage der Arbeitszeit

2. Überstunden

7. Kapitel Entgelt

I. Entgeltsystem

1. Laufendes Entgelt

a) Gehalt, Zeitlohn

b) Leistungslohn

c) Provision

d) Zielvereinbarungen

2. Zuschläge und Zulagen

a) Überstundenzuschläge

b) Erschwerniszulagen

c) Zuschläge für Arbeiten zu ungünstiger Zeit (unsocial hours)

3. Sonderzuwendungen

XIVII. Zulässigkeit und Grenzen der Entgeltgestaltung

III. Höhe und Festsetzung des Entgelts

IV. Entstehung von Ansprüchen auf Entgelt

1. Allgemeines

2. Tariferhöhung

3. Regulierung

4. Zulagen und Zuschläge

5. Sonderzuwendungen

V. Änderung des Entgelts

1. Tarifvertrag

2. Betriebsvereinbarung

3. Arbeitsvertrag

a) Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt?

b) Zusage mit Konkretisierungsvorbehalt

c) Arbeitsvertrag ohne Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt

VI. Mitbestimmung des Betriebsrats

1. Grundsätze

2. AT-Gehalt

3. Übertarifliche Zulage

4. Leistungslohn

8. Kapitel Dienstreisen

I. Anordnung

II. Reiseroute, Verkehrsmittel, Aufwendungen, Schäden

III. Arbeitszeit

IV. Vergütung

V. Mitbestimmung des Betriebsrats

XV9. Kapitel Kurzarbeit

I. Einführung von Kurzarbeit

II. Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld

1. Regelvoraussetzungen

a) Erheblicher Arbeitsausfall

b) Betriebliche Voraussetzungen

c) Persönliche Voraussetzungen

d) Anzeige

2. Antrag

III. Erstattungszeiten

IV. Höhe des Kurzarbeitergeldes

V. Einzelfragen

1. Überstunden

2. Urlaub/Feiertage

3. Krankheit

4. Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit

VI. Mitbestimmung des Betriebsrats

10. Kapitel Urlaub, persönliche Arbeitsverhinderung, Elternzeit, Pflegezeit, Familienpflegezeit

I. Urlaub

1. Dauer

2. Erteilung

3. Betriebsferien

4. Widerruf von Urlaub

5. Urlaubsübertragung und Verfall von Urlaub

6. Ein- und Austritt im Kalenderjahr

a) Eintritt bis zum 1.7.

b) Eintritt nach dem 1.7.

c) Austritt

d) Arbeitgeberwechsel

XVI7. Befristetes Arbeitsverhältnis

8. Vergütung

9. Erwerbstätigkeit während des Urlaubs

10. Urlaubsabgeltung

II. Persönliche Arbeitsverhinderung

III. Elternzeit

IV. Pflegezeit

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

2. Pflegezeit

3. Kündigungsschutz

4. Befristete Verträge

V. Familienpflegezeit

VI. Mitbestimmung des Betriebsrats

1. Bei Urlaub

2. Bei Betriebsferien

11. Kapitel Krankheit und Krankfeiern

I. Krankheit

1. Freistellung

2. Entgeltfortzahlung

3. Betriebliches Eingliederungsmanagement

II. Anzeige- und Nachweispflicht

III. Kündigung

IV. Arbeit trotz Krankheit

V. Krankfeiern

1. Vorbeugung

a) Tätigkeit

b) Anwesenheitsprämie

2. Beweisfragen

3. Sanktionen

a) Einstellung der Entgeltfortzahlung

XVIIb) Abmahnung

c) Kündigung

12. Kapitel Alkohol, Rauchen

I. Alkohol

1. Wirkungen des Alkoholgenusses

2. Alkoholverbot

3. Nachweis von Alkohol

4. Was tun bei Alkoholisierung?

5. Sanktionen

II. Rauchen

1. Grundsatz

2. Rauchen schadet der Gesundheit

3. Pflichten des Arbeitgebers

4. Ausnahme

5. Rechte des Arbeitnehmers

6. Mitbestimmung des Betriebsrats

7. Verstöße gegen das Rauchverbot

13. Kapitel Mitarbeiterkontrolle

I. Persönliche Kontrolle

II. Ab- und Mithören von Telefongesprächen

III. Kontrolle von Mitarbeiterpost

IV. Kontrolle von Internet- und E-Mail-Nutzung

1. Generelles Verbot

2. Eingeschränkte Gestattung

V. Torkontrolle

VI. Videoüberwachung

VII. Einsatz von Detektiven

VIII. Ehrlichkeitskontrolle

XVIIIIX. Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Informationen im Prozess

