Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

Impressum:

© Dr. Martin Berger

Coverdesign: Dr. Martin Berger

Grafikdesign: Noa-Eleni Künzel

Technische Beratung: Julia Wenzel

1. Auflage 2022

Herstellung und Verlag: Books on Demand GmbH, Norderstedt

ISBN 9783755731849

Trotz sorgfältiger Prüfung kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden.

Dieses Werk ist in privater Eigenschaft verfasst und gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder. Die im Werk abgedruckten und teilausgefüllten Formulare sind die amtlichen Einkommensteuerformulare mit Stand vom Dezember 2021. Daneben werden Screenshots der Onlineplattform ELSTER gezeigt. Urheber dieser Formulare und der Onlineplattform ELSTER sind das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die einzelnen Obersten Finanzbehörden der Länder, insbesondere das Finanzministerium Schleswig-Holstein und das Sächsische Staatsministerium der Finanzen.

Dieser Ratgeber richtet sich an Angestellte, Beamte, Arbeiter, Rentner, Studenten und Familien, die sich zum ersten Mal mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung beschäftigen oder das Einkommensteuerrecht und dessen steuerliches Einsparpotential besser verstehen wollen. Neben der fast unüberschaubaren Anzahl von finanzgerichtlichen Entscheidungen sorgen der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung für eine stetige Veränderung der steuerlichen Formulare, der steuerlichen Normen und der Freibeträge. Zahlreiche neue steuerliche Regelungen wurden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassen. Dieser Ratgeber soll Ihnen dabei helfen, den Überblick über das Einkommensteuerrecht 2021 zu erlangen.

Im ersten Teil des Ratgebers werden die Grundzüge des Einkommensteuerrechts erläutert. Der zweite Teil beschäftigt sich detailliert Schritt für Schritt mit dem Ausfüllen der steuerlichen Formulare.

Das Ziel dieses Praxisratgebers bildet der Spagat zwischen verständlicher Ratgeberliteratur für den jährlichen Gebrauch durch Steuerpflichtige einerseits und der vertieften Darstellung steuerrechtlicher Probleme mit der dazugehörigen Rechtsprechung andererseits.

Dr. jur. Martin Berger Leipzig, 22. Januar 2022

Inhalt

  1. Wann muss man überhaupt eine Steuererklärung abgeben?
  2. Abgabefrist
  3. Abgabemöglichkeiten der Steuererklärung
  4. Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
  5. Steuerliche Veränderungen 2021 im Überblick
  6. Grundlagen zur Einkommensteuer – kurz und vereinfacht erklärt
  7. Werbungskosten
  8. Sonderausgaben
  9. Außergewöhnliche Belastungen
  10. Steuerermäßigungstatbestände
  11. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  12. Steuerfreie Einkünfte
  13. Familien - Kindergeld - Kinderfreibetrag - Alleinerziehende
  14. Rentner und Pensionäre
  15. Arbeitnehmersparzulage
  16. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  17. Mehr Netto vom Brutto beantragen -Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren-
  18. Ausfüllen der Steuererklärungsformulare

Vorwort

Sie haben bisher keine Steuererklärung abgegeben, da es Ihnen zu kompliziert erscheint? Oder gehören Sie zu denjenigen Personen, die ihre Unterlagen sammeln und dann zum Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bringen? Geben Sie Jahr für Jahr Geld für teure Steuer-Software aus, die Ihnen Ihre Einkommensteuererklärung automatisch erstellt?

Dann haben Sie vermutlich in der Vergangenheit viel Geld verschenkt! Das muss doch nicht sein! „Vater Staat“ will Ihr Geld. Das ist legitim, schließlich werden davon zahlreiche Aufgaben des Gemeinwesens finanziert. Sie sollten ihm aber nur das Geld geben, was ihm auch tatsächlich zusteht. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Das Anfertigen einer Steuererklärung ist gerade bei den typischen Berufsgruppen der Angestellten, Beamten, Arbeiter, Rentner, Studenten und Familien in der Regel so einfach, dass Sie ohne Probleme Ihre Steuererklärung selbst erstellen können. Warum also noch zusätzliches Geld ausgeben?

Warum sollten Sie sich selbst mit der Steuererklärung beschäftigen? Ganz einfach! Wenn Sie Ihre Unterlagen im darauffolgenden Jahr zum Steuerberater bringen oder in die zahlreichen Computerprogramme eingeben, können nur diese bereits abgeschlossenen Vorgänge steuerlich bewertet werden. Sie haben dann keine Möglichkeit mehr, steuerliche Vorgänge zu beeinflussen. So kann es beispielsweise bereits Auswirkungen haben, ob Sie eine Handwerkerrechnung in bar bezahlen oder den Betrag überweisen.

Nur wenn Sie das Steuerrecht in seinen Grundzügen kennen, können Sie von einzelnen steuerlichen Vergünstigungen profitieren, indem Sie begünstigende Vorgänge aktiv beeinflussen und somit in den Genuss von Steuererleichterungen kommen, die Sie sich dann vom Staat zurückholen können.

Sie brauchen keine Scheu zu haben, sich mit Begriffen wie „Werbungskosten“, „außergewöhnliche Aufwendungen“ oder „Sonderausgaben“ zu beschäftigen. Diese Begriffe sind grundsätzlich positiv, denn sie verringern Ihre Steuer!

Nehmen Sie fortan Ihre Steuererklärung in die eigene Hand. Was andere können, können Sie schon lange! Ich helfe Ihnen dabei!

Was haben Sie zu verlieren?

