Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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© 2021 Gerfrid Arnold
Einbandgestaltung und Layout: Gerfrid Arnold
Umschlagmotiv
Spitziger Stuhl und Gewichtsteine, Besitz des Historischen Vereins Alt-Dinkelsbühl, Autor-Archivfotos.
Herstellung und Verlag: BoD – Books on Demand GmbH, Norderstedt
ISBN: 9783755702726
Der böse Blick ist gefürchtet, der Hexenschuss ist jedermann bekannt, Magier treten in Shows auf, Halloween ist bei den Kids voll cool, Hexen und Zauberer haben in Märchen und Film einen festen Platz, okkulte Karten- und Phantasie-Spiele sind Zeitvertreib, im modernen Hexenkult sind spirituelle Zirkel und Satanisten über Ländergrenzen hinweg im Netz verbunden, die katholische Kirche hält am Exorzismus fest, eine Existenz des Teufels wird weltweit anerkannt.
Im Dämonenstaat, der Obrigkeit und Kirche schädigt, verlieh der Teufel Zauberern und Hexen mit dem Teufelspakt übernatürliche Kräfte. Noch vor einem Jahrhundert waren in Franken Abwehrpraktiken gegen den Schadenzauber der Druden üblich, und die unheimlichen Wesen, vor denen man sich hüten musste, hielten Sagen in Erinnerung. Wie stark der Hexenglaube um das Jahr 1775 in Dinkelsbühl verwurzelt war, berichtet der Jugendschriftsteller Christoph von Schmid in seinen Erinnerungen aus meinem Leben.
Christoph von Schmid erzählt von seiner Tante Noch viel größer als vor Gespenstern war die Furcht der guten Base vor Hexen. Ihr, damals fast allgemein herrschender Aberglaube war in dieser Hinsicht grenzenlos. Sie glaubte, ein Weib, das eine Hexe sei, könne sich in jede beliebige Gestalt verwandeln, ja sich so klein machen, dass sie durch das Schlüsselloch in eine Stube hereinschliefen könne; sie könne zu Nacht durch den Kamin hinausfahren, und auf einem Besenstiel hoch durch die Lüfte auf den Blocksberg reiten. Die Tante hatte manches bissige, als bösartig verschriene Weib in der Stadt im Verdacht der Hexerei. Als ich einst als ein kleines Knäblein, mit der Tante an einem Bäckerhause vorbei kam, flüsterte sie mir sehr leise in das Ohr, sie vermute, die Katze, die eben vor dem Fenster auf dem Bäckerladen an der Sonne lag, sei die Bäckerin, die sich so verwandelt habe, um sich recht bequem zu sonnen.
Am Abende vor der Walpurgisnacht, sagte sie vertraulich und geheim zu mir, sie möchte in dieser gefährlichen Nacht, in der alle Hexen ausfahren, doch ruhig und ohne Furcht und Ängsten schlafen. „Sei also so gut“, bat sie mich, „und stelle des Vaters Degen so auf dem Küchenherde auf, dass die Spitze hinauf gegen den Kamin gekehrt sei. Dann wagt es nicht leicht eine Hexe durch den Kamin herabzufahren und durch das Schlüsselloch in meine Kammer zu kommen, und mich in die Füße zu zwicken, wie es mir schon einmal eine gemacht hat.“ […] Ich tat, was sie verlangte. Am folgenden Morgen sagte sie zu mir sehr erfreut: „Alles ist glücklich abgelaufen! Du darfst mir aber glauben, dass ich mit erschrockenem Herzen in die Küche gegangen bin; ich fürchtete, es könnte sich dennoch eine Hexe durch den Kamin herein gewagt, und sich dann an dem Degen angespießt haben. Gottlob, dass es nicht geschah! Da hast du den versprochenen Groschen.“
Das Phänomen der nachmittelalterlichen Hexenhysterie ist vielschichtig, unter anderem verursacht durch Klimaverschlechterung und einhergehenden Missernten, die Erfindung des Buchdrucks und die Angst vor dem Weltende. Unerklärliches, wozu plötzliche Erkrankungen und die Wirkung von Giftstoffen zählten, wurde mit Zauberei und Hexerei begründet. Für Ärzte unerklärliche körperliche Gebrechen, eigentümliches Verhalten und ein schlechter Leumund trugen dazu bei, als Hexe oder Hexer zu gelten. Frauen waren wegen ihrer natürlichen Anziehungskraft, der Monatsblutungen und der mysteriösen Schwangerschaft, aber auch wegen ihres Sozialverhaltens und ihrer Kenntnisse von Haus- und Heilmitteln verdächtiger als Männer.