14. Kapitel Mobbing

I. Begriff und Bedeutung

II. Abhilfe durch den Vorgesetzten

III. Rechte gegenüber dem Mobber

IV. Beweisprobleme

V. Vorbeugung

15. Kapitel Disziplinarmaßnahmen

I. Ermahnung

II. Abmahnung

III. Betriebsbuße

IV. Entzug von Leistungen

V. Schadensersatz

VI. Vertragsstrafe

VII. Versetzung

VIII. Kündigung

IX. Suspendierung

16. Kapitel Diskriminierungsverbot

17. Kapitel Haftung für Schäden

I. Vorbeugung

1. Arbeitssicherheit

2. Unfallverhütungsvorschriften

XIXII. Haftung von Arbeitnehmern

1. Grundsatz

2. Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht

3. Haftungsbeschränkung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit

4. Haftungsbeschränkung bei Personenschäden

5. Mankoabrede

III. Eigener Schaden des Arbeitnehmers

IV. Pflichtendelegation

1. Grundsätze

2. Leiter von Betrieben und Betriebsteilen

3. Sonstige Mitarbeiter

4. Technischer Arbeitsschutz und Unfallverhütung

5. Pflicht zur Pflichtenübernahme

6. Weiterdelegation

7. Folgen der Pflichtendelegation

8. Mitbestimmung des Betriebsrats

18. Kapitel Beendigung von Arbeitsverhältnissen

I. Kündigung

II. Anfechtung

III. Befristung und Bedingung

IV. Vereinbarte Altersgrenze

V. Aufhebungsvertrag

VI. Auflösung durch das Gericht

VII. Kein Beendigungsgrund

19. Kapitel Kündigung

I. Kann der Arbeitsvertrag gekündigt werden?

1. Befristete Arbeitsverhältnisse

2. Unbefristete Arbeitsverhältnisse

XXII. Ist vor der Kündigung eine Zustimmung oder eine Anzeige erforderlich?

1. Ordentliche Kündigung

2. Außerordentliche Kündigung

III. Ist ein Grund für die Kündigung erforderlich?

IV. Wenn ja, liegt ein Kündigungsgrund vor?

1. Ordentliche Kündigung

a) Personenbedingte Kündigung

b) Verhaltensbedingte Kündigung

c) Betriebsbedingte Kündigung

2. Außerordentliche Kündigung

a) Kündigungsgrund

b) Ultima ratio

c) Interessenabwägung

3. Einzelne Kündigungsgründe

V. Innerhalb welcher Frist muss die Kündigung ausgesprochen werden?

1. Ordentliche Kündigung

2. Außerordentliche Kündigung

VI. Ist der Arbeitnehmer vor der Kündigung anzuhören?

VII. Ist der Betriebsrat vor der Kündigung anzuhören?

VIII. Wer kann die Kündigung aussprechen?

IX. In welcher Form muss gekündigt werden?

X. Wann wird die Kündigungserklärung wirksam?

XI. Wann endet das Arbeitsverhältnis?

XII. Was gilt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist?

1. Suspendierung (Freistellung)

2. Urlaub

3. Freistellung zur Arbeitssuche

4. Freistellung zur Meldung bei der Agentur für Arbeit

XXIXIII. Muss der Arbeitnehmer während des Kündigungsprozesses weiterbeschäftigt werden?

1. Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäf- tigungsanspruch

2. Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

XIV. Kann der Arbeitnehmer Wiedereinstellung verlangen, wenn der Kündigungsgrund wegfällt?

XV. Was gilt bei unwirksamer Kündigung?

20. Kapitel Beteiligung von Betriebsrat und Sprecherausschuss

I. Gesprächspartner

II. Beteiligungsarten

1. Mitbestimmung

2. Zustimmungsverweigerungsrecht

3. Beratung

4. Anhörung

5. Unterrichtung

6. Initiativrecht

III. Beteiligungsformen

1. Regelungsabreden

2. Betriebs- und Sprecherausschussvereinbarungen

IV. Beteiligungspflichtige Angelegenheiten

1. Betriebsverfassungsgesetz

a) Soziale Angelegenheiten

b) Technisch-organisatorische Angelegenheiten

c) Personelle Angelegenheiten

d) Wirtschaftliche Angelegenheiten

2. Sprecherausschussgesetz

a) Gehaltsgestaltung und sonstige Allgemeine Arbeitsbedingungen

b) Beurteilungsgrundsätze

c) Personelle Maßnahmen

d) Wirtschaftliche Angelegenheiten einschließlich Sozialplan

XXIIV. Organisation der Betriebsverfassung

1. Organisatorische Ebenen

a) Betrieb

b) Unternehmen

c) Konzern

d) Abteilung

2. Belegschaftsgruppen

a) Leitende Angestellte

b) (Sonstige) Arbeitnehmer

c) Jugendliche und Auszubildende

3. Betriebsverfassungsorgane

VI. Freistellung im Rahmen der Betriebsverfassung

1. Betriebsräte

2. Arbeitnehmer

21. Kapitel Die Gewerkschaften im Betrieb

I. Werbung

II. Zugang zum Betrieb

III. Gewerkschaftliche Vertrauensleute

IV. Zusammenarbeit mit Belegschaftsvertretungen und Gewerkschaften

22. Kapitel Vom Umgang mit den Rechtsquellen oder Hilfe zur Selbsthilfe

I. Die richtige Vorschrift finden

II. Geltungsbereiche der Rechtsquellen

1. Gesetz

2. Tarifvertrag

3. Betriebsvereinbarung/Sprecherausschussvereinbarung

4. Arbeitsvertrag

III. Verhältnis der Rechtsquellen zueinander

XXIIIIV. Faustregeln für die Praxis

Anmerkungen

Sachverzeichnis

Beck-Rechtsberater

Arbeitsrecht

für Vorgesetzte

Rechte und Pflichten bei der
Mitarbeiterführung

Von Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Hromadka, Passau
und Prof. Dr. Frank Maschmann, Regensburg

 

6. Auflage

 

Zum Buch:

Nachschlagewerk für die tägliche Praxis

Arbeitsrechtskenntnisse sind die Grundvoraussetzung für eine gute Mitarbeiterführung. Dieses Buch will dem Vorgesetzten dabei helfen. Es schildert die Rechte und Pflichten von und gegenüber Bewerbern und Mitarbeitern, und sagt, wann und wie der Betriebsrat einzuschalten ist. Als Hilfe zur Selbsthilfe gibt es zugleich eine Einführung in das Arbeitsrecht.

