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© 2022 Prof. Dr. Thorsten Franz, HS Harz, Domplatz 16, 38820 Halberstadt
Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt
ISBN 978-3-755-775324
Liebe Naturschützerinnen und Naturschützer,
wer die Natur schützen möchte, muss sich auskennen. Nicht nur beim Thema Flora und Fauna, sondern ebenso juristisch. Natur und Landschaft können sich nicht selbst schützen – das müssen wir Menschen tun. Und da beißt sich der Fuchs in den Schwanz. Denn Menschen wollen die Natur nicht nur schützen, sondern oft das Gegenteil. Gesetze sollen die Zerstörung verhindern. Wer aber die einschlägigen Gesetze nicht kennt, sich nur auf sein umweltaktivistisches Gefühl verlässt, hat meistens schon verloren, bevor der Kampf so richtig begonnen hat.
Wer sich um die Durchsetzung von Naturschutzrecht bemüht, wird erleben, dass das Recht mitunter nicht, zögerlich oder falsch angewandt wird. Recht und die sog. Rechtswirklichkeit fallen gerade beim Naturschutzrecht oft auseinander. Trotz der zahlreichen, oft detaillierten Schutzvorschriften setzen sich Landschaftsverbrauch, Lebensraumzerstörung sowie Artensterben immer weiter fort, mag sich auch manche örtliche Situation verbessern.
Das Naturschutzrecht krankt an vielem. Etliche Vorschriften zielen gar nicht auf einen wirksamen Schutz, sind Augenwischerei. Vor allem findet man eine fehlende oder unzureichende Durchsetzung: Vollzugsdefizite allerorten. Wer als Natur- und Umweltschützer gut informiert ist, sich auskennt und sich Wissen angeeignet hat, hat einen Vorteil bei der Durchsetzung des Rechts. Wissen ist Macht! Juristisches Fachwissen auf „Augenhöhe“ mit Naturnutzern und Behörden macht durchsetzungsstark.
Das vorliegende Handbuch, eine lexikalisch angelegte Sammlung, soll helfen den Dschungel der rechtlichen Vorschriften besser zu verstehen. Das Werk ermöglicht durch seine alphabetische Gliederung einen raschen Zugriff auf das zur jeweiligen Frage einschlägige Recht. Das Handbuch erscheint – als günstige Alternative zum gedruckten Buch – auch als eBook.
Schöner als die Beschäftigung mit dem Recht der Natur ist die Beschäftigung mit der Natur selbst. Schon deshalb sollte der Naturschutz nicht nur eine juristische Abwehrposition einnehmen, sondern auch um das bemüht sein, was unter dem Stichwort „Maßnahmen des praktischen Naturschutzes“ zu lesen ist.
Herzliche Grüße!
Amanda
Aal: Der Aal (Anguilla anguilla) unterliegt dem Fischereirecht. In Sachsen-Anhalt gelten für ihn die Vorschriften des Fischereigesetzes (>) des Landes Sachsen-Anhalt und der Fischereiordnung (>) des Landes Sachsen-Anhalt. Die Fischereiordnung sieht ein Mindestfangmaß von 50 cm für Aale vor.1 Zudem gelten weitere Beschränkungen der Aalfischerei (vgl. § 20a FischO LSA). Diese fischereirechtlichen Regelungen zum Schutz des Aals sind Naturschutzrecht im materiellen Sinn (>). Da das Fischereirecht Regelungen zum Schutz und zur Pflege dieser Art enthält, kommt das allgemeine Artenschutzrecht nach der artenschutzrechtlichen Unberührtheitsklausel (>) nicht zur Anwendung.2 S. a. Verhältnis Naturschutzrecht und Fischereirecht (>)
Aarhus-Konvention: Das in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnete Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.6.1998 (engl.: Convention on Access to Information, Public Participation in Decision-making and Access to Justice in Environmental Matters) ist seit dem 30.10.2001 in Kraft.3 Es ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Umweltrechts mit großer Bedeutung für das Naturschutzrecht, weil er im Interesse der Stärkung des Umweltschutzes jedermann Rechte im Hinblick auf den Zugang zu Umweltinformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten gewährt und damit mittelbar den Schutz der Natur durch Private stärkt. Aufgrund des Zustimmungsgesetzes4 des Bundestags gilt die Aarhus-Konvention im Rang eines Bundesgesetzes. Die drei Säulen der Aarhus-Konvention sind: der möglichst freie Zugang zu Umweltinformationen (Art. 4), die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren (Art. 6-8) und der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Art. 9). Vgl. aus der Rspr. des OVG LSA: „Aus Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention dürfte sich eine Befugnis für anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erhebung von Rechtsbehelfen gegen artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und Art. 16 FFH-RL ergeben“5. „Bei der Frage, ob eine zumutbare Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 BNatSchG besteht, sind auch Ausführungsvarianten in zeitlicher Hinsicht, die zu einer geringeren Eingriffsintensität führen, in den Blick zu nehmen.(Rn. 24)“6 „Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Aarhus-Konvention bezieht sich allein auf bestimmte, in Anhang I zur Aarhus-Konvention aufgelistete Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention erfasst sonstige umweltrelevante Projekte, denen eine solche Wirkung nicht zukommt. Diese Auffangfunktion von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention spiegelt sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG wider“7.
