Tabitha Ruth Schreiner
Hilfestellungen beim Versorgungsrecht
Arztausgabe
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Inhaltsverzeichnis
Titel
Einleitung/Vorwort
Zitate aus der Versorgungsmedizinverordung und den Verordnungen zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Die gängigsten Probleme
Die abgelaufene Heilungsbewährung
Besonderheiten - beispielshafte Aufzählung:
Dokumentation von Erkrankungen und deren Verlauf
Der Hörverlust
Der Sehverlust
Grundsätzliches zu chronischen Erkrankungen:
Typische Fehler bei den ärztlichen Befundberichten und bei den Nachfragen von Seiten des Sozialgerichts bei Streitigkeiten
No goes
Nachvollziehbarkeit der Schwere der Erkrankung für den sozialmedizinischen Dienst des Versorgungsamts
Zu allgemein gehaltene Diagnosen drücken den Einzel-GdB
Ein Gutachten ist sinnvoll, wenn Informationen in den medizinischen Unterlagen fehlen
Der Grad der Behinderung (GdB) und die berufliche Einschränkung
Viele überflüssige ärztliche Atteste
Verschlüsselte Diagnosen nach der ICD-10-Kodierung und Fehlinterpretation durch den medizinischen Laien
Verschlimmerungsantrag stellen oder doch nicht?
Die Merkzeichen
Merkzeichen bei einem Gesamt-GdB von mindestens 50
Informationen zu Hilfsmitteln nicht vergessen
Begriffserklärungen
Abkürzungen
Bestellung einer gedruckten Ausgabe der Versorgungsmedizinverordnung
Impressum neobooks
Während meiner zehn jährigen beruflichen Tätigkeit in einer gutachterlich tätigen Facharztpraxis für Innere Medizin sind mir in dieser Zeit Probleme zwischen Versorgungsamt und Antragsteller aufgefallen, die sich leider mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholten.
Die gängigsten Streitpunkte zwischen Antragsteller und Versorgungsamt, die mir im beruflichen Alltag begegnet sind, habe ich hier zusammengetragen. Die folgenden Seiten sollen Ärzten helfen, die mit der Versorgungsmedizin in der alltäglichen Praxis nichts zu tun haben, für ihre Patienten die richtigen Informationen an das Versorgungsamt weiter zu leiten.
Wenn ich aus der Versorgungmedizinverordnung –VersMedV- zitiere, dann liegt dafür die Ausgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion, 53107 Bonn zugrunde in der Fassung, die am 10.12.2008 beschlossen wurde und zum 01.01.2009 in Kraft getreten ist.
Zwischen 01.03.2010 und 11.10.2012 wurden insgesamt fünf Verordnungen zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung verabschiedet (Stand August 2017).
Wenn ich mich auf eine dieser Änderungen beziehe, mache ich diese auch beim Zitat entsprechend kenntlich.
Bei den Zitaten und Seitenangaben liegt die veröffentlichte Ausgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zugrunde.
Ich habe die folgenden veröffentlichten pdf-Dateien verwendet, die im Internet heruntergeladen werden können:
Versorgungsmedizinverordnung:
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/k710-versorgundsmed-verordnung.pdf?__blob=publicationFile
Die fünf Verordnungen zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung:
www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/aenderungsverordnung-versorgungsmedizin.html
Unter dem Kapitel „Verschlimmerungsantrag stellen oder doch nicht?“ habe ich die Verordnung, die bis zum 31.12.2008 gültig war, erwähnt. Diese trägt den Namen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ Ausgabe 2008.
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Rundschreiben-SE/Anhaltspunkte-aerztliche-Gutachtertaetigkeit.pdf;jsessionid=1449AB361E8FAE1BD067A593766C34C1?__blob=publicationFile&v=2
Über die Jahre ist mir aufgefallen, dass sich die Probleme zwischen Antragsteller (bzw. Kläger) und dem Versorgungsamt sehr häufig um ein und dieselben Erkrankungen oder Vorgänge (Arztbriefe bzw. Atteste) drehen:
Die abgelaufene Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung.
