und wie man sich dagegen wehrt
Verlag C.H.Beck
Jede Scheidung ist schlimm. Schlimm für die Ehepartner, noch schlimmer für die Kinder. Eine friedliche Scheidung wäre für alle Beteiligten die beste Lösung. Doch immer häufiger erlebt man, dass die Scheidung zum Anlass für einen «Rosenkrieg» genommen wird, in dem man es dem Partner noch einmal richtig zeigen will. Dieser praktische Ratgeber hilft, üble Tricks bei der Trennung und Scheidung zu erkennen und sich erfolgreich dagegen zur Wehr zu setzen.
Dirk M. Sprünken und Hanns Peter Faber sind Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht in Essen.
Einführung
1. Trennung
1. Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung
2. Trennung durch Auszug eines Ehegatten, Rechte an der Wohnung und am Hausrat
3. Die Kinder: Sorge- und Umgangsrecht
4. Unterhalt für die Dauer der Trennung
5. Unterhalt und Insolvenz
6. Steuerliche Aspekte
7. Sonstiges, Güterrecht, Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung
2. Scheidung
1. Scheidungsvoraussetzungen
2. Einleitung des Scheidungsverfahrens, Kosten, Rechtsanwälte
3. Die Kinder: Sorge- und Umgangsrecht
4. Der Versorgungsausgleich
5. Ehewohnung und Hausrat
6. Zugewinnausgleich
7. Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung/Unterhaltsrechtsreform
3. Die Zeit nach der Scheidung
1. Krankenversicherung
2. Änderung des Sorge- oder Umgangsrechtes
3. Änderung des Unterhaltes
4. Nachträgliche Regelung der Rechte an der Ehewohnung und dem Hausrat
5. Steuerliche Aspekte
6. Erbrechtliche Aspekte
4. Scheidung nach ausländischem Recht
1. Welches Recht findet Anwendung?
2. Als Beispiel: Scheidung nach türkischem Recht
5. Der Weg zum Anwalt
Schlusswort
Anhang
Anmerkungen
Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2009
Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht, Stand 1.1.2009
Berechnungsbeispiele Unterhalt
Liebe Leserin, lieber Leser,
jede Scheidung ist schlimm. Schlimm für die Ehepartner, noch schlimmer für die Kinder. Eine friedliche Scheidung wäre für alle Beteiligten die beste Lösung, lässt sich jedoch häufig nicht realisieren. Immer häufiger erlebt man, dass die Scheidung zum Anlass genommen wird, es dem Ehepartner «noch mal so richtig zu zeigen» oder sich für die vielen wirklichen oder vermeintlichen Demütigungen während der Ehe zu rächen. Mit Kleinigkeiten fängt die Streiterei an, und schnell fassen beide Partner (mittlerweile erbitterte Feinde) dann in die Kisten mit schmutzigen Tricks. Dies alles ist menschlich.
Doch wehe dem, der sich in dieser Situation nicht zu helfen weiß.
Dieses Buch soll Ihnen helfen, schmutzige Tricks im Rahmen der Trennung und Scheidung zu erkennen und sich erfolgreich dagegen zur Wehr zu setzen.
Nach der Lektüre dieses Buches sollten dann eigentlich beide Partner eingesehen haben, dass einer friedvollen Trennung der Vorzug zu geben ist.
Und wenn nicht, ...
dann sind sie ab jetzt jedenfalls gut für einen «Rosenkrieg» gerüstet.
Nach Erscheinen der 1. Auflage unseres Scheidungsratgebers folgten weitere Auflagen, in denen die Änderungen der Rechtssprechung und Gesetzgebung eingearbeitet wurden. Zum Teil waren die weiteren Auflagen wenige Monate nach Erscheinen vergriffen. Dafür möchten wir uns bei allen Leserinnen und Lesern ganz herzlich bedanken. In dieser, mittlerweile 5. Auflage ist die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung eingearbeitet. Erwähnen möchten wir hier die zum 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform, die seit dem 1.1.2009 geltende neue Düsseldorfer Tabelle und die zum 1.1.2009 herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte. Ferner haben wir die Reform des Güterrechts, welche zum 1.9.2009 in Kraft treten soll ebenfalls in diesem Buch berücksichtigt.
