Jägerausbildung im Dienst von Wild und Jagd

Die Erfahrungen aus über 45 Jahren weltweiter Berufsjägertätigkeit und 40 Jahren hauptberuflicher Tätigkeit in der Jungjägerausbildung und der jagdlichen Fortbildung haben mich zum Schreiben dieses Buches veranlasst. Vieles hat sich im Laufe der Jahre verändert.

Die Zahl der Naturnutzer und ihre Ansprüche an die Natur sind stetig gewachsen. Das Wild und die freilebende Tierwelt sind teils zurückgedrängt worden, teils sind ihnen neue Nischen und Lebensräume entstanden. Natur- und Umweltschutz werden weltweit immer stärker zu existenziell wichtigen Themen der Menschheit – um ihrer selbst willen. Das Jagen und zugleich die nachhaltige Sicherung der Wildbestände müssen das Anliegen der Jäger des 21.Jahrhunderts sein.

Lassen wir allen Jägern ihre jagdliche Sicht- und Denkweise – Jagd ist Kulturgut und muss auch in ihren Ursprungsformen gepflegt und erhalten werden. Sie ist überdies der Ursprung des Überlebens. Auch wenn wir heute sehr feinfühlig mit „Leben“ und „Tod“ umgehen, bleiben diese Tatsachen doch unverändert.

Die Ausbildung der Jäger und die Anforderungen an ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sind hingegen neu zu gewichten. Die Komplexität der Materie und die Notwendigkeit, Zusammenhänge zu verstehen, haben ein neues Lehrbuch für die Jagdausbildung, jetzt bereits in der sechsten Auflage vorliegend, überfällig gemacht. Das vorliegende Buch soll und will alte Zöpfe abschneiden und dabei ausdrücklich für die Jagd werben. Jagd ist praktischer Naturschutz, der Jäger der Anwalt des Wildes, aber auch Lebensmittelproduzent. Jagen bedeutet lernen, ein Jägerleben lang – Fortbildung ist die Pflicht jeden Jägers.

Dieses Buch soll Jagdscheinanwärtern den Weg zum Jagdschein ebnen und Ausbildern sowie Prüfern als Richtschnur dienen. Ich habe es geschrieben zum Wohle des Wildes und im Interesse tier- und artenschutzgerechten Jagens.

Mein besonderer Dank gilt Horst Niesters (†). Er stellte mir zahlreiche Fotografien und sein fotografisches Fachwissen zur Verfügung. Ohne ihn wäre das Buch in der vorliegenden Form nicht entstanden.

Mein herzlicher Dank gilt Benedikt Meisberger für seine Mitarbeit an der Erstausgabe des Buchs. Dr. Gerhard Frank danke ich für die kritische Durchsicht des Manuskripts und konstruktive Anregungen.

Den Firmen Dynamit Nobel, Frankonia, Merkel, RUAG Ammotec, Sauer & Sohn, Swarovski und Zeiss danke ich für die Bereitstellung von Bildmaterial.

Dem Kosmos Verlag und hier vor allem Ekkehard Ophoven danke ich für die konstruktive und harmonische Zusammenarbeit. Alle nicht namentlich genannten, an diesem Buch beteiligten Helfer schließe ich in meinen Dank ein.

Siegfried Seibt

DJV Wildmeister

Jagdrecht und verwandte Rechtsgebiete

Jagdrecht – ohne geht es nicht

Wichtige Inhalte des Waffengesetzes

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

Das Strafgesetzbuch (StGB)

Die Strafprozessordnung (StPO)

Das Naturschutzrecht

Das Tierschutzgesetz

Das Tiergesundheitsgesetz

Fleischhygiene-Vorschriften

Nicht zum Verzehr geeignetes Wild/Zerwirkabfälle

Vorgeschriebene Versicherungen

Das Bundesjagdgesetz (BJG)

Jagdrecht – ohne geht es nicht

Das Fach Jagdrecht stellt für die meisten Kandidaten mit das schwierigste Fach in der Jägerprüfung dar, da die wenigsten Prüflinge geübt sind, mit juristischen Fachbegriffen und rechtstechnischen Formulierungen umzugehen. Die meisten Gesetzestexte sind in einer für den Laien nur schwer verständlichen Sprache abgefasst und in ihrem strukturellen Aufbau kaum geeignet, Inhalte zu erlernen. Dennoch ist es für den angehenden Jäger unabdingbar, sich mit den wichtigsten Vorschriften vertraut zu machen, zumal im Falle von schwerwiegenden Verstößen die Gefahr besteht, dass der mühsam erkämpfte Jagdschein unter Umständen wieder verloren geht.

Um dem Prüfling einen Überblick zu geben, welche Rechtsvorschriften für die Jägerprüfung bzw. die Jagdausübung relevant sind, wurde diese Einführung konzipiert.

In Baden-Württemberg trat am 1.4.2015 ein neues Landesjagdgesetz in Kraft. Dessen Name „Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)“ ist Programm. Die zugehörige Durchführungsverordnung trat auch zum 1.4.2015 in Kraft, in Teilen wird sie das erst später tun. Nordrhein-Westfalen bereitet ebenfalls ein neues Landesjagdgesetz für 2015 vor, andere Bundesländer überarbeiten derzeit ihre Durchführungsverordnungen. Diese Auflage enthält deshalb den Stand der Rechtsvorschriften vom vom 1.3.2017.

Dieses Buch kann und soll keineswegs den Unterricht ersetzen und erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, zumal auf die Darstellung aller speziellen landesrechtlichen Regelungen bewusst verzichtet wurde. Das Buch ist ein Versuch, dem Jagdscheinanwärter die wichtigsten die Jagd betreffenden Rechtsvorschriften näherzubringen. Sofern Gesetzestexte (teilweise gekürzt) wiedergegeben werden, sind diese kursiv gedruckt. Besonders wichtige Begriffe und Inhalte sind durch Fettdruck oder ebenfalls kursiv hervorgehoben. Insbesondere im Fach Jagdrecht wurden viele Sachverhalte in – zum Teil bewusst vereinfachten –Schaubildern dargestellt.

Kein Anspruch auf Vollständigkeit!

Der Verfasser möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass der hier wiedergegebene Inhalt des Faches Jagdrecht zum Bestehen der Jägerprüfung nicht ausreicht. Der Jägerprüfungsaspirant muss in jedem Fall die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes hinzulernen, in dem er sich der Jägerprüfung stellen möchte. Allerdings ist klar, dass immer nur die landesrechtlichen Vorschriften des Prüfungsbundeslandes gelernt werden müssen. Es wird also z. B. in Bayern nicht nach Landesregelungen von Niedersachsen oder Mecklenburg-Vorpommern gefragt werden und umgekehrt.