Aaskrähe: s. Nebelkrähe
Abbau von Bodenschätzen: Beim Abbau von Bodenschätzen, sei es nach Bergrecht oder sonstigem Recht, sind die Vorgaben des Naturschutzrechts zu beachten.8 Der Abbau bestimmter Bodenschätze (etwa Braunkohle) unterliegt dem Bergrecht. Der Bodenschatzabbau ist in diesem Fall nach näherer Maßgabe des Bergrechts planfeststellungspflichtig (Erlass von Rahmen- und Hauptbetriebsplänen). Die naturschutzrechtlichen Vorgaben, wie etwa das Habitatschutzrecht (>) oder das Schutzgebietsrecht (>) sind im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen. Im Ergebnis kann sich hier oftmals aufgrund der sog. Rohstoffsicherungsklausel (>) das öffentliche Interesse an der Bodenschatzgewinnung gegenüber dem Naturschutzinteresse durchsetzen, jedoch gilt auch hier, dass der erforderliche Eingriffsausgleich zu gewährleisten ist. Der Abbau von Bodenschätzen, die weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegen (sog. bergfreie Bodenschätze), wie insbesondere von Sand, Kies, Mergel, Lehm, Ton, Kalkgestein und sonstigem Gestein, Gips sowie Torf und Mudden (>), bedarf in Sachsen-Anhalt der Genehmigung, wenn die abzubauende Fläche größer als 100 Quadratmeter ist (§ 11 S. 1 NatschG LSA). S. Abbaugenehmigung (>)
Beschränkungen des Bergwerkseigentums durch Naturschutzrecht können Entschädigungspflichten auslösen. Vgl. „1. Naturschutzrechtliche Beschränkungen von Bergwerkseigentum sind in aller Regel im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG unzumutbar, wenn die Privatnützigkeit vollständig, ersatz- und übergangslos entfällt.“9 „Von einer die Entschädigungspflicht ausschließenden Situationsgebundenheit des Bergwerkseigentums ist erst auszugehen, wenn die Untersagung der Gewinnung der Bodenschätze auch unter Beachtung der Bedeutung der Rohstoffgewinnung und der Vielfalt möglicher naturschutzrechtlicher Reaktionsweisen zwingend geboten erscheint. Die Untersagung muss nicht nur als Möglichkeit in der Situation angelegt, sondern dem Bergwerkseigentum gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben" sein.“10 S. a. Bergrecht und Habitatschutzrecht (>); Eigentumsfreiheit und Naturschutzrecht (>)
Abbaugenehmigung: Sofern der Abbau eines Bodenschatzes nicht dem Bergrecht (>) oder dem Wasserrecht unterliegt und eine Fläche von 100 qm übersteigt, bedarf er einer naturschutzrechtlichen Abbaugenehmigung gem. § 11 Satz 1 NatschG LSA. Das Gesetz nennt als Regelbeispiele den Abbau von Sand, Kies, Mergel, Lehm, Ton, Kalk- oder sonstigem Gestein, sowie Gips, Torf und Mudden (>). Inhalt und Verfahren einschließlich der zu leistenden Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen und Sicherheiten richten sich nach den Vorschriften der §§ 13-18 BNatSchG und den §§ 6-10 NatschG LSA, soweit die Vorschriften der §§ 12 bis 14 NatschG LSA nichts Abweichendes regeln. § 12 NatSchG enthält Vorgaben für den Genehmigungsantrag, § 13 NatschG LSA für das Genehmigungsverfahren und § 14 NatschG LSA zum Vorbescheid (>). S.a. Abbau von Bodenschätzen (>)
Abfallrecht: Naturschutzrecht und Abfallrecht gelten grundsätzlich unabhängig voneinander, d.h. sie lassen sich unberührt. Handlungen, die gegen Naturschutz- und Abfallrecht verstoßen, können Maßnahmen sowohl der Naturschutz- als auch der Abfallbehörden zur Folge haben.
Abflämmen: Es ist verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen (oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird) (§ 39 V 1 Nr. 1 BNatSchG).
Abgabestellen: Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es – vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften – zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben.11 Außerdem gilt abweichend von dem Fang-, Tötungs- etc.-Verbot des § 44 I Nr. 1 BNatSchG sowie den Besitzverboten – vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften – dass es auch zulässig ist, verletzte, hilflose oder kranke Tiere, sofern man sie nicht aufnimmt, um sie gesund zu pflegen (und sodann freizulassen) an die zuständige Abgabestelle abzugeben.12 Zuständig für die Bestimmung dieser Abgabestellen ist in Sachsen-Anhalt die oberste Naturschutzbehörde.13 Als Abgabestellen für tot aufgefundene Tiere und Pflanzen (i.S.v. § 45 IV BNatSchG) sind u.a. bestimmt: das Institut für Zoologie der MLU, das Museum Heineanum in Halberstadt, die Staatliche Vogelschutzwarte Steckby.14 Als Abgabestelle für verletzte, hilflose und kranke Tiere (i.S.v. § 45 V 3 BNatSchG) sind u.a. bestimmt: Vogelschutzwarte Storchenhof Loburg, Tierpark Staßfurt und Lutherstadt Wittenberg, Zoo Aschersleben.
Abrissverfügung: Naturschutzbehörden können Abrissverfügungen im Hinblick auf bauliche Anlagen erlassen, die naturschutzrechtlich unzulässig sind. Ein Abriss kann indes nicht verfügt werden, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, insbesondere durch eine Heilung des Naturschutzrechtsverstoßes. Als Rechtsgrundlage der Abrissverfügung dient die naturschutzrechtliche Generalklausel (>), sofern nicht die Regelung über die Wiederherstellungsverfügung (>) nach § 17 VIII 2 BNatSchG vorgeht. Ebenso können die zuständigen Bauaufsichtsbehörden Abrissverfügungen im Hinblick auf naturschutzrechtswidrige Anlagen erlassen. Die Baubehörde handelt insoweit auf Grundlage des § 79 S. 1 BauO LSA, hilfsweise nach der bauordnungsrechtlichen Generalklausel des § 57 II 2 BauO LSA.