Leicht verständlich: Die Rechtsfragen werden klar und verständlich aufbereitet.

Anschaulich: Beispiele und Übersichten erläutern die Ausführungen. Tipps und ein Musterarbeitsvertrag helfen bei der Anwendung in der Praxis.

Übersichtlich: Ein klarer Aufbau und ausführliche Verzeichnisse erleichtern die Orientierung.

Aktuell: Die Neuauflage berücksichtigt den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung, insb. die Verschärfungen beim Fremdpersonaleinsatz, das neue Datenschutzrecht und die Änderungen bei der Teilzeitarbeit. Außerdem enthält es Hinweise zur Arbeit im Homeoffice sowie zur Digitalisierung und Globalisierung der Arbeitswelt.

 

Zu den Autoren:

Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Hromadka war 17 Jahre lang leitend im Personal- und Sozialwesen von Großunternehmen tätig und 18 Jahre als Professor für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Wirtschaftsrecht an der Universität Passau. Er ist Wissenschaftlicher Berater der Kanzlei Schmitt-Rolfes in München.

Prof. Dr. Frank Maschmann war nach einer Tätigkeit in der Industrie Direktor des Instituts für Unternehmensrecht an der Universität Mannheim und ist seit 2013 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität Regensburg und Gastprofessor an der Karls-Universität zu Prag.

Originalausgabe

Beck-Rechtsberater im dtv

VVorwort

Dieses Buch ist für Führungskräfte geschrieben. Führungskräfte benötigen nach der Rückdelegation von Verantwortung mehr Arbeitsrechtskenntnisse als je zuvor. Natürlich erfordert erfolgreiche Personalführung mehr als arbeitsrechtliches Wissen; ohne gründliche Kenntnisse in diesem Gebiet ist sie aber nicht denkbar. Arbeitsrecht ist das ethische Minimum des Arbeitslebens. Man muss es „im Hinterkopf haben“ bei jeder Entscheidung, die sich auf Mitarbeiter auswirken kann – und welche Entscheidung kann das nicht? Arbeitsrecht ist zu einem riesigen, engmaschigen Netz geworden, das der Gesetzgeber über die Arbeitsbeziehungen gelegt hat und an dem er immer noch knüpft. Vorgesetzte müssen nicht jede Einzelheit kennen. Dafür gibt es Fachleute in den Personal- und Rechtsabteilungen und in den Verbänden. Sie müssen aber so weit informiert sein, dass sie entscheiden können, wann der Fachmann einzuschalten ist. Diese Information will ihnen das vorliegende Bändchen geben. Der Zielrichtung entsprechend beschränkt sich die Auswahl auf das, was für den Betriebsalltag von Bedeutung ist.

Passau, im August 2019

Wolfgang Hromadka

 

Frank Maschmann

XXV Abkürzungsverzeichnis

a.A.  

anderer Ansicht

Abs.  

Absatz

AEntG  

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

AEUV  

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AGG  

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

allg.M.  

allgemeine Meinung

Anm.  

Anmerkung

AP  

Arbeitsrechtliche Praxis (Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts)

ArbG  

Arbeitsgericht

ArbGG  

Arbeitsgerichtsgesetz

AR-Blattei  

Arbeitsrechtsblattei

ArbPlSchG  

Arbeitsplatzschutzgesetz

ArbSchG  

Arbeitsschutzgesetz

ArbStättV  

Arbeitsstättenverordnung

ArbZG  

Arbeitszeitgesetz

ARS  

Arbeitsrechtssammlung mit Entscheidungen des Reichsarbeitsgerichts, der Landesarbeits- gerichte und Arbeitsgerichte

Art.  

Artikel

ASiG  

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz)

AT  

außertariflich

AuA  

Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift)

AuR  

Arbeit und Recht (Zeitschrift)

AÜG  

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

AÜG-E  

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze

AuR  

Arbeit und Recht (Zeitschrift)

XXVI BAG  

Bundesarbeitsgericht

BAnz.  

Bundesanzeiger

BayObLG  

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BB  

Betriebs-Berater (Zeitschrift)

BBiG  

Berufsbildungsgesetz

BddW  

Blick durch die Wirtschaft (Zeitschrift)

BDSG  

Bundesdatenschutzgesetz

BEEG  

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Begr.  

Begründung

Beil.  

Beilage

BEM 

betriebliches Eingliederungsmanagement

BetrVG  

Betriebsverfassungsgesetz

BG  

Berufsgenossenschaft

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.  