Dirk M. Sprünken und Hanns Peter Faber
Essen, im Dezember 2008
Nun ist auch bei Ihnen eingetreten, was in immer mehr deutschen Ehen geschieht: Sie sind zu dem Entschluss gekommen, dass Sie Ihre Ehe beenden und die Scheidung einreichen möchten; dennoch kann nicht sofort ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden. Das deutsche Recht will vermeiden, dass Ehegatten sich aus einem plötzlichen Streit heraus zur Auflösung der Ehe entschließen und dann, ohne diesen Beschluss ausreichend überdacht zu haben, geschieden werden. Das Gesetz sieht daher eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr vor;[1] erst nach Ablauf dieses Trennungsjahres kann die Ehe geschieden werden. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen ist auch vor Ablauf des Trennungsjahres eine Scheidung möglich; angesichts der sehr strengen Rechtsprechung hierzu haben diese Fälle jedoch eher theoretischen Charakter. So kann zwar an eine kürzere Trennungszeit und eine folgende Härtefallscheidung gedacht werden, wenn ein Ehegatte den anderen permanent körperlich misshandelt, so dass dem misshandelten Ehepartner die Aufrechterhaltung der Ehe schlichtweg unzumutbar ist.[2] Doch auch wenn Ihnen selbst aus anderen Gründen die Situation ähnlich unerträglich erscheint, haben die Gerichte schon häufig entsprechende Anträge abschlägig beschieden. So betreuten wir einmal eine Mandantin, die zwei Tage vor der Geburt ihres fünften (!) Kindes still und heimlich von ihrem Mann verlassen wurde. Ein halbes Jahr lang konnte unsere Mandantin ihren Mann nicht ausfindig machen. Die Probleme, die die Frau hatte, die vier bereits vorhandenen Kinder sowie das inzwischen neugeborene Kind zu betreuen, bedürfen wohl keiner Erläuterung. Das Familiengericht in Essen wie auch das Oberlandesgericht in Hamm entschieden aber, dass das Verhalten des Ehemannes in diesem Fall noch keine so außergewöhnliche Härte darstellt, dass eine vorzeitige Scheidung in Betracht kommt. Auch hier musste das Trennungsjahr abgewartet werden.
Frage: «Wie trenne ich mich richtig von meinem Partner? Muss ich aus der Wohnung ausziehen, oder kann man auch innerhalb derselben Wohnung getrennt leben?»
Die Trennung, die das Gesetz vorschreibt, kann sowohl innerhalb der ehelichen Wohnung als auch durch Auszug eines Ehegatten stattfinden. Zieht einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, lässt sich die Trennung relativ unproblematisch dokumentieren. Findet eine Trennung innerhalb der Ehewohnung statt, kann es häufig zu Streitigkeiten über den Zeitpunkt der Trennung kommen. Der Zeitpunkt der Trennung ist maßgebend für die Stellung des Scheidungsantrages. Derjenige Ehepartner, der nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragt, muss beweisen, dass das Trennungsjahr bereits zum Zeitpunkt der Scheidungsantragstellung abgelaufen ist. Wenn der andere Ehepartner nicht geschieden werden möchte, könnte die Nachweiserbringung schwierig werden, soweit zunächst die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung stattgefunden hat. Im Übrigen sind folgende Besonderheiten zu beachten.