Abrissverfügung für bauliche Anlage mit Niststätte: Nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs15 sei eine bauaufsichtliche Verfügung rechtmäßig, mit der der Abbruch eines Gebäudes angeordnet wird, in dem eine besonders geschützte Vogelart (hier: Zaunkönig) nistet. Das Gericht nimmt zwar an, dass mit dem Gebot der Beseitigung des Bauwerks zugleich die Nist- und Zufluchtstätte besonders geschützten Arten zerstört werden soll, sieht aber nicht jede Beseitigung einer derartigen Lebensstätte als einen Verstoß gegen den artenschutzrechtlichen Lebensstättenschutz (>) an, weil der Schutzzweck der dem Lebensstättenschutz dienenden Norm „nicht die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung einer bestimmungsgemäßen Nutzung von Bauwerken und Räumlichkeiten“ mit umfasse, sondern diesen Bereich ausgrenze.16 Das Urteil ist abzulehnen. Eine bauaufsichtliche Verfügung darf zu keinem Handeln verpflichten, das gegen das Artenschutzrecht verstößt. Dies ist hier der Fall. Die behauptete Restriktion des Artenschutzrechts, wonach die bestimmungsgemäß Nutzung von Bauwerken nicht vereitelt oder wesentlich erschwert werden dürfe, findet im Gesetz keine Stütze. Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausnahmen oder Befreiungen müssen vorliegen bevor die Abrissverfügung ergehen kann bzw. ist die Abrissverfügung mit dem Vorbehalt zu versehen, dass vor ihrer Vollziehung die erforderliche Ausnahme oder Befreiung eingeholt sein muss. Das Gericht verkennt, dass das Artenschutzrecht gem. § 1 I BNatSchG auch die Natur im besiedelten Bereich schützt. Auch die Zugriffsverbote gelten dort. Sie sind im Hinblick auf genehmigte Eingriffe und Innenbereichsvorhaben lediglich nach Maßgabe der Sätze des 2-5 des § 44 V BNatSchG eingeschränkt (§ 44 V 1 BNatSchG). S. Innenbereichsvorhaben und Artenschutzrecht (>). Weder eine bauaufsichtliche Verfügung noch eine Baugenehmigung können den Verstoß gegen das Artenschutzrecht legalisieren. Das Auffinden einer besonders geschützten Art bzw. ihrer Lebensstätte in der abzureißenden Anlage stellt daher grundsätzlich ein Vollziehungs- bzw. Vollstreckungshindernis für die Abrissverfügung dar, welches zunächst auszuräumen ist. Der Pflichtige muss sich zunächst um eine naturschutzbehördliche Ausnahme gem. § 45 VII Nr. 1, 4 oder 5 BNatSchG bzw. um eine Befreiung bemühen. Weiß die Baubehörde, dass eine besonders geschützte Art im abzureißenden Gebäude brütet und fordert sie den Pflichtigen gleichwohl auf, abzureißen, liegt eine Anordnung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, mithin ein gem. § 44 II Nr. 5 VwVfG nichtiger Verwaltungsakt vor.
Abschaltzeiten für Windkraftanlagen: Die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen zuständige Behörde darf zur Gewährleistung der Einhaltung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes (>) Abschaltzeiten für Windkraftanlagen (>) anordnen, um zu verhindern, dass die Anlage ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse, Rotmilane oder andere dort vorkommende Vögel bewirkt.17 „Über einen längeren Zeitraum andauernde Abschaltzeiten der Windenergieanlagen in der Phase der vollständigen Fortpflanzungszeit (Revierbildungs-, Brut- und Aufzuchtzeit) sind grundsätzlich geeignet ein etwaiges Tötungsrisiko auch im Ausschlussbereich unter die Signifikanzschwelle zu senken.“18 Die Behörde kann die Abschaltzeiten als Inhalts- oder Nebenbestimmung festlegen.19 Die Behörde kann eine Abschaltanordnung auch nachträglich erlassen.20 Abschaltzeiten dürfen nur im Rahmen der Erforderlichen festgelegt werden. Zulässig ist etwa eine Auflage zur Abschaltung der Windkraftanlage während des überregionalen Herbstzugs der Fledermäuse in den Monaten August und September jeweils 1 Stunde vor bzw. nach Sonnenaufgang mit der Ausnahme, dass die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe von über 8 m/s beträgt, wenn der unbeschränkte Betrieb ein gesteigertes Tötungs- und Verletzungsrisikos für die Fledermäuse verursacht.21 Sollen Windkraftanlagen in der weiteren Umgebung von fernziehenden Fledermausarten errichtet werden, folgt daraus nicht bereits zwingend, dass sie ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko darstellen.22 Es müssen vielmehr hinreichende Feststellungen getroffen werden für den konkreten Standort bzw. die nähere Umgebung im Hinblick auf die konkrete Gefährdungssituation. Fehlen ausreichende Untersuchungen zum Fledermausvorkommen am konkreten Vorhabenstandort bzw. in dessen näherer Umgebung und ist daher offen, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb der Windkraftanlage auch ohne Abschaltauflage zulässig ist, kann das Gericht auf eine Anfechtungsklage hin die Abschaltauflage nicht isoliert aufheben, sondern nur zur Neubescheidung (§ 113 V 2 VwGO) verurteilen.23 Im Hinblick auf Fledermäuse liegt ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nicht schon dann vor, wenn im Jahr mit 1-2 Schlagopfern zu rechnen ist.24 S. a. Signifikanzschwelle (>)
Abschneidekriterium, vorhabenbezogenes: „2. Bei dem Stickstoffleitfaden Straße (Ausgabe 2019) handelt es sich um eine Fachkonvention, die den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt; dies umfasst das Konzept der Critical Loads, die Anwendung des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA), das Konzept gradueller Funktionsbeeinträchtigung mit Umrechnung in Flächenanteile und die Anwendung eines vorhabenbedingten Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/ha/a.“25 „3. Die Umwandlung von Ackerflächen in Grünland kann als Vermeidungsmaßnahme auf die Stickstoffbilanz angerechnet werden, wenn ihre Wirksamkeit hinsichtlich des Umfangs und des zeitlichen Eintritts sichergestellt ist.“ 26 „4. Welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unabhängig von einem Vorhaben durchzuführen und daher nicht als Schadensbegrenzungsmaßnahmen anzurechnen sind, ergibt sich grundsätzlich aus dem Bewirtschaftungsplan gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG. Lässt der Plan keine offenkundigen Fehleinschätzungen oder Versäumnisse erkennen, dürfen Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde darauf vertrauen, dass die zuständigen Behörden ihre Entscheidungsspielräume rechtmäßig ausgeübt haben und ihren habitatschutzrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.“27 S. Critical Loads (>)
Abstände: s. Grenzabstände für Pflanzen (>); Grenzabstände für Wald (>); Mindestabstand von Lebensräumen (>)
