Privatrecht für den Bachelor
Multiple-Choice-Aufgaben mit Lösungen

 

Udo Kornblum/Wolfgang B. Schünemann/Stefan Müller

 

 

 

14., überarbeitete und ergänzte Auflage

 

www.cfmueller.de

Autoren

Professor Dr. Udo Kornblum
lehrte als ordentlicher Professor an der Universität Stuttgart Privatrecht; er ist jetzt Emeritus.

Professor Dr. Wolfgang B. Schünemann
war bis zu seiner Emeritierung 2012 Inhaber des Lehrstuhls für Privatrecht an der Technischen Universität Dortmund und hat die vakante Professur bis 2014 vertreten.

Prof. Dr. Stefan Müller
ist seit 2014 Inhaber der Professur für Wirtschaftsrecht, insb. Innovations- und Technologierecht an der Universität Paderborn.

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-8776-5

 

E-Mail: kundenservice@cfmueller.de

Telefon: +49 6221 1859 599
Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2022 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

Für die vorliegende 14. Auflage wurde das Werk gegenüber der Vorauflage vollumfänglich durchgesehen und im Teil IV um weitere themenübergreifende Aufgaben (Nr. 376-390) ergänzt. Im Übrigen wurde das bewährte Konzept beibehalten, wie aus dem Vorwort zur 13. Auflage zu ersehen ist. Die Autoren danken Christopher Günther und Jan-Roger Schiene, wissenschaftlicher bzw. studentischer Mitarbeiter an der Universität Paderborn, für wertvolle Vorarbeiten im Zuge der Überarbeitung und Ergänzung.

Das Werk orientiert sich an dem mit Wirkung vom 1.1.2022 vorauszusehenden Rechtszustand. Das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags sowie das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte zur Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, jeweils vom 25. Juni 2021, wurden deshalb für die Neuauflage bereits berücksichtigt, da beide Gesetze zum 1.1.2022 in Kraft treten sollen (vgl. dazu Art. 3 bzw. Art. 5 der bezeichneten Gesetze). – Noch nicht berücksichtigt wurde hingegen das ebenfalls bereits verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das nach seinem Art. 137 jedoch bis auf wenige Ausnahmen erst zum 1.1.2024 in Kraft treten soll.

Leonberg/Berlin/Paderborn, im Herbst 2021

Udo Kornblum

Wolfgang B. Schünemann

Stefan Müller

Vorwort zur 13. Auflage

Die vorliegende 13. Auflage geht erstmals mit einer personellen Veränderung einher: Stefan Müller übernimmt das Werk, welches er in bewährter Weise als grundlegendes Übungsbuch zum Privatrecht mit Aufgaben nach dem Antwort-Wahl-Verfahren fortsetzen möchte. Sein aufrichtiger Dank für das in ihn gesetzte Vertrauen gilt den Kollegen Udo Kornblum und Wolfgang B. Schünemann, die das vorliegende Übungsbuch begründet und über Jahrzehnte hinweg gezielt weiterentwickelt haben. Es ist das bleibende Verdienst von Kornblum und Schünemann, anspruchsvolle Übungsaufgaben zum Privatrecht nach dem Antwort-Wahl-Verfahren in den akademischen rechtswissenschaftlichen Unterricht, gerade gegenüber Studierenden an wirtschafts-, sozial- und ingenieurwissenschaftlichen Fakultäten, eingeführt zu haben. Die gewählte Ausrichtung wird auch für die 13. Auflage beibehalten, fortgeführt und um ein neues Element ergänzt: Neben den zu Einzelbereichen des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts im engeren Sinne sowie des Gesellschaftsrechts dargestellten Aufgaben (vgl. dazu wie bisher Teil A unter I. bis III.) werden nunmehr erstmals (unter IV.) 25 themenübergreifende Aufgaben anhand konkreter Fallsituationen aufgenommen, an die sich jeweils fünf zur Beurteilung gestellte Aussagen anschließen. Die Gesamtzahl der Aufgaben hat sich dadurch auf 375 erhöht. Es bietet sich an, zur Nacharbeit des Lernstoffs zunächst themenspezifisch die Abschnitte I. bis III. des Teils A durchzuarbeiten (und die eigenen Ergebnisse mit den Lösungen in Teil B abzugleichen), bevor dann – insbesondere zur Prüfungsvorbereitung – die themenübergreifenden Aufgaben des Abschnitts IV. aus Teil A (die wiederum mit Lösungen in Teil B versehen sind) bearbeitet werden.

Im Hinblick auf die Berechtigung von Multiple-Choice-Aufgaben im akademischen Unterricht und auf die damit verbundenen Vorzüge ist bereits im Vorwort der Vorauflagen alles Notwendige ausgeführt worden (dort auch zu Mustern für Klausurendeck- und -schlussblätter von der Universität Stuttgart bzw. der Technischen Universität Dortmund). An dieser Stelle sei nur rasch angemerkt, dass sich Prüfungen mit Aufgaben nach dem Antwort-Wahl-Verfahren jedenfalls in Bachelor-Studiengängen zunehmend durchsetzen. Da sowohl Udo Kornblum und Wolfgang B. Schünemann als auch Stefan Müller auf langjährige Erfahrungen bei der Vermittlung rechtswissenschaftlicher Studieninhalte (auch) an wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten zurückblicken können, orientiert sich auch dieses Übungsbuch v.a. an den Bedürfnissen von Studierenden wirtschaftswissenschaftlich geprägter Studiengänge.

Auch für die 13. Auflage stammen Aufgaben und Lösungen Nrn. 1-114 sowie Nrn. 229-287 aus der Feder Kornblums, die Aufgaben und Lösungen Nrn. 115-228 und Nrn. 288-350 aus der Schünemanns; sie sind von Stefan Müller übernommen und, soweit erforderlich, an Gesetzes- und Rechtsänderungen angepasst worden. Müller hat zudem die neu aufgenommenen Aufgaben und Lösungen Nrn. 351-375 beigesteuert. Dabei variiert die Struktur der Aufgaben nach dem verantwortlichen Autor bzw. den Gepflogenheiten der Universität, aus deren Unterricht sie stammen: Die von Kornblum konzipierten Aufgaben sind stets sogenannte geschlossene, simple „Richtig-Antworten-Aufgaben“, bei den von mindestens drei mitgeteilten Antwortvarianten lediglich eine richtig ist, die es herauszufinden und zu markieren gilt. Schünemann verwendet hingegen auch sogenannte halb offene oder gänzlich offene Aufgaben, bei denen an den vorgesehenen Stellen Gesetzesparagraphen und/oder Begriffe einzutragen sind; bei ihnen können auch zwei oder mehrere Antworten gleichzeitig richtig sein. Für die Zuordnung der Aufgaben zu den jeweiligen Rechtsgebieten sind grundsätzlich nur die richtigen Antworten maßgeblich, hingegen nicht die Distraktoren. Die von Müller neu beigesteuerten rechtsgebietsübergreifenden Aufgaben sind wiederum Aufgaben des geschlossenen Typs, bei denen mindestens eine der zugehörigen fünf Aussagen richtig ist. Sämtliche Aufgaben sollen unter „aktiver“ Zuhilfenahme der einschlägigen Gesetzestexte gelöst werden – das Gesetz ist Arbeitsmittel und Erkenntnisquelle aller juristisch Tätigen, in Wissenschaft und Praxis.

Die Autoren sind wie immer für Kritik und Anregungen dankbar – am besten per E-Mail an s.mueller@uni-paderborn.de.