Die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung setzt zuerst einmal voraus, dass der Ehepartner überhaupt weiß, dass ebendiese stattfinden soll. Es gibt also kein «heimliches» Getrenntleben.[3] Die Trennungsabsicht sollte dem Partner daher ausdrücklich kundgetan werden. Darüber hinaus muss die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung aber auch faktisch vollzogen werden. Während in den 60er und 70er Jahren häufig darauf abgestellt wurde, ob die Eheleute noch Geschlechtsverkehr miteinander hatten, ist diese Frage heutzutage praktisch bedeutungslos geworden. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Lebensbereiche der Ehegatten getrennt werden.[4] So hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen ihm zugewiesenen Raum, soweit dies möglich ist. Sollten bestimmte Räume gemeinsam benutzt werden müssen, können Benutzungsregelungen, möglicherweise auch mit festen Zeiten (z.B. für die Küchenbenutzung), vereinbart werden. Darüber hinaus darf keine gegenseitige Versorgung mehr stattfinden. Jeder Ehegatte hat daher für sich allein einzukaufen, zu kochen, zu waschen usw. Will die Ehefrau also von ihrem Ehegatten getrennt leben, sollte sie tunlichst vermeiden, gemeinsame Einkäufe zu tätigen oder ihren Gatten weiter zu bekochen, und auch das Waschen und Bügeln seiner Wäsche darf und muss der getrennt lebende Gatte allein für sich vornehmen. Mahlzeiten sollten nicht unbedingt gemeinsam eingenommen werden.[5] Versorgt die Ehefrau trotz angestrebter Trennung ihren Ehemann «aus Mitleid» weiter, so besteht die Gefahr, dass das Gericht eine Trennung in dieser Zeit nicht anerkennt.
Die Trennung in der ehelichen Wohnung wird häufig praktiziert, jedoch in den wenigsten Fällen bis zum Scheidungstermin durchgehalten. Die psychischen Belastungen beider Eheleute sind in der Regel so groß, dass es zu permanenten Auseinandersetzungen kommt. Benutzungsregelungen werden zum Teil missachtet, das gemeinsame Wohnen wird mehr und mehr zur Qual. Es kann nur dringend angeraten werden, dass sich einer der Ehegatten zum Auszug entschließt, so dass dann die Trennung in verschiedenen Wohnungen fortgeführt wird.
Problem: Die Frau will die Scheidung, der Mann versucht den Ablauf des Trennungsjahres zu vermeiden.
Trick: Der Mann stimmt der Trennung scheinbar zu, überredet aber die Frau, ihn noch mit zu versorgen. Er argumentiert, dass er ja nichts vom Haushalt verstehe und arbeiten müsse, um den Unterhalt für die Familie sicherzustellen; im Übrigen berühre dies ja die Trennung nicht. Er erklärt sich auch bereit, in der gemeinsamen Wohnung ein getrenntes Zimmer zu beziehen. Die Frau sieht insoweit kein Problem, kauft vom Wirtschaftsgeld weiter für die gesamte Familie ein und führt den Haushalt.
Folge: Das Trennungsjahr läuft nicht. Die Scheidung ist nicht nach Ablauf eines Jahres möglich. Früher hieß es immer: Trennung von Tisch und Bett. Heutzutage ist hauptsächlich der Tisch wichtig. Versorgt die Ehefrau den Mann weiter, kauft sie für ihn (mit) ein, kocht sie für die ganze Familie, wäscht sie seine Wäsche weiter, findet kein Getrenntleben statt.
Gegenmaßnahme: Keine Versorgung aus Mitleid! Ist die Entscheidung zur Trennung der Ehe getroffen, führen Mann und Frau getrennte Leben. Zwar kann ein solches Getrenntleben auch innerhalb der ehelichen Wohnung stattfinden, dann aber so, wie es etwa in einer Wohngemeinschaft üblich wäre. Jeder versorgt sich selbst, es findet lediglich eine gemeinsame Nutzung der Räume und Geräte statt. Leistungen, die die Frau hier noch für den Mann erbringt, gefährden die Trennung. Denkbar wäre jedoch, dass sich die Frau bestimmte Leistungen (Kochen, Bügeln usw.) ausdrücklich gesondert vergüten lässt. Eine solche Vereinbarung sollte ausdrücklich schriftlich getroffen werden und würde dann der Annahme eines gemeinsamen Wirtschaftens entgegenstehen.
Haben die Eheleute vereinbart, dass einer der Ehegatten auszieht, oder hat sich ein Ehegatte allein dazu durchgerungen, die eheliche Wohnung zu verlassen, so ist dies sicher ein erster Schritt, die Trennung in vernünftige Bahnen zu lenken.
Zudem wird es für den die Scheidung begehrenden Ehepartner später leichter nachzuweisen sein, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist.
Frage: «Was aber ist, wenn mein Ehemann sich weigert, aus der Wohnung auszuziehen, ich aber kein Geld habe, um eine neue Wohnung anzumieten, und auch gar nicht weiß, ob ich so schnell eine finde, da ich noch drei Kinder betreuen muss?»