Abstandsflächen: s. Grenzabstände für Pflanzen (>); Pflanzabstände (>)
Abwägung im Umwandlungsgenehmigungsverfahren: Die Waldumwandlungsgenehmigung (>) ergeht auf der Grundlage einer Abwägung des Walderhaltungsinteresses mit dem Interesse an der Waldumwandlung. Sie wird § 8 I LWaldG LSA nicht explizit erwähnt, jedoch ist diese Abwägungsentscheidung bereits bundesrechtlich vorgegeben (Abwägungsgebot des § 9 I 2 BWaldG).28 Bei der Abwägung ist die sog. Gewichtungsregel (§ 9 I 3 HS 1 BWaldG bzw. landesrechtliche Ausprägung) zu beachten, wonach die Genehmigung versagt werden soll, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Das Abwägungsgebot ist nach Ansicht der Rspr. gerichtlich voll nachprüfbar.29 In die erforderliche Abwägung der widerstreitenden Belange ist die wesentliche Bedeutung des Waldes für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, für die forstwirtschaftliche Erzeugung und für die Erholung der Bevölkerung einzubeziehen (vgl. § 9 I BWaldG). In diesem Rahmen sind mithin Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen. Die bundesrechtlichen Vorgaben gebieten mithin eine „waldfreundliche” Auslegung des Landesrechts.30 Andererseits sind im Rahmen der Abwägung grundsätzlich alle öffentlichen Interessen berücksichtigungsfähig.31 Hierzu zählen etwa Festsetzungen in Raumordnungsplänen, Darstellungen bzw. Festsetzungen von Bebauung freizuhaltender Waldflächen in Bauleitplänen,32 Belange des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft, der Landeskultur oder der Landschaftspflege sowie Belange der Forstwirtschaft oder Erholung. Das Walderhaltungsinteresse kann etwa durch eine Waldfunktionsplanung konkretisiert sein, weswegen Inhalte eines Waldfunktionsplans einer Rodung entgegenstehen können.33 Das Walderhaltungsgebot greift grundsätzlich unabhängig davon, ob die Fläche in Flächennutzungsplänen als Wald dargestellt bzw. gekennzeichnet bzw. in Bebauungsplänen als Wald festgesetzt ist. Die Gemeinde als Bauleitplanerin hat keine Dispositionsbefugnis über die Waldumwandlung. Keine öffentlichen Belange begründet eine unzulässige „Negativplanung“ (>).
Abwägung von Naturschutzbelangen: s. Abwägungsgebot, allgemeines (>); Abwägungsgebot, bauplanungsrechtliches (>); Abwägungsgebot, eingriffsrechtliches (>); Abwägungserheblichkeit (>); Abwägungsfehler (>); Bebauungsplanung und Naturschutzrecht (>); Existenzgefährdung und Naturschutzbelange (>); Planfeststellung und Naturschutzrecht (>); Straßenbau und Abwägung (>)
Abwägungsbelange beim Straßenbau: s. Straßenbau und Abwägung
Abwägungserheblichkeit von Naturschutzbelangen (Bauleitplanung): Die Belange des Naturschutzes (>) und der Landschaftspflege sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (§ 1 VI Nr. 7 BauGB). Sie sind von der Gemeinde zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 III BauGB). Sodann sind sie gemäß dem Abwägungsgebot (§ 1 VII BauGB) mit anderen berührten Belangen abzuwägen. Nicht in die Abwägung einzustellen sind die objektiv geringwertigen, die nicht erkennbaren, die nicht vorgebrachten, die nicht eintrittswahrscheinlichen sowie die nicht schutzwürdigen Belange.34 Nicht abwägungserheblich sind auch Maßnahmen, die in der Bauleitplanung gar nicht vorgesehen sind, wie die von einem Grundstückseigentümer befürchtete Beschädigung des Baumbestandes durch Bauarbeiten.35
Abwägungsfehler Bauleitplanung: Die bauleitplanerische Abwägung der Naturschutzbelange ist fehlerhaft, wenn die Gemeinde diese nicht mit den anderen Belangen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen hat (vgl. § 1 VII BauGB). Dabei kann es sich um einen Abwägungsausfall (keine echte Abwägung) handeln, ein Abwägungsdefizit vorliegen (nicht alles Relevante eingestellt), eine Abwägungsfehleinschätzung gegeben sein (Belang in seiner Bedeutung verkannt und daher fehlerhaft abgewogen) oder um eine Abwägungsdisproportionalität (unverhältnismäßiger Ausgleich zwischen einzelnen Belangen). Das Abwägungsergebnis ist ebenso fehlerhaft, wenn die Gemeinde strikt verbindliches (mithin nicht abwägbares) Naturschutzrecht der Abwägung unterworfen bzw. missachtet hat. So kann etwa die Ausweisung eines Solarfeldes im Nahbereich zu naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten u.a. wegen einer Schädigung des Landschaftsbildes keinen angemessenen Ausgleich zwischen den planbetroffenen Belangen darstellen.36
Abwägungsfehler Planfeststellung: Wurde im Planfeststellungsverfahren das Abwägungsgebot im Hinblick auf den Abwägungsvorgang oder das Abwägungsergebnis nicht oder nicht richtig beachtet, liegt ein Abwägungsfehler vor. „Verletzt ist das Abwägungsgebot, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht“37. S. a. Fehlerfolgen (>) beim Planfeststellungsbeschluss bei Verletzung von Naturschutzrecht
Abwägungsgebot, allgemeines: Die Ziele (>) des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach dem allgemeinen naturschutzrechtlichen Abwägungsgebot des § 2 III BNatSchG unter Abwägung mit konkurrierenden Belangen weitest möglich zu verwirklichen. Die Ziele sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus den Zielvorgaben ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist (§ 2 III BNatSchG). Zudem verpflichten fachrechtliche Abwägungsgebote zur Beachtung der Belange des Naturschutzes (vgl. etwa § 1 VII, VI Nr. 7 BauGB). Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beanspruchen mithin grundsätzlich keine absolute Geltung, sondern können aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zurückgedrängt werden. Eine Abwägung entfällt, wenn das Konkurrenzverhältnis des Naturschutzrechts mit gegenläufigen Vorgaben spezialgesetzlich geregelt ist, wie etwa im Fall der Verträglichkeitsprüfung (>). Mit welchem Gewicht Naturschutzbelange in die Abwägung einzustellen sind, hängt vom Einzelfall ab. Das BVerwG hatte die Zielvorgaben des § 1 BNatSchG a.F. als Optimierungsgebot bezeichnet, das „eine möglichst weitgehende Beachtung bestimmter Belange fordert“, d.h. „einen Abwägungsvorbehalt gegenüber sonstigen Anforderungen an Natur und Landschaft enthält (...). Die Bedeutung solcher Vorschriften besteht darin, den in ihnen enthaltenen Zielvorgaben ein besonderes Gewicht zuzumessen und insoweit die planerische Gestaltungsfreiheit einzuschränken.“38 Einige Fachgesetze enthalten eigene Grundsatznormen zur Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzrechts (vgl. § 1a BauGB, § 37 II FlurberG). S.a. Abwägungserheblichkeit (>) von Naturschutzbelangen.
