von
Dr. Wilfried Schulte
Honorarprofessor für Steuerrecht
an der Westfälischen Wilhelms-Universität, Münster
und
Dr. Mathias Birnbaum
Honorarprofessor für Steuerrecht
an der Universität Leipzig
3., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Eine systematische Darstellung der wichtigsten Rechtsgebiete anhand von Fällen
Begründet von Professor Dr. Harry Westermann †
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Obwohl die Erbschaftsteuer nur in einem geringen Umfang zum Gesamtsteueraufkommen der Bundesrepublik Deutschland beiträgt, nimmt sie in der öffentlichen Diskussion einen breiten Raum ein. Auch in der Lehre hat das Erbschaftsteuerrecht in den letzten Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen, nicht zuletzt wegen der Bildung von Schwerpunkten, die die Entwicklung der wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Studiengänge kennzeichnet. Das Lehrbuch nimmt diese Entwicklung auf: Es wendet sich in erster Linie (aber nicht ausschließlich) an Studierende, denen der Zugang zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht erleichtert werden soll. Das Lehrbuch enthält aus diesem Grunde auch viele Beispiele, die zu einem besseren Verständnis des Stoffgebietes beitragen und die bestehenden Zweifelsfragen deutlicher veranschaulichen sollen. Als Einstieg in das Erbschaftsteuerrecht empfiehlt sich eine Durcharbeitung des unter § 3 aufgeführten Einführungsfalles. Dabei erscheint es sinnvoll, die Lösungshinweise unter Zugrundelegung des vorgeschlagenen Prüfungsschemas anhand der angegebenen gesetzlichen Vorschriften nachzuvollziehen. Rechtsstand der 3. Auflage ist der 1. Januar 2022.
Das Erbschaftsteuerrecht folgt einer unseligen Tradition: Zum dritten Mal nach 1995 und 2006 hat in 2014 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt. Der Hintergrund ist im Wesentlichen derselbe geblieben. Auf der einen Seite sieht das ErbStG Steuersätze von bis zu 50% vor. Auf der anderen Seite ist es in den letzten Jahren den Interessenverbänden der großen Familienunternehmen gelungen, in der Politik die Wahrnehmung zu verankern, dass praktisch jede Form der Erbschaftsteuer auf Unternehmensvermögen negative Folgen in Form von Arbeitsplatzverlusten oä. hätte. Ein Nachweis für diese These konnte bisher nicht geführt werden. Gleichwohl wird seit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 die Möglichkeit eröffnet, große und größte Unternehmensvermögen vollständig steuerfrei zu übertragen. Die in 2016 in Kraft getretene aktuelle Fassung des Erbschaftsteuergesetzes hat es zwar vermocht, die Begünstigung zumindest weitestgehend auf „echtes“ Unternehmensvermögen zu konzentrieren. Weniger erfolgreich war dagegen der Versuch, die Begünstigung für Erwerbe über 26 Mio. € einzuschränken. Hier eröffnet insbesondere die sog. Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten.
Es ist offensichtlich, dass ein solches Ausmaß an steuerlicher Ungleichbehandlung vor dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes kaum zu rechtfertigen ist. Die entsprechenden verfassungsgerichtlichen Urteile waren daher im Ergebnis stets wenig überraschend. Zu der verfahrenen Situation hat allerdings auch das BVerfG mit seinen Urteilen einen Teil beigetragen. Im (verständlichen) Bestreben, dem Gesetzgeber seinen steuerpolitischen Spielraum zu belassen, wurde selbst im Urteil von 2014 noch betont, dass eine auch hohe Privilegierung einzelner Vermögensarten möglich sei, wenn sie denn gleichheitsgerecht ausgestaltet wäre. Nähere Vorgaben blieben weitgehend vage und interpretationsbedürftig.
Die Diskussion im Nachgang zum Urteil von 2014 und die daraufhin am 4. November 2016 verabschiedete Neuregelung zeigen deutlich, dass dem Ziel einer tatsächlich gleichheitsgerechteren Erbschaftsteuer mit einem derart offenen Verdikt nur begrenzt gedient war.
Es scheint der Politik nicht möglich, gegen den Druck einer derart starken Interessengruppe ein gleichheitsgerechtes Erbschaftsteuergesetz zu schaffen, wenn sie nicht klare verfassungsgerichtliche Vorgaben zu erfüllen hat. So besteht in der Fachwelt wohl weitgehend Einigkeit, dass auch das Erbschaftsteuergesetz 2016 in absehbarer Zeit wieder dem BVerfG vorliegen wird.
Eine Durchbrechung des „gordischen Knotens“ wird nur durch einen grundlegenden Neuanfang möglich sein: Den vollständigen Abbau der Privilegien bei gleichzeitiger Absenkung der Steuersätze. Sollte es der Politik – aus welchen Gründen auch immer – nicht gelingen, eine Reform mit dieser Zielsetzung auf dem Weg zu bringen, bleibt als ultima ratio nur, die Erbschaftsteuer abzuschaffen.
Anregungen und Kritik nehmen die Verfasser gerne auf.