Leonberg/Berlin/Paderborn, im Herbst 2016        Udo Kornblum
       Wolfgang B. Schünemann
       Stefan Müller

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Vorwort zur 13. Auflage

 Abkürzungsverzeichnis

 Literaturverzeichnis

 Teil A Aufgaben

  I. Bürgerliches Recht1 – 228

   1. Grundlagen1 – 4

   2. Rechtssubjekte (insbesondere Rechtsfähigkeit)5 – 8

   3. Rechtsobjekte (insbesondere Sachen)9 – 11

   4. Rechtlich erhebliche Handlungen im Allgemeinen (insbesondere Geschäftsfähigkeit)12 – 35

   5. Willenserklärungen (insbesondere Wirksamwerden, Stellvertretung, Anfechtung)36 – 77

   6. Rechtsgeschäfte (insbesondere Arten, Zustandekommen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Diskriminierungsverbot)78 – 114

   7. Begründung, Arten und Beendigung von Schuldverhältnissen im Allgemeinen115 – 127

   8. Leistungsstörungen128 – 166

   9. Einzelne Schuldverhältnisse (insbesondere Kaufvertrag)167 – 178

   10. Ungerechtfertigte Bereicherung179 – 182

   11. Unerlaubte Handlungen183 – 190

   12. Besitz (insbesondere Arten, Erwerb und Verlust)191 – 197

   13. Eigentum (insbesondere Erwerb und Verlust)198 – 210

   14. Kreditsicherung211 – 228

  II. Handelsrecht i.e.S.229 – 305

   1. Grundlagen229 – 231

   2. Kaufmann232 – 242

   3. Handelsregister243 – 256

   4. Firma257 – 267

   5. Haftung bei Übertragung des Unternehmens268 – 271

   6. Prokura und Handlungsvollmacht272 – 287

   7. Handelsgeschäfte im Allgemeinen (§§ 343-372)288 – 298

   8. Handelskauf (insbesondere Sachmängelhaftung)299 – 305

  III. Gesellschaftsrecht306 – 350

   1. Grundlagen306 – 314

   2. GbR315 – 320

   3. oHG und Partnerschaftsgesellschaft321 – 332

   4. KG333 – 335

   5. Stille Gesellschaft336

   6. GmbH/UG337 – 345

   7. AG346 – 350

  IV. Rechtsgebietsübergreifende Aufgaben351 – 390

 Teil B Lösungen

  I. Bürgerliches Recht1 – 228

   1. Grundlagen1 – 4

   2. Rechtssubjekte (insbesondere Rechtsfähigkeit)5 – 8

   3. Rechtsobjekte (insbesondere Sachen)9 – 11

   4. Rechtlich erhebliche Handlungen im Allgemeinen (insbesondere Geschäftsfähigkeit)12 – 35

   5. Willenserklärungen (insbesondere Wirksamwerden, Stellvertretung, Anfechtung)36 – 77

   6. Rechtsgeschäfte (insbesondere Arten, Zustandekommen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Diskriminierungsverbot)78 – 114

   7. Begründung, Arten und Beendigung von Schuldverhältnissen im Allgemeinen115 – 127

   8. Leistungsstörungen128 – 166

   9. Einzelne Schuldverhältnisse (insbesondere Kaufvertrag)167 – 178

   10. Ungerechtfertigte Bereicherung179 – 182

   11. Unerlaubte Handlungen183 – 190

   12. Besitz (insbesondere Arten, Erwerb und Verlust)191 – 197

   13. Eigentum (insbesondere Erwerb und Verlust)198 – 210

   14. Kreditsicherung211 – 228

  II. Handelsrecht i.e.S.229 – 305

   1. Grundlagen229 – 231

   2. Kaufmann232 – 242

   3. Handelsregister243 – 256

   4. Firma257 – 267

   5. Haftung bei Übertragung des Unternehmens268 – 271

   6. Prokura und Handlungsvollmacht272 – 287

   7. Handelsgeschäfte im Allgemeinen (§§ 343-372)288 – 298

   8. Handelskauf (insbesondere Sachmängelhaftung)299 – 305

  III. Gesellschaftsrecht306 – 350

   1. Grundlagen306 – 314

   2. GbR315 – 320

   3. oHG und Partnerschaftsgesellschaft321 – 332

   4. KG333 – 335

   5. Stille Gesellschaft336

   6. GmbH/UG337 – 345

   7. AG346 – 350

  IV. Rechtsgebietsübergreifende Aufgaben351 – 390

 Sachverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A.

Auflage

aaO

am angegebenen Ort

Abb.

Abbildung

Abs.

Absatz

a.E.

am Ende

a.F.

alte Fassung

AG

Aktiengesellschaft

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AktG

Aktiengesetz

Alt.

Alternative

Art.

Artikel

AT

Allgemeiner Teil

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

BT

Besonderer Teil

bzw.

beziehungsweise

c.i.c.

culpa in contrahendo

d.h.

das heißt

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGHGB

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

EheG

Ehegesetz

EHUG

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister

ErbbauRG

Erbbaurechtsgesetz

etc.

et cetera

EWIV

Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

EWIV-VO

Verordnung Nr. 2137/85 des Rates (EWG) über die Schaffung einer EWIV

f., ff.

folgende

G

Gesetz

gem.

gemäß

GBO

Grundbuchordnung

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GenG

Genossenschaftsgesetz

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Halbs.

Halbsatz

HGB

Handelsgesetzbuch

h.M.

herrschende Meinung

HR

Handelsrecht

hrsg.

herausgegeben

i.d.R.

in der Regel

i.e.S.

im engeren Sinne

insbes.

insbesondere

i.S.

im Sinne

i.V.

in Verbindung

i.w.S.

im weiteren Sinne

KG

Kommanditgesellschaft

KGaA

Kommanditgesellschaft auf Aktien

n.F.

neue Fassung

Nr(n).

Nummer(n)

o.Ä.

oder Ähnliches

oHG

Offene Handelsgesellschaft

PartGG

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

ProdHaftG

Produkthaftungsgesetz

Rdnr(n).

Randnummer(n)

S.

Seite, Satz

s.(a.)

siehe (auch)

ScheckG

Scheckgesetz

SE

Societas Europaea (Europäische Aktiengesellschaft)

sog.

sogenannte(r)

SPE

Societas Europaea Privata (Europäische Privatgesellschaft, „Europa-GmbH“)

StGB

Strafgesetzbuch

u.a.

unter anderem

UG

Unternehmergesellschaft

u.U.

unter Umständen

VerschG

Verschollenheitsgesetz

vgl.

vergleiche

VVG

Versicherungsvertragsgesetz

WEG

Wohnungseigentumsgesetz

z.B.

zum Beispiel

ZPO

Zivilprozessordnung

Literaturverzeichnis

Brox/Walker, AT

Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeines Schuldrecht, 45. A. 2021

Brox/Walker, BT

Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich: Besonderes Schuldrecht, 45. A. 2021

Brox/Henssler, HR

Brox, Hans: Handelsrecht und Wertpapierrecht, 23. A. 2020

Eisenhardt/Wackerbarth

Eisenhardt, Ulrich/Wackerbarth, Ulrich: Gesellschaftsrecht I
– Recht der Personengesellschaften, 16. A. 2015

Förster

Förster, Christian: Allgemeiner Teil des BGB, 3. A. 2015

Förster

Förster, Christian: Schuldrecht Allgemeiner Teil, 2. A. 2015

Förster

Förster, Christian: Schuldrecht Besonderer Teil, 2. A. 2016

Stadler

Stadler, Astrid: Allgemeiner Teil des BGB,
20. A. 2020

Schünemann

Schünemann, Wolfgang B.: Wirtschaftsprivatrecht, 6. A. 2011

Schwab/Löhnig

Schwab, Dieter/Löhnig, Martin: Falltraining im Zivilrecht 1, 6. A. 2016

Wellenhofer

Wellenhofer, Marina: Sachenrecht, 35. A. 2020

Teil A Aufgaben

I. Bürgerliches Recht[*]

1. Grundlagen

1

Rechtsquelle des Privatrechts ist

a)

nur das Gesetzesrecht

b)

nur das Gewohnheitsrecht

c)

nur das Richterrecht

d)

auch das Gewohnheitsrecht.