Abwägungsgebot, eingriffsrechtliches: Ein Eingriff (>) darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen (§ 15 V BNatSchG). Im Fall der Nichtausgleichbarkeit und Nichtersatzbarkeit hat die Zulassungsbehörde (oder Anzeigebehörde) mithin eine Abwägung durchzuführen. Schon die rahmenrechtliche Altregelung schrieb vor, dass ein unvermeidbarer und nicht ausgleichbarer Eingriff in Natur und Landschaft „erst aufgrund einer Abwägung mit entgegenstehenden Belangen zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führen kann. Dabei handelt es sich um eine ‚echte' Abwägung durch die zuständige Behörde, die nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.“39
Abwasserbeitragspflicht: Ein Vorteil als Voraussetzung der Erhebung von Abwasserbeiträgen (und sonstigen an die Verbesserung der Nutzbarkeit von Grundstücken anknüpfenden Beiträgen) fehlt nicht bereits dann, wenn sich auf einem Grundstück naturschutzrechtlich geschützte Gegenstände befinden. Erst dann, wenn sie jede (private) Nutzbarkeit (Privatnützigkeit) des Grundstücks ausschließen, kann die beitragsrelevante Baumaßnahme keinen Vorteil entstehen lassen. Dies ist anzunehmen, wenn eine bauliche oder sonstige geldwerte Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen ist. Überwindbare Hindernisse der Bebaubarkeit reiche nicht aus. Kann etwa statt die Privatnützigkeit ausschließender Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Ersatzzahlung erfolgen, ist der Vorteil nicht ausgeschlossen.40
Abweichung des Landesrechts vom Bundesrecht: Das Land darf auf dem Gebiet des Naturschutzrechts vom Bundesrecht abweichen, sofern nicht der abweichungsfeste Kern (>) betroffen ist. S. Abweichungsgesetzgebungskompetenz (>)
Abweichung vom Beeinträchtigungsverbot (FFH-Recht): Vom dem Beeinträchtigungsverbot (>) zum Schutz von Natura 2000-Gebieten, darf nur nach Maßgabe der § 34 III-V BNatSchG abgewichen werden.41 Die Abweichung ist als eng auszulegende Ausnahme vom Grundsatz des Beeinträchtigungsverbots ausgestaltet. Vgl. hierzu: „Die Gewichtung des öffentlichen Interesses muss den Ausnahmecharakter einer Abweichungsentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL berücksichtigen. Nicht jedem Vorhaben, das das Erfordernis der Planrechtfertigung erfüllt, kommt ein besonderes Gewicht zu.“ 42 Abweichend vom Beeinträchtigungsverbot darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (§ 34 III BNatSchG). Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden (§ 34 IV 1 BNatSchG). Sonstige Gründe im Sinne des § 34 III Nr. 1 BNatSchG können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesumweltministerium eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat (§ 34 IV 2 BNatSchG).
Eine Abweichung kann entbehrlich sein, wenn die Beeinträchtigungen bereits durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegen (s. Erheblichkeit einer Beeinträchtigung nach FFH-Recht >). Hiervon abzugrenzen sind die Kohärenzsicherungsmaßnahmen (>) nach § 34 V BNatSchG, die den Zusammenhang des Schutzgebietsnetzes sichern sollen. Soll ein Projekt zugelassen oder durchgeführt werden (nach § 34 III und ggfs. IV BNatSchG), sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen (§ 34 V 1 BNatSchG). Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesumweltministerium über die getroffenen Maßnahmen (§ 34 V 2 BNatSchG). Vgl. „Kohärenzsicherungsmaßnahmen können das Gewicht des Integritätsinteresses mindern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie einen Beitrag auch zur Erhaltung der Integrität des FFH-Gebiets leisten.“43
Die Abweichungsentscheidung ist rechtswidrig, wenn die Vorgaben der § 34 II-V BNatSchG nicht beachtet wurden. Nicht jeder Mangel führt indes zur gerichtlichen Aufhebung der Entscheidung. „Die fehlerhafte Annahme der Planfeststellungsbehörde, ein Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets verträglich, schlägt auf eine hilfsweise getroffene Abweichungsentscheidung i. S. d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ausnahmsweise dann nicht durch, wenn die Behörde die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen im Wege der Wahrunterstellung qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt hat.“ 44 „Mängel der Abweichungsprüfung sind in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unerheblich, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt haben können.“ 45 S.a. Alternativenprüfung bei Abweichungsentscheidungen (>); Befreiung vom Habitatschutz (>); prioritäre Arten (>); prioritäre Lebensraumtypen (>); Sonstige Gründe (>); Zwingende Gründe (>)
Abweichungsentscheidung: Hierunter wird meist die behördliche Zulassung einer Abweichung von einem gesetzlichen Verbot verstanden. Im Naturschutzrecht ist die Möglichkeit einer Abweichung vom Beeinträchtigungsverbot (>) zum Schutz von Natura 2000-Gebieten vorgesehen. Hiernach kann ein Projekt unter den engen Voraussetzungen des § 34 III-V BNatSchG (ausnahmsweise) zugelassen werden. In einem weiteren Sinne sind auch die Zulassung einer Ausnahme (>) und die Erteilung einer Befreiung (>) Abweichungsentscheidungen. S. Verträglichkeitsprüfung (>)
abweichungsfester Kern: Kern, abweichungsfester (>)
Abweichungsgesetzgebungskompetenz: Den Ländern steht auf dem Gebiet des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine A. zu (Art. 72 I, III Nr. 2 GG).46 Die A. ist die Kompetenz der Bundesländer in bestimmten (im GG genannten Rechtsgebieten wie dem Naturschutzrecht) von einer Bundesregelung abzuweisen, die der Bund auf der Grundlage seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen erlassen hat. Der Bund hat die konkurrierende Kompetenz für das Naturschutzrecht (Art. 74 I Nr. 29 GG). Bundesrecht geht nur vor, soweit nicht die Länder später abweichendes Recht erlassen. Gleichlautendes altes Landesrecht bleibt wirksam (h.M.). Die Länder dürfen den sog. abweichungsfesten Kern (>) nicht ändern. Abweichungsfester Kern des Bundesnaturschutzrechts sind neben den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes das Artenschutzrecht (sowie das für Sachsen-Anhalt nicht relevante Meeresnaturschutzrecht) (Art. 72 III 1 Nr. 2 GG).