Krefeld/Düsseldorf, im Januar 2022
Wilfried Schulte
Mathias Birnbaum
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Verzeichnis häufig zitierter Literatur
Fundstellen zum Steuerrecht im Internet
1. Teil Einführung
§ 1 Geschichte, Prinzipien, Systematik
A. Geschichtlicher Hintergrund 1 – 10
I. Ursprünge der Erbschaftsteuer in Deutschland 1 – 3
II. Das ErbStG 1974 4, 5
III. Entwicklungen nach 1974 6, 7
IV. Erbschaftsteuerreform 2009 8, 9
V. Erbschaftsteuerreform 2016 10
B. Finanzpolitische Bedeutung der Erbschaft- und Schenkungsteuer 11 – 15
C. Zweck der Erbschaftsteuer 16 – 20
D. Gegenstand der Erbschaftsteuer 21 – 24
E. Das Verhältnis der Erbschaftsteuer zur Einkommensteuer 25 – 30
F. Das Verhältnis der Erbschaftsteuer zum Zivilrecht 31 – 33
§ 2 Verfassungs- und europarechtliche Grundlagen
A. Verfassungsrechtliche Grundlagen 34 – 47
I. Gesetzgebungskompetenz 34
II. Erbschaftsteuer und Besteuerungsgleichheit 35 – 47
1. Beschluss des BVerfG vom 22.6.1995 und Vorlagebeschluss des BFH vom 22.5.2002 37 – 39
2. Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006 40 – 45
3. Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 46, 47
B. Europarechtliche Grundlagen 48 – 83
I. Schutzbereich der Grundfreiheiten 54, 55
II. Die einzelnen Grundfreiheiten 56 – 62
1. Kapitalverkehrsfreiheit 56 – 58
2. Niederlassungsfreiheit 59
3. Verhältnis zwischen den einzelnen Grundfreiheiten 60 – 62
III. Beeinträchtigung der Grundfreiheiten 63 – 71
1. Formen von Beeinträchtigungen 64 – 67
2. Mögliche Beeinträchtigungen durch Vorschriften des deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts 68 – 71
IV. Rechtfertigung von Beeinträchtigungen 72 – 83
1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe 74
2. Ungeschriebene, richterrechtliche Rechtfertigungsgründe 75 – 83
a) Angemessene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis 76 – 80
b) Wirksamkeit der Steueraufsicht 81
c) Kohärenz des Steuersystems 82, 83
2. Teil Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
§ 3 Einführungsfall und Prüfungsschema
A. Die Bestimmung der Steuerpflicht 85 – 90
I. Sachliche Steuerpflicht 86
II. Persönliche Steuerpflicht 87 – 89
III. Zeitpunkt der Entstehung der Steuer und Bewertungsstichtag 90
B. Die Wertermittlung 91 – 116
I. Wert des gesamten Vermögensanfalls 92 – 101
1. Anteile an Kapitalgesellschaften 93 – 95
a) Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften 94
b) Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften 95
2. Grundbesitz 96 – 99
a) Unbebaute Grundstücke 97
b) Bebaute Grundstücke 98, 99
3. Inländisches Betriebsvermögen 100
4. Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen 101
II. Wert der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten 102
III. Steuerbefreiungen 103 – 116
1. Sachliche Steuerbefreiungen 104 – 111
a) Steuerbefreiung für Familienheime 105 – 107
b) Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften 108 – 110
c) Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke 111
2. Persönliche Steuerbefreiungen 112 – 116
a) Persönlicher Freibetrag 113 – 115
b) Versorgungsfreibetrag 116
C. Berechnung der Steuer 117 – 123
I. Regelsteuersatz 118
II. Tarifbesonderheiten 119 – 121
1. Progressionsvorbehalt 119
2. Härteausgleich 120
3. Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften 121
III. Berücksichtigung früherer Erwerbe 122, 123
D. Festsetzung und Erhebung der Steuer 124
E. Prüfungsschema 125, 126
§ 4 Persönliche Steuerpflicht (§ 2 ErbStG)
A. Unbeschränkte Steuerpflicht 129 – 136
I. Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr 1 ErbStG 130 – 135
II. Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr 2 ErbStG 136
B. Beschränkte und erweiterte beschränkte Steuerpflicht 137 – 139
§ 5 Erwerbstatbestände (§ 1 iVm §§ 3 bis 8 ErbStG)
A. Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) 141 – 214
I. Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr 1 1. Alt. ErbStG) 142 – 199
1. „Vonselbsterwerb“ und Gesamtrechtsnachfolge 143 – 145
2. Erbengemeinschaft 146, 147
3. Erbfolge 148 – 199
a) Die gesetzliche Erbfolge 150 – 169
b) Die gewillkürte Erbfolge 170 – 199
II. Erwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr 1 2. Alt. ErbStG) 200
III. Erwerb auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr 1 3. Alt. ErbStG) 201 – 204
IV. Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr 2 ErbStG) 205 – 207
V. Verträge zu Gunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr 4 ErbStG) 208
VI. Erwerb infolge Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung (§ 3 Abs. 2 Nr 2 ErbStG) 209, 210
VII. Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch (§ 3 Abs. 2 Nr 4 ErbStG) 211 – 214
B. Die ehelichen Güterstände (§§ 4 und 5 ErbStG) 215 – 234
I. Allgemeiner Überblick 215 – 219
II. Der gesetzliche Güterstand 220 – 225
III. Auflösung des gesetzlichen Güterstandes durch Tod 226 – 234
C. Vorerbschaft, Nacherbschaft, Nachvermächtnis (§ 6 ErbStG) 235 – 241
D. Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG) 242 – 273
I. Freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr 1 ErbStG) 243 – 247
II. Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten 248, 249
III. Schenkung durch Vollziehung einer Auflage oder in Erfüllung einer Bedingung (§ 7 Abs. 1 Nr 2 ErbStG) 250 – 252
IV. Bereicherung durch Vereinbarung einer Gütergemeinschaft (§ 7 Abs. 1 Nr 4 ErbStG) 253
V. Abfindung für einen Erbverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr 5 ErbStG) 254, 255
VI. Gesellschaftsrechtliche Vorgänge (§ 7 Abs. 5 bis 8 ErbStG) 256 – 273
1. Gesellschaftsanteil mit Buchwertklausel (§ 7 Abs. 5 ErbStG) 257 – 259
2. Gesellschaftsanteil mit Gewinnübermaß (§ 7 Abs. 6 ErbStG) 260 – 262
3. Gesellschaftsanteil bei Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 7 Abs. 7 ErbStG) 263
4. Inkongruente Leistungen 264 – 273
§ 6 Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG)
A. Entstehung bei Erwerben von Todes wegen (§ 9 Abs. 1 Nr 1 ErbStG) 277 – 282
B. Entstehung bei Schenkung unter Lebenden (§ 9 Abs. 1 Nr 2 ErbStG) 283 – 288
§ 7 Bereicherung und Wertermittlung (§§ 10 bis 12 ErbStG)
A. Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 ErbStG) 290 – 311
I. Steuerpflichtiger Erwerb bei Erwerben von Todes wegen (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG) 290 – 297
II. Steuerpflichtiger Erwerb bei Schenkungen unter Lebenden 298
III. Besonderheiten bei zusätzlich zugewendeter Steuer (§ 10 Abs. 2 ErbStG) 299 – 303