2

Das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242) gilt grundsätzlich

a)

wegen seiner Stellung im Gesetz nur im Recht der Schuldverhältnisse

b)

nur im Bereich des Bürgerlichen Rechts

c)

für die ganze Rechtsordnung

d)

für das gesamte Privatrecht, nicht hingegen für das Gebiet des öffentlichen Rechts.

3

Die Geltendmachung einer verjährten Forderung durch ihren Inhaber ist erfolglos,

a)

da die Forderung mit Verjährungseintritt automatisch erloschen ist

b)

da der Verjährungseintritt die Realisierung der Forderung unmittelbar beseitigt hat

c)

sobald der Schuldner sich auf den Eintritt der Verjährung beruft.

4

Ein potenzieller Erblasser kann die Person seines Erben

a)

überhaupt nicht

b)

grundsätzlich frei

c)

nur dann, wenn er seinen Ehepartner oder nahe Verwandte als Miterben einsetzt, (partiell) frei bestimmen.

2. Rechtssubjekte (insbesondere Rechtsfähigkeit)

5

Wer rechtsfähig ist, kann stets

a)

durch eigenes Handeln Rechte, aber keine Pflichten begründen

b)

durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen

c)

Rechtsgeschäfte wirksam abschließen

d)

Träger von Rechten und Pflichten sein.

6

Der kinderlose Springreiter S will sein Springpferd „Lord“, mit dem er die Goldmedaille gewann, zum Erben einsetzen.

a)

Er muss ein entsprechendes notarielles Testament errichten

b)

Er kann „Lord“ lediglich als Miterben neben seiner Ehefrau einsetzen

c)

Er kann „Lord“ nur mit Zustimmung des Tierschutzvereins zum Erben einsetzen

d)

Er kann „Lord“ überhaupt nicht zum Erben einsetzen, da dieser nicht erbfähig ist.

7

Erblasser E stirbt am 31.10. Durch formgültiges Testament vom 10.10. hat er neben seinen beiden Enkeln A (20 Jahre alt) und B (18 Jahre alt) auch sein „jüngstes, zur Zeit noch ungeborenes Enkelkind X“, das sich damals im 7. Monat seiner Entwicklung als „Leibesfrucht“ befand – „als Erben zu gleichen Teilen“ eingesetzt. Erben des E sind

a)

in jedem Fall A, B und X zu 1/3, auch falls X anschließend lediglich tot geboren wird

b)

A, B und X nur dann zu je 1/3, wenn X anschließend lebend geboren wird

c)

in jedem Fall nur A und B zu je ½.

8

Aussteiger A, der in Übersee verschollen ist, wird vom zuständigen deutschen Gericht für tot erklärt. Seine Rechtsfähigkeit ist damit

a)

in jedem Fall erloschen

b)

auch dann erloschen, wenn er noch lebt und älter als 65 Jahre ist

c)

nicht erloschen, falls er noch lebt.

3. Rechtsobjekte (insbesondere Sachen)

9

Fabrikant F will seinen Park umgestalten und lässt zu diesem Zweck dort von Gärtner G 20 neue Bäume pflanzen. Diese Bäume sind jetzt

a)

wesentliche Bestandteile des Parkgrundstücks

b)

nicht wesentliche Grundstücksbestandteile, sondern selbstständige bewegliche Sachen, sofern sie jeweils mehr als zwei Meter hoch sind

c)

nicht wesentliche Bestandteile, sondern selbstständige bewegliche Sachen, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Höhe.

10

Gärtner G kauft von einer Baumschule 10 Jungtannen. Er will sie in absehbarer Zeit weiterverkaufen und pflanzt sie zunächst in sein Grundstück ein. Diese Jungtannen sind jetzt

a)

wesentliche Bestandteile des Grundstücks, in das sie eingepflanzt wurden

b)

nicht wesentliche Grundstücksbestandteile, sondern selbstständige bewegliche Sachen, sofern sie binnen 10 Tagen weiterverkauft werden

c)

nicht wesentliche Bestandteile, sondern selbstständige bewegliche Sachen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wann der Weiterverkauf erfolgt.

11

Der Erbbauberechtigte E errichtet kraft seines Erbbaurechts auf dem Grundstück des A ein massives Gebäude. Eigentümer dieses Gebäudes

a)

ist allein E

b)

ist allein A

c)

sind A und E zu gleichen Teilen.

4. Rechtlich erhebliche Handlungen im Allgemeinen
(insbesondere Geschäftsfähigkeit)

12

Um Eigentümer einer beweglichen Sache kraft Aneignung gemäß § 958 zu werden,

a)

bedarf es der vollen Geschäftsfähigkeit

b)

genügt die beschränkte Geschäftsfähigkeit

c)

bedarf es nach h.M. nicht einmal der beschränkten Geschäftsfähigkeit, sondern lediglich der „natürlichen“ Fähigkeit, einen Eigenbesitzwillen zu bilden.

13

Um das Eigentum an einer beweglichen Sache durch sog. Dereliktion gemäß § 959 aufgeben zu können,

a)

bedarf es grundsätzlich der vollen Geschäftsfähigkeit

b)

genügt prinzipiell die beschränkte Geschäftsfähigkeit

c)

genügt schon der „natürliche“ Besitzaufgabewille.

14

Ein minderjähriger Geschäftsunfähiger kann nicht

a)

Besitzer sein

b)

durch eigenes Handeln Besitz gemäß § 854 Abs. 1 erwerben

c)

Eigentümer sein

d)

durch eigenes Handeln Eigentum nach § 929 erwerben.

15

Der hochgradig geisteskranke V hat dem gutgläubigen K ein altes Gemälde veräußert.

a)

Kaufvertrag und Übereignung sind nichtig

b)

Kaufvertrag und Übereignung sind gültig

c)

Der Kaufvertrag ist nichtig, die Übereignung ist gültig

d)

Der Kaufvertrag ist gültig, die Übereignung ist nichtig.

16

Die Willenserklärung, die ein schwer Geisteskranker in einem sog. lichten Moment – d.h. in einem Augenblick geistiger Klarheit – abgibt, ist nach h.M.

a)

nichtig

b)

schwebend unwirksam

c)

wirksam.

17

Das 6-jährige Wunderkind W kauft sich von seinem Taschengeld eine neue Partitur, die es auch erhält. Dieser Kaufvertrag ist

a)

voll unwirksam

b)

schwebend unwirksam

c)

voll wirksam.

18

Wie zuvor. W ist ferner

a)

nur Eigentümer

b)

nur Besitzer

c)

Eigentümer und Besitzer

d)

weder Eigentümer noch Besitzer der Partitur geworden.

19

Verträge, die ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter schließt, sind

a)

stets voll wirksam

b)

gelegentlich voll wirksam

c)

stets unwirksam

d)

immer schwebend unwirksam.