Bundesgesetzblatt

BGH  

Bundesgerichtshof

BGHSt  

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

BGHZ  

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BGV  

Berufsgenossenschaftliche Verordnung

BKK  

Betriebskrankenkasse

BSG  

Bundessozialgericht

BSGE  

Entscheidungen des Bundessozialgerichts

BR-Drs. 

Drucksache des Deutschen Bundesrates

BT-Drs.  

Drucksache des Deutschen Bundestages

BUrlG  

Bundesurlaubsgesetz

BVerfG  

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE  

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Amtliche Sammlung

BVerwG  

Bundesverwaltungsgericht

BZRG 

Bundeszentralregistergesetz

DAK  

Deutsche Angestellten-Krankenkasse

DB  

Der Betrieb (Zeitschrift)

d.h.  

das heißt

DS-GVO  

Datenschutz-Grundverordnung

DöD  

Der öffentliche Dienst (Zeitschrift)

XXVII EA  

Einigungsamt

EfzG  

Entgeltfortzahlungsgesetz

EG 

Erwägungsgrund

EGr  

Entgeltgruppe

entspr.  

entsprechend

ErfK 

Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht

EStG  

Einkommensteuergesetz

EuGH  

Europäischer Gerichtshof

EUV  

Vertrag über die Europäische Union

EWiR  

Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

EzA  

Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht

EzA-SD  

Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht-Schnelldienst

f., ff.  

folgende, fortfolgende

FPfZG  

Familienpflegezeitgesetz

FS 

Festschrift

GenDG 

Gendiagnostikgesetz

GeschGehG 

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

GewO  

Gewerbeordnung

GG  

Grundgesetz

ggf. 

gegebenenfalls

GK  

Gemeinschaftskommentar

GRC  

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

GS  

Großer Senat

HGB  

Handelsgesetzbuch

h.L.  

herrschende Lehre

h.M.  

herrschende Meinung

Hs.  

Halbsatz

i.d.F.  

in der Fassung

i.d.R.  

in der Regel

IfSG  

Infektionsschutzgesetz

InsO  

Insolvenzordnung

InstVergV 

Institutsvergütungsverordnung

i.S.d.  

im Sinne des/der

i.V.m.  

in Verbindung mit

XXVIII iw  

Institut der deutschen Wirtschaft

JArbSchG  

Jugendarbeitsschutzgesetz

Kap.  

Kapitel

KG  

Kammergericht

KSchG  

Kündigungsschutzgesetz

KUG  

Kurzarbeitergeld

KWG  

Kreditwesengesetz

LAG  

Landesarbeitsgericht

LAGE  

Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte

LG  

Landgericht

LK  

Leipziger Kommentar

LStR  

Lohnsteuerrichtlinien

m.w.N.  

mit weiteren Nachweisen

MDR  

Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)

MiLoG  

Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns

MTV  

Manteltarifvertrag

MuSchG  

Mutterschutzgesetz

Nachw.  

Nachweise

NachwG  

Nachweisgesetz

n.F.  

neue Fassung

NJOZ  

Neue Juristische Online-Zeitschrift

n.v.  

nicht veröffentlicht

NJW  

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

Nr. 

Nummer

NZA  

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift)

NZA-RR  

NZA-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)

NZV  

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (Zeitschrift)

OLG  

Oberlandesgericht

OLGR  

OLG-Report

OVG  

Oberverwaltungsgericht

OWiG  

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PflegeZG  

Pflegezeitgesetz

RAG  

Reichsarbeitsgericht

RdA 

Recht der Arbeit (Zeitschrift)

Rn.  

Randnummer

XXIX Rspr.  

Rechtsprechung

S./s.  

Seite/siehe

SAE  

Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen (Zeitschrift)

SGB  

Sozialgesetzbuch

SGB IX 

Sozialgesetzbuch 9. Buch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen)

sog.  

sogenannte/r

SozR  

Sozialrecht (Loseblattsammlung)

SprAuG  

Sprecherausschussgesetz

st.Rspr.  

ständige Rechtsprechung

StGB  

Strafgesetzbuch

str.  

streitig

TKG  

Telekommunikationsgesetz

TVG  

Tarifvertragsgesetz

TzBfG  

Teilzeit- und Befristungsgesetz

u.a.  

unter anderem

Urt.  

Urteil

u.U.  

unter Umständen

ütZ  

übertarifliche Zulage

UVV 

Unfallverhütungsvorschrift

VersR  

Versicherungsrecht (Zeitschrift)

vgl.  

vergleiche

VO  

Verordnung

VVG 

Versicherungsvertragsgesetz

z.B.  

zum Beispiel

Ziff.  

Ziffer

ZIP 

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZPO 

Zivilprozessordnung

ZTR  

Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes

XXXILiteraturhinweise

Arbeitsrechtslexikon, Beck´sches Personalhandbuch, Bd. 1, 100. Aufl. 2019.

Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017 (APS/Bearbeiter).

Baeck/Deutsch, Arbeitszeitgesetz, 3. Aufl. 2014.

Brand, Sozialgesetzbuch, Arbeitsförderung, SGB III, 8. Aufl. 2018 (Brand/Bearbeiter).

Bauer/Krieger/Günther, AGG-Kommentar, 5. Aufl. 2018.

Bauer/Röder, Taschenbuch zur Kündigung, 2. Aufl. 2000.