Grundsätzlich gehen die Gerichte davon aus, dass es möglich sein muss, in der Ehewohnung auch getrennt zu leben.[6] Wird aber durch das Verhalten eines Ehegatten das Leben in der Wohnung unerträglich, so kann man durch ein gerichtliches Verfahren die Ehewohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Benutzung zuweisen lassen.[7] Ein derartiges Verfahren ist in der Regel dann Erfolg versprechend, wenn die Ehefrau die Trennung begehrt, von früh bis spät die drei gemeinsamen Kinder betreut und der Ehemann durch Gewalttaten und Alkoholexzesse das weitere Zusammenleben unmöglich macht. Sofern der Ehemann nicht obdachlos zu werden droht, wird das Familiengericht in aller Regel in einem solchen Fall die Wohnung allein der Ehefrau zuweisen. Hier ist allerdings zu beachten, dass dem weichenden Ehegatten manchmal eine Räumungsfrist von ein bis drei Monaten zugebilligt wird.
Der Gesetzgeber hat hier offenbar Handlungsbedarf gesehen und mit dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (kurz: Gewaltschutzgesetz) auch einen Rahmen geschaffen, mit dem ein Gericht den «Täter» bis zu sechs Monaten aus der Wohnung verbannen kann.
Neben dem Anspruch auf Überlassung der Wohnung hat das Gewaltschutzgesetz weitere Schutzmaßnahmen geschaffen. So kann durch Einleitung eines Eilverfahrens beispielsweise einem Ehegatten untersagt werden, sich der ehemaligen Ehewohnung auf einen bestimmten Umkreis zu nähern, andere, näher zu bestimmende Orte aufzusuchen, an denen sich der andere Ehegatte regelmäßig aufhält oder Verbindung mit dem Ehegatten persönlich oder über Kommunikationsmedien aufzunehmen.
Problem: Wie sichert sich die Frau (mit den Kindern) die Ehewohnung?
Trick: Die Frau wartet, bis der Ehemann freiwillig die Wohnung verlassen hat, und wechselt dann das Türschloss aus. Kommt der Mann nach Hause und klopft energisch an die Tür, nachdem er festgestellt hat, dass sein Schlüssel nicht mehr passt, ruft die Frau sofort die Polizei und berichtet von ihrem randalierenden Ehemann. Gelegentlich versucht die Frau dies noch zu überbieten, indem sie vorher
a) heimlich ihren Ehemann beim Einwohnermeldeamt abgemeldet hat und/oder
b) ihren Kopf einmal heftig gegen die Wand schlägt, um den Polizisten die Beule zu zeigen, die ihr «der brutale Ehemann» beigebracht hat.
Folge: Die Polizei kommt, weist den «Randalierer» von der Wohnung und teilt ihm mit, dass er, sollte er nochmals vor der Tür der Frau auftauchen, über Nacht in Polizeigewahrsam genommen werde. Die Polizei weist den Mann dann darauf hin, dass er sich ja einen gerichtlichen Titel zum Wiederbetreten der Wohnung besorgen könne (und verschweigt meist, dass dies in der Regel mindestens vier Wochen dauert). Das Verhalten der Ehefrau erfüllt zwar diverse Straftatbestände, wird jedoch praktisch kaum geahndet, da die Staatsanwaltschaft in derartig gelagerten Fällen selten ermittelt.