Allgemein wird von Jagd auf Hexen, von Frauenfeindlichkeit mit sexuellen Übergriffen, vom Verbrennen bei lebendigem Leib, der Hinrichtung missliebiger Personen, von sadistischer Folter, fanatischen Geistlichen und einer Bereicherung an Hab und Gut der Verurteilten berichtet. In der Reichsstadt Dinkelsbühl gab es weder eine Hinrichtungsautomatik noch Schauprozesse. Die Ratsherren urteilten in einem gründlichen Verfahren und nach damaliger Rechtsauffassung. Die Ratsjuristen richtete sich nach den Reichsgesetzen der Carolina, Folterungen fanden erst nach mehrmaligen Verhören, ausreichenden Verdachtsmomenten und nach Ratsbeschluss statt, Geldbußen wurden gemindert, wobei die Stadtkasse manchmal einen Teil der Unkosten trug, Kranke und Schwangere erhielten eine Schonhaft, Betten und Nahrung konnten auch von der Familie gestellt werden, von Verwandtenbesuchen wird berichtet. Frauen bekamen bei der Folterung besondere Kittel angezogen, eine einzige Frau wurde lebend verbrannt. In Dinkelsbühl ist statistisch keine Frauenfeindlichkeit erkennbar. Männer bezichtigten etwa genauso viele Männer wie Frauen der Hexerei, während Frauen doppelt so viele Frauen als Hexen angaben. Allerdings starben zehn Frauen, dagegen nur zwei Männer. Der Dinkelsbühler Hexenwahn hatte seinen Schwerpunkt im 17. Jahrhundert, wobei es innerhalb eines halbes Jahrhunderts besagte 12 Todesurteile gab.
Der Glaube an Magie und Geistermacht wurde durch die katholische und protestantische Lehre gestützt. Die Höllenangst vor dem Teufel und seinen menschlichen Helfern, die Mensch und Tier Schaden zufügten, saß tief. Dagegen halfen nicht nur Kirchgang und Gebet, sondern im Volksglauben auch ein Gegenzauber oder Teufelsbannerei. Die Heilung körperlicher Gebrechen war mit dem Glauben wie mit dem Aberglauben verquickt.
Während im allgemeinen Kirche und Obrigkeit bei der Hexenverfolgung eng zusammenarbeiteten, war die konfessionelle Einflussnahme in der evangelisch-katholisch gemischten Bürgerschaft der Reichsstadt Dinkelsbühl sehr begrenzt.
Bei den ersten Verfolgungsprozessen 1611-1613 regierte ein katholischer Rat, der sich gegenüber der überwiegend protestantischen Bürgermehrheit zu vorsichtigem Vorgehen gezwungen sah. Während die vom Rat unabhängige Evangelische Landeskirche Dinkelsbühl sich selbst verwaltete, unterstand die katholische Gemeinde dem Augsburger Bischof, beide Gemeinden hatten auf die reichsstädtische Politik kaum Einfluss.
In der Verfolgungswelle 1655-1663 waren die bikonfessionellen Kirchenverhältnisse dieselben, zusätzlich verhinderte der paritätische Friedensvertrag nach Beendigung des Dreißigjährigen Kriegs jeglichen kirchlichen Einfluss auf die Ratsregierung: Die Reichsstadt wurde von zwei gleichberechtigten, sich argwöhnisch beobachtenden Konfessionsparteien regiert, die dennoch den Stadtstaat funktionsfähig halten mussten.