Abwurfstangen: A. von geweihtragenden Hirscharten unterliegen dem Jagdrecht (§ 1 V BJagdG) und dürfen nur vom jeweils Jagdausübungsberechtigten (oder von diesen Ermächtigten) gesammelt werden.
Adler: Die Echten Adler (Aquila) sind eine Gattung der Habichtartigen (>). Zu den Echten Adlern gehört der in Sachsen-Anhalt heimische Seeadler (Haliaetus albicilla). Der ebenfalls in Sachsen-Anhalt vorkommende Fischadler (Pandion haliaethus) gehört nicht zur Gattung der Echten Adler, sondern zur Gattung Pandion und Familie der Fischadler (Pandionidae). Den – in Sachsen-Anhalt evtl. im Jahr 2012 ausgestorbenen (zuletzt Hakel) – Schreiadler (Aquila pomarina) zählt man heute nicht mehr zur Gattung Echte Adler, sondern zur Gattung Clanga.
Alle Adler sind streng geschützte Tierarten (>). Zu ihrem Schutz gelten insbesondere die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote (>) sowie Besitz- und Vermarktungsverbote. Nach Landesrecht gilt ein besonderer Horstschutz (>).
AE-Maßnahmen: Gelegentlich verwandte Abkürzung für „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ (>).
Agrarklauseln: Das Naturschutzrecht enthält mehrere „Agrarklauseln“, d.h. Normen, die das Verhältnis von Landwirtschaft und Naturschutz zum Gegenstand haben. Die bekannteste hiervon ist die sog. Landwirtschaftsklausel (>) im Rahmen der Eingriffsregelung. Zudem gilt ein Gebot der Rücksichtnahme (>) auf agrarstrukturelle Belange bei der Inanspruchnahme von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Ein allgemeines Gebot der Berücksichtigung der Bedeutung natur- und landschaftsverträglicher Landwirtschaft bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege enthält § 5 I BNatSchG und eine Konkretisierung der Anforderungen der „guten fachlichen Praxis“ (>) an die Landwirtschaft enthält § 5 II BNatSchG. S. a. Landwirtschaft und Naturschutzrecht (>)
Aktionsplan Biologische Vielfalt Sachsen-Anhalt: Die frühere Landesregierung Sachsen-Anhalts beschloss im Jahr 2013 einen Aktionsplan Biologische Vielfalt Sachsen-Anhalt aufgestellt, in dem für über 60 Handlungsschwerpunkte Maßnahmen benannt wurden, mit denen das Land die Biodiversität erhalten wollte. Der Plan sollte fortgeschrieben werden, was offenbar nicht erfolgte. Der Planinhalt hat ohnehin keine rechtliche Bindungswirkung und zählt daher nicht zum Naturschutzrecht. Er hat nur die Bedeutung einer politischen Absichtserklärung bzw. eines politischen Programms (>). Aus ihm können aber auch explizit oder implizit (verwaltungsinterne) Handlungspflichten nachgeordneter Behörden im Hinblick auf konkrete Maßnahmen abgeleitet werden.
Aktionsplan invasive Arten: Das Bundesumweltministerium beschließt nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsministerium sowie dem Bundeslandwirtschaftsministerium einen Aktionsplan nach Art. 13 VO (EU) Nr. 1143/2014 zu den Einbringungs- und Ausbreitungspfaden invasiver Arten nach § 7 II Nr. 9 lit. a (§ 40d I 1 BNatSchG). Dies gilt auch für invasive Arten nach § 7 II Nr. 9 lit. b, soweit die Kommission insoweit in einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 11 II 2 eine Anwendung des Art. 13 vorsieht, sowie für invasive Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 IV 1 Nr. 3 aufgeführt sind (§ 40d I 2 BNatSchG). Der Aktionsplan ist mindestens alle sechs Jahre zu überarbeiten (§ 40d II BNatSchG). Anstatt eines Aktionsplans können auch mehrere Aktionspläne für verschiedene Einbringungs- und Ausbreitungspfade invasiver Arten beschlossen werden (§ 40d III 1 BNatSchG). S. Art, invasive (>)
Ahndung von Gesetzesverstößen: Für die Ahndung von Straftaten im Sinne des Naturschutzrechts (vgl. etwa §§ 71, 71a BNatSchG) sind die Gerichte zuständig. Für die Ahndung von naturschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten sind Verwaltungsbehörden zuständig (vgl. § 70 BNatSchG, § 1 II NatschG LSA). Legt der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid der Behörde Einspruch ein, so entscheidet das Strafgericht über den Einspruch (§ 68 OWiG). S. a. Ordnungswidrigkeitstatbestände, naturschutzrechtliche (>); Zuständigkeit zur Ordnungswidrigkeitenverfolgung (>)
Aktionsplan Schutzgebiete: Der Koalitionsvertrag der Ampelkoalition sieht die Aufstellung eines Aktionsplans Schutzgebiete vor.47 Er soll das Ziel haben, das Management der Schutzgebiete zu verbessern. Die Koalition hat ihren Willen erklärt, „30 Prozent Schutzgebiete zu erreichen und diese wirksam zu schützen“. Die Ausweisung des europäischen Grünen Bandes soll unterstützt werden. Die Ankündigungen im Koalitionsvertrag und ein möglicher Plan sind rechtlich unverbindlich.