Der Begriff „Jagdrecht“

Allgemein wird unter dem Begriff „Jagdrecht“ die jagdliche Gesetzeskunde (Jagdrecht im objektiven Sinne) verstanden. Diese beschäftigt sich mit allen Rechtsvorschriften, also Gesetzen und Verordnungen, welche für die Jagd eine Rolle spielen. Jeder Jäger muss sich mit diesen Vorschriften auseinandersetzen und sie im täglichen Jagdbetrieb beachten.

Jagdrecht im subjektiven Sinne beschreibt das tatsächliche Recht zu jagen, die Jagd zu nutzen, also das eigentliche „Jagdrecht“ des Grundeigentümers.

Diese Gesetze berühren die Jagd

Es sind dies zunächst einmal die speziellen Jagdgesetze. Dazu gehören das Bundesjagdgesetz (BJG), welches als Rahmengesetz das Jagdwesen in Deutschland in seinen Grundzügen regelte. Es trat erstmals am 1.4.1953 in Kraft. Durch eine Grundgesetzänderung wurde das BJG aus dem Rahmengesetzgebungskatalog (Föderalismus-Kommission) in die „konkurrierende Gesetzgebung“ überführt, textlich bisher aber nicht wesentlich geändert, sieht man von der Ergänzung des § 6a „Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen“ ab. Die einzelnen Bundesländer können ihre landesjagdrechtlichen Vorschriften also „modernisieren“. Das findet sowohl inhaltlich als auch sprachlich in z. B. der Verwendung moderner Begriffe aus Politik, Biologie, Ökologie und Ökonomie seinen Niederschlag. Die Länder können das Jagdwesen in ihren Gesetzen so regeln, wie sie es für richtig halten.

Gesetze, die das Jagdwesen tangieren

Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz (ggf. anders benannt), Bundes- und Landesverordnungen hierzu

Bundeswildschutzverordnung

Waffengesetz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafprozessordnung (StPO)

Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung, Landesnaturschutzgesetze

Tierschutzgesetz

Tiergesundheitsgesetz, Tollwutverordnung, Schweinepestverordnung

EU-Lebensmittelhygiene-Vorschriften

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Lebensmittel-Hygieneverordnung LMHV, (Tier-LMHV, Tier-LMÜV u. a.)

Vorschriften bezüglich jagdrelevanter Versicherungen

Der Bund hat sich das Recht der „Jagd-scheine“ und teilweise die Regelungen des neu eingeführten § 6a vorbehalten. Sie können also sicher sein, dass der Jagdschein im gesamten Bundesgebiet gilt und die Jägerprüfung, egal in welchem Bundesland sie abgelegt wurde, ebenfalls anerkannt wird.

Abbildung: Wilfried Sloman

Kennen muss der Jägerprüfling weiterhin die jeweiligen Landesjagdgesetze (LJG), die das BJG in den Bundesländern z. T. unterschiedlich ausfüllen oder als sogenannte Vollgesetze die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes weitgehend ersetzen. Solche Vollgesetze bestehen bereits im Saarland, in Sachsen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Den Gesetzesmodernisierungen der genannten Länder fielen zum Teil die Jägersprache, aber auch die normale deutsche Sprache zum Opfer: Einfache Sachverhalte lassen sich immer auch „kompliziert“ und in vielen Fremdwörtern ausdrücken.

Die übrigen Bundesländer haben ihre Landesjagdgesetze größtenteils an aktuelle Erfordernisse angepasst, aber nicht gleich alle Inhalte des BJG über Bord geworfen und „neu“, d. h. anders definiert.

Jeder Jäger muss neben den grundlegenden Bestimmungen des BJG auch die Regelungen des für ihn gültigen Landesjagdgesetzes beherrschen. Er muss wissen, was er „vor Ort“ darf und was nicht. Wichtig für die Jägerprüfung sind die grundsätzlichen Vorschriften des BJG sowie das LJG des Prüfungslandes nebst entsprechenden Verordnungen, in dem die Prüfung abgelegt wird. Auf die Vorschriften des BJG kann dort verzichtet werden, wo ein Land diese Vorschriften durch eigene Vorschriften ersetzt hat. Geht der erfolgreiche Prüfungsabsolvent danach überwiegend in einem anderen Bundesland der Jagd nach, muss er sich mit dessen jagdrechtlichen Vorschriften vertraut machen.

Neben diesen speziellen Jagdgesetzen gibt es noch eine Reihe weiterer Gesetze, die das Jagdwesen tangieren. Oft sind es nur wenige Paragrafen dieser Gesetze, die der Jäger im Zusammenhang mit der Jagdausübung berücksichtigen muss.

Wichtige Inhalte des Waffengesetzes

Begriffsbestimmungen

Schusswaffen: Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Feuerwaffen: Schusswaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden.

Langwaffen: Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossenem Zustand insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet.

Kurzwaffen: Alle Schusswaffen, die keine Langwaffen sind, oder ergänzend zur Definition Langwaffen: alle übrigen Waffen.

Den Schusswaffen gleichgestellt sind die wesentlichen Teile einer Schusswaffe, des Weiteren Schalldämpfer, Armbrüste und tragbare Geräte zum Verschießen von Munition.

Wesentliche Teile von Schusswaffen sind der Lauf, das Patronenlager (soweit es nicht Bestandteil des Laufes ist), der Verschluss und bei Kurzwaffen auch das Griffstück.

Erwerben ist juristisch das Erlangen der tatsächlichen Gewalt (unabhängig davon, ob die Waffe dabei gekauft, geliehen, gemietet, gefunden oder gestohlen wird). D. h. jeder, der die Möglichkeit erlangt, nach eigenem Willen mit der Waffe umzugehen, erwirbt dieselbe.

Überlassen heißt, jemandem die tatsächliche Gewalt über etwas einzuräumen.

Unter Besitzen versteht der Gesetzgeber die Ausübung der tatsächlichen Gewalt generell.

Unter Führen versteht der Gesetzgeber nur die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.

Abbildung: Wilfried Sloman

Voraussetzungen für den Erhalt einer Waffenrechtlichen Erlaubnis für Jäger

Die zuständige Behörde, in der Regel die Kreispolizeibehörde (Landrat), prüft

Mindestalter 18 Jahre

Nachweis der Sachkunde

Bedürfnis

Zuverlässigkeit (Straftaten können z. B. zur Unzuverlässigkeit führen)

Persönliche Eignung (nicht gegeben z. B. bei bestimmten geistigen oder körperlichen Behinderungen, Geschäftsunfähigkeit, Rauschmittelsucht etc.)