Die Untertanen des Reichstadtstaats Dinkelsbühl glaubten an die Existenz Gottes, des Teufels und seiner Helfer, und im nachbarlichen Zusammenleben gab es Eifersucht und Ehebruch, Neid, Streit, üble Nachrede und Beleidigung „Hexe“ als alltägliche Schimpfwort. Auch auf dem Land konnten nachbarlicher Unfriede oder ein Gesundheitsproblem zu einer Hexereibezichtigung führen.
Für die Verfolgung von Hexerei und Teufelsbannerei war die obrigkeitliche Politik verantwortlich. In der katholischen Nachbarstadt Ellwangen war ein fanatischer Fürstpropst Gerichtsherr, und die Stadt Crailsheim wurde von Beamten des protestantischen Markgrafen von Brandenburg-Ansbach verwaltet. Dagegen saß in Dinkelsbühl der Innere Rat mit bürgerlichen Räten zu Gericht über Stadt und Land. Sie berieten im Sitzungssaal des Alten Rathauses, ob eine Anklage als Hexenwerk galt, sie entschieden über den Prozessverlauf, die Anwendung der Folter und das Strafmaß. Die soziale Verflechtung der Bürgerschichten und die verwandtschaftlichen Beziehungen zu Amtsinhabern und Ratsherren trugen zu milden Urteilen bei.
Für den Reichsstadtstaat Dinkelsbühl war der Hexenwahn ein Regierungsproblem, der Magistrat hatte eine Schutz- und Rechtspflicht gegenüber den Stadtbürger_innen innerhalb der Stadtmauern einschließlich der Stadtmark wie auch gegenüber seinen Landbürger_innen des territorialen Streubesitzes. Bei einer berechtigten Anklage forderte der Kläger vor dem Rat die Bestrafung wegen eines erlittenen Schadens, während im Gegenzug zu Unrecht Bezichtigte auf der Wiederherstellung der Ehre bestanden. Dem musste die Obrigkeit gerichtlich nachkommen. Bei den konfessionell kritischen Verhältnissen mit einer verfeindeten Bürgerschaft musste oberstes innenpolitisches Ziel sein, die Rechtsordnung einzuhalten und zugleich den brüchigen Sozialfrieden nicht zu gefährden. Der Rat reagierte mit maßvoller Zurückhaltung, nicht mit dogmatischer Verfolgung des Hexen- und Teufelswerks.
Gedankenloses Gerede verhandelte das Ratsgericht nicht als kriminelle Hexerei, sondern als ziviles Vergehen, weil kein nachweisbarer körperliche Schaden vorlag. Den zu Unrecht Verschrienen musste man wenigsten öffentlich Abbitte leisten und sich entschuldigen und deren Ehre und guten Namen wiederherstellen. In schwerer wiegenden Fällen wurden die Bezichtiger_innen mit dem Pranger und der Halsgeige bei der Ratstrinkstube gegenüber vom Münsterportal oder mit Narrenhaus und Gefängnis bis hin zur Verbannung aus dem Staatsgebiet bestraft.
Die Dinkelsbühler Prozesse mit Todesfolge kamen unter Fremdeinfluss aus Ellwangen ins Rollen. Von den in einen Prozess verwickelten Personen verurteilte der Dinkelsbühler Rat etwa ein Zehntel zum Tod. Laut Dinkelsbühler Archivalien von 1550 bis 1700 erhielten 10 Frauen und 2 Männer das Todesurteil. Allein im großen Hexenprozess 1655/56 waren es sechs Frauen. Zählt man diesen Prozess, der von einer Frau ausging, als einen Prozess, waren es sieben Prozesse mit Hinrichtungen: Eine Frau wurde bei lebendigem Leib auf dem Scheiterhaufen verbrannt, acht Frauen und ein Mann wurden nach der Enthauptung zu Asche verbrannt, ein Mann durch den Strang hingerichtet, eine Frau starb vor ihrer Hinrichtung in ihrer Zelle.