Aktionsprogramm Insektenschutz: Am 4.09.2019 beschloss das frühere Bundeskabinett ein „Aktionsprogramm Insektenschutz“. S. Insektenschutz
Aktualisierung der Bestandsaufnahme: Zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung oder Schutzgebietsausweisung muss die der Entscheidung zugrundeliegende Bestandsaufnahme (>) von Natur und Landschaft (noch) die tatsächliche Situation wiedergeben, d.h. sie muss noch aktuell sein (Erfordernis der Aktualität der Bestandsaufnahme).48 So muss etwa eine FFH- Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage aktueller und verlässlicher Daten über das Inventar der Lebensraumtypen und Arten durchgeführt werden.49 Ist die erfolgte Bestandsaufnahme nicht mehr aktuell, muss sie vor der Entscheidung aktualisiert werden. Nicht jede Veränderung des Status Quo zwischen der Erfassung und der Entscheidung ist indes rechtlich relevant. Es muss sich um eine im Hinblick auf das anzuwendende Naturschutzrecht relevante bzw. erhebliche Veränderung handeln. Eine Veränderung mag auch erst nach der behördlichen Entscheidung eintreten. So kann es zu einem Einwandern von besonders geschützten Arten in den Gefahrenbereich der zu beurteilenden Anlage kommen. Dies kann nachträgliche Schutzanordnungen erforderlich machen.50
Akzeptanz des Naturschutzrechts: Im Interesse einer hohen Wirksamkeit (>) des geltenden Naturschutzrechts und zur Vermeidung von Vollzugsdefiziten (>) bedarf es einer breiten Akzeptanz des Naturschutzrechts bei den Rechtsanwendern sowie in der Bevölkerung.51 Hierfür ist eine ausreichende Umweltbildung Voraussetzung. Akzeptanz oder gar aktive Unterstützung der Ziele des Naturschutzes geht über kognitiv-rationale Aspekte (Wissen um Nutzen und Zusammenhänge im Naturschutz) hinaus und erfasst auch emotionale Aspekte (v.a. Bedeutung der Natur und der Biodiversität für die Psyche, Kunst und Literatur) sowie ethischmoralische Aspekte (Nachweltverantwortung etc.). S.a. Wirksamkeit des Naturschutzrechts (>)
Aland-Elbe-Niederung/Aland-Elbe-Niederung nördlich Seehausen: Die Aland-Elbe-Niederung ist ein Vogelschutzgebiet (Nationaler Code SPA0006 – EU Code DE 2935-401) und die Aland-Elbe-Niederung nördlich Seehausen ein FFH-Gebiet (Nationaler Code FFH0007 – EU Code DE 2935-301). Sie liegen im Landkreis Stendal. Geschützt sind sie durch eine Verordnung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt über das Naturschutzgebiet „Aland-Elbe-Niederung“ aus dem Jahr 200952. S.a. Biosphärenreservat Mittlere Elbe (>). Daneben gilt auch eine Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Aland-Elbe-Niederung“53. S. Angaben zu den anzutreffenden LRT aus NSG-VO Aland-Elbe-Niederung: prioritärer Lebensraumtyp LRT 91E0* Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (Alno-Padion, Salicion albae); übrige Lebensraumtypen: LRT 2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, LRT 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamionsoder Hydrocharitions, LRT 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Betrachion, LRT 3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p., LRT 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, LRT 6440 Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii), LRT 6510: Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), LRT 91F0: Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Querco-Ulmetum minoris). Feuchtgebiet nach der RAMSAR-Konvention (Internationales Abkommen zum Schutz von Feuchtgebieten) „Aland-Elbe-Niederung und Elbaue Jerichow“ (FIB0003LSA) sowie Bestandteil des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ (BR0001LSA).
Alleen: Die Biotoptypen-Richtlinie (Nr. 36) definiert Alleen (und einseitige Baumreihen) an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen wie folgt: „36.1 Begriff: Alleen sind regelmäßig bepflanzte lineare Bestände von Bäumen, die öffentliche oder private Verkehrsflächen und Flurwege auf beiden Seiten begrenzen. Einseitige Baumreihen sind regelmäßig bepflanzte Bestände von Bäumen an nur einer Seite öffentlicher oder privater Verkehrsflächen und Flurwege. Verkehrsflächen sind unbebaute Landflächen, die dem Straßen-, Schienen- oder Wasserverkehr dienen. Dazu zählen auch Brücken, Geh- und Radwege sowie im Zusammenhang mit Verkehrswegen stehende Schutz-, Trenn-, Park- oder Seitenstreifen, Böschungen und Gräben.
36.2 Einstufungskriterien: Zur Einstufung als geschützte Allee oder einseitige Baumreihe an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen muss diese Allee oder Baumreihe eine Mindestlänge von 100 Metern aufweisen, gemessen am Traufbereich der Bäume. Die Bäume müssen in regelmäßigen Abständen gepflanzt sein. Lückige Baumbestände werden nicht aufgenommen, sobald der Anteil einer Lücke 50 Meter oder der Lücken in ihrer Summe 50 v. H. der Gesamtlänge überschreitet. Separate Teilflächen können abgegrenzt werden. Die Herkunft der Baumart (heimisch oder fremdländisch) spielt im Siedlungsbereich für den Schutzstatus keine Rolle. Bestehende Alleen und einseitige Baumreihen in der freien Natur sind ebenfalls als geschützt einzustufen. Bei der Neuanlage von Alleen und einseitigen Baumreihen in der freien Natur sollte darauf geachtet werden, dass nur Pflanzgut von gebietseigenen Herkünften sowie Hochstammobstbäume verwendet werden sollte.
36.3 Charakteristische Pflanzenarten: Alle Baumarten. Bei Neupflanzung sollten im Außenbereich möglichst nur einheimische Baumarten verwendet werden.“ In der Richtlinie sind folgende Codierungen vorgesehen:
Codes in Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt | ||
Lebensraumtyp (LRT) | Biotoptyp | Biotoptyp nur anteilig geschützt |
HRA; HRB | HAE | |
HRC | ||
HAA; HAB | ||
HAC; HAD | ||
HAF |
Alleenschutz: Alleen (>) (und einseitige Baumreihen) an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind gem. § 21 I 1 NatSchG gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen können, sind verboten (§ 21 I 2 NatschG LSA).