HINWEIS

Dieser Ratgeber kann trotz Bemühens um eine aktuelle und sorgfältige Darstellung von steuerrechtlichen Fragen und Gerichtsentscheidungen nicht den Anspruch auf eine vollständige und auf den Einzelfall bezogene richtige Darstellung des Steuerrechts erheben. Der Verfasser kann keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. Im Zweifelsfall kann steuerrechtliche Beratung notwendig sein. Dieses Werk ist in privater Eigenschaft verfasst und gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.

1. Wann muss man überhaupt eine Steuererklärung abgeben

Wenn Sie Arbeitnehmer oder Beamter sind, wird Ihnen bei der monatlichen Gehaltszahlung die Lohnsteuer inklusive der Nebenabgaben (Solidaritätszuschlag1, ggf. Kirchensteuer) abgezogen. Die Lohnsteuer ist in den meisten Fällen von der Höhe so bestimmt, dass die Finanzbehörden am Ende des Jahres etwas mehr Steuern durch den Lohnsteuerabzug vereinnahmt haben, als Sie Einkommensteuer zahlen müssten. Auch wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind empfiehlt sich regelmäßig die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung, um die zuviel gezahlte Steuer zurück zu erhalten. Die vom Lohn einbehaltene Steuer (sog. Lohnsteuer) wird dabei auf die eigentlich zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Die Lohnsteuer stellt damit bei Arbeitnehmern und Beamten eine besondere Art der Einkommensteuervorauszahlung dar. Die Lohnsteuer ist eine pauschale Steuer, die sich einerseits nach der Höhe Ihres Gehaltes und nach der Lohnsteuerklasse bemisst.

Die sechs unterschiedlichen Lohnsteuerklassen pauschalisieren unterschiedliche Sachverhaltsfallgruppen:

Lohnsteuerklasse 1: unverheiratete Personen (Standardklasse)
Lohnsteuerklasse 2: unverheiratete Personen, die zusätzlich alleinerziehend sind
Lohnsteuerklasse 3: Verheiratete oder Lebenspartner nach dem LPartG, sofern der andere Ehegatte oder Lebenspartner die Lohnsteuergruppe 5 hat
Lohnsteuerklasse 4: Verheiratete oder Lebenspartner, sofern beide Ehegatten/Lebenspartner die Lohnsteuerklasse 4 haben
Lohnsteuerklasse 5: Ehegatten oder Lebenspartner, sofern der andere Ehegatte oder Lebenspartner die Lohnsteuerklasse 3 hat
Lohnsteuerklasse 6: Personen, die mehrere lohnsteuerpflichtige Arbeitsverhältnisse haben

Die Lohnsteuerklasse hat lediglich auf die Höhe der Lohnsteuer jedoch nicht auf die Höhe der endgültig zu entrichtenden Einkommensteuer Einfluss. Die Lohnsteuerklasse regelt damit nur die Höhe der Steuervorauszahlung.

Ungefähr jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland ist verpflichtet, eine Steuerklärung abzugeben. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Zunahme von Kurzarbeit wird sich die Quote deutlich erhöhen. Eine Steuererklärung müssen Sie meistens dann abgegeben, wenn der Staat befürchten muss, dass er Ihnen von Ihrem Gehalt zuwenig Steuer abgezogen hat.

Sofern Sie Arbeitnehmer oder Beamter sind und Ihnen Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen wird, Sie keine Lohnersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld) empfangen haben und Sie –abgesehen von deutschen Zinseinkünften- keine weiteren Einkünfte haben und in der Lohnsteuerklasse 1, 2 oder 4 eingruppiert sind, besteht eigentlich keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Ob eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht (sog. Pflichtveranlagung) oder ob Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben (sog. freiwillige Veranlagung2), bestimmt sich u.a. nach folgenden Kriterien3. Wenn einer dieser Punkte zutrifft, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben:

Gerade in der Corona-Krise waren viele Menschen von Kurzarbeit betroffen und haben Kurzarbeitergeld empfangen. In diesem Fall müssen Sie zwingend eine Steuererklärung abgeben. Auch wenn das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt. Sie müssen daher mit einer Steuernachzahlung rechnen.

Aber auch wenn Sie kein Gehalt beziehen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn:

Beachten Sie: Die oben aufgeführten Punkte sind nicht abschließend.

Praxis-Tipp

Als Faustformel können Sie sich folgende Frage stellen:

1.) Liegt einer der o.g. Punkte vor, wonach Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind?

Wenn ja, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.

Wenn nein, sollten Sie sich folgende weitere Frage stellen:

2.) Haben Sie überhaupt Steuern (Lohnsteuer, Einkommensteuervorauszahlungen oder Kapitalertragssteuer7) im Jahr 2021 abgeführt bzw. wurde ein Abzug automatisch vorgenommen?

Wenn ja, dann sollten Sie eine Steuererklärung abgeben, da Sie

vermutlich mit einer Steuererstattung rechnen können.

Wenn nein, dann lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung nicht. Sie

haben keine Steuer abgeführt und können daher auch keine Steuererstattung erwarten.

Wenn Sie Zweifel haben, dann geben Sie eine Steuererklärung ab. Sie bekommen dann einen „Null“-Bescheid, d.h. es wird festgestellt, dass Sie keine Einkommensteuer zahlen müssen.

Eingetragene homosexuelle Lebenspartnerschaften werden seit dem 19.07.2013 im Einkommensteuerrecht wie Ehegatten behandelt. Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften nach dem LPartG entsprechend anzuwenden. Mittlerweile ist die gesamte steuerliche Gleichbehandlung umgesetzt8.

Hinweis:

Werden in diesem Buch Eheleute genannt, so gelten diese Ausführungen entsprechend auch für eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG.