Gegenmaßnahme: Die Lage ist äußerst schwierig, wenn der Mann erst einmal von der Polizei abgeholt wurde. Da man das Verhalten der Frau nun aber nicht vorhersehen kann, gibt es praktisch keine Vorbeugung. Normalerweise stellt der Mann das Vorliegen der Situation erst an der Tür fest, wenn er sieht, dass der Schlüssel nicht passt. Jetzt muss der Mann richtig reagieren: auf keinen Fall brüllen, randalieren oder Ähnliches, vielmehr still verschwinden und erst einmal im Hotel einnisten. Am nächsten Morgen sollte der Betroffene über seinen Anwalt eine einstweilige Verfügung beantragen und den Sachverhalt an Eides Statt versichern. Dann sollte der «ausgesperrte» Ehegatte beim Einwohnermeldeamt prüfen, ob die Frau ihn bereits abgemeldet hat, und sich gegebenenfalls wieder zurückmelden. Anschließend heißt es abzuwarten, bis die Frau das Haus verlässt, und dann mit zwei Bekannten in die Wohnung einzudringen sowie selbst das Schloss auszutauschen. Mindestens einer der Bekannten sollte sich vorübergehend als Besuch in der Wohnung einquartieren, um eine Wiederholung des Vorgangs, diesmal durch die Ehefrau, zu verhindern. Vorsorglich sollte auch das Telefon gekündigt werden. Wenn dies möglich ist, sollte der Ehegatte die Wohnung nicht mehr freiwillig verlassen. Sollte die Ehefrau die Polizei benachrichtigen, zeigen Sie eine Kopie des Antrages vor, der bei Gericht gestellt ist, und teilen Sie der Polizei mit, wenn Ihre Frau Sie aus der Wohnung haben wolle, möge sie sich selbst einen entsprechenden Beschluss besorgen, ohne Titel habe jedoch die Polizei in der Wohnung nichts zu suchen. Nun wird auch klar, wozu der Bekannte benötigt wird: Die Polizei kann nur eingreifen, wenn eine Bedrohung der Frau erfolgt sein sollte; dass dies nicht der Fall war, sollte ein Dritter bestätigen können, da ansonsten die Polizei allein der Frau Glauben schenken könnte.
Beide Ehegatten sollten sich – um einen «vernünftigen Einstieg» in die Trennungssituation zu schaffen – gemeinsam überlegen, wer von beiden zukünftig die Ehewohnung alleine weiter nutzen wird. Hierbei sollten die Situation der Kinder, aber auch finanzielle Belange berücksichtigt werden, da möglicherweise die Ehewohnung für einen Ehegatten zu groß und damit meist auch zu teuer ist.
Frage: «Wenn mein Ehemann auszieht, was darf er dann alles mitnehmen?»
Der aus der Ehewohnung ausziehende Ehegatte darf grundsätzlich nur die Sachen mitnehmen, die ihm allein gehören und die nicht zum Hausrat gehören. Was aber nun ist «Hausrat»? Hausrat sind all diejenigen Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienten. Also im Prinzip alles das, was beide Eheleute während der bestehenden Ehe gemeinsam benutzt haben. Hierzu gehört in der Regel die gesamte Wohnungseinrichtung, in bestimmten Fällen auch das Familienauto.[8] Der Hausrat oder Teile hiervon dürfen von keinem der Ehegatten eigenmächtig weggenommen werden; jeder der Ehegatten hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der gemeinsame Hausrat geteilt wird. Eine endgültige Hausratsteilung findet in der Regel erst zum Zeitpunkt der Scheidung statt. Bereits vorher können jedoch Benutzungsregelungen getroffen werden. Als Grundsatz einer Hausratsteilung sollte Folgendes gelten:
Alles, was für die Kinder benötigt wird, bleibt bei dem Elternteil, der die Kinder betreut. Im Übrigen bleiben auch die Hausratsgegenstände bei demjenigen, der sie am dringendsten benötigt. Insgesamt sollte jedoch darauf geachtet werden, dass der Wert des Hausrates in etwa hälftig auf jeden Ehepartner verteilt wird. Eine Teilung des Hausrates kann notfalls auch vor Gericht erzwungen werden, endet aber selten mit dem gewünschten Ergebnis, führt meist nicht zu einer gerechten Teilung und sollte daher vermieden werden. Hier sind die Ehegatten gefragt, trotz der angespannten Situation einen Rest von Vernunft aufzubringen und eine gemeinsame Aufteilung durchzuführen.
Problem: Die Eheleute wollen sich vernünftig trennen; der Ehemann erklärt, er sei bereit, freiwillig auszuziehen. Der Mann zieht also kurzfristig zu einem Bekannten oder seinen Eltern oder nimmt sich ein Hotelzimmer.