Dies gilt nicht für die Pflege und Rekultivierung vorhandener Garten- und Parkanlagen entsprechend dem Denkmalschutzrecht. Befreiungen (>) von dem Verbot der genannten Handlungen (Zerstörung etc.) können nach Maßgabe des § 67 BNatSchG erteilt werden. Bei Befreiungen im Interesse der Verkehrssicherheit liegen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vor, wenn die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und sie nicht auf andere Weise verbessert werden kann (§ 21 II 1 NatschG LSA). Der Träger der Straßenbaulast hat die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen (§ 21 II 2 NatschG LSA). Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, hat die zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorzunehmen oder für deren Durchführung zu sorgen (§ 21 III 1 NatschG LSA). Dabei sind bevorzugt standortgerechte und einheimische Baumarten einschließlich einheimischer Wildobstbaumarten zu verwenden (§ 21 III 2 NatschG LSA). Die Neuanpflanzungen sind dem Landschaftsbild anzupassen und sollen gleichzeitig einen Bezug zur örtlichen Landeskultur haben (§ 21 III 3 NatschG LSA). Der A. ist abzugrenzen vom Schutz geschützter Landschaftsbestandteile (>). Er bleibt von Letzterem unberührt (§ 29 III BNatSchG). Das Verbot nachteiliger Veränderungen von Alleen (§ 21 I 2 NatschG LSA) ist nicht bußgeldbewehrt. Bei Verstößen kann daher nur durch Unterlassungs- oder sonstige Gefahrenabwehrverfügung auf Grundlage der Generalklausel (>) vorgegangen werden.
Das OVG LSA hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot der Beseitigung von Alleen nach § 21 I 2 NatschG LSA aus Gründen der Verkehrssicherheit konkretisiert.54 Hiernach genügen allgemeine Erwägungen der Verkehrssicherheit für eine Befreiung ebenso wenig wie der Wunsch nach deren Optimierung.55 § 21 II 1 NatschG LSA schließe zwar eine Befreiung aus anderen Gründen als denen der Verkehrssicherheit nicht aus, so dass gemäß § 67 I 1 Nr. 1 BNatSchG auch sonstige überwiegende öffentlichen Interessen, insbesondere auch wirtschaftlicher Art, die Erteilung einer Befreiung erlauben könnten. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG setze jedoch einen so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus.56 Nicht jede Baumkrankheit rechtfertige eine Beseitigung, vielmehr bestehe grundsätzlich eine Pflicht zur Vornahme zumutbarer Erhaltungsmaßnahmen. Eine Befreiung komme nur dann in Betracht, wenn die Erhaltung der Bäume nicht mit zumutbarem Aufwand sichergestellt werden könne.57 Mit § 21 II 2 NatschG LSA habe der Landesgesetzgeber eine Regelung geschaffen, die die Unterhaltung der nunmehr durch Gesetz generell unter Schutz gestellten Alleen regele, wozu er gemäß § 29 III BNatSchG auch befugt gewesen sei. Der zunächst durch behördliche Erklärung begründete Schutzstatus einer Allee als Naturdenkmal werde durch eine später erfolgte gesetzliche Unterschutzstellung und die vom Gesetzgeber vorgesehene Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers überlagert.58 „Ist eine geschützte Allee gleichzeitig als Naturdenkmal geschützt, liegt kein atypischer Fall im Sinne des § 67 Abs. 1 BNatSchG vor, wenn die Gemeinde einen grundhaften Straßenausbau beabsichtigt, dessen konkrete Ausführung sich nach ihrer Planung nur durch Fällung sämtlicher Alleebäume verwirklichen lässt.“59 “Handelt es sich bei einer solchermaßen geschützten Allee um eine Gemeindestraße, ist die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast zur Unterhaltung der Allee verpflichtet.“60
allgemeine Grundsätze: Grundsätze, allgemeine (>)
Allgemeiner Artenschutz: Der sog. allgemeine Artenschutz (syn.: allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen) gilt dem Grundsatz nach für alle wildlebenden Tierarten und wildwachsenden Pflanzenarten. Nach dem sog. allgemeinen Artenschutz ist es verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören (§ 39 I BNatSchG). Ein strengerer allgemeiner Artenschutz gilt für die Anhang V-Arten (>). So ist es unabhängig von vernünftigen Gründen, vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Entnahmerechte, verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen (§ 39 II BNatSchG). Vgl. aus der Rspr.: „„Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden.“61 S. a. Blumenpflücken (>), Handstraußregelung (>), Heilkräutersammeln (>), Pilzesammeln (>)
Allgemeinverfügungen: Die Naturschutzbehörden können auf der Grundlage der Generalklauseln (>) Allgemeinverfügungen zum Schutz von Natur und Landschaft erlassen. So können Sie etwa zeitweise das Betreten bestimmter Flächen aus artenschutzrechtlichen Gründen verbieten. S.a. zur Fortgeltung von A. als Verordnung (>).
Alpenbock: Der Alpenbock (Rosalia alpina) ist eine streng geschützte Art (>). Er wird im Anh. II und IV der FFH-RL geführt.
Altarme: Altarme sind gesetzlich geschützte Biotope (>) gem. § 30 II 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. § 30 I BNatSchG. Sie unterliegen wie alle gesetzlich geschützten Biotope einem Beeinträchtigungsverbot (>). Die Biotoptypen-Richtlinie codiert und definiert sie wie folgt:
Codes in Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt | ||
Lebensraumtyp (LRT) | Biotoptyp | Biotoptyp nur anteilig geschützt |
3130 (=SOF) | SOB; SOC | SOY |
3140 (=SOG) | SOD; SOE | SEY |
3150 (=SEF) | SEA; SEB | |
3160 (=SOH) | SED | |
3180* (=SEG) | ||
3190 (=SEH) |
2.1 Begriff: Altarme fließender Binnengewässer einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind ehemalige, zumindest zeitweise wasserführende Haupt- oder Nebengerinne von Fließgewässern einschließlich ihrer typischen Umgebung. Es sind meist ehemalige Mäander-Schleifen, die oft noch eine Anbindung an das Fließgewässer aufweisen. Die typische Umgebung umfasst die Ufervegetation natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender Binnengewässer oder der Verlandungsbereiche stehender Binnengewässer (vergleiche Nummern 1, 4 und 5). 2.2 Einstufungskriterien: Unabhängig von Vegetation und Größe sind alle Altarme als geomorphologische Bildungen geschützt.
2.3 Charakteristische Pflanzenarten