Verwechseln Sie das nicht mit eheähnlichen Lebensgemeinschaften (unverheiratete Paare).


1 Ab 2021 entfällt für ca. 90% der Steuerpflichtigen der Solidaritätszuschlag, wenn Sie nicht mehr als 16.956 EUR Einkommensteuer zahlen müssen, vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 SolZG.

2 § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.

3 § 149 Abs.1 AO; § 46 EStG; § 56 EStDV.

4 § 149 Abs.1 S.2 AO.

5 § 32d Abs. 3 S. 3 EStG

6 § 46 Abs.2 Nr.3 EStG.

7Kapitalertragssteuer inkl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer wird von Ihren Zinseinkünften automatisch abgezogen, wenn Sie Ihrer Bank keinen „Freistellungsauftrag“ erteilt haben.

2. Abgabefrist

Auch beim Finanzamt müssen Sie gewisse Fristen einhalten. Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach den im Kapitel 1 genannten Grundsätzen verpflichtet, so müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung für 2021 grundsätzlich bis zum 31. Juli 2022 beim Finanzamt abgegeben haben, § 149 Abs. 2, S.1. AO. Da dieses Datum jedoch auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Frist auf den nächsten Tag d.h. die Einkommensteuererklärung muss bis zum Ablauf des 1. August 2022 im Briefkasten Ihres Finanzamtes eingegangen sein.

Hinweis:

Für die Abgabe der Steuererklärung für 2020 galt im Jahr 2021 sogar coronabedingt eine einmalige allgemeineFristverlängerung bis zum 31.Oktober 2021 (bzw. 1. November 2021). Ob es auch im Jahr 2022 eine coronabedingte Fristverlängerung geben wird ist noch nicht absehbar.

Können Sie diese Frist nicht einhalten, so beantragen Sie bitte unter Angabe des Grundes rechtzeitig eine angemessene Fristverlängerung9. Fristverlängerungen gewähren die Finanzämter eigentlich nur, wenn Sie unverschuldet den regulären Abgabetermin nicht einhalten können. In der Regel akzeptieren die meisten Finanzämter jedoch kurze Fristverlängerungen von 1-2 Monaten. Die Fristverlängerung können Sie formlos beim Finanzamt mit Angabe der Gründe beantragen oder nutzen Sie direkt das Onlineportal „elster.de“. Dort finden Sie unter: Alle Formulare\Anträge, Einspruch und Mitteilungen\ auch den Antrag auf Fristverlängerung.

Beachten Sie aber: Lassen Sie die o.g. Frist schuldhaft ohne Fristverlängerung verstreichen, so erfüllen Sie möglicherweise schon den Straftatbestand der Steuerhinterziehung10 und es wird nun zwingend ein Verspätungszuschlag festgesetzt! Die Höhe des Verspätungszuschlages beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat11. Bei Steuerhinterziehung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

Sofern Sie den 31. Juli des Folgejahres nicht einhalten können, beantragen Sie rechtzeitig und formlos eine Fristverlängerung von bis zu zwei Monaten. Solche Fristverlängerungen werden regelmäßig akzeptiert.

Wenn Sie allerdings einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater/Rechtsanwalt mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung beauftragen, haben diese beruflichen Dienstleister eine verlängerte Abgabefrist bis zum 28. Februar 2023.

Sind Sie hingegen nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet12, so können Sie sich grundsätzlich vier Jahre Zeit lassen13. Sie können Ihre Steuererklärung für das Jahr 2021 noch bis zum 31.12.2025 abgeben. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung am Stichtag bis 24 Uhr im Briefkasten des Finanzamtes angekommen sein muss14.

Fall 1:

Nachdem Judith das Buch „Die Steuererklärung“ geschenkt bekommen hat, weiß sie nun endlich, dass die Erstellung einer Steuererklärung relativ einfach ist. Da sie vorher noch nie eine Steuererklärung abgegeben hat, erstellt sie an Weihnachten 2021 die Erklärungen für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 und übermittelt sie per Elster am 29.12.2021 an das Finanzamt. Judith freut sich, da „Elster“ ihr für jedes Jahr eine satte Erstattung von ca 800 EUR unverbindlich prognostiziert hat. Im Februar 2022 teilt ihr jedoch das Finanzamt mit, dass die Steuererklärung für 2017 nicht mehr bearbeitet werden könne, da die Festsetzungsfrist verstrichen sei. Zudem sei Judith für 2017 zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet gewesen, da sie 2017 für zwei Monate Kurzarbeitergeld erhalten habe. Judith fragt sich, ob das sein kann, schließlich habe sie die Steuererklärung für 2017 rechtzeitig vor Fristablauf übermittelt.

Für das Jahr 2017 darf noch keine Festsetzungsverjährung im Zeitpunkt der Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt eingetreten sein. Bei freiwilliger Veranlagung (auch Antragsveranlagung genannt) ist es ausreichend, dass die Steuererklärung rechtzeitig im Finanzamt eintrifft. In diesem Fall hemmt die Einreichung der Steuererklärung den Fristablauf15.

Anders ist es jedoch für den Fall, dass man zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet gewesen wäre. Bei Pflichtveranlagung (ob bekannt oder unerkannt) führt das Einreichen der Steuererklärung noch nicht zur Unterbrechung des Fristablaufs16. Dabei ist unerheblich, ob eine Erstattung oder Nachzahlung von Steuern das Ergebnis wäre. In diesem Fall ist ein formloser aber ausdrücklicher Antrag auf „Veranlagung“ notwendig. Das bloße Übermitteln der Steuererklärung (bzw. Einwerfen der Steuererklärung in den Briefkasten des Finanzamtes mit Anschreiben) reicht nicht als Antrag aus.