IV. Konfusion und Konsolidation (§ 10 Abs. 3 ErbStG) 304 – 307
V. Anwartschaft des Nacherben (§ 10 Abs. 4 ErbStG) 308 – 311
B. Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) 312
C. Gegenständliche Erfassung und Bewertung des Vermögensanfalls 313 – 376
I. Gegenständliche Erfassung des Vermögensfalls 314 – 318
II. Bewertung des Vermögensanfalls 319 – 376
1. Allgemeine Bewertungsregeln 322 – 334
a) Wirtschaftliche Einheit und Wirtschaftsgut (§ 2 BewG) 322 – 326
b) Wertermittlung bei mehreren Eigentümern (§ 3 BewG) 327 – 329
c) Erwerb unter einer Bedingung oder Befristung (§§ 4 bis 8 BewG) 330 – 334
2. Der gemeine Wert (§ 12 Abs. 1 ErbStG iVm § 9 BewG) 335 – 344
a) Anwendungsbereich 336, 337
b) Definition 338
c) Die Bewertung von Sachleistungsansprüchen und Vermächtnissen 339 – 344
3. Bargeld 345
4. Börsennotierte Wertpapiere, Anteile und Schuldbuchforderungen (§ 11 Abs. 1 BewG) 346 – 352
a) Anwendungsbereich 347 – 349
b) Bewertung 350 – 352
5. Kapitalforderungen und Schulden (§ 12 BewG) 353 – 364
a) Anwendungsbereich 354, 355
b) Bewertung 356 – 364
6. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen (§§ 13 bis 16 BewG) 365 – 376
a) Anwendungsbereich 366, 367
b) Bewertung 368 – 376
D. Gegenständliche Erfassung und Bewertung der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten 377 – 403
I. Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG) 378 – 389
1. Erblasserschulden (Nr 1) 379 – 382
2. Erbfallschulden (Nr 2) 383 – 385
3. Sonstige Nachlassverbindlichkeiten 386 – 389
II. Abzugsverbot 390 – 403
1. Abzugsverbote bei steuerfreiem Vermögen (§ 10 Abs. 6 ErbStG) 391 – 400
a) Nicht steuerbare, steuerfreie und teilweise steuerbefreite Vermögensgegenstände 392 – 395
b) Begünstigtes Vermögen nach §§ 13a und 13c ErbStG 396
c) Begünstigtes Vermögen nach § 13d ErbStG 397
d) Doppelt berücksichtigte Grundstücksbelastungen 398
e) Internationale Sachverhalte 399, 400
2. Abzugsverbote bei Erwerbsverwendung (§ 10 Abs. 7 bis 9 ErbStG) 401 – 403
E. Sachliche Steuerbefreiungen 404 – 428
I. Hausrat (Nr 1) 405 – 408
II. Kulturgüter (Nr 2) 409 – 414
III. Unentgeltliche Pflege und Unterhalt (Nr 9 und Nr 9a) 415 – 417
IV. Vermögensrückfall (Nr 10) 418 – 421
V. Unterhalts- und Ausbildungszuwendungen (Nr 12) 422 – 425
VI. Übliche Gelegenheitsgeschenke (Nr 14) 426 – 428
§ 8 Berechnung der Steuer (§§ 14 bis 19, 27 ErbStG)
A. Steuerklassen (§ 15 ErbStG) 430 – 438
I. Einordnung der Erwerber 430 – 435
II. Wahlrecht beim Berliner Testament 436 – 438
B. Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) 439 – 451
I. Persönlicher Freibetrag bei unbeschränkter Steuerpflicht (§ 16 Abs. 1 ErbStG) 440 – 450
1. Nach Steuerklassen gestaffelter Freibetrag 441 – 443
2. Gestaltungsmöglichkeiten 444 – 450
II. Persönlicher Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht (§ 16 Abs. 2 ErbStG) 451
C. Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) 452 – 459
I. Normzweck und Anwendungsbereich 453 – 459
II. Berechnung des Versorgungsfreibetrages 456 – 459
1. Ehegatten 456
2. Kinder 457 – 459
D. Steuersätze (§ 19 ErbStG) 460 – 471
I. Regelsteuersatz (§ 19 Abs. 1 ErbStG) 461 – 467
II. Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG) 468 – 471
E. Berücksichtigung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG) 472 – 479
I. Steuer für den Gesamtbetrag 474 – 477
II. (Fiktive) Abzugsteuer 478, 479
F. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG) 480 – 486
§ 9 Zuwendungen mit Gegenleistungen, unter Auflagen oder unter Vorbehalt
A. Typische zivilrechtliche Gestaltungen 488
B. Ertragsteuerliche Behandlung der Zuwendungen 489 – 496
C. Erbschaftsteuerliche Behandlung der Zuwendungen 497 – 515
I. Allgemeines 497, 498
II. Besondere Erscheinungsformen 499 – 515
1. Schenkung unter Widerrufsvorbehalt 500, 501
2. Gemischte Schenkung 502 – 507
3. Schenkung unter Auflagen 508 – 515
a) Nutzungs- oder Duldungsauflagen 509 – 514
b) Leistungsauflagen 515
§ 10 Das Grundvermögen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
A. Bewertung von Grundvermögen 517 – 581
I. Bewertung unbebauter Grundstücke 520 – 531
1. Unbebaute Grundstücke (§ 178 BewG) 520, 521
2. Bewertung (§ 179 BewG) 522 – 531
II. Bewertung bebauter Grundstücke (§§ 180 und 181 BewG) 532 – 558
1. Bebaute Grundstücke 532
2. Bewertung (§§ 182 bis 191 BewG) 533 – 558
a) Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG) 536 – 541
b) Ertragswertverfahren (§§ 184 bis 188 BewG) 542 – 550
c) Sachwertverfahren (§§ 189 bis 191 BewG) 551 – 558
III. Bewertung in Sonderfällen 559 – 581
1. Bewertung von Erbbaurechtsfällen 560 – 572
a) Bewertung des Erbbaurechts (§ 193 BewG) 563 – 567
b) Bewertung des Erbbaugrundstücks (§ 194 BewG) 568 – 572
2. Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 195 BewG) 573 – 580
a) Bewertung des Gebäudes 577, 578
b) Bewertung des belasteten Grundstücks 579, 580
3. Grundstücke im Zustand der Bebauung (§ 196 BewG) 581
B. Sachliche Steuerbefreiungen für Grundvermögen 582 – 606
I. Steuerbefreiung von Familienheimen 583 – 603
1. Schenkung unter Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr 4a ErbStG) 584 – 591
2. Erwerb von Todes wegen unter Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr 4b ErbStG) 592 – 598
3. Erwerb von Todes wegen zu Gunsten von Kindern und verwaisten Enkeln (§ 13 Abs. 1 Nr 4c ErbStG) 599 – 603
II. Verschonung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG) 604 – 606
C. Stundungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 ErbStG 607
§ 11 Die Unternehmensnachfolge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
A. Bewertung von Unternehmensvermögen 609 – 685
I. Überblick 609, 610
II. Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften (§ 12 Abs. 1 ErbStG iVm § 11 Abs. 1 und 3 BewG) 611 – 613
III. Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen 614 – 685
1. Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 12 Abs. 2 ErbStG iVm § 11 Abs. 2 und 3 BewG) 614, 615
2. Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG iVm § 11 Abs. 2 BewG) 616 – 618
3. Bewertungsmethoden 619 – 685
a) Methodenkonkurrenz 621 – 624
b) Betriebswirtschaftliches Ertragswertverfahren (§ 11 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BewG) 625 – 631
c) Multiplikatoren- oder Vergleichsverfahren (§ 11 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. BewG) 632 – 638