BeckOK Datenschutz, 28. Edition, Stand 1.5.2019 (BeckOK Datenschutz/Bearbeiter).

Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Aufl. 2008.

Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX – Kommentar zum Recht schwerbehinderter Menschen, 6. Aufl. 2011.

Däubler/Wedde/Weichert, Arbeitnehmerdatenschutzrecht, Kommentar, 2015.

Dölling, Handbuch der Korruptionsprävention, 2007 (Dölling/Bearbeiter).

Dornbusch/Fischermeier/Löwisch, AR – Kommentar zum gesamten Arbeitsrecht, 9. Aufl. 2018.

Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2017.

Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Aufl. 2019 (ErfK/Bearbeiter).

Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 66. Aufl. 2019.

Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 29. Aufl. 2018 (Fitting).

Gemeinschaftskommentar zum KSchG und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 19. Aufl. 2019 (KR/Bearbeiter).

XXXII Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, Bd. 1 u. 2, 11. Aufl. 2018 (GK-BetrVG/Bearbeiter).

Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 17. Aufl. 2017.

Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 10. Aufl. 2018 (HWGNRH/Bearbeiter).

Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Bd. 1, Individualarbeitsrecht, Bd. 2, Kollektivarbeitsrecht + Arbeitsstreitigkeiten, 7. Aufl. 2018/2017.

Hromadka/Schmitt-Rolfes, Der unbefristete Arbeitsvertrag, 2006.

Hromadka/Sieg, SprAuG, Kommentar zum Sprecherausschussgesetz, 4. Aufl. 2017.

Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 5. Aufl. 2018 (KK-OWiG/Bearbeiter).

Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Handbuch des Kündigungsrechts, 4. Aufl. 1998.

Krause/Zander, Arbeitssicherheit, Bd. 2, Stand Mai 2019.

Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, 2. Aufl. 2018 (Kühling/Buchner/Bearbeiter).

Küttner, Personalbuch, 26. Aufl. 2019.

Lauterbach/Watermann, Unfallversicherung, SGB VII, 66. Lieferung, Stand Juli 2018 (Lauterbach/Bearbeiter).

Laux/Schlachter, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl. 2011.

Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann, 12. Aufl. 2007, Bd. 1 (LK/Bearbeiter).

Löwisch/Kaiser, Betriebsverfassungsgesetz, 7. Aufl. 2017.

Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 1 u. 2, 4. Aufl. 2018 (MHdB ArbR/Bearbeiter).

Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, 16. Aufl. 2012.

Neumann/Fenski/Kühn, Bundesurlaubsgesetz, 11. Aufl. 2016.

Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl. 2019 (Palandt/Bearbeiter).

Preis, Der Arbeitsvertrag, 5. Aufl. 2015.

Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012.

Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. 2017 (Schaub/Bearbeiter).

XXXIIISchmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz und Aufwendungsausgleichsgesetz, 8. Aufl. 2018.

Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019 (Schönke/Schröder/Bearbeiter).

Schüren/Hamann, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 5. Aufl. 2018.

Spinnarke, Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin, Arbeitsplatzgestaltung. Eine Einführung in das Recht der Arbeitssicherheit, 2. Aufl. 1990.

Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 11. Aufl. 2015.

1 1. Kapitel

Von der Bewerbung bis zur Einstellung

I. Personalanforderung

Die Suche nach einem neuen Mitarbeiter oder einer neuen Mitarbeiterin beginnt für den Vorgesetzten in der Regel mit Papierkrieg. Er hat eine „Personalanforderung“ an die Personalabteilung zu richten, die im Allgemeinen einer Reihe von Genehmigungen bedarf, mitunter bis hin zur Geschäftsführung oder dem Vorstand. Dabei werden neue Planstellen in der Regel genauer geprüft als Ersatzeinstellungen, die Einstellung teuerer und qualifizierter Mitarbeiter kritischer als die von Mitarbeitern mit einfachen, weniger gut dotierten Tätigkeiten.

Spätestens, wenn die Anforderung genehmigt ist, wird die Personalabteilung eine Tätigkeitsbeschreibung und ein Anforderungsprofil erbitten oder gemeinsam mit dem Vorgesetzten erarbeiten. Tätigkeitsbeschreibung und Anforderungsprofil dienen als Unterlagen für die Personalsuche, vor allem zur Erstellung einer Anzeige oder eines Aushangs im Rahmen der internen Stellenausschreibung.

II. Personalsuche

1. Interne Stellenausschreibung

Der Arbeitgeber muss Stellen, die er besetzen will, an sich nicht intern ausschreiben. Etwas anderes gilt, wenn der Betriebsrat das 2 verlangt. Das Verlangen des Betriebsrats kann sich auf alle Tätigkeiten oder auf bestimmte Arten beziehen (§ 93 BetrVG);1 eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeiten sieht das Gesetz nicht vor. Arbeitgeber und Betriebsrat können Abweichendes vereinbaren. In der Regel wird man die Stellen ausschreiben, für die mit Bewerbern aus dem Betrieb zu rechnen ist. Eine Rechtspflicht hierzu besteht allerdings dann, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt. Nach § 13a AÜG muss die Information durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb erfolgen.