Zurück zu Fall 1: Judith wäre wegen dem Kurzarbeitergeld verpflichtet gewesen, eine Steuererklärung abzugeben (Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Ihre Steuererklärung hat sie zwar rechtzeitig mit Übermittlung per ELSTER am 29.12.21 eingereicht, jedoch wurde durch die Übermittlung der Steuererklärung mangels gesonderten Antrags nicht die Verjährungsfrist gehemmt. Damit war im Zeitpunkt der Bearbeitung der Steuererklärung schon (Festsetzungs-) Verjährung eingetreten. Judith hätte neben der Abgabe der Steuererklärung einen gesonderten Antrag auf Veranlagung17 stellen müssen18.

Hinweis:

Wenn Sie Ihre Steuererklärung erst kurz vor Ablauf der 4-Jahres-Frist einreichen (weniger als 4 Monate vor Ablauf der Frist), sollten Sie immer einen gesonderten Antrag auf Veranlagung stellen, um sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist gehemmt wird. Dazu können Sie ein formloses Schreiben an das Finanzamt mit der Formulierung „Hiermit beantrage ich für das Jahr xxxx die Veranlagung der Einkommensteuer“ schicken. Sie können diesen Antrag aber auch über das Elster-Portal stellen: Loggen Sie sich dafür bei Elster ein und klicken dann auf: Alle Formulare\Anträge\Sonstige Nachricht an das Finanzamt. Nach Eingabe Ihrer Namens-, Anschrifts- und Steuernummerdaten können Sie im Textfeld den o.g. Mustertext eintragen und absenden.


8Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" vom 18.07.2014 (BGBl. I S. 1042).

9 vgl. § 109 AO.

10 § 370 AO.

11 vgl. § 152 Abs. 1, Abs. 5, S.2 AO.

12 Siehe Kapitel 1.

13 Siehe § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO.

14 Stellen Sie vorsichtshalber einen ausdrücklichen Antrag auf Veranlagung. Bei Pflichtveranlagung hemmt die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung nicht den Ablauf der Festsetzungsverjährung, vgl. BFH-Urteil vom 23.9.2020, XI R 1/19.

15 Vgl. § 171 Abs.3 AO.

16 BFH-Urteil vom 23.9.2020, XI R 1/19.

17 Vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.

18 Dieser Fehler unterläuft auch gelegentlich Steuerberatern.

3. Abgabemöglichkeiten der Steuererklärung

Früher musste man seine Steuererklärung per Hand ausfüllen und dabei die amtlichen Formularvordrucke verwenden, die im hinteren Teil dieses Buches erläutert werden. Aber auch die Finanzverwaltung geht mit der Zeit.

Sie haben heute verschiedene Möglichkeiten Ihre Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben.

Sie können Ihre Steuererklärung klassisch in Papierform oder elektronisch mit der Onlineanwendung „Mein Elster“19 (auch Elster Online genannt) einreichen. Daneben bieten zahlreiche Softwarehersteller kostenpflichtige Softwarelösungen zur Erstellung der Steuererklärung an.

Wollen Sie die Steuererklärung in Papierform einreichen, so dürfen Sie keine (auch keine nebenberuflichen) Einkünfte aus Gewerbe, aus Selbstständigkeit oder aus Land- und Forstwirtschaft haben20. Sie können die amtlichen grünen Formularvordrucke verwenden. Alternativ können Sie auch schwarz/weiß Kopien der amtlichen Formulare verwenden oder die Daten in spezielle Computerprogramme eingeben und danach ausdrucken. Die amtlichen Papierformulare bekommen Sie in Ihrem Finanzamt oder online im PDF-Format zum Ausdrucken21.

Beachten Sie aber: Für die Steuererklärung ist die besondere amtliche Form zwingend vorgeschrieben. Sie müssen also die amtlichen Formulare verwenden. Selbst gestaltete Erklärungen bzw. Phantasieformulare müssen nicht akzeptiert werden. Auch müssen die amtlichen Formulare gut lesbar sein. Können die Erklärungen (unlesbar bzw. Phantasieformular) nicht verarbeitet werden, gilt die Steuererklärung als nicht abgegeben. Das kann weitreichende Folgen haben (z.B. Schätzungen, Verspätungszuschläge, etc.).

Neuerdings brauchen Sie die dunkelgrün hinterlegten Felder, welche mit einem (e) gekennzeichnet sich, nicht mehr auszufüllen. Diese sogenannten "eDaten" wurden dem Finanzamt bereits elektronisch übermittelt. Sie können daher auf die Eintragung verzichten, ohne ihre Mitwirkungspflichten zu verletzen. Das kann im besten Fall dazu führen, dass Sie nur noch den Hauptvordruck ausfüllen und abgeben müssen. Ausnahmsweise müssen Sie diese Felder nur dann ausfüllen, wenn Sie wissen, dass die übermittelten Daten falsch sind oder die Datenübertragung nicht stattgefunden hat22.

Alternativ können Sie jedoch die Steuererklärung auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Hierzu steht Ihnen die Onlineanwendung "Mein Elster" (oder auch Elster Online genannt) kostenlos zur Verfügung23.

Das bisher zum Download bereitgestellte und beliebte Programm "ElsterFormular" wurde letztmalig für das Steuerjahr 2019 angeboten24.

Um mit der Onlineanwendung "Mein Elster" arbeiten zu können müssen Sie sich zunächst registrieren und ein Softwarezertifikat beantragen.