Trick: Die Frau erklärt, dass man den Hausrat einvernehmlich teile, sobald der Mann endgültig eine neue Wohnung gefunden habe. Der Mann ist dankbar, dass er seine Sachen noch in der alten Wohnung lassen kann. Wenn er dann eine Wohnung findet, lässt sich plötzlich eine einvernehmliche Hausratsteilung nicht mehr vornehmen, und der Mann steht mit leeren Händen da.
Folge: Der Mann ist darauf angewiesen, während der Trennung eine vorläufige Zuweisung der Hausratsgegenstände bei Gericht zu beantragen. Dies bedeutet, dass er den gesamten Hauhalt penibelst auflisten und dem Gericht mitteilen muss, welche Gegenstände er warum zugewiesen erhalten möchte. Nun kann sich ein monatelanger Rechtsstreit über diese Zuweisung entwickeln, der Mann ist aber nicht in der Lage, ohne die Sachen einen eigenen Haushalt zu führen. Er kann auch nicht ohne weiteres Ersatzanschaffungen tätigen, da er nicht weiß, welche Sachen ihm letztlich tatsächlich zugewiesen werden.
Gegenmaßnahme: Mitnehmen, was sich mitnehmen lässt! Dies ist natürlich ebenfalls nicht korrekt, und es gibt dann einen Anspruch der Frau auf Rückführung der Sachen in die Ehewohnung. Dieser Anspruch ist aber genauso aufwendig und zeitraubend wie die zuvor beschriebene gerichtliche Zuweisung. Sollte die Ehefrau tatsächlich die Rückführung der Sachen beantragen, kann widerklagend immer noch eine Zuweisung einzelner Sachen an den Mann beantragt werden. Jetzt ist aber zumindest eine Pattsituation entstanden: Der Mann hat den Vorteil, dass er im Besitz der Sachen ist, die Frau hat den rechtlich besseren Anspruch und ist an einer schnellen Rückführung zumindest bestimmter Sachen interessiert, so dass sich in dieser Situation auch eine vernünftige Lösung verhandeln lässt.
Anmerkung: Persönliche Papiere, Urkunden, Versicherungsunterlagen, Kaufverträge usw. sollte man immer parat haben; also im Zweifel erst einmal sichern und dann später dem Partner Kopien zur Verfügung stellen. Vorsicht sollte auch bei dem Ehegatten geboten sein, der Unterhalt von dem anderen verlangen möchte. Die eigenmächtige, vollständige Hausratsmitnahme kann zu einer Reduzierung oder gar dem Wegfall von Unterhaltsansprüchen führen.
Während der Ehe und auch während der Trennung verbleibt beiden Eltern in der Regel das gemeinsame Sorgerecht. Was aber nun, wenn einer der Ehegatten aus der ehelichen Wohnung auszieht? Wer betreut nun die Kinder, wer übt tatsächlich das Sorgerecht aus, und wann darf der Ehegatte, der die Kinder nicht betreut, diese sehen?
Bei allen Fragen, die im Zusammenhang mit der Kindesbetreuung und dem Umgangsrecht mit den Kindern gestellt werden, ergibt sich die Antwort immer aus der Frage: «Was ist das Beste zum Wohl der Kinder?» Die Kinder sollen von der Trennung und der Scheidung mit den häufig misslichen Begleiterscheinungen weitestgehend verschont bleiben. Das Leben der Kinder soll sich so wenig wie möglich ändern, auch sollen sie nicht voneinander getrennt werden. Sie sollen in der Regel ihren Freundeskreis behalten können, nicht unnötig die Schule wechseln müssen und weiterhin bestmöglich gefördert werden. In den Fällen, in denen die Ehefrau nicht oder nur teilzeitig gearbeitet hat und während der intakten Ehe die Kinder betreute, wird diese die Kinder auch während der Trennung und in aller Regel auch nach der Scheidung weiter betreuen. Führten die Ehepartner eine so genannte «Hausmannehe» und hatte der Mann die Aufgabe der Kindesbetreuung übernommen, so wird in diesen Fällen in aller Regel auch weiterhin er die Kinder betreuen. Derjenige, bei dem sich die Kinder in der Trennungszeit aufhalten, kann auch für die Kinder ein Unterhaltsverfahren führen,[9] so dass die finanzielle Versorgung der Kinder sichergestellt ist. Das heißt: Für den Fall, dass der Ehemann aus der Ehewohnung ausgezogen ist und die Ehefrau weiterhin die gemeinsamen Kinder betreut, kann diese im eigenen Namen für die Kinder Unterhalt vom Ehemann fordern, obwohl ihr die alleinige Sorge nicht übertragen ist.