Abbildung: Wilfried Sloman

Schusswaffenerwerb für Inhaber von Jahresjagdscheinen

Langwaffen (außer Selbstladern mit Magazinen, welche mehr als zwei Schuss aufnehmen können): Inhaber von Jahresjagdscheinen können die o. a. Langwaffen erwerben unter Vorlage des Jahresjagdscheines und müssen den Erwerb anschließend innerhalb von zwei Wochen der Kreispolizeibehörde anzeigen. Die Kreispolizeibehörde stellt nun eine Waffenbesitzkarte (WBK) mit den entsprechenden Daten der erworbenen Waffe aus, mit deren Hilfe der legale Besitz der Schusswaffe dokumentiert werden kann.

Kurzwaffen: Für den Erwerb von Kurzwaffen benötigt der Jäger im Vorfeld eine Waffenbesitzkarte zum Erwerb. Er muss also zunächst eine WBK bei der Kreispolizeibehörde beantragen und dabei mitteilen, welche Art (Pistole oder Revolver) er erwerben möchte und in welchem Kaliber. Nach Überprüfung der allgemeinen Voraussetzungen stellt dann die Behörde eine WBK mit einem so genannten Voreintrag (Art und Kaliber der Waffe) aus. Dieser Voreintrag ist dann zum Erwerb ein Jahr lang gültig. Der Inhaber der Erlaubnis kann damit innerhalb eines Jahres die entsprechende Waffe erwerben und muss den Erwerb wie bei der Langwaffe innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Kreispolizeibehörde anzeigen. Die Behörde trägt anschließend die Daten der erworbenen Waffe in die WBK ein.

Ausnahmen: Von den oben angegebenen Regeln gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen. So darf z. B. jeder, der bereits eine WBK besitzt, Waffen für längstens einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck ausleihen (bei Langwaffen steht der Jagdschein einer WBK gleich). In diesem Fall bedarf es weder eines Voreintrages noch einer Anzeige. Der Erwerb muss nur schriftlich auf einem so genannten Überlassungsschein dokumentiert werden. Ebenso darf ein WBK-Inhaber vorübergehend Waffen zur sicheren Verwahrung oder zur Beförderung ohne behördliche Erlaubnis erwerben.

Munitionserwerb für Jäger

Langwaffenmunition kann ein Jagdscheininhaber unter Vorlage seines gültigen Jagdscheines erwerben.

Kurzwaffenmunition kann nur erworben werden, wenn in seiner WBK eine entsprechende Munitionserwerbserlaubnis vermerkt ist.

Auf Schießstätten kann jedermann ohne waffenrechtliche Erlaubnis Munition zum Sofortverbrauch erwerben.

Zu beachten: Mit gültigem Jagdschein ist zwar der Erwerb aller Büchsen-, Schrot- und Randfeuerpatronen sowie Flintenlaufgeschosse zulässig, der Besitz von Munition aber nur dem Bedürfnis des Jägers entsprechend; er darf also nur für seine (auch geliehene) Waffen Munition besitzen. Bei Verkauf einer Waffe und Kaliberumstellung muss auch die Restmunition abgegeben werden.

Abbildung: Wilfried Sloman

Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen

Grundsätzlich bedarf es zum Führen von Schusswaffen eines Waffenscheines, die WBK genügt nicht.

Für den Jäger sieht das Waffengesetz eine Reihe von Ausnahmen vor. Ohne im Besitz eines Waffenscheines zu sein, darf der Jäger Schusswaffen bei der befugten Jagdausübung einschließlich Ein- und Anschießen im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz und jeweils im Zusammenhang damit (Hin- und Rückweg) führen.

Allerdings muss der Jäger beachten, dass die Waffe nur bei den genannten Tätigkeiten im Revier geladen und zugriffsbereit getragen werden darf. Auf dem Hin- und Rückweg in das Jagdrevier muss die Waffe darüber hinaus zusätzlich immer entladen sein.

Bei allen anderen Gelegenheiten, wie z. B. beim Transport der Waffe zum Schießstand oder Büchsenmacher (= waffenrechtlich „führen“) muss die Waffe entladen und verpackt, darf also nicht zugriffsbereit sein. Sie muss sich dann in einem verschlossenen Behältnis befinden (z. B. Futteral mit kleinem Vorhängeschloss, Zahlenschloss oder ähnlich gesichert).

Erlaubnis zum Schießen

Im Regelfall bedarf es zum Schießen mit einer Schusswaffe einer Schießerlaubnis der Ortspolizeibehörde (wird vom Bürgermeister erteilt). Keiner Schießerlaubnis bedarf es zum Schießen auf genehmigten Schießstätten sowie im Falle von Notwehr oder Notstand. Jäger dürfen über diese Ausnahmefälle hinaus ohne Schießerlaubnis bei der befugten Jagdausübung, beim Ein- und Anschießen, zur Ausbildung von Jagdhunden und beim Jagdschutz schießen.

Abbildung: Wilfried Sloman

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

Allgemein gültige Regelungen

Im BGB finden wir eine Vielzahl von allgemeinen Vorschriften, welche auch für die Jagd relevant sind. Dazu gehören z. B. das Vertragsrecht, das auf Jagdpachtverträge anzuwenden ist, die Vorschriften über Schadensersatzansprüche, welche auch dann greifen, wenn ein Jäger bei der Jagdausübung einem anderen einen Schaden zufügt. Weiterhin gehören dazu die Definitionen von Notwehr und Notstand, mit denen sich insbesondere die Besitzer von Schusswaffen auskennen müssen, da im Falle von Notwehr und Notstand evtl. Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Das BGB regelt also die zivilrechtlichen Folgen von Notwehr und Notstand.

Besondere, die Jagd betreffende Regelungen

Neben diesen eher allgemeinen Bestimmungen des BGB, welche die Jagd nur am Rande berühren, finden wir im BGB aber noch eine sehr wichtige Regelung, die speziell für die Jagd von größter Bedeutung ist, nämlich die Tatsache, dass wild lebende Tiere (also auch unser Wild) herrenlose Sachen sind (§ 960 BGB). Das heißt, das Wild, das in den Jagdbezirken frei herumläuft, gehört niemandem. Erst durch Eigentumsbegründung wird Wild zum Eigentum.