Beachten Sie: Der Anmeldevorgang inkl. Zusendung des Abrufscodes dauert ca. 7 bis 14 Tage! Ein Internetzugang ist zwingend erforderlich.

Mit Mein Elster können Sie Daten, die das Finanzamt bereits hat, elektronisch herunterladen und in die Steuererklärung „einfüllen“ lassen. Danach brauchen Sie nur einzelne Daten ergänzen und haben so Ihre Steuererklärung einfach am PC ausgefüllt. Die Daten werden nach Eingabe automatisch auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft, Ihnen wird das prognostizierte Ergebnis Ihrer Steuererstattung bzw. Nachzahlung unverbindlich angezeigt und im Anschluss verschlüsselt über das Internet an das jeweilige Finanzamt übertragen.

Folgende Vorteile bietet die elektronische Übermittlung:

Die Vorteile der elektronischen Übermittlung liegen auf der Hand. Oftmals wird im Internet behauptet, der Nachteil der elektronischen Übermittlung läge in einer intensiveren Prüfung durch die Finanzverwaltung. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch Papiererklärungen werden gleich intensiv geprüft. Papiererklärungen werden in den meisten Bundesländern maschinell eingescannt und danach generell wie „elektronische Erklärungen“ behandelt und mittels EDV weiterverarbeitet. Einige wenige Bundesländer scannen noch nicht und geben die Daten per Hand in den Computer ein. Somit setzt sich der Bearbeiter bereits bei der Eingabe mit Ihren Daten auseinander und wird bereits bei diesem Schritt auf Ihre Fehler bzw. auf widersprüchliche Angaben aufmerksam.

3.1. Die Onlineanwendung "Mein Elster" (Elster Online)

Um mit ElsterOnline arbeiten zu können, müssen Sie zunächst registriert sein. Sofern Sie sich bisher noch nicht registriert haben, müssen Sie zunächst den Registrierungsprozess durchlaufen.

3.1.1. Die Registrierung bei "Mein Elster25"

Um mit der Onlineanwendung Mein ELSTER (nachfolgend ELSTER genannt) arbeiten zu können, müssen Sie zunächst registriert sein. Sofern Sie sich bisher noch nicht registriert haben, müssen Sie zunächst den Registrierungsprozess durchlaufen.

Sie sind bereits registriert, wenn Sie Ihre Steuererklärung bisher mit ElsterFormular authentifiziert (mittels Softwarezertifkat) übertragen haben. Das Softwarezertifikat ist eine ca. 11 KB große Datei namens: Benutzername_elster_Datum.xx.xx.pfx

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein entsprechendes Softwarezertifikat bereits erhalten haben, so öffnen Sie einfach Ihren Dateimanager und tragen im Suchfeld *.pfx ein. Wenn eine pfx-Datei mit Elster im Dateinamen gefunden wird, sollten Sie bereits über ein passendes Softwarezertifikat verfügen. Zum Einloggen benötigen Sie dann noch ein Passwort für das Softwarezertifikat.

Wenn Sie zum ersten Mal ELSTER nutzen möchten und bisher kein Zertifikat erhalten haben, müssen Sie sich zunächst registrieren. Gehen Sie dazu auf die Webseite: www.elster.de Erstellen Sie sich zunächst ein Benutzerkonto. Klicken Sie dazu auf „Benutzerkonto erstellen“.

Nun erhalten Sie einige Hinweise zum Anmeldeprozess. Klicken Sie jeweils auf „Weiter“.

Bei der Anmeldung stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung. Die gebräuchlichste Variante ist das Einloggen mittels Zertifikationsdatei. Neben der Möglichkeit des Login mittels Zertifikatsdatei stehen Ihnen weitere Login-Varianten zur Verfügung:

Wählen Sie die empfohlene und kostenlose Zugangsmöglichkeit „Zertifikatsdatei“ aus.

Im nächsten Schritt müssen Sie angeben, dass Sie das Benutzerkonto für sich und ggf. für Ihren Ehepartner anlegen wollen.

Im nächsten Schritt müssen Sie angeben, dass Sie sich mit Ihrer Identifikationsnummer registrieren wollen. Dieser Schritt ist für die Abgabe einer Steuererklärung zwingend notwendig. Die Identifikationsnummer finden Sie auf allen Schreiben des Finanzamtes. Diese besteht aus elf Ziffern und darf nicht mit der Steuernummer verwechselt werden. Klicken Sie daher auf „Mit steuerlicher Identifikationsnummer“ und auf „Weiter“.

Nun müssen Sie im Feld -persönliche Daten- Ihre E-Mailadresse, Ihr Geburtsdatum und Ihre Identifikationsnummer eintragen.

Die Identifikationsnummer finden Sie u.a. links oben auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid oder auf der Jahreslohnabrechnung des Arbeitgebers. Tragen Sie diese ohne Leerzeichen ein. Im zweiten Feld -Ihr Benutzerkonto- müssen Sie einen fiktiven Namen für Ihr künftiges Benutzerkonto vergeben. Der Name darf maximal 8 Zeichen enthalten. Wählen Sie nun eine Sicherheitsfrage aus der Klappleiste aus und tragen Sie die passende Antwort in das Feld "Antwort" ein. Vergessen Sie nicht unten das Kästchen bei "Hinweis postalische Zustellung" anzuklicken. Klicken Sie zum Abschluss auf „Weiter“.