Die interne Stellenausschreibung schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber die Stelle gleichzeitig nach außen ausschreibt. Allerdings sollte die externe Ausschreibung keine anderen, jedenfalls keine geringeren Anforderungen enthalten als die interne. Wird nämlich die Bewerbung eines Mitarbeiters aus dem Betrieb wegen der höheren Anforderungen in der internen Stellenausschreibung zugunsten eines Bewerbers von außen, der nur die geringeren aus der Stellenanzeige erfüllt, abgelehnt, dann kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung des externen Bewerbers verweigern. Im Übrigen ist der Arbeitgeber bei der Festlegung der Anforderungen frei.2 Er muss den Arbeitsplatz allerdings auch als Teilzeitarbeitsplatz ausschreiben, wenn er sich dafür eignet (§ 7 Abs. 1 TzBfG), und er muss die Stelle geschlechtsneutral ausschreiben (§ 11 i.V.m. § 1 AGG). Das verlangt den Zusatz „m/w/d“3, da sonst die Vermutung besteht, der Arbeitgeber diskriminiere Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.4 Nicht als Auswahlkriterium verwendet werden darf grundsätzlich auch das Alter („Wir sind ein junges Team und suchen eine/n Mitarbeiter/in, der/die zu uns passt“5, § 1 AGG), auch nicht, wenn ein Kriterium nur mittelbar etwas mit dem Alter zu tun hat („Young Professional“6). Ausschreibungen, die nicht geschlechts- oder altersneutral sind, können darauf hindeuten, dass Bewerber, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, diskriminiert werden sollen. Das kann nicht unbeträchtliche Entschädigungsansprüche auslösen (§ 15 Abs. 1, 2 AGG). Das gilt auch für die externe Suche.7

3 Die Erfahrungen mit der internen Stellenausschreibung sind durchweg gut. Sie aktiviert den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt und gibt Mitarbeitern die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse im Betrieb bestmöglich zu verwerten. Zu unerwünschter Fluktuation hat sie nicht geführt; der Nutzen liegt vor allem auf psychologischem Gebiet.

2. Externe Stellenausschreibung

Die externe Suche erfolgt vor allem über die Unternehmens-Homepage, Internet-Jobbörsen, die Einschaltung der Agentur für Arbeit oder durch eine Zeitungsanzeige. Gehobene Positionen werden in der Regel in überregionalen Tageszeitungen ausgeschrieben, mittlere und einfache in regionalen, mitunter auch in Postwurfzeitungen.

3. Agentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit bietet allgemeine und besondere Dienste für Arbeitssuchende an. Im Normalfall wendet man sich an die örtlich zuständige Agentur, die die Stelle nicht nur selbst zu besetzen versucht, sondern auch an Agenturen für Arbeit bundesweit weitermeldet. Für Führungspersonal ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in Bonn zuständig. Die Management-Vermittlung National vermittelt obere Führungskräfte in Deutschland, die Management-Vermittlung International Führungskräfte aus dem Ausland und in das Ausland. Als obere Führungskräfte werden Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen ab etwa 60.000 € angesehen. Zu der Management-Vermittlung National gehört das Büro Führungskräfte, das Positionen des Top-Managements, d.h. Führungskräfte der ersten und zweiten Ebene (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Direktoren), vermittelt. Für das Bundesgebiet ist die Zentrale in Bonn (Villemombler Str. 76, 53123 Bonn, Tel. 0228/713-0) zuständig. An zahlreichen Hochschulorten gibt es für die Vermittlung von Akademikern und gleichqualifizierten Fach- und Führungskräften besondere Vermittlungseinrichtungen (Hochschulteams).

Der Auftrag eines Arbeitgebers auf Vermittlung eines Arbeitnehmers bedarf keiner Form. Ist die Stelle der Agentur für Arbeit nicht– 4 etwa von einer Betriebsbesichtigung her – bekannt, so sollte sie möglichst genau beschrieben werden. Die Agentur für Arbeit speichert die gemeldete Stelle in einem EDV-System und veröffentlicht sie – je nach Wunsch des Arbeitgebers – mit dessen Namen oder mit einer Kennziffer. Bewerber erhalten Informationen über freie Stellen entweder vor Ort in den Berufsinformationszentren der Agenturen für Arbeit oder online in der „Jobbörse“ über www.arbeitsagentur.de. Sie können sich dann unmittelbar mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen; bei verschlüsselten Stellen hilft der Arbeitsvermittler. Gleiche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber über den Arbeitgeber-Service. Hier werden Arbeitssuchende ohne Namensnennung mit ihrem Bewerberprofil veröffentlicht.

Die Suchaufträge und eine eventuelle Vermittlung sind kostenlos; etwas anderes kann allenfalls bei der Vermittlung von Arbeitnehmern aus dem Ausland gelten.

Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit können nach Wahl des Arbeitgebers entweder zunächst durch Vorlage der Bewerbungsunterlagen oder sogleich durch persönliche Vorstellung des Bewerbers unter Vorlage des sog. „Vermittlungsvorschlags“ geprüft werden. Umgekehrt kann sich auch der Bewerber Informationen über die Stelle besorgen und dann von sich aus Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnehmen.

