Harald Lesch und
Klaus Kamphausen
Wenn nicht jetzt,
wann dann?
Handeln für eine Welt,
in der wir leben wollen
Copyright | |
Vorwort |
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1 | Was sollen wir tun? |
2 | Eigentlich bin ich ganz anders |
3 | Wir brauchen eine stabile, gerechte Gesellschaft |
4 | Ökologisch handeln – wie geht das? |
5 | Haltung … oder wie man mit Widersprüchen fertigwird |
6 | Risiko Freiheit anstatt moralischer Imperative |
7 | Angst vor Veränderung |
8 | Klimawandel – Gesellschaftswandel |
9 | Irgendwannzeit |
10 | Irren – Bedingung für eine menschliche Zukunft |
11 | Wechselklima versus Klimawandel |
12 | Make our planet great again |
13 | Die Welt-Versicherer |
14 | Klimarisiko – Klimarettung |
15 | Strom aus der Wüste |
16 | Licht aus zur Erleuchtung |
17 | Geballte Zukunft: die Metropolen |
18 | Der Planet lebt noch |
19 | Mobilität – da bewegt sich nicht viel |
20 | Hunger, Gier und Widerstand |
21 | Ende einer Ideologie |
22 | Ringen um Transparenz und Demokratie |
23 | Wie sähe denn eine Gesellschaft aus, in der wir leben wollten? |
24 | Das Generationen-Manifest |
25 | Demut |
26 | Geben wir unser Bestes für eine bessere Welt |
Danke! |
Wir wollten mit diesem Buch die Menschen mitnehmen, sie begeistern, ihnen Mut machen. Viele haben uns bei der Entstehung des Buchs mitgenommen, uns begeistert, uns Mut gemacht.
Mit den Interviewanfragen für unser Buch haben wir immer wieder offene Türen eingerannt. Wir sind sozusagen auf Brüder und Schwestern im Geiste getroffen, auf Menschen, die sich offensichtlich demselben Ziel verschrieben haben wie Sie, wie wir: nämlich, zu handeln für eine Welt, in der wir leben wollen.
Jedes Mal waren es ihre Antworten, ihre Anregungen, ihre Ideen, ihre Visionen, die uns begeisterten, ihre Sachkompetenz und ihr Verantwortungsgefühl. Es war nicht einfach nur eine Meinung, sondern es war ihr umfassendes Wissen, das sie mit uns geteilt haben.
Inspirierender und überzeugender noch als ihre Worte, die wir hier im Buch wiedergegeben haben, war ihre unerschütterliche Haltung, das Einstehen für eine Sache. Wir konnten es mit jedem Wort hören, wie sie sich trotz aller Widerstände und Widersprüche mit ihrer Energie, ihrem Mut, ihrem Wissen und voller Begeisterung für eine Welt einsetzen, in der wir leben wollen.
Vielen Dank an:
Last but not least danken wir den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Penguin Verlag, hier vor allem Britta Egetemeier und Julia Hoffmann. Dicke Umarmung.
Es ist weder selbstverständlich noch unausweichlich, dass die Menschheit ständig Fortschritte macht. Wir sehen uns heute der Tatsache gegenüber, dass die Zukunft schon begonnen hat. Wir sind mit der gnadenlosen Dringlichkeit des Jetzt konfrontiert. In diesem für uns rätselhaften Leben und der Geschichte ist es durchaus möglich, dass man einfach zu spät kommt … Auch wenn wir verzweifelt ausrufen, die Zeit möge ihrem Lauf Einhalt gebieten: Die Zeit erhört unser Flehen nicht, sondern läuft unaufhaltsam weiter. Über den ausgebleichten Knochen und bröckelnden Überresten zahlreicher Zivilisationen stehen die ergreifenden Worte geschrieben: zu spät.
Martin Luther King jr., »Wohin führt unser Weg?«
Am 10. Februar 2017 ist in einer britischen Zeitung, im »Daily Telegraph«, ein Beitrag zu lesen, in dem es um die Frage geht, ob Frankreich, vor allem Paris, die Arbeitsplätze aus der Londoner City übernehmen könnte, nachdem die Briten aus der EU ausgetreten sind. Es gibt ja einige Metropolen, die sich dafür interessieren: Dublin, Frankfurt, Paris, ja sogar New York.