Auf der nächsten Seite können Sie sich über die sog. vorausgefüllte Steuererklärung informieren lassen. Ihnen wird mitgeteilt, dass Sie mit der Registrierung bei Elster auch einen Abrufcode für elektronische Belege erhalten. Sie bekommen per Briefpost zusätzlich einen sog. Abrufcode übersandt, mit Hilfe dessen Sie die eDaten, die dem Finanzamt bereits vorliegen, abrufen und automatisch in Ihre Steuererklärung einfließen lassen können. Dieser Service erspart Ihnen viel Arbeit und Rechercheaufwand.

Wollen Sie auch für andere Personen Bescheinigungen abrufen (z.B. Ehepartner oder Ihre Kinder), so können Sie das hier auch beantragen. Klicken Sie dazu auf die Schaltfläche „+Weitere Daten hinzufügen“. Wenn Sie keine weiteren Belegabrufcodes beantragen wollen, dann klicken Sie nur auf „Prüfen“.

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Sofern Sie auf weitere Daten hinzufügen geklickt haben erscheint nun folgendes Fenster:

Klicken Sie nun auf das Stiftsymbol. Es öffnet sich eine neue Eingabemaske:

Geben Sie nun die Identifikationsnummer der weiteren Person, deren Geburtsdatum, deren Namen ein. Erklären Sie, ob Sie den Abrufcode zeitlich unbeschränkt oder beschränkt beantragen wollen. Nach Abschluss der Eingabe klicken Sie unten auf: << Vorausfüllen der Einkommensteuererklärung. Nun können Sie für weitere Personen Abrufcodes beantragen („+Weitere Daten hinzufügen“) oder mit Klicken auf die Schaltfläche „Prüfen“ den Anmeldevorgang abschließen.

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Wenn alle Daten korrekt sind, erhalten Sie nochmal einen Überblick über Ihre Eingaben, die Sie sich auch ausdrucken können. Schließen Sie mit einem Klick auf die Schaltfläche „Absenden“ den Anmeldeprozess ab.

Sie erhalten nun innerhalb von wenigen Sekunden eine E-Mail von "portal@elster.de".

Wenn Sie nach einer halben Minute keine E-Mail erhalten haben, dann schauen Sie bitte im Spamordner nach. Oftmals landet diese E-Mail im Spam. Diese E-Mail enthält einen Link, den Sie innerhalb einer Woche anklicken müssen. Wenn Sie diesen Link angeklickt haben, wird Ihnen folgendes Bild angezeigt:

Sie bekommen unmittelbar danach eine weitere E-Mail von "portal@elster.de". In dieser E-Mail ist nun Ihr Benutzername, Ihre Aktivierungs-ID (eine 18-stellige Ziffer) und ein Link enthalten. Diese Daten müssen Sie gut aufbewahren!

In den nächsten 3-7 Tagen erhalten Sie vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung Ihres Bundeslandes einen Aktivierungscode per Briefpost zugesandt. Den Abrufcode erhalten Sie in einem separaten Brief ca. 7-14 Tage nach Beantragung ebenfalls per Post. Erst mit Erhalt des ersten Briefes können Sie mit Mein Elster arbeiten. Wenn Sie Daten für die vorausgefüllte Steuererklärung abrufen wollen, dann müssen Sie auch auf den zweiten Brief warten. Nachdem Sie den ersten Brief mit Ihrem persönlichen Aktivierungscode erhalten haben, müssen Sie den

Registrierungslink https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/aktivierung/JP0 anklicken, den Sie am Registrierungstag in der zweiten E-Mail mit der Absenderkennung: portal@elster.de zusammen mit der Registrierungs-ID erhalten haben. Nun werden Sie aufgefordert, Ihre Aktivierungs-ID aus der E-Mail und den Aktivierungs-Code aus dem Brief einzugeben. Nach der Eingabe klicken Sie bitte auf "Absenden".

Nun müssen Sie noch ein persönliches Passwort festlegen. Bei der Eingabe zeigt Ihnen das Programm an, ob das von Ihnen gewählte Passwort sicher, mäßig sicher oder unsicher ist. Mäßig sicher ist das Passwort, wenn es orange gekennzeichnet wird. Keine Sorge, auch ein mäßig sicheres Passwort wird von Elster akzeptiert. Das Passwort müssen Sie zur Sicherheit wiederholen. Klicken Sie nun auf "Erstellen".

Nun müssen Sie das Zertifikat herunterladen. Bitte klicken Sie dazu auf "Zertifikat herunterladen".

Speichern Sie dazu die Zertifikatsdatei an einem bekannten Speicherort ab. Meistens wird die Datei zunächst im Download-Ordner Ihres Browser abgespeichert. Das ist nicht optimal, da dieser Ordner oftmals gelöscht wird und Sie die Datei nicht wiederfinden. Kopieren Sie die Zertifikationsdatei in einen Ordner Ihrer Wahl.

Anwendertipp:

Im ersten Schritt legen Sie sich einen Finanzamtsordner an. Öffnen Sie dazu Ihren Dateimanager. Legen Sie nun im Laufwerk C: einen Unterordner "Finanzamt" an. (Doppelklicken Sie nun auf das Laufwerk C:. Klicken Sie auf die rechte Maustaste und gehen im geöffneten Menü auf "Neu"-> "Ordner" und benennen Sie diesen neuen Ordner "Finanzamt".)

Im zweiten Schritt kopieren Sie Ihre Zertifikatsdatei in diesen Finanzamtsordner. Gehen Sie dazu in den Downloadordner Ihres Browsers, kopieren Sie die Zertifikationsdatei. Gehen Sie mit dem Mauspfeil auf die Zertifikatsdatei (nur einmal anklicken) und drücken Sie die rechte Maustaste. Klicken Sie nun auf "Kopieren". Gehen Sie danach in den Finanzamtsordner und klicken hier auf "Einfügen".