Wie eine solche Eigentumsbegründung (Aneignung) erfolgt, wird ebenfalls im BGB beschrieben. Sie erfolgt durch rechtmäßige Inbesitznahme. Dies bedeutet, dass erst in dem Augenblick Wild zum Eigentum wird, in dem ein Berechtigter die so genannte Sachherrschaft über das Wild erlangt. Dazu ist es nötig, dass der Berechtigte z. B. nach dem Erlegen eines Stück Wildes zumindest an das Wild herantreten muss, damit Eigentum entstehen kann.

Das Strafgesetzbuch (StGB)

Allgemein gültige Regelungen

Das StGB enthält im Wesentlichen die Definitionen der wichtigsten Straftaten und das Strafmaß, mit dem der Täter bestraft wird. Hier ist es ähnlich wie oben beim BGB beschrieben: Es gibt eine Vielzahl von Straftaten, welche im Zusammenhang mit der Jagd verübt werden können, aber mit der Jagd speziell nichts zu tun haben. Dazu gehören die Straftatbestände Sachbeschädigung (man denke hier nur an das Umsägen von Hochsitzen durch Jagdgegner) und Diebstahl. Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen. D. h. im Falle des Diebstahls wird in rechtswidriger Weise fremdes Eigentum verletzt. Der Gesetzgeber spricht hier bewusst von Zueignung, um die rechtswidrige Wegnahme von rechtmäßiger Inbesitznahme, also der weiter vorn beschriebenen Aneignung, abzugrenzen. Unter Aneignung (Eigentumsbegründung) verstehen wir die rechtmäßige Inbesitznahme, unter Zueignung die rechtswidrige. Durch Aneignung wird Eigentum begründet, durch Zueignung lediglich Besitz. Der Dieb wird also nie Eigentümer der gestohlenen Sache.

Weitere wichtige Regelungen des StGB betreffen Notwehr und Notstand. Anders als im BGB, wo die Frage des Schadensersatzes, also die zivilrechtliche Seite geregelt wird, geht es im Strafgesetzbuch um die strafrechtliche Seite. Nach StGB handelt nicht rechtswidrig – und wird demnach auch nicht bestraft, – wer in Notwehr handelt.

Besondere, die Jagd betreffende Regelungen – Jagdwilderei

Da gemäß BGB unser frei lebendes Wild herrenlos ist, also keinen Eigentümer hat, kann die unrechtmäßige Inbesitznahme (Zueignung) von frei lebendem Wild auch kein Diebstahl sein. Diebstahl setzt Eigentum voraus. Aus diesem Grund enthält das StGB noch einen besonderen Straftatbestand, der nur im Zusammenhang mit der Jagd eine Rolle spielt, nämlich den Tatbestand der Jagdwilderei (§ 292 StGB).

Jagdwilderei begeht, wer vorsätzlich unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt oder erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet, oder wer eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet oder beschädigt oder zerstört.

Im Falle der Wilderei verletzt der Täter nicht wie der Dieb fremdes Eigentum, sondern fremdes Jagd(ausübungs)recht. Der Täter vergeht sich also an herrenlosen Sachen. Zu diesen Sachen zählen neben dem frei lebenden Wild z. B. auch Abwurfstangen und die Gelege von Federwild. Interessant ist zu wissen, dass im Falle der Jagdwilderei nicht der Erfolg entscheidend ist. Bestraft wird nämlich nicht nur derjenige, der sich herrenloses Wild zueignet, sondern bereits derjenige, der demselben nachstellt oder es fängt (Unternehmensdelikt). Da wir von Nachstellen bereits dann reden, wenn eine unserer bekannten Jagdarten (Ansitz, Pirsch, Fallenjagd etc.) praktiziert wird, ist der Tatbestand der Jagdwilderei objektiv bereits dann erfüllt, wenn jemand eine Falle, in der sich Wild fangen kann, unberechtigt im Jagdbezirk aufstellt. Fallenstellen oder Pirschen stellen also nicht etwa einen Versuch der Jagdwilderei dar, sondern erfüllen bereits den objektiven Tatbestand.

Zur Bestrafung genügt jedoch die Erfüllung des objektiven Tatbestandes alleine noch nicht. Sie kann nur erfolgen, wenn dem Täter vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. So erfüllt ein Jagdgast, der aus Unkenntnis beim Pirschen die Reviergrenze überschreitet, zwar bereits den objektiven Tatbestand der Jagdwilderei, da er unter Verletzung des fremden Jagdausübungsrechts dem Wilde nachstellt, den subjektiven Tatbestand (Vorsatz) erfüllt er jedoch noch nicht, da er nicht vorsätzlich handelt, also ohne Wissen und Wollen. Eine Bestrafung erfolgt also in diesem Falle noch nicht. Andererseits wird jemand jedoch nicht nur dann bestraft, wenn er die Tat mit Wissen und Wollen (vorsätzlich) begangen hat, sondern bereits dann, wenn er die Tat billigend in Kauf genommen hat, z. B. wenn ein Jäger eine eigenständige Nachsuche im fremden Revier durchführt, ohne die Grenzen zu kennen, in der Hoffnung, die Grenze werde schon nicht so nahe sein (bedingter Vorsatz).

Notwehr

Unter Notwehr verstehen wir die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Zunächst muss bei Notwehr ein Angriff von einer Person ausgehen, nicht von einem Gegenstand oder einem Umstand. Hierbei kann sich der Angriff gegen ein beliebiges Rechtsgut richten, also nicht etwa nur gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Auch alle anderen Rechtsgüter wie das Eigentum, die Ehre, der Hausfriede oder das Jagdausübungsrecht sind notwehrfähige Rechtsgüter. Die Tatsache, dass nur die erforderliche Verteidigung Notwehr darstellt, gibt uns den Hinweis auf den wichtigsten Grundsatz, der bei Notwehrhandlungen zu beachten ist, nämlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel. Wird die Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht beachtet, so liegt ein Notwehrexzess vor, der Strafbarkeit nach sich zieht. Ein Notwehrexzess kann nur in Ausnahmefällen entschuldbar sein, so z. B. wenn die Überschreitung in Verwirrung, Furcht oder Schrecken erfolgt.

Weiterhin ist Notwehr nur gegeben, wenn der Angriff gegenwärtig, also nicht bereits beendet ist und wenn es sich um einen rechtswidrigen Angriff handelt. Notwehr gegen nicht rechtswidrige Handlungen gibt es also nicht. Gegen wen sich der Angriff richtet, ist unerheblich. Es können die eigenen Rechtsgüter verteidigt werden, wie auch die Rechtsgüter von anderen Personen. Im letzten Fall reden wir von einem Unterfall der Notwehr, der Nothilfe.