20

Wie Aufgabe 17, jedoch ist W jetzt nicht 6, sondern 7 Jahre alt. Der Kaufvertrag ist nunmehr

a)

voll unwirksam

b)

schwebend unwirksam

c)

voll wirksam.

21

Wie zuvor. Der Verkäufer der Partitur ist jetzt

a)

nur Besitzer

b)

nur Eigentümer

c)

weder Eigentümer noch Besitzer

d)

Eigentümer und Besitzer

des Geldscheins, mit dem W die Partitur bezahlt hat.

22

Der 11-jährige Fußballfreak F entdeckt in der Sportabteilung des Kaufhauses K ein Sonderangebot, nämlich einen Lederfußball, der an Stelle von 35,– € nur noch 10,– € kostet. Er beschließt, sich die 10,– € von seinem Bruder zu „pumpen“ und den Fußball zu kaufen. Der entsprechende Kaufvertrag zwischen F und K wäre

a)

gänzlich unwirksam

b)

schwebend unwirksam

c)

voll wirksam.

23

Die 16-jährige Chiara hat ohne Kenntnis ihrer Eltern einen leider bissigen Hund geschenkt bekommen. Die örtliche Hundesteuer beträgt jährlich 140,– €. Die Übereignung des Hundes an Chiara ist nach h.M.

a)

voll wirksam, da sie für Chiara trotz allem vorteilhaft ist

b)

schwebend unwirksam

c)

nichtig.

24

Der 17-jährige S will sich ohne Wissen seiner Eltern von seinen Ersparnissen ein gebrauchtes tragbares Fernsehgerät kaufen, hat jedoch, wie sich im Laden des mit ihm gut bekannten Händlers H herausstellt, nicht genug Geld mitgenommen. Als S verspricht, die restlichen 25,– € am nächsten Tag zu bezahlen, gibt ihm H das Gerät gleich mit (es ist davon auszugehen, dass beide „an sich“ alle einschlägigen Erklärungen vorgenommen haben). Der entsprechende Kaufvertrag ist rechtlich

a)

voll unwirksam

b)

schwebend unwirksam

c)

voll wirksam.

25

Wie zuvor. S ist ferner nach h.M.

a)

nur Eigentümer

b)

nur Besitzer

c)

Eigentümer und Besitzer

d)

weder Eigentümer noch Besitzer des Fernsehgeräts geworden.

26

Kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres schließt A mit B einen schwebend un-wirksamen Kaufvertrag. Nach Eintritt der Volljährigkeit des A wird dieser Vertrag

a)

von selbst wirksam

b)

wirksam, wenn A ihn genehmigt

c)

wirksam, wenn die Eltern des A ihn genehmigen

d)

wirksam, wenn die Eltern oder A den Vertrag genehmigen.

27

Der voll geschäftsfähige Partner eines Vertrages, den ein Siebzehnjähriger schwebend unwirksam geschlossen hat, kann den Vertrag vor Erteilung der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen

a)

nie

b)

grundsätzlich

c)

nur auf Grund einer Irrtumsanfechtung

d)

nur auf Grund eines vereinbarten Rücktrittvorbehalts

einseitig auflösen.

28

Die 17-jährige Schülerin S arbeitet nachmittags als Aushilfskassiererin in einem Lebensmittelgeschäft. Ihre Eltern hatten sie ohne Einschränkungen zum Abschluss des entsprechenden Arbeitsvertrages ermächtigt. Als S plötzlich die Lust an dieser Tätigkeit verliert, kündigt sie den Arbeitsvertrag fristgemäß, jedoch ohne dass ihre Eltern davon Kenntnis haben. Diese Kündigung ist

a)

voll wirksam

b)

schwebend unwirksam

c)

gänzlich unwirksam.

29

Der 17-jährige A ficht einen nach § 110 geschlossenen, aber von der Gegenseite noch nicht voll erfüllten Kaufvertrag form- und fristgerecht wegen arglistiger Täuschung an. Diese Anfechtung, die ohne Wissen und Willen seiner Eltern erfolgt, ist

a)

voll wirksam

b)

schwebend unwirksam

c)

voll unwirksam.

30

Wie zuvor, nur handelt A jetzt mit der mündlich erklärten Einwilligung seiner Eltern, die der Anfechtungsgegner aber nicht als ausreichend akzeptiert, weshalb er die Anfechtung sofort zurückweist. Die Anfechtung ist nunmehr

a)

voll wirksam

b)

schwebend unwirksam

c)

voll unwirksam.

31

Die insbes. auf Baustellenschildern zu lesende Aussage „Eltern haften für ihre Kinder“ ist deliktsrechtlich

a)

grundsätzlich unzutreffend, da – obwohl Minderjährige nicht immer deliktsfähig sind – ihre Eltern prinzipiell nur haften, wenn ihnen eine schuldhafte Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zur Last gelegt werden kann

b)

grundsätzlich zutreffend, da Minderjährige prinzipiell nicht deliktsfähig sind und deshalb generell ihre Eltern haften

c)

grundsätzlich unzutreffend, da Minderjährige generell deliktsfähig sind und deshalb ihre Eltern prinzipiell gar nicht haften.

32

Der 6-jährige R wirft im Nachbarhaus, das dem N gehört, eine Fensterscheibe ein, weil er sich über N geärgert hat. Für diesen Schaden ist R dem N

a)

in vollem Umfang

b)

maximal zur Hälfte

c)

gar nicht

verantwortlich.

33

Wie zuvor, nur ist R jetzt 12 Jahre alt. Für diesen Schaden ist R nunmehr dem N

a)

in vollem Umfang

b)

maximal zur Hälfte

c)

gar nicht

verantwortlich.

34

Der 22-jährige Student S feiert feucht-fröhlich im Nachbarort den Geburtstag eines Freundes. Auf der Rückfahrt zu seiner Wohnung verursacht er mit seinem Fahrrad infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit – sein Blutalkoholwert beträgt 3,0 Promille – einen Verkehrsunfall. Für den von ihm verursachten Sachschaden ist er zivilrechtlich

a)

in vollem Umfang

b)

maximal zur Hälfte

c)

überhaupt nicht

verantwortlich.

35

Wie zuvor, nur haben den S jetzt seine „lieben“ Freunde ohne sein Wissen und Wollen in diesen Zustand versetzt. Für den entsprechenden Schaden ist er zivilrechtlich nunmehr

a)

in vollem Umfang

b)

maximal zur Hälfte

c)

überhaupt nicht

verantwortlich.

5. Willenserklärungen
(insbesondere Wirksamwerden, Stellvertretung, Anfechtung)

36

Die Unterscheidung zwischen Willenserklärungen unter Anwesenden und unter Abwesenden ist relevant für

a)

die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten

b)

ihr Wirksamwerden bzw. das Zustandekommen eines Vertrages

c)

die Zulässigkeit der Stellvertretung.

37

Eine an den Prokuristen des Adressaten telefonisch abgegebene Vertragsofferte ist eine Willenserklärung

a)

unter Abwesenden

b)

unter Anwesenden

c)

eigener Art.

38

V will dem K eine unkomplizierte Vertragsofferte machen. Er bittet seine Sekretärin S, diese telefonisch an K weiterzuleiten. S erreicht jedoch nur A, einen im Betrieb des K angestellten sehr aufgeweckten kaufmännischen Auszubildenden, der K erst am nächsten Tag Kenntnis von der Offerte gibt. Diese Erklärung des V ist eine Willenserklärung

a)

unter Anwesenden, da sie per Telefon erklärt wurde

b)

unter Abwesenden – trotz telefonischer Übermittlung

c)

eigener Art.

