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Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.
Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Kleinunternehmer – ein erster Überblick
2 Ihr Umsatz steht im Mittelpunkt
2.1 Gesamtumsatz ermitteln
2.2 Umsatz: Vorjahr über 22.000,– €
2.3 Umsatz: Vorjahr bis 22.000,– €, Folgejahr bis 50.000,– €
2.4 Zum Jahreswechsel den Umsatz feststellen
2.5 Wenn die Umsätze stark schwanken
2.6 Sonderregeln für Existenzgründer
3 Daran sollten Kleinunternehmer denken
3.1 Keine Umsatzsteuer ausweisen
3.2 Vorsteuer können Sie nicht geltend machen
3.3 Umsatzsteuer-Jahreserklärung oft entbehrlich
3.4 Abgabe von Steueranmeldungen in besonderen Fällen
4 Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung
4.1 Argumente für die Regelbesteuerung
4.2 Argumente gegen die Regelbesteuerung
4.3 Die Option müssen Sie erklären
4.4 So lange haben Sie Zeit
4.5 Der Verzicht kann widerrufen werden
4.6 Mindestens fünf Jahre sind Sie gebunden
5 Wechsel der Besteuerungsform
5.1 Von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung
5.2 Von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung
6 Folgen der Corona-Pandemie: Plötzlich sind Sie Kleinunternehmer!
Kleinunternehmer: Vom umsatzsteuerlichen Sonderstatus profitieren
1 Kleinunternehmer – ein erster Überblick
Unternehmern mit geringen Einnahmen soll möglichst kein übermäßiger bürokratischer Aufwand entstehen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber unter anderem die Kleinunternehmer-Regelung ins Leben gerufen (§ 19 UStG).
Der Kleinunternehmer-Status ist an die Höhe des Umsatzes gekoppelt. Hier gibt es Betragsgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Zunächst einmal ist die Höhe des Umsatzes des jeweiligen Vorjahres entscheidend. Diese Umsatzgrenze betrug viele Jahre 17.500,– € und wurde ab dem Jahr 2020 durch das sogenannte Bürokratieentlastungsgesetz III auf 22.000,– € angehoben. Demnach sind Sie im Jahr 2020 Kleinunternehmer, wenn der Umsatz des Jahres 2019 nicht mehr als 22.000,– € betragen hat.
Weiterhin darf der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000,– € nicht übersteigen.
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Beispiel: Herr Dominic Peters erzielte in 2018 einen Umsatz von 16.000,– €. 2019 betrug sein Umsatz 20.000,– €. Für 2020 erwartet er wieder einen Umsatz von ca. 20.000,– €.
Herr Peters ist durchgehend Kleinunternehmer. Für 2019 betrug der Vorjahresumsatz weniger als 17.500,– € und für 2020 weniger als 22.000,– €.
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Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Umsatz im Jahr 2019 die neue Grenze von 22.000,– € nicht überschritten hat. Denn nur dann können Sie von der Kleinunternehmer-Regelung profitieren.
Kleinunternehmer stellen ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung und zahlen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt. Im Gegenzug dürfen Kleinunternehmer aber auch keine Vorsteuer abziehen. Unternehmer mit niedrigen Umsätzen werden somit im Wesentlichen wie Privatpersonen oder Unternehmer mit umsatzsteuerfreien Ausgangsleistungen behandelt.
Auf den Kleinunternehmer-Status können Sie verzichten. Die Entscheidung dafür oder dagegen sollte nicht überstürzt getroffen werden. Die Vor- und Nachteile sind gegeneinander abzuwägen. Dabei sollten Sie Ihre individuelle Ausgangssituation berücksichtigen, die von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich ist.
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Tipp: Für die Kleinunternehmer-Regelung spricht insbesondere der Wettbewerbsvorteil bei Verkäufen an Privatpersonen und Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dazu kommt der geringere bürokratische Aufwand. Von Nachteil ist der Kleinunternehmer-Status vor allem dann, wenn hohe, mit Umsatzsteuer belastete Ausgaben anfallen und größere betriebliche Investitionen getätigt werden.
In folgenden Entwicklungsphasen eines Unternehmens sollte der Kleinunternehmer-Regelung besondere Beachtung geschenkt werden:
in der Gründungsphase, weil die Umsätze dort meist gering sind und das Tor zum Kleinunternehmer-Status dadurch offen steht;
in der Wachstumsphase des Unternehmens, weil die Einnahmen dort üblicherweise steigen und der Anspruch auf die Kleinunternehmer-Regelung dadurch oft verloren geht;
beim Wechsel von einer haupt- zu einer nebenberuflichen unternehmerischen Tätigkeit, weil aufgrund des geringer werdenden Engagements der Umsatz oft sinkt und dadurch die Kleinunternehmer-Regelung häufig (wieder) in Anspruch genommen werden kann.