Dem Arbeitgeber entstehen durch einen Vermittlungsauftrag keinerlei Verpflichtungen gegenüber der Agentur für Arbeit oder einem Bewerber. Die Kosten für die Vorstellung muss er nur unter den allgemeinen Voraussetzungen erstatten (siehe unter VIII.). Bei Erforderlichkeit können Vorstellungskosten sogar von der Agentur für Arbeit übernommen werden (§ 44 Abs. 1 SGB III). Arbeitgeber können zur Eingliederung förderungsbedürftiger Arbeitnehmer, d.h. von Arbeitnehmern, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können, zum Ausgleich von Minderleistungen Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten (§§ 88 ff. SGB III). So können etwa Eingliederungszuschüsse erbracht werden bei einer besonderen Einarbeitung, bei erschwerter Vermittlung – gedacht ist an Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte 5 und sonstige Behinderte (§ 90 SGB III) – und für ältere Arbeitnehmer.

Stellt der Arbeitgeber einen Bewerber ein, der ihm von der Agentur für Arbeit vermittelt wurde, so sollte er dieser eine kurze Nachricht geben, indem er den „Vermittlungsvorschlag“ entsprechend ausfüllt. Lehnt der Arbeitgeber einen von der Agentur für Arbeit vorgeschlagenen Bewerber ab, so sollte er ihr die Gründe nennen, damit sie ihre Bemühungen entsprechend ausrichten und zugleich prüfen kann, ob sich der Stellenbewerber ordnungsgemäß vorgestellt hat. Unterlässt der Arbeitgeber die Benachrichtigung, so treffen ihn allerdings keinerlei Rechtsnachteile. Umgekehrt haftet die Agentur für Arbeit nicht, wenn ein angekündigter Bewerber sich nicht vorstellt. Nimmt der Bewerber die angebotene Arbeit nicht an oder tritt er sie nicht an, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt bei erstmaliger Ablehnung eine Sperrzeit von drei Wochen ein, bei einer weiteren Ablehnung eine Sperrzeit von sechs Wochen, in allen übrigen Fällen eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 Abs. 4 SGB III).

4. Personalberater

Mitunter wird die Personalabteilung auch einen Personalberater einschalten. Personalberater dürfen Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu einer ersten kurzen Kontaktaufnahme ansprechen. Sie dürfen den Mitarbeiter nach seinem Interesse an einer neuen Stelle fragen, diese Stelle kurz beschreiben und ggf. ein Treffen außerhalb des Unternehmens vereinbaren.8 Sie dürfen ihn aber nicht am Arbeitsplatz umwerben.9

Die Einschaltung von Personalberatern muss sich schon aus Kostengründen – bis zu einem Drittel eines Jahresgehalts zuzüglich Auslagen – auf Ausnahmefälle beschränken, etwa wenn eine Führungskraft plötzlich ausfällt oder wenn keine Nachwuchsführungskraft aufgebaut werden konnte. Besteht kein Dauerkontakt zu einem Personalberater, so ist auch nicht ganz auszuschließen, dass er bei der Beratung Führungskräfte des Unternehmens kennenlernt und bei anderer Gelegenheit im Interesse anderer Kunden anspricht.

65. Empfehlungen, Eigenbewerbungen

Empfehlungen durch Mitarbeiter sind zweischneidig. Es besteht immer die Gefahr, dass sich der Auswählende unter einem gewissen Druck sieht, den Vorgeschlagenen einzustellen. Andererseits übernimmt der Empfehlende – ungewollt und manchmal auch unbewusst – eine gewisse Bürgenstellung, auf die man ihn ggf. hinweisen kann. Empfehlungen spielen v.a. in kleinen Betrieben eine nicht unerhebliche Rolle.

Eigenbewerbungen von Stellensuchenden sind nicht selten. Vielfach sind es recht aktive Arbeitnehmer, die Initiative auch auf anderen Gebieten entfalten. Findet sich unter ihnen nicht der Wunschkandidat, dann wird man versuchen, auf andere Weise, etwa durch Schaltung von Anzeigen, den Kandidatenkreis zu erweitern.

6. Wege zur Stellenbesetzung10

Suchweg

beschrittener Suchweg

Erfolgsquote

Unternehmens-Homepage

52%

22%

Über Mitarbeiter, persönliche Kontakte

50%

58%

Arbeitsagentur (direkter Kontakt/Internet)

49%

28%

Internet-Jobbörsen

41%

30%

Stellenanzeigen in Zeitungen oder Zeitschriften

35%

39%

Bewerberpool oder Initiativbewerbungen

30%

32%

Interne Stellenausschreibung

23%

9%

Soziale Netzwerke

15%

8%

Private Arbeitsvermittlung

10%

33%

Übernahme von Azubis, Praktikanten, Zeitarbeitern

6%

56%

Der richtige Rekrutierungsweg hängt nicht zuletzt vom Lebensalter der Gesuchten ab. Während bei Älteren Neueinstellungen eher über das klassische Inserat in Zeitungen oder Zeitschriften oder über Kontakte zur Arbeitsagentur zustandekommen, stehen bei Jüngeren 7Anzeigen auf der Homepage des Unternehmens sowie Internet-Jobbörsen im Vordergrund.11

III. Vorauswahl

Die Vorauswahl erfolgt anhand der eingereichten Unterlagen. Zu den Bewerbungsunterlagen gehören ein Lebenslauf, der heute in der Regel tabellarisch erstellt wird, die Abschlusszeugnisse von Schulen und Hochschulen, ggf. das Ausbildungszeugnis, Weiterbildungszertifikate, die Arbeitszeugnisse, ein Anschreiben, in dem kurz die Beweggründe für die Bewerbung geschildert werden, und ein (neueres) Lichtbild.