39

Wie zuvor. Die Erklärung wurde wirksam mit Übermittlung an

a)

S

b)

A

c)

K.

40

V will dem K seinen alten Wagen verkaufen und macht ihm schriftlich ein Vertragsangebot, stirbt jedoch vor dessen Eintreffen bei K. Dieses Angebot ist

a)

voll wirksam

b)

schwebend unwirksam

c)

unwirksam.

41

In Abwandlung der Voraufgabe stirbt V erst nach Zugang der Offerte bei K, aber vor Eingang der Annahmeerklärung des K bei der Ehefrau des V, seiner Alleinerbin. Der betreffende Vertrag ist grundsätzlich

a)

voll wirksam

b)

schwebend unwirksam

c)

unwirksam.

42

G möchte das dem Kaufmann S gewährte Darlehen kündigen. Der am 1.3. abgesandte Kündigungsbrief läuft bei der Post falsche Wege und wird erst am 22.3. bei S eingeworfen. S bekommt den Brief sogar erst am 25.3. zu Gesicht, als er von einem Kuraufenthalt zurückkehrt. Um seine Gesundheit zu schonen, lässt er den Brief ungeöffnet an G zurückgehen. Die Kündigungserklärung ist nach h.M.

a)

am 1.3.

b)

zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Brief bei normaler Beförderungsdauer bei S eingegangen wäre

c)

am 22.3.

d)

am 25.3.

e)

überhaupt nicht

zugegangen.

43

S will einen Mietvertrag im Namen des V abschließen. Dieser Vertrag wirkt unmittelbar für und gegen V, wenn

a)

S entsprechende Vertretungsmacht hat, ohne Rücksicht darauf, ob S im Namen des V handelt oder nicht

b)

S entsprechende Vertretungsmacht hat und – wenn auch nicht hinreichend erkennbar – im Namen des V handelt

c)

S entsprechende Vertretungsmacht hat und hinreichend erkennbar im Namen des V handelt.

44

S will im Namen des V einen Kaufvertrag mit D schließen und hat dazu auch von V Vertretungsmacht erhalten. Er schließt diesen Vertrag ab, macht dabei aber nicht hinreichend deutlich, dass er nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter von V handelt. Der fragliche Kaufvertrag ist

a)

voll wirksam zwischen V und D

b)

schwebend unwirksam zwischen V und D

c)

voll wirksam zwischen S und D

zu Stande gekommen.

45

Unter „Vollmacht“ versteht das BGB

a)

jede

b)

nur die gesetzliche

c)

nur die rechtsgeschäftlich erteilte („gewillkürte“)

Vertretungsmacht.

46

Friedrich muss heiraten. Da er an seinem Hochzeitstag unaufschiebbare geschäftliche Verpflichtungen im Ausland wahrzunehmen hat, möchte er seinen Freund Otto als Stellvertreter schicken. Otto kann Friedrich bei der standesamtlichen Eheschließung

a)

nur mit schriftlich erteilter Vollmacht

b)

nur mit Einwilligung der Braut

c)

lediglich auf Grund notarieller Vollmacht

d)

überhaupt nicht wirksam

vertreten.

47

Der schwer Geisteskranke G kauft im Namen seines Freundes X, von dem bevollmächtigt worden zu sein er fälschlich vorgibt, ein Buch. Dieser Kaufvertrag ist

a)

unwirksam

b)

wirksam, weil das Geschäft dem G nicht zum rechtlichen Nachteil gereicht

c)

wirksam, weil es nur auf die Geschäftsfähigkeit des Vertretenen, hier des X, ankommt

d)

schwebend unwirksam.

48

Die Vollmachtserteilung ist

a)

ein Vertrag

b)

ein Verfügungsgeschäft

c)

ein einseitiges Rechtsgeschäft.

49

Kein rechtsgeschäftlicher (gewillkürter) Vertreter ist der

a)

Prokurist

b)

Handlungsbevollmächtigte

c)

Vormund eines Vertretenen.

50

Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nach § 179

a)

immer auf das positive Interesse

b)

stets nur auf das negative Interesse

c)

unter Umständen überhaupt nicht.

51

Als Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet seinem Vertragspartner, sofern der Vertretene die Genehmigung des Vertragsabschlusses verweigert,

a)

in allen Fällen auch der insoweit gutgläubige Vertreter

b)

nur, aber stets derjenige Vertreter, der den Mangel seiner Vertretungsmacht kannte

c)

unter Umständen selbst ein Vertreter mit – z.B. nur mündlich erteilter und nachträglich nicht belegbarer – Vertretungsmacht.

52

V behauptet der Wahrheit zuwider gegenüber Autohändler A, von G zum Erwerb eines Autos bevollmächtigt worden zu sein, und kauft namens des G einen Wagen. Überraschend erklärt sich G jedoch mit dem Vertragsabschluss einverstanden und verlangt von A die Übereignung des Wagens an sich selbst. Zu Recht?

a)

Ja

b)

Nein, denn V war ja im Zeitpunkt des Kaufabschlusses Vertreter ohne Vertretungsmacht, sodass die rechtlichen Wirkungen den G nicht treffen können

c)

A kann bestimmen, an wen er den Wagen übereignen will.

53

Die 17-jährige Schülerin T möchte ihrem Vater V zum Geburtstag eine Überraschung bereiten. Da sie selbst kein Geld übrig hat, kauft sie in der Buchhandlung B im Namen und für Rechnung ihres Vaters einen Bildband über moderne Malerei. Als V bei Überreichung des Geschenkes von den näheren Umständen des Kaufs erfährt, findet er nach einigem Zögern Gefallen an dem Buch und äußert der T gegenüber, er wolle es behalten. Muss V den Kaufpreis zahlen?

a)

Nein, weil sein Verhalten keine Genehmigung des Handelns der T darstellt

b)

Nein, weil T beim Kauf minderjährig war und die nach § 108 Abs. 1 auch für das Tätigwerden als Stellvertreter erforderliche Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (Vater und Mutter) nicht vorliegt

c)

Nein, da keine Genehmigung des Vertragsabschlusses gegenüber B erklärt ist

d)

Ja, da die Genehmigung des Vertragsabschlusses gegenüber der T ausreicht.

54

Wie zuvor, aber mit der Änderung, dass der Bildband dem V nicht gefällt und er der B mitteilt, sie solle ihn wieder zurücknehmen. Daraufhin verlangt B Zahlung von T. Muss T zahlen?

a)

Nein, da sie bei dem im Namen ihres Vaters abgeschlossenen Kauf minderjährig war

b)

Nur, wenn B deren Minderjährigkeit weder kannte noch kennen musste

c)

Ja, nach den Vorschriften über die Haftung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht.

55

Der gute Glaube eines Dritten an den Fortbestand einer durch Erklärung an ihn wirksam erteilten, inzwischen aber durch Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten an sich wieder erloschenen Vollmacht wird vom BGB

a)

überhaupt nicht

b)

auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Dritten

c)

auch bei leicht fahrlässiger Unkenntnis des Dritten

d)

nur bei schuldloser Unkenntnis des Dritten

geschützt.

56

Eine Kündigung, die ein Vertreter ohne Vertretungsmacht im Namen des „Vertretenen“ ausspricht, ist grundsätzlich

a)

voll unwirksam

b)

schwebend unwirksam

c)

voll wirksam.

57

Bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung kommt es primär an

a)

auf den Willen des Erklärenden

b)

auf das aus der Sicht des Erklärenden tatsächlich Erklärte

c)

auf das aus der Sicht der Erklärungsempfängers tatsächlich Erklärte.