d) Das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 11 Abs. 2 Satz 4 iVm §§ 199 bis 203 BewG) 639 – 666
e) Substanzwertverfahren (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) 667 – 672
f) Rechtsformspezifische Besonderheiten 673 – 685
B. Steuerliche Begünstigungen 686 – 781
I. Begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG) 687 – 692
1. Betriebsvermögen (Nr 2) 688
2. Anteile an Kapitalgesellschaften (Nr 3) 689 – 691
3. Erwerb unterschiedlicher Arten begünstigungsfähigen Vermögens 692
II. Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) 693 – 720
1. Überblick 693 – 695
2. Verwaltungsvermögen 696 – 713
a) An Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke (Nr 1) 697 – 700
b) Anteile an Kapitalgesellschaften von 25% oder weniger (Nr 2) 701 – 703
c) Kunstgegenstände (Nr 3) 704
d) Wertpapiere und vergleichbare Forderungen (Nr 4) 705 – 707
e) Finanzmittel (Nr 5) 708
f) Investitionsklausel 709 – 712
g) Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Altersversorgungsverpflichtungen 713
3. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel 714, 715
4. Nettowert des Verwaltungsvermögens 716, 717
5. Verwaltungsvermögen im Konzern: Verbundvermögensaufstellung 718
6. Freibetrag für Verwaltungsvermögen 719
7. 90%-Grenze 720
III. Verschonungsabschläge 721 – 775
1. Vorwegabschlag für Familienunternehmen 722 – 725
a) Überblick 722
b) Entnahmebeschränkung 723
c) Verfügungsbeschränkung 724
d) Abfindungsbeschränkung 725
2. Erwerbe bis 26 Mio. € 726 – 752
a) Regelverschonung 727
b) Optionsverschonung 728
c) Gleitender Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) 729 – 732
d) Verschonungsvoraussetzungen 733 – 752
3. Erwerbe über 26 Mio. € 753 – 755
a) Abschmelzregelung, § 13c ErbStG 754
b) Verschonungsbedarfsprüfung, § 28a ErbStG 755
4. Folgen einer Weitergabeverpflichtung oder einer Nachlassteilung 756, 757
a) Ausschluss von der Steuerbefreiung (§ 13a Abs. 5 Sätze 1, 2 ErbStG) 756
b) Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG) 757
5. Nachversteuerung 758 – 775
a) Verstoß gegen die Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 ErbStG) 758 – 760
b) Verstoß gegen die Behaltensfrist (§ 13a Abs. 6 Sätze 1 und 2 ErbStG) 761 – 767
aa) Veräußerung des Gewerbebetriebes 761 – 764
bb) Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage 765 – 767
c) Gleichzeitiger Verstoß gegen die Lohnsummenregelung und Behaltensfrist 768 – 770
d) Gegenüberstellung von Regel- und Optionsverschonung 771
e) Verfahren der Nachversteuerung 772 – 775
IV. Tarifverschonung (§ 19a ErbStG) 776 – 780
V. Stundung (§ 28 Abs. 1 ErbStG) 781
C. Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer 782 – 787
D. Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln 788 – 836
I. Personengesellschaften 789 – 818
1. Gesetzliche Nachfolgeregelungen 790 – 792
2. Fortsetzungsklausel 793 – 801
a) Gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung 794
b) Steuerpflicht der Erben 795, 796
c) Steuerpflicht der verbleibenden Gesellschafter 797 – 801
3. Einfache Nachfolgeklausel 802, 803
a) Gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung 802
b) Steuerpflicht der Erben 803
4. Qualifizierte Nachfolgeklausel 804 – 813
a) Gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung 805
b) Steuerpflicht der qualifizierten Erben 806 – 808
c) Steuerpflicht der weichenden Erben 809, 810
d) Sonderbetriebsvermögen 811 – 813
5. Eintrittsklausel 814 – 818
a) Gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung 814
b) Besteuerung vor Eintritt in die Gesellschaft 815, 816
c) Besteuerung nach Eintritt in die Gesellschaft 817, 818
II. Kapitalgesellschaften 819 – 836
1. Gesetzliche Nachfolgeregelung 819 – 821
2. Einziehungsklausel 822 – 829
a) Satzungsmäßige Ausgestaltung 823
b) Besteuerung 824 – 829
3. Abtretungsklausel 830 – 836
a) Gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung 830, 831
b) Besteuerung 832 – 836
§ 12 Internationales Erbschaftsteuerrecht
A. Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr 3 ErbStG) 839 – 844
I. Inlandsvermögen (§ 121 BewG) 841
II. Eingeschränkter Schuldenabzug (§ 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG) 842
III. Einheitlicher persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 2 ErbStG) 843, 844
B. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 4 AStG) 845, 846
C. Doppelbesteuerung 847 – 876
I. Ursachen 848 – 851
II. Maßnahmen zur Vermeidung bzw Minderung der Doppelbesteuerung 852 – 876
1. Anrechnung ausländischer Steuern (§ 21 ErbStG) 854 – 873
a) Voraussetzungen 855 – 864
b) Rechtsfolgen 865 – 873
2. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 874 – 876
a) Funktionsweise 874
b) Eingeschränkter Schuldenabzug (§ 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG) 875
c) Progressionsvorbehalt (§ 19 Abs. 3 ErbStG) 876
§ 13 Stiftungen
A. Begriff und Wesen der Stiftung 883 – 887
B. Errichtung und Organe der Stiftung 888 – 892
C. Erbschaftsteuerliche Behandlung der Stiftung 893 – 915
I. Stiftung von Todes wegen 894
II. Stiftung unter Lebenden 895
III. Gemeinnützige Stiftung 896, 897
IV. Familienstiftung 898 – 902
V. Zustiftungen 903, 904
VI. Erbersatzsteuer 905 – 911
VII. Aufhebung der Stiftung 912, 913
VIII. Ausländische Stiftung 914, 915
§ 14 Steuerfestsetzung und -erhebung (§§ 20 bis 35 ErbStG)
A. Steuerschuld und Steuerhaftung (§ 20 ErbStG) 917 – 924
I. Steuerschuldner bei Erwerben von Todes wegen (§ 20 Abs. 1 ErbStG) 917
II. Steuerschuldner bei Schenkungen unter Lebenden (§ 20 Abs. 1 ErbStG) 918, 919
III. Nachlasshaftung (§ 20 Abs. 3 ErbStG) 920
IV. Steuerschuld des Vorerben (§ 20 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStG) 921
V. Der Zweiterwerber als Haftungsschuldner (§ 20 Abs. 5 ErbStG) 922
VI. Weitere Haftungsschuldner 923, 924
B. Die Steuerfestsetzung (§§ 21 bis 29 ErbStG) 925 – 928
I. Kleinbetragsgrenze (§ 22 ErbStG) 926
II. Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen (§ 29 ErbStG) 927, 928
C. Steuererhebung (§§ 30 bis 35 ErbStG) 929 – 937
I. Anzeige des Erwerbs (§ 30 ErbStG) 930 – 934
II. Steuerklärung (§ 31 ErbStG) 935 – 937
3. Teil Die Erbschaftsteuer im internationalen Vergleich
§ 15 Überblick
§ 16 Die Erbschaftsbesteuerung in wichtigen Industrienationen
A. Belgien 942, 943
B. Niederlande 944 – 947
C. Frankreich 948 – 950
D. Spanien 951 – 954
E. Italien 955 – 957
F. Großbritannien 958, 959
G. USA 960 – 964
H. Kanada 965 – 967
I. Österreich 968 – 970
J. Schweiz 971 – 974