Falls Sie die Zertifikatsdatei nicht im Downloadordner Ihres Browsers finden können, müssen Sie die Suchfunktion verwenden. Im Dateimanager finden Sie oben rechts das Feld "Computer durchsuchen". Dort tragen Sie "*.pfx" ein. Wichtig ist, dass Sie die Suche auf den ganzen Computer beziehen. Schauen Sie dazu ggf. in das obere mittlere Feld. Dort muss sinngemäß stehen: "Suchergebnisse in Computer" oder "Diesen PC durchsuchen". Wenn Sie alles richtig eingestellt haben, wird Ihre Zertifikatsdatei im Suchergebnis angezeigt. Markieren Sie diese Datei (durch einfaches Anklicken). Danach klicken Sie auf die rechte Maustaste und klicken auf "Kopieren". Danach öffnen Sie Ihren Finanzamtsordner und klicken auf die rechte Maustaste. Nun klicken Sie mit der linken Maustaste auf "Einfügen". So haben Sie die Zertifikatsdatei in Ihren Ordner "Finanzamt" kopiert.

Die heruntergeladene Zertifikationsdatei ist nun drei Jahre lang gültig. Die Zertifikationsdatei hat eine „Personalausweisfunktion“ gegenüber dem Finanzamt. Die Aktivierung ist nun abgeschlossen. Nun können Sie sich mit Ihrer Zertfikationsdatei und Ihrem persönlichen Passwort bei Mein Elster einloggen.Das Schreiben der Finanzverwaltung mit dem Aktivierungs-Code können Sie nach dem Download der Zertifikatsdatei entsorgen.

Falls Sie nicht automatisch auf die Startseite von Mein ELSTER weitergeleitet werden, geben Sie in Ihre Browserzeile www.elster.de ein.Klicken Sie nun auf "Login" oder "Jetzt einloggen".

Wenn Sie zum Einloggen das Softwarezertifikat verwenden, müssen Sie zunächst die Zertifikatsdatei auswählen.

Dazu klicken Sie auf die Schaltfläche "Durchsuchen" und geben im Dateimanager den Speicherort an, an dem Sie die Zertifikatsdatei abgespeichert haben.

Klicken Sie dazu einfach die pfx-Datei in Ihrem Finanzamtsordner mit Doppelklick an. Wenn Sie die Datei nicht gleich finden, so nutzen Sie die Suchfunktion des Dateimanagers, indem Sie *.pfx in das Suchfeld eingeben. Nachdem Sie die pfx-Datei ausgewählt haben, müssen Sie nur noch das dazugehörige Passwort eintragen und auf die Schaltfläche "Login" klicken.

Nach dem erstmaligen Einloggen werden Sie zunächst aufgefordert Ihr Profil zu vervollständigen.

Ihre Meldedaten sind bereits eingetragen. Sofern Sie bereits eine aktuelle Steuernummer haben, tragen Sie diese bitte unten bei Steuernummer ein. Regelmäßig müssen keine weiteren Ergänzungen vorgenommen werden. Die letzte Frage richtet sich nur an Steuerberater. Diese lassen Sie frei. Klicken Sie nun auf

Nun müssen Sie die Benutzergruppe auswählen. Als Arbeitnehmer oder Rentner wählen Sie "Privatperson".

Nun erhalten Sie noch wichtige Hinweise zum Datenschutz. Setzen Sie im vorgesehenen Feld Ihr Häkchen bei "Gelesen, nicht mehr anzeigen".

Klicken Sie auf "Bestätigen und Weiter". Nun haben Sie die Registrierung abgeschlossen.

3.1.2. Die Oberfläche von Mein Elster (Grundfunktionen)

Geben Sie zunächst in Ihre Browserzeile ein: www.elster.de

Klicken Sie nun auf "Login" oder "Jetzt einloggen".

Wenn Sie zum Einloggen das Softwarezertifikat verwenden, müssen Sie zunächst die Zertifikatsdatei auswählen. Dazu klicken Sie auf die Schaltfläche "Durchsuchen" und geben im Dateimanager den Speicherort an, an dem Sie die Zertifikatsdatei abgespeichert haben.

Klicken Sie dazu einfach die pfx-Datei mit Doppelklick an. Wie Sie die Datei nicht gleich finden, so nutzen Sie die Suchfunktion des Dateimanagers, indem Sie *.pfx in das Suchfeld eingeben. Nachdem Sie die pfx-Datei ausgewählt haben, müssen Sie nur noch das dazugehörige Passwort eintragen und auf die Schaltfläche "Login" klicken.

Nun gelangen Sie auf das Mein ELSTER-Hauptmenü.

In der linken Spalten finden Sie den kompletten Inhalt des Mein-ELSTER-Portals. In der mittleren Spalte haben Sie eine Vorauswahl der häufigsten Menüpunkte zur Schnellauswahl. In der rechten Spalte finden Sie allgemeine Angaben zu Ihrem Mein-ELSTER-Account. In der linken Spalte finden Sie den personalisierten Bereich. Unter "Mein ELSTER" finden Sie Ihren Posteingang, Ihre Formulare, Ihr Profil, Ihre Supportanfragen und Ihre Bescheide.

Beachten Sie bitte, dass Sie nach 30 Minuten Inaktivität automatisch ausgeloggt werden. Dass Sie ausgeloggt wurden, wird Ihnen angezeigt.

Wenn Sie allerdings dennoch im Formular weiterarbeiten, wird Ihnen folgende Fehlermeldung angezeigt:

Dann müssen Sie sich erneut einloggen. Die von Ihnen eingegebenen Daten sollten dann automatisch unter "Entwürfe" abgespeichert worden sein.