58

V bietet dem K in einem Brief den Kauf eines Gebrauchtwagens zum Preis von 1.500,– € an. K liest versehentlich 1.000,– € und antwortet brieflich, er „nehme das Angebot an“. Ist dadurch ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen worden?

a)

Ja, zum Preis von 1.500,– €

b)

Ja, zum Preis von 1.000,– €

c)

Nein, weil Angebot und Annahme voneinander abweichen.

59

Unterstellt, im vorigen Fall sei ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen worden: Könnte K seine Annahmeerklärung anfechten?

a)

Ja, wegen Inhaltsirrtums

b)

Ja, wegen Erklärungsirrtums

c)

Ja, wegen Täuschung

d)

Nein.

60

Eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums ist zulässig

a)

nur bei unverschuldetem Irrtum

b)

auch bei verschuldetem Irrtum

c)

nur bei Kenntnis des Gegners vom Anfechtungsgrund.

61

Am Ende eines umfangreichen Zeitungsinserats eines Discounters steht ziemlich klein gedruckt: „Druckfehler bei den Preisangaben vorbehalten“. Dieser Vorbehalt hat im Hinblick auf ein eventuelles Anfechtungsrecht des inserierenden Kaufmanns nach h.M.

a)

keine rechtliche Bedeutung

b)

rechtliche Bedeutung nur dann, wenn der Vorbehalt noch gut lesbar ist

c)

entscheidende Bedeutung, weil der Kaufmann sonst an eine irrtümlich falsche Preisangabe gebunden wäre.

62

Die Willenserklärung, die der Anfechtbarkeit unterliegt, ist bis zur Erklärung der Anfechtung

a)

nichtig

b)

voll gültig

c)

schwebend unwirksam.

63

Nach mehr als 10 Jahren ist die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums

a)

keinesfalls möglich

b)

dann noch möglich, wenn der andere Teil die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste

c)

im Prinzip immer noch möglich, da nur Ansprüche, nicht aber Gestaltungsrechte der Verjährung unterliegen.

64

Wer zu „unverzüglichem“ Handeln verpflichtet ist,

a)

muss sofort handeln

b)

darf schuldlos zögern

c)

hat ohne Rücksicht auf Verschulden innerhalb von 8 Tagen tätig zu werden.

65

Wer einen Vertrag wegen Irrtums anficht, muss seinem gutgläubigen Partner

a)

nur bei Vorsatz

b)

nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

c)

bei jedem Verschulden

d)

auch ohne Verschulden

e)

nie

Schadensersatz leisten.

66

Wer eine Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anficht, muss seinem Partner auf Grund der Anfechtung

a)

das sog. negative Interesse ersetzen

b)

das sog. positive Interesse ersetzen

c)

überhaupt keinen Schadensersatz leisten.

67

Das sog. negative oder Vertrauensinteresse ist im Regelfall bezogen auf das sog. positive oder Erfüllungsinteresse

a)

niedriger

b)

höher

c)

identisch mit ihm.

68

Der Schadensersatzberechtigte kann als Vertrauensschaden i.S. von § 122 Abs. 1 („negatives Interesse“) liquidieren

a)

entgangenen Gewinn aus dem angefochtenen Geschäft

b)

Schmerzensgeld

c)

Beurkundungskosten.

69

Das „Kennenmüssen“ bedeutet die Unkenntnis eines bestimmten Umstandes

a)

nur in Folge grober

b)

in Folge grober und mittlerer, nicht aber leichter

c)

in Folge jeder Art von

Fahrlässigkeit.

70

M und F wollen im Mai heiraten. Die Großmutter G kauft deshalb bereits im März als Hochzeitsgeschenk eine Kaffeemaschine. Als sich die Verlobten im April überraschend auseinander zu gehen entschließen, ficht G den Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer unverzüglich an.

a)

Die Anfechtung ist nach § 119 wirksam, weil G bei Vertragsabschluss irrtümlich davon ausging, M und F würden im Mai heiraten

b)

Die Anfechtung ist nach § 123 wirksam, weil G sich im Hinblick auf die Heirat getäuscht hatte

c)

Die Anfechtung ist unwirksam, weil kein Anfechtungsgrund gegeben ist.

71

V bietet dem K eine gebrauchte Schreibmaschine zum Preis von 75,– € an. K glaubt irrtümlich, dies sei ein sehr günstiger Preis, und nimmt deshalb das Angebot an. Kann er seine Annahmeerklärung nach Entdeckung des Irrtums anfechten?

a)

Ja, wegen Inhaltsirrtums

b)

Ja, wegen Erklärungsirrtums

c)

Ja, wegen Eigenschaftsirrtums

d)

Nein.

72

Bauer B aus Hinterwald ist in Stuttgart angekommen. Vor dem Hauptbahnhof sieht er ein Taxi mit dem Schild „Frei“. B glaubt, man könne hier frei, d.h. kostenlos, fahren. Er steigt ein und bittet Taxifahrer T, ihn zum Fernsehturm zu fahren. Dort erfährt er zu seinem Erstaunen, dass er einen entgeltlichen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Daraufhin will B vom Vertrag loskommen. Er kann dies tun über eine Anfechtung wegen

a)

Erklärungsirrtums

b)

Inhaltsirrtums

c)

arglistiger Täuschung.

73

V und K schließen einen Kaufvertrag, wozu V mit der Eisenbahn eigens von seinem Wohnsitz zum Wohnsitz des K anreisen musste. Nach der Rückkehr des V erklärt K wirksam die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums. Nunmehr fordert der gutgläubige V „Schadensersatz“ von K. V erhält von K

a)

nur den sog. Vertrauensschaden, d.h. insbesondere den Fahrpreis für die Eisenbahnfahrkarte (20,– €)

b)

nur den entgangenen Gewinn (1.350,– €), den V aus dem fraglichen Geschäft gezogen hätte (Erfüllungsschaden)

c)

den Vertrauens- und den Erfüllungsschaden

d)

gar nichts

ersetzt.

74

Wie zuvor, jedoch macht V jetzt zusätzlich geltend (und kann es auch beweisen), dass er, wenn er nicht in Erwartung des Vertragsabschlusses mit K zu diesem gereist wäre, ein erst während der Reise bei ihm eingegangenes Angebot des X angenommen und dadurch einen Gewinn von 1.400,– € erzielt hätte. Kann V von K Schadensersatz verlangen?

a)

Nur in Höhe von 20,– €

b)

In Höhe von 1.350,– €

c)

In Höhe von 1.400,– €

d)

Nein.

75

Wer sich über die Echtheit eines gekauften Bildes irrt, kann den Kaufvertrag vor Übergabe des Bildes

a)

wegen Irrtums

b)

nur bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung oder Drohung

c)

überhaupt nicht

anfechten.

76

Weist das gekaufte Bild stattdessen, wie sich alsbald nach seiner Übergabe an den Käufer herausstellt, lediglich verschiedene – nicht ganz unwesentliche – Beschädigungen auf, so ist eine Irrtumsanfechtung

a)

zulässig, da ein Erklärungsirrtum vorliegt

b)

zulässig, da ein Eigenschaftsirrtum vorliegt

c)

zulässig, da ein Inhaltsirrtum vorliegt

d)

grundsätzlich nicht zulässig, da das Sachmängelrecht vorgeht.