Von Putativnotwehr reden wir immer dann, wenn die Verteidigungshandlung gegen einen vermeintlichen Angriff gerichtet ist, der in Wirklichkeit gar nicht vorliegt. In diesem Fall, wenn es also wie ein Angriff aussieht, ist die getroffene Verteidigungshandlung entschuldbar, wenn der Irrtum unvermeidbar war.

Die Strafprozessordnung (StPO)

Während das Strafgesetzbuch die Voraussetzung zur Bestrafung (Straftatbestände) und die jeweilige Art und Höhe der Strafe regelt, befasst sich die Strafprozessordnung mit der Verbrechensermittlung, regelt also den Ablauf (Prozess) des Strafverfahrens von der Anzeige bis zur Strafvollstreckung (Bestrafung). Die StPO hat also mit der Jagd speziell nichts zu tun. Dennoch enthält sie eine für jedermann, also auch für Jäger, wichtige Regelung, nämlich das so genannte „Jedermann-Recht“: das Recht zur vorläufigen Festnahme. Das Jedermann-Recht (§ 127 StPO) berechtigt jeden, einen Straftäter, der auf frischer Tat angetroffen oder unmittelbar im Anschluss an die Tat verfolgt wurde, vorläufig festzunehmen, sofern die Identität des Täters nicht sofort festgestellt werden kann.

Hierbei ist jedoch peinlichst darauf zu achten, dass dieses Recht nur bei unbekannten Straftätern greift, und dass der „Jedermann“ selbst kein Recht hat, Personalien zu verlangen. Sollte sich ein Straftäter freiwillig ausweisen, so entfällt der Festnahmegrund, da nunmehr Anzeige gegen eine bekannte Person erstattet werden kann. Wichtig ist auch zu wissen, dass diese vorläufige Festnahme zunächst rein verbal erfolgt, indem man dem Täter sagt, dass er festgenommen ist und aus welchem Grund (Straftat), z. B. mit den Worten: „Hiermit nehme ich Sie vorläufig fest, weil ich Sie beim Wildern angetroffen habe.“ Die Festnahme ist damit vollzogen und der Täter darf so lange festgehalten werden, bis z. B. die Polizei zugegen ist, um die Identität festzustellen.

Zu diesem Zweck darf einfache körperliche Gewalt (Polizeigriff), auch in Verbindung mit einfachen Hilfsmitteln (Anbinden), eingesetzt werden. Der Einsatz von Schusswaffen ist also nicht statthaft, es sei denn, es kommt im Zusammenhang mit der Festnahme zu einer Notwehrsituation, derer man sich nur mit Schusswaffengewalt erwehren kann.

Notstand

Im Gegensatz zur Notwehr geht beim Notstand die Bedrohung eines Rechtsgutes nicht von einer Person aus, sondern einer Sache oder einem Umstand. Wird ein Jäger von einem Keiler angegangen, so handelt es sich demnach um Notstand.

Beim Notstand unterscheiden wir den rechtfertigenden und den entschuldigenden Notstand. Gerechtfertigt ist eine Notstandshandlung nur, wenn der Grundsatz der Güterabwägung beachtet wurde und die Gefahr mit angemessenen Mitteln abgewendet wird. Der Grundsatz der Güterabwägung besagt, dass ein fremdes Rechtsgut wie z. B. Eigentum nur dann verletzt werden darf, wenn nur dadurch ein wesentlich höherwertiges Rechtsgut, z. B. die körperliche Unversehrtheit, gewahrt werden kann.

Beim entschuldigenden Notstand hingegen kann von dem Grundsatz der Güterabwägung abgesehen werden. Ein Entschuldigungsgrund liegt jedoch nur dann vor, wenn die höchsten Rechtsgüter (Leben, Leib oder Freiheit) bedroht sind und es sich um die eigenen Rechtsgüter handelt oder die von Angehörigen oder nahestehenden Personen.

Das Naturschutzrecht

Die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen des Naturschutzrechts sind im Bundesnaturschutzgesetz (2012), den entsprechenden Landesnaturschutzgesetzen und der Bundesartenschutzverordnung festgelegt. Das Naturschutzrecht beschäftigt sich sowohl mit dem Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, als auch mit dem Schutz von Lebensräumen. Beim Schutz wild lebender Tierarten unterscheidet der Gesetzgeber drei verschiedene Schutzkategorien.

Allgemein geschützte Arten: Verletzen, Töten, In-Besitz-Nehmen ist mit vernünftigem Grund erlaubt.

Besonders geschützte Arten: Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten, In-Besitz-Nehmen sind verboten.

Streng geschützte Arten: Bei diesen ist darüber hinaus das Stören verboten.

Da die Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (= Wild), zumindest soweit sie bejagt werden dürfen, also eine Jagdzeit haben, lediglich dem allgemeinen Schutz unterliegen, dürfen sie getötet werden. Die Jagdausübung gilt als vernünftiger Grund. Ein weiterer vernünftiger Grund kann für den Jäger im Jagdschutz, dem Schutz des Wildes, liegen. Das hat zur Folge, dass im Rahmen des Jagdschutzes auch Tiere getötet werden dürfen, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, vorausgesetzt, sie stellen für das Wild eine Gefahr dar und sie sind lediglich allgemein geschützt. Im Rahmen des Jagdschutzes können ggf. also z. B. auch Wanderratten getötet werden.

Das Töten von Nutria oder dem Bisam, die ja beide reine Pflanzenfresser sind, kommt aus Jagdschutzgründen nicht infrage. Invasive Arten (Neozoen) zur Vermeidung der Faunenverfälschung zu töten, lässt sich dadurch regeln, dass diese Tiere durch das LJG für „jagdbar“ erklärt werden und eine Schusszeit erhalten. Dies gilt für Waschbären, Marderhunde u. a., die allerdings durch die Länder überwiegend ins Jagdrecht aufgenommen wurden und eine tierschutzgerechte Jagdzeit erhalten haben.

Zum Schutze von Lebensräumen wild lebender Arten kennt das Naturschutzrecht eine Vielzahl von Schutzgebieten. Zu diesen zählen unter anderem Naturschutzgebiete und Nationalparks. Hier kann zum Schutz gefährdeter Arten auch die Jagd eingeschränkt oder gar verboten sein. Inwieweit die Jagd im Einzelfall eingeschränkt ist, bestimmt sich nach dem Landesrecht. Weitere Schutzgebiete sind Biosphärenreservate, Naturparks, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler und nationales Naturmonument.

Landschaftsschutzgebiete werden durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Foto: Siegfried Seibt

Das Naturschutzgesetz regelt auch wesentliche Dinge des Baurechts, des Gewässerschutzes und Fragen im Zusammenhang mit sogenannten „Altlasten“ wie Mülldeponien sowie sonstigen Bodenverschmutzungen und deren Rückbau.