Im Reichsstadtstaat Dinkelsbühl gab es keine Gewaltenteilung, es lagen die Gesetzgebung (Legislative), die richterliche Gewalt (Judikative) und auch die Durchführung (Exekutive) in der Hand der regierenden Ratsherren, dem Inneren Rat.
Das dinkelsbühlische Ratsgericht bestand ab der 1552 von Kaiser Karl V. aufgezwungenen oligarchischen Verfassung bis zum Friedensschluss des Dreißigjährigen Kriegs – unterbrochen durch die schwedische Stadtherrschaft 1632-1634 – aus 15 katholischen Ratsherren mit drei sich abwechselnden Bürgermeistern. Sie waren für die Hinrichtungen der ersten Prozesse von 1611 und 1613 sowie 1645 verantwortlich.
Nach dem Friedensschluss bestand ab 1649 eine paritätische Stadtverfassung mit zwei gleichberechtigten konfessionellen Ratsfraktionen. Zwei evangelische und zwei katholische Bürgermeister wechselten sich quartalweise in der Amtsführung ab, sodass es immer nur einen „Amtsbürgermeister“ gab. Zwei Bürgermeister und zwei evangelische und zwei katholische Geheimräte bildeten den Geheimen Rat. Dem Inneren Rat, der in der wöchentlichen Ratssitzung auch zu Gericht saß, gehörten weitere fünf evangelische und fünf katholische Ratsherren an. Demnach setzte sich das Ratsgericht aus insgesamt 18 Herren zusammen.
Zwei deutsche Dominikaner und Hexenjäger definierten das Hexenwesen 1486 im Druckwerk Hexenhammer, der über Jahrhunderte maßgeblich war. Ein Jahr später gestattete Kaiser Maximilian I. das Verfolgen von Hexen, und auf den Reichstagen zu Augsburg und Regensburg unter Kaiser Karl V. wurde dann 1530/1532 die Carolina, die peinliche Gerichtsordnung, ausformuliert und verabschiedet. Sie regelte im Heiligen Römischen Reich unter anderem die gesetzliche Folterung bei Verhören.
Dieses Strafgesetzbuch mit Strafprozessordnung bildete in der Reichsstadt Dinkelsbühl die Rechtsgrundlage bei Kapitalverbrechen, zu denen ab 1530/32 auch alles Hexenwerk, alle Zauberei und Teufelsbannerei zählte.
Aus der Carolina
Gefängnis Einzelhaft war bis zur Verurteilung üblich. In Dinkelsbühl konnten die Angehörigen sogar Bettzeug in das Gefängnis bringen, in einem Fall den Inhaftierten verköstigen und besuchen. Und ist dabei sonderlich zu merken, dass die Gefängnis zu Behaltung und nicht zu schwerer, gefährlicher Peinigung der Gefangnen sollen gemacht und zugericht sein.
Folter Die peinlich Frag soll nach Gelegenheit [Art] des Argwohns der Person viel, oft oder wenig, hart oder linder Ermessung eines guten, vernünftigen Richters vorgenommen werden. Und soll die Sag [Aussage] des Gefragten nicht angenommen oder aufgeschrieben werden, so er in der Marter, sondern soll sein Sag tun, wo er von der Marter gelassen ist.
Eine gültige Aussage sollte gütlich erfolgt sein. Nach der peinlichen Befragung fand deshalb nachfolgends weiter außerhalb Marter eine gütliche Befragung statt.
Widerruf Widerrief eine Person die erfolterte Aussage, erfolgte eine erneute Folter: So der Gefangen der vorbekannten Missetat leugnet und doch der Argwohn […] vor Augen wär, so soll man ihn wieder in Gefängnis führen und weiter mit peinlicher Frag gegen ihm handeln.