Der Frankreich-Chef der amerikanischen Investmentbank Morgan Stanley, René Proglio, sieht das jedoch eher kritisch. Er wird mit folgenden Worten zitiert: »It takes three days to fire somebody in London, three months in Switzerland and three years in Paris.« »Man braucht drei Tage, um jemanden in London zu feuern, drei Monate in der Schweiz und drei Jahre in Paris.« Mit anderen Worten: Es dauert einfach zu lange, bis man jemanden in Frankreich feuern kann! Deshalb werden die Franzosen die Jobs aus London sicher nicht kriegen.
Was er danach äußerte, war noch heftiger. René Proglio sagt es uns allen ins Gesicht: »Don’t get carried away with a humanistic philosophy. Like it or not. The only objective is to defend the interests of the shareholders.«
Damit wäre das Buch eigentlich zu Ende, bevor es geschrieben ist. Jetzt wissen wir, worum es geht: »Vergesst die ganze humanistische Philosophie«, dieses Fragen und Suchen danach, wie wir zum Besten der Menschen handeln können. Das einzige Ziel, das Banker verfolgen, ist, »die Interessen der Shareholder zu verteidigen«.
Der Shareholder, neudeutsch für Anteilseigner, er ist der wirkliche Regent dieses Planeten. Der Shareholder will Rendite sehen, und zwar möglichst schnell. Dann kann er auch schnell erneut investieren und noch mehr Rendite machen. Auf diesen primitiven Nenner könnte man die gesamte globalisierte Marktwirtschaft bringen. Mehr ist es nicht – dumpfe Gier von Aktionären!
Da geht es nicht um die Menschen, die tagtäglich für ein Unternehmen arbeiten und damit ein monatliches Salär verdienen, mit dem sie ihre Familien ernähren. Es geht auch nicht um diejenigen, die in einer sozialen Einrichtung etwas für andere tun – nein, es geht um das Wohlergehen des Shareholders oder der Shareholderin.
Ist das nicht verrückt? René Proglio traut sich, uns ins Gesicht zu sagen, vergesst alles, die Fragen nach dem Guten, dem Schönen, dem Wahren, die Frage nach dem sinnvollen Handeln zugunsten möglichst vieler Menschen auf diesem Planeten. Alles egal!
Wenn man das einmal zu Ende denkt, dann heißt das, dass wir zu allem, was wir in Zukunft anstellen wollen, um Dinge besser zu machen, als sie sind, erst einmal den Shareholder fragen müssen, ob er nichts dagegen hat, dass wir überhaupt darüber reden. Und wenn wir dann Änderungsvorschläge haben, müssen wir den Shareholder fragen, ob denn seine Interessen davon vielleicht betroffen sein könnten. Und am Ende sagt er dann zu allem »nein«.
Das hat schon was Theologisches: Die Letztbegründung unseres gesamten Handelns – so muss man das interpretieren – ist, dem Shareholder die gewünschte Rendite zu verschaffen. Koste es, was es wolle.
Damit wären Vorschläge, ökologischer zu handeln und das Gemeinwohl über den persönlichen Profit zu stellen, hinfällig, weil sie in der Regel dem Interesse der Shareholder zuwiderlaufen. Dass uneingeschränkte Geldgier die Lebensgrundlagen aller Menschen zerstört, ist dem Shareholder offenbar egal. Oder er träumt von einem anderen Planeten, zu dem er fliegen könnte, wenn es auf der Erde ungemütlich wird. Geld genug hätte er ja womöglich.
Was sollen wir denn da tun?
Eigentlich müsste uns allen doch klar sein, wenn wir einen Herrn Proglio reden hören, dass wir politisch Shareholdern und ihren Statthaltern in den Banken Einhalt gebieten müssen. Damit wir als Gesellschaft handeln können. Handeln in dem Sinne, dass wir die Natur, das, was sich um uns herum als Umwelt darstellt, schützen und wahren: Saubere Luft. Sauberes Wasser. Gute Erde. So einfach ist das!
Alles, was diesem Schutz der Biosphäre entgegensteht, sollten wir nicht unterstützen. Dabei gilt es, die Umwelt endlich als Mitwelt zu begreifen und zu erleben. Wir bezeichnen diejenigen, die mit uns zusammen in einem Haus wohnen, ja auch nicht als Umbewohner, sondern als Mitbewohner, und die Menschen, die mit uns zusammen auf diesem Planeten leben, sind keine Ummenschen, auch keine Unmenschen oder Untermenschen, sondern Mitmenschen, mit der gleichen Würde, mit den gleichen Rechten.