Natürlich muss jeder Jäger auch über das EU-Recht und internationale Abkommen (z. B. FFH-Richtlinie, EU-Vogelschutzrichtlinie, Washingtoner Artenschutzübereinkommen und das europäische Biotopverbundsystem „Natura 2000“) in Grundzügen Bescheid wissen. Näheres dazu im Kapitel „Naturschutz“.

Das Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz (TierschG) regelt den Umgang mit Tieren generell. § 1 des Gesetzes besagt: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Damit ist das Tier aus der juristischen Betrachtung der reinen „Sache“ zum „Mitgeschöpf“ erhoben worden.

Ein weiterer, wichtiger Grundsatz des TierschG ist der, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Leiden, Schmerzen oder Schäden zufügen darf. Erlaubte tierschutzgerechte und waidgerechte Jagdausübung ist unbestritten ein „vernünftiger Grund“ zum Töten (Nahrungsbeschaffung, Lebensmittelproduktion). Aus dem TierschG ergeben sich auch Vorschriften über die Tierhaltung, z. B. die Haltung von Jagdhunden (Hundehaltungs-VO), welche angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden müssen. Speziell für die Hundehaltung (wie auch für andere Tierarten) wurden Verordnungen zum Tierschutzgesetz erlassen, die wichtige Vorgaben für artgerechte Tierhaltungsbedingungen enthalten. Das TierschG nennt auch einige verbotene Handlungen, welche die Jagd mit Hunden betreffen:

Es ist verboten, ein Tier an einem ande-ren lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen.

Es ist verboten, ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern (Nachsuche erlaubt, Hetzjagd im Sinne von Parforcejagd – also reine Sichthetze – verboten, Stöberjagd erlaubt).

Auch das Töten von Wirbeltieren ist im TierschG geregelt. So darf ein Wirbeltier grundsätzlich nur unter Betäubung getötet werden oder sonst nur unter Vermeidung von Schmerzen. Ein Wirbeltier darf zudem nur töten, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Auch ist es nach dem TierschG verboten, Körperteile eines Wirbeltieres zu amputieren. Ausnahmen sind beim Kupieren der Rute jagdlich zu führender Hunde möglich, sofern dies für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen. Den Eingriff muss ein Tierarzt unter Betäubung des Hundes vornehmen.

Das Tiergesundheitsgesetz

Nach dem Tiergesundheitsgesetz (2014) hat jeder (Beteiligte) die Pflicht, den Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruches einer anzeigepflichtigen Tierseuche der zuständigen Behörde (i. d. R. Kreisveterinärbehörde) anzuzeigen. Zu den Tierseuchen zählen auch seuchenhafte Erkrankungen des Wildes wie z. B. Tollwut, Schweinepest und andere. Für den Veterinär (Tierarzt) besteht eine Meldepflicht bei bestimmten Erkrankungen.

Tollwutverordnung

Im Falle des Ausbruchs der Tollwut tritt eine bundeseinheitliche Tollwutverordnung in Kraft. Auch hier gilt es für den Jäger, wichtige Inhalte zu erkennen: Sobald der Ausbruch oder der Verdacht der Tollwut amtlich festgestellt ist, erklärt die Behörde ein Gebiet von mindestens 5000 km2 oder mit einem Radius von mindestens 40 km zum „Tollwut gefährdeten Bezirk“. In einem solchen Bezirk dürfen Hunde und Katzen nicht frei herumlaufen. Ausgenommen davon sind Hunde, die unter wirksamem Impfschutz stehen und von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die wirksam geimpft sind. Ein wirksamer Impfschutz liegt vor, wenn die Impfung im Falle der Erstimpfung mindestens 30 Tage zurückliegt, im Falle einer Wiederholungsimpfung entsprechend der Empfehlung des Impfstoffherstellers durchgeführt worden ist.

Der Jagdausübungsberechtigte hat im gefährdeten Bezirk dem seuchenverdächtigen Wild unverzüglich nachzustellen, es zu erlegen und unschädlich zu beseitigen. Ausgenommen von der Beseitigung ist das Untersuchungsmaterial, das auf Anordnung der Behörde abgeliefert werden muss. Bis zur Größe eines Fuchses ist dabei das ganze Tier, bei größeren Tieren nur der Kopf abzuliefern.

Darüber hinaus ist in der Tollwutverordnung auch geregelt, dass Hunde, die sich außerhalb geschlossener Räume aufhalten, mit einem Halsband o. Ä. gekennzeichnet sein müssen, welches mit Namen und Anschrift des Besitzers oder der Steuermarke versehen ist.

Ebenso gibt es eine Schweinepestverordnung mit entsprechenden Vorschriften, welche auch die Jäger und die Jagd betreffen. Spätestens wenn ein Jagdausübungsberechtigter davon mit seinem Revier betroffen ist, muss er sich die genauen Gesetzestexte besorgen und sich einschlägig informieren. Wichtiger Ansprechpartner ist stets der zuständige Amtstierarzt.

Fleischhygiene-Vorschriften – der Jäger als Lebensmittelproduzent

Rechtsvorschriften

EU-Verordnungen i. W. drei:

Verordnung (EG) 178/2002 (Basisverordnung) – Allgemeine Grundsätze des Lebensmittelrechts

Verordnung (EG) 852/2004 – Allgemeine Lebensmittelhygiene; anzuwenden seit 1.1.2006

Verordnung (EG) 853/2004 – Spezielle Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; anzuwenden seit 1.1.2006

Nationales Recht

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung vom 3.6.2013; es ersetzt das bisherige deutsche Fleischhygienegesetz (FIHG)

Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts, zuletzt geändert am 5.12.2014. Sie besteht aus mehreren Artikeln nebst diversen Anlagen. Wichtig v. a.:

Artikel 1: Lebensmittel-Hygiene-Verordnung (LMVH)

Artikel 2: Tierische Lebensmittelhygieneverordnung (Tier-LMVH) und

Artikel 3: Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)

Grundsätze

Lebensmittel müssen sicher sein.

Jeder Jäger gilt als Lebensmittelunternehmer und trägt damit die Hauptverantwortung für von ihm in Verkehr gebrachtes Wild.

Kleine Mengen von Wild oder von Fleisch erlegten Wildes dürfen gemäß Tier-LMVH nur von ausreichend geschulten Personen (s. u.) abgegeben werden; bei Abgabe an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb darf Wild ohne Beigabe des Hauptes und der Eingeweide nur nach einer Erstuntersuchung durch eine kundige Person i. S. der VO (EG) 853/2004 abgegeben werden.