Leumund Der schlechte Leumund eines Verdächtigen spielte eine Rolle: Wenn man kein Geständnis hatte, so soll man Erfahrung haben nach … argwöhnigen Umständen. Erstlich, ob der Verdacht ein solche verwegen oder leichtfertige Person von bösem Leumund und Gerücht sei, dass man sich der Missetat zu ihr versehen möge.
Gift Bekennt der Gefragt, dass er jemand vergift hab oder vergiften wöllen, man soll ihn auch fragen aller Ursachen und Umstände […] und wer ihm dazu geholfen oder geraten hab. Zum Strafmaß eines Giftmords heißt es: Tät aber ein solche Missetat ein Weibsbild, die soll man ertränken oder in ander Weg nach Gelegenheit vom Leben zum Tod richten. Doch zu mehr Furcht andern, sollen solche boshaftige, misstätige Personen vor der endlichen Todesstraf geschleift oder etlich Griff in ihre Leib mit glühenden Zangen gegeben werden.
Zauberei (Hexerei) Zum Strafmaß heißt es: So jemand den Leuten durch Zauberei Schaden oder Nachteil zufügt, soll man ihn strafen vom Leben zum Tod und man soll solch Straf mit dem Feuer tun.
Die Verurteilung zum Schwert mit Körperverbrennung war ein Gnadenakt.
Schriftliche Anklage Man wollte leichtfertige Anklagen vermeiden. Es heißt, dass er, der Ankläger, seine Artikel, die er beweisen will, ordentlich aufzeichnen lasse und dem Richter in Schriften überantwort.
Bei Kriminalverbrechen, als solches wurde die Schadenhexerei angesehen, wurde das Geständnis Schritt für Schritt abgepresst. In Dinkelsbühl ist eine peinliche Befragung eines Verbrechers 1502 aktenkundig und erfolgte damit bereits vor in Kraft treten der Halsgerichtsordnung des Reichs. Sadistische Grausamkeiten sind in Dinkelsbühl nicht bekannt. Körperfolter wurde hier bis zur Strengen Frag angewendet, einer Winde zum schmerzhaften Hochziehen des Körpers. Dabei nahm man Rücksicht auf Kranke und Gebrechliche. In Dinkelsbühl lassen sich Verhörstufen feststellen, die im Einzelfall wohl nicht immer eingehalten wurde.
1. Zuerst wurde die verdächtigte Person in der Kanzlei des Alten Rathauses oder im Amthaus am Rothenburger Tor befragt. Kam es zur Untersuchungshaft, legte man sie in eine Kellerzelle des Amthauses oder in eins der drei Narrenhäuslein, die unter der einstigen Freitreppe des Alten Rathauses, bei der Ratstrinkstube und im Verwaltungshaus des Hospitals waren.
2. Sagte die Person nicht sofort aus, folgte das gütliche Verhör. Man machte deutlich, ohne Geständnis sei die von Gott eingesetzte Obrigkeit gezwungen, andere Mittel einzusetzen.
3. Als Druckmittel wurde bei einer weiteren gütlichen Befragung der Scharfrichter hinzugezogen. Gab die Person trotzdem auf den Fragenkatalog keine befriedigenden Antworten, wurde sie in Ketten gelegt.
4. Danach wurde die Angst vor Schmerzen gesteigert. Das nächste Verhör fand im Folterraum statt, dem Drudengewölbe über der Rothenburger Tordurchfahrt, wo der Scharfrichter die bereitgelegten Folterwerkzeuge zeigte und ihre Anwendung deutlich machte.
5. Üblicherweise wurden bei starkem Hexereiverdacht sämtliche Haare geschoren und der Körper auf Hexenmale untersucht, insbesondere auf der Herzseite und an den Geschlechtsteilen. In auffällige Hautverfärbungen stach der Scharfrichter eine Nadel: Trat kein Blut aus, war die Person mit dem Teufel im Bund. Letzteres ist in Dinkelsbühl nicht belegt.
In Dinkelsbühl erklärte sich 1611 eine Angeklagte bereit, ihren Körper nackt untersuchen zu lassen. Von einer anderen Frau ist bekannt, dass ein Augenschein