77

K wird am 2.1. beim Kauf eines Gebrauchtwagens durch den Verkäufer V „über‘s Ohr gehauen“: Wider besseres Wissen und trotz eindringlichen Befragens durch K versichert V die Unfallfreiheit des Wagens. Am 5.1. entdeckt K die Unfallschäden, erklärt aber erst am 3.2. die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Diese Anfechtung ist

a)

wirksam

b)

unwirksam, weil kein Anfechtungsgrund vorliegt

c)

unwirksam, weil K nicht unverzüglich die Anfechtung erklärt hat

d)

schwebend unwirksam

e)

unwirksam, weil die Sonderregelung der Haftung für Sachmängel ihr entgegensteht.

6. Rechtsgeschäfte (insbesondere Arten, Zustandekommen,
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Diskriminierungsverbot)

78

Bestimmungen über Rechtsgeschäfte sind

a)

nur im 1. Buch

b)

auch im 2. Buch, dagegen nicht in den übrigen Büchern

c)

in sämtlichen Büchern des BGB

anzutreffen.

79

Ein Rechtsgeschäft besteht

a)

stets nur aus Willenserklärungen

b)

i.d.R. nur aus Realakten

c)

immer nur aus einer Willenserklärung und einem Realakt

d)

stets aus mindestens einer Willenserklärung.

80

Keine Tathandlung (Realakt) ist

a)

der Fund

b)

die Übergabe einer Sache

c)

die Abtretung einer Forderung

d)

die Verarbeitung i.S. von § 950.

81

Kein einseitiges Rechtsgeschäft ist

a)

die Auslobung

b)

die Bevollmächtigung

c)

die Übernahme einer Bürgschaft.

82

Kein Verpflichtungsgeschäft ist

a)

der Kaufvertrag

b)

der Schenkungsvertrag

c)

die Forderungsabtretung

d)

der Leihvertrag.

83

Objekt von Verfügungsgeschäften können sein

a)

nur bewegliche Sachen

b)

nur bewegliche und unbewegliche Sachen

c)

auch Forderungen.

84

Beispiel einer (rechtsgeschäftlichen) Verfügung ist

a)

der Abschluss eines Mietvertrages

b)

der Forderungserlass

c)

die Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger.

85

Die Übertragung einer Forderung vollzieht sich grundsätzlich durch Vertrag zwischen

a)

altem Gläubiger und Schuldner

b)

neuem Gläubiger und Schuldner

c)

altem und neuem Gläubiger

d)

allen Beteiligten.

86

Die Zweiteilung in (schuldrechtliches) Verpflichtungsgeschäft und (dingliches) Erfüllungs-, insbesondere Verfügungsgeschäft hat zur Folge, dass die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts das formell gültige Erfüllungsgeschäft grundsätzlich

a)

zunächst völlig unberührt lässt

b)

ebenfalls automatisch nichtig werden lässt

c)

anfechtbar macht.

87

Ein Vertrag setzt voraus

a)

mindestens zwei Willenserklärungen

b)

wenigstens eine Willenserklärung und einen Realakt

c)

zwei Realakte.

88

Zu den Verträgen zählt

a)

die Schenkung

b)

die Kündigung

c)

die Mahnung

d)

die Aneignung beweglicher Sachen.

89

Von folgenden Rechtsgeschäften ist kein Vertrag

a)

die Anfechtung

b)

die Abtretung

c)

der Schulderlass

d)

die Leihe.

90

Ein gegenseitiger Vertrag i.S. der §§ 320 ff. ist

a)

die Leihe

b)

die Geschäftsführung ohne Auftrag

c)

der Mietvertrag.

91

Der Jurastudent S verabredet sich mit seiner Freundin F zu einem Kinobesuch. Als S die F abholen will, erklärt diese kurzerhand, nicht mit kommen zu wollen. S hält ihr vor, sie sei rechtlich gesehen zum vereinbarten gemeinsamen Kinobesuch verpflichtet. Hat S recht?

a)

Ja

b)

Nein

c)

Ja, sofern F keinen triftigen Grund für ihre Weigerung anführen kann.

92

Das Modeatelier V hat in seinem Schaufenster u.a. ein Modellkleid zu einem günstigen Preis ausgestellt. Frau A kauft das Kleid, das jedoch noch für einige Tage im Schaufenster bleiben soll. Bevor das Kleid dort mit einem Schild „verkauft“ gekennzeichnet ist, kommt Frau B in den Laden und sagt, sie nehme das im Schaufenster gemachte Angebot zum Kauf des Modellkleids an. Ist damit ein Kaufvertrag zwischen V und Frau B zu Stande gekommen?

a)

Ja, da das Kleid noch nicht als verkauft gekennzeichnet war

b)

Ja, wenn Frau A das Kleid noch nicht bezahlt hatte

c)

Nein, da eine Sache nicht zwei Mal verkauft werden kann

d)

Nein, da eine Schaufensterauslage nur eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots darstellt.

93

Schlau kauft im Selbstbedienungsladen ein. Er entdeckt dabei eine im Preis offenbar zu niedrig ausgezeichnete Flasche Sekt und verstaut diese voller Freude in seinem Einkaufswagen. An der Kasse weist die Kassiererin noch vor der Registrierung des Preises in der Ladenkasse auf die Falschauszeichnung hin. Schlau besteht darauf, die Ware zu dem auf dem Preisetikett ausgewiesenen Preis zu erwerben. Zu Recht?

a)

Ja, denn es ist ein Kaufvertrag nach Maßgabe des niedrigen Preises zu Stande gekommen

b)

Nein, denn es liegt mit der Warenvorlage an der Kasse noch kein Kaufvertrag, sondern erst ein durch Schlau abgegebenes Angebot zum Vertragsabschluss vor, dessen Annahme die Kassiererin als Vertreterin des Ladeninhabers abgelehnt hat

c)

Nein, denn das Verhalten der Kassiererin stellt eine wirksame Anfechtung wegen Inhaltsirrtums dar

d)

Nein, denn das Verhalten der Kassiererin stellt eine wirksame Anfechtung wegen Erklärungsirrtums dar.

94

A geht in ein Restaurant, studiert die Speisekarte, ruft den Ober herbei und sagt: „Einmal Wiener Schnitzel bitte.“ In diesem Moment

a)

ist ein Vertrag zwischen A und dem Wirt – vertreten durch den Ober – zu Stande gekommen

b)

liegt lediglich ein Angebot des A vor

c)

liegen weder Angebot noch Annahme vor.

95

Schweigen auf eine Vertragsofferte bedeutet

a)

grundsätzlich Annahme

b)

grundsätzlich Ablehnung

c)

bei Kaufleuten prinzipiell Annahme.

96

B bekommt von einem ihm unbekannten Verlag unbestellt den Band „Die schönsten Fotos der Fußballweltmeisterschaft“ zum Preis von 80,– € zugesandt. Im Begleitschreiben heißt es, wenn der Band nicht innerhalb von vierzehn Tagen zurückgeschickt werde, sei das Kaufangebot angenommen. B möchte das Buch nicht behalten, lässt es aber stillschweigend bei sich liegen. Muss er den Kaufpreis zahlen?

a)

Nein, weil er das Kaufangebot des A nicht angenommen hat und deshalb kein Vertrag zu Stande gekommen ist

b)

Nur, wenn der Wert des Buches dem verlangten Preis entspricht

c)

Ja, weil er dem A seine Ablehnung nicht mitgeteilt hat

d)

Ja, weil er den Band nicht – wie im Begleitschreiben vorgeschrieben – innerhalb von vierzehn Tagen zurückgesandt hat.