Sachverzeichnis
aA | andere(r) Ansicht |
Abl | EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft |
Abs | Absatz |
aF | alte(r) Fassung |
AG | Aktiengesellschaft |
Alt | Alternative |
Anh | Anhang |
Anm | Anmerkung |
AO | Abgabenordnung |
arg | argumentum aus |
Art | Artikel |
AStG | Gesetz über die Besteuerung von Auslandsbeziehungen |
AStR | Außensteuerrecht |
Aufl | Auflage |
AWH | Arbeitsgemeinschaft der Wert ermittelnden Betriebsberater im Handwerk |
Az | Aktenzeichen |
BauGB | Baugesetzbuch |
BauNVO | Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke |
BayStiftG | Stiftungsgesetz Bayern |
BB | Der Betriebs-Berater (Zeitschrift) |
Bd | Band |
Begr | Begründung |
BetrKV | Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten |
BewG | Bewertungsgesetz |
BFH | Bundesfinanzhof |
BFH/NV | Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs |
BFHE | Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl | Bundesgesetzblatt |
BGF | Bruttogrundfläche |
BGH | Bundesgerichtshof |
BGHZ | Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen |
BMF | Bundesministerium der Finanzen |
BörsG | Börsengesetz |
BpO | Betriebsprüfungsordnung |
BR-Drucks | Drucksache des Deutschen Bundesrates |
Bsp | Beispiel |
bspw | beispielsweise |
BStBl | Bundessteuerblatt |
BT-Drucks | Drucksache des Deutschen Bundestages |
Buchst | Buchstabe |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
BVerfGG | Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
bzw | beziehungsweise |
DB | Der Betrieb (Zeitschrift) |
DBA | Doppelbesteuerungsabkommen |
ders | derselbe |
dies | dieselbe |
dh | das heißt |
DM | Deutsche Mark |
DNotZ | Deutsche Notarzeitschrift |
DStJG | Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft (Jahrbuch) |
DStR | Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) |
DStRE | Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst (Zeitschrift) |
DStZ | Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift) |
EFG | Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift) |
EFTA | European Free Trade Association |
EG | Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft; Europäische Gemeinschaften |
EGBGB | Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch |
Einf | Einführung |
EL | Ergänzungslieferung |
ErbbauRG | Gesetz über das Erbbaurecht |
ErbStB | Erbschaft-Steuer-Berater (Zeitschrift) |
ErbStG | Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz |
ErbStH | Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien |
ErbStR | Erbschaftsteuer-Richtlinien |
ErbStRG | Erbschaft- und Schenkungsteuerreformgesetz |
EStG | Einkommensteuergesetz |
etc | et cetera |
EU | Europäische Union; Vertrag über die Europäische Union |
EuGH | Europäischer Gerichtshof |
EuZW | Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift) |
EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
f, ff | folgend, fortfolgend |
FG | Finanzgericht |
Fn | Fußnote |
FR | Finanz-Rundschau (Zeitschrift) |
GBO | Grundbuchordnung |
GbR | Gesellschaft des bürgerlichen Rechts |
gem | gemäß |
GFZ | Geschossflächenzahl |
GG | Grundgesetz |
ggf | gegebenenfalls |
GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GmbH & Co KG | Kommanditgesellschaft mit GmbH als Komplementärin |
GmbHR | GmbH-Rundschau (Zeitschrift) |
grds | grundsätzlich |
GrS | Großer Senat |
GST | General-Skipping-Transfer |
hA | herrschende Auffassung |
HeimG | Heimgesetz |
HGB | Handelsgesetzbuch |
hM | herrschende Meinung |
HRefG | Handelsrechtsreformgesetz |
Hs | Halbsat |
idF | in der Fassung |
IDW | Institut der Wirtschaftsprüfer |
iE | im Einzelnen |
iHv | in Höhe von |
INF | Information über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift) |
inkl | inklusive |
insb | insbesondere |
iSd | im Sinne des/der |
IStR | Internationales Steuerrecht (Zeitschrift) |
iSv | im Sinne von |
iVm | in Verbindung mit |
IWB | Internationale Wirtschafts-Briefe (Zeitschrift) |
JStG | Jahressteuergesetz |
JZ | Juristenzeitung (Zeitschrift) |
KapG | Kapitalgesellschaft |
KG | Kommanditgesellschaft |
KostO | Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) |
KStG | Körperschaftsteuergesetz |
lit | (lat. littera) Buchstabe |
LPartG | Lebenspartnerschaft |
LStR | Lohnsteuer-Richtlinien |
lt | laut |
Ltd | Limited Partnership (KG in Großbritannien) |
Mio | Million(en) |
Mrd | Milliarde(n) |
MüKo | Münchner Kommentar zum Zivilrecht |
mwN | mit weiteren Nachweisen |
NJW | Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) |
Nr | Nummer |
nrk | nichtrechtskräftig |
NWStiftG | Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen |
NZG | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht |
og | oben genannt |
oHG | offenen Handelsgesellschaft |
PG | Personengesellschaft |
rd | rund |
RErbStG | Reichserbschaftsteuergesetz |
RFH | Reichsfinanzhof |
RIW | Recht der Internationalen Wirtschaft (Zeitschrift) |
Rn | Randnummer |
Rs | Rechtssache |
Rspr | Rechtsprechung |
RStBl | Reichssteuerblatt |
S | Satz/Seite |
SchenkMG | Schenkungsmeldegesetz |
SGB | Sozialgesetzbuch |
sog. | so genannt |
Stbg | Die Steuerberatung (Zeitschrift) |
StEd | Steuer-Eildienst (Zeitschrift) |
StiftEG | Stiftungseingangssteuergesetz |
str | strittig |
StRO | Steuerrechtsordnung |
StuB | Steuern und Bilanzen (Zeitschrift) |
StuW | Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift) |
su | siehe unten |
Tz | Textziffer |
u | und |
ua | unter anderem |
Ubg | Die Unternehmensbesteuerung (Zeitschrift) |
uE | unseres Erachtens |
UK | Umrechnungskoeffizient |
UmwStG | Umwandlungssteuergesetz |
USA | Vereinigte Staaten von Amerika |
usw | und so weiter |
uU | unter Umständen |
UVR | Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht (Zeitschrift) |
v | vom |
VfGH | Verfassungsgerichtshof |
vGA | verdeckte Gewinnausschüttung |
vgl | vergleiche |
Vj | Vierteljahr |
VZ | Veranlagungszeitraum |
WertV | Wertermittlungsverordnung |
WpHG | Gesetz über den Wertpapierhandel |
zB | zum Beispiel |
ZErb | Zeitschrift für die Steuer- u. Erbrechtspraxis |
ZEV | Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge |
Zit | zitiert |
ZPO | Zivilprozessordnung |
zT | zum Teil |
zZ | zur Zeit |
Birk, Dieter/Desens, Marc/Tappe, Henning | Steuerrecht, 24. Auflage Heidelberg 2021 (zit: Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rn) |
Crezelius, Georg | Erbschaft- und Schenkungsteuer in zivilrechtlicher Sicht, Herne 1979 (zit: Crezelius, Erbschaft- und Schenkungsteuer in zivilrechtlicher Sicht, S) |