Im allgemeinen Sprachgebrauch reden wir von der Um-welt, weil wir von dieser eine Art Kulissenvorstellung haben. Die Natur als Theaterkulisse. Diese Kulisse ist das Drumherum, der Hintergrund, vor dem alles passiert. Und dieses Drumherum ändert sich nicht durch das, was auf der Bühne gespielt wird.
Wenn das Drumherum aber zu einer Mitwelt wird, dann könnte es ja sein, dass sich durch die Anwesenheit von Schauspielern die Kulisse verändert, weil diese irgendetwas irgendwohin tragen oder ganz abbauen. Das heißt, eine »Umwelt« ist eine außerordentlich passive Vorstellung vom Drumherum, während eine »Mitwelt« etwas Dialogisches hat. Und in einem Dialog passiert etwas zwischen den Beteiligten.
Wir Menschen verändern doch die Umwelt, oder? Wir entnehmen dem Boden Rohstoffe und verarbeiten diese. Dabei setzen wir andere Stoffe in die Atmosphäre frei. Das heißt, wir haben in unsere Umwelt massiv eingegriffen.
In dem Moment, wo wir unsere Umwelt verändern, muss sie als Mitspieler, als Mitwelt mitbedacht werden. Denn die Natur ist kein Zuschauer, der sich denkt, ach, schauen wir mal, was die Menschheit da so macht. Nein, sie reagiert. So wie wir reagieren würden, wenn uns in einem Zimmer der Sauerstoff ausginge. Wir würden sofort versuchen, das Fenster zu öffnen oder aus diesem Zimmer herauszukommen. Nichts anderes passiert in der Natur als ganzer: Es gibt eine Reaktion, erzeugt dadurch, dass etwas in der Natur verändert worden ist. Und meist sind wir Menschen es, die diese Veränderung verursacht haben und weiter verursachen.
Und um noch einmal auf Herrn Proglio zurückzukommen – »Like it or not. The only objective is to defend the interests of the shareholders« –, dem Shareholder ist es offenbar völlig egal, wie seine Welt aussieht, in der er lebt. Völlig. Der sitzt oder steht oder liegt irgendwo und hat dort offenbar alles, was er braucht. Vor allen Dingen wartet er darauf, dass das Geld kommt. Geld, das kann man – wie wir alle wissen – nicht essen und nicht trinken und auch nicht atmen. Aber darum geht’s.
Es geht nur darum.
Und, Herr Proglio, für Sie und für Herrn Müller und Frau Meier und für dich und mich und ihn und sie, für uns alle gilt ohne Ausnahme: Die Würde eines Menschen ist nicht verhandelbar, nach dem Motto »würde er Würde haben, dann …«, nein: »Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.« So lautet Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Und um diese noch einmal als Grundlage unserer Zivilisation und auch als Grundlage für dieses Buch jedem ins Gedächtnis zu rufen, zitieren wir hier die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, wie sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verabschiedet wurde. Sie enthält dreißig Artikel, in denen kein Wort überflüssig ist. Sie formulieren quasi den Geist einer Zivilisation, in der auch die Natur eine Zukunft hat. Wer diesen Geist als humanistische Ideale abtut, der hat weder ein Interesse an seinen Mitmenschen noch an der Mitwelt.
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
◆ Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder Einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte bildet übrigens auch die Grundlage des Grundgesetztes für die Bundesrepublik Deutschland. Artikel 1 Absatz 1 und 2 berufen sich explizit auf die Menschenrechte, da heißt es:
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Menschenrechte sind unverletzlich und unveräußerlich, auch und unbedingt, wenn es um ökonomische Interessen geht. Daran sollten wir uns als Verbraucher und als Shareholder immer und unbedingt erinnern. Und! … Menschenrechte gelten für jeden, auch für die Arbeiterinnen und Arbeiter – in der Dritten wie in der Ersten Welt –, auf deren Ausbeutung unser Wohlstand beruht. Was interessieren uns denn die Aktienkurse, die uns von Börse vor acht, Börse nach zehn, Börse, wenn wir alle schon lange schlafen, und Börse im Frühstücksfernsehen immer wieder frisch aufgetischt werden, wenn wir wissen, dass viele dieser Kurshöchststände nur deswegen erreicht werden, weil es am anderen Ende der Produktionskette mit den Menschenrechten wieder einmal nicht so genaugenommen wurde.
Berichten wir doch in Zukunft statt über Aktienkurse von den positiven Veränderungen im Sinne der Menschenrechte. Täglich vor acht, nach zehn …
Das Geld und die Produkte, für die Menschenrechte geopfert werden, sind einfach schmutzig.