97

T bestellt bei Hotelier H per Postkarte ein Zimmer für das übernächste Wochenende. H schreibt einen entsprechenden Vermerk in das Reservierungsbuch, gibt T aber keine Nachricht davon. Ein diesbezüglicher Beherbergungsvertrag ist

a)

wegen fehlenden Zugangs der Annahmeerklärung unwirksam

b)

bis zur Bestätigung der Reservierung schwebend unwirksam

c)

voll wirksam.

98

Weinhändler V sendet dem ihm unbekannten K unbestellt 20 Flaschen Wein zu. Laut beiliegender Rechnung beträgt der Preis hierfür 100,– €. K schenkt den Wein bei einer Examensfeier aus. Muss K zahlen?

a)

Ja, weil ein Kaufvertrag zwischen ihm und V zu Stande gekommen ist

b)

Ja, weil K ungerechtfertigt bereichert ist

c)

Nein, weil K nicht zur Rücksendung des Weins verpflichtet war.

99

Eine Vertragsofferte unter Anwesenden kann

a)

immer nur sofort

b)

stets nur unverzüglich

c)

bei entsprechender Abrede der Partner auch z.B. erst nach einer Woche

angenommen werden.

100

A erhält ein briefliches Vertragsangebot des B um 11 Uhr mit der normalen Postzustellung. Bereits um 10 Uhr ist bei A ein Fax des B eingegangen, in dem B sein Angebot widerruft. A weiß jetzt nicht, ob er das Angebot als Basis für seine Annahme betrachten kann.

a)

Das Angebot ist wirksam, weil eine einmal abgegebene Willenserklärung nicht widerrufen werden kann

b)

Das Angebot ist wirksam, weil B allenfalls brieflich widerrufen durfte

c)

Das Angebot ist nicht wirksam, weil der Widerruf dem A vor Zustellung des Briefes zuging.

101

In einem Gespräch unter vier Augen macht A dem B ein verlockendes Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages. B äußert sich trotz Drängens des A zunächst nicht, erklärt jedoch am folgenden Tag schriftlich die Annahme. A meint nun, er sei an das Angebot nicht mehr gebunden. Zu Recht?

a)

Ja

b)

Nein

c)

Nur dann, wenn A die Bindung an sein Angebot ausgeschlossen hatte („ohne Obligo“, „freibleibend“).

102

Ist im vorangegangenen Fall nunmehr der B an seine Willenserklärung gebunden?

a)

Grundsätzlich ja

b)

Nur dann, wenn B ausdrücklich eine Bindung erklärt hatte

c)

Nein.

103

A macht am 15.6. dem B ein bis zum 15.7. befristetes Vertragsangebot. Die schriftliche Annahmeerklärung des B wird am 14.7. bei A in den Briefkasten geworfen. Da A vom 13. bis 17. 7. wegen eines Trauerfalls verreist ist, kommt ihm die Annahmeerklärung erst am 18.7. zur Kenntnis.

a)

Der Vertrag ist nicht zu Stande gekommen, da B die Annahmeerklärung zu lange hinausgezögert hat

b)

Der Vertrag ist nicht zu Stande gekommen, da A die Erklärung des B ohne sein Verschulden erst nach dem 15. 7. zur Kenntnis nehmen konnte

c)

Der Vertrag ist zu Stande gekommen, weil A einen Stellvertreter hätte bestellen müssen, der die Annahmeerklärung noch rechtzeitig zur Kenntnis genommen hätte

d)

Der Vertrag ist nach h.M. zu Stande gekommen, weil A – normale Umstände vorausgesetzt – die Erklärung noch rechtzeitig zur Kenntnis hätte nehmen können.

104

Verträge können abgeschlossen werden

a)

nur schriftlich

b)

nur durch notarielle Beurkundung

c)

nur durch notarielle Beglaubigung

d)

im Allgemeinen formfrei.

105

Welches der folgenden Rechtsgeschäfte braucht nicht kraft Gesetzes notariell beurkundet zu werden, um von Vornherein wirksam zu sein?

a)

Ein Grundstückskaufvertrag

b)

Ein Mietvertrag

c)

Ein Erbschaftskaufvertrag.

106

Die in § 766 S. 1 geforderte Schriftform des Bürgschaftsversprechens bedeutet, dass

a)

die Urkunde vom Aussteller eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss

b)

nur eigenhändig unterschrieben sein muss

c)

die gesamte Urkunde einschließlich der Namensunterschrift z.B. maschinenschriftlich hergestellt werden kann („gezeichnet …“).

107

H beauftragt M, gegen das Versprechen einer Bezahlung von 25.000,– € den X umzubringen; dieses Vorhaben misslingt jedoch, X wird nur verletzt. M kann jetzt von H

a)

die gesamte Summe

b)

nur einen der Verletzung des X entsprechenden Teil der 25.000,– €

c)

gar kein Geld

verlangen.

108

AGB eines Partners werden für den Vertragsgegner grundsätzlich verbindlich

a)

mit ihrer bloßen Aufstellung

b)

durch einseitigen Hinweis des Aufstellenden

c)

durch beiderseitige Einbeziehungsvereinbarung.

109

Unklare Bestimmungen in AGB sind nach der sog. Unklarheitenregel zulasten

a)

des Aufstellers oder Verwenders der betreffenden AGB

b)

des anderen Vertragspartners

c)

beider Partner gleichermaßen

auszulegen.

110

Durch Verwendung entsprechender AGB kann man im Voraus seine Haftung für eigene vorsätzliche Vertragsverletzungen

a)

ganz ausschließen

b)

nicht ganz ausschließen, aber auf eine Höhe von maximal 50.000,– € begrenzen

c)

weder ganz ausschließen noch summenmäßig begrenzen.

111

Durch Verwendung entsprechender AGB kann man im Voraus seine Haftung für grob fahrlässige Vertragsverletzungen von Erfüllungsgehilfen

a)

ganz ausschließen

b)

nicht ganz ausschließen, aber auf eine Höhe von maximal 50.000,– € begrenzen

c)

weder ganz ausschließen noch summenmäßig begrenzen.

112

Beim Kauf neuer Waren darf der Verkäufer durch AGB

a)

die gesetzlichen Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels (Gewährleistungsansprüche) ganz ausschließen

b)

die Gewährleistungsansprüche grundsätzlich auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränken

c)

die Gewährleistungsansprüche überhaupt nicht ausschließen.

113

Der Sonderling S – ein Frauenhasser – will seinen gebrauchten Pkw verkaufen und gibt ein entsprechendes Inserat in der Zeitung auf. Als sich daraufhin die Hausfrau H als Kaufinteressentin an ihn wendet, erklärt er ihr wütend, dass er sein Auto nicht an eine Frau verkaufen werde. H hält diese Weigerung unter Berufung auf den Gleichberechtigungsgrundsatz und auf das „Antidiskriminierungsgesetz“ für unzulässig. Hat sie Recht?

a)

Uneingeschränkt nein

b)

Uneingeschränkt ja

c)

Nur dann, wenn der Pkw ein Kleinwagen ist.

114

Wie zuvor, nur dass S jetzt kein Frauen-, sondern ein Fremdenhasser ist und sich deshalb weigert, seinen Wagen an den Türken T zu verkaufen. Ist das zulässig?

a)

Uneingeschränkt nein

b)

Uneingeschränkt ja

c)

Nur dann, wenn T nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

7. Begründung, Arten und Beendigung von Schuldverhältnissen im Allgemeinen

115

Schuldverhältnisse entstehen

a)

immer

b)

grundsätzlich

c)

nie

durch Vertrag.

116

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit umfasst im Einzelnen die Abschlussfreiheit, die …-freiheit und die …-freiheit.