Zum Erlegen und Ausweiden von Wild (= Primärproduktion) durch den Jäger bedarf es weder einer Registrierung noch einer Zulassung.

Zum Zerwirken von Wild bedarf es einer Registrierung als Lebensmittelunternehmer (unbürokratisch – dient nur einer möglichen Kontrolle durch die Behörde).

Zum Verarbeiten von Wild zu Schinken, Salami, Pasteten usw. bedarf es, sofern die Produkte nicht für den eigenen Haushalt bestimmt sind, i. d. R. einer Zulassung als Wildbearbeitungsbetrieb (wegen hoher Anforderungen für den normalen Jägerhaushalt nicht anzustreben). Die Rückverfolgbarkeit der Abgabe von Wildbret muss gesichert sein.

Verbote

Es ist verboten,

Fleisch von Wild, das nicht durch Erlegen getötet worden ist, in den Verkehr zu bringen (gilt z. B. für verunfalltes sowie für von Hunden zur Strecke gebrachtes Wild);

Wild mit bedenklichen Merkmalen vor der Durchführung der amtlichen Fleischuntersuchung an den Endverbraucher abzugeben;

Wild vor einer erforderlichen amtlichen Trichinenuntersuchung an den Endverbraucher abzugeben;

Wild unausgeweidet an den Endverbraucher abzugeben;

erlegtes Wild in der Decke bzw. im Federkleid einzufrieren.

Die amtliche Fleischuntersuchung

Grundsätzlich unterliegt erlegtes Wild, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, der amtlichen Fleischuntersuchung.

Diese kann unterbleiben, wenn keine Merkmale (weder vor noch nach dem Er-legen) festgestellt wurden, die das Fleisch für den menschlichen Genuss bedenklich erscheinen lassen, und

1. das Fleisch im privaten, häuslichen Bereich verwendet wird oder

2. in kleinen Mengen an den Endverbraucher,

3. an nahe gelegene Einzelhandelsgeschäfte mit unmittelbarer Abgabe an den Endverbraucher oder

4. an Gastronomiebetriebe, die Wildgerichte zum Verzehr herstellen, abgegeben wird.

Erläuterungen zu Pkt. 2:

Unter „kleinen Mengen“ ist die Strecke eines Jagdtages zu verstehen.

„Nahe gelegen“ ist ein Betrieb im Bereich des Wohnortes oder Erlegungsortes des Jägers (100 km Umkreis).

Zunächst ist nur die Abgabe von Primärerzeugnissen (= Wild ausgeweidet in der Decke/Schwarte) zulässig.

Die Abgabe von zerwirkten Einzelteilen an örtliche Einzelhandelsunternehmer oder Privatpersonen ist ebenfalls möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Jäger als Lebensmittelunternehmer registriert ist (s. o.) und dass er ausreichend geschult ist oder zum Kreis der so genannten kundigen Personen zählt.

„Ausreichend geschulte“ und „kundige“ Personen

Ausreichend geschult sind Personen, die entsprechend geschult sind

in Anatomie, Physiologie und Verhalten des Wildes,

im Erkennen krankhafter Veränderungen, die Wildfleisch für den menschlichen Verzehr bedenklich erscheinen lassen (bedenkliche Merkmale),

in der hygienischen Behandlung von Wild (Ausweiden, Zerlegen, Lagern, Befördern, …).

Bei Personen, die nach dem 01.02.1987 die Jägerprüfung abgelegt haben, wird eine ausreichende Schulung vermutet. Als nachgewiesen gilt sie, wenn die Jägerprüfung nach dem 08.08.2007 absolviert wurde. Wer vor dem 01.02.1987 die Jägerprüfung abgelegt hat, gilt nicht per se als ungeschult, muss aber im Zweifelsfall seine Sachkenntnis nachweisen. Die Teilnahme an einer Schulung ist ratsam.

Wer als kundige Person im Sinne der EU-Verordnung 853/2004 gelten will, muss in jedem Fall eine entsprechende Schulung, z. B. Jägerausbildung, durchlaufen.

Abgabe von Schalenwild an Wildbearbeitungsbetriebe – besondere Bestimmungen

Wurden bei der Erstuntersuchung durch eine kundige Person keinerlei bedenklichen Merkmale festgestellt, muss darüber eine mit einer fortlaufenden Nummer versehene Erklärung abgegeben werden, die auch Datum, Zeitpunkt und Ort des Erlegens enthält (Wildbegleitzettel, Wildursprungsschein, Lieferschein, Rechnung). In diesem Fall muss nur der Wildkörper so bald wie möglich im Wildverarbeitungsbetrieb angeliefert werden.

Wurden bei der Erstuntersuchung jedoch bedenkliche Merkmale festgestellt, muss die kundige Person dies der Behörde mitteilen. In diesem Fall müssen dem Körper des Wildes auch das Haupt (außer Hauer, Geweih, Hörner) und alle Eingeweide (außer Magen und Gedärme) einschließlich Schlund und Drossel beigefügt werden. Dies gilt auch, wenn für die Erstuntersuchung keine kundige Person zur Verfügung steht.

Definitionen

Großwild = Schalenwild

Kleinwild = Nichtschalenwild, z. B. Hase, Kaninchen, Fasan, Rebhuhn, Ente etc.

Schalenwild mit bedenklichen Merkmalen in anderen Fällen:

Das Wild ist vor der Abgabe direkt zur amtlichen Fleischuntersuchung bei dem für den Jagdbezirk oder den Wohnort des Erlegers zuständigen amtlichen Tierarzt anzumelden und mit den zugehörigen Eingeweiden vorzulegen.

Falls das Wild an den örtlichen Einzelhandel (Gastronomie) oder an Jagdscheininhaber abgegeben werden soll, kann eine Abtretung der Anmeldung zur amtlichen Fleischbeschau an den Empfänger erfolgen. In diesem Fall ist das Wild einschließlich der Eingeweide unter Mitteilung der festgestellten bedenklichen Merkmale abzugeben.

Muster eines Wildursprungsscheins (Landesrecht beachten)

Nachweispflichten

Wer kleine Mengen von Wild an den örtlichen Einzelhandel oder an den Endverbraucher abgibt, hat Nachweise über Art, Menge und Tag der Abgabe zu führen.

Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Die Trichinenuntersuchung

Fleisch von Tieren, die Träger von Trichinen sein können (z. B. Wildschwein, Fuchs, Dachs, Bär, Nutria) unterliegt stets der Trichinenuntersuchungspflicht, sofern es für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

Das Wild ist zur Trichinenuntersuchung beim für den Erlegungsort oder Wohnort des Jagdscheininhabers zuständigen amtlichen Tierarzt anzumelden.

Der Amtstierarzt entnimmt die Probe (jeweils mindestens 10 Gramm vom Zwerchfellpfeiler oder Lecker sowie mindestens 10 Gramm Vorderlaufmuskulatur).

Einem eigens geschulten Jagdausübungsberechtigten (je nach Bundesland auch bestätigten Jagdaufsehern u.a.) kann die Probennahme durch die Veterinärbehörde gestattet werden, sofern das Wild im eigenen Jagdbezirk erlegt wurde. Zusammen mit einem speziellen Wildursprungsschein sind dann diese Proben beim dem für den Erlegungsort zuständigen amtlichen Tierarzt abzugeben. Das Wild ist mit einer speziellen Wildmarke zu kennzeichnen. Es darf erst nach Durchführung der Trichinenschau zusammen mit dem von der Untersuchungsstelle übermittelten Wildursprungsschein abgegeben werden.

Eine Abtretung der Anmeldepflicht zur Trichinenuntersuchung kann nur erfolgen bei Abgabe an den örtlichen Einzelhandel, den zugelassenen Wildhandel oder an Jagdscheininhaber.

Nicht zum Verzehr geeignetes Wild/Zerwirkabfälle

Nach dem Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) sind fremde oder herrenlose Körper von Wild,

wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,

wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,

wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten unverzüglich der zuständigen Entsorgungseinrichtung zu melden. Das Wild wird dann über eine Tierkörperverwertungsanlage o. Ä. entsorgt. Den Jagdausübungsberechtigten trifft die Meldepflicht nur dann, wenn er von seinem Aneignungsrecht Gebrauch macht. Er kann also verendetes Wild bzw. Fallwild ignorieren (liegen lassen), wenn keine anders lautende behördliche Anordnung (denkbar z. B. in Schweinepestgebieten) existiert.

Da es bislang an einer entsprechenden Verordnung fehlt, ist die einzige eindeutig rechtskonforme Entsorgung von Abfällen wie Decken, Schwarten, Knochen, Aufbrüchen usw. die Abgabe an eine Tierkörperverwertungsanlage oder vergleichbare Einrichtung. Die bisher praktizierte Möglichkeit des Vergrabens sehen die Rechtsvorschriften derzeit jedenfalls nicht ausdrücklich vor, untersagen dies aber auch nicht.

Vorgeschriebene Versicherungen

Im Zusammenhang mit der Jagd gibt es zwei Versicherungen, welche vom Gesetzgeber verpflichtend vorgeschrieben sind: die von jedem Jäger beim Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines nachzuweisende Jagdhaftpflichtversicherung und die für Revierinhaber gesetzlich vorgeschriebene Unfallversicherung bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

1. Die Jagdhaftpflichtversicherung

Wie oben bereits dargelegt, ist es für die Erteilung eines Jagdscheines unabdingbar notwendig, dass der Bewerber den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Die hierbei vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen belaufen sich auf 50 000 Euro für Sachschäden und 500 000 Euro für Personenschäden.

Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, ist nach BGB dem Geschädigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Da die Jagd, ähnlich wie das Führen von Kraftfahrzeugen, eine schadensträchtige Angelegenheit sein kann, hat der Gesetzgeber den Jäger zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung verpflichtet. Diese deckt also Schäden ab, die der Versicherte schuldhaft einem anderen zufügt, nicht jedoch die Schäden, die er selbst erleidet. Im Falle dieser Fremdschäden tritt die Jagdhaftpflichtversicherung sowohl für Sach- als auch für Personenschäden ein, sofern dieselben im Zusammenhang mit der Jagdausübung entstanden sind. Automatisch mitversichert sind i,. d,. R. auch diejenigen Schäden, die ein Jagdhund einem Dritten zufügt.

Die Angebote der Versicherer beinhalten unterschiedliche Zusatzleistungen. Es lohnt sich vor Abschluss ein Leistungsvergleich.

2. Die Gesetzliche Unfallversicherung

Anders als bei Haftpflichtversicherungen treten Unfallversicherungen bei Eigenschäden des Versicherungsnehmers ein, also bei Schäden, die er selbst erleidet. Versicherungsnehmer ist in diesem Falle nicht jeder Jäger, sondern nur der Revierinhaber (Unternehmer), also Pächter oder Inhaber eines Eigenjagdbezirkes. Dieser ist automatisch Zwangsmitglied bei der Unfallversicherung. Beitragsfrei mitversichert sind alle im Jagdbetrieb Angestellten (angestellte Jäger, Jagdaufseher) sowie alle diejenigen, die wie Angestellte im Jagdbetrieb tätig sind (Ehepartner, Kinder, Treiber, Helfer beim Hochsitzbau etc.). Nicht mitversichert sind Jagdgäste bei der Jagdausübung.

Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung tritt die Unfallversicherung jedoch nicht bei Sachschäden, sondern nur bei Körperschäden ein. Im Falle von Körperschäden zahlt sie beispielsweise Arztkosten, Heilmittelkosten, Verdienstausfall bis hin zur Rente. Träger dieser Versicherung ist die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, welche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt. Damit möglichst wenig Unfälle passieren, haben die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften erlassen, die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG).

Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG 4.4) Jagd

Unfallverhütungsvorschriften für den Jagdbetrieb (UVV Jagd) – Auszüge –

Es dürfen nur Schusswaffen verwendet werden, die den Bestimmungen des Waffengesetzes entsprechen und nach dem Bundesjagdgesetz für jagdliche Zwecke zugelassen sind. Die Waffen müssen funktionssicher sein und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

Flintenlaufgeschosspatronen müssen so mitgeführt werden, dass Verwechslungen mit Schrotpatronen ausgeschlossen sind.

Schusswaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein. Die Laufmündung ist stets – unabhängig vom Ladezustand – in eine Richtung zu halten, in der niemand gefährdet wird. Nach dem Laden ist die Waffe zu sichern.

Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die Schusswaffe entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrenlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein.

Bei Gesellschaftsjagden hat der Jagdleiter den Schützen und Treibern die erforderlichen Anordnungen für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu geben. Er hat insbesondere die Schützen und Treiber vor Beginn der Jagd zu belehren und ihnen die Signale bekannt zu geben.

Sofern der Jagdleiter nichts anderes anordnet, ist die Waffe erst auf dem Stand zu laden und nach Beendigung des Treibens sofort zu entladen.