Fischer, Michael/Pahlke, Armin/Wachter, Thomas | Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, 7. Auflage, Freiburg 2020 |
Flick, Hans/Piltz, Detlev | Der Internationale Erbfall, 2. Auflage München 2008 (zit: Flick/Piltz, Der Internationale Erbfall, Rn) |
Haase, Florian | Internationales und Europäisches Steuerrecht, 6. Auflage Heidelberg 2020 (zit: Haase, Internationales und Europäisches Steuerrecht, Rn) |
Herrmann, Carl/Heuer, Gerhard/Raupach, Arndt | Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar Köln 2018 (Loseblatt, Stand: 308. EL, Dezember 2021) (zit: Bearbeiter, in: Hermann/Heuer/Raupach, §/Rn) |
Heyeres, Ralf | Zusammenwirken von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer, Bergisch Gladbach/Köln 1996 (zit: Heyeres, Zusammenwirken von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer, S) |
Kapp/Ebeling | Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, Köln 2020 (Loseblatt, Stand: 88. EL, Juni 2021) (zit: Bearbeiter, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, §/Rn) |
Kreutziger, Stefan/Schaffner, Margit/Stephany, Ralf | Bewertungsgesetz, Kommentar, 4. Auflage München 2018 (zit: Bearbeiter, in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, §/Rn) |
von Loewe, Christian | Familienstiftungen und Nachfolgegestaltungen, Düsseldorf 1999 (zit: von Loewe, Familienstiftungen und Nachfolgegestaltungen, S) |
Meincke, Jens/Hannes, Frank/Holtz, Michael | Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 18. Auflage München 2021 (zit: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, §/Rn) |
Moench, Dietmar/Weinmann, Norbert | Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Freiburg 2021 (Loseblatt, Stand: 93. EL, September 2021) (zit: Bearbeiter, in: Moench/Weinmann, §/Rn) |
Münchener Kommentar | Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Auflage München 2017 (zit: Bearbeiter, in: Münchener Kommentar zum BGB, §/Rn) |
v. Oertzen, Christian/Loose, Matthias | Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 2. Auflage Köln 2020 (zit: Bearbeiter, in: v. Oertzen/Loose, ErbStG) |
Palandt, Otto | Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage München 2020 (zit: Bearbeiter, in: Palandt, §/Rn) |
Peemöller, Volker H. | Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 6. Auflage Herne 2015 (zit: Bearbeiter, in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, Kapitel, Rn) |
Richter, Andreas | Stiftungsrecht, 1. Auflage, München 2019 (zit: Bearbeiter, in: Richter, Stiftungsrecht, §/Rn) |
Rössler, Rudolf/Troll, Max | Bewertungsgesetz, Kommentar, München 2021 (Loseblatt, Stand: 3. EL, Januar 2021) (zit: Bearbeiter, in: Rössler/Troll, BewG, §/Rn) |
Schaumburg, Harald/Englisch, Joachim | Europäisches Steuerrecht, 2. Auflage Köln 2020 (zit: Bearbeiter, in: Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, Rn) |
Scholz, Franz | Kommentar zum GmbHG, 12. Auflage Köln 2018 (zit: Bearbeiter, in: Scholz, §/Rn) |
Stenger, Alfons/Loose, Matthias | Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, Köln 2021 (Loseblatt, Stand: 155. EL, Juni 2021) (zit: Bearbeiter, in: Stenger/Loose, §/Rn) |
Tipke, Klaus | Die Steuerrechtsordnung, Bd. I, 2. Auflage 2000, Bd. II, 2. Auflage 2003, Bd. III Köln 1993 (zit: Tipke, StRO I, II, III, S) |
Tipke, Klaus/Lang, Joachim | Steuerrecht, 24. Auflage Köln 2021 (zit: Bearbeiter, in: Tipke/Lang, §/Rn) |
Troll, Max/Gebel, Dieter/Jülicher, Marc/Gottschalk, Paul | Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, München 2021 (Loseblatt Stand: 62. EL, Juli 2021) (zit: Bearbeiter, in: Troll/Gebel/Jülicher, §/Rn) |
Viskorf, Herrmann/Schuck, Stephan/Wälzholz, Eckhard | Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz (Auszug), Kommentar, 6. Auflage Herne 2020 (zit: Bearbeiter, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, §/Rn) |
Bundestags-Drucksachen und -Protokolle | http://drucksachen.bundestag.de |
Dokumente der Landesparlamente | http://www.parlamentsspiegel.de |
Juris Bundesgesetze und -verordnungen | http://bundesrecht.juris.de/index.html |
BVerfG | http://www.bundesverfassungsgericht.de |
BFH | http://www.bundesfinanzhof.de |
BGH | http://www.bundesgerichtshof.de |
EuGH | http://curia.eu.int/de/content/juris/index.htm |
Finanzgerichte | http://www.deutschejustiz.de/dj-fin.html |
Bundesministerium der Finanzen | http://www.bundesfinanzministerium.de |
Portal der Finanzverwaltungen | http://www.finanzamt.de |
Bundeszentralamt für Steuern | http://www.bzst.de |
Generaldirektion Steuern der Europäischen Kommission | http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/about/welcome/index_de.htm |
Tätigkeitsbereiche der EU im Steuerwesen | http://europa.eu/pol/tax/index_de.htm |
Bundessteuerblatt | http://www.bstbl.de |
Deutscher Steuerberaterverband | http://www.dstv.de |
Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft | http://www.dstjg.de |
International Fiscal Association | http://de.ifa-deutschland.de |
1
Die Ursprünge des heutigen Erbschaftsteuerrechts reichen zurück bis in die Zeit der Sumerer, Ägypter und Römer[1]. Auf deutschem Boden gab es bis zum 17. Jahrhundert keine Erbschaftsteuer. Stattdessen gab es Abgaben wie den Erbschaftszehnt, die Verwandtenabgabe, den Sterbefall oder den Totenzins. In der Zeit zwischen dem 17. und 18. Jahrhundert wurden erstmals auch in den deutschen Ländern Erbschaftsteuern eingeführt. Diese betrafen zunächst jedoch nur entferntere Verwandte. Erstmals gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurden in einigen Ländern Abkömmlinge in die Erbschaftsteuer einbezogen[2]. 1873 wurde in Preußen das erste Erbschaftsteuergesetz eingeführt, welches in weiten Teilen bereits dem heute geltenden Gesetz entsprach.
2
Nach der Vereinheitlichung des Zivilrechts durch die Einführung des BGB wurde 1906 das erste reichseinheitliche Erbschaftsteuergesetz (RErbStG) erlassen[3]. Der Spitzensteuersatz betrug 25%, Ehegatten und Kinder waren von der Steuer befreit. Im Jahre 1919 wurde die Erbschaftsteuer in größerem Umfang reformiert. Neben der bereits bestehenden Erbanfallsteuer sah das neue Gesetz eine ergänzende Nachlasssteuer mit einer Maximalbelastung des Erwerbs von bis zu 90% vor[4]. Kinder und Ehegatten wurden in die Besteuerung einbezogen. 1922 wurde der Erwerb von Ehegatten wieder freigestellt, Steuersätze wurden gesenkt und die Nachlasssteuer abgeschafft.