Problem: Beide Elternteile wollen das alleinige Sorgerecht. Bis zu einer solchen Entscheidung vergeht jedoch viel Zeit. Wie kann man schon jetzt Unterhaltsansprüche für die Kinder geltend machen?
Trick: Zetteln Sie keinen Streit um das Sorgerecht an. Schlagen Sie dem anderen Elternteil das gemeinsame Sorgerecht vor, und kümmern Sie sich tatsächlich selbst um die Kinder, entlasten Sie den anderen Elternteil komplett von der Versorgung der Kinder.
Folge: Wer Unterhalt geltend machen will, muss die Kinder tatsächlich betreuen. Es kommt gar nicht darauf an, ob ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist oder nicht, wichtig ist allein, dass sich die Kinder in der alleinigen Obhut eines der Elternteile befinden. Das heißt, wer die Kinder tatsächlich versorgt, sie bekocht, anzieht, mit ihnen die Schularbeiten macht usw., der kann auch den Unterhalt für die Kinder geltend machen (bis zur Scheidung sogar im eigenen Namen).
Gegenmaßnahme: Lassen Sie sich nicht entlasten. Achten Sie immer darauf, dass beide Elternteile die Kinder gemeinsam versorgen. Dann wird zumindest Naturalunterhalt erbracht, so dass ein Zahlungsanspruch eines Elternteils gegenüber dem anderen nicht entsteht. Reißt die Versorgung ab, wird Barunterhalt geschuldet. Dies ist zum Teil der Grund, warum manchmal einer der Elternteile mit den Kindern die Wohnung verlässt. Da es nur auf die tatsächliche Versorgung ankommt, entsteht der Unterhaltsanspruch, egal, ob das Verlassen der Wohnung zu Recht geschah oder nicht. Dieser Themenkomplex wird später noch eingehend behandelt.
Herrscht weiterhin Streit darüber, wer nun tatsächlich die Kinder betreuen soll, und ist die Ausübung der elterlichen Sorge faktisch nicht mehr möglich, da die anstehenden Entscheidungen permanent durch den anderen Sorgeberechtigten boykottiert werden, so kann durch gesondertes Verfahren auch während der Trennungszeit schon die elterliche Sorge vorläufig, nämlich bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens, auf einen der Ehegatten übertragen werden. In dringenden Fällen kann dies durch ein Eilverfahren erfolgen.
Der andere Elternteil hat jedoch, auch wenn ihm die elterliche Sorge vorläufig entzogen wurde, in aller Regel ein Recht auf den Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Die Dauer und Häufigkeit des Umgangsrechtes richten sich nach dem Verhältnis zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind sowie dem Alter des Kindes. Als Richtschnur mag dienen, dass ein Umgangsrecht in der Regel 14-tägig, jeweils samstags von 10.00 Uhr bis sonntags um 17.00 Uhr gewährt wird, darüber hinaus an jedem zweiten der mehrtägigen Feiertage sowie für einen Teil der großen Ferien. Ist das Kind noch sehr jung, kommt eine Verkürzung der Dauer des Umgangsrechtes in Betracht, dafür sollten häufigere Besuchsregelungen angestrebt werden. Ist das Kind schon älter (14 Jahre oder älter), kann es Dauer und Häufigkeit der Umgangsberechtigung mitbestimmen. Es sollte aber hier im Interesse der Eltern liegen, stets eine einvernehmliche Regelung anzustreben, denn nur eine solche wird dem Wohle des Kindes wirklich gerecht. Es bietet sich auch an, bei dem zuständigen Jugendamt um Rat bzw. um Vermittlung im Streitfalle zu fragen, um im Interesse der Kinder eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Problem: Die Frau hat das Sorgerecht, möchte dem Mann jedoch kein Umgangsrecht einräumen. Der Mann hat daraufhin ein Umgangsrecht mit dem Kind vor Gericht erstritten und will dieses nun ausüben.