In Ihren "Posteingang" (Postfach) werden Nachrichten zu Ihrem Zertifikat, Bestätigung der Übermittlung von Steuererklärungen, etc. eingestellt. Beachten Sie u.a., dass Ihr Zertifikat nur 3 Jahre lang gültig ist.

Nicht mehr benötigte Nachrichten können Sie löschen, indem Sie in der rechten Spalte unter "Aktionen" auf das Papiertonnensymbol klicken oder bei mehreren Nachrichten in der linken Spalte Häkchen setzen und dann unten auf die Schaltfläche "Ausgewählte löschen" klicken. Wenn Sie Häkchen setzen und danach die Schaltfläche "Ausgewählte herunterladen" klicken, können Sie die Nachrichten auf Ihren Computer herunterladen26.

Unter "Meine Formulare" finden Sie alle Steuererklärungsformulare, die Sie bearbeitet haben, unterteilt in "Entwürfe", "Übermittelte Formulare" und "Importierte Formulare".

Importierte Formulare sind Formulare, die Sie ggf. aus einer anderen Software übernommen haben (z.B. importiert aus ElsterFormular aus dem Vorjahr).

Unter "Meine Profile" können Sie mehrere Profile anlegen, z.B. wenn Sie mehrere Mandanten haben oder unter verschiedenen Steuernummern Erklärungen und Voranmeldungen abgeben müssten (z.B. für EÜR, USt-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung und ESt-Signal). Als normaler Arbeitnehmer brauchen Sie in aller Regel diese Einstellungsmöglichkeit nicht.

"Meine Supportanfragen" ist ein spezielles Postfach für Supportanfragen, d.h., wenn Sie über Mein ELSTER mit Bediensteten der Finanzverwaltung Kontakt aufnehmen, um technische Probleme im Zusammenhang mit Mein ELSTER zu besprechen.

Unter "Meine Bescheide" können Sie unter dem Unterpunkt "Bescheiddaten abholen" die Bescheiddaten einsehen, sofern ein Papierbescheid ergangen ist.

Die Bescheiddaten sind dabei eine Kopie des förmlichen Papierbescheids. Sie erhalten somit einen ganz normalen Papiersteuerbescheid und könnnen zusätzlich die Steuerdaten elektronisch einsehen. Sie können so die Bescheiddaten mit den Daten Ihrer Steuererklärung besser vergleichen und sehen, ob und wo das Finanzamt von Ihren Erklärungen abgewichen ist.

Unter dem Unterpunkt "Steuerbescheide abholen" wird Ihnen -anstatt ein Papiersteuerbescheidnur ein elektronischer Steuerbescheid übermittelt, wenn Sie das in Ihrer elektronischen Steuererklärung ausdrücklich beantragt haben. Sie erhalten dann keinen Papiersteuerbescheid. Sie können unter dem Punkt "Mein Benutzerkonto" Ihre Daten (Passworteinstellungen, E-Maileinstellungen, Allgemeine Einstellungen) verwalten und ändern.

Zudem können Sie Benutzergruppen einstellen, Ihr Zertifikat auf ein mobiles Gerät (z.B. Smartphone, etc.) übertragen, weitere Dienste freischalten oder Ihren Mein ELSTER-Account löschen.

Unter "Formulare & Leistungen" finden Sie "alle Formulare" (z.B. Einkommensteuererklärung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Feststellungserklärungen, Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer und sonstige Steuerformulare). Zudem haben Sie die Möglichkeit Anträge zu stellen und Einsprüche gegen Steuerverwaltungsakte einzulegen. Folgende Anträge können Sie stellen: Antrag auf Fristverlängerung, Änderung der Adresse / Bankverbindung, Belegnachreichung zur Steuererklärung, Sonstige Nachrichten an das Finanzamt, Antrag auf Steuererleichterung aufgrund der Auswirkungen des Coronaviruses.

Unter dem Menüpunkt Bereitstellungstermine finden Sie Informationen, ab wann Ihnen die einzelnen Erklärungsformulare zur Verfügung stehen.

Unter „Bescheinigungen verwalten“ können Sie die elektronisch dem Finanzamt übermittelten Bescheinigungen für mehrere Jahre einsehen bzw. als pdf-Datei herunterladen. Dabei können Sie alle eDaten einsehen, die meldepflichtige Stellen elektronisch an das Finanzamt übermittelt haben (z.B. Ihre Stammdaten, Religionsdaten, Lohnsteuerdaten Ihres Arbeitgebers, Rentendaten der Rentenversicherungsträgers, Krankenversicherungsdaten, Rürup- und Riesterrentendaten, sowie Lohnersatzleistungen der Sozialversicherungsträger.

Um diese Daten aber in eine Steuererklärung einfließen zu lassen bzw. zu übernehmen (sog. vorausgefüllte Steuererklärung) müssten Sie zunächst ein Steuererklärungsformular öffnen. Zum Abruf dieser Daten benötigen Sie jedoch den Abrufcode, den Sie als Brief erhalten haben. Es macht wenig Sinn, diese Daten außerhalb einer Steuererklärung abzurufen. Wenn Sie die Bescheinigungen dennoch aufrufen wollen, dann klicken Sie die Schaltfläche „Meine Bescheinigungen“ an und wählen Sie danach das gewünschte Abrufjahr aus. Gegebenenfalls müssen Sie nun noch den Abrufcode eintragen. Dieser wurde Ihnen per Brief übersandt. Nun erhalten Sie eine Übersicht über die an die Finanzverwaltung übermittelten Daten (Liste der Bescheinigungen).

Hinweis bei Zusammenveranlagung