Bei einer ersten formalen Analyse sollte darauf geachtet werden, dass die Unterlagen vollständig sind – das gilt auch und besonders für die Angaben im Lebenslauf – und dass sie der zu besetzenden Position entsprechend gestaltet sind (Gesamteindruck, gute Kopien). Inhaltlich ist die Eignung, die sich vor allem aus dem Lebenslauf und den Zeugnissen ergibt, mit den Anforderungen der offenen Stelle abzugleichen. Wegen eines im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (siehe Kapitel 16) genannten Merkmals dürfen Bewerber nicht aus der Vorauswahl ausgeschieden werden. Bereits in der grundlosen Versagung einer Chance kann eine Diskriminierung liegen.12

1. Anschreiben

Der Bewerber sollte deutlich machen, warum er sich gerade um die ausgeschriebene Stelle bewirbt und was ihn dafür qualifiziert. Der Text sollte sachlich und fehlerfrei sein. Früher pflegte man handschriftliche Anschreiben zu verlangen; heute hat sich das maschinen(computer)geschriebene Anschreiben durchgesetzt. Vor (amateur)graphologischen (Kurz)Schlüssen sei gewarnt. Sie sind auch datenschutzrechtlich problematisch, weil damit gegen das Transparenzgebot (Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO) verstoßen wird. Für den Bewerber ist nämlich nicht nachvollziehbar, wie seine Daten verarbeitet wurden.

82. Zeugnisse

Die Noten in Schulzeugnissen hängen ab vom Schultyp, vom Zeitgeist, von regionalen Besonderheiten, an den Universitäten auch von Usancen einzelner Fakultäten: in Medizin und Chemie gibt es viele „sehr gut“, in der Rechtswissenschaft so gut wie überhaupt keine. Die Noten treffen Aussagen nur zu Kenntnissen und allenfalls zu Fertigkeiten, sie besagen nichts zu Verhalten und außerfachlichen Fähigkeiten.

Arbeitszeugnisse gibt es in zwei Varianten: als einfaches und als qualifiziertes Zeugnis (§ 109 GewO). Das einfache Zeugnis erstreckt sich nur auf Art und Dauer der Beschäftigung: Herr/Frau … war in der Zeit vom … bis … als … bei uns beschäftigt. Das qualifizierte Zeugnis enthält darüber hinaus Angaben über die Leistungen und die Führung im Dienst. Der Arbeitnehmer kann zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis wählen; da aus dem einfachen Zeugnis negative Schlüsse gezogen werden können, wird er sich dafür nur entscheiden, wenn ein qualifiziertes Zeugnis für ihn nachteilig wäre. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis erteilt, so darf das Endzeugnis davon nur abweichen, wenn Leistung und/oder Verhalten in einem eventuellen Zwischenzeitraum das rechtfertigen.13

Der klassische Aufbau eines Zeugnisses sieht folgendermaßen aus:

Zeugnis

  1. Angaben zur Person. Sie dienen der Identifikation.

  2. Angaben über die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses (nicht der Beschäftigung; Fehlzeiten sind daraus also nicht ersichtlich14).

  3. Angaben zur Tätigkeit. Die Tätigkeit ist so vollständig und so genau zu beschreiben, dass sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild von den früheren Tätigkeiten und von den Einsatzmöglichkeiten machen können.15

  4. Angaben zu Leistungen und zur Führung (nur im qualifizierten Zeugnis).

  5. Beendigungsgrund (nur auf Wunsch).

  6. Grußformel (üblich, aber nicht obligatorisch).16

  7. 9Datum und Unterschrift eines dem Arbeitnehmer im Rang übergeordneten Vertreters des Arbeitgebers.17

Im Übrigen ergeben sich Form und Inhalt des Zeugnisses aus seiner Funktion: Es soll dem Arbeitnehmer bei der Bewerbung um eine andere Stelle als Ausweis dienen und dem Arbeitgeber, an den der Arbeitnehmer sich wegen einer Stelle wendet, eine Unterlage für die Beurteilung verschaffen. Die Belange des Arbeitnehmers sind gefährdet, wenn er unter-, die eines künftigen Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer überbewertet wird. Das Zeugnis muss deshalb wahr sein und alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung von Bedeutung sind und an denen ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann.18 Außerdem muss es klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (§ 109 Abs. 2 GewO). Schließlich soll es von verständigem Wohlwollen getragen sein und das Fortkommen nicht unnötig erschweren.19 Allerdings darf es nicht zu positiv ausfallen; der Arbeitgeber macht sich schadensersatzpflichtig, wenn ein anderer Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Vertrauen auf die Richtigkeit des Zeugnisses einstellt und dadurch geschädigt wird.20 Innerhalb dieser Grenzen obliegt es dem Arbeitgeber, das Zeugnis zu formulieren; er ist frei hinsichtlich Wortwahl und Satzstellung.21

Der Zielkonflikt zwischen wahrheitsgemäßer und wohlwollender Beurteilung schlägt sich naturgemäß in der Zeugnissprache