3
In der Folgezeit unterlag die Besteuerung, insbesondere die der Ehegatten, einem stetigen Wandel. Der Steuertarif und die Steuerklassen wurden laufend geändert. So entfiel durch das Kontrollratsgesetz von 1946 jegliche Befreiung von Ehegatten. Günstigere Steuerklassen für nahe Verwandte wurden abgeschafft und 1948 wieder eingeführt. Auch der Erwerb vom Ehegatten wurde 1948 unter bestimmten Voraussetzungen wieder von der Erbschaftsteuer freigestellt. Die Befreiung des Ehegattenerwerbs wurde später durch erhöhte Freibeträge ersetzt[5]. 1959 wurde der Zugewinnausgleich von der Erbschaftsteuer befreit. 1970 wurden nichteheliche Kinder ehelichen Kindern im Wesentlichen gleichgestellt.
4
Grundlegend geändert wurde die Erbschaftsteuer in Folge des Erbschaftsteuergesetzes vom 17.4.1974[6]. Ziel des ErbStG 1974 war es, die Steuergerechtigkeit zu erhöhen und Steuerschlupflöcher zu schließen. Kleinere Vermögen im Familienkreis wurden durch eine Erhöhung der Freibeträge entlastet, größere Vermögen durch höhere Steuersätze stärker belastet. Die zunehmende Begünstigung von Grundbesitz sollte dadurch gemindert werden, dass die bislang der Bewertung von Grundbesitz zugrunde liegenden Einheitswerte aus dem Jahr 1935 durch solche aus dem Jahr 1964 ersetzt wurden, zuzüglich eines Zuschlags iHv 40%[7].
5
Um Besteuerungslücken zu schließen, wurde ua die Erbersatzsteuer für Familienstiftungen (§ 1 Abs. 1 Nr 4 ErbStG) eingeführt. Die Möglichkeit durch gesellschaftsvertragliche Gestaltungen Steuern zu sparen, wurde ebenso eingeschränkt (§§ 3 Abs. 1 Nr 2 Satz 2, 7 Abs. 5 bis 7 ErbStG), wie der Abzug von Nießbrauchs- und Rentenverpflichtungen, mit denen das erworbene Vermögen belastet war (§ 25 ErbStG aF)[8]. Außerdem wurde eine Sonderregelung für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingeführt, nach der der Erwerb, der einem Ehegatten als Folge der Beendigung des Güterstandes zufällt, unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer freigestellt wird (§ 5 ErbStG).
6
Das ErbStG 1974 unterlag im Laufe der Zeit zahlreichen Änderungen[9]. So wurde 1990 der Geltungsbereich des ErbStG auf die neuen Bundesländer erweitert[10], 1992 kam es zu einer Neuregelung der Betriebsvermögensbewertung (Steuerbilanzwerte) und 1993 wurde ein Freibetrag iHv 500 000 DM für Betriebsvermögen eingeführt (§ 13 Abs. 2a ErbStG aF)[11].
7
Mit der Entscheidung vom 22.6.1995[12] beanstandete das BVerfG die ungleiche Bewertung von Grundbesitz und Kapitalvermögen und gab dem Gesetzgeber auf, das Erbschaftsteuerrecht bis zum 31.12.1996 entsprechend zu ändern. Der Gesetzgeber ersetzte daraufhin die Einheitswerte von 1964 durch – im Vergleich zu den Einheitswerten – höhere Bedarfswerte (§§ 138 ff BewG). Gleichzeitig führte er weitere Begünstigungen für Betriebsvermögen ein (§§ 13a, 19a ErbStG aF)[13].
8
Das ErbStG 1996 wurde mit Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006 wiederum als verfassungswidrig eingestuft[14]. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpfe, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genüge[15]. Die Bewertung des anfallenden Vermögens müsse bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Erst bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten dürfe der Gesetzgeber steuerliche Verschonungsregelungen zur Begünstigung bestimmter Vermögenswerte treffen, zB durch die Gewährung von Freibeträgen. Zu Umfang und Voraussetzungen solcher Verschonungsregelungen nahm das BVerfG nicht näher Stellung. Es gab aber zu erkennen, dass grundsätzlich auch eine weitgehende Verschonung insbesondere für das Betriebsvermögen denkbar wäre, sofern diese gleichheitsgerecht ausgestaltet würde.
9
Es kam im Folgenden zu einer grundlegenden Überarbeitung des Bewertungsrechts mit dem Ziel einer gleichmäßigen Erfassung aller Vermögensarten mit dem gemeinen Wert. Gleichzeitig wurden die Verschonungsregelungen für das Unternehmensvermögen grundlegend überarbeitet. Das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG 2009)[16] trat am 1.1.2009 in Kraft. In seiner rückwirkend auf den 1.1.2009 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009[17] modifizierten Fassung sah es Verschonungsabschläge von 85% (Regelverschonung) oder 100% (Optionsverschonung) für Unternehmensvermögen vor. Geknüpft war die Verschonung an die Bedingung einer Fortführung des Unternehmens über einen Zeitraum von fünf bzw. sieben Jahren bei gleichzeitigem Erhalt von Arbeitsplätzen (Lohnsummenregelung). Zudem wollte man durch Einführung einer Grenze von 50% bzw. 10% für sogenanntes Verwaltungsvermögen verhindern, dass privates Kapitalvermögen schlicht durch Überführung ins Betriebsvermögen – etwa die Einlage in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG – von den Verschonungen profitieren konnte. Bald zeigte sich aber, dass der Katalog des Verwaltungsvermögens erhebliche Lücken aufwies. Mittels unter dem Schlagwort „Cash-GmbH“ bekannter Gestaltungen wurde in großem Umfang privates Kapitalvermögen unter Inanspruchnahme der Verschonung für Betriebsvermögen steuerfrei übertragen[18]. Erst durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013[19] wurden diese Lücken durch die Einführung eines sog. Finanzmitteltests weitgehend geschlossen. Insgesamt blieb es dabei, dass der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit durch das ErbStG 2009 wohl noch stärker verletzt wurde als durch die Vorgängerregelung[20].
10
Mit Urteil vom 17.12.2014[21] hat das BVerfG auch das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung des ErbStRG 2009 für verfassungswidrig erklärt. Das „Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ vom 4. November 2016 („ErbStRG 2016“)[22] hat die im ErbStRG 2009 geschaffenen Begünstigungen modifiziert. Zu einer grundlegenden Änderung kam es nicht. Eine nennenswerte Rückführung der nahezu vollständigen Steuerfreistellung von Unternehmensvermögen von der Erbschaftsteuer war politisch gegen den massiven Druck der Interessenvertreter nicht durchsetzbar. Dem Verdikt des BVerfG, wonach die Steuerfreistellung für Unternehmen ohne Nachweis der Erforderlichkeit nur für „kleine und mittlere“ Unternehmen gelten soll, hat der Gesetzgeber dadurch aufgegriffen, dass künftig für Erwerbe ab 26 Mio. € zusätzliche Voraussetzungen für die Verschonung gelten sollen. Auch bei größeren Erwerben kommt eine Verschonung aber nach wie vor in Betracht. Vor allem sollte das ErbStRG 2016 verhindern, dass auch künftig reines Kapitalvermögen im bisherigen Umfang unter dem Deckmantel des Betriebsvermögens steuerfrei übertragen werden kann. Dieses Ziel ist weitgehend erreicht worden. Es bestehen jedoch Möglichkeiten, die zusätzlichen Voraussetzungen für Großerwerbe von Unternehmensvermögen faktisch vollständig zu umgehen. Einfallstor ist hier vor allem die sog. „Verschonungsbedarfsprüfung“ des § 28a ErbStG.