Der insulinpflichtige Diabetes mellitus, bei dem mehrmals täglich Insulin gespritzt und dies auch dokumentiert wird und Hypo- wie Hyperglykämien (Unterzuckerungen wie zu hohe Blutzuckerwerte) auftreten können.
Fehlende Untersuchungsergebnisse (egal ob nicht eingereicht oder nicht durchgeführt) und dadurch zu einem zu gering eingestuften GdB führt, weil sich der Arzt im beratungsärztlichen Dienst des Versorgungsamtes kein genaues Bild über den genauen Gesundheitszustand machen kann.
Allgemeines
Die Versorgungsmedizinverordnung sieht für mehrere Erkrankungen –vornehmlich bösartige Krebserkrankungen – eine sog. Heilungsbewährung vor. Das heißt, dass für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ein bestimmter GdB zuerkannt wird. Wenn die Erkrankung ausgeheilt ist und kein Rückfall von ärztlicher Seite dokumentiert ist, dann wird dieser GdB wieder entzogen. Das ist ein ganz normaler Vorgang, das die Versorgungsmedizinverordnung als Rechtsgrundlage so vorsieht. Bevor der GdB entzogen wird, erhält der Patient vorher eine schriftlich angekündigte Anhörung, bei der medizinische Unterlagen eingereicht werden können, wenn die Erkrankung noch nicht ausgeheilt sein sollte.
Für die betroffenen Patienten ist das häufig nicht nachvollziehbar, dass der GdB wieder entzogen wird, obwohl eine schwerwiegende Erkrankung durchgemacht wurde. Eine schwerwiegende und lebensbedrohende Erkrankung hinterlässt Spuren – das steht für niemanden zur Diskussion. Für die schwerwiegende Erkrankung fällt nach der Heilungsbewährung der GdB in der ursprünglich gewährten Höhe weg – dafür können für die hinterlassenen Spuren wie z.B. die Angst, dass die Erkrankung wiederkommen könnte oder -je nach Erkrankung- der Magen, die Prostata, die Harnblase, die Brust oder ein anderes Organ entfernt wurde, eine andere Diagnose gestellt werden, die zu einem eigenen GdB führen können.
Vorgehen:
Den Patienten regelmäßig zu den Terminen beim entsprechenden Facharzt schicken, um die nötigen Nachsorgeuntersuchungen durchführen zu lassen. Je nach Erkrankung (z.B. Magenentfernung), wenn die vorgegebenen Nachsorgeuntersuchungen abgeschlossen sind, weitere fachärztliche Kontrollen veranlassen.
Wenn psychischen Problemen anhalten und nicht verschwinden, den Patienten zu einem psychiatrischen und/oder psychotherapeutischen Kollegen zur Therapie schicken (z.B. Psychotherapie). Die Befundberichte sind in aller Regel ausführlich und helfen nach Ende der Heilungsbewährung dem Versorgungsamt eine genauere Diagnose und es kommt eher zu einem angemessenen GdB.
Nach einer Operation als sog. Anschlussheilbehandlung und/oder im weiteren Verlauf der Therapie (z.B. nach einer Radio-Chemotherapie) kann eine Rehabilitationsbehandlung genehmigt werden, die der Patient nach Möglichkeit in Anspruch nehmen sollte. Neben einer Verbesserung des Allgemeinbefindens werden hier auch Untersuchungsergebnisse zusammengetragen, die beim Versorgungsamt verwertet werden können. Gerade, wenn das Ende der Heilungsbewährung in Sichtweite kommt, sind diese Rehabefunde dahingehend wichtig, welche verbleibenden Einschränkungen nach Ablauf der Heilungsbewährung verbleiben werden. Diese ersetzen dann die ursprüngliche Diagnose.
Die folgenden Besonderheiten sind beispielshaft und es handelt sich nicht