11
Obwohl das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den letzten Jahrzehnten gestiegen ist, ist die finanzpolitische Bedeutung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach wie vor gering. So betrug ihr Aufkommen in 2020 gerade einmal 8,6 Mrd. €; dies entspricht 1,16% des Gesamtsteueraufkommens der Bundesrepublik Deutschland[23].
12
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Jahre 1990 betrug das Erbschaftsteueraufkommen in 1991 rd 1,35 Mrd €. Danach steigerte es sich von 1,55 Mrd € in 1992 über 2,07 Mrd € in 1996 auf 4,28 Mrd € in 2004 und schließlich, nach einigen Jahren mit etwas geringerem Aufkommen, auf 4,77 Mrd € im Jahr 2008. Im Rahmen des ErbStRG 2009 ging der Gesetzgeber davon aus, dass sich durch die Erbschaftsteuerreform mit der Einführung der hohen Verschonungsabschläge das Erbschaftsteueraufkommen nicht wesentlich verändern würde[24]. Diese Prognose ist auch eingetroffen. Allerdings: Vom Inkrafttreten des ErbStRG 2009 bis zum Jahr 2013 hatte sich die Summe des schenkweise übertragenen Vermögens bei gleichbleibendem Steueraufkommen um mehr als das Dreifache erhöht[25]. Der Anstieg des übertragenen Vermögens entfiel im Wesentlichen auf nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. begünstigtes Unternehmensvermögen. Der Anteil der festgesetzten Schenkungsteuer am geschenkten Vermögen sank damit von 11% im Jahr 2009 auf rund 3% im Jahr 2013[26]. Der starke Anstieg des übertragenen Vermögens ist zu einem großen Teil darauf zurückzuführen, dass man weithin davon ausging, dass die historisch niedrige Erbschaftsteuerbelastung nicht auf Dauer Bestand haben würde. Entsprechend wurden viele erst später anstehende Übertragungen vorgezogen. Entsprechend ist auch im Jahr 2014 – also kurz vor dem damals erwarteten Urteil des BVerfG – das Steueraufkommen sprunghaft auf ca. 5,5 Mrd. € gestiegen[27]. Vom insgesamt übertragenen Vermögen in 2014 von 108,8 Mrd. € blieben 66 Mrd. € nach § 13a ErbStG steuerfrei. Im Jahr 2015, in dem die alten Regelungen weiterhin voll anwendbar blieben, kam es zu einem (damaligen) Erbschaftsteuerhöchststand von 6,29 Mrd €. Im Jahr 2018 belief sich das Aufkommen auf 6,81 Mrd. €, gefolgt von 6,99 Mrd. € in 2019 und 8,60 Mrd. € in 2020.
13
Die im Jahr 2015 veranlagten Vermögensübertragungen aufgrund von Erbschaften und Schenkungen beliefen sich auf 102,0 Mrd. Euro[28]. Davon entfielen 42,4 Mrd. € auf Betriebsvermögen. Insgesamt lag die Zahl der vererbten bzw. verschenkten Betriebsvermögen 2015 bei 15 832. Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro wurde in 231 Fällen vererbt bzw. verschenkt (1,5 %). Zusammen machten diese Fälle mit 25,7 Mrd. € aber 60,6 % des übertragenen Betriebsvermögens aus. Im Jahr 2020 betrug der Wert des veranlagten übertragenen Vermögens 84,4 Mrd. €.[29] Der Anteil des Betriebsvermögens ist auf 15,6 Mrd. € zurückgegangen.[30] Unter die Steuervergünstigung für Unternehmensvermögen nach § 13a ErbStG fielen in 2020 insg. 19,6 Mrd. € gegenüber 56,8 Mrd. € in 2015.[31] Insgesamt wurden in den Jahren 2014 – 2016 (die Erbschaftsteuerreform 2016 trat unterjährig zum 1.7.2016 in Kraft) ca. 181 Mrd. € steuerfrei übertragen.[32]
14
Das Aufkommen der Erbschaftsteuer steht gem Art. 106 Abs. 2 Nr 2 GG den Bundesländern zu. Das Erbschaftsteueraufkommen gestaltet sich dabei regional sehr unterschiedlich. In den alten Bundesländern ist das Aufkommen wesentlich höher als in den neuen Bundesländern. Am höchsten war das Erbschaftsteueraufkommen 2020 im Verhältnis zur Bevölkerungszahl in Hamburg mit 170 € pro Kopf, gefolgt von Bayern mit 166 €[33]. Die fünf neuen Bundesländer lagen zwischen 17 € (Brandenburg) und 9 € (Sachsen-Anhalt). Jedoch partizipieren über den Umweg des Länderfinanzausgleichs auch die neuen Bundesländer am höheren Erbschaftsteueraufkommen der alten Bundesländer.
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In 2014 standen 985 572 Todesfällen[34] 132 574 veranlagte Nachlässe[35] gegenüber. Dies bedeutet, dass gerade einmal rund 13,5% der Nachlässe zum Erbschaftsteueraufkommen beigetragen haben. Damit ist zwar die Prognose[36], dass mit dem ErbStRG 2009 durch die deutliche Erhöhung der Steuerfreibeträge für Personen der Steuerklasse I (§ 16 Abs. 1 Nr 1 bis 4 ErbStG), die Steuerfreistellung für die Zuwendung von Familienheimen (§ 13 Abs. 1 Nr 4a bis 4c ErbStG) und die Erbschaftsteuerverschonung von übertragenem Unternehmensvermögen die Zahl der veranlagten Nachlässe auf 3% bis 4% der Erbfälle sinken würde, nicht eingetreten. Gleichwohl könnte sich vor diesem Hintergrund die Frage stellen, ob überhaupt noch eine „Gemeinlast“ und damit eine Steuer iSd Art. 105 Abs. 2, 106 Abs. 2 Nr. 2 GG vorliegt, wenn nur eine kleine Minderheit von Erben diese Steuer überhaupt zu tragen hat. Verfassungsrechtlich wird man indes davon ausgehen können, dass es sich bei der Erbschaftsteuer gleichwohl konzeptionell weiterhin um eine Gemeinlast handelt und auch bei der Festlegung der Freibeträge der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vor dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht überschritten sein dürfte[37]. Für die Akzeptanz einer Steuer ist es gleichwohl nicht förderlich, wenn nur ein geringer Teil der grds steuerbaren Lebenssachverhalte zum Steueraufkommen beiträgt.
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Die Diskussion über die Berechtigung zur Erhebung einer Erbschaftsteuer zieht sich wie ein roter Faden durch die Geschichte des Erbschaftsteuerrechts. Dabei wird die Diskussion zumeist sehr emotional geführt, nicht selten vor einem ideologischen Hintergrund[38][39]